Steuersparmodelle
Steuern sparen mit Steuersparmodellen für Arbeitnehmer und Selbständige
Willkommen auf meiner Seite Steuersparmodelle,
hier erfahren Sie, wie Sie mit Steuersparmodellen z.B. mit Immobilien und Denkmalschutz als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger Steuern sparen können. Sie erhalten Steuertipps, die Ihnen sofort Steuern sparen. Von den Steuertipps profitieren nicht nur Unternehmer und Freiberufler, sondern auch Arbeitnehmer (insbesondere wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, können Sie sehr viel Steuern sparen.)
Inhalt:
Steuersparstrategien
- Steuertipps vom Steuerberater
- Steuersparmodelle für Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer
für gutverdiende Arbeitnehmer und Selbstständige - Steuersparmodelle steuerbegünstigte Kapitalanlagen
- Steuern sparen mit Immobilien
- Steuersparmodelle bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerstundungsmodelle
- Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- Steuerstundungsmodelle, Kapitalerhöhung, Beitritt neuer Gesellschafter, Windanlagenfonds, Gesellschaften im Bereich der Energieerzeugung
- Steuerstundungsmodelle, Verlustverrechnungsbeschränkung, Kapitaleinkünfte
- Keine Beurteilung von Steuersparmodellen durch das Finanzamt + Gestaltungsmissbrauch
- Aktuelles
„Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht, Steuern zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen." (Zitat: Hans-Karl Schneider)
Was ist ein Steuersparmodell?
Man kann in sog. Steuerstundungsmodelle und andere intelligenten Steuer(spar)strategien unterscheiden:
Ein Steuerstundungsmodell (gemäß § 15b EStG) liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Das gilt, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
Nachteil Verlustverrechnungsverbot: Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Hinweis: Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell!
Ein Steuersparmodell ist eine Strategie, die darauf abzielt, die Steuerlast eines Steuerpflichtigen zu reduzieren oder zu vermeiden. Dabei werden die gesetzlichen Möglichkeiten genutzt, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu verringern oder die Steuerzahlungen zu verschieben. Ein Steuersparmodell kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel:
- Die Wahl der Rechtsform und des Sitzes einer Gesellschaft oder einer Person
- Die Nutzung von Steuerfreibeträgen, Abzügen oder Vergünstigungen
- Die Verlagerung von Einkünften oder Vermögen in niedrig besteuerte Länder oder Regionen
- Die Ausnutzung von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen internationalen Regelungen
- Die Bildung von Rückstellungen oder Abschreibungen
- Die Gestaltung von Verträgen oder Geschäftsbeziehungen, insbesondere innerhalb der Familie. Siehe auch Vermögensübertragung auf Kinder
Ein Steuersparmodell ist nicht per se illegal oder unmoralisch, solange es sich im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften bewegt. Allerdings kann ein Steuersparmodell auch zu unerwünschten Folgen führen, wie zum Beispiel:
- Die Beeinträchtigung der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Leistungen
- Die Schaffung von Wettbewerbsverzerrungen oder Ungleichheiten zwischen den Steuerpflichtigen
- Die Erhöhung des Risikos einer Steuerprüfung oder eines Rechtsstreits
- Die Beschädigung des Ansehens oder des Vertrauens in eine Organisation oder eine Person
Daher sollte ein Steuersparmodell immer sorgfältig geplant und umgesetzt werden, unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und ethischen Aspekte. Ein Steuersparmodell sollte auch transparent und nachvollziehbar sein, um mögliche Konflikte oder Missverständnisse zu vermeiden. Ein Steuersparmodell sollte zudem regelmäßig überprüft und angepasst werden, um den aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen zu entsprechen.
Steuertipps vom Steuerberater
Online kann ich Ihnen als Steuerberater jetzt keine individuellen Steuertipps geben, da ich Ihre Steuersituation nicht kenne. Es ist daher immer ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie alle verfügbaren Steuervorteile nutzen und keine steuerlichen Fehler machen.
Allerdings gibt es einige Steuertipps, die für viele Steuerzahler hilfreich sein können, um ihre Steuern zu minimieren:
- Nutzen Sie Steuervergünstigungen wie die Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge.
- Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Ausgaben steuerlich geltend zu machen, wie zum Beispiel für berufliche Fortbildungen oder für Handwerkerleistungen.
- Führen Sie ein Haushaltsbuch, um Ihre Ausgaben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass Sie alle Belege für abzugsfähige Kosten haben.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie geltenden Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen.
- Überprüfen Sie Ihre Steuerklasse, um sicherzustellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.
- Nutzen Sie den Splittingtarif, wenn Sie verheiratet sind.
- Nutzen Sie die Möglichkeiten zur Steuerstundung, wenn Sie Vermögen aufbauen.
- Planen Sie Ihre Erbschaft, um Erbschaftssteuern zu minimieren.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Steuern sparen können, dann finden Sie hier:
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Jede Steuersituation ist individuell. Es kann sich durchaus lohnen, einen qualifizierten Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die besten Steuerspartipps zu finden. Wenn Sie mehr über das Thema Steuersparmodelle erfahren möchten, wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie individuell und kompetent zu allen Fragen rund um das Steuerrecht.
Steuersparmodelle für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Die klassischen Steuersparmodelle (auch Steuerstundungsmodelle genannt) wurden zwar am 22.11.2005 durch den neuen § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschafft. Aber es gibt immer noch legale Steuersparmodelle. Steuersparmodelle sind insbesondere für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (insbesondere bei Abfindungen) interessant. Die folgenden individuellen Steueroptimierungen können Sie noch in diesem Jahr nutzen.
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- Kirchensteuer sparen: Kirchenaustritt erklären: Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht. Wie viel Kirchensteuer Sie sparen können Sie hier berechnen ...
- Wie Sie Privatausgaben von der Steuer absetzen können ...
- Insbesondere Freiberufler zahlen oftmals zu Unrecht Gewerbesteuer. Ich bin auch IT-Freiberufler spezialisiert und konnte schon viele von der Gewerbesteuer befreien. Außerdem kann durch einen niedrigeren Gewerbesteuerhebesatz über 50% gespart werden.
