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Verbindliche Auskunft durch das Finanzamt


Was ist ein Antrag auf verbindliche Auskunft?

Verbindliche Auskunft durch das Finanzamt

Wenn Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts planen, können Sie zur Klärung der steuerlichen Beurteilung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Mit der verbindlichen Auskunft erhalten Sie Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung des von Ihnen geltend gemachten Sachverhalts. Das Finanzamt ist an seine Antwort darauf gebunden.

Antragsteller einer verbindlichen Auskunft kann jeder sein, der ein berechtigtes Interesse hat, Rechtssicherheit zu erlangen und eine verbindliche Aussage von der Finanzverwaltung zu einem bestimmten Sachverhalt erhalten möchte. Im Allgemeinen wird der Antrag auf verbindliche Auskunft von Steuerpflichtigen oder deren steuerlichen Beratern gestellt.

Die Antragstellung muss die konkrete Fragestellung und den Sachverhalt, zu dem eine verbindliche Auskunft erbeten wird, detailliert darlegen. Die erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers nur insoweit bindend, als sich der Sachverhalt in seinen wesentlichen, der Auskunft zugrunde gelegten Punkten verwirklicht. Anträge auf verbindliche Auskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt Ihnen, wie man einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellt.


Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Einspruch angefochten werden kann.

In der Regel empfiehlt es sich, vor der Antragstellung eine eingehende Beratung durch einen Steuerberater einzuholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte berücksichtigt werden und die Antragstellung optimal vorbereitet ist.

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Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft

§ 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) regelt verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält § 1 Abs. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).


Nur wenn der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist, d.h. der Antragsteller noch Gestaltungsmöglichkeiten hat, ist eine Auskunftserteilung möglich. Sind Verträge, die dem geplanten Sachverhalt unterliegen, bereits unterzeichnet, besteht keine Gestaltungsmöglichkeit mehr. Ist der Sachverhalt verwirklicht, bleibt nur das Veranlagungsverfahren, um über die bestehenden Rechtsfragen entscheiden zu können.

Hinweis: Eine verbindliche Auskunft kann nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle o.ä.).

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Wie teuer ist eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt?

Die Kosten für eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt können je nach Komplexität des Sachverhalts und dem Arbeitsaufwand, der für die Erstellung der Auskunft erforderlich ist, unterschiedlich ausfallen.

Grundsätzlich ist das Erteilen einer verbindlichen Auskunft gebührenpflichtig, und die Gebühr richtet sich nach dem Wert des wirtschaftlichen Interesses (sog. Gegenstandswert), das mit der verbindlichen Auskunft verbunden ist. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und höchstens 15.000 Euro. Zeitgebühr: Eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde wird erhoben, wenn der Gegenstandswert auch durch Schätzung nicht ermittelt werden kann.

Beispiel: Steuerliche Auswirkung = Gegenstandswert der beantragten Auskunft: 100.000 € festzusetzende Gebühr: 856 €

Wenn Sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld über die voraussichtlichen Kosten informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen, um den Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen und die Sachverhalte zu klären.

Mit dem Gebührenrechner können Sie schnell & einfach die Kosten für eine verbindliche Auskunft berechnen:

Gebührenrechner für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung (AO)


Gegenstandswert / Streitwert Euro



Nach § 89 Abs. 3 – 7 AO ist die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft gebührenpflichtig. Informationen zur Gebührenpflicht enthält der AEAO zu § 89, Nr. 4. Für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft wird eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (= Gegenstandswert). Zum Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für den Antragsteller hat. Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen des vorgetragenen Sachverhalts maßgebend. Der Gegenstandswert ist mit seiner Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Kann der Gegenstandswert nicht ermittelt werden, so ist eine Zeitgebühr zu berechnen.

Hinweise:

Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird erst nach Zahlung der Gebühr entschieden.

Die Gebühr wird trotzdem fällig, wenn Sie einen Antrag auf verbindliche Auskunft später zurückziehen. Wenn Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurücknehmen, ist das Finanzamt nicht verpflichtet, von Ihnen die volle Gebühr zu verlangen. Nach § 89 Abs. 7 AO steht dem Finanzamt ein Ermessen zu. So kann es verfahren:

  • Wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen, bevor die Finanzbehörde damit beginnt, den Antrag abzuarbeiten, ist die Gebühr von der Finanzbehörde auf „0“ € herabzusetzen. In diesem Fall erlässt das Finanzamt auch keinen Gebührenbescheid.

  • Hat das Finanzamt mit der Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bereits begonnen, die Bearbeitung aber noch nicht abgeschlossen, so richtet sich die Höhe der Gebühr nach den bisher angefallenen Arbeiten bzw. dem bisher geleisteten Arbeitsaufwand.

  • Wenn das Finanzamt Ihren Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ablehnt, kann es Sie auffordern, die Kosten zu übernehmen.

Die Höhe der Gebühr ist Gegenstand eines Bescheides, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben.

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Wie lange dauert eine verbindliche Auskunft?

Die Dauer für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu diesen Faktoren zählen unter anderem die Komplexität des Sachverhalts, die Verfügbarkeit aller erforderlichen Informationen sowie die Arbeitsbelastung des Finanzamts.

Grundsätzlich ist das Finanzamt verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine verbindliche Auskunft zu erteilen, sofern der Antrag vollständig und ausreichend begründet wurde. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Bearbeitungsdauer länger dauert, insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder in Zeiten hoher Arbeitsbelastung beim Finanzamt.

Es ist daher ratsam, den Antrag auf verbindliche Auskunft so frühzeitig wie möglich zu stellen und gegebenenfalls eine vorläufige Stundung der Steuerzahlung zu beantragen, um zu vermeiden, dass in der Zwischenzeit Steuernachzahlungen fällig werden.

