Kryptowährungen in der Steuererklärung
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland.
INHALTSVERZEICHNIS
- Die Besteuerung von Kryptowährungen
- Was sind Kryptowährungen?
- Besteuerung im Privatvermögen
- Steuertipp
- Krypto-Steuerrechner
- Besteuerung im Betriebsvermögen
- Steuerberatung für Kryptoinvestoren
- Krypto-Steuererklärung
- Steuernacherklärung (Selbstanzeige)
- Dokumentations- und Nachweispflichten (Steuerreport)
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch
- Häufige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen (FAQ)
- Aktuelles + weitere Infos
Die Besteuerung von Kryptowährungen
Steuerliche Bedeutung von Kryptowährungen
Deutschland erzielt jährlich geschätzte 720 Mio. € Steuereinnahmen aus Krypto-Gewinnen.
Die Besteuerung von Kryptowährungen richtet sich in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) . Dabei kommt es auf die Nutzungsart, Haltedauer und die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen an.
Die Besteuerung von Kryptowährungen hängt von mehreren Faktoren ab:
- Privat- oder Betriebsvermögen: Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuer und ggf. der Umsatzsteuer.
- Haltedauer: Über ein Jahr = steuerfrei im Privatvermögen.
- Art der Tätigkeit: Mining, Staking, Lending oder Trading können steuerliche Konsequenzen haben.
- Dokumentation: Ohne Nachweise droht eine Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte 2021 das erste Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wurden wichtige Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Dazu zählen: striktere Mitwirkungspflichten – lückenlose Dokumentation aller Transaktionen wird gefordert und detaillierte Vorgaben zur Nachweispflicht, Staking-Erträgen und Kursermittlung
Kryptowerte als Wirtschaftsgüter
Kryptowerte werden von der Finanzverwaltung weit gefasst als digitale Werteinheiten. Das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben bestätigt, dass Kryptowerte eigenständige, realisierbare Wirtschaftsgüter sind. Das bedeutet, dass ihre Veräußerung steuerpflichtig ist, entweder als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG oder als betriebliche Einnahme. Der Verwendungszweck der Kryptowerte spielt dabei eine untergeordnete Rolle; entscheidend sind die Marktgängigkeit und der wirtschaftliche Wert.
Nach aktueller Linie von BFH, Finanzgerichten und BMF sind „Kryptowerte“ Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerbar. Offene Baustellen bleiben hingegen bei Detailfragen – etwa zur Verwendungsreihenfolge (FiFo vs. LiFo) und zur ertragsteuerlichen Einordnung des Proof-of-Work-Minings. Der Beitrag skizziert, warum die pauschale BMF-Einstufung des Minings als gewerblich diskutabel ist und welche Vorsichtsmaßnahmen Steuerpflichtige und Berater aktuell treffen sollten.
Ein zentraler Streitpunkt ist die Verwendungsreihenfolge, da Kryptowerte oft nicht einzeln zugeordnet werden können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertritt die FiFo-Methode (First-In, First-Out), während das Finanzgericht Nürnberg auch die LiFo-Methode (Last-In, First-Out) für zulässig hält. Praktisch bedeutet dies, dass eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen unerlässlich ist, um eine Zwangsanwendung der FiFo-Methode durch die Verwaltung zu vermeiden.
Proof-of-Work-Mining: Gewerblich oder nicht?
Das BMF stuft die Einnahmen aus PoW-Mining in der Regel als gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) ein. Die Begründung lautet, dass Miner dem Netzwerk Rechenleistung zur Verfügung stellen und dafür eine Belohnung (Blockreward) erhalten.
Diese Ansicht ist jedoch fraglich, denn die Hauptargumente sind:
- Zufallskomponente: Das PoW-Mining ist eher ein „Trial-and-Error“-Verfahren, bei dem der erste, der eine passende Lösung findet, die Belohnung „gewinnt“. Es handelt sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag mit einem konkreten Leistungsempfänger.
- Fehlendes Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis: Es gibt keinen direkten Leistungsaustausch. Die eingesetzte Rechenleistung wird nicht gezielt für eine bestimmte Person oder Entität erbracht, sondern dient lediglich der Teilnahme am Protokoll. Dies wird mit einem Einsatz bei einem Spiel verglichen, was darauf hindeutet, dass die Einnahmen nicht steuerbar sein könnten, ähnlich wie Spielgewinne.
Die rechtliche Einordnung ist nicht abschließend geklärt, und es sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig.
Praxisfolgen und Handlungsempfehlungen
Für Steuerpflichtige und Berater ergeben sich folgende Empfehlungen:
- Dokumentation: Eine sorgfältige Aufzeichnung von Wallet-Adressen, Transaktionen und Kurswerten ist unverzichtbar. Bei der Verwendung der LiFo-Methode muss diese Wahl klar dokumentiert und konsistent angewendet werden.
- Miner: Es wird empfohlen, Steuerbescheide bezüglich der Einstufung als gewerblich offenzuhalten (z.B. durch Einspruch). Es ist wichtig, die technische Arbeitsweise (Zufallscharakter, Orphan/Uncle-Blocks) zu belegen, um die These der Marktteilnahme zu schwächen.
- Beratersicht: Die rechtliche Unsicherheit sollte in Steuerplanungen und Jahresabschlüssen berücksichtigt werden. Bei abweichenden Rechtsansichten ist eine transparente Offenlegung gegenüber dem Finanzamt ratsam.
- Offene Fragen: Es gibt weiterhin Klärungsbedarf, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Mining und anderen Einnahmen (z.B. Staking), der umsatzsteuerlichen Behandlung und der Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit.
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist komplex. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist daher empfehlenswert.
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Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen (auch Krypto oder Kryptowerte genannt) sind digitale Währungen, die ohne zentrale Emittenten wie Zentralbanken operieren und auf Basis der Blockchain-Technologie funktionieren. Die Blockchain ist ein dezentrales, manipulationssicheres Register, das Transaktionen in chronologischen Blöcken speichert.
Kryptowährungen sind längst mehr als nur Bitcoin – sie umfassen digitale Zahlungsmittel, Anlageformen und Beteiligungsinstrumente. Die steuerliche und regulatorische Einordnung ist jedoch komplex und erfordert eine genaue Analyse der jeweiligen Art und Nutzung der Coins oder Token.
Laut Wikipedia gibt es weltweit rund 10.000 Kryptowährungen .
Bekannte Coins (laut Coinmarketcap):
- Bitcoin (BTC)
- Ethereum (ETH)
- Tether (USDT)
- Binance Coin (BNB)
- Cardano (ADA)
- Ripple (XRP)
- Dogecoin (DOGE)
- Polkadot (DOT)
Durch Initial Coin Offerings (ICO) entstehen regelmäßig neue Coins, was die Übersicht und regulatorische Einordnung erschwert. ICOs ähneln Börsengängen (IPO), unterliegen jedoch geringeren Vorschriften.
Entwicklung und Nutzung von Kryptowährungen
Kryptowährungen begannen als Technik für Enthusiast:innen und Finanzinnovator:innen. Heute können sie:
- in vielen Onlineshops genutzt werden,
- auf Börsen wie Binance, Bitcoin.de gehandelt werden,
- als Spekulationsobjekt dienen.
Unterscheidung von Kryptowährungen und Token
- Kryptowährungen: Coins, die als Zahlungsmittel dienen (z. B. Bitcoin, Ethereum).
- Token & Assets: Werden für Investitionen, Beteiligungen oder NFTs (digitale Kunst, Immobilien) genutzt.
-
Unterschiedliche Token-Arten haben verschiedene steuerliche
Auswirkungen:
- Currency/Payment Token (Bitcoin, Tether) → Zahlungsmittel.
- Utility Token → Nutzung in Ökosystemen.
- Security/Equity Token → Unternehmensbeteiligungen.
Ertragsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Steuerliche Einordnung in verschiedenen Einkunftsarten
- Kryptowährungen gehören meist zu den sonstigen Einkünften (§§ 22 & 23 EStG) .
- Können aber auch unter andere Einkunftsarten fallen, etwa bei Lohnzahlungen in Krypto (§ 19 EStG) oder gewerblichem Krypto-Handel (§ 15 EStG).
- Mining, Staking, Lending, Airdrops: In der Regel steuerpflichtig als sonstige Einkünfte.
- Verluste aus Krypto-Verkäufen können nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen richtet sich nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und hängt von der Haltedauer, Nutzung und Art der Transaktionen ab.
Veräußerung von Kryptowährungen
- Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt.
- Ab 2024: Eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr gilt für private Veräußerungsgeschäfte.
- Nach einem Jahr Haltedauer sind Gewinne steuerfrei.
- Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres gelten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (14–45 %).
