Kontenrahmen SKR81 für Ärzte: Bedeutung, Umstieg & Buchhaltung 2026
Der Kontenrahmen SKR81 für Ärzte war lange ein branchenspezifischer Kontenrahmen für Arztpraxen. Heute ist er vor allem für Altbestände und die Kontensuche relevant: DATEV hat den SKR81 Ärzte zum 31.12.2016 abgekündigt. Für neue oder umzustellende Buchhaltungen sind in der Praxis meist Ärzte-Kontenrahmen auf Basis von SKR03 oder SKR04 sinnvoll.
Rechtsstand: 28.07.2026. Bitte beachten Sie: Ein Kontenrahmen ersetzt keine steuerliche Einzelfallprüfung.
SKR81-Konto suchen: Volltextsuche für Altbestände
Sie suchen ein Konto im historischen SKR81? Nutzen Sie die folgende Volltextsuche für den Kontenrahmen. Für Neuanlagen sollte geprüft werden, ob ein aktueller Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 oder SKR04 besser passt.
Kontenrahmen Volltextsuche
Infografik: Vom SKR81 zum aktuellen Ärzte-Kontenplan
Was ist der Kontenrahmen SKR81?
Der SKR81 ist ein früher verwendeter, branchenspezifischer Kontenrahmen für Ärzte. Ein Kontenrahmen ist eine systematische Vorlage für Buchhaltungskonten. Aus dieser Vorlage entsteht der individuelle Kontenplan der Praxis: Nicht benötigte Konten werden weggelassen, fehlende Unterkonten werden ergänzt und regelmäßig verwendete Praxisvorgänge werden eindeutig zugeordnet.
Achtung: SKR81 ist nicht mehr der aktuelle DATEV-Standard
DATEV nennt für den Ärzte-SKR81 eine Abkündigung zum 31.12.2016 und verweist als Alternative auf Branchenpakete für Ärzte auf Basis von SKR03/SKR04. Das bedeutet nicht, dass ein alter Kontenplan steuerlich automatisch falsch ist. Für neue Buchhaltungen, Softwarewechsel und Jahresübernahmen sollte aber geprüft werden, ob ein aktueller Ärzte-Kontenrahmen eingesetzt und der alte SKR81 sauber übergeleitet wird.
Welche Alternativen zum SKR81 gibt es für Ärzte?
Für Arztpraxen kommt es zuerst auf die Gewinnermittlungsart und die Rechtsform an. Freiberuflich tätige Ärzte arbeiten häufig mit der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Kapitalgesellschaften, etwa eine Praxis-GmbH oder ein MVZ in GmbH-Form, sind dagegen regelmäßig bilanzierungspflichtig.
| Fall | Typischer Kontenrahmen | Hinweis für die Praxis |
|---|---|---|
| Altbestand mit SKR81 | SKR81 historisch | Kontenplan prüfen, Mapping dokumentieren und bei Softwarewechsel Umstellung vorbereiten. |
| Freiberufliche Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft mit EÜR | Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 oder SKR04 für § 4 Abs. 3 EStG | Einnahmen und Ausgaben nach EÜR-Logik auswertbar halten. |
| Bilanzierende Praxisstruktur, z. B. GmbH-MVZ | SKR03/SKR04 oder branchenspezifische Ableitung | Bilanz- und GuV-Gliederung, Anlagenbuchhaltung und Abschlusspositionen sauber abstimmen. |
Steuer-Tipp: SKR81-Umstieg nicht nur technisch behandeln
Ein Kontenrahmenwechsel ist mehr als eine neue Kontonummernliste. Wichtig sind eine dokumentierte Überleitung, vergleichbare Vorjahreszahlen und klare Buchungsregeln für typische Praxisfälle wie Kassenhonorare, Privatliquidation, Laborleistungen, umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen, Geräteanschaffungen und Personalkosten.
EÜR oder Bilanz: Was gilt für Arztpraxen?
Die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Wer nicht gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, kann den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Anders ist die Lage bei kaufmännisch oder gesellschaftsrechtlich bilanzierungspflichtigen Strukturen. Nach § 238 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann Bücher führen. Über § 140 AO wirken außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die für die Besteuerung relevant sind, auch steuerlich.
Praxisbeispiele
- Einzelpraxis eines niedergelassenen Arztes: häufig EÜR mit Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 oder SKR04.
- Berufsausübungsgemeinschaft: häufig EÜR, sofern keine besondere Buchführungspflicht eingreift.
- MVZ-GmbH: regelmäßig Buchführung und Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen.
- Praxis mit vielen Nebenumsätzen: Umsatzsteuerliche Trennung besonders sorgfältig einrichten.
Wie sollte ein Ärzte-Kontenplan aufgebaut sein?
Ein guter Kontenplan für Ärzte bildet nicht nur Einnahmen und Ausgaben ab. Er unterstützt auch die Auswertung der Praxis: Welche Leistungen sind wirtschaftlich? Welche Kosten steigen? Welche Investitionen sind geplant? Welche Umsätze sind steuerfrei, steuerpflichtig oder besonders zu prüfen?
Typische Kontenbereiche in einer Arztpraxis
- Einnahmen: Kassenärztliche Honorare, Privatliquidation, Selbstzahlerleistungen, Gutachten, Bescheinigungen.
- Material und Fremdleistungen: Praxisbedarf, Arznei- und Verbandmittel, Labor, Fremdlabor, Verbrauchsmaterial.
- Personal: Löhne, Gehälter, Sozialversicherung, Fortbildungen, Reisekosten.
- Raum und Verwaltung: Miete, Nebenkosten, Telefon, Software, Abrechnungssysteme, Versicherungen.
- Anlagevermögen: Medizintechnik, Praxis-EDV, Einrichtung, Leasing und Abschreibungen.
- Finanzkonten: Bank, Kasse, Kreditkarten, Darlehen, private Einlagen und Entnahmen.
- Steuerkonten: Umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen, Vorsteuer, Lohnsteuer und sonstige Steuerzahlungen.
Achtung / Häufiger Fehler: Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze vermischen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein. Nicht jede ärztliche oder praxisnahe Leistung ist jedoch automatisch steuerfrei. Ästhetische Leistungen ohne therapeutisches Ziel, bestimmte Gutachten, Produktverkäufe oder sonstige Nebenleistungen müssen gesondert geprüft und getrennt gebucht werden.
GoBD, Aufbewahrung und E-Rechnung: Was muss die Arztpraxis beachten?
Auch eine Arztpraxis mit EÜR braucht ordentliche und nachvollziehbare Aufzeichnungen. Digitale Buchhaltungsprozesse müssen die GoBD beachten. Das betrifft insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Buchungen, die geordnete Belegablage, die Unveränderbarkeit steuerlich relevanter Daten und den Datenzugriff bei einer Außenprüfung.
Für steuerlich relevante Unterlagen gelten die Aufbewahrungspflichten des § 147 AO. Nach aktueller Gesetzesfassung sind u. a. Bücher und Aufzeichnungen sowie bestimmte weitere Unterlagen zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
Seit dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich gelten Übergangsregelungen; nach Ablauf der Übergangsfristen wird die E-Rechnung regelmäßig verpflichtend. Für Arztpraxen ist das vor allem bei Lieferantenrechnungen, Kooperationen, Gutachtenleistungen oder anderen B2B-Umsätzen wichtig.
Checkliste für die Praxisbuchhaltung
- Kontenrahmen prüfen: SKR81 nur als Altbestand behandeln; Zielkontenrahmen festlegen.
- Gewinnermittlung klären: EÜR oder Bilanz anhand Rechtsform und Pflichten prüfen.
