Stundung beim Finanzamt beantragen: Voraussetzungen, Ratenzahlung, Zinsen und Muster 2026
Eine Stundung von Steuern ist ein Zahlungsaufschub für fällige Steueransprüche. Das Finanzamt kann eine Steuer ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Rechtsgrundlage ist § 222 AO.
Diese Seite erklärt, wann eine Steuerstundung möglich ist, wie ein Stundungsantrag aufgebaut sein sollte, welche Unterlagen das Finanzamt erwartet, wie Ratenzahlungen funktionieren, wann Stundungszinsen entstehen und wie sich Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub und Erlass unterscheiden.
Inhalt
- Stundungszinsen-Rechner
- Steuerstundung im Kurzüberblick
- Was ist eine Stundung?
- Voraussetzungen nach § 222 AO
- Erhebliche Härte: Wann liegt sie vor?
- Stundungswürdigkeit und Gefährdung des Steueranspruchs
- Wann ist eine Stundung ausgeschlossen?
- Stundungsantrag stellen: Inhalt und Unterlagen
- Ratenzahlung als Form der Stundung
- Verrechnungsstundung bei erwarteter Steuererstattung
- Stundungszinsen nach § 234 AO
- Säumniszuschläge vermeiden
- Stundung, AdV, Vollstreckungsaufschub und Erlass im Vergleich
- Ablehnung des Stundungsantrags und Rechtsmittel
- Sind Stundungszinsen steuerlich abziehbar?
- Muster: Antrag auf Stundung und Ratenzahlung
- Checkliste für den Stundungsantrag
- FAQ zur Stundung beim Finanzamt
- Aktuelles und weitere Informationen
Stundungszinsen-Rechner
Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, welche Stundungszinsen bei einem Zahlungsaufschub entstehen können. Maßgeblich sind insbesondere Steuerart, gestundeter Betrag, Beginn und Ende der Stundung sowie die Anzahl voller Monate.
Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
Wichtig: Teilmonate werden bei Stundungszinsen nicht verzinst. Der zu verzinsende Betrag ist nach den gesetzlichen Rundungsregeln abzurunden. Die tatsächliche Zinsfestsetzung erfolgt durch das Finanzamt.
Steuerstundung im Kurzüberblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was ist eine Stundung? | Ein Zahlungsaufschub für fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. |
| Rechtsgrundlage | § 222 AO. |
| Voraussetzung | Erhebliche Härte und keine Gefährdung des Steueranspruchs. |
| Antrag erforderlich? | Regelmäßig ja; der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden. |
| Sicherheiten | Das Finanzamt kann Sicherheitsleistungen verlangen. |
| Zinsen | Grundsätzlich 0,5 % je vollem Monat nach §§ 234, 238 AO. |
| Steuerabzugsbeträge | Lohnsteuer und andere Abzugsbeträge sind grundsätzlich nicht stundungsfähig. |
Was ist eine Stundung?
Eine Steuerstundung verschiebt die Fälligkeit oder die Durchsetzung einer Steuerzahlung zeitlich nach hinten. Die Steuer wird dadurch nicht erlassen. Sie bleibt bestehen und muss später bezahlt werden, gegebenenfalls in Raten und zuzüglich Stundungszinsen.
Die Stundung setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerbescheid als solcher nicht bestritten wird. Geht es dagegen darum, dass der Bescheid inhaltlich falsch sein könnte, ist nicht die Stundung, sondern ein Einspruch und ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu prüfen.
Praxis-Hinweis
Eine Stundung löst das Zahlungsproblem, aber nicht das Bescheidproblem. Wer den Steuerbescheid für falsch hält, muss zusätzlich fristgerecht Einspruch einlegen.
Voraussetzungen nach § 222 AO
Das Finanzamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Einziehung bei Fälligkeit wäre für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte.
- Der Steueranspruch erscheint durch die Stundung nicht gefährdet.
Die Stundung steht im Ermessen des Finanzamts. Deshalb muss der Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar darstellen. Je besser die Liquiditätslage, die Ursachen des Engpasses und die künftige Zahlungsfähigkeit belegt sind, desto eher kann das Finanzamt den Antrag positiv prüfen.
Erhebliche Härte: Wann liegt sie vor?
Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn die sofortige Zahlung mehr als nur unbequem ist. Erforderlich ist ein vorübergehender Liquiditätsengpass, der bei sofortiger Zahlung zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde.