- Hohe Steuervorteile mit einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Als anzuschaffendes Wirtschaftsgut bietet z.B. eine Photovoltaikanlage eine sehr hohe Sicherheit und eine hohe Rendite, auch auf gepachteten Dächern. Je nach Konzeption finanzieren viele Banken bis zu 100 % einer Solaranlage. Es gibt viele weitere Investitionsmöglichkeiten, wie z.B. Yacht-Vercharterung etc....
- Steuern sparen mit Immobilien siehe unten ...
- Altersvorsorge: Sichern Sie sich die Zulagen und die Steuerersparnis durch einen Riester-Vertrag. Die Steuervorteile der Rürup-Rente können auch über renditestärkere Investmentfonds genutzt werden, die Sicherheit, Flexibilität, geringe und transparente Kosten bieten.
- Betriebliche Altersvorsorge (insbesondere Pensionszusage für GmbH-Geschäftsführer): Mit einer betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis profitieren – auch rückwirkend für das gesamte Jahr. Die betriebliche Altersvorsorge kann auch ohne klassische Lebens- oder Rentenversicherungen gestaltet werden.
- Geschäftsführergehalt für Geschäftsführer: Optimierung durch PKW Gestellung und Tantiemen
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- Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge: Ab 1.1.2020 können Sie Ihren steuerlichen Gewinn durch weitere Sonderabschreibungen in Höhe von 50 % senken.
- Durch die optimale Rechtsform lassen sich Steuern sparen. Das gilt insbesondere im Fall der Firmengründung im Ausland (z.B. englische Limited oder durch Offshore Gesellschaften wie z.B. eine Hong Kong LTD) und durch die Ausnutzung von Doppelbesteuerungsabkommen Insbesondere kann durch einen Wohnsitzwechsel eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden.
Steuern sparen durch Wegzug ins Ausland (Wohnsitzwechsel bzw. Firmengründung im Ausland)
Tipp: Sie können nicht nur Steuern sparen, sondern auch bei der Buchhaltung durch eine kostenlose und effiziente Buchhaltungssoftware sparen. Die Software können Sie auch für Ihre Einnahmenüberschussrechnung verwenden. Ich biete meinen Mandanten ein neues online Buchführungsprogramm kostenlos an, mit dem Sie Belege einscannen und online Rechnungen erstellen können.
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Steuerbegünstigte Kapitalanlagen
Abgeltungssteuer Alle Zinsen, Dividenden, Investmenterträge usw. und auch alle Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 angeschafften Wertpapieren, sind mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu versteuern.
Einführung einer Abgeltungssteuer von 25% (Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft.).
Werbungskosten sind nicht mehr absetzbar: Bei Privatanlegern mit fremdfinanzierten Anlageprodukten laufen die gezahlten Zinsen seit 2009 steuerlich ins Leere.
Abschaffung der Spekulationsfrist bei Aktiengeschäften
Beschränkung des Verlustabzugs aus Aktienverkäufen auf Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen.
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger durch eine modellhafte Gestaltung negative Einkünfte erzielt, um diese anschließend mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs v. 16.3.2023 - VIII R 10/19 ging es um eine Einzelinvestition in eine Gesellschaft. Der Steuerpflichtige hatte die Beteiligung mit dem Ziel erworben, Verluste zu erzielen, die er dann mit seinen anderen Einkünften verrechnen konnte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts nicht ausreicht, um ein Steuerstundungsmodell zu begründen. Der Steuerpflichtige muss sich auch bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhalten.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Beteiligung. Er hatte die Geschäftsidee entwickelt und den Vertrag mit der Gesellschaft maßgeblich mitgestaltet. Daher wurde das Ausnutzen der modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung als steuerschädlich eingestuft.
Das Urteil ist steuerzahlerfreundlich, da es die Anforderungen an das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells erhöht.
Tipp: Eine Alternative zur abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalanlage sind z.B. individuelle Lebensversicherungen in der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein usw.
Seit vielen Jahren bieten wir Unabhängigkeit und Objektivität bei der Auswahl von steuerbegünstigten Kapitalanlagen. Diese ermöglichen Ihnen die Nutzung Steuergesetze und eine sinnvolle Streuung Ihrer Vermögensanlagen. Wir können Ihnen Lösungsmöglichkeiten zur steueroptimalen Umstrukturierung Ihres Depots selbst im Erbschaft- oder Schenkungsfall aufzuzeigen.
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Mit Immobilien Steuern sparen
Immobilien gelten als eine der sichersten Kapitalanlagen. Die Immobilie gilt als eine der besten Kapitalanlagen. Die historisch niedrigen Zinsen versprechen langfristig hohe Renditen. Gerade bei steigender Inflation profitiert man bei fremdfinanzierten Immobilien doppelt. Das aufgenommene Darlehen wird in Kaufkraft gemessen immer weniger wert und die Immobilie steigt mit der Inflation im Wert.
Ehegattenschaukel
Die Ehegattenschaukel ist ein Steuersparmodell, bei dem sich Ehepartner untereinander vermietete Immobilien hin und her verkaufen. Durch diese wiederholten Übertragungen können sie die Spekulationsfrist (10 Jahre) mehrfach nutzen und steuerfreie Gewinne aus dem Immobilienverkauf realisieren. Der Hauptvorteil besteht darin, dass durch die Wertsteigerung ein erhöhter Abschreibungsbetrag realisiert wird. AfA Rechner. Hierbei sollte man sich jedoch von einem Steuerberater beraten lassen, da es auch Fallstricke gibt.
Voraussetzungen für die Ehegattenschaukel
- Die Immobilie muss vermietet sein.
- Der Verkauf muss zu einem ortsüblichen Preis erfolgen.
- Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag muss geschlossen werden.
- Die Spekulationsfrist von zehn Jahren muss abgelaufen sein.
Vorteile der Ehegattenschaukel
- Erhöhtes Abschreibungspotenzial
- Reduzierte Einkommensteuer
- Erhöhte Rendite des Vermietungsobjekts
- Nutzung von Fremdfinanzierung
- Geltendmachung von Werbungskosten
Nachteile der Ehegattenschaukel
- Notarkosten
- Gutachtenkosten
- Fremdüblichkeitsprüfung
- Missbrauchsgefahr
Beispielrechnung
- Ehepartner A hat vor zehn Jahren eine Immobilie für 100.000 Euro erworben.