- Verluste aus Kryptogeschäften sind nur dann steuerlich relevant, wenn eine tatsächliche Veräußerung vorliegt. Betrugsfälle oder der Verlust von Coins durch unsichere Plattformen sind steuerlich nicht absetzbar .
- Haltedauer von über einem Jahr: Gewinne sind steuerfrei , da Kryptowährungen als Spekulationsobjekte eingestuft werden.
- Freigrenze: Bei Verkäufen unterhalb der Freigrenze (z. B. 999 € pro Jahr ab 2024) entfällt die Steuerpflich
Gewinnermittlung bei Kryptowährungen: FiFo, LiFo oder Durchschnittsmethode?
Verkäufe von Kryptowährungen sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, sofern die einjährige Haltefrist nicht eingehalten wird. Bei mehreren Anschaffungen stellt sich die Frage: Welche Coins gelten als zuerst verkauft?
Methoden im Überblick
- FiFo (First-in-first-out): Älteste Coins gelten als zuerst verkauft.
- LiFo (Last-in-first-out): Jüngste Coins gelten als zuerst verkauft.
- Durchschnittsmethode: Einheitlicher Anschaffungspreis über alle Bestände.
Beispiel
Kauf 1 BTC im Januar: 1.000 € Kauf 1 BTC im November: 6.000 € Verkauf 1 BTC im Dezember: 10.000 € → FiFo: Gewinn 9.000 € → LiFo: Gewinn 4.000 € → Durchschnitt: Gewinn 6.500 €
Rechtslage
- Für Fremdwährungen schreibt § 23 EStG FiFo vor → BMF überträgt dies analog auf Kryptos.
- FiFo: Verwaltungspraxis, insbesondere für Haltefristen.
- LiFo: von Finanzämtern meist abgelehnt, nur streitbar per Klage.
- Durchschnitt: Vom BMF ausdrücklich als zulässig anerkannt.
Vergleich der Methoden
Methode | Grundprinzip | Steuervorteil | Steuernachteil | Akzeptanz Finanzamt | Geeignet für |
---|---|---|---|---|---|
FiFo | Älteste Coins zuerst | Steuerfreiheit nach 1 Jahr möglich | Bei steigenden Kursen oft höhere Steuerlast | Hoch (BMF-Standard) | Langfristige Anleger |
LiFo | Jüngste Coins zuerst | Kurzfristig geringere Gewinne | Steuerfreiheit durch Haltefrist selten | Niedrig (Ablehnung durch FA) | Kurzfristige Trader |
Durchschnitt | Einheitlicher Durchschnittspreis | Glättung von Kursschwankungen | Kann je nach Markt ungünstig sein | Mittel bis Hoch | Viele kleine Käufe/Verkäufe |
💡 Praxis-Tipp:
- Wer auf Steuerfreiheit nach 1 Jahr setzt → FiFo.
- Wer kurzfristige Gewinne mindern will → LiFo (streitanfällig).
- Wer stabile Berechnung braucht → Durchschnittsmethode.
Rechtsprechung zur Frage der Steuerpflicht von Kryptowährungen
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 - entschieden. Mehr Infos: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig
Virtuelle Währungen – Currency Token und Payment Token – stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
Diese Voraussetzungen sind aus der Sicht des obersten deutschen Steuergerichts bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen seien hingegen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. (Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar konkret nur Bitcoin, Ethereum und Monero, gilt aber auch für andere Kryptowährungen wie z. B. Ripple, Binance Coin oder Tether.)
Eine Anschaffung i. S. von § 23 EStG ist gegeben, wenn Currency Token im Tausch gegen €, gegen eine Fremdwährung oder gegen eine andere virtuelle Währung erworben werden. Eine Veräußerung liegt vor, wenn sie in €, in eine Fremdwährung oder in eine andere virtuelle Währung umgetauscht werden.
Um den Gewinn zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Wenn Bitcoins in mehreren Tranchen gekauft wurden, gilt für die Anschaffungskosten die Fifo-Methode. Das bedeutet, dass das Prinzip „First In - First Out” angewendet wird. Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns bedeutet das: Die Bitcoins, die zuerst gekauft wurden, werden als zuerst verkauft angesehen.
Tipp: Wer Bitcoins kauft, sollte den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge unbedingt festhalten. Auch die Verwendung als Zahlungsmittel oder ein anderer Verkauf sollte entsprechend dokumentiert werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen bejaht. Er hat dabei insbesondere das Argument verworfen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das einer Besteuerung entgegenstehe. Ein solches Vollzugsdefizit würde bedeuten, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, die Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen zu ermitteln und zu erfassen. Dies sei jedoch nicht der Fall, so der Bundesfinanzhof. Er hat darauf hingewiesen, dass es weder gegenläufige Erhebungsregelungen gebe noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Finanzverwaltung keine geeigneten Ermittlungsmaßnahmen ergreife. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung könne auf verschiedene Quellen zurückgreifen, um die steuerrelevanten Daten zu erhalten, wie zum Beispiel Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Dienstleister oder den Informationsaustausch mit anderen Staaten.
Der Bundesfinanzhof hat zudem betont, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil es einzelnen Steuerpflichtigen gelingen möge, sich der Besteuerung zu entziehen. Dies sei kein spezifisches Problem des Handels mit Kryptowährungen, sondern treffe auf alle Bereiche des Steuerrechts zu. Es sei daher Sache des Gesetzgebers, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu ergreifen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich zwar nur auf das Streitjahr 2017, aber es ist davon auszugehen, dass die Argumentation auch für die Folgejahre und die Zukunft gilt. Denn die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU werden durch die Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 8) weiter ausgebaut. Diese Richtlinie sieht vor, dass alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standort – zur Meldung von Transaktionen von Kunden verpflichtet sind, die in der EU ansässig sind. Dies gilt sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Transaktionen. Damit wird die Transparenz und die Nachverfolgbarkeit von Einnahmen und Umsätzen aus dem Handel mit Kryptowährungen erhöht.
Die aktuelle Entscheidung wird die Bemühungen der Finanzverwaltung, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen aufzuspüren, sicherlich noch steigern. Es ist wohl damit zu rechnen, dass schon bald weitere Sammelauskunftsersuchen an die entsprechenden Handelsplattformen gerichtet werden.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat weitreichende Folgen für alle, die mit Kryptowährungen handeln. Denn nach dem Urteil vom 20. Mai 2021 sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Kryptowährung nur als Zahlungsmittel verwendet wird.
Was bedeutet das konkret? Wenn Sie beispielsweise im Januar 2020 einen Bitcoin für 8.000 Euro gekauft und ihn im Dezember 2020 für 20.000 Euro verkauft haben, müssen Sie den Gewinn von 12.000 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Bitcoin direkt in Euro umgetauscht oder damit etwas gekauft haben. In beiden Fällen liegt ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor, das der Einkommensteuer unterliegt.
Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie die Kryptowährung länger als ein Jahr halten. Dann sind die Gewinne steuerfrei. Das gilt allerdings nur für Kryptowährungen, die als reine Spekulationsobjekte angesehen werden. Wenn Sie die Kryptowährung hingegen als Kapitalanlage nutzen, zum Beispiel indem Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, müssen Sie die Erträge unabhängig von der Haltedauer versteuern.
Ergebnis: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen in Deutschland steuerpflichtig sind und dass die Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen steuerpflichtig als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige, die mit Kryptowährungen handeln, sollten daher ihre Transaktionen sorgfältig dokumentieren und in ihrer Steuererklärung angeben. Andernfalls drohen ihnen hohe Nachzahlungen und Strafen.
Hinweis: Das BFH-Urteil betrifft Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden. Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, ist selbstverständlich auch ein Gewinn steuerpflichtig, der nach dem Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wird.
Bitcoin Steuer Rechner
Steuertipp: Kryptowährungen – BFH-Urteil entschieden, Einspruch nur noch im Einzelfall sinnvoll
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) entschieden: Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG. Damit sind Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres steuerpflichtig. Die Grundsatzfrage ist damit höchstrichterlich geklärt – Einsprüche gegen die generelle Besteuerung von Krypto-Gewinnen haben keine Erfolgsaussicht mehr.
Wann sich ein Einspruch trotzdem lohnen kann:
- Falsche Berechnungen im Steuerbescheid (z. B. Anschaffungskosten, Haltefrist, Freibeträge).
- Verluste wurden nicht oder falsch berücksichtigt (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
- Staking, Lending, Mining – hier bestehen weiterhin Abgrenzungsfragen (§ 22 Nr. 3, § 23 oder § 15 EStG).
- Verjährung von Veräußerungsgewinnen.
Mitwirkungspflichten: Finanzamt verlangt Nachweise, die über die BMF-Vorgaben hinausgehen. Handlungsempfehlung für Anleger (Stand 2025):
- Transaktionen lückenlos dokumentieren (Wallets, Börsen, Staking-Pools).
