Geldwäsche

Geldwäsche: Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Geldwäsche Methoden, Geldwäschegesetz, Meldepflicht, Verdacht, Richtlinien etc.



Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet den Prozess, bei dem illegal erworbene Gelder so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, dass ihre illegale Herkunft verschleiert wird. Dadurch wird verhindert, dass die Strafverfolgungsbehörden illegale Aktivitäten aufdecken und die Täter zur Rechenschaft ziehen können.

Einfach erklärt: Von Geldwäsche haben die meisten schon gehört, doch die wenigsten wissen, was das genau ist. Warum schadet Geldwäsche uns allen, und wie geht das Bundesfinanzministerium gegen Kriminelle vor, die Geld waschen?

Ein Beispiel für Geldwäsche könnte folgendermaßen aussehen: Ein Drogenhändler hat große Mengen an Bargeld erworben und möchte dieses Geld nun in den legalen Wirtschaftskreislauf bringen, um es nutzen zu können, ohne dass die illegale Herkunft auffällt. Dazu gründet er beispielsweise eine scheinbare legale Firma, beispielsweise eine Immobilienfirma. Mit dem Bargeld kauft er dann Immobilien oder Grundstücke und verkauft diese weiter. Dadurch wird das illegal erworbene Geld in scheinbar legale Geschäfte investiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht.

Ein weiteres Beispiel für Geldwäsche könnte die Gründung von Scheinfirmen und die Überweisung von illegal erworbenem Geld von einem Land in ein anderes sein. So kann ein Krimineller beispielsweise in einem Land eine Schein- oder Briefkastenfirma gründen, die das illegal erworbene Geld auf ein Konto in einem anderen Land überweist. Dadurch wird die illegale Herkunft des Geldes verschleiert, und es kann legal verwendet werden.

Es gibt viele verschiedene Methoden, um Geldwäsche zu betreiben, und die Täter sind oft sehr erfinderisch, um die illegale Herkunft des Geldes zu verschleiern. Die Bekämpfung von Geldwäsche ist daher eine wichtige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und erfordert eine enge Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene.

Von Geldwäsche haben die meisten schon gehört, doch die wenigsten wissen, was das genau ist. Warum schadet Geldwäsche uns allen, und wie geht das Bundesfinanzministerium gegen Kriminelle vor, die Geld waschen?

  • 00:00 Intro
  • 00:13 Bedeutung von Geldwäsche
  • 00:27 Herkunft von schmutzigem Geld
  • 1:00 Staatliche Maßnahmen
  • 1:28 FIU - Financial Intelligence Unit
  • 2:13 Verschärfte Regeln und Gesetze
  • 2:38 Nachhaltige Einnahme von Steuern für das Gemeinwohl
  • 2:57 Mehr Informationen

Welche Arten von Geldwäsche gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Geldwäsche, die von Kriminellen verwendet werden, um illegal erworbene Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen und ihre Herkunft zu verschleiern. Hier sind einige Beispiele für Arten von Geldwäsche:

  1. Bargeld-Transaktionen: Die einfachste Form der Geldwäsche besteht darin, große Mengen an Bargeld zu sammeln und es in kleineren Beträgen auf Bankkonten einzuzahlen oder es für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

  2. Strukturierung: Dies bezieht sich auf den Prozess, bei dem große Bargeldbeträge in kleinere Beträge aufgeteilt werden, um die Meldepflicht von Banken zu umgehen, die bei der Einzahlung von größeren Bargeldbeträgen besteht.

  3. Scheinfirmen und Scheingeschäfte: Hier gründen Kriminelle scheinbar legale Firmen, um das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen und es vor der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu verstecken. Es werden oft fiktive Transaktionen und Überweisungen zwischen den Firmen vorgenommen, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern.

  4. Immobilien: Immobilien können verwendet werden, um illegal erworbene Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Kriminelle können Immobilien mit Bargeld kaufen und verkaufen oder das Geld zur Renovierung von Immobilien verwenden.

  5. Offshore-Konten: Kriminelle können Geld auf Offshore-Konten in Ländern mit strengen Bankgeheimnissen überweisen, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern.

  6. Kryptowährungen: Kriminelle können Kryptowährungen verwenden, um Geld zu waschen, indem sie das Geld in eine Kryptowährung investieren, sie dann auf eine andere Kryptowährung übertragen und schließlich wieder in Bargeld umwandeln. Siehe auch Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)


Es gibt viele weitere Methoden und Techniken, die von Kriminellen zur Geldwäsche eingesetzt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden setzen verschiedene Werkzeuge und Methoden ein, um Geldwäsche zu erkennen und zu verhindern, einschließlich der Überwachung von Finanztransaktionen und der Zusammenarbeit mit internationalen Behörden.

Die Geldwäsche läuft immer in drei Phasen ab:

  • Einspeisung
  • Verschleierung
  • Integration/Extraktion

Geldwäsche - Begriffsbestimmung

§ 261 StGB

Inhaltsübersicht

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1. Allgemeines

Der Begriff der Geldwäsche umfasst das Einbringen von Gegenständen, die aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrühren, in den legalen Wirtschaftskreislauf, wobei deren wahre Herkunft verschleiert wird.

Größere Mengen illegal erworbenen Vermögens können nicht ohne Weiters in Umlauf gebracht oder für kriminelle Zwecke weiterverwendet werden, ohne dass ein Verdacht aufkäme. Aus diesem Grunde versuchen die Mitglieder der organisierten Kriminalität die Vermögenswerte aus ihren illegalen Aktivitäten und auch diejenigen, die damit in Verbindung stehen, als legal erscheinen zu lassen.

An dieser Schnittstelle setzen die Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB an.

2. Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB

2.1 Tatobjekt

Tatobjekt kann jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert darstellt. Dies sind insbesondere Bargeld und auch Buchgeld, sowie elektronisches Geld, Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Ferner können auch ungerechtfertigte Steuererstattungen oder ersparte Steuern Tatobjekt sein.

2.2 Vortat

Diese Vermögenswerte müssen aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB abschließend aufgezählten schweren rechtswidrigen Tat, der sog. Vortat, stammen. Dies sind in der Regel Verbrechen der organisierten Kriminalität. Darunter fallen:

  • Bestechlichkeit und Bestechung,

  • Rauschgiftdelikte,

  • die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen,

  • die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO),

  • Menschenhandel,

  • Zuhälterei,

  • Diebstahl,

  • Unterschlagung,

  • Erpressung sowie

  • weitere schwere Wirtschaftsdelikte, die gewerbs- oder bandenmäßig ausgeübt worden sind.

Hinweis:

Nach einem Urteil des BGH vom 22.07.2004 - 5 StR 85/04 ist das Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" in § 370a AO (Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend bestimmt. Damit kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn das Tatobjekt aus der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als Vortat herrührt.

Einfacher Diebstahl, die "einfache" Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung nach § 379 AO als Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) gelten nicht als Vortat im Sinne des § 261 StGB.

Für die Vortat müssen die Tatobjekte nicht unmittelbar aus der Tat stammen. Unter den Begriff des Herrührens i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB fallen auch alle Vermögenswerte, die durch nachfolgende Vermögenstransaktionen als Ersatzgegenstände ohne wesentliche Veränderung des Wertes an die Stelle des unmittelbar aus der Tat stammenden Gegenstandes getreten sind (sog. "Surrogate").

