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Gerichtskosten berechnen

Gerichtskostenrechner: Gerichtskostentabelle mit Streitwertkatalog.

Begriff, Entstehung und Fälligkeit, Kostenfreiheit, PKH, Kostenschuldner sowie Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz.



Kernpunkte:
  • Kostenrecht ist formal: Ansatz/Höhe/Tatbestand.
  • Kostenfreiheit ist Ausnahme und strikt auszulegen (z. B. § 188 VwGO).
  • Rechtsbehelf gegen Kostenansatz: Erinnerung nach § 66 GKG.

1. Gerichtskosten Begriff und Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich werden in allen gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Asylverfahren, Jugendhilfe, Ausbildungsförderung). Die Gerichtskosten werden für die Tätigkeit des Gerichts erhoben.

Gerichtskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen. Zusammen mit den notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten bilden sie die „Kosten“ eines gerichtlichen Verfahrens.

  • Gebühren: typisierte Entgelte für gerichtliche Tätigkeiten (z. B. Verfahrensgebühr).
  • Auslagen: konkret entstandene Kosten (z. B. Zustellungen, Sachverständige, Kopien/Dokumentenpauschalen).
Praxis-Merksatz: Kostenrecht ist formal. Für den Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen die Kostenrechnung kommt es regelmäßig nicht auf „materielle“ Einwände zur Hauptsache, sondern auf kostenrechtlich belastbare Argumente an.

2. Entstehung und Fälligkeit von Gerichtskosten

Gerichtskosten dürfen grundsätzlich angesetzt werden, sobald der gesetzliche Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Gebühren fällig geworden sind.

  • Typischer Entstehungszeitpunkt: In vielen Verfahrensordnungen entsteht die Verfahrensgebühr bereits mit Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (z. B. Klageeingang).
  • Fälligkeit: Gebühren/Auslagen werden insbesondere fällig, wenn eine unbedingte Kostenentscheidung ergangen ist.
Typisches Missverständnis: „Wenn ich schnell zurücknehme, entstehen keine Kosten.“ In der Praxis kann die Gebühr bereits mit Eingang entstehen; bei Rücknahme kann lediglich eine Ermäßigung greifen – je nach Verfahrensart und Gebührenrecht.

Berechnung der zu zahlenden Gerichtsgebühr

Gerichtskosten

Die bei Eingang der Rechtssache zu zahlende Gerichtsgebühr wird aus bestimmten Sätzen eines Grundbetrags berechnet. Sie wird in zwei Schritten berechnet:

Mit dem online Gerichtskostenrechner können Sie Ihre Gerichtskosten nach §§ 34, 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ermitteln Sie für einen bestimmten Streitwert die anfallenden Gerichtsgebühren berechnen:

Gerichtskostenrechner (GKG)

Berechnet die 1,0-Gebühr aus dem Streitwert (Wertgebührentabelle) und die Gesamtgebühr über einen Gebührensatz (z. B. 3,0). Optional: Auslagen addieren.

Hinweis: Vereinfachtes Rechentool für Orientierung. Kostenfreiheit (z. B. § 188 VwGO) sowie Sondertatbestände werden nicht automatisch geprüft.

Eingaben

Szenarien-Helfer

Diese Auswahl dient nur der schnellen Orientierung. Maßgeblich ist stets der konkrete Tatbestand im Kostenverzeichnis.

Ergebnis

1,0-Gebühr aus Streitwert
Gebührensatz
Gerichtsgebühren (ohne Auslagen)
Gesamt (Gebühren + Auslagen)
PositionWert
Noch keine Berechnung.

Tipp für die Praxis: Prüfen Sie zusätzlich, ob Kostenfreiheit (z. B. bestimmte Fürsorgeangelegenheiten im Verwaltungsrecht) oder PKH greift, und ob Auslagen (Zustellungen, Sachverständige etc.) in tatsächlicher Höhe hinzukommen.

Gerichtskostenrechner

Gegenstandswert / Streitwert Euro

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).

Hinweis: Neben den Gerichtskosten können natürlich noch außergerichtliche Kosten anfallen, vor allem Kosten für einen Rechtsanwalt.

Tipp: Wie viel kostet eine Klage und wie hoch sind die Anwaltskosten? Siehe Anwaltskosten online berechnen sowie Scheidungskostenrechner

Schritt 1: Festsetzung des Grundbetrags

Der Grundbetrag ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 500 € wird eine Grundgebühr von 38 € erhoben, bei einem Streitwert von 501 € bis 1.000 € eine Grundgebühr von 58 € und bei einem Streitwert von 1.001 € bis 1.500 € eine Grundgebühr von 78 €.

