Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neues Vollmachtsformular des BMF für die Vollmachtsdatenbank

Die DATEV teilt mit, dass das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 8. Juli 2019 – IV A 3 – S 0202 / 15 / 10001 ein neues Vollmachtsformular inklusive Beiblatt und Merkblatt für die Vollmachtsdatenbank veröffentlicht hat.

Danach steht den Anwendern in der Vollmachtsdatenbank ab dem 8. Juli 2019 automatisch eine neue Version zur Verfügung. Damit wird in der Erfassung und bei der Ausgabe das neue Formular angezeigt. Bereits erfasste Vollmachten sind ebenfalls im neuen Format zu sehen. Da diese laut Merkblatt ihre Gültigkeit behalten, müssen bereits übermittelte Vollmachten nicht erneut übermittelt werden. Die Anwender werden für vier Wochen über einen Hinweis (Info-Dialog) beim Start der Vollmachtsdatenbank hingewiesen.In der DATEV Info-Datenbank steht ab dem 8. Juli 2019 im Dokument 1070515 die neue Vollmacht inklusive Beiblatt und neuem Merkblatt zur Verfügung. Zusätzlich stehen den DATEV-Mitgliedern – ebenso ab 8. Juli 2019 – im Dokument 1071366 Vorlagen mit Platzhaltern für den Import in die Vorlagenverwaltung bereit.Das neue Vollmachtsformular inklusive Beiblatt und das Merkblatt stehen auch auf der Internetseite der WPK unter „ Mitglieder > Vollmachtsdatenbank > Zugang und Registrierung “ zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.07.2019

Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bestimmt:

I.

Die mit dem Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten.

Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, und vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Die Vollmachtgeber sind in diesen Fällen allerdings bei nächster Gelegenheit auf folgende Anpassungen aufmerksam zu machen, soweit sie für den Vollmachtgeber im Einzelfall relevant sind:

1. Mit Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht (ggf. verbunden mit einer Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde – auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO – angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht). Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird (vgl. Abschnitt III des neugefassten Merkblattes).

2. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird, gilt außerdem Folgendes:

a. Sofern die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auch auf das Feststellungsverfahren. In diesem Fall muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten erteilt und

  • von der/den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Person(-en) für das Feststellungsverfahren und
  • von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) für die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern

unterschrieben werden (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

b. Erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und auf das Feststellungsverfahren, wirkt diese Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 gleichzeitig als Bekanntgabevollmacht für Verwaltungsakte über die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern nach § 122 AO und als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO (vgl. Abschnitt IV des neugefassten Merkblattes).

c. Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in Zeile 15 die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen (s. vorstehend unter a) oder – falls dies nicht gewünscht ist – durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung ( https://www.formulare-bfinv.de/ ) bereitgestellt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 15 / 10001 vom 08.07.20192019-07-08-amtliche-muster-fuer-vollmachten-im-besteuerungsverfahren-neufassungen

Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) informiert in einer Pressemitteilung vom 4. Juli 2019 wie nachfolgend wiedergegeben über eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil (Rs. C‑377/17) vom 05.07.2019 fest, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Diese Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass die Preisregelungen das mit ihnen verfolgte Ziel einer Qualitätssicherung deshalb nicht erreichen könnten, weil in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben. Damit fehle es an der erforderlichen Kohärenz. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet, weshalb bloße Preisorientierungen nicht ausreichen würden, um die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes zu erreichen.Hierzu erklärt BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer: „Das Urteil des EuGH ist enttäuschend. Es wirkt sich im Ergebnis zulasten der Qualitätssicherung und damit auch des Verbraucherschutzes aus. Die Mindestpreisregelungen der HOAI gewährleisten in jeder Phase – von der Vorplanung bis zur Bauleitung – die materiellen Voraussetzungen für die gebotene Qualität der Dienstleistungen. Zugunsten des Preises den Rotstift bei der Qualität anzusetzen, das ist auch im Bereich des Bauens verfehlt.“

Erfreulich ist, dass der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten…“. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht bekräftigt hat, dass Höchstpreise im Grundsatz zum Verbraucherschutz beitragen können, indem unter anderem die Transparenz der von den Dienstleistern angebotenen Preise erhöht wird.