Hinweis:

Die geografische Herkunft des Vermögenswertes ist für die Anwendung des § 261 StGB unerheblich. § 261 Abs. 8 StGB bezieht ausdrücklich auch Gegenstände, die aus außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB begangenen Taten stammen, mit ein. Hierzu müssen die Taten jedoch im Ausland mit Strafe bedroht sein.

2.3 Tathandlungen

§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB nennt folgende Tathandlungen bezüglich des Tatobjekts als objektive Tatbestandsmerkmale:

  • Verbergen des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes,

  • Verschleierung der Herkunft des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes sowie die

  • Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes.

Sowohl das Verbergen des Tatobjektes als auch die Verschleierung der Herkunft erfordern Vorkehrungen des Täters, die das Ziel haben, den Zugriff der Behörde auf die illegal erworbenen Vermögenswerte durch Täuschung, Beeinflussung, Manipulation oder Verdrehen der Wahrheit zu erschweren.

Zu den Tathandlungen i.S.d § 261 Abs. 1 StGB zählt neben dem Verbergen und dem Verschleiern auch die Gefährdung und die Vereitelung von Geldwäscheermittlungen.

Gem. § 261 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer

  • sich oder einem Dritten ein Tatobjekt beschafft oder

  • verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

Somit wird fast jede Handlung (Erwerbs-, Besitz- und Verwendungshandlung) oder Einflussnahme, die den Standort oder die vermögensmäßige Zuordnung des Tatobjekts beeinflusst, zur Tathandlung i.S.d. § 261 StGB bestimmt.

2.4 Vorsatz der Tathandlung

Neben der Tathandlung als objektiver Tatbestand muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.

Nach § 261 Abs. 5 StGB wird auch derjenige bestraft, der leichtfertig nicht erkennt, dass das Tatobjekt aus einer nach § 261 Abs. 1 StGB rechtswidrigen Vortat herrührt. Das Strafmaß ist hierbei jedoch auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe begrenzt. Für die Leichtfertigkeit ist darauf abzustellen, ob sich dem Täter die Möglichkeit des Vorliegens einer Vortat hätte aufdrängen müssen und ob er dies aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit heraus verkannt hat.

Hinweis:

Sinn und Zweck der Regelungen des § 261 Abs. 2 und Abs. 5 StGB ist es, die Verbrechensbekämpfung auch auf die an der Vortat eigentlich unbeteiligten Dritten auszuweiten.

Gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung der Täter und/oder der Beteiligten an der Vortat zusätzlich im Rahmen der Geldwäschebekämpfung nicht zulässig. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Vortäter z.B. als Dieb oder Dealer sich auch gleichzeitig als Geldwäscher betätigt. Hierzu muss die Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Vortat jedoch nachgewiesen werden, ansonsten bleibt die Strafbarkeit wegen Geldwäsche bestehen. Aus diesem Grunde steht die mögliche Beteiligung an der Vortat nicht der Verdachtsmeldung nach § 31b AO entgegen.


Geldwäsche - Ablauf

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

Grundsätzlich werden drei Stufen der Geldwäsche unterschieden, die einzeln oder zusammen auftreten und sich ggf. auch überschneiden können:

  • Platzierung (Placement)

  • Verteilung (Layering)

  • Integration (Integration)

2. Platzierung (Placement)

Unter der Platzierung (Placement) versteht man die Verschleierung der Herkunftsspuren der illegal erworbenen Vermögensgegenstände, wobei es sich hier vornehmlich um Bargeld handeln wird. Ferner soll die Identifikation sowie die Einziehung dieser Werte aus der kriminellen Tätigkeit durch den Staat verhindert werden. Die häufigsten Formen der Platzierung sind:

  • die zu verschleiernde Geldmenge wird in kleineren Teilbeträgen in der Regel ohne zeitlichen Zusammenhang auf Banken, Geldwechselstuben, Spielkasinos, Münzhändler oder Wertpapiermakler verteilt.

  • "Investition" des zu verschleiernden Geldbetrags in andere Vermögenswerte. Hierzu werden häufig unbewegliche Gegenstände, wie z.B. Grundstücke sowie bewegliche Sachanlagen, wie z.B. Luxusautos, Yachten, Schmuck etc. verwendet.

  • Darlehensgewährungen an von den Beteiligten der Vortat nahe stehende Personen, Personenvereinigungen oder Institutionen.

  • Beteiligungen an (stillen) Gesellschaften, die von den Beteiligten der Vortat beherrscht bzw. eingerichtet wurden.

  • Versteuerung als legal erwirtschaftete Umsätze in Betrieben, die den weiten Teil ihrer Umsätze mit Bargeld tätigen. Anfällig hierfür sind insbesondere der Gastronomiebereich, Taxibetriebe und auch In- und Exportfirmen.

3. Verteilung (Layering)

In der Stufe der Verteilung (Layering) werden die illegal erworbenen Geldbeträge in andere Staaten transferiert. Hierbei kommen folgende Begebenheiten im Ausland den Beteiligten an der Vortat zu Gute:

  • fehlende Buchführungspflicht,

  • fehlende Bankaufsicht,

  • mangelhafte Steuerkontrolle,

  • mangelhafte Strafvorschriften sowie

  • Vorhandensein von Domizil- und Finanzgesellschaften, welche kaum oder keinen Kontrollmechanismen unterliegen.

Beim Transfer des Geldes werden in der Regel unverdächtige Dritte (Anwälte, Treuhänder oder Scheinfirmen) zwischengeschaltet, die durch die länderspezifischen Finanzgeschäfte und eine Vielzahl von Transaktionen für Verwirrung sorgen und eine erschwerte Verfolgbarkeit der illegalen Erlöse nach sich ziehen. Dabei werden Berufsgeheimnis und Verschwiegenheitspflichten geschickt für die eigenen Zwecke eingesetzt.

4. Integration (Integration)

Durch die Maßnahmen der Beteiligten der Vortat im Rahmen der Integration (Integration) fließt das in der Herkunft verschleierte Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf zurück und erhält einen legalen Anschein, als sei es auf rechtmäßigem und nachvollziehbarem Wege durch die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit erworben worden. Auch hier bedienen sich die Täter der für die Geldwäsche besonders geeigneten Bargeldbetriebe, wie z.B. Taxibetriebe, Gastronomiebetriebe sowie Im- und Exportfirmen.

Bei der Rückführung des Kapitals in den legalen Wirtschaftskreislauf wird in der Regel auch eine Versteuerung hingenommen. Da der Geldwäscher im Allgemeinen eine gewinnbringende Anlage anstrebt, wird auch eine Steuerhinterziehung in Kauf genommen oder als Nebenziel angesehen.

