Gerichtskosten berechnen
Gerichtskostenrechner: Gerichtskostentabelle mit Streitwertkatalog.
Wie teuer sind die Gerichtskosten? Der Rechner ermittelt die Gerichtsgebühren nach §§ 34, 3 GKG.
Inhalt:
Gerichtskosten
Grundsätzlich werden in allen gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Asylverfahren, Jugendhilfe, Ausbildungsförderung). Die Gerichtskosten werden für die Tätigkeit des Gerichts erhoben.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).
In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.
Hinweis: Stellt sich die einem Urteil zugrunde gelegte Rechtslage nachträglich anders dar (hier: spätere Nichtigerklärung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den EuGH), kann der seinerzeit unterlegene Beteiligte nicht die Rückzahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung beanspruchen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält der Unterlegene erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.
Nach einem Gerichtsurteil besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite, wenn der Gerichtsprozess gewonnen wird. Die obsiegende Partei kann einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht stellen, in dem unter anderem die entstandenen Anwaltsgebühren aufgeführt werden. Das Gericht setzt dann weitere Gerichts- und Verfahrenskosten hinzu und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem vollstreckbaren Titel können Sie von der Gegenseite verlangen, dass sie die von Ihnen bereits gezahlten Anwaltskosten erstattet.
Tipp: Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Die Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht beantragt werden, das für den Zivilprozess zuständig ist. In dem Antrag muss der Sachverhalt ausführlich und vollständig – einschließlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel – dargestellt werden, damit das Gericht die vom Gesetz geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ prüfen kann.
Dem Antrag müssen außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege in Kopie beigefügt werden. Für diese Erklärung ist das bundesweit einheitliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe” zu verwenden, das weitere Informationen und Erläuterungen enthält.
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Berechnung der zu zahlenden Gerichtsgebühr
Die bei Eingang der Rechtssache zu zahlende Gerichtsgebühr wird aus bestimmten Sätzen eines Grundbetrags berechnet. Sie wird in zwei Schritten berechnet:
Schritt 1: Festsetzung des Grundbetrags
Der Grundbetrag ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 500 € wird eine Grundgebühr von 38 € erhoben, bei einem Streitwert von 501 € bis 1.000 € eine Grundgebühr von 58 € und bei einem Streitwert von 1.001 € bis 1.500 € eine Grundgebühr von 78 €.
Mit dem online Gerichtskostenrechner können Sie Ihre Gerichtskosten nach §§ 34, 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ermitteln Sie für einen bestimmten Streitwert die anfallenden Gerichtsgebühren berechnen:
Gerichtskostenrechner
Hinweis: Neben den Gerichtskosten können natürlich noch außergerichtliche Kosten anfallen, vor allem Kosten für einen Rechtsanwalt.
Tipp: Wie viel kostet eine Klage und wie hoch sind die Anwaltskosten? Siehe Anwaltskosten online berechnen sowie Scheidungskostenrechner
Die Gerichtsgebühren können finden Sie auch in der Gerichtskostentabelle als PDF-Datei zum Download.
Schritt 2: Multiplikation des Grundbetrages
Die zu Beginn des Verfahrens zu entrichtende Verfahrensgebühr beträgt bei Klagen vor dem Verwaltungsgerichtshof das Dreifache der Grundgebühr.
Berechnungsbeispiele:
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 161 Euro = 483 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 266 Euro = 798 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 38 = 114 Euro.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten sind die Gebühren geringer. Hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 multipliziert.
Die Gebührensätze reduzieren sich in bestimmten Fällen, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird (z.B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).
Auslagen: Unter bestimmten Umständen können zu den Verfahrensgebühren weitere Gerichtskosten (Auslagen) hinzukommen. Dazu gehören z. B. Entschädigungen für Zeugen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher. Wer diese weiteren Kosten letztlich zu tragen hat, hängt ebenfalls vom Ausgang des Verfahrens ab und wird erst am Ende des Verfahrens endgültig entschieden.
Außergerichtliche Kosten: Neben den Gerichtskosten fallen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch außergerichtliche Kosten an. Dazu gehören die eigenen Kosten einer Partei im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Verfahrens (z.B. Briefpapier, Briefporto) und der Teilnahme an der Verhandlung (z.B. Reisekosten). Darüber hinaus können Gebühren und Auslagen anfallen, die eine Partei an ihren Rechtsbeistand zu zahlen hat, d.h. Anwaltskosten.
