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Die vorausgefüllte Steuererklärung

Die vorausgefüllte Steuererklärung

Begriff
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Steuerverwaltung. Es soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung dadurch erleichtern, dass die zu der Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Informationen angezeigt werden. Fehlerhafte Angaben können damit bereits im Vorfeld durch eine Kontaktaufnahme beim Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) bereinigt werden.

Was wird gespeichert? 
Folgende Informationen werden zunächst zur Verfügung gestellt: Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen (z. B. Rürup- oder Riester-Verträge). Die Daten sollen jeweils ab dem 28.2. zur Verfügung stehen (erstmals für 2012) und werden 4 Jahre zum Datenabruf angeboten und nach Zeitablauf wieder gelöscht. Da die Steuerverwaltung keine Kenntnis über die Anzahl und Vollständigkeit der an sie zu übermittelnden Daten hat (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen von mehreren Arbeitgebern zu einem Steuerfall), bleibt es auch bei Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines Steuerberaters, die Daten der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung wird daher nicht den Bedarf an steuerlicher Beratung verringern.

Anmeldung und Authentifizierung
Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann er auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Zusätzlich ist für Steuerberater bei deren Kammern eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung eingerichtet worden (Vollmachtsdatenbank). Mit einem amtlich vorgeschrieben Vollmachtsformular erteilt der Mandant die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten. Nachdem die Vollmachtsdaten von den Beratern an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, erhalten die entsprechenden Mandanten ein Informationsschreiben, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass die jeweilige Kanzlei die Bevollmächtigung zum Datenabruf gegenüber der Steuerverwaltung angezeigt hat und sie der Erteilung der Berechtigung bis zu der datierten Frist widersprechen können.

Aussicht
Die Möglichkeit der Dateneinsicht erfordert Geduld, denn bei Nutzung der Vollmachtsdatenbank wird der Berater frühestens nach 36 Tagen freigeschaltet. Die Daten können als Ausfüllhilfe im Steuerformular verwendet werden. Der Name verspricht zurzeit mehr, als er hält.

Rente im Ausland + Steuererklärung

Grundsätzlich gilt, dass jeder Steuerpflichtige der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 Einkommensteuergesetz bezieht, verpflichtet ist, eine Steuererklärung in Deutschland einzureichen.

Muss auch dann eine Steuererklärung eingereicht werden, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutsche Rente zusteht?

Besteht zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und steht demnach Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte zu, wird auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verzichtet, wenn Sie Ihren Wohnsitz ausschließlich in einem der folgenden Länder haben:

  • Armenien
  • Aserbeidschan
  • Bolivien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Bulgarien
  • Ecuador
  • Estland
  • Griechenland
  • Indien
  • Iran
  • Island
  • Japan
  • Kuwait
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Mauritius
  • Moldau
  • Mongolei
  • Russische Föderation
  • Serbien
  • Slowakei
  • Spanien
  • Sri-Lanka
  • Tschechien
  • Tunesien
  • Turkmenistan
  • Venezuela
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vietnam
  • Zypern

Achtung: Ungeachtet dessen ist das Finanzamt berechtigt, zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, sind Sie verpflichtet der Aufforderung nachzukommen und die Steuererklärung einzureichen.

Haben Sie Ihren Wohnsitz nicht in den hier genannten Staaten, sind Sie verpflichtet für alle Veranlagungszeiträume ab 2005 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Haben Sie ausschließlich Renteneinkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und/oder Nummer 10 EStG, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Sie zuständig (andernfalls sehen Sie hier, welches Finanzamt für sie zuständig ist).

Aus Vereinfachungsgründen können Sie zunächst auch nur eine Einkommensteuererklärung für einen Veranlagungszeitraum abgeben. Das Finanzamt wird dann im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist und inwieweit weitere Steuererklärungen einzureichen sind. Sollte der Einkommensteuerbescheid keine Steuerschuld ausweisen und steht fest, dass sich Ihre Einkünfte in den Folgejahren nicht wesentlich ändern werden, besteht die Möglichkeit, von der Pflicht zur Abgabe für weitere Jahre befreit zu werden. Diese Feststellung obliegt dem Finanzamt und gilt vorbehaltlich der Änderungen der steuerlichen Bestimmungen (Einkommensteuergesetz, DBA, etc.). Sofern eine Einkommensteuer festzusetzen ist, wird vorsorglich auf die Entstehung von Zinsen gemäß § 233a Abgabenordnung hingewiesen.