Hinweis:

Banken und Kreditinstitute spielen für alle drei Stufen der Geldwäsche eine bedeutende Rolle. Garantierte Diskretion, Bank- und Berufsgeheimnis bieten unentbehrliche Vorteile für den Geldwäscher. Für eine Platzierung der Bargeldbeträge reicht schon eine Zwischenlagerung in Depots oder Bankschließfächern aus. Bankeigene Finanzdienstleistungen werden zur Verteilung benutzt und Darlehenstransaktionen, Akkreditive sowie die finanzielle Durchführung von Investitionsprojekten und die einfache Ausstellung von Schecks bietet den Geldwäschern Hilfestellung bei der Integration. Das Ganze erfolgt unter Ausnutzung der Stärken und Schwächen der Organisationsstrukturen und Überwachungsschwächen einzelner, für Geldwäsche besonders anfällige Länder.

Wichtigstes Hilfsmittel zur Bekämpfung der Geldwäsche sind die in vielen Ländern geltenden Schwellenwerte für Bargeldtransaktionen. Dies soll die Verteilung großer Mengen an Bargeld erschweren.


Geldwäsche - Pflichten

Kredit- und Finanzinstitute sind bereits seit 1993 zur Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GWG). Im Jahre 2002 wurde das Geldwäschegesetz novelliert und der bislang verpflichtete Personenkreis um die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler erweitert. Damit sind die Institutionen und Berufsgruppen, deren Dienste zu Geldwäschezwecken missbraucht werden können, in die Bekämpfung der Geldwäsche mit einbezogen.

Zunächst besteht für diesen Personenkreis eine Verpflichtung zur Identifikation der beteiligten Person, wenn sie Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle im Wert von 15.000 EUR oder mehr entgegennehmen. Diese Identifizierung bezeichnet man als Schwellenwertidentifizierung. Ferner müssen bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung die beteiligteen Personen identifiziert werden. Liegen von vornherein konkrete Anhaltspunkte für eine Geldwäsche bzw. für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vor, braucht der o.a. Schwellenwert nicht beachtet werden.


Hinweis: Die zur Identifizierung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Erst wenn der Verdacht einer Geldwäschetat vorliegt, besteht für den o.g. Personenkreis eine Verpflichtung zur Meldung des vorliegenden Lebenssachverhalts an das zuständige Landeskriminalamt sowie das Bundeskriminalamt (FIU).


Geldwäscheanzeige § 31b AO

Mit Einführung des § 31b AO im Kalenderjahr 2002 sind die Finanzbehörden neben verschiedenen weiteren Institutionen, Einrichtungen und Personenkreisen verpflichtet worden, beim Verdacht auf eine Straftat i.S.d. § 261 StGB die eigentlich durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren. Unter § 261 StGB fällt der Tatbestand der Geldwäsche bzw. der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.

In der heutigen Zeit bedrohen Terrorismus und organisierte Kriminalität nicht nur die Gesellschaft an sich sondern fügen ihr mit unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten großen volkswirtschaftlichen Schaden zu. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht man für das Kalenderjahr 2003 von illegal erworbenen und gewaschenen Geldern in einer Größenordnung von 370 Mrd. EUR aus.

Die betreffenden Gruppierungen operieren zumeist grenzüberschreitend und nutzen die Ländergrenzen mit ihren unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und Überwachungskriterien zur Verschleierung der illegalen Herkunft dieser Gelder. Für die Funktionsfähigkeit dieser Zellen und deren existenziellem Überleben ist es von immenser Bedeutung nach der Verschleierung das Geld wieder in den in den legalen Finanzkreislauf zurückzuführen.

Der wunde Punkt der Verbrecherorganisationen liegt bei der Schnittstelle der Rückführung der illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf. Aus diesem Grunde stellt die Bekämpfung der Geldwäsche ein äußerst wirkungsvolles Mittel im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus dar. Die Finanzverwaltung wird durch den Gesetzgeber in die Bekämpfung der Geldwäsche mit Einführung des § 31b AO durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz zur effektiveren Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und schwerer Kriminalität vom 21.06.2002 (BGBl I 2002 Nr. 39 vom 26. Juni 2002) eingebunden. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz ist am 01. Juli 2002 in Kraft getreten.

§ 31b AO lässt die Offenbarung von Verhältnissen eines Steuerpflichtigen, die den Finanzbehörden im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren sowie im Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind, zu. Die Finanzbehörden schicken ihre Verdachtsanzeige für eine Straftat i.S.d. § 261 StGB an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft). Diese wiederum übernimmt die Verdachtsprüfung und beauftragt die zuständigen Ermittlungsbehörden (Landeskriminalamt bzw. Bundeskriminalamt) mit eventuell durchzuführenden Ermittlungen. Hierdurch sollen der organisierten Kriminalität sowie dem Terrorismus die Geldmittel entzogen werden.


Geldwäsche - internationale/nationale Maßnahmen § 261 StGB

1. Internationale Maßnahmen

Bereits 1989 wurde zur Bekämpfung der Geldwäsche von den G7-Staaten die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) einberufen. Die FATF ist eine internationale Arbeitsgruppe und besteht derzeit aus 29 Mitgliedstaaten. Im April 1990 stellte die Arbeitsgruppe als wichtigstes Ergebnis die so genannten 40 Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung vor, welche in den nachfolgenden Jahren immer wieder um weitere Empfehlungen erweitert wurden.

1991 wurde auf europäischer Ebene zunächst die erste EU - Geldwäscherichtlinie als Reaktion auf diese Empfehlungen erlassen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Ihren Schwerpunkt legten sie dabei noch auf die Vermögenswerte aus Rauschgiftdelikten.

2001 folgte als Ergänzung die zweite EU - Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene. Wesentliche Neuerung war die Erweiterung der zu verfolgenden Straftaten auf jede Form der Begehung einer schweren Straftat neben den bereits berücksichtigten Rauschgiftdelikten.


2. Nationale Maßnahmen

Die internationale Verpflichtung zur Umsetzung der Vorschriften und Richtlinien in nationales Recht erfolgte durch verschiedene Gesetze.

Das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) führte 1992 die Vorschrift des § 261 StGB ein. Nunmehr wird die Verschleierung von Vermögenswerten aus einer schweren rechtswidrigen Tat zum ersten Mal als eigener Straftatbestand bestimmt.

Im Jahre 1993 ergänzte das Geldwäschegesetz (GWG) die erst ein Jahr zuvor neu geschaffene Strafbestimmung des § 261 StGB, da die Geldwäsche zwar jetzt strafbar geworden war, aber mit der Strafbarkeit noch keine wirksame Bekämpfung erfolgte. Sinn und Zweck dieses Gesetz ist es, die strafbare Geldwäsche aufzuspüren. Hierzu werden z.B. Banken und Versicherungen zur Identifikation ihrer Kunden und zur Verdachtsanzeige bei größeren finanziellen Transaktionen verpflichtet.

Dem Aufspüren der Geldwäsche dient auch das in 1998 eingeführte Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Möglichkeit der Telefonüberwachung.

Eine Reform des Geldwäschegesetzes ist mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz vollzogen worden, welches am 15.08.2002 in Kraft getreten ist und ganz nebenbei auch die zweite EU - Geldwäscherichtlinie aus dem Jahre 2001 umgesetzt hat. Bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler werden nunmehr in die Pflicht zur Identifikation und in die Meldepflicht mit einbezogen. Ferner wurde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Zentralstelle für Verdachtsanzeigen im Bundeskriminalamt, der Financial Intelligence Unit (FIU) geliefert .

