Holding gründen & Steuern sparen

Steuerberatung: Steuerliche Gestaltung von Holdingstrukturen


Willkommen bei Holding & Steuern,

Sie möchten mit dem Holding-Konzept Steuern sparen? Hier erhalten Sie nützliche Informationen:



Steuerliche Gestaltung von Holdingstrukturen

In der steuerlichen Gestaltung gewinnen Holdingstrukturen zunehmend an Bedeutung. Ob für Familienunternehmen, Start-ups oder etablierte Konzerne – die Überführung von Unternehmensbeteiligungen in eine Holding ist ein strategischer Schritt, der vielfältige Zielsetzungen verfolgen kann. Diese reichen von der effizienten Nachfolgeregelung über die Ergebnisbündelung bis hin zur Vorbereitung eines steueroptimalen Verkaufs von Unternehmensteilen.

Eine Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Struktur aus mindestens zwei Gesellschaften:

  1. Muttergesellschaft (Holding) – sie hält die Anteile an
  2. Tochtergesellschaft(en) – hier findet das operative Geschäft statt.

Die Gewinne aus der operativen GmbH werden an die Holding ausgeschüttet. Der große Vorteil: Diese Ausschüttungen sind nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei. Effektiv werden also nur rund 1,5 % Steuern fällig – statt ca. 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bei direkter Ausschüttung ins Privatvermögen.

Darüber hinaus schützt die Holding-Struktur Ihr Vermögen vor operativen Risiken und ermöglicht flexible Investitionen in Immobilien, Beteiligungen oder neue Projekte.


Zielgruppe

  1. Agenturen, E-Commerce-Unternehmen, digitale Geschäftsmodelle, Mittelständler und Exit-orientierte Unternehmer.
  2. Unternehmer mit Gewinnen ab ca. 100.000 €/Jahr oder mit Blick auf Unternehmensverkauf, Expansion oder Vermögensaufbau.

Überblick

  1. Eine Holding ist keine Rechtsform, sondern eine Struktur aus Mutter- und Tochtergesellschaft(en).
  2. Hauptvorteil: Steueroptimierung – Gewinne und Veräußerungen sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG / § 9 GewStG).
  3. Statt 25–30 % Steuerlast bei Ausschüttung ins Privatvermögen zahlt man bei Ausschüttung an die Holding nur ca. 1,5 % Steuer.
  4. Kapital bleibt so fast brutto für Reinvestitionen, Beteiligungen oder Vermögensaufbau verfügbar.

Strategische Effekte

  1. Ausschüttungen fast steuerfrei
  2. Unternehmensverkäufe nahezu steuerfrei
  3. Schutz vor operativen Risiken (Haftungstrennung)
  4. Reinvestitionen in Immobilien, Beteiligungen, neue Geschäftsfelder
  5. Flexible Beteiligung von Partnern/Investoren
  6. Nachfolge & Erbschaft einfacher geregelt
  7. Attraktivere Außenwirkung bei Banken & Investoren

Typische Denkfehler

  1. „Das lohnt sich nur für Große“ → Schon ab 100.000 € Gewinn sinnvoll
  2. „Mein Steuerberater hätte mich hingewiesen“ → Viele Berater arbeiten nicht strategisch
  3. „Ich kümmere mich später“ → Später oft zu spät (z. B. beim Exit)
  4. „Zu teuer und zu kompliziert“ → Kosten ca. 1.500–2.500 € Gründung + Verwaltung jährlich; Ersparnis oft 10- bis 20-fach höher

Kosten & Nutzen

  1. Kosten: Gründung 1.500–2.500 €, laufend 1.500–2.500 € pro Jahr
  2. Nutzen: Steuerersparnis leicht im fünf- bis sechsstelligen Bereich (Beispiel: 150k Gewinn → 30k/Jahr gespart)
  3. Amortisation: oft innerhalb von 1–2 Jahren

Beispiele, wann eine Holding lohnt

  1. Gewinne >100.000 € p. a. und Kapital nicht privat benötigt
  2. Unternehmensverkauf (Exit, Millionenbeträge steuerlich geschützt)
  3. Mehrere Geschäftsbereiche / Marken → klare Struktur, saubere Risikotrennung
  4. Vermögensschutz durch „Sparen“ in der Holding
  5. Wachstumsunternehmen mit Expansion oder Investorenaufnahme

Holding-Rechenbeispiel: Wann macht die Struktur Sinn?

Mit einer Holding können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Steuerlast erheblich senken und gleichzeitig mehr Liquidität im Unternehmen sichern. Doch ab welchem Punkt lohnt sich eine Holding-Struktur wirklich? Nachfolgende Rechenbeispiele, wie sich die Steuerbelastung im Vergleich zum Einzelunternehmen entwickelt – und ab wann eine Holding zum klaren Vorteil wird.

Holding-Rechenbeispiel: Einzelunternehmen vs. Holding: Zur besseren Vergleichbarkeit stellen wir den klassischen Freiberufler bzw. Einzelunternehmer der Holding-Struktur (zwei GmbHs) gegenüber. Grundlage ist ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % (Durchschnittswert).

Wir betrachten drei Gewinnszenarien:

1. Gewinn: 30.000 €

  1. Einzelunternehmen: Einkommensteuer ca. 4.700 € → effektive Belastung 15,7 %.
  2. Holding: Körperschaft- und Gewerbesteuer ca. 9.000 € → Belastung 30 %.

👉 Fazit: Bei kleinen Gewinnen ist die Holding steuerlich unattraktiv. Hier lohnt sich eher ein Geschäftsführergehalt, um den privaten Progressionsvorteil zu nutzen.