Grundsätzlich hat die unterlegene Partei auch diese außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Erstattung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, d.h. dass sie in angemessener Weise entstanden sind.
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Gerichtskostentabelle
Streit-wert bis (€) | 1,0 | 0,5 | 1,5 | 2,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
500 | 38,00 | 19,00 | 57,00 | 76,00 | 114,00 | 152,00 | 190,00 |
1.000 | 58,00 | 29,00 | 87,00 | 116,00 | 174,00 | 232,00 | 290,00 |
1.500 | 78,00 | 39,00 | 117,00 | 156,00 | 234,00 | 312,00 | 390,00 |
2.000 | 98,00 | 49,00 | 147,00 | 196,00 | 294,00 | 392,00 | 490,00 |
3.000 | 119,00 | 59,50 | 178,50 | 238,00 | 357,00 | 476,00 | 595,00 |
4.000 | 140,00 | 70,00 | 210,00 | 280,00 | 420,00 | 560,00 | 700,00 |
5.000 | 161,00 | 80,50 | 241,50 | 322,00 | 483,00 | 644,00 | 805,00 |
6.000 | 182,00 | 91,00 | 273,00 | 364,00 | 546,00 | 728,00 | 910,00 |
7.000 | 203,00 | 101,50 | 304,50 | 406,00 | 609,00 | 812,00 | 1.015,00 |
8.000 | 224,00 | 112,00 | 336,00 | 448,00 | 672,00 | 896,00 | 1.120,00 |
9.000 | 245,00 | 122,50 | 367,50 | 490,00 | 735,00 | 980,00 | 1.225,00 |
10.000 | 266,00 | 133,00 | 399,00 | 532,00 | 798,00 | 1.064,00 | 1.330,00 |
13.000 | 295,00 | 147,50 | 442,50 | 590,00 | 885,00 | 1.180,00 | 1.475,00 |
16.000 | 324,00 | 162,00 | 486,00 | 648,00 | 972,00 | 1.296,00 | 1.620,00 |
19.000 | 353,00 | 176,50 | 529,50 | 706,00 | 1.059,00 | 1.412,00 | 1.765,00 |
22.000 | 382,00 | 191,00 | 573,00 | 764,00 | 1.146,00 | 1.528,00 | 1.910,00 |
25.000 | 411,00 | 205,50 | 616,50 | 822,00 | 1.233,00 | 1.644,00 | 2.055,00 |
30.000 | 449,00 | 224,50 | 673,50 | 898,00 | 1.347,00 | 1.796,00 | 2.245,00 |
35.000 | 487,00 | 243,50 | 730,50 | 974,00 | 1.461,00 | 1.948,00 | 2.435,00 |
40.000 | 525,00 | 262,50 | 787,50 | 1.050,00 | 1.575,00 | 2.100,00 | 2.625,00 |
45.000 | 563,00 | 281,50 | 844,50 | 1.126,00 | 1.689,00 | 2.252,00 | 2.815,00 |
50.000 | 601,00 | 300,50 | 901,50 | 1.202,00 | 1.803,00 | 2.404,00 | 3.005,00 |
65.000 | 733,00 | 366,50 | 1.099,50 | 1.466,00 | 2.199,00 | 2.932,00 | 3.665,00 |
80.000 | 865,00 | 432,50 | 1.297,50 | 1.730,00 | 2.595,00 | 3.460,00 | 4.325,00 |
95.000 | 997,00 | 498,50 | 1.495,50 | 1.994,00 | 2.991,00 | 3.988,00 | 4.985,00 |
110.000 | 1.129,00 | 564,50 | 1.693,50 | 2.258,00 | 3.387,00 | 4.516,00 | 5.645,00 |
125.000 | 1.261,00 | 630,50 | 1.891,50 | 2.522,00 | 3.783,00 | 5.044,00 | 6.305,00 |
140.000 | 1.393,00 | 696,50 | 2.089,50 | 2.786,00 | 4.179,00 | 5.572,00 | 6.965,00 |
155.000 | 1.525,00 | 762,50 | 2.287,50 | 3.050,00 | 4.575,00 | 6.100,00 | 7.625,00 |
170.000 | 1.657,00 | 828,50 | 2.485,50 | 3.314,00 | 4.971,00 | 6.628,00 | 8.285,00 |
185.000 | 1.789,00 | 894,50 | 2.683,50 | 3.578,00 | 5.367,00 | 7.156,00 | 8.945,00 |
200.000 | 1.921,00 | 960,50 | 2.881,50 | 3.842,00 | 5.763,00 | 7.684,00 | 9.605,00 |
230.000 | 2.119,00 | 1.059,50 | 3.178,50 | 4.238,00 | 6.357,00 | 8.476,00 | 10.595,00 |
260.000 | 2.317,00 | 1.158,50 | 3.475,50 | 4.634,00 | 6.951,00 | 9.268,00 | 11.585,00 |