- Der Verkehrswert hat sich auf 200.000 Euro verdoppelt.
- Ehepartner A verkauft die Immobilie an Ehepartner B für 200.000 Euro.
- Ehepartner B kann nun jährlich 2.000 Euro abschreiben statt nur 1.000 Euro.
Fazit
Die Ehegattenschaukel kann ein effektives Mittel sein, um Steuern zu sparen. Allerdings ist es wichtig, die Voraussetzungen und den Missbrauchsgefahren bewusst zu sein.
Sonderabschreibungen bei Immobilien mit Denkmalschutz: Bei denkmalgeschützten Gebäuden können Vermieter und Selbstnutzer hohe Abschreibungen nutzen. Denkmal-Immobilien sind die letzten legalen Steuersparmodelle. Durch staatlich garantierte, weltweit einzigartige Steuervorteile wird der tatsächliche Gesamtaufwand für eine exklusive und hochwertige Denkmal-Immobilie erheblich reduziert. Bis zu 40 % des Kaufpreises wird durch das Finanzamt zurückerstattet. In Verbindung mit den hohen Mieteinnahmen wird oft eine Rendite von mehr als 8 % p.a. nach Steuern erzielt – inflationsgeschützt, abgeltungssteuerfrei und der Veräußerungsgewinn ist nach 10 Jahren steuerfrei.
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Steuersparmodelle bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuerreform hat einige Gestaltungsmodelle, die nach bisherigem Recht weit verbreitet waren, deutlich eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Dennoch bleiben einige Möglichkeiten weiterhin wirksam, um die Erbschaftsteuer zu senken oder zu vermeiden.
Nach neuem Recht noch wirksame Gestaltungen
- Güterstandsschaukel: Die Güterstandsschaukel ist eine Möglichkeit, Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten zu übertragen.
- Verschenkungen unter Lebenden: Schenkungen unter Lebenden sind bis zu einem Freibetrag von 500.000 Euro pro Person steuerfrei.
- Stiftungen: Stiftungen können zur Vermögensnachfolge eingesetzt werden.
Neue Gestaltungsmöglichkeiten
- Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen: Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wurde erhöht. Dies kann dazu führen, dass mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden kann.
- Begünstigung von Familienunternehmen: Familienunternehmen werden bei der Erbschaftsteuer stärker begünstigt.
- Neue Regelungen für Betriebsvermögen: Die Regelungen für Betriebsvermögen wurden vereinfacht. Dies kann zu einer Steuerersparnis führen.
Künftig weiterhin mögliche Gestaltungen
- Familienheimschaukel: Die Zuwendung des Familienheims zwischen Ehegatten zu Lebzeiten ist steuerfrei.
- Adoptionen: Adoptionen können aufgrund der deutlich erhöhten Steuersätze an Bedeutung gewinnen.
- Kettenschenkungen: Kettenschenkungen können einen Steuervorteil bringen.
- Familienpools: Familienpools stellen eine interessante Alternative zur Übertragung gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen dar.
- Vermögensübertragung gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen: Diese Gestaltung bleibt auch weiterhin ein geeignetes Gestaltungsmittel für die sukzessive oder partielle Vermögensnachfolge.
- Unternehmensfortführung: Die Unternehmensfortführung ist aufgrund der Erhöhung der Tarifsätze der Steuerklassen II und III noch attraktiver geworden.
Hinweise
- Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge sollten immer die individuellen Umstände berücksichtigt werden.
- Eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.
Steuervorteile können auch durch Steuersparmodelle bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer erzielt werden. Durch eine optimierte Übertragung des Vermögens kann man Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Die bestehenden Vorteile bei Vermögensübertragungen sollten schnell genutzt werden, da weitere Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes drohen.
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Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 4 der ESt IV/07 vom 27. bis 29.6.2007
Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (BGBl 2005 I S. 3683, BStBl 2006 I S. 80) wurde § 15b EStG eingeführt. Danach sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. § 15b EStG ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG, vgl. hierzu auch Ausführungen unter Tz. 28), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG anzuwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) Folgendes:
I. Sachlicher Anwendungsbereich
1 § 15b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen. § 15b EStG findet auf Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern hingegen grundsätzlich keine Anwendung.
2 Die Anwendung des § 15b EStG setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist vorrangig das Vorliegen einer Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht zu prüfen (BFH vom 12.12.1995, BStBl 1996 II S. 219; BMF-Schreiben vom 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933 (zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)); denn nur dann entsteht überhaupt ein Steuerstundungseffekt. Liegt bereits keine Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht vor, handelt es sich um eine einkommensteuerrechtlich nicht relevante Tätigkeit.
3 Für die Anwendung des § 15b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG).
4 Die Einkünfte sind nach den allgemeinen Regelungen zu ermitteln. Für geschlossene Fonds und Anleger im Rahmen von Gesamtobjekten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO) gelten die BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546) (sog. Fondserlass) und vom 23.2.2001 (BStBl 2001 I S. 175), geändert durch BMF-Schreiben vom 5.8.2003 (BStBl 2003 I S. 406) (sog. Medienerlass) unverändert fort.
5 Das BMF-Schreiben vom 13.7.1992 (BStBl 1992 I S. 404) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 28.6.1994 (BStBl 1994 I S. 420) – sog. Verfahrenserlass – ist auch in den Fällen des § 15b EStG anzuwenden.
6 Die Prüfung, ob § 15b EStG Anwendung findet, ist bei Gesellschaften und Gemeinschaften auch anlegerbezogen vorzunehmen (vgl. Tz. 8).
II. Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelnen
1. Definition des Steuerstundungsmodells
7 Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung (vgl. Tz. 8 ff.) steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann als Indiz für die Annahme eines Steuerstundungsmodells auch gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt. Geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, sind regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu klassifizieren, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen (vgl. RdNr. 33 bis 37 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546). Hierzu gehören insbesondere Medienfonds, Gamefonds, New Energy Fonds, Lebensversicherungszweitmarktfonds und geschlossene Immobilienfonds. Entsprechendes gilt für Gesamtobjekte i.S.d. RdNr. 1.3. des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 (BStBl 1992 I S. 404), sofern in der Anfangsphase einkommensteuerrechtlich relevante Verluste erzielt werden.
