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Kinder - freiw. soziales o. ökologisches Jahr

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG

Eine Kindberücksichtigung ist auch möglich bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren, die Sonderdienste wie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr geleistet haben.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG wird ein volljähriges Kind bis zur Altersgrenze berücksichtigt, wenn es

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

  • einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" ( ABl. EU 2006 Nr. 327 S. 30),

  • einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes,

  • einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007 (BAnz 2008 S. 1297),

  • einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (GMBl S. 1778) oder

  • einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

leistet.

Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres sowie die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres und zusätzlich auch eines freiwilligen ökologischen Jahres führen nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung.

Der Nachweis des geleisteten Dienstes ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.

Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres sind zugelassen:

  1. die in der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre
    Untergliederungen,

  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  3. die Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung erfolgt nur bei anerkannten Diensten (BFH, 07.04.2011 - III R 11/09).

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