290.000 | 2.515,00 | 1.257,50 | 3.772,50 | 5.030,00 | 7.545,00 | 10.060,00 | 12.575,00 |
320.000 | 2.713,00 | 1.356,50 | 4.069,50 | 5.426,00 | 8.139,00 | 10.852,00 | 13.565,00 |
350.000 | 2.911,00 | 1.455,50 | 4.366,50 | 5.822,00 | 8.733,00 | 11.644,00 | 14.555,00 |
380.000 | 3.109,00 | 1.554,50 | 4.663,50 | 6.218,00 | 9.327,00 | 12.436,00 | 15.545,00 |
410.000 | 3.307,00 | 1.653,50 | 4.960,50 | 6.614,00 | 9.921,00 | 13.228,00 | 16.535,00 |
440.000 | 3.505,00 | 1.752,50 | 5.257,50 | 7.010,00 | 10.515,00 | 14.020,00 | 17.525,00 |
470.000 | 3.703,00 | 1.851,50 | 5.554,50 | 7.406,00 | 11.109,00 | 14.812,00 | 18.515,00 |
500.000 | 3.901,00 | 1.950,50 | 5.851,50 | 7.802,00 | 11.703,00 | 15.604,00 | 19.505,00 |
550.000 | 4.099,00 | 2.049,50 | 6.148,50 | 8.198,00 | 12.297,00 | 16.396,00 | 20.495,00 |
600.000 | 4.297,00 | 2.148,50 | 6.445,50 | 8.594,00 | 12.891,00 | 17.188,00 | 21.485,00 |
650.000 | 4.495,00 | 2.247,50 | 6.742,50 | 8.990,00 | 13.485,00 | 17.980,00 | 22.475,00 |
700.000 | 4.693,00 | 2.346,50 | 7.039,50 | 9.386,00 | 14.079,00 | 18.772,00 | 23.465,00 |
750.000 | 4.891,00 | 2.445,50 | 7.336,50 | 9.782,00 | 14.673,00 | 19.564,00 | 24.455,00 |
800.000 | 5.089,00 | 2.544,50 | 7.633,50 | 10.178,00 | 15.267,00 | 20.356,00 | 25.445,00 |
850.000 | 5.287,00 | 2.643,50 | 7.930,50 | 10.574,00 | 15.861,00 | 21.148,00 | 26.435,00 |
900.000 | 5.485,00 | 2.742,50 | 8.227,50 | 10.970,00 | 16.455,00 | 21.940,00 | 27.425,00 |
950.000 | 5.683,00 | 2.841,50 | 8.524,50 | 11.366,00 | 17.049,00 | 22.732,00 | 28.415,00 |
1.000.000 | 5.881,00 | 2.940,50 | 8.821,50 | 11.762,00 | 17.643,00 | 23.524,00 | 29.405,00 |
1.050.000 | 6.079,00 | 3.039,50 | 9.118,50 | 12.158,00 | 18.237,00 | 24.316,00 | 30.395,00 |
1.100.000 | 6.277,00 | 3.138,50 | 9.415,50 | 12.554,00 | 18.831,00 | 25.108,00 | 31.385,00 |
1.150.000 | 6.475,00 | 3.237,50 | 9.712,50 | 12.950,00 | 19.425,00 | 25.900,00 | 32.375,00 |
1.200.000 | 6.673,00 | 3.336,50 | 10.009,50 | 13.346,00 | 20.019,00 | 26.692,00 | 33.365,00 |
1.250.000 | 6.871,00 | 3.435,50 | 10.306,50 | 13.742,00 | 20.613,00 | 27.484,00 | 34.355,00 |
1.300.000 | 7.069,00 | 3.534,50 | 10.603,50 | 14.138,00 | 21.207,00 | 28.276,00 | 35.345,00 |
1.350.000 | 7.267,00 | 3.633,50 | 10.900,50 | 14.534,00 | 21.801,00 | 29.068,00 | 36.335,00 |
1.400.000 | 7.465,00 | 3.732,50 | 11.197,50 | 14.930,00 | 22.395,00 | 29.860,00 | 37.325,00 |
1.450.000 | 7.663,00 | 3.831,50 | 11.494,50 | 15.326,00 | 22.989,00 | 30.652,00 | 38.315,00 |
1.500.000 | 7.861,00 | 3.930,50 | 11.791,50 | 15.722,00 | 23.583,00 | 31.444,00 | 39.305,00 |
1.550.000 | 8.059,00 | 4.029,50 | 12.088,50 | 16.118,00 | 24.177,00 | 32.236,00 | 40.295,00 |
1.600.000 | 8.257,00 | 4.128,50 | 12.385,50 | 16.514,00 | 24.771,00 | 33.028,00 | 41.285,00 |
1.650.000 | 8.455,00 | 4.227,50 | 12.682,50 | 16.910,00 | 25.365,00 | 33.820,00 | 42.275,00 |
1.700.000 | 8.653,00 | 4.326,50 | 12.979,50 | 17.306,00 | 25.959,00 | 34.612,00 | 43.265,00 |
