Steuerwissen · Private Altersvorsorge

Altersvorsorgedepot 2027: Förderung, Steuern, ETFs und Riester-Wechsel

Mit dem Altersvorsorgedepot ab 2027 können Sie staatliche Zulagen mit einer kapitalmarktorientierten Altersvorsorge verbinden. Bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr, zusätzliche Kinderzulagen und steuerliche Vorteile machen die neue Vorsorgeform interessant.

Aber lohnt sich das neue Depot tatsächlich? Wir erklären die Förderung, die steuerliche Behandlung, Kosten und Risiken sowie die Unterschiede zu Riester und einem normalen ETF-Sparplan.

Fachinformation von Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin · Rechtsstand: 3. November 2026

01.01.2027 Start der neuen Vorsorgeprodukte
540 € Maximale Grundzulage pro Jahr
300 € Maximale Kinderzulage je Kind/Jahr
1,0 % Maximale Effektivkosten beim Standardprodukt
Das Wichtigste in Kürze

Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter, staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag. Anders als bei klassischen Garantieprodukten kann in geeignete ETFs und Fonds ohne vorgeschriebene Kapitalgarantie investiert werden. Die Erträge bleiben während der Ansparphase unversteuert. Die geförderten Leistungen werden grundsätzlich erst bei der Auszahlung besteuert. Das Gesetz ist verkündet; die neuen Produktregeln gelten ab 2027.

Rechtsgrundlage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 .

Was ist das Altersvorsorgedepot ab 2027?

Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Produktkategorie der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Es wurde durch das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 eingeführt. Neue Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.

Der wesentliche Unterschied zu traditionellen Riester-Produkten: Beim Altersvorsorgedepot wird auf eine gesetzlich vorgeschriebene Beitragsgarantie verzichtet. Dadurch können Sparer stärker an der Wertentwicklung von Aktien- und Anleihemärkten teilnehmen.

Ein ETF (Exchange Traded Fund) ist ein börsengehandelter Fonds, der beispielsweise einen weltweiten Aktienindex abbildet. ETFs können eine breit gestreute Kapitalanlage zu vergleichsweise niedrigen Fondskosten ermöglichen.

Allerdings bleibt das Altersvorsorgedepot an besondere Förderregeln gebunden. Es ist daher nicht mit einem frei verfügbaren Wertpapierdepot gleichzusetzen.

Achtung: Keine Kapitalgarantie

Eine höhere Aktienquote bedeutet nicht automatisch eine höhere Rendite. Auch langjährige Anlagen können Verluste erleiden. Bei ungünstiger Börsenentwicklung kann der Depotwert unter den eingezahlten Beträgen liegen.

Wie hoch ist die staatliche Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Die Zulagen werden ab 2027 grundsätzlich beitragsabhängig berechnet. Damit ist unmittelbar erkennbar, wie viel Grundzulage ein bestimmter Eigenbeitrag auslöst.

Grundzulage: Bis zu 540 Euro pro Jahr

Unmittelbar Zulageberechtigte erhalten für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag jährlich 50 Cent Grundzulage je Euro. Für weitere Eigenbeiträge von bis zu 1.440 Euro beträgt die Grundzulage 25 Cent je Euro.

Daraus ergibt sich bei 1.800 Euro jährlichem Eigenbeitrag die maximale Grundzulage von 540 Euro. Voraussetzung ist insbesondere ein jährlicher Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.

Eigener Sparbeitrag/Jahr Grundzulage/Jahr Gesamteinzahlung
120 €60 €180 €
300 €150 €450 €
360 €180 €540 €
600 €240 €840 €
1.200 €390 €1.590 €
1.800 € 540 € 2.340 €

Die Werte gelten bei erfüllter unmittelbarer Zulageberechtigung und ohne zusätzliche Kinderzulagen oder Sonderfälle. Rechtsgrundlage: § 84 EStG in der ab 2027 maßgeblichen Fassung.