Typische Fälle
- vorübergehender Umsatzrückgang,
- verspätete Zahlung größerer Kundenforderungen,
- einmalige hohe Steuernachzahlung,
- unerwartete Krankheit oder Arbeitsausfall,
- temporäre Finanzierungslücke nach Investitionen,
- Erstattung aus einem anderen Steuerbescheid steht kurzfristig bevor,
- Liquiditätsengpass infolge außergewöhnlicher Ereignisse.
Keine erhebliche Härte
- bloßer Wunsch nach Liquiditätsschonung,
- vorhandene freie Mittel oder kurzfristig verwertbares Vermögen,
- dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ohne Sanierungsperspektive,
- selbst herbeigeführte Zahlungsschwierigkeiten ohne nachvollziehbare Gründe,
- fehlende Mitwirkung bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Stundungswürdigkeit und Gefährdung des Steueranspruchs
Neben der wirtschaftlichen Härte prüft das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige stundungswürdig ist und ob der Anspruch durch die Stundung gefährdet wird.
Stundungswürdigkeit
Stundungswürdig ist regelmäßig, wer den Liquiditätsengpass nicht leichtfertig verursacht hat, seinen steuerlichen Pflichten grundsätzlich nachkommt und einen realistischen Zahlungsplan anbietet.
Gefährdung des Anspruchs
Eine Gefährdung liegt nahe, wenn nicht erkennbar ist, wie die Steuer später bezahlt werden soll. In solchen Fällen kann das Finanzamt den Antrag ablehnen oder Sicherheiten verlangen.
Mögliche Sicherheiten
- Bankbürgschaft,
- Grundschuld oder Hypothek,
- Abtretung von Forderungen,
- Sicherungsübereignung,
- Hinterlegung oder andere werthaltige Sicherheiten.
Wann ist eine Stundung ausgeschlossen?
Nicht jeder Steueranspruch kann gestundet werden. Besonders wichtig ist der Ausschluss bei Steuerabzugsbeträgen. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat.
Typische nicht oder nur sehr eingeschränkt stundungsfähige Beträge
- Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist,
- Kapitalertragsteuer, die einzubehalten und abzuführen ist,
- Abzugsteuer nach § 50a EStG,
- Bauabzugsteuer,
- einbehaltene Beträge, die wirtschaftlich nicht dem Entrichtungspflichtigen gehören.
Bei Umsatzsteuer ist eine Stundung nicht generell ausgeschlossen. Sie wird aber kritisch geprüft, weil der Unternehmer die Umsatzsteuer regelmäßig vom Kunden vereinnahmt und an das Finanzamt abzuführen hat.
Stundungsantrag stellen: Inhalt und Unterlagen
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden, möglichst vor Fälligkeit. Er muss nicht nur den Zahlungswunsch enthalten, sondern die erhebliche Härte und die künftige Zahlungsfähigkeit konkret belegen.
Inhalt des Antrags
- Steuernummer und Kontaktdaten,
- Steuerart und Zeitraum,
- Bescheiddatum und fälliger Betrag,
- beantragter Stundungszeitraum,
- Vorschlag für Ratenzahlung oder Zahlungstermin,
- Begründung des Liquiditätsengpasses,
- Darstellung, warum der Anspruch nicht gefährdet ist,
- Angabe möglicher Sicherheiten,
- Bitte um Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung.
Sinnvolle Nachweise
- aktuelle BWA oder Einnahmenüberschussrechnung,
- Liquiditätsplan,
- Bankkontostände und Kreditlinien,
- Offene-Posten-Liste,
- Nachweise über erwartete Zahlungseingänge,
- Ratenzahlungsplan,
- Nachweise über außergewöhnliche Belastungen oder Ausfälle,
- bei Arbeitnehmern: Gehaltsnachweise, Haushaltsrechnung, Nachweise laufender Belastungen.
Ratenzahlung als Form der Stundung
In der Praxis wird die Stundung häufig als Ratenzahlung bewilligt. Dabei wird der Gesamtbetrag über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Der Ratenplan sollte realistisch sein. Zu hohe Raten führen schnell zur erneuten Säumnis.
Beispiel für einen Ratenvorschlag
| Steuernachzahlung | Vorschlag | Hinweis |
|---|---|---|
| 3.600 Euro | 6 Monatsraten à 600 Euro | kurzer Zeitraum, einfache Begründung möglich |
| 12.000 Euro | 12 Monatsraten à 1.000 Euro | Liquiditätsplan und Sicherheiten prüfen |
| 50.000 Euro | individueller Tilgungsplan | Sicherheiten und detaillierte Unterlagen regelmäßig erforderlich |
Wird eine Rate nicht gezahlt, kann das Finanzamt die Stundung widerrufen und den Restbetrag sofort fällig stellen.