1.750.000 | 8.851,00 | 4.425,50 | 13.276,50 | 17.702,00 | 26.553,00 | 35.404,00 | 44.255,00 |
1.800.000 | 9.049,00 | 4.524,50 | 13.573,50 | 18.098,00 | 27.147,00 | 36.196,00 | 45.245,00 |
1.850.000 | 9.247,00 | 4.623,50 | 13.870,50 | 18.494,00 | 27.741,00 | 36.988,00 | 46.235,00 |
1.900.000 | 9.445,00 | 4.722,50 | 14.167,50 | 18.890,00 | 28.335,00 | 37.780,00 | 47.225,00 |
1.950.000 | 9.643,00 | 4.821,50 | 14.464,50 | 19.286,00 | 28.929,00 | 38.572,00 | 48.215,00 |
2.000.000 | 9.841,00 | 4.920,50 | 14.761,50 | 19.682,00 | 29.523,00 | 39.364,00 | 49.205,00 |
2.050.000 | 10.039,00 | 5.019,50 | 15.058,50 | 20.078,00 | 30.117,00 | 40.156,00 | 50.195,00 |
2.100.000 | 10.237,00 | 5.118,50 | 15.355,50 | 20.474,00 | 30.711,00 | 40.948,00 | 51.185,00 |
2.150.000 | 10.435,00 | 5.217,50 | 15.652,50 | 20.870,00 | 31.305,00 | 41.740,00 | 52.175,00 |
2.200.000 | 10.633,00 | 5.316,50 | 15.949,50 | 21.266,00 | 31.899,00 | 42.532,00 | 53.165,00 |
2.250.000 | 10.831,00 | 5.415,50 | 16.246,50 | 21.662,00 | 32.493,00 | 43.324,00 | 54.155,00 |
2.300.000 | 11.029,00 | 5.514,50 | 16.543,50 | 22.058,00 | 33.087,00 | 44.116,00 | 55.145,00 |
2.350.000 | 11.227,00 | 5.613,50 | 16.840,50 | 22.454,00 | 33.681,00 | 44.908,00 | 56.135,00 |
2.400.000 | 11.425,00 | 5.712,50 | 17.137,50 | 22.850,00 | 34.275,00 | 45.700,00 | 57.125,00 |
2.450.000 | 11.623,00 | 5.811,50 | 17.434,50 | 23.246,00 | 34.869,00 | 46.492,00 | 58.115,00 |
2.500.000 | 11.821,00 | 5.910,50 | 17.731,50 | 23.642,00 | 35.463,00 | 47.284,00 | 59.105,00 |
2.550.000 | 12.019,00 | 6.009,50 | 18.028,50 | 24.038,00 | 36.057,00 | 48.076,00 | 60.095,00 |
2.600.000 | 12.217,00 | 6.108,50 | 18.325,50 | 24.434,00 | 36.651,00 | 48.868,00 | 61.085,00 |
2.650.000 | 12.415,00 | 6.207,50 | 18.622,50 | 24.830,00 | 37.245,00 | 49.660,00 | 62.075,00 |
2.700.000 | 12.613,00 | 6.306,50 | 18.919,50 | 25.226,00 | 37.839,00 | 50.452,00 | 63.065,00 |
2.750.000 | 12.811,00 | 6.405,50 | 19.216,50 | 25.622,00 | 38.433,00 | 51.244,00 | 64.055,00 |
2.800.000 | 13.009,00 | 6.504,50 | 19.513,50 | 26.018,00 | 39.027,00 | 52.036,00 | 65.045,00 |
2.850.000 | 13.207,00 | 6.603,50 | 19.810,50 | 26.414,00 | 39.621,00 | 52.828,00 | 66.035,00 |
2.900.000 | 13.405,00 | 6.702,50 | 20.107,50 | 26.810,00 | 40.215,00 | 53.620,00 | 67.025,00 |
2.950.000 | 13.603,00 | 6.801,50 | 20.404,50 | 27.206,00 | 40.809,00 | 54.412,00 | 68.015,00 |
3.000.000 | 13.801,00 | 6.900,50 | 20.701,50 | 27.602,00 | 41.403,00 | 55.204,00 | 69.005,0 |
Die Deckelungsbeträge von 30 Mio. EUR sind zu beachten. Dies bedeutet: In Verfahren, in denen der tatsächliche Streitwert höher als 30 Mio. EUR ist, werden Gerichts- und Anwaltskosten aus 30 Mio. EUR gerechnet (§§ 39 Abs. 2 GKG, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG). Eine Ausnahme gilt nur für Anwaltskosten im Fall mehrerer Auftraggeber: hier findet die Deckelung erst bei 100 Mio. EUR statt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Top Gerichtskosten
Streitwert