2 Gewinn: 100.000 €

  1. Einzelunternehmen: Steuerlast ca. 33.750 € → 33,8 %.
  2. Nur-GmbH: Steuerlast ca. 32.593 € → 32,6 %.
  3. Holding: Steuerlast ca. 26.868 € → 26,9 %.

👉 Fazit: Ab 100.000 € Jahresgewinn wird die Holding interessant. Sie bringt rund 7.000 € mehr Liquidität im Vergleich zur Nur-GmbH und knapp 7.000 € mehr als beim Einzelunternehmen.

3. Gewinn: 250.000 €

  1. Einzelunternehmen: Steuerlast ca. 100.253 € → 40,1 %.
  2. Nur-GmbH: Steuerlast ca. 106.343 € → 42,5 %.
  3. Holding: Steuerlast ca. 73.443 € → 29,4 %.

👉 Fazit: Hier zeigt sich der volle Effekt: Die Holding spart gegenüber der GmbH rund 33.000 € und gegenüber dem Einzelunternehmen knapp 28.000 € Steuern.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt in diesem Video wann und wie sich eine Holding lohnt.

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Risiken & Stolperfallen

  1. Fehler bei Anteilseinbringung, fehlende Haltefristen, falsche Strukturierung → steuerliche Nachteile
  2. Auslandsholdings oft riskant (Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung) → in 99 % der Fälle ist die deutsche Holding sinnvoller.

Fazit zum Holding-Rechenbeispiel: Die Holding lohnt sich ab einem Jahresgewinn von ca. 100.000 €. Bei Gewinnen über 150.000 € wird sie zum klaren steuerlichen Gewinner, da sie eine effektive Steuerlast von rund 30 % oder weniger ermöglicht.

Neben der Steuerersparnis bietet sie weitere Vorteile: Vermögensschutz, Investitionsfreiheit, Nachfolgeplanung und nahezu steuerfreie Exit-Möglichkeiten.

💡 Merke: Für kleine Gewinne ist die Holding oft zu teuer (laufende Kosten ca. 2.000 €/Jahr). Ab mittleren bis hohen Gewinnen wird sie jedoch zum echten Kapitalhebel.

👉 Sie möchten prüfen, ob sich eine Holding in Ihrem konkreten Fall lohnt? Dann sprechen Sie uns an – wir entwickeln mit Ihnen die optimale Struktur für Ihr Unternehmen.

Ablauf & Zeitrahmen

  1. Neugründung: Holding-GmbH + operative Tochter gleichzeitig beim Notar gründen. Dauer ca. 4–8 Wochen.
  2. Bestehende GmbH einbinden: Anteilstausch nach UmwStG → steuerneutral möglich.
  3. Sonderfälle: Bei Einzelunternehmen vorher Umwandlung in GmbH nötig.

Umwandlung in eine Holding-Struktur: Die Umwandlung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Gründung einer operativen GmbH, in die das Einzelunternehmen eingebracht wird (§ 20 UmwStG).
  2. Gründung der Holding-GmbH.
  3. Übertragung der Anteile an der operativen GmbH auf die Holding mittels Anteilstausch nach § 21 UmwStG.

So entsteht eine steuerneutrale Holding-Struktur. Dauer: ca. 4–8 Wochen.


Fazit

Eine Holding ist kein Steuerspar-Trick, sondern ein strukturelles Vermögenssystem.

Sie lohnt sich für Unternehmer mit stabilen Gewinnen, Exit-Perspektive oder Expansionsplänen.

Richtig aufgesetzt, ermöglicht sie 95 % steuerfreie Ausschüttungen und Veräußerungen, Vermögensschutz und maximale Flexibilität für Reinvestitionen.


Nachfolgend bieten wir Ihnen einen praxisorientierten Überblick über die Planung und Umsetzung solcher Holdingstrukturen sowie wertvolle Hinweise zur Vermeidung typischer Fehlerquellen. Außerdem erhalten Sie Tipps zur steuerlichen Gestaltung von Holdingstrukturen.

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Holding gründen: Vorteile, Ablauf und steuerliche Gestaltung

Die Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern ein Verbund von Kapitalgesellschaften. In der Regel werden die Geschäftsanteile einer GmbH von den Personen gehalten, die das Unternehmen gegründet oder übernommen haben. Nach geltendem Steuerrecht werden Gewinnausschüttungen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen im Privatvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 17 EStG besteuert. Es gibt Fälle, in denen der Gesellschafter die Gewinnausschüttung und/oder einen etwaigen Veräußerungsgewinn nicht für sich persönlich verwenden, sondern investiert halten möchte. In diesem Fall wäre die steuerliche Belastung deutlich geringer, wenn er die Anteile nicht unmittelbar im Privatvermögen, sondern mittelbar über eine andere, ihm allein gehörende Kapitalgesellschaft hält (persönliche Holdingstruktur).

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Die Holding ist eine Struktur, bei der eine Muttergesellschaft (MG) Anteile an einer Tochtergesellschaft (TG) hält. Die Vorteile einer Holding sind folgende:

  • Senkung des Steuersatzes: Durch die Gründung einer Holding können Unternehmer ihren Steuersatz senken. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die bisher in einem Einzelunternehmen tätig waren. In diesem Fall kann der Steuersatz von über 40 % auf durchschnittlich 29 % gesenkt werden.
  • Profitieren vom Holding-Privileg: Ausschüttungen der TG an die MG sind zu 95 % steuerbefreit. Dies gilt für die Körperschaftsteuer (KSt) und die Gewerbesteuer (GewSt).
  • Konzentration von Investments: Eine Holding kann als zentrale Gesellschaft für alle Investments eines Unternehmers dienen. Dies kann die Verwaltung und Kontrolle von Investments erleichtern.
  • Begrenzung der Haftung: Wenn eine TG insolvent wird, sind die Anteile an der MG vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

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Motive für die Schaffung einer Holdingstruktur

Die Entscheidung für eine Holding ist selten eindimensional. Meist spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Ertragsteuerliche Strukturierung:

    • Steueroptimierung und Ergebniskonsolidierung: Gewinne und Verluste innerhalb einer Gruppe können besser verrechnet werden.