Verrechnungsstundung bei erwarteter Steuererstattung
Eine Verrechnungsstundung kommt in Betracht, wenn eine Steuernachzahlung fällig ist und kurzfristig eine Steuererstattung oder ein anderer Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt erwartet wird.
Typischer Fall: Für ein Jahr besteht eine Einkommensteuernachzahlung, während aus einem anderen Zeitraum eine Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererstattung erwartet wird. Das Finanzamt kann dann die Zahlung vorübergehend stunden, bis eine Verrechnung möglich ist.
Benötigte Angaben
- welche Nachzahlung ist fällig?
- welcher Erstattungsanspruch wird erwartet?
- für welchen Zeitraum?
- warum ist die Erstattung hinreichend wahrscheinlich?
- wann wird mit der Festsetzung oder Auszahlung gerechnet?
Stundungszinsen nach § 234 AO
Für die Dauer einer gewährten Stundung werden grundsätzlich Stundungszinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO 0,5 % je vollem Monat, also rechnerisch 6 % pro Jahr.
Wichtige Regeln
- Teilmonate werden nicht verzinst.
- Der zu verzinsende Betrag wird nach den gesetzlichen Rundungsregeln abgerundet.
- Zinsen unter 10 Euro werden regelmäßig nicht festgesetzt.
- Stundungszinsen sind grundsätzlich Sollzinsen.
- Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung.
- Ein Verzicht aus Billigkeitsgründen kann nach § 234 Abs. 2 AO beantragt werden.
Beispiel
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Gestundete Steuer | 5.000 Euro |
| Stundungsdauer | 3 volle Monate |
| Zinssatz | 0,5 % pro Monat |
| Stundungszinsen | 5.000 Euro × 1,5 % = 75 Euro |
Die Zinssenkung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt nicht automatisch für Stundungszinsen nach § 234 AO.
Säumniszuschläge vermeiden
Wird eine Steuer nicht rechtzeitig bezahlt und liegt keine bewilligte Stundung vor, entstehen Säumniszuschläge. Diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.
Deshalb sollte der Stundungsantrag möglichst vor Fälligkeit gestellt werden. Eine bloße Bitte um Ratenzahlung nach Eintritt der Säumnis verhindert Säumniszuschläge nicht automatisch.
Stundung, AdV, Vollstreckungsaufschub und Erlass im Vergleich
| Instrument | Zweck | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Stundung nach § 222 AO | Zahlungsaufschub bei grundsätzlich bestehender Steuer | vorübergehender Liquiditätsengpass |
| Aussetzung der Vollziehung | vorläufiger Zahlungsaufschub wegen ernstlicher Zweifel am Bescheid | Einspruch gegen fehlerhaften Steuerbescheid |
| Vollstreckungsaufschub | vorübergehende Zurückstellung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen | drohende Kontopfändung oder Vollstreckung |
| Erlass | endgültiger Verzicht auf Steuer aus Billigkeitsgründen | besondere persönliche oder sachliche Unbilligkeit |
Ablehnung des Stundungsantrags und Rechtsmittel
Lehnt das Finanzamt den Stundungsantrag ab, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob parallel ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden muss, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Typische Gründe für eine Ablehnung
- Liquiditätsengpass nicht ausreichend nachgewiesen,
- keine realistische Rückzahlungsprognose,
- Steueranspruch erscheint gefährdet,
- fehlende Mitwirkung oder unvollständige Unterlagen,
- Steuerabzugsbeträge sind betroffen,
- wiederholte Rückstände ohne Sanierungskonzept.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Antrag mit besseren Unterlagen, einem kürzeren Ratenplan oder einer Sicherheitsleistung erneut zu stellen.
Sind Stundungszinsen steuerlich abziehbar?
Bei Personensteuern, insbesondere Einkommensteuer, sind die Steuer selbst und die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Bei betrieblichen Steuerarten oder Kapitalgesellschaften ist die steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen. Entscheidend sind Steuerart, Schuldner, betrieblicher Zusammenhang und gesetzliche Abzugsverbote.
Muster: Antrag auf Stundung und Ratenzahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Stundung der mit Bescheid vom [Datum] festgesetzten [Steuerart] für [Zeitraum] in Höhe von [Betrag] Euro.
Die sofortige Einziehung würde für mich eine erhebliche Härte darstellen, da [kurze Begründung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses]. Der Steueranspruch ist aus meiner Sicht nicht gefährdet, weil [Darstellung künftiger Zahlungseingänge / laufender Einnahmen / Finanzierung].
