Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Anteilen bei Kapitalgesellschaften

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus Anteilen bei Kapitalgesellschaften  

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen oder bezieht sie Dividenden hieraus, so sind die Erträge grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Ausnahmsweise sind sie jedoch voll steuerpflichtig, wenn die erzielende Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes ist und sie die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat. Die entsprechende Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes sollte zwar ursprünglich nur bei Banken und Finanzdienstleistern greifen, spätestens seit der in 2009 getroffenen Grundsatzentscheidung des

Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich indes gezeigt, dass auch „normale“ Holding- und Beteiligungsgesellschaften betroffen sein können. In 2 jüngst veröffentlichen Urteilen hatte der BFH
nunmehr die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter zu konkretisieren.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr (2006) 94,8 % der Anteile an einer Vorratsgesellschaft
erwarb. Die Anteile an der Vorrats-GmbH veräußerte sie wenige Tage später zu einem Kaufpreis von rund 7,5 Mio. EUR an eine luxemburgische Gesellschaft. Zuvor war gegenüber der
Vorrats-GmbH ein notarielles Kaufangebot über umfangreichen Grundbesitz abgegeben worden, zu deren Annahme diese sich im Zuge der Anteilsübertragung gegenüber der Anteilserwerberin verpflichtet hatte. Weiteren Geschäftstätigkeiten – mit Ausnahme der Verwaltung des
erzielten Veräußerungserlöses – ging die Klägerin in 2006 nicht nach. Die Finanzverwaltung
versagte die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf die Ausnahmevorschrift des Körperschaftsteuergesetzes. Die hiergegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos
wie die Beschwerde der GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es bereits entschieden, dass für die Fragen, ob ein Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes und eine Eigenhandelserfolgsabsicht vorliege, auf den Erwerbszeitpunkt abzustellen sei. Die in der Tat durch höchstrichterliche
Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, wann von einer „Haupttätigkeit“ als Finanzunternehmen auszugehen sei, sei vorliegend aber nicht klärungsfähig, da die Klägerin neben dem
Erwerb und der zeitnahen Veräußerung einer einzigen Beteiligung keinen weiteren Tätigkeiten
nachging.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die noch offene und für die (Beratungs-)Praxis äußerst
bedeutsame Rechtsfrage, welche Kriterien zur Abgrenzung der „Haupttätigkeit“ eines Finanzunternehmens heranzuziehen sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt vom BFH zu beantworten
sein. Hierzu wird den Richtern im Rahmen eines anderweitig bereits anhängigen Revisionsverfahrens zeitnah die Gelegenheit geboten.