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Kann man sich beim Finanzamt steuerlich beraten lassen?

Das Finanzamt ist kein Steuerberater. Es gibt keine Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und hilft Ihnen auch nicht, Steuern zu sparen. Darüber hinaus sind die meisten Informationen, die Sie von der Steuerverwaltung erhalten, nicht verbindlich.

Die Finanzbehörde soll darauf hinwirken, dass Erklärungen abgegeben, Anträge gestellt oder berichtigt werden, wenn sie offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt wurden. Sie belehrt, soweit erforderlich, über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. (Vgl. § 89 AO)

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalte, wenn wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Für spezielle Fragen oder komplexe Sachverhalte ist es sinnvoll einen Steuerberater zu fragen, der eine umfassende Beratung anbietet und gegebenenfalls auch den Antrag auf eine verbindliche Auskunft stellen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Finanzamt nicht unabhängig berät, sondern als Behörde vor allem darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu überwachen und Steuereinnahmen zu generieren. Eine Beratung durch einen Steuerberater kann daher in vielen Fällen sinnvoll sein, um eine individuelle und unabhängige Beratung zu erhalten.

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Abgrenzung der verbindlichen Auskunft zur verbindlichen Zusage

Nach Abschluss einer Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die künftige steuerliche Behandlung eines für die Vergangenheit untersuchten und in der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalts erteilen, wenn die Kenntnis der künftigen steuerlichen Behandlung für das unternehmerische Handeln des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (§ 204 AO).

Von der verbindlichen Zusage nach § 204 AO sind zu unterscheiden:die tatsächliche Verständigung über den Sachverhalt, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 446),die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG).

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Was ist eine Lohnsteueranrufungsauskunft?

Eine Lohnsteueranrufungsauskunft ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamts zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Lohnsteuer. Sie kann von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern beantragt werden, um Klarheit über die steuerliche Behandlung von bestimmten Sachverhalten im Arbeitsverhältnis zu erhalten.

Typische Fragen, die Gegenstand einer Lohnsteueranrufungsauskunft sein können, betreffen beispielsweise die Besteuerung von Arbeitslohn aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen wie Minijobs, Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten oder die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

Anders als eine unverbindliche Auskunft, die vom Finanzamt kostenfrei und ohne Bindungswirkung erteilt wird, handelt es sich bei der Lohnsteueranrufungsauskunft um eine verbindliche Auskunft. Das bedeutet, dass das Finanzamt an die in der Auskunft gegebene steuerliche Beurteilung gebunden ist, sofern der Sachverhalt später nicht in wesentlichen Punkten geändert wird.

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Zuständiges Finanzamt für die verbindliche Zusage

Wird die verbindliche Auskunft von einer sachlich und/oder örtlich unzuständigen Finanzbehörde erteilt, entfaltet sie keine Bindungswirkung. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die verbindliche Auskunft bei der für die Auskunftserteilung zuständigen Finanzbehörde beantragt wird.

Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Sollten Sie sich unsicher sein, welches Finanzamt für die Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens zuständig ist, können Sie hier das für Sie zuständige Finanzamt ermitteln.

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§ 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem nach § 89 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt, in den Fällen des § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern, zu stellen und hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
  2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
  7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

(2) Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung ), kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.

(3) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. In diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.

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§ 2 Bindung einer verbindlichen Auskunft

(1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 für die Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die den Sachverhalt verwirklicht hat, bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. 2Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

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Leitfaden zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte

1. Vorbemerkung

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte ist die Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV ) sowie der AEAO zu § 89 zu beachten (AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).


Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Die Bearbeitung dieser Anträge stellt eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller dar. Dem wurde durch die Einführung der Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 3 – 5 AO ) Rechnung getragen. Gleichzeitig sind verbindliche Auskünfte ein Ausdruck einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung.

Die einer verbindlichen Auskunft zu Grunde liegenden geplanten Sachverhalte sind häufig ebenso kompliziert wie die damit verbundenen Rechtsfragen. Daher besteht auch für die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse daran, frühzeitig über die vorgesehenen Gestaltungen informiert zu werden. In dieser Phase liegen die Unterlagen bereit und alle kompetenten Ansprechpartner stehen unmittelbar zur Verfügung. Die Möglichkeit, die Finanzverwaltung umfassend zu informieren, wird im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wesentlich höher sein als im späteren Veranlagungs- oder Betriebsprüfungsverfahren.

Hierdurch können diese sowieso notwendigen Verwaltungsabläufe optimiert werden. Die Arbeitszeit, die für die Bearbeitung dieser Anträge benötigt wird, erspart vielfach erheblichen Aufwand in späteren Jahren zur Aufdeckung des Sachverhalts und dessen steuerlicher Würdigung. Zudem wird der im Zusammenhang mit einer verbindlichen Auskunft entstehende Aufwand dem Antragsteller gesondert in Rechnung gestellt.

Sollten die vom Antragsteller angenommenen steuerlichen Folgen nach Ansicht der Verwaltung nicht eintreten, kann er gegebenenfalls rechtzeitig darauf reagieren. Es entspricht auch nicht dem einer modernen Verwaltung immanenten Servicegedanken, dem Steuerbürger in einem solchen Fall erst Jahre später im Zuge einer Betriebsprüfung eine gegenteilige Auffassung der Verwaltung zur Kenntnis zu geben.

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2. Eingang von Anträgen

2.1 Zuständigkeit

Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO ). Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen. Die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern ist auch für das später zuständige Finanzamt verbindlich.

Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden, gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO .

Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhalts getroffen werden. Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.

Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit enthält der AEAO zu § 89 , Nr. 3.3 (AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).

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2.2 Formale Voraussetzungen:

Eingehende Anträge auf verbindliche Auskunft sind zunächst hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StAuskV und des AEAO zu § 89 , Nr. 3.4, zu prüfen.

