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Elterngeld - Steuerklassenwechsel

§ 39 Abs. 5 EStG

§ 2 BEEG

Eltern können durch steuerliche Maßnahmen die Höhe des Elterngeldes beeinflussen.

Ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel bei Arbeitnehmern zugunsten des Elternteils, der das Kind später betreuen soll, in die Steuerklasse III bietet sich bei verheirateten, werdenden Eltern an, um die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Elterngeldes zu beeinflussen.

Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:
1. Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird
2. beide Ehegatten in Steuerklasse IV bzw. IV/IV mit Faktorverfahren.

§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich einmal, spätestens bis 30.11. eines Jahres beantragen können, die Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.

Das Finanzamt hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
Für die Wahl und den Wechsel der Lohnsteuerklasse sind zunächst in Bezug auf die Festsetzung des Elterngeldes die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Das BSG hat entschieden, dass der während der Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Elterngeld wird bei Geburten bis 31.12.2012 grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen (BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R).

Ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel hat für Geburten ab 01.01.2013 eine noch höhere Bedeutung. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt ab 2013 nur noch etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes vorgenommen worden ist.

Praxistipp:

Für einen Steuerklassenwechsel sind bereits ab 01.01.2011 die Finanzämter und nicht mehr die Gemeinden zuständig.

Beispiel:

Ehemann EM und Ehefrau EF sind seit 2004 verheiratet. Sie sind bei derselben Firma angestellt. EM und EF planen ab 2013 Nachwuchs. Seit Jahren sind für EM/EF die Steuerklassen III/V ausgestellt. Den Anspruch auf Elterngeld wird EF wahrnehmen. Am 02.02.2013 legen sie dem Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel vor. Das Finanzamt nimmt den beantragten Steuerklassenwechsel ab 01.03.2013 vor.

Erzielt ein Elternteil nach der Geburt des Kindes z.B. wegen Arbeitslosigkeit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr, ist ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Weitere Ausnahmefälle: Trennung der Ehegatten, Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach vorheriger Arbeitslosigkeit. Im Zuge der Einführung des Elterngeldes muss m. E. auch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes unter Bezug von Elterngeld nach dem BEEG als Ausnahmefall für einen Steuerklassenwechsel angesehen werden. Zu empfehlen ist, dass nach der Geburt des Kindes der im Berufsleben stehende Elternteil (wieder) die Steuerklasse III erhält.

Auch für die Eintragung von Freibeträgen sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Die Eintragung eines Freibetrags kann bei Geburten bis 31.12.2012 (ebenfalls) die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld anheben. Ein Freibetrag für Werbungskosten wird vom Finanzamt nur eingetragen, wenn die Gesamtwerbungskosten den Betrag von 1.600 EUR (1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + Antragsgrenze 600 EUR) übersteigen. Bei Geburten ab 01.01.2013 werden persönliche Freibeträge nicht mehr berücksichtigt.

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