Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 13a.1 (Zu § 13a EStG)

Zu § 13a EStG

H 13a.1

Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG

Ob ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln.

  • Ein wirksamer Antrag liegt vor, wenn eine auf das Wirtschaftsjahr abgestellte vollständige Gewinnermittlung vorgelegt wird (> BFH vom 4.6.1992 - BStBl 1993 II S. 125).

  • Der Antrag ist nur wirksam, wenn die vorgelegte Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung auf tatsächlichen Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beruht (> BFH vom 18.3.1993 - BStBl II S. 549).

  • Kein wirksamer Antrag liegt vor, wenn eine vom Wirtschaftsjahr abweichende Gewinnermittlung für das Kalenderjahr vorgelegt wird (> BFH vom 28.1.1988 - BStBl II S. 532).

Anwendungsbereich

Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf Sondernutzungen (z. B. Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (> BFH vom 13.12.2012 - BStBl 2013 II S. 857).

Beginn der Buchführungspflicht

Die Finanzverwaltung hat den Stpfl. auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Die Bekanntgabe soll mindestens einen Monat vor Beginn der Buchführungspflicht erfolgen, >AEAO zu § 141, Nr. 4.

Betriebsübernahme/Neugründung

Bei der Betriebsübernahme und Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen geht nicht auf den neuen Betrieb über. In diesen Fällen bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG (> BFH vom 26.6.1986 - BStBl II S. 741 – zur Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) und (> BFH vom 26.5.1994 - BStBl II S. 891 – zur Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft).

Buchführungspflicht im Fall der Betriebsübernahme

>§ 141 Abs. 3 AO

Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

  • Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung auf wissentlich falsche Steuererklärungen zurückzuführen sind. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das Finanzamt zur Schätzung des Gewinns befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung erlassen (> BFH vom 29.11.2001 - BStBl 2002 II S. 147).

  • Eine Mitteilung ist auch dann wirksam, wenn sie innerhalb einer Frist von weniger als ein Monat vor Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres erfolgt (> BFH vom 29.3.2007 - BStBl II S. 816).

  • Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Stpfl. für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen ist (> BFH vom 30.10.2014 -BStBl 2015 II S. 478).

Weinbaubetrieb

Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für einen reinen Weinbaubetrieb (> BFH vom 13.12.2012 - BStBl 2013 II S. 857).


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