Zu den Konsequenzen der Entscheidung führt Prof. Dr. Ewer aus: „Es wird jetzt Aufgabe des Gesetzgebers sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche legislativen Maßnahmen die vom EuGH beanstandete Inkohärenz ausgeräumt werden kann. Zudem wird auf geeignete Weise der Nachweis erbracht werden müssen, dass mit bloßen Preisorientierungen eine mit Mindest- und Höchstpreisen vergleichbare Wirkung nicht erreicht werden kann. Ziel muss es sein, im Interesse der Sicherung der Qualität der Planungs- und Bauleistungen und des Schutzes der Verbraucher den Fortbestand der Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI auch künftig zu ermöglichen.“

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.07.2019

E-Bilanz – Eröffnung der Taxonomien 6.3 vom 1. April 2019

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2019 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 und für Echtfälle ab Mai 2020 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unterwww.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Auf folgende Neuerungen wird hingewiesen:

Umsetzung InvStG 2018

Es wurden zahlreiche neue Taxonomie-Positionen zur Darstellung von Sachverhalten auf Ebene des Anlegers, der dem Betriebsvermögen zugeordnete Investment- oder Spezial-Investmentanteile hält, aufgenommen.

Beispielsweise wurden im Berichtsteil „Bilanz“ zur innerbilanziellen Abbildung von gesetzlich geregelten Veräußerungsfiktionen (z. B. § 22 und § 56 InvStG) neue Taxonomie-Positionen geschaffen. Für durch die fingierte Veräußerung der Investment- oder Spezial-Investmentanteile aufgedeckte stille Reserven wurden die Taxonomie-Positionen „Rücklagen nach dem InvStG“ geschaffen. Unter anderem zur innerbilanziellen Erfassung von Vorabpauschalen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 InvStG) und ausschüttungsgleichen Erträgen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 36 InvStG) sind als steuerliche Bilanzierungshilfe Ausgleichsposten vorgesehen. Im Berichtsteil „Gewinn- und Verlustrechnung“ wurden zahlreiche TaxonomiePositionen für Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Investment- und Spezial-Investmentanteilen ergänzt. Außerdem wurden im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ Taxonomie-Positionen für außerbilanzielle Korrekturen ergänzt (z. B. für die Teilfreistellung gemäß § 20 InvStG: „Abrechnung, nach InvStG steuerfreier Erträge“).

Mit Einführung der Taxonomie-Position „zuzüglich nach InvStG steuerfreie Erträge“ im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“ entfiel der Anwendungsbereich der Taxonomie-Position „zuzüglich sonstige steuerfreie Erträge“, sodass die letztgenannte Position gelöscht wurde.

Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich oder abzüglich eines Steuerbilanzgewinns oder -verlusts, abzüglich Entnahmen und zuzüglich Einlagen.

Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen (vgl. zur steuerlichen Einordnung von Kapitalkonten der Gesellschafter das BMF-Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl I S. 627), ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

Ab der Version 6.3 greift eine ERiC-Regel, durch die E-Bilanzen einer Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen werden, sofern Gewinnanteile eines Mitunternehmers unmittelbar auf einem steuerlich als Fremdkapital zu beurteilenden Gesellschafterkonto erfasst werden.

Da entnahmefähige Gewinnanteile, soweit und solange sie nicht entnommen werden, i. d. R. eine dem Sonderbetriebsvermögen I zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers darstellen, ist im Sonderbereich des jeweiligen Mitunternehmers in diesem Fall korrespondierend eine Einlage zu erfassen. Zur innerbilanziellen Abbildung steht ab dieser Version 6.3 die neue Taxonomie-Position „Forderungen gegen Gesellschaft/Gesamthand“ für Zwecke der Übermittlung einer Sonderbilanz zur Verfügung

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 19 / 10001 vom 02.07.2019

Wichtiger Hinweis: Betrugsversuche mit fingierten Anrufen zu Steuerzahlungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen weist darauf hin, dass derzeit Betrugsversuche mit fingierten Anrufen zu Steuerzahlungen unternommen werden. Es wird eine Telefonnummer des Finanzamtes Neukölln angezeigt.

Die Anrufer fordern die Betroffenen auf, eine Steuer auf einen Gewinn zu zahlen. Hierbei werden Gewinne in Höhe von ca. 40.000 Euro aus Lotterien in der Türkei, auf Malta und Zypern vorgetäuscht. Die angeforderte Steuerzahlung beträgt 2.000 Euro.

Die Senatsverwaltung für Finanzen warnt ausdrücklich vor dieser Betrugsmasche. Zahlungsanforderungen des Finanzamtes erfolgen grundsätzlich schriftlich.