§ 15b EStG erfasst aber auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkünfteerzielung gemeinsam tätig werden. Es sind demnach auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen betroffen. Ein Steuerstundungsmodell im Rahmen von Einzelinvestitionen ist z.B. die mit Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag.
2. Modellhafte Gestaltung
a) Grundsatz
8 Für die Frage der Modellhaftigkeit sind vor allem folgende Kriterien maßgeblich:
• vorgefertigtes Konzept (vgl. Tz. 10),
• gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind (vgl. Tz. 11).
Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen. Zusatz- oder Nebenleistungen führen dann zur Modellhaftigkeit eines Vertragswerkes, wenn sie es nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen. In Betracht kommen hierfür grundsätzlich alle nach dem BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (sog. Fondserlass, BStBl 2003 I S. 546) sofort abziehbaren Aufwendungen.
Wird den Anlegern neben der Hauptleistung ein Bündel von Neben- oder Zusatzleistungen gegen besonderes Entgelt angeboten, verzichtet ein Teil der Anleger jedoch darauf, liegen unterschiedliche Vertragskonstruktionen vor, die jeweils für sich auf ihre Modellhaftigkeit geprüft werden müssen (anlegerbezogene Betrachtungsweise).
Beispiel:
Ein Bauträger verkauft Wohnungen in einem Sanierungsgebiet, die von ihm auch saniert werden. Der Bauträger bietet daneben jeweils gegen ein gesondertes Entgelt eine Mietgarantie sowie die Übernahme einer Bürgschaft für die Endfinanzierung – entsprechend RdNr. 18 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546) – an.
Anleger A kauft lediglich eine Wohnung, nimmt aber weder die Mietgarantie noch die Bürgschaft in Anspruch.
Anleger B kauft eine Wohnung und nimmt sowohl die Mietgarantie als auch die Bürgschaft in Anspruch.
Anleger C kauft eine Wohnung und nimmt lediglich die Mietgarantie in Anspruch.
Bei Anleger A liegt keine modellhafte Gestaltung vor.
Bei Anleger B ist aufgrund der Inanspruchnahme aller Nebenleistungen eine modellhafte Gestaltung gegeben.
Bei Anleger C liegt wegen der Annahme einer der angebotenen Nebenleistungen eine modellhafte Gestaltung vor (vgl. Tz. 9).
b) Erwerb von Wohnungen von einem Bauträger
9 Der Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger zum Zwecke der Vermietung stellt grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung dar, es sei denn, der Anleger nimmt modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)
• vom Bauträger selbst,
• von dem Bauträger nahe stehenden Personen sowie von Gesellschaften, an denen der Bauträger selbst oder diesem nahe stehende Personen beteiligt sind, oder
• auf Vermittlung des Bauträgers von Dritten
in Anspruch, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen. Zur Annahme einer Modellhaftigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Anleger mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (wie z.B. Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit der Anlage. Unschädlich sind jedoch die Vereinbarungen über Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts betreffen (z.B. Aufwendungen für die Hausverwaltung, Vereinbarung über den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit als WEG-Verwalter), soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als 12 Monate handelt.
Keine modellhafte Gestaltung liegt vor, wenn der Bauträger mit dem Erwerber zugleich die Modernisierung des Objekts ohne weitere modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart. Dies gilt insbesondere für Objekte in Sanierungsgebieten und Baudenkmale, für die erhöhte Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG geltend gemacht werden können, und bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden.
c) Vorgefertigtes Konzept
10 Für die Modellhaftigkeit spricht das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ermöglichen soll. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet. Auch Blindpools haben typischerweise ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b EStG. Blindpools sind Gesellschaften oder Gemeinschaften, bei denen zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger das konkrete Investitionsobjekt noch nicht bestimmt ist. Nur wenn der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung vorgibt, handelt es sich nicht um ein vorgefertigtes Konzept.
d) Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen
11 Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen liegen vor, wenn gleichartige Verträge mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen werden, z.B. mit demselben Treuhänder, demselben Vermittler, derselben Finanzierungsbank. Werden Zusatz- und Nebenleistungen, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen, unmittelbar vom Modellinitiator angeboten, kann dies ebenfalls zur Anwendung des § 15b EStG führen.
e) Steuerliche Vorteile
12 § 15b EStG ist nur anzuwenden, wenn steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen.
Bei vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds steht die Erzielung nicht steuerbarer Veräußerungsgewinne im Vordergrund, so dass § 15b EStG auf diese Fonds regelmäßig keine Anwendung findet, weil die Erzielung negativer Einkünfte grundsätzlich nicht Gegenstand des Fondskonzepts ist.
Bleiben Einkünfte im Inland aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen außer Ansatz, ist dies für sich gesehen kein Steuervorteil i.S. des § 15b EStG. Zur Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts vgl. Tz. 24.
f) Einkunftsquelle
13 Einkunftsquelle ist die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell. Soweit es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft in der Rechtsform einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft handelt, bildet der Mitunternehmeranteil (Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen) die Einkunftsquelle. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind neben der Beteiligung an der Personengesellschaft für die Einkunftsquelle die Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten der einzelnen Gesellschafter einzubeziehen (vgl. Tzn. 18 und 19).
Erzielt der Anleger aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft nebeneinander Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (z.B. § 20 und § 21 EStG), handelt es sich für Zwecke des § 15b EStG dennoch nur um eine Einkunftsquelle. Eine Aufteilung in mehrere Einkunftsquellen ist nicht vorzunehmen.
Maßgeblich ist bei Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften nicht das einzelne Investitionsobjekt. Soweit also in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft Überschüsse erzielende und verlustbringende Investitionen kombiniert werden oder die Gesellschaft oder Gemeinschaft in mehrere Projekte investiert, sind diese für die Ermittlung der 10 %-Verlustgrenze (vgl. Tz. 16) zu saldieren.
Beispiel:
Anleger X hat in einen Windkraftfonds investiert, der zwei Windkraftparks mit jeweils 100 Windrädern betreibt. Für den Windkraftpark A werden aufgrund der dort herrschenden guten Windverhältnisse Überschüsse erwartet. Für den Windkraftpark B werden hingegen hohe Verluste prognostiziert.