    • Quasi steuerneutrale Veräußerung von Beteiligungen: Gemäß § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Veräußerungsgewinne aus Unternehmensbeteiligungen für Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei. Dies ist ein entscheidender Vorteil beim Exit aus Beteiligungen.

  • Arbeitnehmerbeteiligung:

    • Die Holding kann als zentrale Einheit dienen, um Schlüsselpersonen oder die Belegschaft an nachgelagerten operativen Gesellschaften zu beteiligen, ohne die Kernstruktur des Unternehmens zu gefährden.

  • Internationales Steuerrecht:

    • Holdings sind ideal, um Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und andere internationale Steuerregelungen optimal zu nutzen. Sie können helfen, die oft komplexe Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. Außensteuergesetz – AStG) zu vermeiden oder zu minimieren.

  • Immobilien und Grundbesitz:

    • Die Bündelung von Immobilien in einer Holding kann die Nutzung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung ermöglichen, wodurch die Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen entfällt.

  • Vermeidung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG):

    • Für Unternehmer, die einen Umzug ins Ausland planen, kann eine Holdingstruktur dazu beitragen, die hohen Belastungen der Wegzugsbesteuerung zu mindern oder zu vermeiden.

  • Vermeidung von BaFin-relevanten Tatbeständen bei Finanzierung:

    • Gerade bei komplexen Finanzierungen können Holdingstrukturen so gestaltet werden, dass sie bestimmte Tatbestände des Kreditwesengesetzes (KWG) oder anderer Finanzmarktregulierungen (BaFin) nicht erfüllen und somit Genehmigungspflichten umgangen werden können.


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Steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile einer Holding-Struktur im Vergleich zu einer einfachen GmbH-Struktur:

  1. Besteuerung von Gewinnen:

    • Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, der bis zu 45% betragen kann. Hinzu kommen andere Steuern wie Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
    • Bei einer einfachen GmbH-Struktur beträgt die Steuerbelastung ca. 30% (15% Körperschaftsteuer + durchschnittlich 15% Gewerbesteuer).
    • Bei hohen Gewinnen (über EUR 100.000) kann es sinnvoll sein, eine GmbH-Struktur in Erwägung zu ziehen. Bei Gewinnen über EUR 250.000 sollte eine Holding-Struktur in Betracht gezogen werden.
  2. Vermögensansammlung in der GmbH:

    • Eine einfache GmbH-Struktur kann dazu führen, dass ein erhebliches Vermögen in der GmbH angesammelt wird, was den Haftungsschutz verringert.
    • Dritte können über das Handelsregister die Vermögenslage der GmbH einsehen, was in Verhandlungen nachteilig sein kann.
  3. Vorteile einer Holding-Struktur:

    • Steueroptimierte Investitionen: Die Holding kann Gewinne der Tochter-GmbH steueroptimiert für Investitionen nutzen, sei es in die GmbH selbst oder in andere Kapitalanlagen.
    • Haftungsschutz: Gewinne aus Vorjahren sind auf Holding-Ebene vor dem Zugriff Dritter geschützt, falls es zu einem Haftungsfall in der Tochter-GmbH kommt.
    • Steuervorteile beim Verkauf: Beim Verkauf der Tochter-GmbH durch die Holding fallen nur 1,5% Steuern an, im Gegensatz zu bis zu 45% bei einem direkten Verkauf auf privater Ebene.
  4. Umwandlung und Sperrfrist:

    • Bei einer Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH gibt es eine siebenjährige Sperrfrist für den Verkauf der GmbH. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist kann zu einer rückwirkenden Besteuerung führen.

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Formen der Holding

Je nach Zielsetzung kommen unterschiedliche Rechtsformen für die Holding in Betracht:

  • Kapitalistische Holding (z.B. GmbH, AG): Dies ist die häufigste Form. Die Holding hält als juristische Person (Kapitalgesellschaft) Anteile an anderen Kapital- oder Personengesellschaften. Sie bietet den Vorteil der beschränkten Haftung und der bereits erwähnten 95%-igen Steuerfreistellung für Beteiligungserträge.

  • Personalistische Holding (z.B. GmbH & Co. KG): Hier hält eine Personengesellschaft die Beteiligungen.

    • Relevanz von § 34a EStG und § 1a KStG: Diese Paragraphen ermöglichen es unter bestimmten Voraussetzungen, Teile des Gewinns aus einer Personengesellschaft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und zugleich eine Thesaurierungsbegünstigung zu nutzen (§ 34a EStG), oder auf Antrag die Personengesellschaft der Körperschaftsteuer zu unterwerfen (§ 1a KStG).

  • Holding mit Schein-KG: Eine Konstruktion, bei der eine Personengesellschaft vorgeschaltet wird, um bestimmte steuerliche Effekte zu erzielen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.


Holding-Strukturen

Die Unternehmensstruktur der Holding und deren potenzielle steuerliche Vorteile: Die Auswahl der richtigen Holdingstruktur ist entscheidend, um steuerliche Effizienz zu maximieren und das Vermögen effektiv zu schützen und zu verwalten. Hier ist eine kurze Erläuterung der drei möglichen Strukturen:

1. Reine VV-GmbH (Vermögensverwaltende GmbH)

  • Zielgruppe: Diese Struktur eignet sich besonders für Angestellte, die in Aktien und Immobilien investieren möchten, ohne dass ihre Investitionstätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Eine VV-GmbH kann helfen, Vermögen zu bündeln, steuerliche Vorteile zu nutzen und Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Vorteile: Die Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge werden innerhalb der GmbH besteuert, was unter Umständen zu einer günstigeren Steuerlast führen kann, insbesondere wenn Gewinne reinvestiert werden sollen.