Ich schlage folgende Ratenzahlung vor: [Anzahl] monatliche Raten zu jeweils [Betrag] Euro, beginnend ab [Datum]. Alternativ kann der Gesamtbetrag bis zum [Datum] ausgeglichen werden.
Als Nachweise füge ich [BWA / Liquiditätsplan / Kontoübersicht / Forderungsnachweise] bei. Ich bitte darum, bis zur Entscheidung über diesen Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Checkliste für den Stundungsantrag
- Bescheid, Steuerart, Zeitraum und Betrag genau benennen.
- Antrag vor Fälligkeit stellen.
- Erhebliche Härte konkret begründen.
- Liquiditätsunterlagen beifügen.
- Realistischen Ratenplan vorschlagen.
- Erwartete Zahlungseingänge nachweisen.
- Sicherheiten anbieten, wenn der Betrag hoch ist.
- Bei fehlerhaftem Bescheid zusätzlich Einspruch und ggf. AdV prüfen.
- Vollstreckungsaufschub beantragen, wenn bereits Vollstreckung droht.
- Stundungszinsen und mögliche Säumniszuschläge einkalkulieren.
FAQ zur Stundung beim Finanzamt
Was ist eine Stundung beim Finanzamt?
Eine Stundung ist ein Zahlungsaufschub für fällige Steueransprüche. Die Steuer wird nicht erlassen, sondern später bezahlt, häufig in Raten.
Wann bewilligt das Finanzamt eine Stundung?
Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Steueranspruch durch den Aufschub nicht gefährdet erscheint.
Kann ich eine Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen?
Ja. Eine Ratenzahlung ist in der Praxis die häufigste Form der Stundung. Der Ratenplan muss realistisch und nachvollziehbar begründet sein.
Wie hoch sind Stundungszinsen?
Stundungszinsen betragen grundsätzlich 0,5 % pro vollem Monat. Teilmonate werden nicht verzinst.
Gilt der Zinssatz von 0,15 % auch für Stundungszinsen?
Nein. Die Zinssenkung auf 0,15 % pro Monat betrifft Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO, nicht automatisch Stundungszinsen nach § 234 AO.
Kann Lohnsteuer gestundet werden?
Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge sind grundsätzlich nicht stundungsfähig, weil der Entrichtungspflichtige diese Beträge für Rechnung eines anderen einzubehalten und abzuführen hat.
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Aussetzung der Vollziehung?
Die Stundung betrifft einen grundsätzlich bestehenden, aber aktuell nicht zahlbaren Anspruch. Die Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht, wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde und ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
Was passiert, wenn ich ohne Stundung nicht zahle?
Dann entstehen grundsätzlich Säumniszuschläge und es können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Kann das Finanzamt Sicherheiten verlangen?
Ja. Das Finanzamt kann die Stundung von Sicherheitsleistungen abhängig machen, insbesondere bei hohen Beträgen, längeren Zeiträumen oder erkennbaren Ausfallrisiken.
Kann ich gegen die Ablehnung Einspruch einlegen?
Ja. Gegen die Ablehnung eines Stundungsantrags kann Einspruch eingelegt werden. Bei drohender Vollstreckung sollte zusätzlich ein Vollstreckungsaufschub geprüft werden.
Aktuelles und weitere Informationen
Stundungszinsen bleiben von der § 233a-Zinssenkung getrennt
Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt ein gesonderter Zinssatz. Für Stundungszinsen nach § 234 AO ist weiterhin die Verzinsung nach § 238 AO maßgeblich. Deshalb sollte vor einem Stundungsantrag auch wirtschaftlich geprüft werden, ob eine Bankfinanzierung günstiger ist.
Säumniszuschläge sind teurer als eine bewilligte Stundung
Ohne bewilligte Stundung entstehen bei verspäteter Zahlung grundsätzlich Säumniszuschläge. Diese betragen 1 % pro angefangenem Monat. Der Antrag sollte daher vor Fälligkeit gestellt werden.
Weitere hilfreiche Informationen und Rechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Stundung
EStGEStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
AO
AO § 222 Stundung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 322 Verfahren
AO § 222 Stundung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 322 Verfahren
GewStR
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
AEAO
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 393 HGB Vorschuss, Kredit
ErbStG 28
ErbStR 28
LStR
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
EStH 4.1 10d 15a
StbVV
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
GewStH 1.5.1
LStH 38.1
ErbStH E.25 E.28
AStG 6
BGB 468 1382 2331a
Steuer-Newsletter.