Die Beteiligung an dem Windkraftfonds stellt eine einzige Einkunftsquelle dar.
Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell nicht um eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern um eine modellhafte Einzelinvestition, stellt die Einzelinvestition die Einkunftsquelle dar. Tätigt der Steuerpflichtige mehrere gleichartige Einzelinvestitionen, stellt jede für sich betrachtet eine Einkunftsquelle dar. Dies gilt grundsätzlich auch für stille Beteiligungen.
Auch eventuelles Sonderbetriebsvermögen oder Sondervermögen ist – unabhängig davon, ob dieses modellhaft ist oder nicht – Bestandteil der Einkunftsquelle (vgl. Tzn. 18 und 19).
g) Prognostizierte Verluste/ 10 %-Grenze
14 Die Verlustverrechnung ist nur zu beschränken, wenn bei Gesellschaften oder Gemeinschaften innerhalb der Anfangsphase die prognostizierten Verluste 10 % des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals übersteigen. Bei Einzelinvestoren führt ein konzeptbedingter Verlust von mehr als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals zur Anwendung des § 15b EStG.
aa) Anfangsphase
15 Die Anfangsphase i.S. des § 15b EStG ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden, und ist damit im Regelfall identisch mit der Verlustphase. Der Abschluss der Investitionsphase ist zur Bestimmung der Anfangsphase ohne Bedeutung.
Die Anfangsphase endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden.
bb) Summe der prognostizierten Verluste
16 Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze des § 15b EStG sind die prognostizierten Verluste, nicht jedoch die letztlich tatsächlich erzielten Verluste. Dies bedeutet, dass Aufwendungen (z.B. für die Erhaltung des Gebäudes), die im Zeitpunkt der Prognose nicht vorhersehbar sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
Enthält die Prognoserechnung Unrichtigkeiten, ist sie bei der Berechnung der 10 %-Grenze nicht zugrunde zu legen. Wird trotz Aufforderung eine berichtigte Prognoseberechnung nicht vorgelegt, können die fehlerhaften Angaben im Schätzungswege geändert werden. Eine Schätzung ist auch vorzunehmen, wenn keine Prognoserechnung vorgelegt wird.
cc) Maßgebendes Kapital bei Beteiligung an einer Gesellschaft
17 Für die Beteiligung an Gesellschaften ist auf das gezeichnete und nach dem Konzept auch aufzubringende Kapital abzustellen. Regelmäßig ist das sog. gezeichnete Eigenkapital, welches die Beteiligungssumme am Gesellschaftskapital darstellt, auch das aufzubringende Kapital.
Als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen sind für Zwecke der Berechnung der 10 %-Grenze vom gezeichneten Eigenkapital abzuziehen, soweit sie die aus dem normalen Geschäftsbetrieb planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse übersteigen.
Soweit das aufzubringende Kapital in Teilbeträgen zu leisten ist (z.B. bei Zahlungen nach dem Baufortschritt oder dem Fortschritt der Dreharbeiten), ist die Summe der geleisteten Teilbeträge zugrunde zu legen, soweit diese in der Anfangsphase zu leisten sind. Gleiches gilt für Nachschüsse, wenn diese bereits bei Begründung der Einkunftsquelle feststehen und in der Anfangsphase zu leisten sind.
Wird ein Teil des aufzubringenden Kapitals modellhaft fremdfinanziert, ist das maßgebende Kapital um die Fremdfinanzierung zu kürzen (vgl. Beispiel zu Tz. 18). Es ist unerheblich, ob die Fremdfinanzierung auf der Ebene der Gesellschaft vorgenommen wird oder der Gesellschafter seine Einlage modellhaft finanziert.
dd) Sonderbetriebsvermögen
18 Sind modellhaft Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten (z.B. bei modellhafter Finanzierung der Einlage) vorgesehen, ist das Sonderbetriebsvermögen oder Sondervermögen Bestandteil des Steuerstundungsmodells. Die Verluste des Sonderbetriebsvermögens oder die Sonderwerbungskosten stehen somit im Zusammenhang mit dem Steuerstundungsmodell und sind demnach auch Bestandteil der prognostizierten Verluste (vgl. auch Umfang der Verlustverrechnungsbeschränkung, Tz. 19). Die modellhaften Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten sind daher bei der Berechnung der Verlustgrenze einzubeziehen.
Beispiel:
Anleger A beteiligt sich an einem Windkraftfonds mit 100.000 EUR. Das Konzept sieht eine 20 %ige Finanzierung der Einlage vor. Die restlichen 80.000 EUR erbringt A aus seinem Barvermögen. Die Verluste aus dem Gesamthandsvermögen betragen in der Anfangsphase 7.500 EUR, die modellhaften Zinsen für die Fremdfinanzierung (Sonderbetriebsausgaben) 1.500 EUR.
Der steuerliche Verlust des A beträgt insgesamt 9.000 EUR und liegt damit oberhalb von 10 % der aufzubringenden Einlage (80.000 EUR). Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG ist anzuwenden.
3. Umfang der Verlustverrechnungsbeschränkung
19 Findet § 15b EStG dem Grunde nach Anwendung, erstreckt sich die Verlustverrechnungsbeschränkung auf sämtliche Verluste aus diesem Steuerstundungsmodell (Gesamthands- und Sondervermögen). Auch nicht modellhafte Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten (z.B. bei individueller Finanzierung der Anlage durch den Anleger) und nicht prognostizierte Aufwendungen (z.B. bei unerwartetem Erhaltungsaufwand) unterliegen demnach der Verlustverrechnungsbeschränkung.
Beispiel:
Anleger A beteiligt sich modellhaft an einem Medienfonds mit einer Einlage von 100.000 EUR, die er zu 80 % bei seiner „Hausbank” fremdfinanziert (= nicht modellhafte Fremdfinanzierung). Die prognostizierten Verluste betragen 100.000 EUR. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse steigen die Produktionskosten für den Film um 20 %, so dass A einen Verlust aus dem Gesamthandsvermögen von 120.000 EUR erzielt. Daneben hat A in der Verlustphase für die Finanzierung Zinsen i.H.v. 15.000 EUR zu bezahlen.
