Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 7.1 (5) GewStH

Zu § 7 GewStG

Allgemeine Grundsätze zur Organschaft

>R 2.3

Teilwertabschreibungen bei Organschaft

Besteht gewerbesteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis, ist der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises um Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften zu erhöhen, soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaft entsprechen (> BFH vom 6. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 73). Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht (> BFH vom 19. 11. 2003 - BStBl 2004 II S. 751). Teilwertabschreibungen mindern den Gewerbeertrag des Organkreises, wenn sie sich auf Ausschüttungen der Organgesellschaft bzgl. Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit beziehen (> BFH vom 30. 1. 2002 - BStBl 2003 II S. 354).

Übernahmegewinn bei Umwandlung in Organschaftsfällen

  • Besteht eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft und wird die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, unterliegt ein Umwandlungsgewinn, der beim herrschenden Unternehmen entsteht, insoweit nicht der Gewerbesteuer, als er aus aufgespeicherten Gewinnen der Organgesellschaft herrührt, die auf Grund der Organschaft bereits durch Zurechnung zum Gewerbeertrag des herrschenden Unternehmens versteuert wurden (> BFH vom 26. 1. 1972 – BStBl II S. 358).

  • Entsteht bei der Umwandlung eines Organs auf den Organträger dadurch ein Übernahmegewinn, dass der Buchwert des Vermögens des Organs infolge der Nichtausschüttung von nachorganschaftlichen Gewinnen den Buchwert des Anteils des Organträgers an dem Organ übersteigt, unterliegt dieser Gewinn bei dem Organträger nicht der Gewerbesteuer (> BFH vom 17. 2. 1972 – BStBl II S. 582).

Zur Berücksichtigung von Gewerbeverlusten innerhalb des Organkreises

>H 10a.4


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