2. Klassische Holdingstruktur

  • Zielgruppe: Selbständige und Unternehmer mit operativem Geschäft, die zusätzlich in Aktien und/oder Immobilien investieren möchten. Eine Holdingstruktur ermöglicht es, die operativen Gesellschaften unter einem Dach zu bündeln und von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
  • Vorteile: Die Holding kann als Muttergesellschaft für operative Tochtergesellschaften fungieren, wodurch Gewinne steueroptimiert umgeschichtet und das Haftungsrisiko minimiert werden kann. Zudem kann die Beteiligungsertragsbefreiung genutzt werden, um Dividenden und Veräußerungsgewinne von Tochtergesellschaften steuerfrei zu vereinnahmen.

3. Doppelte Holdingstruktur

  • Zielgruppe: Wohlhabende Unternehmerfamilien oder Personen, die eine Wegzugsbesteuerung vermeiden möchten. Diese Struktur bietet sich an, wenn ein hohes Maß an Vermögensschutz und steuerlicher Optimierung benötigt wird.
  • Vorteile: Eine doppelte Holdingstruktur kann zusätzliche Ebenen des Vermögensschutzes und der steuerlichen Optimierung bieten, insbesondere im internationalen Kontext. Sie kann dazu dienen, die Kontrolle über Unternehmensgruppen zu zentralisieren, während sie gleichzeitig steuerliche Flexibilität bei der Wohnsitzverlagerung ins Ausland bietet.

Das Gestaltungsmodell einer doppelten Holdingstruktur bietet eine Reihe von Vorteilen, insbesondere in Bezug auf steuerliche Aspekte und Haftung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Schutz vor steuerlichen Auswirkungen: Bei Betriebsprüfungen der operativen GmbH bleiben die Gesellschafter vor steuerlichen Auswirkungen auf privater Ebene geschützt. Eventuelle steuerliche Konsequenzen betreffen nur die übergeordnete Holding.

  2. Steuervorteile bei Gewinnausschüttungen: Gewinnausschüttungen von einer Holding an die übergeordnete Holding-GmbH werden nur mit 1,5% besteuert.

  3. Verrechnung von Gewinnen und Verlusten: Mit einer doppelten Holdingstruktur können Gewinne und Verluste umfangreich verrechnet werden. Dies setzt jedoch eine Organschaft voraus. Eine optimale Struktur hierfür ist, wenn die oberste Holding eine GmbH & Co. KG ist.

  4. Vermeidung der Wegzugsbesteuerung: Mit einer GmbH & Co. KG als oberste Holding kann eine Wegzugsbesteuerung vermieden werden. Dies ermöglicht es Gesellschaftern, die mittelbar an einer deutschen GmbH beteiligt sind, ins Ausland auszuwandern, ohne dass eine Wegzugsteuer anfällt.

  5. Steuerfreie Gewinne aus dem Ausland: Die doppelte Holdingstruktur ist ideal, um Gewinne aus dem Ausland steuerfrei in Deutschland zu erhalten. Hierfür ist ein operatives Unternehmen im Ausland erforderlich, das entweder eine reine Betriebsstätte oder eine Personengesellschaft ist. Zudem sollten die deutsche Holding-GmbH und die übergeordnete Holding-GmbH & Co. KG in einer Organschaft verbunden sein. Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem betreffenden Land verzichtet Deutschland auf die eigene Besteuerung, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

  6. Vorteile für Immobiliengesellschaften: Für reine Immobiliengesellschaften ist die doppelte Holdingstruktur attraktiv, da die Vermietung ohne Gewerbesteuer erfolgen kann. Dies basiert auf der erweiterten Grundstückskürzung gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Immobilien innerhalb der doppelten Holdingstruktur an ein operatives Unternehmen vermietet werden sollen, ohne dass die Mieteinnahmen in Verbindung mit gewerblichen Gewinnen stehen.

Warum die doppelte Holding bietet vieleh Steuervorteile:

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt in diesem Video die Vorteile bei der Errichtung einer doppelstöckigen Holdingstruktur.


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Zusammenfassend bietet die doppelte Holdingstruktur eine Reihe von steuerlichen und haftungsrechtlichen Vorteilen, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor steuerlichen Auswirkungen, die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten, die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung und steuerfreie Gewinne aus dem Ausland. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und Bedürfnisse des Unternehmens zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen.


Stiftungsholding anstatt Holding-GmbH?

Anteile in Holding oder Familienstiftung einbringen – welche Lösung ist steuerlich klüger?

Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, stellt sich früher oder später die Frage: Wie lassen sich Anteile so strukturieren, dass Steuervorteile optimal genutzt werden? Klassisch ist die Einbringung der GmbH-Anteile in eine Holding-GmbH. Doch gerade für Minderheitsgesellschafter ist das nicht immer steuerneutral möglich. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie der Anteilstausch funktioniert, wo seine Grenzen liegen – und welche clevere Alternative es mit einer Familienstiftung gibt.

Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding: Beim klassischen Anteilstausch nach § 21 UmwStG übertragen Sie Ihre GmbH-Anteile in eine neu gegründete Holding-GmbH. Als Gegenleistung erhalten Sie Geschäftsanteile an der Holding. Der Vorteil: Die Übertragung kann steuerneutral erfolgen – vorausgesetzt, die Holding verfügt anschließend über die Mehrheit der Stimmrechte (also über 50 %).

Problem für Minderheitsgesellschafter:

Besitzen Sie nur 10 %, 20 % oder 30 % an der GmbH, ist eine steuerneutrale Einbringung nicht möglich. Ohne Mehrheitsbeteiligung greift das Privileg des steuerneutralen Anteilstauschs nicht.

Hinzu kommt die siebenjährige Sperrfrist: Ein Verkauf der Anteile durch die Holding ist erst nach Ablauf dieser Frist steuerneutral möglich.

Alternative: Einbringung in eine Familienstiftung: Eine interessante Option ist die Übertragung der Anteile auf eine Familienstiftung. Der große Vorteil:

  1. Steuerfreie Dividendenausschüttung
  2. Die GmbH kann ihre Gewinne an die Familienstiftung ausschütten. Hier greift – ähnlich wie bei der Holding – eine Steuerbefreiung von 95 %. Effektiv werden Dividenden nahezu steuerfrei vereinnahmt.
  3. Steuerfreie Veräußerung von Anteilen
  4. Verkauft die Familienstiftung später GmbH-Anteile, sind diese Gewinne zu 95 % steuerfrei. Eine Sperrfrist wie bei der Holding gibt es nicht.
  5. Vermögensschutz über Generationen
  6. Durch die Stiftung können Anteile dauerhaft in der Familie gesichert werden. Gleichzeitig lassen sich Schenkungs- und Erbschaftsteuer vermeiden, da die Stiftung unabhängig vom persönlichen Erbfall fortbesteht.

Vergleich: Holding vs. Familienstiftung

KriteriumHoldingFamilienstiftung
Steuerneutrale EinbringungNur mit Stimmrechtsmehrheit möglichMöglich, unabhängig von Mehrheitsverhältnissen
Sperrfrist beim Verkauf7 JahreKeine
Dividendenausschüttung95 % steuerfrei95 % steuerfrei
Erbschaft- & SchenkungsteuerBei Übertragung an natürliche Personen relevantKann dauerhaft vermieden werden
FlexibilitätHohe operative GestaltungsfreiheitDauerhafte Bindung des Vermögens

Die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding ist ein bewährtes Modell – aber nur dann steuerneutral, wenn die Holding die Mehrheit hält. Für Minderheitsgesellschafter ist dies keine Option. Hier kann die Familienstiftung eine clevere Alternative sein: steuerfreie Dividenden, nahezu steuerfreie Veräußerungsgewinne und langfristiger Vermögensschutz – und das ohne Sperrfrist.

Welche Lösung in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von Ihren Beteiligungsverhältnissen, Ihren Zielen und Ihrer familiären Situation ab.

👉 Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, die sich später nicht mehr steuerlich optimieren lassen.


Individuelle Prüfung

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahl der richtigen Struktur stark von den individuellen Umständen, Zielen und dem vorhandenen Vermögen abhängt. Eine individuelle steuerliche Beratung ist unerlässlich, um die optimale Struktur für Ihre spezifischen Bedürfnisse zu bestimmen und die potenziellen Steuervorteile voll auszuschöpfen.


Fazit

Die Entscheidung für eine dieser Strukturen kann erhebliche steuerliche Einsparungen ermöglichen. Allerdings ist es wichtig, die Komplexität und die damit verbundenen Kosten gegen die potenziellen Einsparungen abzuwägen. Eine professionelle Beratung kann helfen, die beste Entscheidung zu treffen und die Weichen für ein finanziell optimierte Unternehmensstruktur zu stellen.

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Umsetzung eines Holdingmodells

Die Überführung von Vermögen in eine Holding erfordert präzise Planung und Kenntnis des Umwandlungssteuerrechts:

  • Einbringung aus dem Einzelunternehmen:

    • Gemäß §§ 20, 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) können ein Einzelunternehmen oder Teile davon steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, wobei der Buchwert fortgeführt wird.

  • Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 17 EStG:

    • Wenn Anteile an einer GmbH im Privatvermögen gehalten werden und ein Verkauf nach § 17 EStG (wesentliche Beteiligung) steuerpflichtig wäre, kann die Einbringung dieser Anteile in eine neu zu gründende oder bestehende Holding nach § 21 UmwStG ebenfalls steuerneutral erfolgen. Dies ist der Klassiker vor einem geplanten Unternehmensverkauf.

  • Einbringung aus Personengesellschaften:

    • Auch hier kommen die §§ 20, 21 UmwStG zur Anwendung, um Anteile oder Betriebe aus Personengesellschaften in eine Holding zu überführen.

  • Grunderwerbsteuerliche Fallstricke beachten:

    • Bei Umstrukturierungen, insbesondere wenn Immobilien betroffen sind, können schnell Grunderwerbsteuerpflichten ausgelöst werden. Hier ist eine genaue Prüfung der Freistellungstatbestände und Schachtelbeteiligungen (§§ 5, 6 GrEStG) unerlässlich.


Die Errichtung einer Holding-Struktur ist in drei Schritten möglich:

  1. Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH: In diesem Schritt wird das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht.
  2. Anteilstausch in die Holding: In diesem Schritt werden die Anteile an der GmbH in die Holding eingebracht.
  3. Anteilstausch in eine neue Holding: In diesem Schritt werden die Anteile an der bestehenden Holding in eine neue Holding eingebracht.