Der Gesamtverlust aus der Anlage beträgt 135.000 EUR. Dieser unterliegt in voller Höhe der Verlustverrechnungsbeschränkung.
4. Anwendung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (sog. Zebragesellschaften)
20 Auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind lediglich Überschusseinkünfte festzustellen. Diese werden auf Ebene der Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (vgl. BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282, BFH-Beschluss vom 11.4.2005, BStBl 2005 II S. 679). Ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ist bereits auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu entscheiden. Die Umqualifizierung der Einkunftsart auf Ebene des Anteilseigners berührt die Einordnung als Steuerstundungsmodell grundsätzlich jedoch nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe der erzielten Einkünfte aufgrund der Umqualifizierung ändert.
5. Regelung bei mehrstöckigen Gesellschaften
21 Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist bereits auf Ebene der Untergesellschaften zu prüfen, ob § 15b EStG anzuwenden ist. Wird die Anwendung des § 15b EStG bereits auf Ebene der Untergesellschaften bejaht, ist ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften auf Ebene der Obergesellschaft nicht möglich.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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Untergesellschaft und Obergesellschaft sind Steuerstundungsmodelle. In diesem Fall werden die Verluste der Untergesellschaft für den Gesellschafter „Obergesellschaft” festgestellt und von dieser als § 15b-Verluste an ihre Gesellschafter weitergegeben. Da die Obergesellschaft selbst ebenfalls ein Steuerstundungsmodell darstellt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15b EStG (z.B. 10 %-Grenze) ohne Berücksichtigung der § 15b-Verluste der Untergesellschaft zu prüfen. |
. |
Die Untergesellschaft ist ein Steuerstundungsmodell, die Obergesellschaft jedoch nicht. In diesem Fall werden die Verluste der Untergesellschaft für den Gesellschafter „Obergesellschaft” festgestellt und von dieser als § 15b-Verluste an ihre Gesellschafter weitergegeben. Verluste, die nicht aus der Untergesellschaft stammen, sind beim Gesellschafter im Rahmen der übrigen Verlustverrechnungsregelungen (z.B. § 10d EStG) ausgleichsfähig. |
. |
Die Untergesellschaft ist kein Steuerstundungsmodell; die Obergesellschaft ist ein Steuerstundungsmodell. In diesem Fall wird geprüft, ob auf die saldierten Einkünfte der Obergesellschaft (d.h. einschließlich der Einkünfte aus der Untergesellschaft) § 15b EStG anzuwenden ist. |
6. Verhältnis § 15b EStG zu anderen Vorschriften
a) § 15 Abs. 4 EStG
22 § 15b EStG geht als die speziellere Norm der Anwendung des § 15 Abs. 4 EStG vor.
b) § 15a EStG
23 Die Anwendung des § 15b EStG geht der Anwendung des § 15a EStG vor (§ 15b Abs. 1 Satz 3 EStG).
7. Nach DBA steuerfreie Einkünfte
24 Bei Einkünften, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG), gilt Folgendes:
Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH-Urteil vom 22.5.1991, BStBl 1992 II S. 94). Ein negativer Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist ungeachtet § 2a EStG nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG herrühren (vorrangige Anwendung des § 15b EStG).
8. Behandlung der Verluste aus Steuerstundungsmodellen bei unentgeltlichem Beteiligungsübergang
25 Bei unentgeltlichem Erwerb einer Beteiligung gehen die beim Rechtsvorgänger nach § 15b EStG verrechenbaren Verluste auf den oder die Rechtsnachfolger über.
Ist der Rechtsvorgänger vor dem 11.11.2005 dem Steuerstundungsmodell beigetreten und unterliegen die Verluste daher nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG, gilt dies insoweit auch für den Rechtsnachfolger und zwar auch dann, wenn dieser zuvor bereits selbst nach dem 10.11.2005 dem Steuerstundungsmodell beigetreten ist.
9. Feststellungsverfahren
26 Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15b Abs. 4 EStG). Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige FA.
10. Übergangsregelungen
27 Nach § 52 Abs. 33a EStG ist § 15b EStG auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen ist bei Fonds, die bereits vor dem 11.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen haben, dem Beginn des Außenvertriebs der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleichgestellt. Bei Einzelinvestitionen ist § 15b EStG auf Investitionen anzuwenden, die nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurden.
28 Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde die bislang auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung) beschränkte analoge Anwendung des § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch die Einführung von § 20 Abs. 2b EStG mit Wirkung vom 1.1.2006 auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.
29 Bei Anteilsübertragungen zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, bei der § 15b EStG nicht anzuwenden ist, ist bei der Ermittlung des Beitrittszeitpunktes insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der ggf. erforderlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter abzustellen.
30 Wurden Anteile an einer Personengesellschaft, bei der § 15b EStG nicht anzuwenden ist, vor dem Stichtag von einem Treuhänder erworben und nach dem Stichtag an einzelne Anleger weiter veräußert, ist zur Ermittlung des Beitrittszeitpunkts auf die Veräußerung der Anteile durch den Treuhänder abzustellen.
31 Nach § 52 Abs. 15 Satz 3 und 4i.V.m. § 5a Abs. 3a.F. EStG können Schifffonds den Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffes oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre stellen. Für die Anwendung des § 15b EStG ist – analog zu § 15a EStG – der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zu Grunde zu legen. Verluste i.S. des § 15b EStG sind nicht mit Gewinnen i.S. des § 5a Abs. 1 EStG verrechenbar, Tz. 32 des BMF-Schreibens vom 12.6.2002 (BStBl 2002 I S. 614) gilt entsprechend.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Prüfschema § 15b EStG
Liegt ein Fall des § 15b EStG vor? |
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V |
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Modellhafte Gestaltung: • vorgefertigtes Konzept • gleichgerichtete Leistungsbeziehungen |
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ja |
nein |
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nein |
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V |
V |
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Erzielung von Verlusten? |
> |
Kein Fall des § 15b EStG |
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^ |
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ja |
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V |
nein |
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Prognostizierte Verluste übersteigen 10 %- Grenze? |
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ja |
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V |
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Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b EStG |
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V |
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Verlustverrechnungsbeschränkung für sämtliche Verluste aus diesem Modell |
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BMF, 17.7.2007, IV B 2 - S 2241 - b/07/0001
Normenkette
EStG § 15 b
Fundstellen
BStBl I, 2007, 542
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Steuerstundungsmodelle, Kapitalerhöhung, Beitritt neuer Gesellschafter, Windanlagenfonds, Gesellschaften im Bereich der Energieerzeugung
Es ist gefragt worden, wie sich die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 33a EStG auf Kapitalerhöhungen bzw. Gesellschaftereintritte auswirkt, wenn der Fonds (Mitunternehmerschaft) in Bezug auf die Grundregelung in § 52 Abs. 33a Satz 1 und 2 EStG
„§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl 2005 I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.” |
nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG fällt.