- Freigrenze beachten: Gewinne bis 1.000 € pro Jahr bleiben steuerfrei.
- Haltefrist > 1 Jahr: Gewinne bleiben steuerfrei, sofern keine Verlängerung (z. B. durch Lending/Staking) greift.
- Staking & Lending: Erträge meist sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).
- Mining: In der Regel als gewerblich einzustufen.
👉 Fazit: Gegen die generelle Steuerpflicht von Krypto-Gewinnen lohnt sich kein Einspruch mehr. Wer jedoch individuelle Fehler im Steuerbescheid feststellt, sollte rechtzeitig Einspruch einlegen und fachlichen Rat einholen.
Steuertipp: Der BFH hat die Frage verneint, ob gängige ausländische Zahlungsmittel Sachbezüge darstellen, auf die dann auch die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG Anwendung finden kann. Offen blieb, ob bei einer nicht gängigen ("exotischen") Fremdwährung ggf. etwas anderes gelten könnte. Hieraus kann man ein kleines Steuersparmodell ableiten: Gehalt teilweise (in geringer Höhe) in Krypto-Währung auszahlen, um die Sachbezugsfreigrenze des § 8 EStG zu nutzen.
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die passende Rechtsform, wenn man mit Kryptowährungen Gewinne erzielen möchte (z.B. Lending, Mining, etc.) und einen gewerblichen Rahmen erreicht. Dabei ist etwa eine Bitcoin-GmbH oder die Vermögensverwaltung durch eine Holding ebenso interessant wie eine steuerfreie Auslandsfirma.
Verlustverrechnung bei Kryptoderivaten & Termingeschäften (Stand 2025)
1) Rechtslage bis Ende 2024
- § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG: Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhaltergeschäften verrechenbar.
- Verlustgrenze: max. 20.000 € p. a.; nicht genutzte Verluste vortragsfähig, aber weiterhin nur bis 20.000 € anrechenbar.
- Folge: faktische Mindestbesteuerung, selbst bei hohen Gesamtverlusten.
2) Neuregelung seit 01.01.2025 (JStG 2024)
- Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises; § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG gestrichen.
- Verluste aus Termingeschäften können wieder unbegrenzt mit Gewinnen (aus Kapitalvermögen) verrechnet werden.
- Gilt für alle offenen Fälle (praktisch: rückwirkende Wirkung für VZ 2024, sofern Bescheide nicht bestandskräftig).
Hinweis: Für den Kapitalertragsteuerabzug akzeptieren Behörden eine IT‑Umstellung bei Banken ggf. erst bis 01.01.2026; die korrekte Endveranlagung erfolgt in der Einkommensteuer.
3) Trading‑GmbH als Alternative
- GmbHs erzielen gewerbliche Einkünfte – die frühere 20.000‑€‑Privatgrenze griff dort nicht.
- Vorteile: keine spezielle Verlustbegrenzung für Termingeschäfte; effektive Steuerbelastung ~30 % (KSt + Soli + GewSt, je nach Hebesatz); einfache Reinvestition im Unternehmen.
- Regulatorik (optional): Bei Einordnung als Finanzunternehmen ggf. BaFin‑Abstimmung („No‑Action‑Letter“) sinnvoll; vorher verbindliche Auskunft beim Finanzamt prüfen.
4) Unsere Leistungen
- Individuelle Prüfung, ob eine Trading‑GmbH für Sie wirtschaftlich & steuerlich sinnvoll ist.
- Rechtssichere Gründung inkl. Vertragsgestaltung und steuerlicher Einordnung.
- Begleitung bei BaFin‑ & Finanzamtsabstimmung.
- Laufende Krypto‑Buchhaltung & Steuerdeklaration (u. a. mit CoinRacoon zur Automatisierung).
💡 Tipp: Auch nach Aufhebung der Verlustbeschränkung kann sich eine Trading‑GmbH lohnen – insbesondere bei hohem Handelsvolumen, Arbitrage‑Strategien oder intensivem Derivathandel.
Vergleich: Privatanleger vs. Trading‑GmbH
Kriterium | Privatanleger (bis 2024) | Privatanleger (ab 2025) | Trading‑GmbH |
---|---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (Verlustbegrenzung) | JStG 2024: Begrenzung aufgehoben | Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) |
Verlustverrechnung | max. 20.000 €/Jahr | unbegrenzt möglich | unbegrenzt möglich |
Verlustvortrag | ja, aber weiter 20.000 €‑Deckel | unbegrenzt | unbegrenzt |
Steuersatz auf Gewinne | bis ~45 % (ESt + Soli + KiSt) | bis ~45 % (ESt + Soli + KiSt) | ~30 % (KSt + Soli + GewSt; ortsabhängig) |
Reinvestition im Unternehmen | – (privat) | – (privat) | möglich ohne zusätzliche Privatentnahme‑Steuer |
Pflichten/Prozesse | Dokumentationspflicht, Anlage KAP/SO | Dokumentationspflicht, Anlage KAP/SO | Buchführungspflicht; professionelle Krypto‑Buchhaltung (z. B. CoinRacoon) |
BaFin‑Aspekte | keine | keine | ggf. „Finanzunternehmen“ → BaFin‑Abklärung möglich |
Typische Zielgruppe | Kleinanleger, Gelegenheits‑Trader | Kleinanleger, Gelegenheits‑Trader | Profi‑Trader, Arbitrage‑/Derivate‑ & HFT‑Strategien |
Besondere steuerliche Aspekte bei Staking, Lending & Mining
- Staking & Lending: Verlängert die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre. Dies ist aber umstritten, da der BFH die Verlängerung bei Currency Tokens infrage stellt.
- Mining: Einnahmen gelten als gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
-
Airdrops:
- Ohne aktive Handlung → steuerfrei.
- Mit Leistung (z. B. Werbung oder Datenbereitstellung) → sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Steuerliche Besonderheiten bei spezifischen Krypto-Aktivitäten
Aktivität | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Trading (An- & Verkauf von Krypto) | Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) |
Mining (Proof of Work) | Gewerbliche oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Staking (Proof of Stake) | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Lending (Verleihen von Krypto) | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Airdrops | Ohne Gegenleistung steuerfrei, mit Leistung steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Hard Forks | Steuerpflichtig bei Veräußerung, Anschaffungszeitpunkt des ursprünglichen Coins maßgeblich |
Krypto-Steuererklärung: Fristen, Pflichten, Risiken & Beratung
Die Kryptosteuererklärung ist für alle relevant, die Gewinne aus Kryptowährungen erzielen – egal ob Privatanleger, Arbeitnehmer, Studenten oder Auswanderer. Sie umfasst sämtliche Handels-, Transaktions- und Aktivitätsdaten aus Börsen, Wallets sowie Nebenaktivitäten wie Staking, Lending, Mining, ICOs oder Masternodes.
1) Was ist eine Krypto-Steuererklärung?
- Zusammenführung aller relevanten Krypto-Transaktionsdaten (Börsen, Wallets, DeFi, ICOs etc.).
- Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns oder Verlusts.
- Oft mit Begleitschreiben an das Finanzamt zur klaren Darstellung des Sachverhalts.
2) Wer muss eine Kryptosteuererklärung abgeben?
- Jede Person mit steuerpflichtigen Krypto-Gewinnen – unabhängig von Alter oder Beruf.
- Pflicht besteht auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt.
- Unterlassung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
3) Fristen
- Ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres.
- Mit Steuerberater: 28. Februar des übernächsten Jahres (Verlängerung möglich).
4) Erforderliche Daten
- CSV-Dateien aller genutzten Börsen & Wallets.
- Angaben zu Sonderaktivitäten: ICOs, Staking, Lending, Mining, DeFi.
- Vollständigkeit ist entscheidend für eine korrekte Gewinnermittlung.
5) Typische Fehler
- Keine Erklärung, weil „nicht in Euro getauscht“ wurde → jeder Krypto-Tausch kann steuerpflichtig sein.
- Unvollständige Daten (fehlende Börsenhistorien, ignorierte Kleinstbeträge).
- Fehlerhafte Selbstberechnung → Risiko von Steuerverkürzung oder -hinterziehung.
6) Risiken bei Nichtabgabe
- Steuerstrafverfahren bis hin zu Hausdurchsuchungen & Beschlagnahmung.
- Nachzahlungen plus Strafzinsen.
7) Unterstützung durch Software & Experten
- Tools wie CoinTracking für standardisierte Fälle.
- Expertenprüfung bei komplexen Vorgängen (DeFi, Private Loans, Delegated Proof of Stake).
- Steuerberater übernimmt Gewinnermittlung (FiFo, LiFo, Durchschnitt), Rechtsfragen & Finanzamt-Korrespondenz.
