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Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Kernaussage

Wird eine neben dem Kaufpreis hohe Investitionen erfordernde Reitanlage angeschafft, um die Altersvorsorge einer bereits 58-jährigen Person abzusichern, die als erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens über keinerlei Pferdewirtschaftswissen verfügt und auch nicht selbst reitet, wird der Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept, aus dem sich die Erzielbarkeit eines Totalgewinns entnehmen lässt, nicht besteht und die Investition lediglich mit den hohen Lohnsteuererstattungsansprüchen, welche die effektiv auszugleichenden Verluste mehr als übersteigen, erklärbar ist.

Sachverhalt

Streitig war die Gewinnerzielungsabsicht beim defizitären Betrieb einer Reitanlage. Eine vermögende Geschäftsfrau, die aus ihrer Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen in Millionenhöhe erzielt, erwarb eine Reitanlage, die sie zunächst mit erheblichen Aufwand sanierte, ausbaute und anschließend verpachte. Nach dem Auslaufen des Pachtvertrages führte sie den Betrieb auf eigene Rechnung fort, ohne dass sie selbst über pferdespezifisches Wissen verfügte. Aufgrund der im Zuge der aufwendigen Sanierung angefallenen Abschreibungen sowie der hohen, laufenden Betriebskosten erwirtschaftete die Geschäftsfrau während des gesamten Betriebes jährlich Verluste im sechsstelligen Bereich. Infolge dessen unterstellte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass der Betrieb der Reitanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und erkannte die erzielten Verluste folglich steuerlich nicht mehr an.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt im Grunde Recht, da auch aufgrund der hohen Abschreibungen selbst für einen Zeitraum von 50 Jahren kein Totalgewinn erzielbar sei. Somit sei von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar gewesen. Zudem führte das FG aus, die Einschätzung werde dadurch bestärkt, dass die Geschäftsfrau durch die Verrechnung der Verluste mit den aus der nichtselbstständigen Tätigkeit stammenden Einkünften ihre Steuerbelastung erheblich senken konnte. So überstiegen die sich durch die Verlustverrechnung ergebenen Lohnsteuererstattungen sogar die Einlagen, die zur Aufrechterhaltung des dauerhaft defizitären Geschäftsbetriebs geleistet wurden. Wenngleich die betreffenden Steuerbescheide unter dem Vermerk der Vorläufigkeit ergangen waren, durften die Verluste aus den Anfangsjahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr aberkannt werden, da diese bereits verjährt waren und die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich ihres Grundes und Umfanges nicht hinreichend bestimmt waren.

Konsequenz

Die Problematik der steuerlichen Liebhaberei im Bereich der Pferdehaltung ist grundsätzlich ein regelmäßig auftretendes Problem. Bemerkenswert bei der Bewertung des Reitbetriebs als Liebhaberei durch das FG ist in diesem Zusammenhang der explizite Verweis auf die nicht aus dem Reitbetrieb stammenden Einkünfte und den sich aus der Verlustverrechnung ergebenden Steuervorteil. Dies legt den Schluss nahe, dass seitens der Finanzverwaltung bzw. der Gerichte die Grenzen der Liebhaberei bei vermögenden Personenkreisen besonders eng ausgelegt werden.

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Kernaussage

Mit Schreiben vom 16.5.2012 passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bereich der Besteuerung der Forstwirtschaft seine bisherigen Auslegungsregelungen an die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an.

Allgemeines

Unverändert zur bisherigen Rechtslage ist Wald bzw. stehendes Holz dann ein eigenständiges und getrennt vom Grund und Boden zu bewertendes Wirtschaftsgut, wenn der stehende Baumbestand selbstständig nutzbar ist. Innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes tritt ein Baumbestand nur dann als selbstständiges Wirtschaftsgut hervor, wenn dieser eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar aufweist. Nicht zusammenhängende Baumbestände stellen entsprechend für sich eigenständige Wirtschaftsgüter dar.

Bilanzierung

Ebenfalls im Grunde unverändert bleiben die Regelungen zur Bilanzierung des Wirtschaftsgutes Holz, die sich nach der jeweiligen Nutzungsform richten. Zu bilanziellen und steuerlichen Zwecken ist bei den Nutzungsformen zwischen dem Kahlschlag und so genannten anderen Nutzungsformen zu unterscheiden. Wird ein Baumbestand durch einen Kahlschlag gerodet, so wird dieser aus der Gesamtheit des jeweiligen Waldes herausgelöst. Infolge dieses Eingriffs ist das geschlagene Holz dem Umlaufvermögen zuzurechnen und der Buchwert des verbleibenden Baumbestands ist um den Umfang des Einschlags zu mindern. Wiederaufforstungskosten in Folge des Kahlschlags stellen Herstellungskosten des neu entstehenden Baubestandes dar. Erfolgt die Aufforstung erst im Folgejahr, so darf hierfür keine Rückstellung gebildet werden. In Abgrenzung zu einem Kahlschlag hat die Entnahme einzelner, hiebreifer Bäume in der Regel keine Buchwertminderung des Gesamtbestands zur Folge. Ferner stellen Aufwendungen für Pflege und Wiederaufforstung sofort abziehbare Betriebsausgaben dar und sind als solche nicht zu aktivieren. Besteht eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung, so ist gegebenenfalls eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Steuerliche Behandlung