Für die folgenden Sachverhaltsvarianten bitte ich die nachstehenden Rechtsauffassungen zu vertreten.
Fall |
Steuerliche Behandlung |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand mit dem Ziel der Fremdkapitalreduzierung |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand mit dem Ziel der Erweiterung der vorhandenen Anlage |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG, es sei denn, die Erweiterung der Anlage unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung war nachweislich bereits Bestandteil der ursprünglichen Investitionsplanung |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand mit dem Ziel des Ersatzes der vorhandenen Anlage durch eine leistungsstärkere Anlage (Repowering) |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand mit dem Ziel des Ersatzes der vorhandenen Anlage durch eine andere Anlage (Ausstieg aus Windenergie und Einstieg in Photovoltaik) |
⇒ Anwendung des § 15b EStG (Änderung des Gesellschaftszwecks) |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand und neuer Gesellschafter mit dem Ziel der Erweiterung der vorhandenen Anlage |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG, es sei denn, die Einwerbung der Kapitalerhöhung erfüllt für sich gesehen die Voraussetzungen des § 15b EStG (Verlustwerbung, Vertragsbündel mit weichen Kosten) |
Kapitalerhöhung durch den vorhandenen Gesellschafterbestand und neuer Gesellschafter mit dem Ziel des Ersatzes der vorhandenen Anlage durch eine andere Anlage (Ausstieg aus Windenergie und Einstieg in Photovoltaik) |
⇒ Anwendung des § 15b EStG (Änderung des Gesellschaftszwecks) |
Gesamtrechtsnachfolge und unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG. |
Veräußerung/Erwerb eines Mitunternehmeranteils |
⇒ keine Anwendung des § 15b EStG beim Erwerber, es sei denn, die Einwerbung des neuen Mitunternehmers erfüllt für sich gesehen die Voraussetzungen des § 15b EStG (Verlustwerbung, Vertragsbündel mit weichen Kosten). |
Erwerb des Mitunternehmeranteils durch „professionelle” Aufkäufer |
⇒ Rückerwerb durch Initiatoren: keine Anwendung des § 15b EStG |
⇒ Erwerb zum Zweck der Vermarktung durch einen Erwerber-Fonds |
|
⇒ Prüfung der Anwendung auf Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Erwerber-Fonds. |
FinMin Schleswig-Holstein, 19.4.2011, VI 307 - S 2241 b - 009
Normenkette
EStG § 15b
EStG § 52 Abs. 33a
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Steuerstundungsmodelle, Verlustverrechnungsbeschränkung, Kapitaleinkünfte
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 7.11. 2008, S 2210 – 45 – St 22 – 31 (OFD Rheinland: S 2252 – 1045 – St 222).
Nach § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG ist § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG).
Zu Anwendungsfragen wird aufgrund der Abstimmungsergebnisse der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Kreditfinanzierte Wertpapiererwerbe
Auf Anfrage der kreditwirtschaftlichen Verbände hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass § 20 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. § 15b EStG nicht anwendbar ist, wenn der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen vor dem 1.1. 2009 erfolgt und die positiven Erträge erst nach dem 1.1.2009 fällig werden.
Danach führen die gezahlten Stückzinsen im Erwerbsjahr zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Steuerbelastung unterliegen. Die Zinseinnahmen des Jahres 2009 unterliegen der 25 %igen Abgeltungsteuer.
Entsprechendes gilt beim Erwerb von Investmentanteilen unter Zahlung von Zwischengewinnen.
Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die Frage gestellt worden, ob § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch im Falle eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o.g. Aussage nicht anwendbar sei.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Das Verlustverrechnungsverbot des § 15b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG ist anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG).
Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen im Falle einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden.
2. Hoher Ausweis von Zwischengewinnen bei Erwerb
Es ist gefragt worden, ob gezahlte Zwischengewinne beim Erwerb von Investmentanteilen auch dann zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wenn diese im Verhältnis zum Erwerbspreis unüblich hoch sind, d.h. das übliche Zinsniveau deutlich übersteigen. Teilweise wurden Zwischengewinne i.H. von bis zu 50 % des Kaufpreises ausgewiesen und als negative Kapitaleinnahmen erklärt.
Nach den bisherigen Erfahrungen treten diese Fälle vornehmlich in den Jahren 2007 und 2008 auf. In diesen Jahren wurden Investmentvermögen gegründet, die kurz nach ihrer Gründung Zwischengewinne von weit über 10 % des Ausgabepreises ausweisen. Bei Erwerb solcher Anteile wurden die Zwischengewinne in den Steuerbescheinigungen als negative Einnahmen ausgewiesen.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
2.1 Investmentvermögen, die keinen Ertragsausgleich durchführen
Es sind keine negativen Einnahmen anzunehmen, wenn das Investmentvermögen keinen Ertragsausgleich (vgl. § 9 InvStG) durchführt. Denn in diesem Falle leistet der Anleger keine „Vorauszahlung” auf die ihm zuzurechnenden späteren Erträge (BMF-Schreiben vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980 – 1/08/10019, BStBl 2009 I S. 931).
Ob das Investmentvermögen zum Erwerbszeitpunkt einen Ertragsausgleich vorgenommen hat, kann regelmäßig über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft bzw. das depotführende Kreditinstitut in Erfahrung gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Investmentvermögen einen Ertragsausgleich durchführen.
2.2 Investmentvermögen, die einen Ertragsausgleich durchführen
Rechnet das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich, führen die gezahlten Zwischengewinne grundsätzlich zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese können bis 2008 mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, sofern dieser Ausgleich nicht durch ein besonderes Verlustverrechnungsverbot versagt wird.