💡 Praxis-Tipp: Frühzeitige Datensicherung und vollständige Dokumentation sind entscheidend, um Fristüberschreitungen, falsche Berechnungen und Strafverfahren zu vermeiden.
✅ Checkliste – Kryptosteuererklärung vorbereiten
Damit wir Ihre Kryptogewinne, -verluste und steuerpflichtigen Vorgänge korrekt und prüfungssicher ermitteln können, benötigen wir folgende Informationen und Unterlagen. Bitte sammeln Sie alles vollständig – fehlende Daten führen häufig zu höheren Steuerforderungen durch das Finanzamt.
✅ Tipp: Speichern Sie mindestens einmal pro Quartal alle Daten lokal ab. So vermeiden Sie Verluste durch gelöschte oder nicht mehr verfügbare Exporte.
- Grundinformationen: Name, Anschrift, Steuer-ID, Steuernummer, Bankverbindung, Steuerjahr.
- Handelsdaten: CSV-Exporte von Börsen (Binance, Kraken, Coinbase), Wallet-Transaktionen (Hot & Cold), Kauf-/Verkaufshistorie, Gebühren.
- Zusätzliche Aktivitäten: Staking, Lending, Mining, Masternodes, Airdrops, Hardforks, ICO-/IEO-Teilnahmen, DeFi-Investments.
- Besondere Vorgänge: Private Krypto-Darlehen, verlorene Wallets, verschwundene Börsen, Delegated Proof of Stake.
- Steuerliche Besonderheiten: Wahl der Gewinnermittlungsmethode (FiFo, LiFo, Durchschnitt), Haltefristen prüfen, Software-gestützte Gewinnermittlung.
- Fristen & Kommunikation: Abgabefristen beachten, Begleitschreiben an das Finanzamt beifügen.
💡 Tipp: Je strukturierter die Daten vorliegen, desto schneller und günstiger kann die Kryptosteuererklärung erstellt werden – und desto geringer ist das Risiko von Rückfragen oder Betriebsprüfungen.
Steuernacherklärung (Selbstanzeige)
Sammelauskunftsverfahren zu Kryptoeinkünften – das „Goldene-Brücke-Schreiben“: Seit 2023 setzen deutsche Finanzämter verstärkt auf Sammelauskunftsverfahren und Vorlageersuchen nach § 93, § 97 und § 208 AO, um Daten von Kryptobörsen abzufragen. Ziel ist die Aufdeckung nicht erklärter Einkünfte aus Kryptowährungen und NFTs.
Was ist das „Goldene-Brücke-Schreiben“?
Offiziell lautet der Titel „Prüfung im Besteuerungsverfahren“. Betroffene Steuerpflichtige werden aufgefordert, nicht erklärte Kryptoeinkünfte nachzuerklären. Es handelt sich um eine letzte Chance, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) Straffreiheit zu erlangen. Daher spricht man vom „Goldene-Brücke-Schreiben“.
Ablauf
- Das Finanzamt erhält Transaktionsdaten (meist von zentralisierten Börsen, sog. CEX).
- Prüfung auf steuerpflichtige Einkünfte nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).
- Versand des „Goldene-Brücke-Schreibens“ mit kurzer Fristsetzung (oft nur wenige Wochen).
Empfohlene Reaktion
- Sofort Steuerberater einschalten – keine eigenmächtigen Antworten oder Fristverlängerungen.
- Selbstanzeige prüfen: in der Regel für die letzten 10 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 15 Jahre rückwirkend.
- Alle Kryptotransaktionen vollständig aufbereiten – idealerweise mit Spezialsoftware (z. B. CoinTracking, Blockpit, CoinRacoon).
- Kritische Prüfung der Reports, um Fehlbewertungen oder Lücken zu vermeiden.
Risiken bei Untätigkeit
- Betriebsprüfung, Durchsuchungen, Zwangsmittel oder Vermögensarrest.
- Verlust der Möglichkeit zur Selbstanzeige – danach ist Straffreiheit ausgeschlossen.
- Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bis hin zu Freiheitsstrafen.
Tendenz
- Finanzämter erhöhen Druck auf Handelsplattformen (insbesondere zentrale Börsen).
- In Zukunft auch verstärkte Ermittlungen bei dezentralen Börsen (DeFi) zu erwarten.
💡 Fazit: Das „Goldene-Brücke-Schreiben“ ist eine letzte Gelegenheit, nicht erklärte Kryptogewinne straffrei nachzumelden. Wer untätig bleibt, riskiert Steuerstrafverfahren, Hausdurchsuchungen und hohe Strafen.
Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen: Pflichten, Risiken & Selbstanzeige
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Seit dem BFH-Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) ist höchstrichterlich bestätigt: Kryptowährungen gelten als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG – die Finanzverwaltung kann somit konsequent besteuern.
1) Steuerpflicht für Kryptogewinne
- Besteuerung nach § 23 EStG als private Veräußerungsgeschäfte.
- Anzugeben in der Steuererklärung (Anlage SO).
- Einjährige Haltefrist: Verkauf innerhalb der Frist → Besteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz.
2) Was gilt als Steuerhinterziehung?
- Unterlassene oder bewusste Nichtangabe von Kryptogewinnen.
- Es reicht, wenn der Steuerpflichtige die Steuerpflicht billigend in Kauf nimmt.
- Auch ohne genaue juristische Kenntnisse kann der Tatbestand erfüllt sein.
3) Pflicht zur Berichtigung
- Nach § 153 AO sind fehlerhafte Steuererklärungen rückwirkend zu berichtigen.
- Gilt für alle noch nicht verjährten Jahre.
- Verjährungsfristen:
- Besonders schwerer Fall: 15 Jahre strafrechtliche Verjährung
- Absolute Verjährung: bis zu 37,5 Jahre steuerliche Nachveranlagung möglich
4) Konsequenzen bei Nichtdeklaration
- Einleitung eines Strafverfahrens.
- Hausdurchsuchungen & Beschlagnahmungen.
- Nachzahlungen plus Zinsen, ggf. Geld- oder Freiheitsstrafe.
5) Selbstanzeige / Nacherklärung
- Frühzeitige Nacherklärung kann Straffreiheit sichern (§ 371 AO).
- Muss vollständig und fristgerecht erfolgen, vor Beginn von Ermittlungen.
- Idealerweise mit fachlicher Unterstützung (Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht).
6) Praxistipps zur Vermeidung von Steuerhinterziehung
- Lückenlose Dokumentation aller Transaktionen (Wallets, Börsen, CSV-Dateien).
- Gewinnermittlung nach steuerlich zulässiger Methode (i. d. R. FiFo).
- Frühzeitige Prüfung von Verdachtsfällen – bevor das Finanzamt aktiv wird.
- Bei Unsicherheiten professionelle Unterstützung suchen.
💡 Fazit: Nach dem BFH-Urteil ist die Steuerpflicht von Kryptowährungen eindeutig. Lange Verjährungsfristen erhöhen das Risiko erheblich. Wer unsicher ist, sollte sofort prüfen, ob eine Nacherklärung oder Selbstanzeige notwendig ist.
5 Schritte zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Kryptowährungen
- Bestandsaufnahme: Alle Handelsdaten, Wallets, CSV-Dateien, Kauf- und Verkaufszeitpunkte sammeln.
- Gewinnermittlung: Steuerpflichtige Gewinne berechnen (meist nach FiFo-Methode). Auch Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerpflichtig.
- Fehler prüfen: Frühere Steuererklärungen auf fehlende oder falsche Angaben kontrollieren.
- Selbstanzeige erstellen: Vollständig für alle Jahre und Vorgänge, inkl. Belege und Aufstellungen.
- Fachliche Begleitung: Nur mit Steuerberater oder Fachanwalt einreichen, um Straffreiheit nach § 371 AO zu sichern.
📌 Hinweis: Wer proaktiv handelt und frühzeitig eine vollständige Nacherklärung einreicht, kann hohe Strafen, Zinsen und strafrechtliche Verfahren vermeiden.
Dokumentations- und Nachweispflichten (Steuerreport) für Kryptoinvestoren
1. Definition & Zweck
Dokumentation ist essenziell (Wallet-Adressen, Kauf- & Verkaufspreise, Transaktionshistorie).
- Private Investoren sollten alle Transaktionen detailliert dokumentieren , da die Steuerbehörden Nachweise verlangen können.
- Alle Transaktionen und Gewinne müssen genau dokumentiert werden , insbesondere wenn Kryptowährungen über ausländische Börsen gehalten werden.
- Empfehlenswert sind Steuer-Softwarelösungen wie CoinTracking, Accointing oder Koinly , um Transaktionshistorien korrekt zu erfassen.
- Die Finanzämter verlangen oft Screenshots von Wallets, Handelsplattformen und Transaktionsübersichten.
Ein Steuerreport für Kryptoinvestoren fasst alle relevanten Kryptotransaktionen zusammen und dient als Grundlage für:
- Erstellung der Steuererklärung
- Compliance-Nachweis gegenüber Finanzbehörden
- Herkunftsnachweis bei Banken & Zahlungsdienstleistern
- Eigene Finanz- und Investitionsplanung
2. Typische Inhalte
- Transaktionshistorie: Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte, DeFi-Transaktionen
- Gewinn- & Verlustberechnung: realisierte & unrealisierte Gewinne
- Gebühren: Einbeziehung sämtlicher Handels- und Netzwerkgebühren
- Haltedauer: Ermittlung der steuerlichen Behandlung (Spekulationsfrist)
- Steuerliche Einordnung: z. B. § 23 EStG, § 20 EStG, gewerbliche Einkünfte
3. Benötigte Datenquellen
- CSV-Exporte aus Börsen & Wallets (Datum, Preis, Menge, Gebühren)
- API-Anbindungen für automatisierten und fehlerarmen Import
- Manuelle Ergänzungen: private Wallets, historische Kursdaten, Notizen
4. Gängige Kryptosteuer-Tools
- CoinTracking – großer Funktionsumfang, FIFO/LIFO, >300 Börsen
- Blockpit – EU-Steuerfokus, rechtssichere Berichte
- Koinly – intuitive Bedienung, viele Integrationen
Hinweis: Tool-Auswahl ersetzt nicht die steuerliche Würdigung des Einzelfalls.
5. Gründe für einen Steuerreport
- Steuer-Compliance nach geltenden BMF-Vorgaben (z. B. Schreiben vom 10.05.2022, fortlaufend konkretisiert)
- Vollständige Einkommensteuererklärung inkl. Mining, Staking, Airdrops etc.
- Herkunftsnachweis für Banken (z. B. beim Auscashen)
- AWV-Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen > 50.000 €
- Portfolio-Übersicht für strategische Anlageentscheidungen
6. Herausforderungen in der Praxis
- Fehlende Daten (z. B. insolvente Exchanges)
- Unterschiedliche Zeitzonen bei Transaktionen
- Komplexe DeFi-Strukturen (Rebasing Tokens, interne Swaps)
- Unterschiedliche Datenformate & unvollständige Exchange-Reports
7. Häufige Fehler
- Falsche Zeitstempel → fehlerhafte Reihenfolge von Ein-/Auszahlungen
- Komma- & Formatierungsfehler bei manuellen Eingaben
- Fehlklassifizierung (z. B. Scam-Token als legitimer Coin)
- Unvollständige Kommunikation zwischen Kunde & Bearbeiter
- Fehlende oder falsche Bewertung betrügerischer Tokens
Mandanten-Checkliste – Daten für den Kryptosteuerreport
Je vollständiger Ihre Daten, desto schneller und genauer unser Ergebnis.
1. Börsen- und Wallet-Daten
- CSV-Export aller Transaktionen (Käufe, Verkäufe, Swaps, Ein-/Auszahlungen, Staking-Belohnungen etc.)
- API-Zugangsdaten (nur lesend) zur direkten Datensynchronisation
- Public-Key-Adressen für On-Chain-Abgleich
2. Private Wallets
- Liste aller Wallets (MetaMask, Ledger, Trezor, Trust Wallet, Exodus …)
- Transaktionshistorie (z. B. via Etherscan, BscScan, Solscan)
3. Besondere Vorgänge
- Staking / Lending (Beginn, Ende, Plattform)
- Mining / Masternodes (Ertragsübersichten)
- Airdrops und Hardforks
- ICO-/IDO-Teilnahmen (Kaufdatum & Token-Zuteilung)
- NFT-Transaktionen (Kauf, Verkauf, Airdrop, Minting)
- DeFi-Transaktionen (Swaps, Liquidity Pools, Yield Farming, Rebasing Tokens)
4. Gebühren & Kosten
- Alle Transaktionsgebühren (falls nicht im CSV enthalten)
- Sonstige Kosten (Hardware-Wallet, Software-Lizenzen, Börsengebühren)
5. Historische Kursdaten
- Bei delisteten Tokens: Nachweise über damalige Kurse (Screenshots, Explorer-Daten, Archivlinks)
6. Herkunftsnachweise
- Bankbelege für größere Fiat-Einzahlungen (EUR, USD)
- Nachweise für Kryptoeingänge (Privatverkäufe, Schenkungen)
- Dokumentation eigener Wallet-Transfers (Wallet-zu-Wallet)
7. Zeitraum & Steuerjahre
- Gewünschter Auswertungszeitraum (mind. das relevante Steuerjahr)
- Bei Selbstanzeige: Daten der letzten 10 (ggf. 15) Kalenderjahre
8. Sonstiges
- Zugänge zu genutzten Kryptosteuer-Tools (CoinTracking, Blockpit, Koinly …)
- Eigene Aufzeichnungen/Tabellen
- Erläuterungen zu fehlenden oder nicht rekonstruierbaren Daten
FAQ: Häufige Fragen zum Krypto-Steuerreport
Was ist ein Krypto-Steuerreport?
Ein strukturierter Bericht über alle Krypto-Transaktionen inkl. steuerlicher Bewertung, der Ihrer Steuererklärung und der Kommunikation mit Finanzamt/Banken zugrunde liegt.
Welche Daten sind Pflicht?
CSV/API-Daten aller genutzten Börsen & Wallets, Public-Keys, Belege für Ein-/Auszahlungen, Angaben zu Staking/Lending/Mining, Airdrops/Hardforks, ggf. NFT-Daten.
Wie werden Staking-/Lending-Erträge behandelt?
Regelmäßig als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Einordnung kann je nach Umfang/Organisation variieren; spätere Veräußerungen der Coins sind gesondert zu prüfen.
Gibt es eine Freigrenze?
Ja – bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine jährliche Freigrenze (Stand 2025: 1.000 €).
Welche Tools empfehlen Sie?
Erprobt sind CoinTracking, Blockpit und Koinly. Die finale steuerliche Würdigung erfolgt in der Kanzlei.
Kryptobesteuerung: Umgang mit fehlenden oder unvollständigen Daten
Im Kryptohandel sind unvollständige Handels- oder Transaktionsdaten keine Seltenheit. Gründe reichen von geschlossenen Börsen über insolvente Anbieter bis hin zu Limitierungen von Kryptosteuer-Software bei mehreren tausend Transaktionen.
Typische Probleme
Besonders häufig treten sogenannte logische Fehlbestände auf: Das System zeigt mehr Abflüsse als jemals Zuflüsse gebucht wurden.
- Ursache: unvollständige oder fehlende Historie.
- Folge: Software ermittelt falsche Gewinne oder Verluste.
- Risiko: steuerlich falsche Erklärung und Schätzungen durch das Finanzamt.
Rechtliche Situation
- Investoren haben eine vollständige Offenlegungspflicht aller Kryptotransaktionen (§ 90 AO).
- Fehlen Nachweise, muss das Finanzamt informiert werden.
- Konsequenz: Schätzungen durch das Finanzamt – meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Bewährte Lösungen
- Blockchain-Analyse: On-Chain-Rekonstruktion der Transaktionsketten.
- Historische Kurs- & Wallet-Daten: Ergänzung aus externen Datenbanken & Explorern.
- Manuelle Nacharbeit: Abgleich mit Kontoauszügen, E-Mails, Screenshots.
- Standardisierung: Aufbereitung in CoinTracking-, Blockpit- oder Koinly-kompatible Formate.
Unsere Beratungsleistungen
- Rekonstruktion fehlender oder unvollständiger Krypto-Daten.
- Datenaufbereitung für gängige Kryptosteuer-Tools.
- Fristensicherung und Kommunikation mit dem Finanzamt.
- Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung.
- Abstimmung mit Behörden im Falle einer Schätzung.
Fehlende Nachweise oder Dokumentation können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.
Aufgrund der komplexen steuerlichen Regelungen wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren.
💡 Praxis-Tipp: Führen Sie von Anfang an eine eigene Transaktionsdokumentation – unabhängig von den Exportmöglichkeiten der Börsen. Speichern Sie regelmäßig CSV-Dateien und Wallet-Historien lokal, um Datenverluste und Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Steuerberatung für Kryptoinvestoren
Ziel der Beratung
Wir begleiten Sie von der „chaotischen“ Transaktionshistorie bis zum prüfungsfesten Steuerreport: vollständige Erfassung, korrekte steuerliche Einordnung, rechtssichere Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.
