Stundung von Steuern beim Finanzamt beantragen
Eine Steuerstundung ist ein durch die Finanzbehörde gewährter Zahlungsaufschub für bereits fällige Steueransprüche. Gemäß § 222 AO (Stundung) kann das Finanzamt Steuerzahlungen ganz oder teilweise hinausschieben, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint.
Was ist eine Steuerstundung?
Eine Steuerstundung stellt eine vorübergehende Aussetzung der Zahlungsverpflichtung dar, um Liquiditätsengpässe des Steuerpflichtigen zu überbrücken. Die gesetzliche Grundlage bildet § 222 AO (Stundung), wonach das Finanzamt Steuern stunden kann, sofern die sofortige Einziehung die Existenz des Betroffenen gefährden würde.
Wichtig zu unterscheiden ist die Stundung von der Aussetzung der Vollziehung (AdV). Während die AdV bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids gewährt wird, setzt die Stundung einen rechtmäßigen, aber derzeit nicht zahlbaren Anspruch voraus. Beachten Sie zudem § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen), der die steuerliche Anerkennung modellhafter Gestaltungen zur Verlustzuweisung einschränkt.
Verrechnungsstundung: Erwarten Sie eine Erstattung, müssen aber zeitgleich nachzahlen? Hier greift oft die „technische Stundung“ für meist bis zu drei Monate.
Wie funktioniert die Stundung beim Finanzamt?
Ein Zahlungsaufschub erfordert zwingend einen schriftlichen und begründeten Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt. In diesem Antrag müssen Sie darlegen, warum Sie aktuell nicht zahlungsfähig sind (Stundungsbedürftigkeit) und dass Sie künftig zur Zahlung in der Lage sein werden (Stundungswürdigkeit).
Häufig vereinbaren Steuerpflichtige eine Ratenzahlung. Das Finanzamt verlangt hierfür meist eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder einen Liquiditätsplan.
Gemäß § 222 Satz 2 AO (Sicherheitsleistung) kann das Finanzamt die Stundung von einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft oder Grundschuld) abhängig machen. Dies geschieht regelmäßig bei hohen Beträgen oder längeren Zeiträumen.
Wann kann das Finanzamt eine Stundung ablehnen?
Das Finanzamt lehnt Stundungsanträge ab, wenn keine erhebliche Härte vorliegt oder der Steueranspruch durch den Aufschub gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte wird verneint, wenn Sie über ausreichendes Vermögen verfügen oder die Zahlungsschwierigkeiten durch unangemessene Lebensführung selbst verschuldet haben.
Ein striktes Stundungsverbot besteht gemäß § 222 Satz 3 AO (Ausschluss der Stundung) für Steuerabzugsbeträge. So darf die von Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer grundsätzlich nicht gestundet werden, da der Arbeitgeber diese nur treuhänderisch für das Finanzamt verwaltet.
Was kostet die Stundung? Zinsen und Berechnung
Für die Dauer einer gewährten Stundung werden gemäß § 234 AO (Stundungszinsen) Zinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO (Zinssatz) für Stundungszinsen weiterhin 0,5 % pro vollem Monat (6 % pro Jahr).
Wichtig: Die Zinssenkung auf 0,15 % pro Monat gilt ausschließlich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Stundungszinsen sind zudem gemäß § 12 Nr. 3 EStG (Nicht abziehbare Ausgaben) steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar, wenn sie auf Personensteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) entfallen.
Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
Gemäß § 238 Abs. 2 AO (Abrundung) ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. Teilmonate werden nicht verzinst.
Checkliste für Ihren Stundungsantrag
- Steuerart & Betrag: Genaue Bezeichnung der fälligen Steuer (z. B. ESt 2024).
- Begründung: Nachweis der erheblichen Härte (Liquiditätsengpass).
- Zahlungsplan: Vorschlag für Ratenzahlung oder festen Endtermin.
- Sicherheit: Angebot einer Sicherheitsleistung bei Beträgen über 10.000 Euro.
- Frist: Antragstellung unbedingt vor Fälligkeit, um Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu vermeiden.
Aktuelle Hinweise und Gestaltungstipps
Nach den Verwaltungsvorschriften (AEAO zu § 234) gelten Stundungszinsen als Sollzinsen. Wenn Sie den Betrag vorzeitig tilgen, entfallen die Zinsen für künftige volle Monate. Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Teilverzicht wegen Unbilligkeit gemäß § 234 Abs. 2 AO.
Vermeiden Sie „Säumnis“ ohne Antrag: Werden Steuern ohne bewilligte Stundung nicht gezahlt, entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat – das ist doppelt so teuer wie eine Stundung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Stundung
EStGEStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
AO
AO § 222 Stundung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 322 Verfahren
AO § 222 Stundung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 322 Verfahren
GewStR
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
AEAO
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 393 HGB Vorschuss, Kredit
ErbStG 28
ErbStR 28
LStR
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
EStH 4.1 10d 15a
StbVV
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
GewStH 1.5.1
LStH 38.1
ErbStH E.25 E.28
AStG 6
BGB 468 1382 2331a
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