Werden die Investmentanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben, ergäbe sich durch die gezahlten Zwischengewinne eine Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften, wobei die positiven Erträge erst nach dem 31.12.2008 unter Anwendung der Abgeltungsteuerregelungen anfallen sollen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG vor. Sofern die gezahlten Zwischengewinne 10 % des Kaufpreises übersteigen (§ 15b Abs. 3 EStG), findet die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG Anwendung. Insoweit unterstellt der Gesetzgeber das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts.
Die unter 1. zitierte Aussage des BMF, wonach § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auf gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne keine Anwendung finden soll, gilt nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht für die unter Tz. 2 beschriebenen Investmentvermögen.
Darüber hinaus könnte § 15b EStG auch auf Grundlage des § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG anzuwenden sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Für die Modellhaftigkeit spricht das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ermöglichen soll. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet (BMF-Schreiben vom 17.7.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, BStBl 2007 I S. 542). Ob ein solches Konzept vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
OFD Münster, 13.7.2010, S 2210 - 45 - St 22 - 31
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EStG § 15b
EStG § 20 Abs. 7
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Keine Beurteilung von Steuersparmodellen durch das Finanzamt + Gestaltungsmissbrauch
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt sollen nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, wie z. B. die Prüfung von Steuersparmodellen oder die Feststellung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z. B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen wie man bei einer Steuergestaltung den sog. Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vermeidet.
§ 42 AO (Abgabenordnung), spielt eine zentrale Rolle im Steuerrecht und bei der Bewertung von steuerlichen Gestaltungen und kann weitreichende Konsequenzen für Steuerpflichtige haben, die versuchen, ihre Steuerlast durch kreative, aber unangemessene Gestaltungen zu minimieren. Der Artikel unterstreicht, dass trotz der Möglichkeit, steuerliche Gestaltungen vorzunehmen, stets eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch erfolgen sollte.
Kernpunkte:
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Anwendungsbereich des § 42 AO: Selbst wenn spezifische Einzelsteuergesetze Regelungen zur Missbrauchsvermeidung enthalten, kann § 42 AO zusätzlich greifen, falls diese speziellen Vorschriften selbst missbraucht werden.
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Typische Problemfelder: Bereiche in denen der BFH und andere Gerichte Gestaltungsmissbrauch festgestellt haben, darunter der begrenzte Schuldzinsenabzug, die Zwischenschaltung naher Angehöriger bei Grundstücksverkäufen, die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Ausübung des Veranlagungswahlrechts.
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Beweislast: Interessant ist, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs beim Finanzamt liegt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt nachweisen muss, dass eine Gestaltung primär zur Steuerersparnis und ohne signifikante außersteuerliche Gründe gewählt wurde.
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Gestaltungsfreiheit: Trotz der strengen Regeln des § 42 AO bleibt es Steuerpflichtigen unbenommen, ihre steuerlichen Angelegenheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu optimieren. Es müssen stets die Grenze zum Gestaltungsmissbrauch beachtet werden.
Fazit:
Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es essenziell, nicht nur die steuerlichen Vorteile einer Gestaltung zu betrachten, sondern auch das Risiko einer möglichen Umqualifizierung durch die Finanzverwaltung im Rahmen des § 42 AO. Es bleibt jedoch eine Herausforderung, die oft schmale Grenze zwischen zulässiger Steueroptimierung und unzulässigem Gestaltungsmissbrauch zu navigieren.
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Aktuelles + weitere Infos
Steuergestaltungsmodelle, die in der Beratungspraxis genutzt werden, um die Steuerlast für Mandanten zu optimieren. Diese Modelle betreffen die Gestaltung der ersten Tätigkeitsstätte, die Behandlung von Geschenken an Mitarbeiter und die Nutzung erhöhter betrieblicher Tagegeldpauschalen. Jedes dieser Modelle bietet spezifische Vorteile und setzt auf die Ausnutzung bestimmter steuerrechtlicher Regelungen, um steuerliche Vorteile zu erzielen.
1. Gestaltung der „ersten Tätigkeitsstätte“
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei der Berechnung von geldwerten Vorteilen aus der Dienstwagengestellung. Durch die gezielte Zuordnung kann der steuerpflichtige Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beeinflusst werden, was zu erheblichen steuerlichen Unterschieden führen kann.
2. Geschenke an Mitarbeiter und Gestaltungsmöglichkeiten
Geschenke an Mitarbeiter bis zu einem Wert von 60 EUR, die aus besonderen persönlichen Anlässen gewährt werden, fallen nicht unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Regelung bietet eine Möglichkeit, Mitarbeitern steuerfreie Zuwendungen zukommen zu lassen. Darüber hinaus kann bei höherwertigen Geschenken, wie zum Beispiel bei Dienstjubiläen, eine Lohnsteuerpauschalisierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG in Betracht gezogen werden, um die steuerliche Belastung zu minimieren.
3. Lohnsteuereffekte durch höhere Tagegeldpauschalen nutzen
Die Vereinbarung von Verpflegungssätzen, die über die gesetzlichen Pauschalen hinausgehen, führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Möglichkeit, die individuelle Besteuerung zu umgehen, ist die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %. Diese Regelung ist allerdings auf 100 % der steuerfreien Verpflegungspauschale beschränkt und bietet eine Gestaltungsmöglichkeit, um die steuerliche Belastung für überhöhte Tagegelder zu reduzieren.
Fazit
Die vorgestellten Gestaltungsmodelle zeigen, dass es im Steuerrecht vielfältige Möglichkeiten gibt, die Steuerlast legal zu optimieren. Wichtig ist dabei, die jeweiligen steuerrechtlichen Voraussetzungen genau zu kennen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu agieren. Die Modelle erfordern eine sorgfältige Planung und Dokumentation, um steuerliche Vorteile zu realisieren und gleichzeitig das Risiko von Beanstandungen durch die Finanzverwaltung zu minimieren.
Zum Schluss ist es wichtig zu betonen, dass steuerliche Strategien immer individuell betrachtet werden müssen. Es gibt nicht die eine Lösung für alle. Es ist deshalb ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuell beste Lösung zu finden und nicht versehentlich gegen Steuergesetze zu verstoßen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuersparmodell
AEAOAEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft: