Schlagwort-Archive: Veräußerungsgewinn

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

Kernaussage

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (sog. Verlustausgleichsverbot). Entsteht im Streitjahr gleichzeitig ein laufender Verlust sowie ein diesen Verlust übersteigender Veräußerungsgewinn, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Maßgeblich ist nämlich der positive Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres und nicht ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres. Insofern ist ein laufender Verlust als ausgleichsfähiger Verlust zu behandeln.

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist einer KG, die eine Windkraftanlage betrieb. Im Streitjahr 2006 erlitt diese einen laufenden Verlust, erzielte daneben aber auch einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen Betriebsgrundlage. Mit der Veräußerung gab sie ihren Betrieb auf. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und am verrechenbaren Verlust des Vorjahres. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass der laufende Verlust dem Gesellschafter nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden könne, sondern mit dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zu verrechnen sei. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres zu verrechnen. Durch diese Verrechnung entfällt das zu Anfang des Streitjahres bestehende negative Kapitalkonto des Klägers. Durch den laufenden Verlust entsteht kein negatives Kapitalkonto des Klägers, da die KG im gleichen Zeitraum einen höheren Veräußerungsgewinn erzielt hat. Der laufende Verlust führt daher weder zu einer Erhöhung noch zu einer Entstehung eines negativen Kapitalkontos, so dass der laufende Verlust als ausgleichsfähig festzustellen ist, denn maßgeblich ist der Stand des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres.

Konsequenz

Wie auch Einlagen eines Kommanditisten sollen Veräußerungsgewinne während des Wirtschaftsjahres geeignet sein, einen nur verrechenbaren laufenden Verlust als ausgleichsfähig zu gestalten. Die Revision zum Bundefinanzhof (BFH) wurde allerdings eingelegt, so dass diese Entscheidung abzuwarten bleibt. Einschlägige Fälle sollten unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren offen gehalten werden.

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Anteilen bei Kapitalgesellschaften

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Anteilen bei Kapitalgesellschaften  

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen oder bezieht sie Dividenden hieraus, so sind die Erträge grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Ausnahmsweise sind sie jedoch voll steuerpflichtig, wenn die erzielende Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes ist und sie die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat. Die entsprechende Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes sollte zwar ursprünglich nur bei Banken und Finanzdienstleistern greifen, spätestens seit der in 2009 getroffenen Grundsatzentscheidung des

Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich indes gezeigt, dass auch „normale“ Holding- und Beteiligungsgesellschaften betroffen sein können. In 2 jüngst veröffentlichen Urteilen hatte der BFH
nunmehr die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter zu konkretisieren.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr (2006) 94,8 % der Anteile an einer Vorratsgesellschaft
erwarb. Die Anteile an der Vorrats-GmbH veräußerte sie wenige Tage später zu einem Kaufpreis von rund 7,5 Mio. EUR an eine luxemburgische Gesellschaft. Zuvor war gegenüber der
Vorrats-GmbH ein notarielles Kaufangebot über umfangreichen Grundbesitz abgegeben worden, zu deren Annahme diese sich im Zuge der Anteilsübertragung gegenüber der Anteilserwerberin verpflichtet hatte. Weiteren Geschäftstätigkeiten – mit Ausnahme der Verwaltung des
erzielten Veräußerungserlöses – ging die Klägerin in 2006 nicht nach. Die Finanzverwaltung
versagte die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf die Ausnahmevorschrift des Körperschaftsteuergesetzes. Die hiergegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos
wie die Beschwerde der GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es bereits entschieden, dass für die Fragen, ob ein Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes und eine Eigenhandelserfolgsabsicht vorliege, auf den Erwerbszeitpunkt abzustellen sei. Die in der Tat durch höchstrichterliche
Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, wann von einer „Haupttätigkeit“ als Finanzunternehmen auszugehen sei, sei vorliegend aber nicht klärungsfähig, da die Klägerin neben dem
Erwerb und der zeitnahen Veräußerung einer einzigen Beteiligung keinen weiteren Tätigkeiten
nachging.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die noch offene und für die (Beratungs-)Praxis äußerst
bedeutsame Rechtsfrage, welche Kriterien zur Abgrenzung der „Haupttätigkeit“ eines Finanzunternehmens heranzuziehen sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt vom BFH zu beantworten
sein. Hierzu wird den Richtern im Rahmen eines anderweitig bereits anhängigen Revisionsverfahrens zeitnah die Gelegenheit geboten.

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz „Praxisverkauf“

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz „Praxisverkauf“

Kernproblem

Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb, wird ein daraus entstehende Gewinn tarifbegünstigt besteuert, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden und damit die gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Veräußerers endet.

Sachverhalt

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer angemieteten Praxisklinik mit voll ausgestatteten Operationsräumen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Durchführung von Kniegelenksoperationen. Er veräußerte die Praxis ohne das Inventar sowie seine Patientenkartei an einen Berufskollegen. Der Erwerber sollte auch in den bestehenden Mietvertrag für die Räume eintreten, was dieser aber ablehnte. Der Kläger eröffnete in der Nähe eine neue Privatpraxis, in der er sich schwerpunktmäßig der klassischen Orthopädie zuwandte. Operative Eingriffe in vermindertem Umfang führte der Kläger weiter in seinen alten Praxisräumen, deren Mietvertrag noch bestand, durch, da die neue Praxis selbst über keine Operationssäle verfügte. Das beklagte Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem „Praxisverkauf“ als laufenden Gewinn mit der Begründung, der Kläger gehe weiterhin der gleichen freiberuflichen Tätigkeit nach und habe diese nicht in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die begünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Hierzu zählen in erster Linie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Patienten. Eine Übertragung ist nur dann gewährleistet, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsfeld wenigstens für eine gewisse Zeit aufgibt und somit nicht in Konkurrenz zu der übertragenen Praxis tritt. Der Kläger hingegen eröffnete seine neue Praxis in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Tätigkeitsstätte. Zudem veränderte er sein bisheriges Tätigkeitsfeld nicht grundlegend. Nach Auffassung des FG stellt der Wechsel von der operativen hin zur klassischen Orthopädie jedenfalls keine wesensmäßig veränderte Tätigkeit dar. Dass der Kläger seine Patientenkartei veräußert hat, reicht für die Annahme einer tarifbegünstigten Besteuerung des Gewinns nicht aus.

Konsequenz

Eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung setzt nicht voraus, dass der Veräußerer im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich jedwede unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss diese aber von der bisherigen wesensverschieden sein. Die Rechtsprechung hat wesensverschiedene Tätigkeiten bei Ärzten z. B. nicht angenommen in Fällen eines Wechsels von einer allgemeinmedizinischen Praxis in eine Praxis für Naturheilkunde oder von einer Tätigkeit als Zahnarzt in den Bereich der Kieferchirurgie.

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz „Praxisverkauf“

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz „Praxisverkauf“

Kernproblem
Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb, wird ein daraus entstehende Gewinn tarifbegünstigt besteuert, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden und damit die gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Veräußerers endet.

Sachverhalt
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer angemieteten Praxisklinik mit voll ausgestatteten Operationsräumen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Durchführung von Kniegelenksoperationen. Er veräußerte die Praxis ohne das Inventar sowie seine Patientenkartei an einen Berufskollegen. Der Erwerber sollte auch in den bestehenden Mietvertrag für die Räume eintreten, was dieser aber ablehnte. Der Kläger eröffnete in der Nähe eine neue Privatpraxis, in der er sich schwerpunktmäßig der klassischen Orthopädie zuwandte. Operative Eingriffe in vermindertem Umfang führte der Kläger weiter in seinen alten Praxisräumen, deren Mietvertrag noch bestand, durch, da die neue Praxis selbst über keine Operationssäle verfügte. Das beklagte Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem „Praxisverkauf“ als laufenden Gewinn mit der Begründung, der Kläger gehe weiterhin der gleichen freiberuflichen Tätigkeit nach und habe diese nicht in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die begünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Hierzu zählen in erster Linie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Patienten. Eine Übertragung ist nur dann gewährleistet, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsfeld wenigstens für eine gewisse Zeit aufgibt und somit nicht in Konkurrenz zu der übertragenen Praxis tritt. Der Kläger hingegen eröffnete seine neue Praxis in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Tätigkeitsstätte. Zudem veränderte er sein bisheriges Tätigkeitsfeld nicht grundlegend. Nach Auffassung des FG stellt der Wechsel von der operativen hin zur klassischen Orthopädie jedenfalls keine wesensmäßig veränderte Tätigkeit dar. Dass der Kläger seine Patientenkartei veräußert hat, reicht für die Annahme einer tarifbegünstigten Besteuerung des Gewinns nicht aus.

Konsequenz
Eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung setzt nicht voraus, dass der Veräußerer im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich jedwede unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss diese aber von der bisherigen wesensverschieden sein. Die Rechtsprechung hat wesensverschiedene Tätigkeiten bei Ärzten z. B. nicht angenommen in Fällen eines Wechsels von einer allgemeinmedizinischen Praxis in eine Praxis für Naturheilkunde oder von einer Tätigkeit als Zahnarzt in den Bereich der Kieferchirurgie.