Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer – Verfassungsmäßigkeit

Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer – Verfassungsmäßigkeit – Lohnzahlung Dritter

BFH, Urteil VI R 58/11 vom 28.02.2013

Leitsatz

  1. Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2010 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 Euro begrenzt wurden.

Volltext der Entscheidung