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Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht einstimmig beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Einkommensteuerrecht einstimmig zugestimmt. Alle Fraktionen stimmten für den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (17/13870), der eine Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften vorsieht. Änderungsanträge und Gesetzentwürfe der Oppositionsfraktionen wurden von der Koalitionsmehrheit zurückgewiesen.

Die CDU/CSU-Fraktion betonte, mit dem Gesetzentwurf werde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eins zu eins umgesetzt. Man habe den Weg einer Generalnorm im Steuerrecht zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft gewählt, um noch vor der parlamentarischen Sommerpause zu einem gesetzgeberischen Abschluss zu kommen. Es sei beabsichtigt, alle im Steuerrecht betroffenen Bestimmungen im Detail zu ändern, aber das werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch der Vertreter der Bundesregierung versicherte, sie werde die Umsetzung des Urteils eins zu eins nicht hintertreiben, brauche aber Zeit, um die zahlreichen Einzelbestimmungen zu ändern.

Diese Angaben stießen auf Widerspruch bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die genügend Zeit für eine umfassende Gesetzesänderung sah. Der Gesetzesbeschluss könne noch auf der im September geplanten Bundestagssitzung erfolgen.

Von der SPD-Fraktion wurde kritisierte, dass im Koalitionsentwurf nur bei noch offenen Steuerfällen eine rückwirkende Änderung erfolgen solle. Auch die anderen Oppositionsfraktionen äußerten sich ähnlich.

Die FDP-Fraktion begrüßte die Einigkeit aller Fraktionen darüber, dass das Steuerrecht umfassend geändert werden müsse, auch wenn der Zeitpunkt umstritten sei. Immerhin sei dies ein Signal an die Betroffenen. Einen Eingriff in die schon bestandskräftigen Steuerfälle lehnte die FDP-Fraktion auch mit Hinweis auf die geringen finanziellen Auswirkungen ab. In wichtigen Fällen hätten die Betroffenen dafür gesorgt, dass die Steuerbescheide nicht bestandskräftig geworden seien.

Die Fraktion die Linke widersprach diesem Argument mit dem Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber sei in der Pflicht, für eine saubere Regelung zu sorgen und für Gerechtigkeit. Zur Frage der Rückwirkung wurde aus der CDU/CSU-Fraktion angeregt, für Betroffene zu prüfen, ob eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich sei.

Auf Fragen von Abgeordneten, ob zum Beispiel im kirchlichen Bereich tätige Lebenspartner für das Splitting unbedingt die Lohnsteuermerkmale ändern lassen müssten, erklärte der Vertreter der Bundesregierung, ein „steuerliches Outing“ sei nicht erforderlich. So gebe es heute bei Ehepaaren die Möglichkeit, dass beide die Steuerklasse I (Ledige) oder die Steuerklasse IV wählen könnten.

Der einstimmig beschlossene Entwurf sieht vor, das die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet werden. Zu den Haushaltsausgaben heißt es, die Steuermindereinnahmen würden in diesem Jahr 175 Millionen Euro betragen. 150 Millionen davon entstehen wegen der rückwirkenden Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle. 2014 wird mit Mindereinnahmen in Höhe von 40 Millionen Euro gerechnet, 2015 mit 65 Millionen Euro und ab 2016 mit 70 Millionen Euro für alle staatlichen Ebenen zusammen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme von Lebenspartnern an der pauschalierenden Wirkung des Splittingverfahrens Unterhaltszahlungen für den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im einzelnen nachgewiesen werden müssten.

Die SPD-Fraktion wollte mit ihrem von der Koalitionsmehrheit abgelehnten Entwurf (17/13871) über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus auf Antrag der Lebenspartner auch die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen ermöglichen. Dazu hieß es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte mit ihrem ebenfalls abgelehnten Entwurf (17/13872) auch eine Rückwirkung ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (31. Juli 2001) erreichen.

Finanzausschuss – 26.06.2013

Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft § 26 EStG , LPartG vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266 )

 Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz  (LPartG )  begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG , §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.

Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266  ) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Die §§ 26 , 26b  EStG lassen deshalb weiterhin lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzen also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus.  Lebenspartnern i. S. d. LPartG steht die Zusammenveranlagung wegen des eindeutigen Wortlauts  – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG  –  nicht offen. Entsprechende Anträge sind deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner sind Einzelveranlagungen durchzuführen.

Zwar waren im Rahmen eines  Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes  steuerrechtliche Regelungen für Lebenspartner vorgesehen. Aber auch in diesem Rahmen sollte für Lebenspartner nicht eine der Ehegattenveranlagung vergleichbare Veranlagungsform zugelassen sondern lediglich die Regelungen über das sog. Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf diesen Personenkreis erweitert werden. Dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz hat der Bundesrat nicht zugestimmt, so dass es weiterhin keine besonderen steuergesetzlichen Regelungen für Lebenspartner gibt. Auf Grund der in § 5 LPartG normierten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt  lediglich die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG   in Betracht.

Zwischenzeitlich sind bei einer Vielzahl von Finanzgerichten Klagen gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft anhängig. In zwei beim Finanzgericht Köln anhängigen Verfahren (Az. 6 K 1124/03 und 14 K 856/03) berufen sich die Kläger auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 GG und streben die Vorlage der Klagen beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG an.  Ich habe deshalb keine Bedenken, Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen . Soweit Einspruchsführer dem Ruhen nicht zustimmen bitte ich mir Fälle wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage erst dann vorzulegen, wenn das Finanzgericht eine Entscheidung getroffen hat.

Mit Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 K 466/02 (DStZ 2004 S. 265 , NJW 2004 S. 1268 ) hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 20.06.2006 ( Az. des BFH: III R 8/04 ) als unbegründet zurückgewiesen.

In einem anderen Verfahren hat der BFH mit Urteil vom 26.01.2006 II R 51/05 dieselbe Entscheidung getroffen. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben ( Az. 2 BvR 909/06 ). Darüber hinaus sind beim BFH noch weitere Revisionen zum gleichen Thema anhängig (Az.  III R 11/05 ,  III R 12/05 ,  III R 13/05 ,  III R 14/05 ).

Anhängige Einsprüche gegen die Durchführung von Einzelveranlagungen ruhen deshalb weiterhin gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

Anträge auf Eintragung der Lohnsteuerklassen III bis V sind weiterhin abzulehnen. Wird unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH zur Vergabe der Steuerklassen III und V (Az. III R 1/12, vorhergehend FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 2269/11 L , sowie III R 2/12, vorgehend ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 1890 E ), Einspruch eingelegt, ruht das Verfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO ).

Mit Beschluss vom 09.11.2010 10 V 309/10 hat das Niedersächsische Finanzgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG a. F. (Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 , 1 BvR 2464/07 – DStR 2010 S. 1721) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner gehegt und daher die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides eines Lebenspartners zugelassen. Die gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gerichtete Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 23.05.2011 aus formalen Gründen – ohne über die Streitfrage zu entscheiden – zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte in dieser Frage uneinheitlich.

Auf der letzten Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder wurde die Frage erörtert, ob vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Entscheidungen von Finanzgerichten und der noch ausstehenden Entscheidungen des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung entgegen dem Wortlaut des EStG die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklasse III oder IV (ggf. mit Faktor) gewährt werden kann.

Die Abteilungsleiter (Steuer) haben beschlossen, dass Aussetzung der Vollziehung auf Antrag zu gewähren sei. Sie halten allerdings an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine Zusammenveranlagung (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen den Wortlaut des EStG verstößt.