Beratungsablauf
Schritt 1 – Erstgespräch & Mandatsaufnahme
- Klärung der Kryptoaktivitäten (Handel, DeFi, Staking, Mining, NFTs)
- Feststellung der steuerlichen Ausgangslage (privat / gewerblich / Kapitalerträge)
- Prüfung von Finanzamtsschreiben (z. B. „Goldene-Brücke-Schreiben“)
- Ermittlung des relevanten Besteuerungszeitraums (bis 10–15 Jahre bei Selbstanzeige)
Schritt 2 – Datensammlung
- Anforderung aller CSV-Exporte und/oder API-Zugänge
- Ergänzung um manuelle Daten: private Wallets, historische Kurse, ICO-Teilnahmen
- Herkunftsnachweise für größere Ein-/Auszahlungen dokumentieren
Schritt 3 – Datenaufbereitung
- Zusammenführung aller Börsen- & Wallet-Daten im Kryptosteuer-Tool
- Bereinigung fehlerhafter Datensätze (Zeitstempel, Duplikate, Formatfehler)
- Korrekte Tokenklassifizierung (z. B. Scam-Tokens ausschließen)
- DeFi-Spezifika berücksichtigen (Swaps, LP, Rebasing)
Schritt 4 – Steuerliche Bewertung
- Bewertungsmethode anwenden (z. B. FIFO/LIFO/HIFO)
- Abgrenzung: § 23 EStG (privat), § 20 EStG (Kapital), § 15 EStG (gewerblich)
- Ermittlung steuerpflichtiger Gewinne/Verluste inkl. Gebühren
- Prüfung der Spekulationsfristen (1 Jahr bzw. 10 Jahre bei Lending/Staking – je nach Konstellation)
Schritt 5 – Erstellung des Steuerreports
- Detailbericht mit realisierten/ unrealiserten Gewinnen
- Haltefristen, steuerliche Relevanz & Gebührenübersicht
- Zusatzberichte für Banken (Herkunftsnachweis) oder AWV-Meldungen
- Ausgabe in Finanzamt-tauglichen Formaten (PDF + optional Excel)
Schritt 6 – Integration in die Steuererklärung
- Übertragung in die ESt-Erklärung (Anlage SO, ggf. KAP, G)
- Beifügung des Reports für Transparenz
- Beratung zu Verlustverrechnung & Optimierung für Folgejahre
Beratungs-Extras
- Schnellhilfe bei Finanzamtsschreiben (Fristwahrung, Zwischenmitteilung)
- Begleitung bei Selbstanzeigen
- Laufende Portfolio-Überwachung zur Vermeidung künftiger Nachberechnungen
- Beratung zur Trading-GmbH bzw. Rechtsformwahl
Vorteile für Mandanten
- Vermeidung von Steuerhinterziehungs- und Nachversteuerungsrisiken
- Prüfsichere Dokumentation für Finanzamt & Banken
- Zeitersparnis durch Automatisierung Expertenprüfung
- Strategische Optimierung künftiger Kryptoinvestments
Jetzt beraten lassen
Wir erstellen Ihren prüfsicheren Krypto-Steuerreport und integrieren ihn nahtlos in Ihre Steuererklärung.
Rechtsstand: 2025. Änderungen (z. B. durch BMF-Schreiben/Eu-Transparenzregime) werden fortlaufend eingearbeitet.
Besteuerung im Betriebsvermögen
Wenn Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen sie der Einkommensteuer (Einzelunternehmer/Freiberufler), Körperschaftsteuer (z. B. GmbH) und der Gewerbesteuer . Im Gegensatz zum Privatvermögen gibt es keine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr .
- Werden Kryptowährungen im Rahmen eines Unternehmens gehalten oder gehandelt, gelten sie als Betriebsvermögen.
- Trading & Veräußerung: Gewinne sind steuerpflichtig, wenn unter einem Jahr.
- Gewinne aus Krypto-Transaktionen werden als Betriebseinnahmen besteuert und unterliegen der Ertragsbesteuerung.
- Kryptowährungen gelten als immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter – ähnlich wie Patente oder Domains – und sind als Anlagevermögen zu aktivieren.
- Kein sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich, wenn Token angeschafft werden.
- Das FiFo-Verfahren (First-in-First-out) ist für die steuerliche Reihenfolge der Verkäufe maßgeblich.
- Sorgfältige Dokumentation und steuerliche Beratung sind wichtig, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Bilanzierung von Kryptowährungen: Herausforderungen & Praxis-Checkliste
Die Bilanzierung von Kryptowährungen stellt Unternehmen und Kanzleien vor besondere Herausforderungen: hohe Transaktionszahlen, Krypto-zu-Krypto-Buchungen und Sonderfälle wie ICOs oder Staking sind mit Standardsoftware wie DATEV nur schwer abbildbar.
Typische Herausforderungen
- Krypto-zu-Krypto-Buchungen lassen sich in Standardsoftware nicht direkt abbilden.
- Transaktionsvolumen von mehreren tausend Trades pro Monat muss vollständig dokumentiert werden.
- Gebühren bei fast jeder Transaktion müssen separat bewertet werden.
- Sonderfälle wie ICOs, Masternodes oder Staking erfordern individuelle steuerliche Abbildung.
Grundprinzipien der Kryptobilanzierung
- Alle Geschäftsvorfälle sind in Euro umzurechnen und zu verbuchen.
- Wallet-Bestände müssen laufend aktualisiert werden.
- Selbst interne Transfers benötigen Belege → ggf. Eigenbelege erstellen.
- Die buchhalterische Einheit von 0,01 € führt bei Kryptoeinheiten häufig zu Rundungsproblemen.
Technische Lösung
Während DATEV und andere Standardprogramme auf Fiat-Transaktionen ausgerichtet sind, bieten spezialisierte Kryptobuchhaltungs-Tools wie CoinRacoon entscheidende Vorteile:
- API- & CSV-Import von Handelsplattformen und Wallets
- Automatische Euro-Umrechnung & Belegerstellung
- Abbildung von Tokenarten inkl. Airdrops, ICOs & Derivaten
- Export im DATEV-kompatiblen Standardformat
- Periodische Bestandslisten für Abschluss & Reporting
✅ Praxis-Checkliste für Unternehmen
- Grunddaten erfassen: Wallets, Börsenkonten, API-Keys, Eröffnungsbestände.
- Transaktionen dokumentieren: Käufe, Verkäufe, Swaps, interne Transfers, Mining, Staking, ICOs, Airdrops.
- Bewertung: Jede Transaktion zum Zufluss-/Abflusszeitpunkt in Euro umrechnen; Rundungsdifferenzen dokumentieren.
- Gebühren erfassen: Börsen- & Netzwerkgebühren separat ausweisen und in Euro umrechnen.
- Software nutzen: CoinRacoon oder vergleichbare Tools für Automatisierung & DATEV-Schnittstelle einsetzen.
- Belege sichern: Reports exportieren, Eigenbelege erstellen, Bestandslisten anlegen.
- ICO-spezifisch buchen: Tokens als immaterielle Werte, erhaltene Werte als Einnahme/Eigen-/Fremdkapital erfassen.
- Jahresabschluss vorbereiten: Bestände zum Stichtag bewerten, Abgrenzungen & Wertberichtigungen prüfen.
💡 Tipp: Eine lückenlose, chronologische und in Euro bewertete Transaktionshistorie ist der Schlüssel für eine reibungslose Kryptobilanzierung. Je früher Prozesse automatisiert werden, desto geringer ist das Risiko von Konflikten mit dem Finanzamt.
1. Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen
- Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter und werden im Betriebsvermögen als Anlage- oder Umlaufvermögen behandelt.
- Gewinne aus dem Verkauf sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig .
- Abschreibungen sind möglich (z. B. bei sinkendem Wert nach dem Niederstwertprinzip).
- Einnahmen durch Mining, Staking oder Lending gelten als gewerbliche Einkünfte.
2. Steuerliche Behandlung spezifischer Krypto-Aktivitäten
Aktivität | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Trading (Kauf & Verkauf von Krypto im Betriebsvermögen) | Betriebseinnahmen unterliegen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer |
Mining (Proof of Work) | Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) → Betriebseinnahmen, Hardware kann abgeschrieben werden |
Staking (Proof of Stake) | Gewerbliche Einkünfte, keine Spekulationsfrist → Gewinne immer steuerpflichtig |
Lending (Verleihen von Krypto) | Gewerbliche Einkünfte |
Airdrops | Betriebseinnahmen → immer steuerpflichtig |
Hardforks | Betriebseinnahmen → steuerpflichtig |
3. Steuerliche Details je nach Krypto-Aktivität
3.1 Trading im Betriebsvermögen
- Krypto-Gewinne gelten als Betriebseinnahmen.
- Gewinne unterliegen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
- Die Gewinnermittlung erfolgt über Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich .
- Keine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr wie im Privatvermögen.
3.2 Mining (Proof of Work)
- Solomining & Poolmining: Als gewerbliche Tätigkeit steuerpflichtig (§ 15 EStG).
