Rechtsstand: 26.06.2026

Bewirtungskosten und Geschenke steuerlich absetzen

Bewirtungskosten, Geschenke und Betriebsveranstaltungen sind beliebte Instrumente zur Kundenpflege, Mitarbeiterbindung und Repräsentation. Steuerlich gelten jedoch strenge Regeln: Geschenke an Geschäftspartner sind nur bis zur 50-€-Grenze abziehbar, geschäftliche Bewirtungskosten nur zu 70 %, und Betriebsveranstaltungen profitieren nur unter bestimmten Voraussetzungen vom 110-€-Freibetrag.

Prüfungsrisiko: Der Betriebsausgabenabzug scheitert in der Praxis häufig nicht am Anlass, sondern an fehlenden Nachweisen: unkonkreter Bewirtungsanlass, fehlende Teilnehmer, falsche Kontierung, nicht zeitnahe Aufzeichnung oder ungeprüfte Pauschalsteuer nach § 37b EStG.
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Kurzüberblick: Geschenke, Bewirtung und Betriebsveranstaltungen

Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, wer die Zuwendung erhält, warum sie erfolgt und wie sie dokumentiert wird. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Grenzen und Abzugsregeln:

Geschenke an Geschäftspartner

Abziehbar nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt 50 € nicht übersteigen.

Bewirtung von Geschäftspartnern

Bei geschäftlichem Anlass sind angemessene Kosten grundsätzlich zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar.

Betriebsveranstaltungen

Für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich gilt je Arbeitnehmer ein 110-€-Freibetrag.

Praxishinweis: Viele suchen noch nach der alten 35-€-Grenze. Inhaltlich korrekt ist heute die 50-€-Grenze; der Text sollte aber Begriffe wie „Geschenke 35 Euro Grenze“ behutsam auffangen und auf den aktuellen Stand verweisen.

Infografik: Was ist steuerlich absetzbar?

Infografik Geschenke Bewirtung Betriebsveranstaltung steuerlich absetzen Die Infografik zeigt die steuerliche Behandlung von Geschenken, Bewirtungskosten und Betriebsveranstaltungen mit 50-Euro-Grenze, 70-Prozent-Abzug und 110-Euro-Freibetrag. Geschenke, Bewirtung & Betriebsveranstaltungen: Steuerregeln 2026 Die drei wichtigsten Abzugsregeln für Unternehmer und Arbeitgeber auf einen Blick. 🎁 🍽 🎉 Geschenke 50 € Freigrenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr Überschritten? Dann komplett nicht abziehbar. Bewirtung 70 % als Betriebsausgaben bei geschäftlichem Anlass Beleg + Anlass + Teilnehmer müssen vollständig sein. Betriebsfeier 110 € Freibetrag je Arbeitnehmer für bis zu 2 Feiern pro Jahr Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Steuerprüfungssicher wird es erst mit sauberer Dokumentation: Empfänger · Anlass · Teilnehmer · Beleg · Konto · Pauschalsteuer · Vorsteuer

1. Geschenke an Geschäftspartner steuerlich absetzen

Geschenke an Kunden, Lieferanten, Berater, Geschäftspartner oder sonstige betriebsfremde Personen können den Betriebsausgabenabzug einschränken. Entscheidend sind die 50-€-Grenze, die betriebliche Veranlassung und die gesonderte Aufzeichnung.

Wann liegt steuerlich ein Geschenk vor?

Geschenke und Bewirtungskosten steuerlich absetzen

Steuerlich ist ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung ohne konkrete Gegenleistung. Die Zuwendung darf also nicht unmittelbar mit einer bestimmten Leistung des Empfängers verknüpft sein.

Beispiele zur Abgrenzung

  • Weinpräsent zum Jahresende: regelmäßig Geschenk.
  • Blumenstrauß an Geschäftspartner nach Vertragsabschluss: regelmäßig Geschenk.
  • Zugabe zum Warenkauf: regelmäßig kein Geschenk, sondern Verkaufsförderung.
  • Rabatt oder Bonus: kein Geschenk, sondern Preisnachlass.
  • Trinkgeld: kein Geschenk, sondern Entgelt im Zusammenhang mit einer Leistung.
  • Kranz oder Blumen zur Beerdigung: regelmäßig kein Geschenk im Sinne der Abzugsbeschränkung.

Privat veranlasste Geschenke sind steuerlich nicht abziehbar. Ein betrieblicher Anlass sollte daher immer dokumentiert werden.

50-€-Grenze für Geschenke an Geschäftspartner

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt 50 € nicht übersteigen.

Freigrenze, kein Freibetrag: Wird die 50-€-Grenze auch nur geringfügig überschritten, ist das Geschenk an diesen Empfänger in diesem Wirtschaftsjahr vollständig nicht abziehbar.

Beispiele

  • Präsentkorb 49,90 € netto: bei vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer grundsätzlich abziehbar.
  • Buch 28 € + Wein 23 € = 51 €: vollständig nicht abziehbar.
  • Mehrere Geschenke im Jahr: alle Geschenke an denselben Empfänger werden zusammengerechnet.

Netto oder brutto?

  • Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist regelmäßig der Nettobetrag maßgeblich.
  • Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist der Bruttobetrag maßgeblich.

Gesonderte Aufzeichnung: Ohne Dokumentation kein Abzug

Abziehbare Geschenke müssen einzeln, getrennt, zeitnah und fortlaufend aufgezeichnet werden. Praktisch sollte dafür ein separates Buchhaltungskonto genutzt werden, zum Beispiel „Geschenke abzugsfähig“ und „Geschenke nicht abzugsfähig“.

Praxistipp: Erfassen Sie bereits beim Buchen den Empfänger, Anlass, Datum und Wert. Eine Umbuchung erst am Jahresende ist in Betriebsprüfungen angreifbar.

Pauschalierung nach § 37b EStG: 30 % Steuerübernahme

Geschenke und andere betrieblich veranlasste Sachzuwendungen können beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen auslösen. Um den Empfänger zu entlasten, kann der Zuwendende die Einkommensteuer pauschal mit 30 % übernehmen – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

  • Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
  • Die Pauschalierung gilt nur für Sachzuwendungen, nicht für Geldzuwendungen.
  • Die Wahl ist grundsätzlich einheitlich für vergleichbare Zuwendungen auszuüben.
  • Die Grenze von 10.000 € je Empfänger bzw. je Einzelzuwendung ist zu beachten.
  • Der Empfänger muss über die Steuerübernahme informiert werden.
Achtung: Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG löst nicht automatisch den Betriebsausgabenabzug aus. Ist das Geschenk wegen Überschreitens der 50-€-Grenze nicht abziehbar, ist auch die steuerliche Behandlung der übernommenen Pauschalsteuer gesondert zu prüfen.

Streuwerbeartikel und Werbemittel

Sehr geringwertige Werbeartikel wie einfache Kugelschreiber, Kalender oder Notizblöcke mit Werbeaufdruck können anders zu behandeln sein als klassische Geschenke. Maßgeblich ist, ob eine individuelle Zuwendung an einen bestimmten Empfänger vorliegt oder eine breite Werbemaßnahme.

2. Geschenke und Zuwendungen an Arbeitnehmer

Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind aus Arbeitgebersicht grundsätzlich Betriebsausgaben. Entscheidend ist aber die lohnsteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer.

Art der Zuwendung Steuerliche Behandlung Praxis-Hinweis
Geldgeschenk Regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn Auch kleine Geldbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Aufmerksamkeit bis 60 € Bei besonderem persönlichem Anlass regelmäßig kein Arbeitslohn Zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestandene Prüfung.
Sachbezug bis 50 € monatlich Kann steuerfrei bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind Insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten strenge Voraussetzungen beachten.
Belohnung/Incentive Regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn oder Pauschalierung prüfen § 37b EStG kann je nach Fall helfen.

Aufmerksamkeiten bis 60 €

Lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis 60 € brutto, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt werden. Dazu zählen zum Beispiel Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Gutschein zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes.

Wichtig: Weihnachten ist kein persönliches Ereignis eines einzelnen Arbeitnehmers. Ein Weihnachtsgeschenk ist daher nicht automatisch als Aufmerksamkeit bis 60 € steuerfrei.

Getränke und Snacks im Betrieb

Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt, sind regelmäßig steuerfreie Aufmerksamkeiten. Bei Mahlzeiten ist genauer zu prüfen, ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, ein Arbeitsessen, eine Betriebsveranstaltung oder steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

3. Bewirtungskosten steuerlich absetzen

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen, Getränken und gegebenenfalls Genussmitteln im Vordergrund steht. Bewirtungskosten können vollständig, teilweise oder gar nicht abziehbar sein – je nach Anlass und Teilnehmerkreis.

Merksatz: Bewirtung von Geschäftspartnern ist bei angemessenem geschäftlichem Anlass regelmäßig zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die Vorsteuer kann bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich vollständig abziehbar sein.

Bewirtungskosten berechnen


Brutto RechnungsbetragEuro

enthaltene Vorsteuer

Einkommensteuersatz
siehe Einkommensteuerrechner
(z.B.) %

Wann liegt ein geschäftlicher Anlass vor?

Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn betriebsfremde Personen bewirtet werden, etwa Kunden, potenzielle Kunden, Lieferanten, Berater, Kooperationspartner oder freie Mitarbeiter. Die Teilnahme eigener Arbeitnehmer ist unschädlich.

Private Anlässe sind nicht abziehbar

Bewirtungen aus privatem Anlass sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Typische Risikofälle sind Geburtstage, Hochzeiten, private Jubiläen oder Feiern mit überwiegend privatem Teilnehmerkreis.

Angemessenheit der Bewirtungskosten

Abziehbar sind nur angemessene Kosten. Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht. Entscheidend sind Anlass, Branche, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Teilnehmerkreis und Rahmen der Bewirtung.

Repräsentationsrisiko: Sehr exklusive Veranstaltungen, Luxusrestaurants oder ein außergewöhnliches Rahmenprogramm können als unangemessen oder nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand eingestuft werden.

4. Bewirtungsbeleg: Diese Angaben verlangt das Finanzamt

Für den Betriebsausgabenabzug reicht eine Restaurantrechnung allein nicht aus. Zusätzlich sind Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern erforderlich.

Pflichtangaben beim Bewirtungsnachweis

  • Ort der Bewirtung,
  • Tag der Bewirtung,
  • Teilnehmer inklusive Gastgeber,
  • konkreter geschäftlicher Anlass,
  • Höhe der Aufwendungen inklusive Trinkgeld,
  • Unterschrift des Bewirtenden,
  • ordnungsgemäße Rechnung des Bewirtungsbetriebs.
Gute Formulierung: „Besprechung Angebot Projekt Müller GmbH – Einführung ERP-System“ ist besser als „Geschäftsessen“ oder „Kundengespräch“.

Anforderungen an Restaurantrechnungen

Die Rechnung sollte maschinell erstellt und registriert sein. Sie muss den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen und die Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Pauschale Angaben ohne ausreichende Spezifizierung sind riskant.

Trinkgeld richtig dokumentieren

Trinkgeld kann Teil der Bewirtungskosten sein. Es sollte auf der Rechnung quittiert oder auf dem Eigenbeleg dokumentiert werden.

5. Betriebsveranstaltungen und der 110-€-Freibetrag

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, zum Beispiel Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Betriebsausflug. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann je Arbeitnehmer ein Freibetrag von 110 € gelten.

Welche Kosten zählen in die 110 €?

  • Speisen und Getränke,
  • Raummiete und Dekoration,
  • Musik, Künstler und Rahmenprogramm,
  • Eintrittskarten, wenn sie Bestandteil der Veranstaltung sind,
  • Geschenke im Rahmen der Veranstaltung,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit sie zur Veranstaltung gehören.

Berechnung des Freibetrags

Die Gesamtkosten werden grundsätzlich auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer verteilt. Nimmt eine Begleitperson teil, werden deren Kosten dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Für Begleitpersonen gibt es keinen zusätzlichen 110-€-Freibetrag.

Beispiel

Gesamtkosten: 10.000 €
Teilnehmer: 75 Arbeitnehmer + 25 Begleitpersonen = 100 Personen
Kosten pro Teilnehmer: 100 €

  • Arbeitnehmer ohne Begleitung: 100 € ⇒ innerhalb des Freibetrags.
  • Arbeitnehmer mit Begleitung: 200 € ⇒ 90 € steuerpflichtig.

Pauschalversteuerung möglich

Soweit steuerpflichtiger Arbeitslohn aus einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht kommen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist gesondert zu prüfen.

6. Umsatzsteuer und Vorsteuer: Was zusätzlich zu beachten ist

Die einkommensteuerliche Abziehbarkeit und der Vorsteuerabzug sind getrennt zu prüfen. Ein Aufwand kann einkommensteuerlich nur teilweise abziehbar sein, während die Vorsteuer bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich vollständig abziehbar sein kann.

Fall Einkommensteuer Umsatzsteuer / Vorsteuer
Geschäftliche Bewirtung 70 % Betriebsausgabenabzug Vorsteuer bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich voll abziehbar
Geschenk bis 50 € Bei gesonderter Aufzeichnung grundsätzlich abziehbar Vorsteuerabzug abhängig von Unternehmensbezug und Vorsteuerberechtigung
Geschenk über 50 € Grundsätzlich nicht abziehbar Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe gesondert prüfen
Betriebsveranstaltung 110-€-Freibetrag lohnsteuerlich relevant Vorsteuerabzug je nach Kosten, Anlass und überwiegend unternehmerischem Interesse prüfen
Umsatzsteuerfalle: Die lohnsteuerliche Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass auch der Vorsteuerabzug uneingeschränkt möglich ist.

Checkliste für die Buchhaltung

Geschenke

  • Empfänger eindeutig dokumentieren.
  • Wert je Empfänger und Wirtschaftsjahr prüfen.
  • 50-€-Grenze beachten.
  • Geschenke getrennt und zeitnah buchen.
  • § 37b EStG prüfen und Empfänger informieren.
  • Vorsteuer und Pauschalsteuer gesondert beurteilen.

Bewirtungskosten

  • Bewirtungsbeleg vollständig ausfüllen.
  • Konkreten Anlass dokumentieren.
  • Alle Teilnehmer inklusive Gastgeber erfassen.
  • Restaurantrechnung auf Pflichtangaben prüfen.
  • Trinkgeld dokumentieren.
  • 70-%-Abzug und Vorsteuer korrekt buchen.

Betriebsveranstaltungen

  • Teilnehmerliste führen.
  • Begleitpersonen erfassen.
  • Gesamtkosten vollständig sammeln.
  • Kosten auf anwesende Teilnehmer verteilen.
  • 110-€-Freibetrag je Arbeitnehmer prüfen.
  • Lohnsteuer, Sozialversicherung und Umsatzsteuer gesondert beurteilen.

FAQ: Bewirtungskosten und Geschenke

Wie hoch ist die Grenze für Geschenke an Geschäftspartner?

Die Grenze beträgt aktuell 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist das Geschenk vollständig nicht abziehbar.

Gilt noch die alte 35-€-Grenze für Geschenke?

Nein. Die frühere 35-€-Grenze wurde auf 50 € erhöht. Ältere Ratgeber und Buchhaltungsvorlagen sollten daher aktualisiert werden.

Sind Bewirtungskosten zu 100 % abziehbar?

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten mit betriebsfremden Personen sind grundsätzlich nur zu 70 % abziehbar. Die Vorsteuer kann bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich vollständig abziehbar sein.

Welche Angaben braucht ein Bewirtungsbeleg?

Erforderlich sind Ort, Tag, Teilnehmer, konkreter Anlass, Höhe der Aufwendungen und Unterschrift. Bei Restaurantbewirtung muss zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Was ist § 37b EStG?

§ 37b EStG erlaubt es, die Einkommensteuer auf bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu übernehmen. Dadurch muss der Empfänger die Zuwendung grundsätzlich nicht selbst versteuern.

Sind Geschenke an Arbeitnehmer steuerfrei?

Nicht automatisch. Sachzuwendungen bis 60 € aus besonderem persönlichem Anlass können als Aufmerksamkeit steuerfrei sein. Andere Geschenke können Arbeitslohn darstellen oder unter die 50-€-Sachbezugsfreigrenze fallen.

Wie funktioniert der 110-€-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen?

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben Zuwendungen bis 110 € je Arbeitnehmer steuerfrei. Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?

Fehlen Nachweise oder gesonderte Aufzeichnungen, kann der Betriebsausgabenabzug auch dann versagt werden, wenn die Kosten dem Grunde nach betrieblich veranlasst waren.

Rechtsstand und Quellen

Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 4 Abs. 5 EStG, § 37b EStG, § 8 EStG, § 19 EStG, die Lohnsteuer-Richtlinien sowie die BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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