Das Finanzamt muss in der Lage sein, das vom Steuerpflichtigen bekundete Interesse nachzuvollziehen. Dies setzt u.a. voraus, dass

a) sich das Finanzamt anhand der Steuererklärungen, Gewinnermittlungen usw. ein genaues Bild über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen verschaffen kann. Soweit diese Unterlagen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft erforderlich sind, aber noch nicht vorliegen, sollten sie angefordert werden;

b) der Antrag genau bestimmte Einzelfragen zu den sich bei Verwirklichung des vorgetragenen Sachverhalts ergebenden steuerlichen Folgen enthält. Der Sachverhalt darf nicht alternativ gestaltet sein. Diese Voraussetzung kann auch nicht in der Weise umgangen werden, dass in zeitlichen Abständen Anträge auf Auskunftserteilung in jeweils abgewandelter Form gestellt werden. Zur Darstellung des Sachverhalts ist es nicht ausreichend, auf beigefügte Vertragsunterlagen, Ablaufpläne und ähnliches zu verweisen;

c) der Steuerpflichtige ausführlich darlegt, wie der Sachverhalt seiner Meinung nach steuerlich zu beurteilen ist (detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung, der Literatur und etwaigen Verwaltungsanweisungen). Aus der Darlegung sollte der Anlass für den Antrag erkennbar sein und mögliche abweichende rechtliche Beurteilungen sollten aufgezeigt werden.

Eine umfassende und damit letztlich auch verbindliche Beurteilung eines zukünftigen Sachverhalts setzt somit einen Gesamtüberblick über den zu verwirklichenden Sachverhalt und die Beweggründe des Steuerpflichtigen voraus.

Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StAuskV geforderte „besondere steuerliche Interesse” bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles. Bei den steuerlichen Auswirkungen darf es sich also nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln; ein Mindestbetrag ist jedoch nicht vorgeschrieben.

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2.3 Abgrenzung

Im Rahmen einer ersten Sichtung des Schriftstücks ist weiterhin das Augenmerk darauf zu richten, ob unabhängig von der Bezeichnung des Antrags dem Wesen nach ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorliegt. Ein solcher Antrag liegt nur vor, wenn er darauf gerichtet ist, vom Finanzamt Auskunft zu einer unklaren Rechtsfrage zu erhalten. Wird hingegen Auskunft zu einer bereits geklärten Rechtsfrage beantragt, kann es sinnvoll sein, den Antragsteller über die allgemeine Rechtslage zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sein Antrag, auch im Hinblick auf die Gebührenpflicht, nicht als Antrag im Sinne des § 89 Abs. 2 AO gewertet wurde. Diese Vorgehensweise wird insbesondere bei steuerlich nicht beratenen Antragstellern angebracht sein.

Anträge, welche im Kern Probleme der Sachverhaltsermittlung betreffen, sind dem Wesen nach auf den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung gerichtet, so dass die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ausscheidet.

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2.4 Zusammenarbeit

Ob eine Frage überhaupt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft geeignet ist und Unklarheiten bezüglich der formalen Voraussetzungen können gegebenenfalls bereits im Vorfeld der Antragstellung mit dem Antragsteller geklärt werden, wenn dieser bereits zu diesem Zeitpunkt das Gespräch mit der Finanzverwaltung sucht. In diesem Stadium wird es in der Regel leichter sein Veränderungen einvernehmlich abzustimmen. Bevor eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann, ist jedoch darauf zu achten, dass ein verbindlicher Antrag vorliegt, der von dem Steuerpflichtigen oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist. Änderungen bzw. Überarbeitungen des Antragstextes sind aber auch nach Antragstellung noch möglich.

Vor der Zurückweisung eines Antrags ist der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die Gebührenpflicht auf die unter den Nummern 2.2 und 2.3 aufgeführten Umstände hinzuweisen und die Überarbeitung und/oder Rücknahme des Antrags anzuregen. Im Falle einer Ablehnung der Antragserteilung aus formalen Gründen ist jedoch von einer „unverbindlichen Rechtsauskunft” abzusehen.

Bei der Bearbeitung von eingehenden Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind Aspekte der Bürgerorientierung zu berücksichtigen. Der Bearbeiter sollte bestrebt sein, einen Mittelweg zwischen Kooperationsbereitschaft und dem missbräuchlichen Binden von Arbeitsressourcen zu finden. Das Einnehmen einer Blockadehaltung ist ebenso zu vermeiden wie kritikloses Erteilen von verbindlichen Auskünften. Sofern von einzelnen Steuerpflichtigen oder Steuerberatern wiederholt Anträge gestellt werden, die als missbräuchlich einzustufen sind, sollten diese unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit zurückgewiesen werden. Als missbräuchlich sind insbesondere Anträge einzustufen, deren Sinn und Zweck einzig darin zu sehen ist, Prüfungsaufwand, dessen Erbringung dem Steuerpflichtigen selbst zuzumuten ist, auf das Finanzamt zu verlagern.

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3. Bearbeitung der Anträge

3.1 Bearbeitung innerhalb des Finanzamts

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle (VTB). In Fällen von besonderer Bedeutung ist regelmäßig der zuständige Hauptsachgebietsleiter hinzuzuziehen. Bei komplizierten Gestaltungen, die einen besonderen Prüfungsaufwand erfordern, sollte dieser Hauptsachgebietsleiter vorhandenen Sachverstand im Amtsbereich mobilisieren und ggf. andere Sachbearbeiter, die mit entsprechenden Gestaltungen bereits konfrontiert waren, konsultieren. Insbesondere bei Bilanzierungsfragen bietet es sich an, auch die Betriebsprüfungsstelle des Amtes einzuschalten und ihr über die jeweiligen Sachgebietsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Begehrt ein Steuerpflichtiger, der ständig der Außenprüfung unterliegt, eine verbindliche Auskunft oder findet zur Zeit der Auskunftserteilung eine Betriebsprüfung statt, ist die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle an der Entscheidung zu beteiligen. Gleichermaßen ist in Fällen mit Auslandsbezug und/oder grenzüberschreitenden Gestaltungen regelmäßig der Außensteuer-Hauptsachgebietsleiter zu konsultieren (Teambildung).