Die Gerichtsgebühren können finden Sie auch in der Gerichtskostentabelle als PDF-Datei zum Download.

Schritt 2: Multiplikation des Grundbetrages

Die zu Beginn des Verfahrens zu entrichtende Verfahrensgebühr beträgt bei Klagen vor dem Verwaltungsgerichtshof das Dreifache der Grundgebühr.

Berechnungsbeispiele:

Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 161 Euro = 483 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 266 Euro = 798 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 38 = 114 Euro.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten sind die Gebühren geringer. Hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 multipliziert.

Die Gebührensätze reduzieren sich in bestimmten Fällen, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird (z.B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).


Auslagen: Unter bestimmten Umständen können zu den Verfahrensgebühren weitere Gerichtskosten (Auslagen) hinzukommen. Dazu gehören z. B. Entschädigungen für Zeugen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher. Wer diese weiteren Kosten letztlich zu tragen hat, hängt ebenfalls vom Ausgang des Verfahrens ab und wird erst am Ende des Verfahrens endgültig entschieden.

Außergerichtliche Kosten: Neben den Gerichtskosten fallen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch außergerichtliche Kosten an. Dazu gehören die eigenen Kosten einer Partei im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Verfahrens (z.B. Briefpapier, Briefporto) und der Teilnahme an der Verhandlung (z.B. Reisekosten). Darüber hinaus können Gebühren und Auslagen anfallen, die eine Partei an ihren Rechtsbeistand zu zahlen hat, d.h. Anwaltskosten.

Grundsätzlich hat die unterlegene Partei auch diese außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Erstattung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, d.h. dass sie in angemessener Weise entstanden sind.

In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.

Hinweis: Stellt sich die einem Urteil zugrunde gelegte Rechtslage nachträglich anders dar (hier: spätere Nichtigerklärung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den EuGH), kann der seinerzeit unterlegene Beteiligte nicht die Rückzahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung beanspruchen.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält der Unterlegene erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.

Nach einem Gerichtsurteil besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite, wenn der Gerichtsprozess gewonnen wird. Die obsiegende Partei kann einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht stellen, in dem unter anderem die entstandenen Anwaltsgebühren aufgeführt werden. Das Gericht setzt dann weitere Gerichts- und Verfahrenskosten hinzu und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem vollstreckbaren Titel können Sie von der Gegenseite verlangen, dass sie die von Ihnen bereits gezahlten Anwaltskosten erstattet.

Tipp: Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Die Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht beantragt werden, das für den Zivilprozess zuständig ist. In dem Antrag muss der Sachverhalt ausführlich und vollständig – einschließlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel – dargestellt werden, damit das Gericht die vom Gesetz geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ prüfen kann.

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3. Gerichtskostenfreiheit

In bestimmten Sachgebieten ordnet das Gesetz eine umfassende Gerichtskostenfreiheit an. Ein prominentes Beispiel ist § 188 VwGO: In den dort genannten Fürsorge-/Sozialsachgebieten werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben; ausgenommen sind u. a. Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

  • Wichtig: Kostenfreiheit ist sachgebietsbezogen – nicht „statusbezogen“ (z. B. nicht allein wegen Schwerbehinderung).
  • Abgrenzung zählt: In der Praxis entscheiden Zuordnung und Streitgegenstand über die Kostenfreiheit (besonders relevant im Verwaltungsrecht).

4. Prozesskostenhilfe (PKH) und rückständige Gerichtskosten

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann Auswirkungen auf die Durchsetzung rückständiger Gerichtskosten haben. Als „rückständig“ werden Kosten verstanden, die beim Wirksamwerden der PKH bereits fällig, aber noch nicht bezahlt waren; die Rechtsprechung lehnt eine künstliche Einschränkung auf erst nach PKH-Antrag entstandene Kosten mangels gesetzlicher Grundlage regelmäßig ab.

Praxis-Hinweis: Entscheidend sind Zeitpunkt der Fälligkeit, PKH-Beschlussinhalt (Raten/ohne Raten) und die konkrete Kostenrechnung.

5. Kostenschuldner: Wer haftet für Gerichtskosten?

Kostenschuldner ist regelmäßig derjenige, der das Verfahren veranlasst (Antragsteller/Kläger) oder dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt werden. Zusätzlich benennt das GKG weitere Kostenschuldner (z. B. für bestimmte Auslagen wie Dokumentenpauschalen).