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Wie man eine GmbH in eine Holding einbringt:

Drei Möglichkeiten der Einbringung:

  1. Sachkapitalerhöhung bei der Gründung: Die GmbH-Anteile werden direkt bei der Gründung der Holding als Sacheinlage eingebracht.
  2. Sachkapitalerhöhung nach der Gründung: Die Holding wird zunächst mit Bargeld gegründet, anschließend werden die GmbH-Anteile über eine Sachkapitalerhöhung eingebracht.
  3. Barkapitalerhöhung und Sacheinlage: Die Holding wird mit Bargeld gegründet, die GmbH-Anteile werden zusammen mit einem geringen Barbetrag als Sacheinlage eingebracht.

Vorteile der Sachkapitalerhöhung bei der Gründung:

  • Es muss kein Bargeld in die Holding eingezahlt werden.
  • Die GmbH-Anteile werden als Gegenleistung für neue Anteile an der Holding eingebracht.
  • Es entsteht eine Forderung des Gesellschafters gegen die Holding, die später steuerfrei genutzt werden kann.

Sperrfrist:

Bei der Einbringung einer GmbH in eine Holding gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Innerhalb dieser Frist dürfen die Anteile an der GmbH nicht verkauft werden, sonst muss die Einbringung rückwirkend versteuert werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Wert der GmbH muss mindestens dem Wert der neuen Anteile an der Holding entsprechen.
  • Der Einbringende muss die Mehrheit der Stimmrechte an der Holding besitzen.
  • Es ist ratsam, die Bilanzierung und die Vertragsgestaltung von einem Steuerberater begleiten zu lassen.

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Steuerliche Beahndlung

Beteiligungserträge und -verluste

Die Besteuerung von Erträgen aus Beteiligungen ist ein Kernpunkt der Holdingstruktur:

  • Besteuerung nach § 8b KStG (95%-Freistellung):

    • Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sind für die Holding zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

  • Gewerbesteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen:

    • Für die Gewerbesteuer sind Gewinnausschüttungen in der Regel ebenfalls begünstigt. Bei einer Beteiligung von mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital sind die Erträge gewerbesteuerlich vollständig zu kürzen.

  • Dauerüberzahlerprivileg gem. § 44 Abs. 5 EStG:

    • Bei Ausschüttungen an eine inländische Kapitalgesellschaft kann die Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Dauerüberzahlerprivilegs erstattet oder gar nicht erst erhoben werden.

  • Ertragsteuerliche Organschaft:

    • Eine ertragsteuerliche Organschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) kann die Verluste einer Tochtergesellschaft direkt mit den Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnen, was eine effektive Steuerplanung ermöglicht.



Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen

Der Umgang mit Gewinnen und Verlusten aus Beteiligungen ist komplex:

  • Veräußerungsgewinne / Verluste (inkl. § 17 EStG):

    • Wie oben erwähnt, sind Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei. Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind allerdings nur sehr eingeschränkt abziehbar, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.

    • Bei Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen aus dem Privatvermögen (§ 17 EStG) sind 60 % des Gewinns steuerpflichtig.

  • Abzugsverbot für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen:

    • Kosten, die direkt mit den zu 95 % steuerfreien Beteiligungserträgen in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls nur zu 95 % abziehbar.

  • Wertaufholungen und deren steuerliche Behandlung:

    • Nach einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung können spätere Werterhöhungen zu steuerpflichtigen Wertaufholungen führen.

  • Verlustverrechnungsverbote und Verlustuntergang:

    • Bei bestimmten Sachverhalten, wie z.B. dem Erwerb einer Kapitalgesellschaft, deren Verluste noch nicht verrechnet wurden, können Verlustverrechnungsverbote greifen oder Verluste sogar ganz untergehen.

  • Gewerbesteuerliche Besonderheiten bei Beteiligungsveräußerungen:

    • Auch auf Ebene der Gewerbesteuer gibt es spezifische Regelungen für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen.


Umsatzsteuerliche Fragen bei Holdingstrukturen

Die Umsatzsteuer ist ein oft unterschätztes Feld bei Holdings:

  • Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug:

    • Wie bereits im separaten Beratungsbrief erläutert, ist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Holding entscheidend für den Vorsteuerabzug. Reine Finanzholdings haben in der Regel keinen Vorsteuerabzug. Eine Führungsholding, die entgeltliche Management-, Verwaltungs- oder Beratungsleistungen erbringt, kann diesen in Anspruch nehmen.

  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Risiken:

    • Die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann sinnvoll sein, um den inneren Leistungsverkehr innerhalb der Gruppe umsatzsteuerfrei zu stellen. Dies erfordert jedoch eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Tochtergesellschaften in die Holding und birgt bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen erhebliche Risiken.


Vorsteuerabzug bei einer Holding

Eine Holdinggesellschaft kann grundsätzlich dann Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, wenn sie als Unternehmerin tätig ist und die bezogenen Leistungen für ihr Unternehmen verwendet werden. Entscheidend ist, dass die Eingangsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen oder zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.


<Aktive Führungsholding/p>

Eine sog. aktive Führungsholding, die durch eigene entgeltliche Leistungen (z.B. Beratungs-, Verwaltungs-, kaufmännische oder technische Dienstleistungen) gegenüber ihren Tochtergesellschaften tätig wird, ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen tatsächlich entgeltlich erbracht werden und nicht lediglich unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag (z.B. im Rahmen einer Sacheinlage) weitergegeben werden. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da kein Leistungsaustausch vorliegt und die Eingangsleistungen nicht den eigenen steuerpflichtigen Umsätzen der Holding zugeordnet werden können [1][6][9][11][12].


Gemischte Holding

Bei einer gemischten Holding, die sowohl unternehmerisch (z.B. durch entgeltliche Leistungen an Tochtergesellschaften) als auch nichtunternehmerisch (z.B. bloßes Halten von Beteiligungen ohne weitere Tätigkeit) tätig ist, ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer erforderlich. Nur der auf den unternehmerischen Bereich entfallende Anteil der Vorsteuer ist abziehbar. Für allgemeine Kosten (z.B. Steuerberatung, Jahresabschluss) ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu wählen [2][10][13][14][18].


