Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende Wirtschaftsjahre

Anliegend übersende ich die am 5. Juli 2021 und am 20. Juli 2021 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch bis März 2022 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur Transformation des am 14. August 2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :006 vom 10.08.2021

Deutlich geringerer Verdienst bei Leiharbeitnehmern

Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe (dazu gehören unter anderem keine Auszubildenden und Praktikanten) hat im Jahr 2019 in Bayern bei 3.549 Euro gelegen. Bundesweit lag dieser Median bei 3.401 Euro, wie aus der Antwort (19/31849) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31230) der Fraktion Die Linke hervorgeht. Die Zahlen in der Antwort zeigen außerdem, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt. Rund 38 Prozent verdienten letztere in Bayern demnach im Durchschnitt weniger. Bundesweit lag dieser Verdienstunterschied bei knapp 42 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2021

Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze

„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 Euro Bruttokaltmiete (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i. H. v. 1,45 Euro pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil L 3 AS 1027/19 vom 21.07.2021

Bundesrat will Gesetzesänderung zur Cum-Ex-Ahndung

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom Ende September zu wählenden neuen Bundestag. Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Streichung von Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führe dazu, heißt es im Entwurf, „dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen“ nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, „obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2021

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943/16).

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. Kundenanlage an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Klägerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.

Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser „Hinlieferung“ sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber „zurückgeliefert“. Bemessungsgrundlage für die „Rücklieferung“ sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven „Hinlieferungen“ der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2943/16 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 22/21)

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 1260/19).

Die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese „Hin- und Rücklieferungen“ seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260/19 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 18/21)

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.04.2021 entschieden (Az. 9 K 2291/17).

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2291/17 vom 21.04.2021 (rkr)

EU-Kommission legt umfangreiches Anti-Geldwäschepaket vor

Es sind unvorstellbare Summen. Illegale Geschäftspraktiken wie Geldwäschedelikte machen rund 1 % der jährlichen Wirtschaftsleistung der EU aus. Die EU-Kommission startet ein umfangreiches EU-Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Geldwäschedelikte in Europa.

„Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bevölkerung, demokratische Institutionen und das Finanzsystem“ sagte Mairead McGuiness, die EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion. Gemeinsam mit dem Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Vladis Dombrovskis, stellte die EU-Kommissarin am 20.07.2021 das neue Anti-Geldwäschepaket in Brüssel vor. Dieses besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  1. Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften. Die EU-Kommission wünscht sich die Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften im Bereich der Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen. Bislang musste die EU-Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender oder verspäteter Umsetzung gegen mehrere Mitgliedstaaten starten.
  2. der 6. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die RL 2015/849/EU ersetzen soll und Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten enthält;
  3. einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (VO 2015/847), die die Rückverfolgung von weiteren Krypto-Transfers ermöglichen soll. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden.
  4. einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). Zahlreiche Finanz- und Betrugsskandale haben die Schwächen der bisherigen Aufsichtsmethoden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten offengelegt. Ab 2023 soll die AMLA die Anti-Geldwäschemaßnahmen der EU27 koordinieren und auf die einheitliche und ordnungsgemäße Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben achten. Ihre Kompetenzen reichen von direkten Überwachungsbefugnissen im Finanzsektor bis zur indirekten Aufsicht von Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor. Für die Einrichtung der Behörde haben sich u.a. die deutsche, französische, italienische und spanische Regierung bereits 2019 eingesetzt.

Ab September werden die Verhandlungen zwischen Ministerrat und Europäischem Parlament zur Ausgestaltung des Gesetzespakets beginnen. Ein zügiger Abschluss ist aufgrund der Tragweite des vorgelegten Pakets nicht zu erwarten. Der DStV wird die Beratungen durch sein Brüsseler Büro begleiten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.08.2021

Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung

Das deutsche Steuerrecht kennt bereits wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31822) auf eine Kleine Anfrage (19/31561) der Fraktion Die Linke. Als Beispiele nennt sie unter anderem die Bewertung überhöhter Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Körperschaftsteuergesetz und Regelungen zu Verrechnungspreisen im Außensteuergesetz. Zudem verweist die Regierung auf internationale Erfolge bei der Bekämpfung der aggressiven Steuervermeidung multinationaler Unternehmen, zu denen sie durch ihr Engagement beigetragen habe. In der Beantwortung detaillierterer Fragen verweist die Bundesregierung überwiegend auf die Zuständigkeit der Länder beim Vollzug der Steuergesetze.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2021

Steuerliche Erleichterungen für Helfende aus Hessen

Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Halt machen!“

Hessinnen und Hessen, die den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen, dürfen mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen!“

Durch die Starkregenfälle und das damit einhergehende Hochwasser Mitte Juli sind insbesondere in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen beträchtliche Schäden entstanden. Die Solidarität in ganz Deutschland ist groß und auch viele Hessinnen und Hessen zeigen ihre Hilfsbereitschaft, etwa durch Spenden. Hessen hat deshalb nun steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, wie Finanzminister Michael Boddenberg erklärte:

„Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter ihr ganzes Hab und Gut verloren und darüber hinaus auch in manchen Fällen den Tod geliebter Menschen zu beklagen. Die vielen Schicksale berühren uns sehr, aber auch gleichzeitig die unglaublich große Hilfsbereitschaft im Land. Mit steuerlichen Erleichterungen möchten wir die Solidarität weiter stärken und damit den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen. Konkret heißt das: Für hessische Bürgerinnen und Bürger, die die Opfer der Hochwasserkatastrohe durch Hilfsaktionen, Spenden und ehrenamtliches Engagement unterstützen, hat das Hessische Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Bund steuerliche Maßnahmen getroffen. Wir müssen alles dafür tun, die Solidarität zu erhalten und zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Hilfen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen können. Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen. Daher haben auch wir in Hessen steuerliche Erleichterungen umgesetzt.“

Die steuerlichen Erleichterungen betreffen den Nachweis von Zuwendungen, Spendenaktionen durch gemeinnützige Körperschaften, aber auch Zuwendungen aus dem betrieblichen Bereich von Unternehmen, Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspenden, Überlassung von Wohnraum sowie Bereitstellung von Gerätschaften und Sachspenden. Den Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und damit weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf unserer Homepage. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Finanzminister Boddenberg betonte erneut, das Land Hessen werde die betroffenen Gebiete auch direkt unterstützen:

„Hessen ist selbstverständlich bereit, sich an einem Wiederaufbaufonds nach der Krise zu beteiligen. Diese Solidarität ist guter Brauch zwischen Bund und Ländern und wurde auch bei der Bewältigung vergangener Naturkatastrophen gelebt. Die betroffenen Länder können sich auf Hessen verlassen. Die konkreten Fragen der Umsetzung werden wir klären, sobald wir den gesamten Schaden vernünftig abschätzen können.“

  • Erlass Hochwasser

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 09.08.2021