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H 9.3 GewStH Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

Zu § 9 GewStG

Ausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten

gehören nicht zu den Gewinnen aus Anteilen i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG (> BFH vom 15. 9. 2004 – BStBl 2005 II S. 297).

Mittelbare Beteiligung

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt auch bei mittelbarer Beteiligung in dem gesetzlich bestimmten Umfang in Betracht (> BFH vom 17. 5. 2000 - BStBl 2001 II S. 685).

Liquidation der Kapitalgesellschaft

Gewinne aus Anteilen i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG sind sowohl die während der Liquidation der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne als auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts „Beteiligung” aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG (> BFH vom 2. 4. 1997 - BStBl 1998 II S. 25 und vom 8.5.2003 – BStBl 2004 II S. 460).

Veräußerungsgewinne

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn im Sinne von § 9 Nr. 2a GewStG (> BFH vom 7. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 468).


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