- Umsatzarten trennen: Heilbehandlung, Privatleistungen, Gutachten und Nebenumsätze getrennt auswerten.
- Belegprozess festlegen: Eingangsrechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge und E-Rechnungen nachvollziehbar archivieren.
- Mapping dokumentieren: Bei Umstellung vom SKR81 auf SKR03/SKR04 Kontenüberleitung schriftlich festhalten.
- Software abstimmen: DATEV-Export, Buchhaltungssoftware und Steuerberater-Kanzlei vor dem Wechsel synchronisieren.
- Jahresauswertung testen: EÜR, BWA, Umsatzsteuer-Auswertung und Anlagenverzeichnis vor Jahresende prüfen.
Praxisbeispiel: Umstellung einer Arztpraxis vom SKR81
Eine hausärztliche Einzelpraxis nutzt seit Jahren einen alten SKR81-Kontenplan. Beim Wechsel der Buchhaltungssoftware soll die Praxis auf einen aktuellen Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 für die EÜR umstellen.
Sinnvoll ist in diesem Fall ein dreistufiges Vorgehen: Zuerst werden die bisher bebuchten SKR81-Konten ausgewertet. Danach wird jedes relevante Konto einem neuen Konto zugeordnet. Abschließend werden wiederkehrende Buchungsregeln erstellt, etwa für KV-Honorare, Privatliquidation, Laborrechnungen, Praxisbedarf, Geräteanschaffungen, Kasse und Bank.
Der Vorteil: Die Praxis behält vergleichbare Auswertungen, kann ihre EÜR strukturiert erstellen und reduziert Fehler bei umsatzsteuerlich sensiblen Nebenleistungen.
FAQ zum Kontenrahmen SKR81 für Ärzte
Ist der SKR81 für Ärzte noch aktuell?
Nein, als DATEV-Standard ist der Ärzte-SKR81 abgekündigt. Für Altbestände kann er noch eine Rolle spielen. Für neue Buchhaltungen oder Softwarewechsel sollten aktuelle Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 oder SKR04 geprüft werden.
Darf eine Arztpraxis den alten SKR81 weiter auswerten?
Ein Kontenrahmen ist kein Gesetz. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sind. Technisch und organisatorisch kann ein Wechsel dennoch sinnvoll oder erforderlich sein, insbesondere bei DATEV-gestützten Prozessen.
Welcher Kontenrahmen passt für eine freiberufliche Arztpraxis?
Häufig passt ein Ärzte-Kontenrahmen auf Basis SKR03 oder SKR04 für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die konkrete Auswahl sollte mit dem Steuerberater und der verwendeten Buchhaltungssoftware abgestimmt werden.
Müssen Ärzte bilanzieren?
Freiberuflich tätige Ärzte können ihren Gewinn häufig per EÜR ermitteln. Bei Kapitalgesellschaften, kaufmännischen Strukturen oder besonderen gesetzlichen Pflichten kann dagegen eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht bestehen.
Sind ärztliche Leistungen immer umsatzsteuerfrei?
Nein. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein. Andere Leistungen, etwa bestimmte Gutachten, ästhetische Leistungen ohne therapeutisches Ziel oder Produktverkäufe, müssen gesondert geprüft werden.
Was ist beim Umstieg vom SKR81 zu dokumentieren?
Dokumentiert werden sollten der alte Kontenplan, der neue Zielkontenplan, die Kontenüberleitung, Buchungsregeln, Sonderfälle und der Zeitpunkt der Umstellung. So bleiben Vorjahresvergleiche und steuerliche Auswertungen nachvollziehbar.
Welche Rolle spielt die E-Rechnung für Arztpraxen?
Seit dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Für Arztpraxen betrifft das vor allem Lieferantenrechnungen und B2B-Leistungen. Ausgangsrechnungen an Privatpatienten sind davon nicht in gleicher Weise betroffen wie inländische B2B-Umsätze.
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