Soweit mit der Bearbeitung eines Antrags mehrere Stellen eines Finanzamts befasst sind, ist eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, sind die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen zu beauftragen. Soweit für einen Teil der erbetenen verbindlichen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, ist der Antragsteller an dieses zu verweisen; erforderlichenfalls haben sich die Finanzämter abzusprechen.

Daher empfiehlt sich insbesondere bei Fällen komplizierterer Gestaltungen, in jedem Fall aber bei den gem. Nummer 3.3 dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegenden Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, bereits während der laufenden Bearbeitung eine enge Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion.

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3.2 Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen bei Fällen grundsätzlicher Bedeutung

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsauslegung haben die obersten Finanzbehörden der Länder das Bundesministerium der Finanzen über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung zu informieren.

Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, sind daher der Oberfinanzdirektion frühzeitig zur Weiterleitung mitzuteilen. Auf die in diesen Fällen gebotene enge Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion auch während der laufenden Bearbeitung wird hingewiesen.

Besteht der Verdacht, dass der vorgetragene Sachverhalt in erster Linie der Erzielung eines Steuervorteils dient oder dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO ) vorliegt, sind entsprechende Informationen von den Finanzämtern über die Oberfinanzdirektion an das Hessische Ministerium der Finanzen zu senden. Eine Weiterleitung dieser Information an das Bundesministerium der Finanzen soll dazu beitragen, ein Ausspielen der Länder gegeneinander möglichst zu verhindern.

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3.3 Beteiligung anderer Behörden

Soweit es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt um ein Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro handelt, informieren sich die Finanzbehörden der Länder gegenseitig und das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich vor Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit kurzer Einlassungsfrist, um widerstreitende Auskünfte der Finanzämter zu vermeiden. Die OFD bittet daher, auch solche Fälle vor Erteilung der verbindlichen Auskunft der Oberfinanzdirektion zur Weiterleitung mitzuteilen.

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3.4 Kommunikation und Kooperation mit Antragstellern und deren Steuerberatern

Generell empfiehlt es sich, eingegangene Anträge in enger Kooperation mit den Antragstellern zu bearbeiten. Falls erforderlich bzw. geboten sollte den Antragstellern durch entsprechende Hinweise Gelegenheit gegeben werden, notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei zu allgemein bzw. zu pauschal formulierten Anträgen, bei denen durch Nachfrage des Bearbeiters die gebotenen und für eine Bearbeitung notwendigen Konkretisierungen angefordert werden sollen. Gerade bei komplizierteren Gestaltungen können z.B. in dieser Kommunikation gemeinsam Wege zur Erteilung der Auskunft gefunden oder aber auch „abwegige” Gestaltungen frühzeitig identifiziert werden.

Bei der Oberfinanzdirektion steht ein Ansprechpartner für Anfragen und Anträge zur Verfügung, der Interessenten und Antragstellern erste grundsätzliche Hinweise zum Verfahren geben und auch den Kontakt zu der für die Bearbeitung zuständigen Stelle herstellen soll (Lotsenfunktion). Die Internetauftritte des HMdF, der OFD und der Finanzämter wurden entsprechend angepasst, so dass die Antragsteller auch auf diesem Weg mit dem zentralen Ansprechpartner in Kontakt treten können.

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3.5 Zeichnungsrecht

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen abgelehnt, unterzeichnet der Sachgebietsleiter die Mitteilung an den Steuerpflichtigen (vgl. Tz. 2.2.2.16 ZRV FÄ). Wird eine das Finanzamt bindende Auskunft erteilt (unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen gefolgt wird), ist die abschließende Zeichnung dem Vorsteher vorbehalten (vgl. Tz. 2.1.9 ZRV FÄ).

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4. Erteilung der Auskünfte

4.1 Formfragen

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat schriftlich zu erfolgen. Hat die Finanzbehörde eine Auskunft nur mündlich erteilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine bindende (verbindliche) Auskunft, sondern nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden ist.

Die verbindliche Auskunft muss u.a. enthalten:

a) den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Antrag gestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,

b) die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgeblichen Gründe; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Gründe Bezug genommen werden,

c) eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.

Lässt sich eine bestimmte Geltungsdauer der verbindlichen Auskunft nicht bestimmen, so ist lediglich der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die verbindliche Auskunft Wirkung entfalten soll (siehe auch AEAO zu § 89 , Nr. 3.5; AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).

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4.2 Hinweise bei der Auskunftserteilung

Bei Erteilen der Auskunft hat die Finanzbehörde darauf hinzuweisen, dass

a) eine Bindung in künftigen Besteuerungsverfahren an die erteilte Auskunft nur dann besteht, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht,

b) die Finanzbehörde bis zu dem Zeitpunkt an die verbindliche Auskunft gebunden ist, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden,

c) die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr unterlaufen sind, jederzeit berichtigen kann,

d) eine rechtswidrige Auskunft jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 2 Abs. 3 StAuskV ),

e) die Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit dann zurück genommen werden kann, wenn

• sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,

• sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

• ihre Rechtswidrigkeit dem Steuerpflichtigen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Da es sich bei einer erteilten verbindlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt handelt, ist der Auskunft eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (vgl. Nr. 6.1).