Seit dem 01.04.2003 ist es unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) möglich, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmte Konteninformationen abzufragen, welche von sämtlichen Kreditinstituten in Deutschland in elektronischer Form der BaFin zur Verfügung gestellt werden müssen.


Geldwäsche - Einbindung der Finanzbehörden § 31b AO

Nachdem bereits 1989 international der Grundstein zur Bekämpfung der Geldwäsche gelegt worden ist, folgte 1992 die Bundesrepublik Deutschland zunächst in kleinen Schritten. Danach folgten weiterreichende Maßnahmen zur Umsetzung der internationalen Vorgaben in nationales Recht. Auf nationaler Ebene wurden im Jahre 2002 durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz den Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler die Identifikations- und Meldepflicht bei Verdachtsmomenten der Geldwäsche auferlegt. Die Einbeziehung einer wesentlichen Schnittstelle auf dem nationalen Finanzmarkt, nämlich die Finanzverwaltung, fehlte in diesem Zusammenhang.

Das Geldwäschegesetz (GWG) aus dem Jahre 1993 verpflichtet unter anderem die Banken und Kreditinstitute zur Weiterleitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen an die Strafverfolgungsbehörden, welche in der Regel zunächst auch ein Strafverfahren einleiten. Gem. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 GWG kommt den örtlich zuständigen Finanzbehörden seit 1998 eine Kopie der Anzeige zur Verwendung im Besteuerungsverfahren zu. Diese überprüfen in der Regel, ob der geschilderte Lebenssachverhalt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung in der Steuererklärung des betreffenden Veranlagungszeitraumes erklärt worden ist und führen das Besteuerungsverfahren unter straf- und bußgeldrechtlicher Würdigung des Lebenssachverhaltes durch. Da die "normale" Steuerhinterziehung jedoch nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, stellt sie kein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar und fällt somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, welcher als rechtswidrige (Vor-)Tat das Verbrechen nennt.

Zwar wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 § 370a AO zur Ahndung der gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung eingefügt. Eine Steuerhinterziehung gem. § 370a AO gilt dabei als schwere rechtswidrige "Vortat" i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird und somit als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB gilt. Dies definiert jedoch die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als sog. Vortat für die Anwendung des § 261 StGB und bindet die Finanzverwaltung in die Bekämpfung der Geldwäsche nur bedingt ein.

Erst mit Einführung des § 31b AO in die Abgabenordnung im Rahmen der Umsetzung der zweiten EU - Geldwäscherichtlinie in nationales Recht durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.2002 wurde die Finanzverwaltung in die Bekämpfung der Geldwäsche ausdrücklich eingebunden.

In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Neuorientierung durch die Einführung von Instrumenten, wie z.B.

  • die Neuaufnahmestelle mit der Betreuung der Existenzgründer,

  • der Liquiditätsprüfung mit der Begleitung des Vollstreckungsverfahrens,

  • der Umsatzsteuer-Nachschau mit dem zeitnahen Einblick in die steuerliche Unternehmensstruktur

noch tiefere Einblicke in die Unternehmen, deren wirtschaftliche Kreisläufe und Geldbewegungen, als es bisher schon insbesondere durch die Außenprüfungsdienste (z.B. Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung) möglich war, gewonnen. Somit war es nur ein Frage der Zeit und eine logische Konsequenz, dass auch die Finanzbehörden an der Schnittstelle der Rückführung der illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit in die Geldwäschebekämpfung einbezogen werden. Auch sie stehen nunmehr in der Pflicht, bei Vorliegen von Geldwäscheverdachtsmomenten ihrerseits den Strafverfolgungsbehörden verdächtige Sachverhalte mitzuteilen.

Der neu geschaffene § 31b AO ist ein Abbild des § 13 GWG. Diese Vorschrift verpflichtet die Finanzmarktaufsichtsbehörden zur Anzeige von Geldwäscheverdachtsfällen.



Das Transparenzregister und weitere neue Vorschriften zur Geldwäscheprävention

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. BMF, Mitteilung vom 24.06.2017


Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangt aufgrund stets komplexer werdenden Strukturen der organisierten Kriminalität immer mehr Wichtigkeit. Hierzu gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen, die auch Unternehmen dazu verpflichten, bei ihren Kunden entsprechende Prüfungen, etwa der Identität, durchzuführen. Längst sind davon nicht mehr nur Banken betroffen, auch Handelsunternehmen sowie Anwälte und Steuerberater können unter die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Dieses Merkblatt informiert über diePflichten, von denen kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein können.

1 Grundlegendes zum Begriff Geldwäsche

1.1 Was ist unter Geldwäsche zu verstehen?

Unter Geldwäsche wird die Verschleierung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten verstanden. Aus Sicht der Kriminellen ist der Wunsch nach Verschleierung nachvollziehbar: Was nutzt Beute – etwa aus Drogen- und Waffenhandel, Banküberfällen oder Erpressungen –, wenn man sie nicht „ganz normal“ investieren oder ausgeben kann? Deshalb wird versucht, solche Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen. Entsprechend kommen jegliche Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäsche in Frage: bewegliche und unbewegliche Sachen ebenso wie Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere.

Geldwäsche ist als eigener Tatbestand strafbar, unabhängig von der Straftat, aus der die entsprechenden Vermögenswerte stammen, der sogenannten Vortat. Für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöhen. Nur bei leichtfertiger Geldwäsche ist lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Für Unternehmer besteht insbesondere die Gefahr, dass sie in den Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche geraten, wenn sie fragwürdigen Kunden gegenüber nicht die notwendige Vorsicht walten lassen.


1.2 Wie funktioniert Geldwäsche in der Praxis?

Zunächst müssen illegale Gelder, die in Bargeld vorliegen, in Buchgeld gewandelt werden; dies geschieht etwa über die Einzahlung auf ein Bankkonto. Dazu werden sogenannte Einzahlungslegenden erfunden, um die Herkunft des Geldes zu erklären: Einnahmen aus der Gastronomie, aus Geldgewinnen oder Ähnliches. Dann wird die Herkunft des Geldes durch hintereinander geschaltete Transaktions- oder Handlungsketten noch weiter verschleiert, auch unter Einsatz von Off­shorekonten in „Steueroasen“, die nicht am internationalen Informationsaustausch teilnehmen. Irgendwann fließen die Gelder dann direkt oder indirekt an den Initiator zurück und können im legalen Wirtschaftsleben investiert und ausgegeben werden.

2 Grundlegendes zum deutschen Geldwäschegesetz

2.1 Sinn und Zweck

Die Regelungen des deutschen GwG orientieren sich stark amEU-Recht sowie an weiteren internationalen Standards, da nur so eine effektive länderübergreifende Bekämpfung der Geldwäsche möglich ist. Sie sollen die Spuren der für die Geldwäsche benötigten Geschäfte und Transaktionen besser sichtbar machen. Zudem sollen Kontrollmechanismen erschweren, dass überhaupt solche Geschäfte getätigt werden.

Das GwG wurde in der Vergangenheit mehrmals geändert und in der Tendenz immer weiter verschärft. Durch die Umsetzung der fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland ab dem Jahr 2020 ergeben sich neue Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention für viele Unternehmen .


2.2 Verpflichtete

Ein wesentlicher Bestandteil des GwG ist, dass Unternehmen und Institutionen, die für Geldwäschetaten genutzt werden können, mitÜberwachungs-, Ermittlungs- und auch Meldepflichten belegt werden. Der Gesetzgeber weist diesen also im Grunde die Funktion eines „Hilfsermittlers“ zu.

Zentral ist hier der Begriff des Verpflichteten gemäß GwG: Der „Verpflichtete“ muss die entsprechenden Vorschriften erfüllen und im Verhältnis mit seinen Kunden und Auftraggebern spezielle Sorgfaltspflichten einhalten. Der Kreis der Verpflichteten wurde ab 2020 noch erweitert. Verpflichtete nach GwG sind insbesondere:

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
  • Finanzunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Kapitalanlagegesetz,
  • Rechtsanwälte und Notare, wenn sie ihre Mandanten insbesondere beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren beraten oder als Treuhänder bei entsprechenden Transaktionen tätig werden,
  • Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen getauscht werden können,
  • alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Lohnsteuerhilfe­vereine) ,
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, also Unternehmen, die Coupons, Chips, mit Geld aufladbare Gutscheine oder virtuelle Währungen (wie z.B. Bitcoin) ausgeben,
  • Immobilien- und Mietmakler,
  • Versicherungsunternehmen sowie
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, wozu auch Aufsteller von Geldspielgeräten zählen.

Damit ist klar, dass nicht nur Finanzunternehmen von den Vorschriften des GwG betroffen sind, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, insbeson­dere Freiberufler, Händler und Makler.

Hinweis

Die (Sorgfalts-)Pflichten gemäß GwG greifen bei den oben genannten Unternehmen grundsätzlich nur dann, wenn es sich um Transaktionen handelt, die eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung von mehr als 10.000 € bezwecken oder bewirken. Die genannten Grenzen können auch überschritten werden, wenn der Kunde oder eine zusammenhängende Kundengruppe eine Stückelung ihrer Einkäufe oder Aufträge vornimmt. Generell gilt es, trotz der Freigrenzen wachsam zu sein, insbesondere bei ungewöhnlichen Geschäften. Beim Handel mit Edelmetallen wurde die Grenze ab dem 1.1.2020 sogar auf 2.000 € reduziert.


3 Sorgfaltspflichten

3.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners

Per Gesetz wird verlangt, dass ein verpflichteter Unternehmer weiß, wer sein Geschäftspartner ist. Man nennt dies das KYC-Prinzip (engl. know your customer, „Ken­ne deinen Kunden“). Dies ist bei allen neuen Kunden obligatorisch. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit erneuert werden. Diese Pflichten gelten bei Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für die Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten.

Hinweis

Immobilienmakler müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete/-pacht 10.000 € pro Monat übersteigt.

Wie ist die Identifizierung vorzunehmen?

Von einer natürlichen Person müssen

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift

festgestellt werden, und zwar anhand von Ausweis-
oder Passdokumenten. Dazu muss die zu identifizierende Person grundsätzlich persönlich anwesend sein, weil nur dann die Übereinstimmung zwischen der Person und ihrem Bild in den Dokumenten sowie die sonstigen Angaben geprüft werden können.

Hinweis

Bestimmte Passersatzpapiere, insbesondere von Nicht-EU-Bürgern, beruhen ausschließlich auf den Angaben von deren Träger. Dies geht dann auch aus dem jeweiligen Papier hervor. Hier sollte zumindest beim Lichtbildabgleich eine erhöhte Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

Bei einer Kapital- oder Personengesellschaft sind zur Identifikation die folgenden Daten zu erheben:

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
  • Rechtsform und Registernummer sowie
  • der Registerauszug und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.

Wenn es (noch) keinen Registereintrag gibt, so können auch die Gründungsdokumente herangezogen werden.

Pflicht zur Feststellung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung

Neben dem Wer ist auch das Warum von Interesse. Ins­besondere ist abzufragen, ob ein privater oder betrieblicher Zweck vorliegt. Hierfür können, ebenso wie für die Identifizierung, entsprechende Fragebögen verwendet werden. Oftmals ergibt sich aus dem betreffenden Produkt bereits der Zweck der Geschäftsbeziehung: So dienen Anlageprodukte der Vermögenssicherung oder Vermögensbildung, Depotkonten der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Kredite der Finanzierung. Abfragen müssen also für den Kunden verständlich an die Art des Geschäftsvorfalls angepasst werden.

Hinweis

Damit ist es jedoch nicht getan: Ob Zweck und Art der Geschäftsbeziehung tatsächlich noch aktuell sind, muss im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung fortwährend überprüft und plausibilisiert werden.

Pflicht zur Klärung des wirtschaftlich Berechtigten

Oftmals ist der direkte Ansprechpartner des Unternehmers lediglich ein Beauftragter oder Mittelsmann des eigentlichen Vertragspartners bzw. der hinter dem Geschäft stehenden Person. Diese aus wirtschaftlicher und tatsächlicher Sicht eigentlich profitierende Person, die letztlich auch das Geld zur Verfügung stellt, wird als „wirtschaftlich Berechtigter“ bezeichnet. Der wirtschaftlich Berechtigte kann immer nur eine natürliche Person sein. Er steht letztlich bestimmend hinter Gesellschaften, Beauftragungen oder rechtlichen Gestaltungen. Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte sind:

  • Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
  • Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandgestaltungen sowie vergleichbaren Rechtsformen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet bzw. verteilt oder dessen Verwaltung bzw. Verteilung durch Dritte beauftragt wird, ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor) handelt oder als Mitglied des Vorstands oder als Begünstigter der Stiftung beherrschenden Einfluss ausüben kann oder auf sonstige Weise mindestens 25 % des Vermögens kontrolliert.

In drei Sonderfällen gelten nachfolgend genannte Be­stimmungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten:

  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die Bank eine jährlich zu aktualisierende Liste aller Wohnungseigentümer vorlegen lässt; eine dokumentenmäßige Über­prüfung von deren Identität ist nicht erforderlich.
  • Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, insbesondere Ge­werkschaften oder Parteien, reicht es grundsätzlich aus, eine verfügungsberechtigte Person zu erfassen; die Erfassung sämtlicher Mitglieder oder die Vorlage von Mitgliederlisten ist nicht erforderlich.
  • Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als „tatsächlich“ wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden oder bestehen Zweifel daran, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, dann gelten die gesetzlichen Vertreter (z.B. der Vorstand bei einem Verein), die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner (z.B. bei einer Kanzlei nach dem PartG) als „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“.

Aufgrund der Schwellenwerte bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen kann es grundsätzlich auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben, wenn eine Gesellschaft mehrere entsprechend hoch beteiligte Personen aufweist.

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen muss auf die kontrollierenden natürlichen Personen im Hinter­grund „durchgeschaut“ werden. Die von den zwischengeschalteten Gesellschaften gehaltenen Anteile werden den natürlichen Personen zugerechnet, die diese zwischengeschalteten Gesellschaften letztendlich kontrollieren bzw. beherrschen.