Mehr zu Rente + Steuererklärung

Steuererklärung 2012 für Rentner

Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Wunsch eine Bescheinigung aus, die Rentnern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung hilft. In der Bescheinigung sind die in den Steuervordrucken „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuerklärung“ abgefragten Beträge enthalten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Die Bescheinigung kann man per Brief, Fax oder E-Mail bei seinem Rentenversicherungsträger anfordern. Möglich ist aber auch ein Anruf beim kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Nummer 0800 1000 4800. Wichtig ist, mit der Anforderung auch die Rentenversicherungsnummer anzugeben, unter der die Rente gezahlt wird. Wenn die Bescheinigung einmal beantragt wurde, erhält man sie auch in den Folgejahren von der Rentenversicherung automatisch zugesandt.

Weiterführende Informationen bietet die von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene kostenlose Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar oder kann schriftlich bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, GB 0200, 10704 Berlin. Die E-Mail-Adresse lautet bestellservice@drv-bund.de. Bestellungen sind auch möglich unter Telefon 030 865-24536 oder Telefax 030 865-27089. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung, Erscheinungsdatum: 23.05.2013

Steuererklärung für Rentner – Wie wir Sie unterstützen

Auch Rentner können steuerpflichtig sein. Wer dazugehört, muss bis zum 31. Mai 2013 seine Steuererklärung für 2012 beim Finanzamt abgeben. Für Rentner ist vor allem die „Anlage R“ wichtig. Denn hier müssen sie die steuerrechtlich relevante Rente eintragen.

Damit Sie nicht erst alle Bescheinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung suchen und dann alles selbst ausrechnen müssen, hilft Ihnen die Deutschen Rentenversicherung. Sie stellt eine Bescheinigung über die gezahlte Rente aus. Die Zahlen können Sie dann ganz einfach in Ihre Steuererklärung übernehmen.

Die Bescheinigung für das Finanzamt können Sie am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 48000 oder auf der Seite www.deutsche-rentenversicherung.de im Bereich Services/Kontakt & Beratung/Meine Kontoinformation anfordern. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung

 

Leben und arbeiten im Ausland

Keine Nachteile für die Rente

Leben und arbeiten im Ausland bedeutet für viele, dass sie im Laufe ihres Berufslebens Mitglied in verschiedenen Systemen der Sozialen Sicherheit sind. So unterschiedlich die Systeme sind, eins haben sie meistens gemeinsam: Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn bestimmte Fristen eingehalten und Mindestversicherungszeiten erfüllt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

In der Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten aus verschiedenen Ländern können zusammengerechnet werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land aus seinen Zeiten eine eigene Rente. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Rentenzahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhalten kann, kann sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch erstatten lassen.

Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich im Verhältnis zu Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien, die entsprechende Regelungen enthalten.

Alle Fragen rund um das Thema Ausland beantworten die Experten am Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 kompetent und kostenlos. Informationen gibt es auch in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung auch Informationsbroschüren zu diesem Thema an. Das umfangreiche Angebot ist im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de kostenlos bestell- und downloadbar. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung, Erscheinungsdatum: 23.05.2013

Neuer Personalausweis nun auch für elektronische Steuererklärung

Neuer Personalausweis nun auch für elektronische Steuererklärung nutzbar: Die jährliche Steuererklärung

 

Viele Bürgerinnen und Bürger erledigen mittlerweile die jährliche

Steuererklärung am heimischen PC, beispielsweise mithilfe der Software

ElsterFormular der deutschen Finanzverwaltung. Um diese nutzen zu können,

muss man sich registrieren. Die Registrierung im

ElsterOnline-Portal [https://www.elsteronline.de] ist nun

auch mit dem neuen Personalausweis (nPA) möglich. Dabei wird die

Identität des Anwenders direkt anhand des nPA überprüft, der vorher

übliche Aktivierungsbrief entfällt. Durch das neue Angebot soll das

Verfahren insgesamt erheblich beschleunigt und vereinfacht werden.

 

Information zur Sicherheit der AusweisApp: Neuer Personalausweis

 

Der Bundesrechnungshof hat sich in seinem Bericht zur Haushalts- und

Wirtschaftsführung des Bundes vom 16. April 2013 unter anderem mit der

Software AusweisApp befasst, die zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion

des neuen Personalausweises benötigt wird. Verschiedene Medien haben in

diesem Zusammenhang kritisch über die Sicherheit der AusweisApp

berichtet.

Das BSI hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der

AusweisApp gewährleisten. Vor der Veröffentlichung neuer Versionen der

AusweisApp werden umfangreiche Tests und Analysen zur Qualitätssicherung

und Sicherheitsbewertung durchgeführt. Dies beinhaltet auch eine

kontinuierliche Bewertung der mit der AusweisApp ausgelieferten

Fremdkomponenten. Durch die fortlaufende Betrachtung und Bewertung der

Software durch das BSI und vom ihm beauftragte Prüfstellen ist

sichergestellt, dass auftretende Schwachstellen frühzeitig erkannt und

zeitnah behoben werden können. Um die Vorteile der Online-Funktionen des

neuen Personalausweises in vollen Umfang nutzen zu können, gibt

BSI für

Bürger [https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/SicherheitImNetz/Personalausweis/Sicherheitstipps/Sicherheitstipps_node.html]

entsprechende Sicherheitstipps.

 

Verspätete Steuererklärung bei Rentnern: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Rentner, aufgepasst!

Bund der Steuerzahler NRW rät: Antrag auf Erlass von Nachzahlungszinsen stellen: Viele Rentner werden von den Finanzämtern aufgefordert, ihre Steuererklärung für die vergangenen Jahre abzugeben. Die Betroffenen sind verunsichert und empört – besonders, wenn sie Nachzahlungszinsen zahlen sollen. Der Bund der Steuerzahler NRW rät, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und zusätzlich den Erlass der Nachzahlungszinsen beim Finanzamt zu beantragen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides eingereicht werden. Der Bund der Steuerzahler NRW bietet entsprechende Musterschreiben an.

Düsseldorf. Ein Schreiben des Finanzamts sorgt derzeit bei vielen Rentnern in Nordrhein-Westfalen für große Verunsicherung. Sie werden aufgefordert, ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Zudem sollen sie prüfen, ob sie für die Jahre 2005 bis 2009 steuerpflichtig sind. Die Mehrheit der Senioren ist allerdings davon ausgegangen, dass sie von der Abgabe befreit sei. Hintergrund für das Schreiben des Finanzamts ist eine Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes, wonach seit 1. Januar 2005 mehr Rentner und Pensionäre als zuvor verpflichtet sein können, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzverwaltung brauchte mehrere Jahre, um die Rentenbezugsmitteilungen auszuwerten und wendet sich nun an die betroffenen Rentner.

Betroffen sind auch Rentner, die von ihren Finanzämtern zuvor die Auskunft bekommen hatten, nicht steuerpflichtig zu sein oder die sogar eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten hatten. „Die Finanzämter haben sich sechs Jahre Zeit gelassen, die Rentner zu informieren. Ihnen jetzt Nachzahlungszinsen in Rechnung zu stellen, ist frech“, erklärt Katharina te Heesen, Rechtsanwältin beim BdSt NRW. Der Verband empfiehlt den Betroffenen, beim Finanzamt einen Einspruch gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides einzulegen (Download Musterschreiben). Gleichzeitig sollten Rentner beantragen, dass ihnen die Nachzahlungszinsen im Wege der Billigkeit erlassen werden (Download Musterschreiben). Zusätzliche Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Der Bund der Steuerzahler NRW möchte zudem einen Musterprozess führen und sucht nach einem geeigneten Kläger. Rentner, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten haben und nun trotzdem Nachzahlungszinsen zahlen müssen, können sich mit uns in Verbindung setzen! Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererklärung

Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererklärung

Kernaussage

Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, nach der Abgabenordnung gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Steuererstattung vom Kontoinhaber zurückfordern darf, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Steuererklärung angegeben hat.

Sachverhalt

Der mittlerweile von der Klägerin geschiedene Ehemann hatte auf dem Mantelbogen seiner erstmals auf Durchführung der Einzelveranlagung gerichteten Einkommensteuererklärung für 2008 die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, er sei Kontoinhaber. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids überwies das beklagte Finanzamt die aus der Veranlagung folgende Steuererstattung auf das in der Erklärung angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine korrekte Kontonummer mit, woraufhin das Finanzamt den Erstattungsbetrag von der Klägerin zurückforderte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Der Rückforderungsbescheid war rechtswidrig. Die Anweisung des Ehemannes zur Zahlung etwaiger Steuererstattungsbeträge auf das Konto der Klägerin war wirksam. Die Erstattung erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, denn, so die Richter, die Angabe des Namens des Kontoinhabers zählt nicht zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung. Die erst einen Tag nach der Überweisung des Erstattungsbetrages mitgeteilte andere Kontonummer ist nur für die Zukunft bindend. Diese Mitteilung war auch keine Anfechtungserklärung, weil nicht ersichtlich war, dass die ursprüngliche Zahlungsanweisung von Anfang an beseitigt werden sollte.

Konsequenz

Gibt ein Steuerpflichtiger in der Steuererklärung die Nummer eines Kontos an, dessen Inhaber ein anderer ist, so darf das Finanzamt eine auf dieses Konto geleistete Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern. Die Zahlungsanweisung ist insofern wirksam; eine Änderung wirkt nur für die Zukunft.