Wird die beantragte verbindliche Auskunft abweichend von der Rechtsauffassung des Antragstellers erteilt, so ist diese Rechtsauffassung im Hinblick auf die auch in diesem Fall eintretende Bindungswirkung ebenfalls zu begründen. Hierbei kann auf den Antrag oder vorherige Schreiben Bezug genommen werden. Wurde die Verwaltungsmeinung zuvor dem Steuerpflichtigen noch nicht schriftlich mitgeteilt, so ist der verbindlichen Auskunft eine für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare Begründung der Abweichung anzufügen. Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte steht die Word-Vorlage „Verbindliche Auskunft” (13 0540 0) zur Verfügung.

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5. Ablehnung aus formalen Gründen

Sind die formalen Voraussetzung für eine Auskunftserteilung auch nach entsprechenden Hinweisen des Finanzamts nicht erfüllt (vgl. Nummer 2.4), ist die Erteilung der verbindlichen Auskunft abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nr. 6.2). Auch hierfür kann die genannte Word-Vorlage verwendet werden.


6. Rechtsbehelfsmöglichkeiten

6.1 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Mit dem durch Artikel 18 Nr. 1 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5.9.2006 (BGBl 2006 I S. 2098) eingefügten § 89 Abs. 2 AO wurde die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall verbindliche Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Bindungswirkung ergibt sich nunmehr aus § 89 Abs. 2 AO , so dass die Erteilung einer verbindlichen Auskunft seitdem einen Verwaltungsakt darstellt. Unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt werden kann, oder eine verbindliche Auskunft mit abweichenden Inhalt erteilt wird (vgl. Nr. 4.2), kann der Antragsteller die verbindliche Auskunft mit dem Einspruch (§ 347 AO ) anfechten bzw. im Anschluss an eine Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben.

Hält der Steuerpflichtige die ihm erteilte verbindliche Auskunft für rechtswidrig, ist die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 erste Alternative FGO ) die statthafte Klageart. Zwar kann das Finanzgericht den Inhalt der verbindlichen Auskunft in vollem Umfang überprüfen, allerdings hat der Kläger nur die Möglichkeit die Aufhebung der erteilten Auskunft zu erreichen (§ 100 Abs. 1 FGO ). Eine Änderungsbefugnis des Finanzgerichts besteht nämlich nur bei Verwaltungsakten, mit denen ein Geldbetrag festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 FGO ). Das Finanzamt ist aber bei der erneuten Entscheidung über die verbindliche Auskunft an die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts gebunden (§ 100 Abs. 1 zweiter Halbsatz FGO ).

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6.2 Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung), so stellt diese Ablehnung einen Verwaltungsakt dar. Sie enthält die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf verbindliche Auskunft hat. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch gegeben. Mit dem Rechtsbehelf kann der Steuerpflichtige lediglich geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt worden ist.

Statthafte Klageart gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 zweite Alternative FGO ). Das Finanzgericht kann nur überprüfen, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Antrag abzulehnen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet, oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 102 Satz 1 FGO ).

OFD Frankfurt/M. v. 12.12.2007 - S 0224 A - 3 - St 23

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Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Mit Urteil vom 22. April 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass sich der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird.


In dem Urteilsfall plante die Klägerin eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim Finanzamt (FA) an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das FA auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären. Die im Anschluss erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war insoweit erfolgreich, als das FG gebührenmindernd berücksichtigte, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte; diese Minderungen der Steuerbelastung in den Folgejahren berücksichtigte das FG bei der Gebührenhöhe.


Der BFH hob nun das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien - weder erhöhend noch mindernd - zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auffassung der Klägerin, der Wert der Auskunft sei pauschal mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen, folgte der BFH nicht. Die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grundsätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen rechtfertige keine pauschale Minderung. PM BFH - Urteil vom 22.4.2015, IV R 13/12

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Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

BFH - Urteil vom 22.4.2015, IV R 13/12

Leitsätze

1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.

2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.

3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2012 12 K 5002/07 AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 2007 von K-GmbH & Co. KG in B-GmbH & Co. KG umbenannt.
2
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... Dezember 2006 erwarb die Klägerin eine 40 %ige Kommanditbeteiligung an der nicht mit der Klägerin identischen und später erloschenen B-KG zum Preis von ... Mio. EUR. Der Kaufpreis wurde fremdfinanziert. Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen war beabsichtigt, die Klägerin und die B-KG im Wege der Anwachsung zu verschmelzen.
3
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
4
Dabei beschrieb die Klägerin die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen im Wesentlichen wie folgt: In einem ersten Schritt sollte die Komplementär-GmbH der B-KG (im Folgenden: B-GmbH) als Komplementärin in die Klägerin aufgenommen werden und die Komplementär-GmbH der Klägerin (im Folgenden: G-GmbH) aus der Klägerin ausscheiden. Mit der G-GmbH als Komplementärin sollte sodann die Neu-KG gegründet werden. In einem weiteren Schritt sollte die B-GmbH als einzige Komplementärin aus der B-KG ausscheiden, sodass nur noch die Klägerin als Kommanditistin verbleiben, die B-KG damit erlöschen und deren Vermögen der Klägerin anwachsen würde. Im Anschluss daran sollten alle Kommanditanteile an der Klägerin in die Neu-KG eingebracht und die bestehenden Unterbeteiligungen und Nießbrauchsrechte "übergeleitet" werden. Als letzter Schritt war die Übertragung aller Anteile an der G-GmbH auf die Neu-KG geplant.
5
Im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen bat die Klägerin das FA um verbindliche Auskunft zu folgenden Fragen:
6
1.
Kann die Anwachsung der B-KG auf die Klägerin handelsrechtlich unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven, steuerrechtlich aber zum Buchwert durchgeführt werden?
2.
Lässt die Einbringung aller Anteile an der Klägerin in die Neu-KG die anteilige Grunderwerbsteuerbefreiung für die Anwachsung der B-KG auf die Klägerin entfallen?
3.
Kann die Unterbeteiligung von Frau S am Gesellschaftsanteil von Frau R an der Klägerin ohne Aufdeckung der stillen Reserven in eine Unterbeteiligung an dem von Frau R neu zu erwerbenden Anteil an der Neu-KG überführt werden?
4.
Kann der Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen von Frau H und Herrn K an der Klägerin ohne Aufdeckung der stillen Reserven in einen Nießbrauch an den von Frau H und Herrn K neu zu erwerbenden Anteilen an der Neu-KG überführt werden?
7
Den Gegenstandswert bezifferte die Klägerin in ihrem Antrag auf 5.600.000 EUR. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 korrigierte sie den von ihr ermittelten Gegenstandswert auf 3.165.270,38 EUR, den sie wie folgt berechnete:
8
1. Frage (Anwachsung):
Stille Reserven der B-KG:
... EUR
davon 60 %:
... EUR
abzüglich Anteil X-GmbH
... EUR
verbleiben
... EUR
abzüglich Gewerbesteuerrückstellung
... EUR
... EUR
9
Steuer nach Halbeinkünfteverfahren
... EUR
Steuer auf nicht begünstigten Teil (42 %)
... EUR
Steuerbelastung aus der Aufdeckung stiller Reserven
... EUR
abzüglich Steuerentlastung in der Zukunft