- Hardware kann über drei Jahre abgeschrieben werden.
- Gewinne unterliegen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer .
3.3 Staking (Proof of Stake)
- Gewerbliche Einkünfte, da aktive Beteiligung am Netzwerk erforderlich.
- Gewinne sind sofort steuerpflichtig, Spekulationsfrist entfällt .
- Gewinne werden im Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG) als Betriebseinnahmen versteuert.
3.4 Lending
- Gewerbliche Einkünfte, wenn im Betriebsvermögen gehalten .
- Gewinne sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
- Keine steuerliche Besonderheit wie im Privatvermögen (z. B. Verlängerung der Spekulationsfrist).
3.5 Airdrops
- Im Privatvermögen steuerfrei, wenn ohne Gegenleistung.
- Im Betriebsvermögen immer steuerpflichtig als Betriebseinnahme.
3.6 Hardforks
- Im Privatvermögen steuerfrei.
- Im Betriebsvermögen als Betriebseinnahme zu versteuern.
4. Steuerbelastung & Dokumentationspflichten
- Einkommensteuer: 0–45 % (Einzelunternehmen) oder Körperschaftsteuer (15 % für Kapitalgesellschaften).
- Gewerbesteuer: Abhängig vom Hebesatz der Gemeinde (durchschnittlich 14 %, Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen).
- Zusätzliche Abgaben: Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8–9 %).
- Dokumentationspflicht: Alle Transaktionen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Trading-GmbH für Kryptowerte: Steuervorteile für aktive Trader (Stand 2025)
Viele Privatanleger mit hohem Handelsvolumen – ob in Kryptowerten, Aktien, Optionen oder Termingeschäften – können ihre Steuerlast und den operativen Aufwand durch eine Trading-GmbH spürbar optimieren.
- Kryptoderivate- & Futures-Händler
- Arbitrage- & Hochfrequenz-Trader
- Investoren mit tausenden Transaktionen pro Jahr
1) Was ist eine Trading-GmbH?
Juristisch ist die Trading-GmbH eine „normale“ GmbH mit dem Unternehmenszweck, Vermögen durch Wertpapier- und Kryptohandel zu mehren. Eine BaFin-Erlaubnis ist in typischen Eigenhandels-Setups nicht erforderlich (Einzelfallprüfung!).
Steuerliche Grundlast: ca. 30 % (Körperschaftsteuer inkl. Soli und Gewerbesteuer; abhängig vom Hebesatz) – unabhängig von der Gewinnhöhe.
2) Steuerliche Hauptvorteile
a) Aktienhandel (GmbH)
- § 8b KStG: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen sind zu 95 % steuerfrei (5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben).
- Effekt: effektive Steuerbelastung auf Aktiengewinne i. d. R. nur ~1,5 %–1,8 % (modellabhängig).
Beispiel: Kauf 100.000 € → Verkauf 200.000 € ⇒ Gewinn 100.000 €.
5 % davon (= 5.000 €) sind steuerpflichtig → ca. 30 % darauf = 1.500 € Steuerbelastung.
Zum Vergleich Privatvermögen: 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli/KiSt.
b) Kryptohandel (GmbH)
- Einheitliche Gesamtsteuerlast von rund 30 % – kein progressiver Spitzensteuersatz bis 45 % wie im Privatbereich.
- Verlustverrechnung im laufenden Geschäftsbetrieb möglich; keine 1-Jahres-Haltefrist wie bei § 23 EStG im Privatbereich.
c) Termingeschäfte & Kryptoderivate
- Privat (ab 01.01.2025): Die frühere Verlustbeschränkung (20.000 € p. a.) wurde aufgehoben – Verluste sind wieder unbegrenzt verrechenbar.
- GmbH: Schon zuvor keine spezielle Verlustbegrenzung; Verluste aus Termingeschäften sind regulär betrieblich verrechenbar.
3) Langfristiger Vermögensaufbau
- Gewinne können in der GmbH verbleiben und reinvestiert werden (Zinseszinseffekt).
- Ausschüttungen ins Privatvermögen sind jederzeit möglich (Ausschüttungsbesteuerung beachten).
4) Besonderheiten für Kryptoinvestoren
- Besonders attraktiv für Arbitrage-, DeFi- und Hochfrequenz-Strategien mit hoher Transaktionsdichte.
- Hoher Buchhaltungs- & Nachweisaufwand: Einsatz von Krypto-Buchhaltungssoftware (z. B. CoinRacoon) zur automatisierten Erfassung und korrekten Verbuchung empfohlen.
5) Wann lohnt sich die Trading-GmbH besonders?
- Jährliche Handelsgewinne > 50.000 €
- Viele Transaktionen mit Derivaten, Futures, Optionen
- Geplante Reinvestition der Gewinne in der Gesellschaft
📌 Hinweis: Die Gründung einer Trading-GmbH erfordert saubere Satzungsgestaltung, steuerliche Strukturierung und belastbare Buchhaltungsprozesse. Prüfen Sie im Einzelfall BaFin-Bezüge und erwägen Sie bei komplexen Setups eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt.
Ergebnis
- Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind immer steuerpflichtig , unabhängig von der Haltedauer.
- Mining, Staking, Lending & Airdrops sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig.
- Spekulationsfrist entfällt, Gewinne müssen immer versteuert werden.
- Genaue Dokumentation und steuerliche Beratung sind dringend empfohlen, um Fehler und Nachzahlungen zu vermeiden.
Zusammenfassung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (06.03.2025)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 neue steuerliche Vorgaben für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 10. Mai 2022 und berücksichtigt die aktuellen technischen Entwicklungen und regulatorischen Anforderungen.
1. Definition und Differenzierung von Kryptowerten
- Currency- oder Payment-Token (z. B. Bitcoin, Ether) werden als Tauschmittel genutzt.
- Utility-Token vermitteln Nutzungsrechte oder den Zugang zu Dienstleistungen.
- Security-Token sind mit traditionellen Wertpapieren vergleichbar.
- Hybride Kryptowerte kombinieren mehrere Funktionen.
- Non-Fungible Token (NFTs) werden noch nicht im Detail behandelt.
2. Steuerliche Einordnung und Einkunftsarten
-
Mining (Proof of Work) und Forging (Proof of Stake):
- Diese Vorgänge werden als Anschaffungsvorgänge eingestuft.
- Je nach Fall können sie gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) darstellen.
-
Passives Staking und Masternodes:
- Einkünfte aus Staking und Masternodes sind steuerpflichtig und werden als sonstige Einkünfte erfasst.
-
Veräußerung von Kryptowerten:
- Private Veräußerungen sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf unter einem Jahr liegt.
- Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre für „Lending“ oder „Staking“ greift nicht bei Currency- oder Payment-Token.
-
Lending und Airdrops:
- Einnahmen aus Lending sind steuerpflichtig.
- Airdrops sind steuerpflichtig, wenn sie mit einer Gegenleistung verbunden sind.
3. Steuerliche Pflichten für Steuerpflichtige
-
Aufzeichnungspflichten:
- Steuerpflichtige müssen ihre Transaktionen genau dokumentieren, insbesondere bei Handelsplattformen (CEX/DEX), Wallets und Staking-Aktivitäten .
- Steuerreports von Drittanbietern können als Nachweis dienen, wenn sie plausibel und vollständig sind.
-
Bewertung von Kryptowerten:
- Marktkurse zum Zeitpunkt der Anschaffung/Veräußerung sind maßgeblich.
- Tageskurse werden als Bewertungsmaßstab akzeptiert.
-
Mitwirkungspflichten:
- Steuerpflichtige müssen Daten zu Transaktionen bereitstellen und Nachweise für Einkünfte erbringen.
- Fehlende Aufzeichnungen können zu Schätzungen durch das Finanzamt (§ 162 AO) führen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen
1. Umsatzsteuerbefreiung für den Handel mit Kryptowährungen
Laut dem EuGH-Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14, Hedqvist)
und der BMF-Stellungnahme vom 27.02.2018 sind
Kryptowährungen als Zahlungsmittel anerkannt
und der Handel damit ist umsatzsteuerfrei. Dies gilt für:
✅ Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
✅ Tausch von Kryptowährungen untereinander
2. Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Krypto-Dienstleistungen
Nicht alle Krypto-Transaktionen sind von der Umsatzsteuer befreit. In
folgenden Fällen kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen:
❌ Mining-Dienstleistungen, wenn ein Unternehmen im Auftrag
Dritter schürft.
❌ Dienstleistungen mit Kryptowährungen als Zahlungsmittel,
sofern sie nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
3. Wichtige Klarstellungen durch den EuGH und das BMF
- Der reine Handel mit Kryptowährungen (Kauf/Verkauf/Tausch) ist nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei.