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Streitwert (auch Gegenstandswert bzw. Verfahrenswert). Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Für Kosten nach § 22 Gerichtskostengesetz (GKG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Namen das Verfahren beantragt wird („Partei”). Gerichtskosten stellen für den Rechtsanwalt daher einen durchlaufenden Posten dar.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Liegen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, beträgt der Streitwert für die Klage 5.000 € (sog. Regelwert). Für verschiedene gerichtliche Verfahren hat eine aus Richtern der Gerichte bestehende Arbeitsgruppe einen Streitwertkatalog erstellt, der Vorschläge zur Streitwertfestsetzung enthält. Die Angaben im Streitwertkatalog sind nicht verbindlich. Für baurechtliche Verfahren haben die Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts einen eigenen Streitwertkatalog erstellt, der als Orientierungshilfe bei der Streitwertermittlung dient.
Sind bei Eingang des Verfahrens Gebühren zu erheben, so setzt das Gericht den Streitwert grundsätzlich ohne Anhörung der Parteien vorläufig fest. Diese vorläufige Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar. Die endgültige Festsetzung des Wertes erfolgt in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden ist oder das Verfahren anderweitig beendet ist. Dann wird auch entschieden, wer letztlich die Kosten zu tragen hat und wie hoch diese insgesamt sind. Die Entscheidung über den endgültigen Streitwert kann regelmäßig beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
- Streitwertkatalog Finanzgericht
- Streitwertkatalog Sozialgericht
- Streitwertkatalog Verwaltungsgericht
- Streitwertkatalog Arbeitsgericht
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Finanzgerichtsordnung
§§ 135 - 149 Abschnitt I Kosten
§ 135 [Kostenpflichtige]
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) 1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. 2Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
§ 136 [Aufteilung der Kosten]
(1) 1Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 3Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
§ 137 [Kostenpflicht eines obsiegenden Beteiligten]
1 Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
§ 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. 2§ 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
§ 139 [Begriff der Kosten]
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) 1Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. 2 Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. 3Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 4Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
§§ 140 bis 141 (weggefallen)
§ 142 [Prozesskostenhilfe]
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. 2Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) 1Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. 2§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
§ 143 [Entscheidung über die Kosten]
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.