(... EUR x 35 % =):
... EUR
... EUR
10
2. Frage (Grunderwerbsteuer):
... EUR
3.165.270,38 EUR
11
Die 3. und 4. Frage sollte im so errechneten Gegenstandswert bereits berücksichtigt sein.
12
Dabei bezifferte die Klägerin den Gesamtunternehmenswert der B-KG ausgehend von dem Kaufpreis für den erworbenen 40 %igen Kommanditanteil (... Mio. EUR) auf ... Mio. EUR. Abzüglich des vorhandenen Buchwerts von ... Mio. EUR ermittelte sie stille Reserven der B-KG in Höhe von insgesamt ... Mio. EUR. Die ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Steuerentlastungen begründete die Klägerin mit höheren Abschreibungen auf die nach Aufdeckung der stillen Reserven höheren Werte in den Folgejahren. Im Hinblick darauf, dass auch Grundvermögen enthalten und zudem ein Barwert zu berechnen sei, müsse bei der Bestimmung der Höhe dieser zukünftigen Entlastung --im Wege der Schätzung-- von einem geringeren Steuersatz in Höhe von 35 % anstelle von 42 % ausgegangen werden.
13
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 und vom 27. April 2007 erteilte das FA die beantragte verbindliche Auskunft. Für die Bearbeitung dieser Auskunft setzte das FA mit Bescheid vom 1. März 2007 eine Gebühr in Höhe von ... EUR fest. Abweichend von den Angaben der Klägerin ermittelte das FA einen Gegenstandswert in Höhe von ... EUR. Hierbei legte das FA die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2007 angegebene Steuer nach Halbeinkünfteverfahren, die "Steuer auf den nicht begünstigten Teil" sowie die Grunderwerbsteuer zugrunde. Die von der Klägerin errechnete Gewerbesteuerrückstellung und die geschätzten zukünftigen Steuerentlastungen berücksichtigte das FA jedoch nicht.
14
Im Einspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid machte die Klägerin geltend, dass der Gegenstandswert auf 316.527,03 EUR herabzusetzen sei. Der Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft sei mit nur 10 % der fiktiven steuerlichen Auswirkungen zu bemessen. Dabei seien auch zukünftige Steuerentlastungen zu berücksichtigen. Der Einspruch der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung minderte das FA den Gegenstandswert auf ... EUR und setze die Gebühr auf ... EUR herab.
15
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1706 abgedruckten Gründen teilweise statt und setzte die Gebühr unter Berücksichtigung des von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2007 --also auch unter Berücksichtigung zukünftiger Steuerentlastungen-- berechneten Gegenstandswerts von 3.165.270,38 EUR auf 11.056 EUR fest.
16
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe gegen § 89 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung in der nach Art. 97 § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für den Streitfall wegen der Antragstellung vor dem 5. November 2011 maßgeblichen Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) --AO-- verstoßen. Die Kürzung des Gegenstandswerts für die Gebühr einer verbindlichen Auskunft um mögliche zukünftige Steuerentlastungen führe zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis i.S. des § 89 Abs. 4 Satz 3 AO. Zudem verstoße das FG bei seiner Schätzungsberechnung gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.
17
Das FA beantragt,

das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012 12 K 5002/07 AO aufzuheben und die Klage abzuweisen,

die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen,

auf ihre Anschlussrevision das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012 12 K 5002/07 AO aufzuheben und den Bescheid über die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO vom 1. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Gebühr auf 2.056 EUR vermindert wird.
19
Die Berücksichtigung künftiger Steuerentlastungen durch das FG sei zu Recht erfolgt. Allerdings sei --entgegen der Auffassung des FG-- der Gegenstandswert nur mit 10 % der Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Entscheidungsgründe