Kabinettsbeschluss zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften

Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

© BMF/Hendel Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2013 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Einkommensteuer umgesetzt wird. Entsprechend der verfassungsgerichtlichen Entscheidung können damit auch Lebenspartner in der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Nach den Vorgaben des Gerichts gilt dies rückwirkend bis 2001 für alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist. Die Formulierungshilfe ist am 11. Juni 2013 von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP als Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht worden.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Quelle: BMF online elektronische Vorab-Fassung* Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870 17. Wahlperiode 11.06.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. B. Lösung Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. C. Alternativen Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 2 D. Haushaltsausgaben (Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr 2013 2014 2015 2016 2017 Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70 Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33 Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27 Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. E. Weitere Kosten Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ 2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juni 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 4 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel 106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 5 2. Haushaltsausgaben 2013 2014 2015 2016 2017 1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – – ESt – – 140 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Bund – – 70 – – – – ESt – – 60 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Länder – – 59 – – – – ESt – – 59 – – – – LSt – – – – – – Gem. – – 21 – – – – ESt – – 21 – – – – LSt – – – – – – 2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 Anmerkungen: 1) Rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 6 Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. 3. Weitere Kosten Keine. 4. Weitere Gesetzesfolgen Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die Managementregeln 7 und 9 vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Absatz 8 – neu – Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher. Zu Nummer 2 § 52 Absatz 2a – neu – Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001 für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870
17. Wahlperiode 11.06.2013
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
B. Lösung
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
C. Alternativen
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
D. Haushaltsausgaben
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1)
Kassenjahr
2013 2014 2015 2016 2017
Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70
Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33
Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27
Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
E. Weitere Kosten
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen
sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b,
32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung
des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel
106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit
höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der
Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch
eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
5
2. Haushaltsausgaben
2013 2014 2015 2016 2017
1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – –
ESt – – 140 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Bund – – 70 – – – –
ESt – – 60 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Länder – – 59 – – – –
ESt – – 59 – – – –
LSt – – – – – –
Gem. – – 21 – – – –
ESt – – 21 – – – –
LSt – – – – – –
2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
Anmerkungen:
1)
Rückwirkende Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle
noch offenen Fälle
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit
der Ehe
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle
Jahreswirkung¹
Kassenjahr
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
6
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die
Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die
Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die
Managementregeln 7 und 9 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 8 – neu –
Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher.
Zu Nummer 2
§ 52 Absatz 2a – neu –
Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum
Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum
Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001
für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften soll beendet werden

Berlin: (hib/HLE) Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht soll umfassend und rückwirkend beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13871). Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 umgesetzt werden, mit dem der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber verpflichtet wurde, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. (BVerfG, 2 BvR 909/06). Der Entwurf steht am Freitag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

 

Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen aber nach dem Willen der SPD-Fraktion auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden. Dazu heißt es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen.

Die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften will die SPD-Fraktion auch durch Änderungen der Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz) herstellen.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13871
17. Wahlperiode 11. 06. 2013
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der
Ehe im Einkommensteuerrecht
A. Problem
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend beseitigt
werden. Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen dabei
auf Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige Steuerfestsetzungen geändert werden.
C. Alternativen
Rückwirkende Anwendung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften lediglich in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
D. Haushaltsausgaben
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu künftigen Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich für Bund, Länder und Gemeinden. Hinzu kommen einmalige Mindereinnahmen für die rückwirkende Korrektur der Veranlagungszeiträume vor 2013.
E. Erfüllungsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Verwaltung ist nach Darstellung der Länder mit den vorhandenen
Ressourcen zu bewältigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12858).
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F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Einkommensteuerrecht
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch in Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Dem § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“
ein Komma und die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.
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Artikel 4
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Dem § 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. I
S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Parallel zum LPartG beschloss der Deutsche Bundestag am
10. November 2000 mit der Mehrheit von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Gesetz
zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartGErgG, vgl.
BT-Drs. 14/4545). Diesem Gesetz, das unter anderem die Gleichbehandlung von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Steuerrecht vorsah, versagte der Bundesrat wegen
der Ablehnung unionsregierter Länder die notwendige Zustimmung (vgl. BR-Drs. 739/00 Beschluss). Somit werden eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei der Einkommensteuer bisher nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige veranlagt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, Lebenspartnern umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer und damit die Anwendung des Splittingverfahrens zu ermöglichen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend hergestellt. Dies
gilt auch für die Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (WohnungsbauPrämiengesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz).
Das Bundesverfassungsgericht überließ dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Der
Entwurf sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige
Steuerfestsetzungen zu ändern sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 2
Auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner soll dies auch in Fällen gelten, in denen die
Steuerfestsetzung bestandskräftig ist. Rückwirkend wird so die vom Deutschen Bundestag
im Jahr 2000 beschlossene Besteuerung der Lebenspartner weitgehend hergestellt.
Zu den Artikeln 2 bis 4
Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und
im Eigenheimzulagengesetz enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Finanzen/Gesetzentwurf – 12.06.2013