Grundzulage beim Altersvorsorgedepot 2027 Die ersten 360 Euro Eigenbeitrag erzeugen 180 Euro Grundzulage. Weitere 1440 Euro Eigenbeitrag erzeugen 360 Euro Grundzulage. Insgesamt sind bei 1800 Euro Eigenbeitrag 540 Euro Grundzulage jährlich möglich. So entstehen 540 € Grundzulage Erste 360 € Eigenbeitrag +180 € 50 % Zulage + Weitere 1.440 € +360 € 25 % Zulage = Maximale Grundzulage 540 € Zusätzlich: Bis zu 300 € Kinderzulage je Kind Vereinfachte Darstellung | §§ 84, 85 EStG | steuerschroeder.de
Infografik: Staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots ab 2027. Alle Zulagen setzen die gesetzlichen Fördervoraussetzungen voraus.

Kinderzulage: Bis zu 300 Euro je Kind

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kann ein zulageberechtigter Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage erhalten. Sie entspricht dem maßgeblichen Eigenbeitrag bis zu 300 Euro pro Jahr und Kind.

Bereits ein Eigenbeitrag von 25 Euro monatlich, also 300 Euro jährlich, kann damit die volle Kinderzulage von 300 Euro je Kind auslösen. Voraussetzung ist insbesondere die entsprechende Kindergeldberechtigung. Rechtsgrundlage: § 85 EStG.

Praxisbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Ein unmittelbar förderberechtigter Elternteil spart 25 Euro monatlich.

  • Eigenbeitrag: 300 €/Jahr
  • Grundzulage: 150 €/Jahr
  • Kinderzulagen: 600 €/Jahr

1.050 €

Fließen rechnerisch jährlich in den Vertrag, sofern beide Kinder berücksichtigt werden.

Praxisbeispiel: Sparer ohne Kinder

Eine unmittelbar förderberechtigte Person spart 150 Euro monatlich.

  • Eigenbeitrag: 1.800 €/Jahr
  • Grundzulage: 540 €/Jahr
  • Kinderzulage: 0 €

2.340 €

Fließen rechnerisch jährlich in den Vertrag, vor Kosten und Wertentwicklung.

Berufseinsteigerbonus: Einmalig 200 Euro

Wer zu Beginn des maßgeblichen Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten (§ 84 EStG).

Wie hoch ist der maximale Eigenbeitrag?

In einen neuen Altersvorsorgevertrag können jährlich grundsätzlich bis zu 6.840 Euro eingezahlt werden. Die beitragsabhängige Förderung ist jedoch auf maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich der Zulagen begrenzt. Übersteigende Beiträge werden steuerlich gesondert behandelt.

Quelle: BMF-FAQ zur Reform, 05.05.2026

Wer kann das Altersvorsorgedepot nutzen?

Die neue Förderung richtet sich an einen gegenüber dem bisherigen Riester-System erweiterten Personenkreis. Dazu gehören insbesondere rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Altersvorsorgedepot für Selbstständige und Freiberufler

Eine wesentliche Neuerung ist die Einbeziehung bestimmter Selbstständiger, Freiberufler und Gewerbetreibender. Damit wird die steuerliche Förderung für Personen geöffnet, die bislang nicht allein aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit unmittelbar Riester-berechtigt waren.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 10a EStG in der Neufassung. Entscheidend sind insbesondere die begünstigte Einkunftsart und die weiteren gesetzlichen Förderbedingungen. Auch berufsständische Versorgungssysteme können relevant sein.

Steuer-Tipp für Selbstständige

Vergleichen Sie das Altersvorsorgedepot mit einer Basisrente (Rürup-Rente) und einem normalen ETF-Depot. Die drei Modelle unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Sonderausgabenabzug, Verfügbarkeit, Auszahlung und Vermögensnachfolge.

Mehr dazu: Altersvorsorge steuerlich absetzen .

Was gilt für Ehegatten?

Auch ein nicht unmittelbar förderberechtigter Ehegatte kann unter den Voraussetzungen des § 79 EStG mittelbar zulageberechtigt sein. Hierfür ist grundsätzlich ein eigener jährlicher Beitrag von mindestens 120 Euro nötig.

Die mittelbare Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro und hängt von den maßgeblichen Beiträgen des unmittelbar begünstigten Ehegatten ab. Ein eigener Sonderausgabenabzug steht mittelbar Begünstigten nicht zu. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wie wird das Altersvorsorgedepot steuerlich behandelt?