Eine kontrollierende Stellung des oder der wirtschaftlich Berechtigten kann jedoch auch ohne die entsprechenden Stimmrechte vorliegen; diese gelten lediglich als eine gesetzliche Vermutung. Denkbar sind etwa Stimmbindungs- oder Beherrschungsverträge, durch die auch eigentlich minderbeteiligte Personen zu wirtschaftlich Berechtigten werden können. Eine Prüfung, ob eine solche faktische Kontrolle vorliegt, ist nur vorzunehmen, wenn es offenkundige Hinweise dafür gibt.

Für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten reicht es grundsätzlich aus, den vollständigen Namen zu erfassen. Auch diese Angaben sind in der Praxis üblicherweise mit einem Formular einzuholen, welches dann auch der Dokumentation dient.

Hinweis

Oftmals stoßen Überprüfungen des wirtschaftlich Berechtigten in der Praxis an ihre Grenzen – etwa wenn auch der mit dem Vertragsabschluss beauftragten Person nicht die dazu erforderlichen Informationen vorliegen. Kann auch kein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, so sollte der betreffende Kunde eventuell abgelehnt werden.


3.2 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Bei Konstellationen, die erfahrungsgemäß ein erhöhtes Geldwäscherisiko bergen, sind die Verpflichteten noch mehr gefordert, Sorgfalt walten zu lassen. Situationen mit erhöhtem Risiko, die dann zu den verstärkten Sorgfaltspflichten führen, sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, es gibt jedoch folgende konkrete Beispiele:

  • Politisch exponierte Personen (PEP) sind natürliche Personen, die nicht im Inland ansässig sind und ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, sowie deren Familienmitglieder und ihnen nahestehende Personen. Bei einer PEP ist es erforderlich, die Genehmigung zum Geschäft durch deren Vorgesetzten einzuholen oder einzusehen, und aufzuklären, woher das Geld für das Geschäft stammt. Außerdem ist eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der PEP erforderlich.

Hinweis:

Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde festgelegt, dass der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorzulegen sind, die den jeweiligen Status als PEP begründen. Diese Listen werden dann jährlich aktualisiert.

  • Große und ungewöhnliche Transaktionen verlan­gen eine besondere Prüfung. Dabei reicht es für die Bewertung eines Sachverhalts als zweifelhaft oder ungewöhnlich bereits aus, dass der Verpflichtete auf der Grundlage seines Erfahrungswissens in der jeweiligen Branche Abweichungen eines Kunden vom üblichen Geschäftsverhalten feststellen kann. Als solche Abweichung ist insbesondere denkbar, dass sich ein Geschäftsvolumen übermäßig stark erhöht, oder auch, dass stark verbilligte Konditionen angeboten werden. Hintergrund ist, dass es einem Geldwäscher nicht unbedingt darum geht, ein gutes Geschäft zu machen. Im Vordergrund steht eher, die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Dafür werden dann auch schlechte Konditionen in Kauf genommen.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen auch bei Geschäften mit Kunden aus bestimmten, sogenannten Hochrisikodrittstaaten und nicht persönlich anwesenden natürlichen Personen. Die EU-Kommis­sion veröffentlicht regelmäßig eine Liste der Hochrisiko­drittstaaten. Zu diesen zählen seit Juli 2018:

o Amerikanisch-Samoa,

o Amerikanische Jungferninseln,

o Äthiopien,

o Bahamas,

o Botsuana,

o Demokratische Volksrepublik Korea,

o Ghana,

o Guam,

o Irak,

o Iran,

o Jemen,

o Libyen,

o Nigeria,

o Pakistan,

o Panama,

o Puerto Rico,

o Samoa,

o Saudi-Arabien,

o Sri Lanka,

o Syrien,

o Trinidad und Tobago,

o Tunesien.

  • Zudem müssen einige Verpflichtete, wie zum Beispiel Kreditinstitute, zukünftig bei Transaktionen mit Bezug zu einem Drittstaat oder einem Staat des EWR mit erhöhtem Risiko zusätzliche Informationen einholen.

3.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Es gibt praktisch keine Situation, in der schon von vorn­herein – also „standardmäßig“ – lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden müssen. Eineindividuelle Prüfung des Risikos ist stets erforderlich. Insoweit gibt es auch in „einfachen“ Fällen entsprechenden Prüfungsaufwand.

Bei den vereinfachten Sorgfaltspflichten kann die Identifizierung auch auf Basis von anderen Informationen als beispielsweise Ausweis oder Registerauszug durch­geführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

4 Risikomanagement

Ein Verpflichteter gemäß GwG muss grundsätzlich bei jeder Geschäftsbeziehung eine Risikoeinschätzung treffen. Dies setzt ein effektives Risikomanagement vor­aus, das laut Gesetz eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen muss.

Vor den gesetzlichen Verschärfungen im Jahr 2017 mussten lediglich Banken und manche Finanzdienstleister ein systematisches Risikomanagement vorhalten. Seit 2017 gilt das Erfordernis eines strukturierten Risikomanagements grundsätzlich auch für alle anderen Verpflichteten (z.B. Güterhändler, Immobilien­makler und Rechtsanwälte).

Hinweis

Güterhändler müssen schon dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von mindestens 10.000 € vor- oder entgegen­genommen werden.


4.1 Risikoanalyse

Der verpflichtete Unternehmer muss sich klar werden über das geldwäscherelevante Risikoprofil in seinem Unternehmen. Es gilt zwar grundsätzlich, jede einzelne Geschäftsbeziehung mit Kunden zu bewerten, allerdings können ähnliche Fälle mit gleichem oder weitgehend gleichem Risikoprofil bei dieser Betrachtung auch zusammengefasst werden.

Die Dokumentation zur Risikoanalyse kann Gegenstand entsprechender Prüfungen durch Aufsichtsbehörden werden. Deshalb sollte die Dokumentation zusammenhängend so aufbereitet sein, dass ein fremder, sachkundiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.

Aus praktischer Sicht sollte es sich um ein geschlossenes Dokument oder zumindest einzelne in sich geschlossene Reports handeln. Darüber hinaus sollten Risikobewertungen auch klar begründet werden. Insbesondere sollte herausgestellt werden, warum welche Sorgfaltspflichten (vereinfachte oder verstärkte) angewendet wurden. Die Risikoanalyse muss laufend überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen berücksichtigt werden.

Hinweis

Die Risikoanalyse kann knapper ausfallen, wenn es keine bzw. kaum identifizierbare Risiken gibt. Umso umfangreicher muss sie aber ausfallen, etwa wenn viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören.

Der grobe Rahmen der Risikoanalyse ergibt sich aus folgenden Überlegungen und Vorbereitungen:

  • Zusammenstellung von Grunddaten zum Unternehmen (Gegenstand, Rechtsform, Größe, Niederlassungen).
  • Analyse der Standorte unter Risikogesichtspunkten: geographisches und infrastrukturelles Umfeld der Geschäftstätigkeit (z.B. ländlicher Raum, Flughafennähe, Grenznähe, Bevölkerungsstruktur, sonstiges Gewerbe im Umfeld, allgemeine Kriminalitätslage).
  • Kunden-, Vertriebs - und Produktstruktur.
  • Typische Eigenschaften der Kunden bzw. der Geschäftstätigkeit (z.B. Laufkundschaft, Stammkundschaft, Endabnehmer, Wiederverkäufer, Herkunftsländer der Kunden, Onlinegeschäfte, Außendienstmitarbeiter, angebotene Produkte).

