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Stundung von Steuern beim Finanzamt beantragen

Antrag auf Stundung, Voraussetzungen, Zinsen etc.



Steuerschulden in Raten zahlen: Ist das möglich? Hier erfahren Sie, wie Sie eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt vereinbaren können.

Wenn Sie Sie Ihre Steuern nicht fristgerecht zahlen können, dann können Sie eine Stundung bzw. Ratenzahlung bei Ihrem Finanzamt beantragen.


Was ist eine Steuerstundung?

Eine Steuer Stundung ist ein Zahlungsaufschub durch das Finanzamt. Es ist nur eine vorübergehende Aussetzung der Zahlungspflicht für eine fällige Steuer. Das bedeutet, dass der Steuerzahler die Steuer nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt an das Finanzamt zahlen muss. Eine Steuer Stundung kann in bestimmten Situationen beantragt werden, wenn die sofortige Zahlung der Steuer zu einer erheblichen Härte für den Steuerzahler führen würde.

Steuerstundung beim Finanzamt beantragen

Die Stundung von Steuerforderungen ist in § 222 AO geregelt. Sie ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gemäß § 234 AO werden für die Dauer der Stundung Zinsen erhoben. Eine Sicherheitsleistung ist üblicherweise zu stellen, es sei denn, es handelt sich um begründete Ausnahmefälle.

Bitte beachten Sie: Für die Dauer der Stundung müssen Sie Stundungszinsen leisten.

Hinweis: Ein Steuerstundungsmodell (§ 15b EStG) liegt vor, wenn aufgrund modellhafter Gestaltung Steuervorteile durch negative Einkünfte erzielt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Verlust nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts auswirkt.

Tipp: Wie Sie dennoch durch Steuergestaltungen legal Steuern später zahlen und mit den ersparten Steuern Zins und Zinseszinsen verdienen, erfahren Sie hier: Steuersparmodelle.

Müssen Sie Steuern nachzahlen, erwarten aber gleichzeitig eine Steuererstattung? Haben Sie schon mal etwas von „Verrechnungsstundung“ gehört? Dieser Film erklärt es.


Verrechnungsstundung (technische Stundung) grundsätzlich nur über einen Zeitraum von drei Monaten: Bezugnehmend auf die Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Fragen der Abgabenordnung (AO II/2007) wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des BMF – unter Hinweis auf Nr. 11 des AEAO zu § 234 – mit den Begriffen „alsbald” bzw. „in absehbarer Zeit” ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint ist, mit der Folge, dass die Gewährung einer Verrechnungsstundung (sogenannte „technische” Stundung) über einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Ich bitte insoweit um Beachtung. OFD Hannover, 5.3.2009, S 0453 - 71 - StO 161

Top Stundung


Wie funktioniert Stundung beim Finanzamt?

Die Steuer Stundung setzt in der Regel einen Antrag des Steuerzahlers voraus. Der Antrag muss schriftlich und begründet beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Zutändig ist das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat.

Stundungen von Steuern sind im üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze und Nachweispflichten.

Sie sollten Ihren Stundungsantrag gut begründen, damit sich das Finanzamt ein Bild über Ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen kann. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden.


Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, bevor die Steuer fällig wird. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Sie Ihren Antrag vor Ablauf der Zahlungsfrist stellen. Eine Stundung wird grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt.
Tipp: Mit der Erteilung eines SEPA-Mandats (Einzugsermächtigung) kümmert sich Ihr Finanzamt um die fristgerechte Zahlung.

Das Finanzamt entscheidet über den Antrag auf Stundung entweder durch den Erlass eines Stundungsbescheides oder durch einen Ablehnungsbescheid. Im Stundungsbescheid wird die Höhe der gestundeten Steuer, der Zeitraum der Stundung und die Bedingungen für die Stundung festgelegt. Der Ablehnungsbescheid enthält die Gründe für die Ablehnung der Stundung. Gegen einen Ablehungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Die Finanzämter sind befugt Steuern nach § 222 AO zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit

    1. Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    2. höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion

    1. Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    2. höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

Top Stundung


Wann kann das Finanzamt eine Stundung ablehnen?

Das Finanzamt kann eine Stundung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorliegen oder wenn die Stundung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Die Zahlung der Steuer würde eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeuten. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Steuerzahler die Steuer nur unter Aufgabe oder Gefährdung seiner Existenzgrundlage zahlen könnte.
  • Die Einziehung der Steuer ist nicht gefährdet. Das bedeutet, dass der Steuerzahler glaubhaft macht, dass er die gestundete Steuer innerhalb des gewährten Zeitraums zahlen kann.
  • Die Stundung ist nicht ausgeschlossen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerzahler seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verschuldet hat oder wenn er wiederholt seine steuerlichen Pflichten verletzt hat.
  • Das öffentliche Interesse an der Einziehung der Steuer kann zum Beispiel dann überwiegen, wenn der Steuerzahler ein hohes Einkommen oder Vermögen hat oder wenn er sich einer unangemessenen Lebensführung hingibt.

Top Stundung


Wie lange Stundung beim Finanzamt möglich?

Die Dauer der Stundung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Finanzamt kann die Stundung befristen oder unbefristet gewähren. In der Regel wird die Stundung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt. Eine Verlängerung der Stundung ist nur möglich, wenn sich die Verhältnisse des Steuerzahlers nicht wesentlich geändert haben und wenn er seine Zahlungsverpflichtungen aus der bisherigen Stundung erfüllt hat. Eine unbefristete Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Steuerzahlers.

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Was kostet Stundung beim Finanzamt?

Für die Gewährung einer Stundung muss der Steuerzahler in der Regel Zinsen an das Finanzamt zahlen. Die Zinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat oder 6 Prozent pro Jahr von dem gestundeten Betrag. Die Zinsen werden vom ersten Tag der Fälligkeit bis zum letzten Tag der Zahlungsfrist berechnet.

Berechnen Sie die Stundungszinsen:

Zinsen auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Steuernachzahlung (+) oder Steuererstattung (-)
Euro

Datum des Steuerbescheides
dd.mm.jjjj

Zinssatz

Bescheid für das Jahr
z. B. 2020

 


Neben den Zinsen kann das Finanzamt auch Sicherheiten für die gestundete Steuer verlangen. Das können zum Beispiel Grundpfandrechte, Bürgschaften oder Verpfändungen sein.

Top Stundung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Stundung

EStG 
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

AO 
AO § 222 Stundung

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 322 Verfahren

AO § 222 Stundung

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 322 Verfahren

GewStR 
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

AEAO 
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 393 HGB Vorschuss, Kredit

ErbStG 28
ErbStR 28
LStR 
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

EStH 4.1 10d 15a
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

GewStH 1.5.1
LStH 38.1
ErbStH E.25 E.28
AStG 6
BGB 468 1382 2331a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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