  • Antragsschuldner: wer das Verfahren beantragt/veranlasst.
  • Entscheidungsschuldner: wem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (z. B. nach Unterliegen).
  • Gesamtschuld: Bei mehreren Kostenschuldnern kann gesamtschuldnerische Haftung greifen; die Justizkasse kann dann typischerweise jeden Schuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen.

6. Typische Konstellationen der Kostenerhebung

  • Vorauszahlungen/Mindeststreitwert: In bestimmten Verfahren werden bei Eingang zunächst Gebühren nach Mindestwerten erhoben.
  • Klage-/Antragsrücknahme: Entstehung der Gebühr kann bereits mit Eingang eintreten; bei Rücknahme kann eine ermäßigte Gebühr anfallen.
  • Mehrere Verfahren: Bei Verfahrensaufspaltung können Kosten für jedes Verfahren entstehen; „Kostenrabatte“ wegen missbräuchlicher Aufspaltung sieht das Kostenrecht typischerweise nicht vor.

7. Rechtsbehelf: Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG)

Gegen den gerichtlichen Kostenansatz ist regelmäßig die Erinnerung nach § 66 GKG statthaft. Zuständig ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

  • Zulässige Einwendungen: z. B. Gebühr nicht entstanden, Auslagen falsch berechnet, falscher Kostenschuldner, Streitwertfehler.
  • Nicht Gegenstand: materielle Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung sind im Kostenansatzverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  • Kosten des Erinnerungsverfahrens: Entscheidung ist regelmäßig gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden typischerweise nicht erstattet.
Praxis-Tipp: Stellen Sie die Erinnerung „buchhalterisch“ auf: Kostenrechnung positionweise prüfen (Gebührentatbestand, Wert, Auslagen, Adressat/Kostenschuldner, Zahlungsstand).

8. Rechtsschutz gegen Beitreibung von Gerichtskosten (JBeitrO)

Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten sind nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) grundsätzlich über die kostenrechtlichen Rechtsbehelfe (insb. Erinnerung gegen den Kostenansatz) geltend zu machen.

  • Ansatzpunkt: wirksamer/bestandskräftiger Kostenansatz ist Voraussetzung der Beitreibung; pauschale Angriffe ohne kostenrechtliche Substanz bleiben regelmäßig erfolglos.
  • Beispiele: Einwand Erfüllung/Zahlung, falscher Schuldner, Erlöschen der Schuld – jeweils kostenrechtlich zu belegen.

9. Besonderheiten einzelner Verfahrensarten

Sozialgerichtsbarkeit

Im sozialgerichtlichen Verfahren kann die Gerichtskostenpflicht – insbesondere in den Fällen des § 197a SGG – über Verweisungen auf das Kostenrecht (u. a. GKG/VwGO) ausgelöst werden; eine „Status“-Kostenfreiheit allein wegen persönlicher Umstände (z. B. Schwerbehinderung) folgt daraus nicht.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 188 VwGO ordnet für bestimmte Fürsorge-/Sozialsachgebiete Kostenfreiheit an, mit klaren Ausnahmen (insb. Erstattungsstreitigkeiten).

Hinweis für die Beratung: Ob Kostenfreiheit greift, ist häufig eine Zuordnungsfrage (Streitgegenstand, Sachgebiet, Beteiligte). Eine frühe Klärung spart Mandanten häufig spürbare Kostenrisiken.

10. Kurz-Checkliste: Kostenrechnung prüfen

  • Welches Kostenrecht ist anwendbar (GKG/FamFG/VwGO/SGG etc.)?
  • Ist Kostenfreiheit einschlägig (z. B. § 188 VwGO)?
  • Ist die Gebühr überhaupt entstanden (Tatbestand) und richtig ermäßigt (z. B. bei Rücknahme)?
  • Streitwert/Gegenstandswert korrekt?
  • Auslagenpositionen plausibel und nachweisbar?
  • Richtiger Kostenschuldner (ggf. Gesamtschuld)?
  • Zahlungen bereits erfolgt (Erfüllung) – Belege beifügen.
  • Passender Rechtsbehelf: Erinnerung nach § 66 GKG (frist-/formabhängig je nach Konstellation beachten).

Disclaimer: Dieser Beitrag ist ein praxisorientierter Überblick und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Kostenrechtliche Fragen sind stark verfahrens- und tatbestandsabhängig; bei streitigen Kostenansätzen empfiehlt sich die Prüfung der Kostenrechnung „Position für Position“ anhand der einschlägigen Normen und des Kostenverzeichnisses.

Streitwert

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Streitwert (auch Gegenstandswert bzw. Verfahrenswert). Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Für Kosten nach § 22 Gerichtskostengesetz (GKG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Namen das Verfahren beantragt wird („Partei”). Gerichtskosten stellen für den Rechtsanwalt daher einen durchlaufenden Posten dar.

Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Liegen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, beträgt der Streitwert für die Klage 5.000 € (sog. Regelwert). Für verschiedene gerichtliche Verfahren hat eine aus Richtern der Gerichte bestehende Arbeitsgruppe einen Streitwertkatalog erstellt, der Vorschläge zur Streitwertfestsetzung enthält. Die Angaben im Streitwertkatalog sind nicht verbindlich. Für baurechtliche Verfahren haben die Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts einen eigenen Streitwertkatalog erstellt, der als Orientierungshilfe bei der Streitwertermittlung dient.

Sind bei Eingang des Verfahrens Gebühren zu erheben, so setzt das Gericht den Streitwert grundsätzlich ohne Anhörung der Parteien vorläufig fest. Diese vorläufige Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar. Die endgültige Festsetzung des Wertes erfolgt in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden ist oder das Verfahren anderweitig beendet ist. Dann wird auch entschieden, wer letztlich die Kosten zu tragen hat und wie hoch diese insgesamt sind. Die Entscheidung über den endgültigen Streitwert kann regelmäßig beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden.


Finanzgerichtsordnung

Gerichtskosten und der Kostenvorschuss

Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist mit Kosten verbunden. Bereits mit der Einreichung der Klage wird die Verfahrensgebühr fällig – dies gilt jedoch nicht für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Nach der Klageerhebung erhalten Sie zeitnah eine Kostenrechnung. Sollte sich der Streitwert nicht direkt aus der Klageschrift oder deren Anlagen ergeben oder den Mindeststreitwert von 1.500 € unterschreiten, wird der Mindeststreitwert angesetzt. In diesem Fall betragen die vorläufigen Gerichtsgebühren 312 €.

Siehe auch Finanzgerichtskosten mit Rechner

Nach Abschluss des Verfahrens berechnet der Urkundsbeamte den endgültigen Streitwert, und die bereits geleistete Vorschusszahlung wird angerechnet. Ein Unterschreiten des Mindeststreitwerts von 1.500 € ist nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz oder Kindergeldklagen.

Der Streitwert und seine Bedeutung

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert, also dem Betrag, um den gestritten wird. Bei einer Klage, die sich auf die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 2.000 € bezieht, bemisst sich die Gebühr nach der zu erwartenden Steuerersparnis. Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen von 40.000 € jährlich spart durch diese Werbungskosten 714 € Steuern.

Die Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr für ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht beträgt den 4,0-fachen Satz der einfachen Wertgebühr nach § 34 GKG. Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird hingegen der 2,0-fache Satz berechnet.

Wird die Klage rechtzeitig zurückgenommen – sei es vor der mündlichen Verhandlung oder vor Zustellung des schriftlichen Urteils –, reduziert sich die Gebühr auf den 2,0-fachen Satz (Klageverfahren) bzw. den 0,75-fachen Satz (vorläufiger Rechtsschutz). Eine kostenlose Rücknahme der Klage ist seit dem 01.07.2004 nicht mehr möglich.

Erstattung von Aufwendungen

Gewinnen Sie das Verfahren, können Sie sich die notwendigen Aufwendungen, wie etwa Anwaltskosten, erstatten lassen. Auch die Kosten eines Steuerberaters für das Vorverfahren sind auf Antrag erstattungsfähig. Die Finanzbehörde hingegen erhält ihre Aufwendungen nicht erstattet, selbst wenn sie das Verfahren gewinnt.

§§ 135 - 149 Abschnitt I Kosten

§ 135 [Kostenpflichtige]

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) 1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. 2Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

§ 136 [Aufteilung der Kosten]

(1) 1Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 3Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

§ 137 [Kostenpflicht eines obsiegenden Beteiligten]

1 Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

§ 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. 2§ 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

§ 139 [Begriff der Kosten]

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) 1Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. 2 Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. 3Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 4Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

§§ 140 bis 141 (weggefallen)

§ 142 [Prozesskostenhilfe]

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. 2Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) 1Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. 2§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

§ 143 [Entscheidung über die Kosten]

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

§ 144 [Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs]

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

§ 145 [Keine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung]

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§§ 146 bis 148 (weggefallen)

§ 149 [Festsetzung zu erstattender Aufwendungen]

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Siehe auch Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens und Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid: Einspruch, Klage und Revision.

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Aktuelles + weitere Infos

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Gerichtskosten

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

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UStAE 
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStR 
UStR 152. Durchlaufende Posten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

StBerG 
§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 146 StBerG Gerichtskosten


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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