Zudem gibt das Gesetz als Hilfestellung ein Schema vor, anhand dessen eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden kann. Dabei sind die verschiedenenRisikofaktoren aufgeteilt auf die drei Kategorien Kundenrisiko, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko und geographisches Risiko.

Beispiele für ein potentiell geringes Risiko sind:

  • Kundenrisiko: Der Kunde

o ist ein börsennotiertes Unternehmen,

o ist ein öffentliches Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder

o hat seinen Wohnsitz in einem Land mit niedrigem Transaktionsrisiko.

  • Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko: Es handelt sich um

o bestimmte in der Nutzung eingeschränkte
E-Geld-Produkte,

o Renten- und Pensionspläne, die Arbeitnehmern Altersvorsorge ermöglichen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Produkte nicht übertragbar sind, oder

o Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie.

  • Geographisches Risiko: Der Geschäftspartner kommt aus

o einem Mitgliedstaat der EU oder

o einem Drittstaat mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung.

Beispiele für ein potentiell hohes Risiko sind:

  • Kundenrisiko: Es geht um

o Geschäftsbeziehungen mit außergewöhnlichen Umständen (z.B. unüblich hohen Volumina),

o juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen (z.B. Treuhandkonstruktionen), die der privaten Vermögensverwaltung dienen,

o bargeldintensive Unternehmen oder

o Kunden mit einer in Relation zur Geschäftstätigkeit übermäßig kompliziert erscheinenden Eigentümerstruktur.

  • Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko: Es handelt sich um

o Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,

o Transaktionen ohne persönliche Kontakte und Sicherungsmaßnahmen (z.B. elektronische Unterschriften) oder

o den Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter.

  • Geographisches Risiko: Der Geschäftspartner kommt aus

o einem Land, das nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt,

o einem Staat, gegen den beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hatte oder hat, oder

o einem Staat, der terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützt oder in dem bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Neben dieser eher schematischen Risikodarstellung gibt es außerdem noch folgende weitere Quellen für Erkenntnisse zu betriebsspezifischen Risiken :

  • internes Erfahrungswissen, Erfahrungsaustausch, Vorkommnisse,
  • Typologiepapiere (z.B. Bundeskriminalamt – Financial Intelligence Unit),
  • allgemeine Presse und
  • Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden.

4.2 Interne Sicherungsmaßnahmen

Basierend auf dem Ergebnis der Risikoanalyse müssen innerbetrieblich Strukturen geschaffen werden, um dieVorschriften auch effektiv umsetzen zu können.

Allgemein handelt es sich hierbei insbesondere um die folgenden Maßnahmen:

  • Festlegung vonHandlungsanweisungen mit festgelegten Zuständigkeiten (z.B. Regelungen zur Bargeldannahme),
  • EDV-Lösungen zum automatisierten Abfragen der notwendigen Daten (z.B. zur Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten),
  • Sensibilisierung der Mitarbeiter (z.B. durch Präsenzschulungen oder Onlineschulungen inklusive Bestätigungsnachweis der Kenntnisnahme) und
  • regelmäßige Kontrollen , ob die angeordneten Maßnahmen auch umgesetzt werden.

4.3 Geldwäschebeauftragter

Von zentraler Bedeutung bei den internen Sicherungsmaßnahmen kann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden werden.


4.3.1 Pflicht zur Bestellung

Für bestimmte Branchen besteht in jedem Fall die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen. Dazu gehören Kreditinstitute sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

Für andere Branchen kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie es für angemessen hält. Zu diesen Branchen gehören Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Bei Güterhändlern soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht – etwa Edelmetallen und -steinen, Schmuck, Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Autos. Geregelt wird diesdurch die jeweiligen Landesbehörden. In einigen Bundesländern (z.B. Hessen) besteht bereits länger die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Unternehmen. Im Zweifel ist die zuständige Industrie- und Handelskammer eine erste Anlaufstelle für Informationen darüber, welche landesrechtlichen Regelungen und Zuständigkeiten im Einzelnen gelten.


4.3.2 Anforderungen

Es ist nicht geregelt, welche Ausbildung und Qualifikationen ein betriebsinterner Geldwäschebeauftragter besitzen muss. Fest steht lediglich, dass er über die notwendige Sachkunde verfügen muss. Üblicherweise lässt sich dies durch Schulungen bei spezialisierten Instituten erreichen, wenn nicht bereits eine entsprechende Vorbildung gegeben ist.

Ob am ehesten Führungskräfte geeignet sind, um die Position des Geldwäschebeauftragten einzunehmen, ist umstritten. Zwar sind diese mit den internen Abläufen im Unternehmen üblicherweise bestens vertraut, allerdings kann ein Interessenkonflikt mit der Kontrollfunktion des Geldwäschebeauftragten entstehen – beispielsweise wenn die entsprechende Führungskraft nach Umsatzzielen vergütet wird. Eine Trennung der Funktionen entspricht auch dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Geldwäschebeauftragte nicht Teil der Geschäftsleitung, sondern ihr „unmittelbar nachgeordnet“ sein soll. Nur in kleinen Unternehmen, in denen die personellen Ressourcen nicht ausreichen, um diese Trennung zu vollziehen, kann von diesem Leitbild abgewichen werden.

Hinweis

Die Ausführungen zur Qualifikation sowie Stellung des Geldwäschebeauftragten im Unternehmen gelten entsprechend auch für dessen Stellvertreter.


4.3.3 Externer Geldwäschebeauftragter

Zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtete Unternehmen können dessen Aufgaben alternativ auch auf externe Anbieter übertragen. Gerade in kleineren Unternehmen, in denen nur die Geschäftsführung oder der Vorstand dafür in Betracht kommen, bietet es sich an, einen Externen als Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Allerdings bedarf die Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Damit sie erteilt wird, muss der externe Geldwäschebeauftragte nachweisen, dass die internen Sicherungsmaßnahmen im betreffenden Unternehmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

5 Aufzeichnungspflichten

Es besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung von erhobenen Angaben und eingeholten Informationen insbesondere

  • zum Vertragspartner, zu Vertragsparteien des Kaufgegenstands sowie gegebenenfalls zur für den Vertragspartner auftretenden Person,
  • zum wirtschaftlich Berechtigten,
  • zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie Transaktionsbelegen, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können, und
  • über die Durchführung sowie die Ergebnisse der Risikobewertung.

Die Aufzeichnungen können auf einem Datenträger gespeichert werden. Der Verpflichtete muss jedoch
sicherstellen, dass die gespeicherten Daten

  • mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
  • jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

Die Aufzeichnungen bzw. Daten sind für fünf Jahre vorzuhalten und danach unverzüglich zu vernichten.

Hinweis

Andere gesetzliche Fristen zur Aufbewahrung, etwa die Zehnjahresfrist zur Aufbewahrung von Rechnungen oder die Sechsjahresfrist zur Aufbewahrung von Handelsbriefen, gelten unabhängig von den speziellen Aufbewahrungspflichten der Geldwäschevorschriften.