Änderungen aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ergeben sich insbesondere für die Behandlung von Wiederaufforstungskosten bei der pauschalen Gewinnermittlung nach § 51 EStDV sowie bei der zeitlichen Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34 b EStG.

Pauschale Gewinnermittlung nach § 51 EStDV

Während bis Ende 2011 die mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehenden Wiederaufforstungskosten durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV (65 % bei Holzeinschlag, 40 % bei Verkauf des stehenden Holzes) abgegolten waren, werden diese ab 2012 gesondert behandelt. So sind die zur Bestimmung des pauschalen Aufwandes angewandten Pauschsätze auf 55 % bei Holzeinschlag bzw. 20 % bei Verkauf des stehenden Holzes vermindert worden, dafür sind die angefallenen Wiederaufforstungskosten zukünftig in ihrer tatsächlichen Höhe im Wirtschaftsjahr ihrer Zahlung abziehbar. Analog hierzu sind im Falle eines Kahlschlages die sich ergebenen Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand ab 2012 gesondert zu den neuen Pauschsätzen als Betriebsausgaben abzuziehen, während diese bis Ende 2011 ebenfalls mit den Pauschsätzen abgegolten waren. Nicht um die pauschalen Betriebsausgaben vermindert werden dürfen Zuschüsse zu Wiederaufforstungen, da diese Betriebseinnahmen darstellen, die in keinem Zusammenhang mit der Holzverwertung stehen.

Zeitliche Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG

Zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen in Folge von höherer Gewalt (z. B. Sturm) wird auf den Verkauf von Holz aus einer außerordentlichen Holznutzung ein ermäßigter Steuersatz angewandt. Zur Nutzung der Tarifbegünstigungen müssen entsprechende Schäden der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre sind im Falle einer außerordentlichen Holznutzung bei der Ermittlung der Einkünfte sowohl die Buchwertminderung als auch die Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen. Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 gilt § 34 b EStG sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung, so dass an dieser Stelle ein Wahlrecht besteht. Abweichend von der Regel, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren außerordentliche Gewinne vollständig im Veranlagungszeitraum ihres Entstehens zu versteuern sind, darf aus Vereinfachungsgründen im Wirtschaftsjahr 2011/12 die Tarifbegünstigung des § 34 b EStG einmalig auf das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden.

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Kernproblem

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist stets ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Darlehensaufnahme und dem Erwerb des zur Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Wird daher ein Darlehen zum Erwerb eines vermieteten Mehrfamilienfamilienhauses aufgenommen, sind die daraus entstehenden Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig unstreitig zu berücksichtigen. Fraglich war nunmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst privat veranlasstes Darlehen (zur Finanzierung des selbstbewohnten Einfamilienhauses) zu einem späteren Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart begründen kann.

Sachverhalt

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10 % und die Ehefrau zu 90 % beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Als Gegenleistung übernahm die GbR u. a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Das Finanzamt versagte die steuerliche Geltendmachung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten, da der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Finanzierung des eigengenutzten Objekts nicht entfallen sei. Außerdem sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (AO) gegeben. Dieser Auffassung stimmte auch das Finanzgericht zu; der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte dies anders.

Entscheidung

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der GbR wird sowohl das Grundstück als auch das Darlehen der Ehefrau zu 90 % zugerechnet. Der Grund für die Übernahme der fremden Schuld des Ehemanns durch die GbR liegt im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung), so dass die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es lag somit keine (missbräuchliche) Verlagerung von zunächst aus privaten Gründen veranlassten Finanzierungsaufwendungen auf die Klägerin vor. Vielmehr war eine Überlagerung der Zwecksetzung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich bedeutsamen (Veranlassungs-) Zusammenhang gegeben.

Konsequenzen

Der für die Klägerin äußerst vorteilhaften Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Der vorliegende Streitfall kann nämlich nicht anders beurteilt werden als diejenigen Fälle, in denen der Erwerber ein eigenes Darlehen aufnimmt, um damit die Verbindlichkeiten aus den Darlehen des Veräußerers abzulösen.