Kein Vorsteuerabzug

Kein Vorsteuerabzug besteht insbesondere dann, wenn die Holding ausschließlich Beteiligungen hält und keine entgeltlichen Leistungen an die Tochtergesellschaften erbringt, also keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausübt. Ebenso ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden oder ausschließlich mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) im Zusammenhang stehen [3][4][6][7][18].


Zusammenfassung

  • Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Holding entgeltliche, steuerpflichtige Leistungen an Tochtergesellschaften oder Dritte erbringt.
  • Bei gemischter Tätigkeit ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen.
  • Kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Leistungen (z.B. Sacheinlage) oder rein vermögensverwaltender Tätigkeit ohne unternehmerische Leistungen.

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Internationales Steuerrecht und Holding

Im globalen Kontext entfalten Holdings ihr volles Potenzial, bergen aber auch komplexe Herausforderungen:

  • Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 ff. AStG:

    • Diese Regelung soll verhindern, dass Gewinne in Niedrigsteuerländern geparkt werden. Eine Holdingstruktur muss so gestaltet sein, dass sie nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung fällt oder diese minimiert wird.

  • Mutter-Tochter-Richtlinie / § 43b EStG:

    • Diese Regelungen erleichtern den steuerneutralen grenzüberschreitenden Dividendenfluss innerhalb der EU.

  • Steuerermäßigung für ausländische Einkünfte / Anrechnung ausl. Quellensteuer:

    • Deutschland mindert die Steuer auf ausländische Einkünfte (z.B. aus Beteiligungen), die bereits im Ausland besteuert wurden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

  • Gestaltung zur Reduzierung der Quellensteuerbelastung (Treaty Shopping, EU-Normen):

    • Internationale Strukturen können dazu genutzt werden, die Quellensteuer auf Dividendenzahlungen oder Lizenzgebühren durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Richtlinien zu reduzieren. Hierbei sind jedoch die strengen Anti-Missbrauchsregelungen (z.B. Treaty Shopping) zu beachten.


Zusammenfassend bietet eine Holding-Struktur sowohl steuerliche als auch haftungsrechtliche Vorteile gegenüber einer einfachen GmbH-Struktur, insbesondere bei hohen Gewinnen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und Bedürfnisse des Unternehmens zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen.

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Steuerneutrale Trennung von Holdingstrukturen

Manchmal ist es notwendig, bestehende Holdingstrukturen wieder aufzubrechen. Auch dies kann steuerneutral erfolgen:

  • Realteilung gem. § 16 Abs. 3 EStG:

    • Die Aufteilung einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen kann steuerneutral sein.

  • Umstrukturierung nach §§ 15, 16 UmwStG:

    • Abspaltungen oder Ausgliederungen von Vermögensteilen aus einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Bedingungen steuerneutral erfolgen.

  • Sonstige Wege der steuerneutralen Abspaltung:

    • Das Umwandlungssteuerrecht bietet weitere Optionen, die eine steuerneutrale Trennung ermöglichen.

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Steuerberatung zu Holdingstrukturen

Die steuerliche Gestaltung von Holdingstrukturen ist ein mächtiges Instrument zur Optimierung von Steuerlasten, zur Risikominimierung und zur flexiblen Unternehmensführung. Gleichzeitig ist sie hochkomplex und erfordert eine präzise Kenntnis des nationalen und internationalen Steuerrechts.

Fehler in der Planung oder Umsetzung können zu erheblichen steuerlichen Nachteilen und rechtlichen Konsequenzen führen. Daher ist eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater unerlässlich.

Sie planen die Schaffung oder Umstrukturierung einer Holdinggesellschaft? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung, um Ihre spezifischen Ziele optimal zu erreichen und alle Fallstricke zu vermeiden.

Die Einbringung einer GmbH in eine Holding bietet steuerliche Vorteile und ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur. Die Wahl der passenden Methode hängt von den individuellen Umständen ab.

Die Gründung einer Holding auch mit einigen Nachteilen verbunden. So ist die Gründung und Verwaltung einer Holding mit Kosten verbunden. Außerdem kann die Komplexität einer Holding-Struktur zu höheren Kosten bei der Buchhaltung und der Steuererklärung führen.

Ob sich die Gründung einer Holding für einen Unternehmer lohnt, hängt von den individuellen Umständen des Unternehmers ab. So sollten insbesondere die Höhe des zu erwartenden Steuervorteils, die Kosten für die Gründung und Verwaltung sowie die Komplexität der Holding-Struktur berücksichtigt werden.

Sie können einen telefonischen Beratungstermin für 190 Euro netto buchen. In diesem Termin wird dann anhand einer individuellen Strukturierungsanalyse ermittelt, ob sich die Gründung einer Holding für den Unternehmer lohnt.

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FAQ zum Thema Holding

Was ist eine Holding?

Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist. Sie kann verschiedene Formen annehmen, darunter:

- Finanzholding: Beschränkt sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen ohne operative oder strategische Tätigkeiten (1).

- Managementholding: Führt die Tochtergesellschaften aktiv und greift in deren operative Geschäfte ein (1).

- Gemischte Holding: Kombiniert die Funktionen einer Finanz- und Managementholding (1).


Welche Vorteile bietet eine Holdingstruktur?

- Steuerliche Vorteile: Optimierung der Steuerlast durch Nutzung von Regelungen wie der Mutter-Tochter-Richtlinie oder internationalen Steuerabkommen (2.1) (3.1).