Das Altersvorsorgedepot arbeitet grundsätzlich mit der nachgelagerten Besteuerung. In der Ansparphase bestehen steuerliche Fördermöglichkeiten. Später werden die Leistungen nach den besonderen Vorschriften für Altersvorsorgeverträge besteuert.

Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Unmittelbar Förderberechtigte können ihre begünstigten Eigenbeiträge bis zu 1.800 Euro jährlich zuzüglich der zustehenden Zulagen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigen.

Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug einen höheren steuerlichen Vorteil ergibt als der Zulageanspruch. Bei günstigerem Sonderausgabenabzug wird die Zulage bei der Einkommensteuerberechnung gegengerechnet. Damit wird eine doppelte Förderung vermieden.

Beispiel: So funktioniert die Günstigerprüfung

Eine Person spart jährlich 1.800 Euro und erhält 540 Euro Grundzulage. Angenommen, die steuerliche Günstigerprüfung ergibt vor Anrechnung der Zulage eine Entlastung von 800 Euro.

Dann ergibt sich zusätzlich zur Zulage rechnerisch eine Einkommensteuerentlastung von 260 Euro (800 Euro − 540 Euro).

Die 800 Euro sind eine unterstellte Modellgröße. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt von der persönlichen Veranlagung ab.

Besteuerung während der Ansparphase

Wertsteigerungen, Dividenden und andere Erträge innerhalb des zertifizierten Vertrags werden während der Ansparphase nicht laufend als private Kapitalerträge besteuert.

Dadurch können Erträge grundsätzlich weiter investiert werden, ohne dass innerhalb des geförderten Vertrags laufend Abgeltungsteuer anfällt.

Besteuerung in der Auszahlungsphase

Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sind grundsätzlich vollständig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig.

Bei Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, gelten abweichende Vorschriften. Bei gemischter Finanzierung müssen die Leistungsanteile entsprechend zugeordnet werden.

Häufiger Fehler: Förderung mit Steuerfreiheit verwechseln

Das Altersvorsorgedepot ist nicht insgesamt steuerfrei. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, die Besteuerung in die Auszahlungsphase zu verlagern. Entscheidend ist daher immer das Ergebnis nach Kosten und Steuern.

Rechtsgrundlagen: §§ 10a, 22 Nr. 5 und Abschnitt XI EStG. Einkommensteuergesetz

Welche ETFs sind erlaubt und welche Kosten entstehen?

Im Altersvorsorgedepot dürfen nur gesetzlich zugelassene Vermögensgegenstände verwendet werden. Hierzu gehören insbesondere bestimmte regulierte Investmentfonds und ETFs sowie weitere zugelassene Anlagen gemäß AltZertG.

Einzelaktien, Kryptowährungen und bestimmte spekulative Finanzprodukte sind nicht zugelassen. Die konkret verfügbare Fondsauswahl richtet sich außerdem nach dem jeweiligen Anbieter.

Was ist das Standard-Altersvorsorgedepot?

Das Standardprodukt soll eine einfache Anlageentscheidung ermöglichen. Dafür gelten zusätzliche gesetzliche Vorgaben. Der Anleger muss nicht jede Fondsauswahl selbst treffen.

Für das Standard-Altersvorsorgedepot sind die jährlichen Effektivkosten auf 1,0 % begrenzt. Diese Grenze gilt nicht automatisch für jedes individuell ausgestaltete Altersvorsorgedepot.

Warum sind Kosten so wichtig?

Depotgebühren, Fondskosten und Abschlusskosten mindern die langfristige Rendite. Bereits geringe Unterschiede können sich bei einem Anlagehorizont von mehreren Jahrzehnten stark auswirken.

Prüfen Sie daher nicht ausschließlich die Höhe der staatlichen Zulage, sondern insbesondere die Effektivkosten, die Anlageauswahl, die Risiken und die Vertragsbedingungen.

Rechtsgrundlage: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) .

Wann und wie wird das Altersvorsorgedepot ausgezahlt?

Die neuen Verträge bieten grundsätzlich zwei Modelle für die Auszahlungsphase:

Lebenslange Leibrente

Das Vorsorgevermögen wird zur Finanzierung einer lebenslangen monatlichen Rentenleistung verwendet. Die Einzelheiten richten sich nach dem Vertrag.

Befristeter Auszahlungsplan

Das Kapital wird planmäßig ausgezahlt. Der Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen. Danach können die Zahlungen enden.

Der reguläre Beginn der Auszahlungsphase liegt frühestens bei Vollendung des 65. und spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Unter gesetzlichen Voraussetzungen ist ein früherer Beginn möglich.

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann grundsätzlich eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des verfügbaren Kapitals förderunschädlich möglich sein. Die Auszahlung ist steuerlich zu berücksichtigen.

Eine gewöhnliche vorzeitige Entnahme während der Ansparphase kann dagegen eine schädliche Verwendung mit Rückzahlung der Förderung auslösen. Gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für selbst genutztes Wohneigentum, sind gesondert zu prüfen.

Rechtsgrundlagen: AltZertG und §§ 22 Nr. 5, 92a, 93 EStG. BMF-FAQ zur Auszahlungsphase

Altersvorsorgedepot oder Riester: Sollte ich wechseln?

Bestehende Riester-Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Wer bereits einen Vertrag besitzt, muss deshalb nicht automatisch wechseln oder kündigen.

Ein freiwilliger Wechsel in das neue Fördersystem ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dabei können jedoch bestehende Garantien, Vertragsrechte und Förderbedingungen eine wichtige Rolle spielen.

Ein Wechsel zurück in die alte Förderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage: insbesondere § 52 EStG.

Steuer-Tipp: Alte Verträge erst prüfen

Vergleichen Sie vorhandene Garantien, bisherige Zulagen, Vertragskosten, Hinterbliebenenleistungen und die neue Förderberechnung. Eine Kündigung sollte nicht allein wegen der höheren möglichen Grundzulage erfolgen.

Weiterführender Beitrag: Altersvorsorgedepot oder Riester?

Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan: Was lohnt sich mehr?

Das Altersvorsorgedepot bietet staatliche Zulagen und steuerliche Vorteile. Ein gewöhnlicher ETF-Sparplan bietet dagegen grundsätzlich eine größere Flexibilität bei Anlageentscheidungen und Entnahmen.

Merkmal Altersvorsorgedepot Normales ETF-Depot
Staatliche Zulagen Bei Berechtigung Keine vergleichbaren Zulagen
Sonderausgabenabzug Nach § 10a EStG Nein
Laufende Besteuerung Keine laufende Steuer auf Vertragserträge Nach EStG und InvStG
Verfügbarkeit Gesetzlich eingeschränkt Grundsätzlich flexibel
Auszahlung Besondere Altersvorsorgeregeln Verkauf und Entnahme grundsätzlich frei
Vererbung Besondere Förderregelungen Allgemeine Depot- und Erbrechtsregeln

Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich. Der wirtschaftliche Vorteil hängt von der persönlichen Förderung, dem Steuersatz, den Produktkosten, dem Anlageergebnis und dem gewünschten Zugriff auf das Vermögen ab.

In vielen Fällen kann eine Kombination aus geförderter Altersvorsorge und freiem Vermögensaufbau sinnvoll sein.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall?

Auch bei einem Altersvorsorgedepot spielt die Vermögensnachfolge eine wichtige Rolle. Ansprüche auf vorhandenes Vertragsvermögen können im Todesfall übergehen. Die konkrete Behandlung hängt insbesondere von der Auszahlungsform und den Vertragsbedingungen ab.

Bei einer schädlichen Auszahlung an Erben sind grundsätzlich die staatlichen Zulagen und die maßgeblichen zusätzlichen Steuerförderbeträge zurückzuzahlen (§ 93 EStG).

Eine förderunschädliche Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Eine lebenslange Leibrente endet grundsätzlich mit dem Tod, soweit keine entsprechende vertragliche Hinterbliebenenregelung besteht. Bei einem Auszahlungsplan kann noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar sein.

Achtung: Mehrere Steuerfolgen unterscheiden

Die Rückzahlung der Altersvorsorgeförderung ist nicht dasselbe wie Erbschaftsteuer. Zusätzlich können einkommensteuerliche Folgen nach § 22 Nr. 5 EStG und erbschaftsteuerliche Folgen nach dem ErbStG entstehen. Diese Ebenen sind getrennt zu prüfen.

Rechtsgrundlagen: § 93 EStG, § 22 Nr. 5 EStG, §§ 3, 10, 16 ErbStG.

Checkliste: So wählen Sie ein passendes Altersvorsorgedepot

  1. Persönliche Förderberechtigung prüfen.
  2. Grund- und Kinderzulagen berechnen.
  3. Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung berücksichtigen.
  4. Produktkosten und Effektivkosten vergleichen.
  5. Geeignete ETFs und Fonds auswählen.
  6. Anlagedauer und Risikobereitschaft bestimmen.
  7. Auszahlungsplan und lebenslange Rente vergleichen.
  8. Bestehende Riester- und Basisrentenverträge prüfen.
  9. Steuerbelastung im Ruhestand berücksichtigen.
  10. Hinterbliebenenschutz und Erbfolge abstimmen.

Drei Schritte zur Entscheidung

  1. 1
    Förderung berechnen

    Ermitteln Sie Ihre möglichen Zulagen und Steuervorteile.

  2. 2
    Produkte vergleichen

    Prüfen Sie Kosten, Anlageformen, Garantien und Flexibilität.

  3. 3
    Steuerfolgen prüfen

    Berücksichtigen Sie Ansparzeit, Auszahlung und Vermögensnachfolge.

Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Wann startet das Altersvorsorgedepot?

Neue zertifizierte Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026.

Wie hoch ist die maximale Grundzulage?

Bei unmittelbarer Förderberechtigung und 1.800 Euro jährlichem Eigenbeitrag beträgt die maximale Grundzulage 540 Euro pro Jahr. Hinzukommen können Kinderzulagen und ein Berufseinsteigerbonus.

Wie funktioniert die Kinderzulage?

Je berücksichtigungsfähigem Kind beträgt die Kinderzulage bis zu 300 Euro jährlich. Die volle Zulage kann bereits bei 300 Euro jährlichem Eigenbeitrag erreicht werden.

Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?

Ja. Die Förderberechtigung wird ab 2027 auf bestimmte Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende erweitert. Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 10a EStG.

Sind Gewinne im Altersvorsorgedepot steuerfrei?

Innerhalb des Vertrags werden Kapitalerträge während der Ansparphase nicht laufend besteuert. Spätere Leistungen aus geförderten Beiträgen unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.

Sollte ich meinen Riester-Vertrag wechseln?

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, ist aber nicht automatisch günstiger. Bestehende Vertragsgarantien, Zulagen, Kosten und die steuerlichen Folgen sollten vorher verglichen werden.

Kann das Altersvorsorgedepot vererbt werden?

Ansprüche auf vorhandenes Vermögen können vererbbar sein. Bei schädlicher Auszahlung ist die staatliche Förderung grundsätzlich zurückzuzahlen. Für Ehegatten bestehen gesetzliche Ausnahmen.

Fazit: Wann lohnt sich das Altersvorsorgedepot ab 2027?

Das neue Altersvorsorgedepot kann die staatlich geförderte private Altersvorsorge deutlich attraktiver machen. Besonders interessant sind die beitragsabhängigen Zulagen, die Möglichkeit zur ETF-Anlage und die erweiterte Förderung für Selbstständige.

Die Entscheidung sollte jedoch nicht allein von der Höhe der staatlichen Förderung abhängen. Produktkosten, Renditerisiko, steuerliche Behandlung und Verfügbarkeit des Kapitals sind ebenso wichtig.

Entscheidend ist, welches Vermögen nach Kosten und Steuern im Ruhestand tatsächlich zur Verfügung steht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, veröffentlicht am 29.05.2026. Amtliche Verkündung .
  2. Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 10a, 22 Nr. 5, 52, 79, 82, 84, 85, 92a und 93 EStG. Für die neue Förderung ist die ab 2027 anzuwendende Fassung maßgeblich. Gesetzestext .
  3. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), insbesondere die ab 2027 anzuwendenden Produkt- und Kostenregelungen. Gesetzestext .
  4. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge, veröffentlicht am 05.05.2026. BMF-FAQ .
  5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Steuerlich geförderte private Altersvorsorge, 13.05.2026. BMAS-Informationen .
  6. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, insbesondere §§ 3, 10 und 16 ErbStG. Gesetzestext .

Rechtsstand: 03.11.2026. Die neue Produktförderung ist grundsätzlich ab 2027 anzuwenden. Vertrags- und Anbieterbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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