Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften soll beendet werden

Berlin: (hib/HLE) Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht soll umfassend und rückwirkend beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13871). Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 umgesetzt werden, mit dem der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber verpflichtet wurde, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. (BVerfG, 2 BvR 909/06). Der Entwurf steht am Freitag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

 

Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen aber nach dem Willen der SPD-Fraktion auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden. Dazu heißt es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen.

Die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften will die SPD-Fraktion auch durch Änderungen der Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz) herstellen.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13871
17. Wahlperiode 11. 06. 2013
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der
Ehe im Einkommensteuerrecht
A. Problem
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend beseitigt
werden. Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen dabei
auf Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige Steuerfestsetzungen geändert werden.
C. Alternativen
Rückwirkende Anwendung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften lediglich in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
D. Haushaltsausgaben
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu künftigen Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich für Bund, Länder und Gemeinden. Hinzu kommen einmalige Mindereinnahmen für die rückwirkende Korrektur der Veranlagungszeiträume vor 2013.
E. Erfüllungsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Verwaltung ist nach Darstellung der Länder mit den vorhandenen
Ressourcen zu bewältigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12858).
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F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Einkommensteuerrecht
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch in Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Dem § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“
ein Komma und die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.
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Artikel 4
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Dem § 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. I
S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Parallel zum LPartG beschloss der Deutsche Bundestag am
10. November 2000 mit der Mehrheit von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Gesetz
zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartGErgG, vgl.
BT-Drs. 14/4545). Diesem Gesetz, das unter anderem die Gleichbehandlung von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Steuerrecht vorsah, versagte der Bundesrat wegen
der Ablehnung unionsregierter Länder die notwendige Zustimmung (vgl. BR-Drs. 739/00 Beschluss). Somit werden eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei der Einkommensteuer bisher nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige veranlagt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, Lebenspartnern umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer und damit die Anwendung des Splittingverfahrens zu ermöglichen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend hergestellt. Dies
gilt auch für die Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (WohnungsbauPrämiengesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz).
Das Bundesverfassungsgericht überließ dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Der
Entwurf sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige
Steuerfestsetzungen zu ändern sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 2
Auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner soll dies auch in Fällen gelten, in denen die
Steuerfestsetzung bestandskräftig ist. Rückwirkend wird so die vom Deutschen Bundestag
im Jahr 2000 beschlossene Besteuerung der Lebenspartner weitgehend hergestellt.
Zu den Artikeln 2 bis 4
Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und
im Eigenheimzulagengesetz enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Finanzen/Gesetzentwurf – 12.06.2013