- Mining ist in manchen Konstellationen nicht steuerbar (z. B. wenn keine direkte Gegenleistung erfolgt).
- Wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel für Dienstleistungen genutzt werden, gelten die üblichen umsatzsteuerlichen Regeln.
Ergebnis
- Handel mit Kryptowährungen ist umsatzsteuerfrei.
- Mining kann in bestimmten Fällen umsatzsteuerpflichtig sein .
- Bei Dienstleistungen gegen Krypto-Zahlungen ist Umsatzsteuer zu beachten .
- Unternehmen sollten die umsatzsteuerliche Behandlung genau prüfen , um Risiken zu vermeiden.
Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen bei Schenkung und Erbschaft
- Kryptowährungen werden für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ähnlich wie Gold oder Fremdwährungen behandelt.
- Sie unterliegen daher grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß den allgemeinen Bewertungs- und Steuersätzen.
- Bewertungszeitpunkt: Maßgeblich ist der Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls .
📌 Problem: Starke Preisschwankungen können dazu führen, dass die steuerliche Bewertung deutlich über dem tatsächlichen Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs liegt.
Beispiel zur Bewertung
- Ein Erbe erhält am 16.04.2021 insgesamt 100 Bitcoin , die zu diesem Zeitpunkt je 50.000 € wert sind.
- Der Bitcoin-Kurs fällt kurz darauf auf 30.000 € pro Bitcoin .
- Die Erbschaftsteuer wird dennoch auf den Wert von 50.000 € pro Bitcoin berechnet, unabhängig vom späteren Kursverlust.
❗ Folge: Mögliche hohe Steuerbelastung trotz gesunkener Werte.
3. Fußstapfentheorie: Steuerliche Vorteile für Erben und Beschenkte
- Der Erbe oder Beschenkte übernimmt die steuerlichen Eigenschaften des Erblassers oder Schenkers (sogenannte Fußstapfentheorie).
-
Dazu gehören:
✅ Anschaffungszeitpunkt
✅ Anschaffungskosten
✅ Haltefrist für die Steuerfreiheit - Falls die Kryptowährungen vom ursprünglichen Besitzer bereits länger als ein Jahr gehalten wurden , kann der Erbe oder Beschenkte sie steuerfrei veräußern .
📌 Wichtig: Falls sich durch Staking oder Lending die Spekulationsfrist auf 10 Jahre verlängert, gilt diese Verlängerung auch für den Erben oder Beschenkten.
Ergebnis
✔
Kryptowährungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
.
✔
Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung – unabhängig von
späteren Kursverlusten
.
✔
Dank der Fußstapfentheorie kann der Erbe steuerliche Vorteile nutzen,
wenn die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist
.
✔
Bei komplexen Sachverhalten kann eine steuerliche Beratung sinnvoll
sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch
Die EU-Kommission hat am 08.12.22 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD.
Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd. Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.
Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichten auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu melden Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen, ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen, aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.
Automatischer Informationsaustausch
Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.
Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw. investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro) ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem 31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt, geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.
Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.
Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.
Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre betragen.
Sanktionen
Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:
Nichtmeldung nach zwei Mahnungen
Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des Verstoßes zwischen 50.000 Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über das Strafmaß hinausgehen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.
Ausbau der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten
Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit weiteren Ländern zu einer Erklärung zur Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und des aktualisierten Common Reporting Standards (CRS) verpflichtet. Die beiden Regelwerke sollen dazu beitragen, die Transparenz im Steuerbereich zu erhöhen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
Häufige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen (FAQ)
Muss ich meine Bitcoin-Gewinne versteuern?
Ja, wenn Sie Bitcoin oder andere Kryptowährungen innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkaufen, sind diese als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig. Die Gewinne werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Ab wann sind Krypto-Gewinne steuerfrei?
Wenn Sie Ihre Coins länger als ein Jahr halten, sind die Veräußerungsgewinne in der Regel steuerfrei. Ausnahme: Bei Staking oder Lending kann sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern.
Gibt es eine Freigrenze für Kryptogewinne?
Ja. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis zu 1.000 € pro Jahr steuerfrei. Liegen Ihre Gewinne nur bei 999 €, zahlen Sie keine Steuern – liegen sie bei 1.001 €, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Wie werden Staking- oder Lending-Erträge versteuert?
Erträge aus Staking oder Lending gelten meist als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und sind unabhängig von der Haltefrist steuerpflichtig. Zusätzlich ist beim späteren Verkauf der Coins die Haltefristverlängerung auf 10 Jahre zu beachten.
Wie werden Verluste aus Krypto-Geschäften behandelt?
Verluste aus Krypto-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht aber mit Zinsen, Dividenden oder Löhnen. Eine Verlustverrechnung mit Folgejahren ist möglich.
Wie erfährt das Finanzamt von meinen Kryptogeschäften?
Ab 2026 gilt die EU-Richtlinie DAC8: Kryptobörsen und Wallet-Anbieter müssen Transaktionen an die Steuerbehörden melden. Schon heute sind Sie verpflichtet, alle Transaktionen lückenlos zu dokumentieren – sonst drohen Schätzungen durch das Finanzamt.
👉 Steuertipp: Führen Sie von Anfang an ein Krypto-Tagebuch oder nutzen Sie Softwarelösungen, um Anschaffungen, Verkäufe und Erträge zu dokumentieren. Das spart im Zweifel viel Zeit und Geld bei der Steuererklärung.
Aktuelles zu Kryptowährungen
Das erste Urteil, das für die deutsche Gesetzgebung relevant wurde, war das Hedqvist-Urteil des EuGH (s. auch Punkt 5). Daraufhin ergaben sich diverse parlamentarische Anfragen zum Thema Kryptowährungen und Blockchain, die jedoch teilweise nur das Bekannte wiederholten.
Die erste offizielle Stellungnahme des BMF war das BMF-Schreiben vom 27.02.2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Dieses folgte dem Hedqvist-Urteil und beschrieb die Handhabung auf Basis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
Bereits im April 2018 nahm die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erstmals Stellung zu den ertragsteuerlichen Folgen beim Handel und Mining von Kryptowährungen. Zudem wurde erstmals der Bereich der Bewertungsvereinfachung im Rahmen des FiFo-Verfahrens erwähnt.
Für Aufregung hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg gesorgt. Mit dessen Beschluss vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) wurde die Besteuerung von Kryptowährungen grundsätzlich in Frage gestellt. Damit hat das FG erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen. Dieser Beschluss ist jedoch nicht unumstritten.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. VIII R 11/18) entschieden, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kryptowährungen als Zahlungsmittel oder als Spekulationsobjekt erworben wurden. Die Besteuerung setzt voraus, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährungen nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. In diesem Fall sind die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wobei eine Freigrenze ab 2024 von 1.000 (vorher 600 Euro) pro Jahr gilt.
Der IX. Senat des BFH hat entschieden: Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder aus dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. BFH-Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22): Der BFH hat bestätigt: Kryptowährungen (BTC, ETH, XMR) sind „andere Wirtschaftsgüter“; Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte. Das BMF-Schreiben 2025 nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
Neues BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (ersetzt das Schreiben vom 10.05.2022)
DAC8 ist seit 17.10.2023 beschlossen: Umsetzung bis 31.12.2025, Anwendung ab 01.01.2026, erstes Meldejahr 2026, automatischer Austausch bis 30.09.2027.
CARF und CRS: Das CARF ist ein neues Regelwerk der OECD, das speziell für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt wurde. Es enthält neue Sorgfalts- und Meldepflichten für diese Dienstleister. Die Pflichten sollen es den Steuerbehörden ermöglichen, Informationen über Kryptotransaktionen zu erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden. Der aktualisierte CRS ist ein Regelwerk, das seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch ist. Das Regelwerk wurde nun um Kryptowerte erweitert. Finanzinstitute sollen künftig auch Informationen über Kryptokonten an die Steuerbehörden melden.
Umsetzung in Deutschland: Deutschland hat sich verpflichtet, das CARF und den aktualisierten CRS umzusetzen. Die Umsetzung soll nach Möglichkeit im Jahr 2027 erfolgen.
Auswirkungen für Steuerpflichtige: Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS wird dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte besitzen oder handeln, künftig genauer unter die Lupe genommen werden. Die Steuerbehörden können künftig Informationen über Kryptotransaktionen erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte nicht oder nicht vollständig versteuern, zur Kasse gebeten werden.
Egebnis: Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS ist ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten. Die Regelwerke werden dazu beitragen, Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.
Referentenentwurf für das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) liegt vor. Kern: Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister (Due-Diligence, Nutzer-Identifikation, Transaktionsmeldungen an das BZSt). Materielles Steuerrecht bleibt unberührt; es geht um Informationszugang & Austausch.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Krypto
UStAEUStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStR
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung