Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 12.3 (Zu § 12 EStG)

Zu § 12 EStG

H 12.3

Abführung von Mehrerlösen

>R 4.13

Geldbußen

>R 4.13

Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

  1. Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen:

    • Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, da sie weder Strafe noch strafähnliche Rechtsfolge sind (> BFH vom 19.2.1982 - BStBl II S. 467).

    • Kosten des Strafverfahrens in Zusammenhang mit Bestechungsgeldern >H 4.14 Umfang des Abzugsverbots.

  2. Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst:

    Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (> BFH vom 13.12.1994 - BStBl 1995 II S. 457).

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

  • sind nicht abziehbar:

    • bei Strafaussetzung zur Bewährung,

    • bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),

    • bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.

  • sind ausnahmsweise abziehbar:

    bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (> BFH vom 15.1.2009 - BStBl 2010 II S. 111).

Ordnungsgelder

>R 4.13

Strafverfahren

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Strafverteidigungskosten

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Verwarnungsgelder

>R 4.13


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