§ 144 [Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs]
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
§ 145 [Keine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung]
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§§ 146 bis 148 (weggefallen)
§ 149 [Festsetzung zu erstattender Aufwendungen]
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Siehe auch Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens und Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid: Einspruch, Klage und Revision.
Top Gerichtskosten
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 64 Kostenfreiheit
Ab 01.11.2022:
(1) 1 Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(1) [1]1 Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) 1Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. 3 Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
1. |
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, |
Ab 01.01.2024:
2. |
im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden, |
2. |
[2] im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe [3] , im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, [Bis 31.12.2019: im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ] [4] im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch [5] , dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, |
3. |
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, |
Ab 01.01.2025:
4. |
im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden, |
Für 2024:
4. |
im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden, |
4. |
[6] im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, |
5. |
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. |
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. 2Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe,[7] der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und derKriegsopferfürsorge[8] [Ab 01.01.2024: Sozialen Entschädigung,] von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§§ 55 - 84 Kapitel 2 Gerichtskosten
§§ 55 - 58 Abschnitt 1 Gebührenvorschriften
§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 56 Teile des Verfahrensgegenstands
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55.
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
§ 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister [1] [Ab 01.01.2024: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister ]; Verordnungsermächtigung
(1) 1Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für
1. |
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister [2] [Ab 01.01.2024: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister ], |
2. |
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, |
3. |
die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie[3] [Ab 01.08.2022: ,] |
4. |
die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.[4] [Ab 01.08.2022: sowie] |
5.[5]
5. |
die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf. |
2 Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4 Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.
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Digitale Kommunikation mit der Justiz wird erleichtert
Das Bundesministerium der Justiz hat am 25. Oktober 2023 einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung der digitalen Kommunikation mit der Justiz veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
- Digitale Strafanträge werden vereinfacht: Künftig sollen Strafanträge auch per E-Mail oder Online-Formular gestellt werden können.
- Elektronische Kommunikation wird erleichtert: Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Auch die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz soll ermöglicht werden.
- Umstieg auf die elektronische Akte wird erleichtert: Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen, sollen künftig erlaubt sein.
- Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz wird ermöglicht: Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft sollen künftig per Videokonferenz an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen können.
Der Gesetzentwurf wird derzeit in der Ressortabstimmung des Bundeskabinetts beraten. Nach der Kabinettsentscheidung wird er dem Bundestag zur Beratung und Verabschiedung zugeleitet.
Bewertung
Die geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der Justiz. Sie erleichtern die Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Unternehmen und der Justiz und tragen damit zu einer effizienteren und bürgerfreundlicheren Justiz bei.
Die Vereinfachung der digitalen Strafantragstellung ist insbesondere für Opfer von Straftaten ein wichtiger Fortschritt. Künftig können sie einen Strafantrag auch bequem von zu Hause aus stellen, ohne sich auf den Weg zur Polizeidienststelle machen zu müssen.
Die erleichterte elektronische Kommunikation zwischen Mandantinnen und Mandanten, der Anwaltschaft und den Gerichten ist ebenfalls ein wichtiger Schritt. Sie entlastet die Anwaltschaft und ihre Mandantinnen und Mandanten von zeitaufwändigen Papierkram.
Die Möglichkeit einer Hybridakte erleichtert den Umstieg auf die elektronische Akte. Sie ermöglicht es den Ländern, mit dem Umstieg zu beginnen, ohne dass zunächst alle Altaktenbestände digitalisiert werden müssen.
Die Möglichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz ist ein weiterer Fortschritt in Richtung einer digitalisierten Justiz. Sie ermöglicht es Angeklagten und ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ohne sich dafür in das Gericht begeben zu müssen.
Insgesamt ist der Gesetzentwurf eine gute Grundlage für eine moderne und bürgerfreundliche Justiz.
Siehe auch Berechnung von Verzugszinsen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gerichtskosten
AOAO § 89 Beratung, Auskunft
AO § 89 Beratung, Auskunft
UStAE
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStR
UStR 152. Durchlaufende Posten
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
StBerG
§ 9a StBerG Erfolgshonorar
§ 146 StBerG Gerichtskosten