Betroffene sollten sich nach verdächtigen Anrufen an das zuständige Finanzamt wenden und die örtliche Polizeidienststelle informieren. Grundsätzlich sollte am Telefon nie über persönliche oder finanzielle Verhältnisse gesprochen werden. Auch sollte am Telefon keine Auskunft über Bank- oder Steuerkonten gegeben werden.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.07.2019

EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 04.07.2019 Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u. a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der – auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte – Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 7 C 31.17 vom 04.07.2019

Steuerfachangestellte: BStBK plant Neuordnung der Berufsausbildung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) initiierte eine Einzelevaluierung zur Ausbildung der Steuerfachangestellten über das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), um den Modernisierungsbedarf der Berufsausbildung zu untersuchen. Dazu veröffentlichte das BIBB am 27. Juni 2019 einen Abschlussbericht. Die Voruntersuchung dient als Grundlage für die Neuordnung der Ausbildung. Die BStBK plant, diese in Zusammenarbeit mit dem BIBB und den fachlich zuständigen Bundesministerien bis Ende 2020 zu überarbeiten und zu aktualisieren.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir begrüßen die Empfehlung des BIBB, die Ausbildungsordnung an zukünftige Herausforderungen anzupassen. Wir planen, die neuen digitalen Arbeitsprozesse in steuer- und betriebswirtschaftlichen Kanzleigeschäftsfeldern stärker in der Ausbildung hervorzuheben und die Auszubildenden mit neuen Kommunikationsstrategien besser auf den Kanzleialltag vorzubereiten.“

Der Abschlussbericht zeigt, dass nicht primär die inhaltliche Ausgestaltung der Praxistätigkeit überarbeitet werden sollte, sondern vielmehr die formellen Aspekte der beruflichen Bildung zu erneuern sind, indem beispielsweise Prüfungsmodalitäten angepasst werden.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.07.2019

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.02.2019 X R 28/17 entschieden.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung – maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro – erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

Nach dem Urteil des BFH verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber – wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen – zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der BFH das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zu einer weiteren Sachaufklärung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 39/19 vom 04.07.2019 zu den Urteilen X R 28/17, X R 29/16 und X R 32/17 vom 20.02.2019

Generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn verboten

Klagen gegen Bausparkassen erfolgreich

 

  • Nach der Badenia AG zieht auch die LBS Südwest ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück
  • Klares Signal: Zwei Oberlandesgerichte verbieten generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verhindert damit neue Kündigungswelle ab 2020

Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (Az. XI ZR 474/18) wurde am 2. Juli 2019 abgesetzt. Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Eine neue Kündigungswelle, die frühestens ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit endgültig vom Tisch.

„Das sind gute Nachrichten für die Kunden der LBS Südwest“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einigen Tarifen hatte die LBS Südwest sich ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsabschluss in ihren Bausparbedingungen bereits seit 2005 vorbehalten. Darauf hätte sich die LBS ab dem Jahr 2020 berufen können. Gegen diese Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorgegangen. „Wir haben unser Ziel erreicht und eine weitere Kündigungswelle im Interesse der Verbraucher verhindert“, so Nauhauser. Das OLG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.08.2018 (Az. 2 U 188/17) die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die angegriffene Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zuvor hatte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.06.2018 (Az. 17 U 131/17) die Berufung der beklagten Bausparkasse Badenia zurückgewiesen und u. a. dargelegt, dass auch die dort streitige Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Beide Bausparkassen legten zunächst Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, zogen diese aber wieder zurück. „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall 10 Jahre ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen“, so Nauhauser.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2019

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, umfasst er nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen

Reichweite Vorläufigkeitsvermerk – Änderung eines Steuerbescheids

Der Kläger war im Streitjahr 2010 in der Schweiz nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber führte für ihn entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz Beiträge zu einer Schweizer Pensionskasse ab. Diese zahlte ihm am 15. Dezember 2010 unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer umgerechnet 14.400 Euro als sog. Vorbezug aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Auszahlung als sonstige Einkünfte (Leibrenten) zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 60 % und nach Einspruch unter Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel in Höhe von 7.697 Euro. Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich „der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ vorläufig. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern. Seine Einkünfte seien nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilweise nicht steuerbar. Danach fließe der auf das sog. Überobligatorium entfallende Anteil der Kapitalauszahlung nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az. 14 K 3172/17), der Einkommensteuerbescheid für 2010 könne nicht mehr geändert werden. Es gebe keine Änderungsvorschrift. Die Vorläufigkeit sollte nach Wortlaut und Begründung „nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation in Bezug auf die durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorgenommenen Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ ergeben habe. Im Streitfall gehe es nicht um verfassungsrechtliche Fragen, sondern um die Frage „der steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen“ und damit um die „Auslegung des (einfachen) Steuerrechts, d. h. die Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte aus schweizerischen Pensionskassen überhaupt als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzusehen sind. Diese Fragen umfasse der Vorläufigkeitsvermerk nicht. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen“ gewesen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 14 K 3172/17 vom 12.12.2018 (rkr)

Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, mit Beschluss vom 24. Juni 2019 abgelehnt.

Der Südwestrundfunk hatte für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226,00 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt. Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter. Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche eingelegt und im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Die Richter der 10. Kammer lehnten den Eilantrag ab. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen werde, denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe. Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen. Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten. Vielmehr sei der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen. Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung – auch getrennt voneinander – Rundfunk zu empfangen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Beschluss 10 L 2468/19.TR vom 24.06.2019