- Risikotrennung: Trennung von operativen Risiken und Vermögenswerten (4).

- Flexibilität: Anpassung an betriebswirtschaftliche und steuerliche Anforderungen (2.2).

- Strategische Steuerung: Zentralisierte Kontrolle und Steuerung von Tochtergesellschaften (1).


Welche steuerlichen Aspekte sind bei einer Holding zu beachten?

- Besteuerung von Dividenden: In Deutschland sind Dividenden unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (§ 8b KStG) (2.1).

- Quellensteuerreduktion: Durch geschicktes Treaty Shopping können Quellensteuern reduziert werden (3.1).

- Vorsteuerabzug: Eine Holding kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie nachweist, dass sie entgeltliche Leistungen an Tochtergesellschaften erbringt (5).


Welche Arten von Holdings gibt es?

- Operative Holding: Übernimmt neben der Verwaltung auch operative Aufgaben (4).

- Finanzholding: Konzentriert sich auf die Verwaltung von Vermögenswerten (1).

- Zwischenholding: Dient als Zwischenglied in einer Konzernstruktur, oft zur Steueroptimierung (2.3).


Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Holdings?

- Abhängigkeitsbericht: Eine Holding, die als herrschendes Unternehmen gilt, muss einen Abhängigkeitsbericht erstellen (§ 312 AktG) (6).

- Satzungsregelungen: Die Satzung kann spezifische Anforderungen an die Zustimmung der Hauptversammlung für bestimmte Entscheidungen enthalten (6).


Welche Risiken bestehen bei der Gründung einer Holding?

- Zusätzliche Besteuerungsebene: Die Zwischenschaltung einer Holding kann zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen (3.2).

- Reputationsrisiken: Aggressive Steuerplanungen können rechtliche und reputative Risiken mit sich bringen (7).

- Einschränkungen durch nationale Gesetze: Beispielsweise durch Zinsschranken oder Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (8) (9).


Wie wird eine Holding gegründet?

- Rechtsformwahl: Meistens wird eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) gewählt (3.2).

- Standortwahl: Der Standort der Holding sollte steuerliche und rechtliche Vorteile bieten (2.1) (3.1).

- Kapitalstruktur: Die Finanzierung erfolgt oft durch Eigen- und Fremdkapital, wobei steuerliche Aspekte berücksichtigt werden (9).


Welche internationalen Aspekte sind relevant?

- Mutter-Tochter-Richtlinie: Erleichtert die Steuerbefreiung von Dividenden innerhalb der EU (10).

- Globale Mindeststeuer: Ab 2024 wird eine Mindeststeuer von 15 % für multinationale Konzerne eingeführt (11) (12).

- Standortvorteile: Länder wie Luxemburg, die Niederlande oder die Schweiz bieten steuerliche Vorteile für Holdings (2.1) (13).


(1) 01.2025, Holding

Lexikon | Holding; B. Einzeldarstellungen | Johannes C. Achter | Lexikon des Steuerrechts | 158. Lieferung 2025


(2) 2021, Dreßler, Günter

Aufsatz | Moderne Holdinggesellschaften im In- oder Ausland, nach handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Amplituden | StBp 2021, 167-176


(3) 2021, Hintzen, Christoph

Aufsatz | Instrumentarium der internationalen Konzernsteuerplanung – eine systematische Bestandsaufnahme der für deutsche Outbound-Investitionen zur Verfügung stehenden sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter | DStZ 2021, 263-277


(4) 2024, Rennar, Thomas

Aufsatz | Musterfall: Gestaltungsvarianten einer MVZ-Holdingstruktur | PFB 2024, 301-309


(5) 2007, FG Kassel, 6 K 1476/02 v. 15.03.2007

Rechtsprechung | Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft | StEd 2007, 357


(6) 01.12.1998, LG Heidelberg 1. Kammer für Handelssachen, O 95/98 KfH I

Urteil | Holding: Annahme eines herrschenden Unternehmens im Konzern; Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen Nichterstellung des Abhängigkeitsberichts und Gründung einer Tochtergesellschaft ohne Zustimmung der Hauptversammlung | § 17 AktG, § 119 AktG, § 120 AktG, § 171 AktG, § 238 AktG, ...


(7) 2024, Matthias J. Rapp, Christian Wiener, Benjamin Große-Beilage

Aufsatz | Steuerrisiken im Konzern unter besonderer Berücksichtigung von Holdingkosten | NWB 2024, 3056-3067


(8) 14.10.2015, BFH 1. Senat, I R 20/15

Vorlagebeschluss | Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme | § 4h EStG 2002 vom 16. Juli 2009, § 4h EStG 2009 vom 22. Dezember 2009, § 8a KStG 2002 vom 14. August 2007, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, ...


(9) 01.10.2012, A. Vorbemerkung

Handbuch | A. Vorbemerkung; IV. Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG n. F.) ab dem Kj. bzw. VZ 2004 | Wochinger | Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen | 101. Lieferung 2025


(10) 2009, Pia Dorfmueller

Aufsatz | Die Errichtung von internationalen Holdingstrukturen durch deutsche Konzerne | IStR 2009, 826-832


(11) 2024, Grafmüller, Andreas

Aufsatz | Aufsätze: Top-up Tax | StBp 2024, 34-40


(12) 2023, Jacobsen, Hendrik; Happel, Andre

Aufsatz | DStZ-Themen: System und Essenz des Mindeststeuergesetzes | DStZ 2023, 637-653


(13) 2002, Wolfgang Kessler

Kongressvortrag, Aufsatz | Internationale Holdingstandorte | Holdinggesellschaften im Internationalen Steuerrecht 2002, 67-108

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