Bewirtungskosten und Geschenke von der Steuer absetzen
Steuergestaltungen nutzen und Geschenke, Bewirtungen sowie Betriebsveranstaltungen rechtssicher behandeln – inklusive typischer Prüffelder, Nachweispflichten und Praxisbeispiele.
Inhalt
1. Aufwendungen für Geschenke
- 1.1 Wann liegt steuerlich ein Geschenk vor?
- 1.2 Geschenke an Geschäftspartner
- 1.3 Zuwendungen an Arbeitnehmer
1.1 Wann liegt steuerlich ein Geschenk vor?
Steuerlich sind Geschenke grundsätzlich unentgeltliche Zuwendungen. Maßgeblich ist, dass die Zuwendung keine Gegenleistung für eine konkrete Leistung des Empfängers ist und auch nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang damit steht.
Beispiele (Abgrenzung)
- Werbepräsent ohne direkten Kaufbezug: meist Geschenk.
- Incentive-Reise ohne konkreten Leistungsbezug: kann Geschenk sein.
- Zugabe zum Warenkauf (z. B. Kugelschreiber beim Kauf): kein Geschenk (Anschaffungskostenminderung/Verkaufsförderung).
- Trinkgeld: kein Geschenk (Entgelt für eine konkrete Leistung).
- Rabatte: kein Geschenk (mindernde Wirkung auf den Preis).
- Kränze/Blumen zur Beerdigung: regelmäßig kein „Geschenk“ i. S. der Abzugsbeschränkung.
Soweit ein Geschenk teilweise oder ganz privat veranlasst ist, sind die Kosten als private Lebensführung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
1.2 Geschenke an Geschäftspartner
1.2.1 Wie teuer dürfen Geschenke sein?
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann abziehbar, wenn die Freigrenze von 35 € pro Jahr und Empfänger eingehalten wird. Wird die Grenze überschritten, ist das Geschenk (für diesen Empfänger und dieses Jahr) in voller Höhe nicht abziehbar.
Beispiel
Buch (28 €) + Wein (7,50 €) = 35,50 € ⇒ komplett nicht abziehbar.
Zwei Flaschen Wein (25 €) ⇒ abziehbar (Grenze eingehalten).
- Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gilt die 35 €-Grenze als Nettogrenze.
- Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z. B. bestimmte Heilberufe) ist die Grenze als Bruttogrenze zu verstehen.
Maßgeblich sind grundsätzlich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (bei gebrauchten Gegenständen aus dem Betriebsvermögen der Verkehrswert). Aufwendungen für die Kennzeichnung (z. B. Gravur/Logo) sind hinzuzurechnen; reine Verpackungs- und Versandkosten werden typischerweise nicht in gleicher Weise zugerechnet.
1.2.2 Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Damit Geschenke (bei Einhaltung der Freigrenze) abziehbar sind, verlangt das Gesetz eine gesonderte, zeitnahe und fortlaufende Aufzeichnung. Praktisch bedeutet das: eigenes Konto oder separater Posten in der Buchhaltung.
Praxistipp
Umbuchungen erst im Jahresabschluss sind riskant: Fehlt die zeitnahe Erfassung, kann der Betriebsausgabenabzug trotz Einhaltung der 35 €-Grenze versagt werden.
1.2.3 Wie werden Geschenke beim Empfänger behandelt?
Erhält ein Unternehmer ein Geschenk aus betrieblichem Anlass, kann dies beim Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen auslösen (Bewertung regelmäßig mit dem gemeinen Wert). Wird eine Pauschalierung durch den Zuwendenden korrekt angewendet, kann die Steuerbelastung beim Empfänger entfallen (siehe nächster Punkt).
1.2.4 Pauschalierung nach § 37b EStG (30 %)
Zur Vermeidung von „Steuer-Überraschungen“ beim Empfänger kann der Zuwendende die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 % übernehmen (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer.
- Wichtig: Die Pauschalierung ist innerhalb des Wirtschaftsjahres grundsätzlich einheitlich auszuüben.
- Grenze: Keine Pauschalierung, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen.
- Information: Der Empfänger ist darüber zu informieren, dass die Steuer übernommen wird.
Achtung (Gestaltungs-/Risiko-Hinweis)
In der Praxis wird diskutiert, ob die übernommene Pauschalsteuer als „weitere Zuwendung“ zu behandeln ist und damit die 35 €-Grenze faktisch „verengt“. Zusätzlich existieren Verwaltungsauffassungen, die zu einer abweichenden Handhabung führen können. Wir prüfen die für Sie passende Vorgehensweise im Einzelfall.
1.3 Zuwendungen an Arbeitnehmer
Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind aus Arbeitgebersicht grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Entscheidend sind jedoch die lohnsteuerlichen (und ggf. sozialversicherungsrechtlichen) Folgen.
- Geldzuwendungen sind regelmäßig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Sachzuwendungen sind lohnsteuerlich zu prüfen (z. B. Steuerfreiheit als Aufmerksamkeit oder im Rahmen einer Betriebsveranstaltung).
Aufmerksamkeiten bis 60 € (typischer Praxisfall)
Lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten sind freiwillige Sachzuwendungen bis 60 € brutto (inkl. USt) an Arbeitnehmer oder deren Angehörige aus besonderem Anlass (z. B. Hochzeit, Geburt, Examen), ohne nennenswerte Bereicherung.
Auch Getränke und Genussmittel im Betrieb sind regelmäßig steuerfreie Aufmerksamkeiten; Speisen sind je nach Anlass/betrieblichem Interesse zu prüfen.
2. Bewirtungskosten
- 2.1 Wann liegt steuerlich eine Bewirtung vor?
- 2.2 Was bedeutet „geschäftlicher Anlass“?
- 2.3 Wann sind Bewirtungskosten angemessen?
- 2.4 Welche Nachweise/Belege sind erforderlich?
- 2.5 Bewirtungen durch Arbeitnehmer
Merksatz: Bewirtung von Geschäftspartnern ist regelmäßig nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (bei angemessenen Kosten). Vorsteuer kann bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich voll abziehbar sein.
Bewirtungskosten berechnen
2.1 Wann liegt steuerlich eine Bewirtung vor?
Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Dazu zählen auch Nebenkosten (z. B. Trinkgeld, Garderobe). Reine „Kleinigkeiten“ (Kaffee/Wasser/Gebäck bei Besprechungen) gelten häufig als Aufmerksamkeit.
2.2 Was bedeutet „geschäftlicher Anlass“?
Geschäftlich veranlasst sind Bewirtungen, wenn betriebsfremde Personen (z. B. Kunden, Lieferanten) teilnehmen – die Teilnahme eigener Arbeitnehmer ist unschädlich. Ist der Anlass privat (Geburtstag, Hochzeit), sind die Kosten grundsätzlich nicht abziehbar.
2.3 Wann sind Bewirtungskosten angemessen?
Abziehbar sind nur angemessene Bewirtungsaufwendungen. Eine starre Betragsgrenze gibt es nicht. Die Finanzverwaltung prüft immer den Einzelfall (Anlass, Branche, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Rahmen).
2.4 Welche Nachweise/Belege sind erforderlich?
Für die Anerkennung braucht es einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg (zeitnah erstellt) mit:
- Ort, Datum, Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld)
- Teilnehmer (inkl. Gastgeber)
- konkreter Anlass (z. B. „Vertragsverhandlung Projekt XY“ – nicht nur „Geschäftsessen“)
- Unterschrift
In Restaurants muss die Rechnung maschinell erstellt sein und die Leistung ausreichend beschreiben. Achten Sie darauf, dass nicht nur „Speisen und Getränke“ pauschal ausgewiesen werden, sondern die Positionen nachvollziehbar sind.
Prüfungssichere Kurzformel
„Wer war dabei?“ + „Warum?“ + „Wann/Wo?“ + „Wie viel?“ + „Unterschrift“ – und Rechnung vollständig.
2.5 Bewirtungen durch Arbeitnehmer
Trägt ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste Bewirtungskosten selbst (keine Erstattung), können diese in vielen Fällen zu 70 % als Werbungskosten geltend gemacht werden – mit denselben Nachweispflichten. Private Anlässe (z. B. Geburtstag) bleiben regelmäßig privat.
3. Betriebsveranstaltungen und der 110 €-Freibetrag
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug). Für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr kann je Arbeitnehmer ein Freibetrag von 110 € relevant sein. Übersteigende Beträge können zu Arbeitslohn führen.
3.1 Berechnung des 110 €-Freibetrags
3.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen
3.1 Berechnung des 110 €-Freibetrags
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen u. a.:
- Speisen und Getränke
- Rahmenkosten (z. B. Musik, Raumgestaltung)
- Eintrittskarten, wenn Bestandteil der Veranstaltung
- Geschenke an Arbeitnehmer und Begleitpersonen (je nach Einordnung)
- Fahrt-/Übernachtungskosten (je nach Fallgestaltung)
Die Aufwendungen werden auf alle anwesenden Teilnehmer verteilt. Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Für Begleitpersonen gibt es keinen zusätzlichen 110 €-Freibetrag.
Beispiel
Gesamtkosten 10.000 €; 75 Arbeitnehmer + 25 Begleitpersonen = 100 Teilnehmende ⇒ 100 € je Person.
Arbeitnehmer mit Begleitung: 200 € (100 € + 100 €) ⇒ 90 € steuerpflichtig (200 € − 110 €).
Arbeitnehmer ohne Begleitung: 100 € ⇒ innerhalb 110 € (kein steuerpflichtiger Anteil).
3.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Umsatzsteuerlich sind Betriebsveranstaltungen häufig strenger zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug kann – je nach Einzelfall und Kostenhöhe – eingeschränkt sein. Insbesondere bei Überschreiten relevanter Schwellenwerte ist die umsatzsteuerliche Behandlung gesondert zu prüfen.
Aktuelles + weitere Infos
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen – strenge Maßstäbe
In der Praxis ist zu beachten, dass die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen teils strenger ausfallen als die lohn- und einkommensteuerliche Betrachtung. Kosten, Anlass, Teilnehmerkreis und der unternehmerische Zweck sollten daher dokumentiert werden.
Unangemessene Repräsentationsaufwendungen
Exklusive Veranstaltungen mit deutlich „außergewöhnlichem“ Rahmen können als nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand eingeordnet werden. Für die Praxis gilt: Angemessenheit und Nachweisführung sind die zentralen Stellschrauben.
Rechtsgrundlagen zum Thema: bewirtung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStR
EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 4.11 Besondere Aufzeichnung
UStG
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStAE
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStR
UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStR 170a. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
AEAO
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
EStH 4.10.5.9 4.11 12.1 33.1.33.4
LStH 9.1 19.6
Steuer-Newsletter
