#153958

Inhaltsverzeichnis

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 3 Nr. 9 EStG

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemeines

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Abfindungen ab dem 01.01.2006 entfallen.

2. Tarifermäßigung

Durch die Zahlung einer Abfindung greift die Progressionswirkung des Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über Gebühr belastet. Um die Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht nach Abschaffung der Steuerfreiheit einer Abfindung über § 34 EStG nur noch die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten Besteuerung einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen sowie das Stichwort "Außerordentliche Einkünfte".

Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (BFH, 11.11.2009 - IX R 14/09). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligem Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs - erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09).

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!