20
II. Die Revision des FA ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (A.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (B.).
21
A. Revision des FA
22
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Gebührenbescheid ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Festsetzung der Gebühr verletzt die Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach in ihren Rechten.
23
1. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 der Vorschrift eine Gebühr erhoben.
24
Die Regelung über die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß. Sie bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Behörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entsteht. Der Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 (BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gegebene Begründung.
25
2. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 AO wird die Gebühr grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Dieser richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen (dazu 2.a) und wird zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt (dazu 2.b). Der auf einer solchen Grundlage vom Antragsteller errechnete Betrag ist grundsätzlich der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen (dazu 2.c).
26
a) Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen.
27
aa) Die maßgeblichen steuerlichen Auswirkungen für die Auskunftsgebühr ergeben sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, Nr. 4.2.2 zu § 89; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 2, S. 9293, 9294; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 353; Wagner in: Kühn/v.Wedelstädt, 21. Aufl., AO § 89 Rz 27 [unter der Einschränkung, dass sich eine vertretbare Gegenmeinung finden lässt]; weiter differenzierend, wenn auch der dargestellten Steuerdifferenzberechnung grundsätzlich zustimmend: Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195 f.).
28
Grundlage dieser Steuerdifferenzberechnung ist --vergleichbar der grundsätzlich antragsbezogenen Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren-- der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft. Dieser bestimmt die Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die Finanzbehörde und den Umfang der mit der verbindlichen Auskunft zu erreichenden Bindungswirkung und damit der für den Antragsteller daraus resultierenden Rechtssicherheit. Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).
29
bb) Aus der Anknüpfung an den Antrag ergibt sich im Gegenschluss, dass Fragen, die der Finanzbehörde weder ausdrücklich noch konkludent zur Prüfung unterbreitet wurden, auch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Auskunftsgebühr haben. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar --wenn auch ggf. auf den mit der verbindlichen Auskunft beantworteten Rechtsfragen aufbauend-- ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden mithin weder gebührenermäßigend noch gebührenerhöhend bei der Bemessung der Auskunftsgebühr berücksichtigt.
30
b) Der Gegenstandswert wird zahlenmäßig nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung bestimmt.
31
aa) Für eine Anknüpfung an die Grundsätze über die gerichtliche Streitwertermittlung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Denn § 89 Abs. 5 AO verweist auf die entsprechende Anwendung der Regelung über die Wertgebühren in § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
32
Darüber hinaus lässt sich auch dem Gesetzgebungsverfahren entnehmen, dass der Gesetzgeber eine typisierende und pauschalierende Regelung schaffen und sich dafür an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientieren wollte (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 9. November 2006, BTDrucks 16/3368, S. 24). Dies kommt in § 89 Abs. 5 Satz 1 AO durch den Verweis auf § 34 GKG hinreichend zum Ausdruck.
33
Schließlich dient es der Vorhersehbarkeit der Höhe der durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ausgelösten Gebühren und erweist sich regelmäßig auch als sachgerecht, wenn für ihre Bestimmung auf die unter der Geltung von FGO und GKG entwickelten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückgegriffen wird.
34
Dem steht, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen, dass in § 89 AO eine dem § 52 Abs. 3 GKG entsprechende Regelung fehlt. Nach jener Regelung richtet sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Für die Bemessung des Gegenstandwerts einer verbindlichen Auskunft ist eine solche Regelung indes entbehrlich, weil die erstrebte Auskunft als solche keinen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt. Gegenstand der verbindlichen Auskunft ist alleine die verbindliche steuerrechtliche Beurteilung, d.h. die Beantwortung einer Rechtsfrage.
35
bb) Daraus folgt, dass der Gegenstandswert einer Auskunft, deren steuerliche Beurteilung Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist, unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen ist. Der Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % nur bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153).
36
cc) Eine Absenkung des Gegenstandswerts entsprechend der Praxis bei der Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht.
37
In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246; vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, jeweils m.w.N.). Ein solcher Abschlag wird in der Rechtsprechung für gerechtfertigt erachtet, da das Interesse des Steuerpflichtigen in der Regel darauf gerichtet ist, ein Leistungsgebot vorübergehend nicht befolgen zu müssen. Der Steuerpflichtige erstrebt, den streitigen Betrag nutzen oder aber die Kosten für dessen Beschaffung vermeiden zu können; sein finanzielles Interesse ist auf Verzinsung bzw. Zinsersparnis gerichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432). Demgegenüber ist das finanzielle Interesse an einer verbindlichen Auskunft auf eine endgültige, Planungssicherheit bewirkende Festlegung der Finanzbehörde für Steuerbelastungen wegen zukünftig geplanter Gestaltungen gerichtet.
38
dd) Auch die theoretische Möglichkeit, dass die erteilte Auskunft ganz oder teilweise gemäß § 130 AO zurückgenommen, ganz oder teilweise gemäß § 131 AO widerrufen oder ganz oder teilweise nach § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung aufgehoben oder geändert wird, rechtfertigt keinen Abschlag bei der Bemessung des Gegenstandswerts. Die theoretische Möglichkeit, dass die Bestandskraft einer verbindlichen Auskunft (teilweise) durchbrochen werden kann, ist kein der Auskunft zukommendes Spezifikum. Sie gilt für andere Verwaltungsakte gemäß §§ 130 ff. AO und für andere Steuerverwaltungsakte gemäß §§ 172 ff. AO gleichermaßen und wird im Rahmen der gerichtlichen Streitwertermittlung ebenfalls nicht wertmindernd berücksichtigt. Im Übrigen müsste dann auch die theoretische Möglichkeit der Abänderung einer Auskunft zu Gunsten des Antragstellers werterhöhend berücksichtigt werden, was aber ebenfalls nicht in Betracht kommt.
39