6 Pflicht zur Verdachtsanzeige

Wird bei einem Geschäftspartner ein geldwäscherechtlich relevantes Verhalten bzw. ein Hinweis auf Terrorismusfinanzierung erkannt, muss dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ge­meldet werden. In der Praxis ist dies zum Beispiel der Fall bei der Verwendung von gefälschten Dokumenten bzw. bei größeren Unstimmigkeiten in den Angaben des Kunden.

Im Bankensektor ist die Schwelle für eine Verdachtsanzeige bereits jetzt relativ niedrig. Dort wird eine solche bereits getätigt, wenn benötigte Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Dies zeigt auch die stetig ansteigende Anzahl der Verdachtsanzeigen: Zwischen 2016 und 2018 ist sie von ca. 45.500 pro Jahr auf ca. 77.000 pro Jahr gestiegen.

Eine Verdachtsanzeige ist elektronisch über das Meldeportal „goAML“ an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erstatten.

Spätestens bei einer Verdachtsanzeige sollte das Geschäftsverhältnis mit dem betreffenden Kunden beendet werden. Es ist also immer zwischen der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften abzuwägen. Insbesondere in komplexeren Fällen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, bevor eine Verdachtsanzeige gemacht wird und das Geschäftsverhältnis (gegebenenfalls grundlos) irreparablen Schaden nimmt. Auch gilt es, den Kunden bei einem stockenden Informationsfluss bezüglich geldwäscherechtlich relevanter Daten deutlich über deren Wichtigkeit aufzuklären.


7 Sanktionen bei Verstößen

Kommt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen gemäß GwG nicht nach, drohen umfangreiche Sanktionen: Der sehr umfangreiche Bußgeldkatalog sieht bereits für kleinere Verstöße Sanktionen vor. Das Bußgeld kann das Doppelte des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal 1 Mio. € betragen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Vorschriften können maximale Geldbußen von bis zu 5 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes verhängt werden.

Zudem kann die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Verpflichteten untersagt werden. Der Bußgeldkatalog enthält überdies auch eine sogenannte Prangervorschrift: Bestandskräftige Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das GwG können auf Websites der Behörden im Internet veröffentlicht werden.

8 Transparenzregister

Dreh- und Angelpunkt für die Wirksamkeit der Regelungen zur Geldwäscheprävention ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten . Gerade dies gestaltet sich aber in der Praxis mitunter am schwierigsten. Letztlich ist der Verpflichtete auf die erhaltenen Angaben angewiesen; eine wirklich tiefgehende Nachprüfung ist oft schwierig durchzuführen.

Damit Verpflichtete den wirtschaftlich Berechtigten einfacher und sicherer identifizieren können, wurde das neue Transparenzregister geschaffen: Ein öffentliches Register, in dem eine Vielzahl von Gesellschaften und Organisationen Angaben hinterlegen (muss), die der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Auf der anderen Seite wird der Unternehmer bei entsprechenden Geschäftsfällen nicht nur zur Einholung von Daten verpflichtet, sondern muss diese auch selbst liefern – sozusagen auf Vorrat zur Unterstützung der Erfüllung geldwäscherelevanter Verpflichtungen anderer Unternehmen.


8.1 Meldepflichten

8.1.1 Wer muss Informationen melden?

Zur Meldung von Daten an das Transparenzregister sind verpflichtet:

  • Alle juristischen Personen des Privatrechts (AGs, GmbHs, UGs, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaften (SE), KGaAs),
  • in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHGs, KGs, Partnerschaften),
  • bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen,
  • Vereine und Genossenschaften , sofern ein Mitglied mehr als 25 % der Stimmrechte besitzt, sowie
  • Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben.

8.1.2 Welche Informationen sind mitzuteilen?

Es sind folgende Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses, also insbesondere die maßgebliche Anteilsquote.

Der registerführenden Stelle muss unverzüglich gemeldet werden, wenn zugängliche Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mit den zur Verfügung stehenden Angaben nicht übereinstimmen.

8.1.3 Kann auf die Mitteilung verzichtet werden?

Die Mitteilungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen, elektronisch abrufbaren öffentlichen Registern oder Quellen ergeben – also etwa aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister oder durch aktienrechtliche Bekanntmachungen. Bei Vereinigungen mit Sitz im Ausland kann dies auch ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.

In folgenden Fällen dürften sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht ohne weiteres aus derartigen Informationsquellen ergeben:

  • Die Gesellschafterliste im Handelsregister liegt noch nicht in elektronischer Form vor.
  • Es handelt sich um eine Personengesellschaft mit geschäftsführendem Kommanditisten ohne einen Beteiligten mit mehr als 25 %.
  • Es geht um eine Gesellschaft mit im Gesellschaftsvertrag geregelten abweichenden Stimmrechts- und Beteiligungsquoten oder Stimmrechtbindungs- und Stimmrechtpoolungs­verträgen zwischen Gesellschaftern.
  • Es bestehen Nießbrauchsverhältnisse, Treuhandverhältnisse, Unterbeteiligungen und stille Beteiligungsverhältnisse.

8.1.4 Wer muss die Informationen eintragen lassen und bis wann?

Die Verantwortung für die Eintragung liegt bei der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens. Sie hat die notwendigen Informationen sowie etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister zu übermitteln. Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen haben die Verwalter bzw. Treuhänder diese Aufgaben zu erfüllen. In jedem Fall muss die Mitteilung elektronisch über www.transparenzregister.de erfolgen; dort sind auch die Details zum Prozedere dargestellt.

Hinweis

Die Mitteilungen mussten erstmals bis zum 01.10.2017 erfolgen.

Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die zwar mitteilungspflichtig, aber in kein Register eingetragen ist, muss unverzüglich Folgendes mitteilen:

  • Änderung der Beziehung,
  • Verschmelzung oder Auflösung oder
  • Rechtsformänderung.

8.2 Sanktionen und Zugangsrechte

8.2.1 Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Die Nichtbeachtung kann zu erheblichen Bußgeldern führen: in leichtfertigen Fällen bis zu 100.000 €, bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei wiederholten und systematischen Verstößen, bis zu 1 Mio. €. Außerdem werden sämtliche bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen für mindestens fünf Jahreauf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.


8.2.2 Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Seit dem 1.1.2020 ist der Zugriff auf das Transparenzregister öffentlich. Ein berechtigtes Interesse ist anders als zuvor nicht mehr erforderlich; vielmehr kann jeder Einsicht nehmen. Bei Unternehmen und Trusts können beispielsweise bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Strafverfolgungsbehörden) oder auch Mitglieder der Öffentlichkeit (nur bestimmte Informationen wie z.B. Wohnsitzland, Geburtsjahr) Einsicht nehmen.

Auf Antrag des Berechtigten kann die Einsichtnahme aber vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund der Einsichtnahme das Opfer einer Erpressung, Nötigung oder Ähnlichem werden könnte. Auch die Interessen von minderjährigen oder geschäftsunfähigen wirtschaftlich Berechtigten sind schutzwürdig.


GWG - Geldwäschegesetz


Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien


Rechtsgrundlagen zum Thema: Geldwäsche

UStG 
UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

AO 
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 154 Kontenwahrheit

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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