ee) Ein Wertabschlag ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich gegen die Umsetzung des der verbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts entscheiden kann. Denn der mit der Gebühr abzugeltende Aufwand der Verwaltung ist durch die Bearbeitung und die Erteilung der Auskunft entstanden. Mit der Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Antragsteller Planungssicherheit im Hinblick auf den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt. Der Wert der verbindlichen Auskunft wird deshalb nicht gemindert, wenn der Antragsteller von der Verwirklichung dieses Sachverhalts absieht. Dies folgt auch daraus, dass die Gebühr unabhängig davon erhoben wird, ob die Finanzbehörde mit der Auskunft der steuerrechtlichen Beurteilung des Antragstellers folgt.
40
ff) Ob bei sonstigen, nicht die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts betreffenden Auskunftsersuchen der Streitwert nur mit 10 % des "Hauptsacheanspruchs" anzusetzen sein kann (vgl. z.B. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtordnung, Vor § 135 FGO Rz 162), kann dahinstehen, da im Streitfall über den Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO zu entscheiden ist. Diese bildet aufgrund ihres speziellen Inhalts, Steuerrechtsfragen zu konkreten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten verbindlich zu beantworten, eine eigenständige Fallgruppe.
41
gg) Unerheblich für die Höhe des Gegenstandswerts einer Auskunftsgebühr ist es, ob die erteilte Auskunft rechtswidrig ist.
42
c) Dem Antragsteller kommt mit seinen Angaben für die Bemessung des Gegenstandswerts eine Einschätzungsprärogative zu.
43
aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 2 AO soll der Antragsteller den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll sodann der Festsetzung der Gebühr den von dem Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO). Dem Antragsteller wird somit eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt (vgl. Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 89 AO Rz 72; AEAO Nr. 4.2.6 zu § 89), wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. auch Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 91).
44
bb) Im Rahmen der Einschätzungsprärogative muss sich der Antragsteller allerdings an die unter II.A.2.b dargelegten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung halten. Eine davon abweichende Bemessung des Gegenstandswerts führt regelmäßig zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist deshalb von der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die der Ermittlung des Gegenstandswerts zugrunde liegenden Angaben des Antragstellers erkennbar unzutreffend sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gegenstandswert nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen ist, die sich infolge der steuerrechtlich umstrittenen Aufdeckung stiller Reserven ergeben. Die dem Antragsteller zugebilligte Einschätzungsprärogative bezieht sich dann grundsätzlich zunächst nur auf die Bestimmung des Umfangs der aufzudeckenden stillen Reserven. Ist diese Wertbestimmung erkennbar unzutreffend, muss die Finanzbehörde davon bei der Bestimmung des Gegenstandswerts abweichen.
45
3. Das FG hat seiner Entscheidung zum Teil andere Grundsätze zugrunde gelegt. Insbesondere hat es zu Unrecht steuerlich entlastende Wirkungen höherer Abschreibungen in Folgejahren berücksichtigt.
46
a) Das FG hat bei Bemessung des Gegenstandswerts für die erste Frage zu Unrecht Umstände einbezogen, die nicht Gegenstand des Antrags waren.
47
Die Klägerin wollte mit der ersten Frage lediglich geklärt wissen, ob infolge der Anwachsung stille Reserven aufzudecken waren. Gegenstand des Antrags war hingegen nicht die Frage, ob sich infolge der Aufdeckung stiller Reserven im Streitjahr und in den Folgejahren die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) der auf die Klägerin übertragenen Wirtschaftsgüter erhöht und damit eine höhere Abschreibung aufwandswirksam zu berücksichtigen ist. Hätte die Klägerin auch diese Frage zum Gegenstand ihres Auskunftsantrags gemacht, so hätte sich der Umfang zukünftiger AfA im Übrigen nicht gebührenmindernd, sondern gebührenerhöhend ausgewirkt.
48
b) Von der Einschätzungsprärogative der Klägerin ist der von ihr für die Bestimmung des Gegenstandswerts angenommene Wert der in den Wirtschaftsgütern der B-KG ruhenden stillen Reserven von ... Mio. EUR gedeckt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Wertansatz offensichtlich unzutreffend ist.
49
c) Offensichtlich unzutreffend ist auch nicht der von der Klägerin angenommene Steuersatz von 42 %. Denn nach der oben (unter II.A.2.b bb) dargestellten Rechtsprechung des BFH ist bei Gewinnfeststellungsbescheiden von einer höheren steuerlichen Auswirkung der festgestellten Einkünfte als 25 % auszugehen, wenn dies ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist. Im Streitfall hat die Klägerin den Steuersatz selbst mit 42 % angenommen. Angesichts der Höhe der stillen Reserven von ... Mio. EUR liegt es nahe, dass deren Aufdeckung in einem Veranlagungszeitraum einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % unterliegen wird. Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen wurden die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertbestimmung zutreffend angewandt.
50
d) Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Kürzungen des Gegenstandswerts für die Auskunftsgebühr vorgenommen hat, hat das FA diese in dem angefochtenen Bescheid übernommen. Dies bedarf wegen des Verbots der Verböserung keiner Überprüfung durch den Senat. Aus diesem Grunde hat der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Berücksichtigung einer höheren Gewerbesteuerrückstellung und der Abzug für einen Anteil "X-GmbH" zu Recht erfolgt sind.
51
e) Hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts der zweiten, dritten und vierten Frage gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass den Angaben der Klägerin zu dem angenommenen Gegenstandswert gefolgt werden kann. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.
52
4. Die Sache ist spruchreif. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Gebührenbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Das FA hat zu Recht durch die Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage bedingte gegenläufige steuerliche Auswirkungen im Streitjahr und in den Folgejahren nicht berücksichtigt. Soweit das FA die Gewerbesteuerrückstellung zu Unrecht bei der Ermittlung des Gegenstandswerts abgezogen hat, steht einer Korrektur das auch im Revisionsverfahren zu beachtende Verböserungsverbot entgegen. Auf die Revision des FA war die Vorentscheidung deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
53
B. Anschlussrevision der Klägerin
54
Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Eine Verminderung des Gegenstandswerts der Auskunft kommt nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
55
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Verbindliche Auskunft

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 89 Beratung, Auskunft

AEAO 
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

StBerG 
§ 38a StBerG Verbindliche Auskunft

§ 39 StBerG Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung


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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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