Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB & GoBD)
Stand: aktualisiert nach dem BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.07.2025 (BStBl I S. 1502) sowie dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) mit Wirkung ab 01.01.2025.
Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wie lauten sie, und welche zusätzlichen Anforderungen ergeben sich für die digitale Buchführung aus den GoBD? Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage praxisnah zusammen – inklusive der E-Rechnungspflicht, der verkürzten Aufbewahrungsfristen und der jüngsten Änderungen durch das BMF.
Inhalt dieser Seite:
Was sind GoB und GoBD?
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) bilden zusammen den verbindlichen Rahmen für eine ordnungsgemäße Buchführung in Deutschland. Sie sind die Grundlage jeder Jahresabschluss- und Steuererklärungserstellung und entscheiden über die Beweiskraft der Buchführung im Sinne des § 158 AO.
GoB – Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die GoB sind ein prinzipienbasiertes Regelwerk, das die formellen und materiellen Anforderungen an Buchführung und Bilanzierung festlegt. Sie sind teils unmittelbar im Gesetz geregelt (z. B. §§ 238 ff. HGB und § 252 HGB), teils ergeben sie sich aus Handelsbrauch, ständiger Übung, Gewohnheitsrecht und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Über § 5 Abs. 1 EStG sind die handelsrechtlichen GoB auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (Maßgeblichkeitsprinzip).
Da die GoB prinzipienbasiert sind, passen sie sich automatisch neuen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an – ein zentraler Vorteil gegenüber starren Regelkatalogen.
GoBD – die digitale Konkretisierung der GoB
Die GoBD konkretisieren die GoB für elektronisch geführte Bücher, Aufzeichnungen und Belege. Sie wurden mit BMF-Schreiben vom 14.11.2014 erstmals veröffentlicht und durch das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 grundlegend überarbeitet. Maßgeblich ist heute die Fassung vom 28.11.2019, geändert durch die BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (Anpassungen u. a. wegen DAC7-Umsetzungsgesetz) und vom 14.07.2025 (Anpassungen wegen E-Rechnungspflicht).
Quellen: BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl I S. 1269; BMF-Schreiben v. 11.03.2024, BStBl I S. 374; BMF-Schreiben v. 14.07.2025, BStBl I S. 1502.
Übersicht: Die wichtigsten Grundsätze der GoB
Die Buchführung muss dem Maßstab genügen, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen kann (§ 238 Abs. 1 HGB; BFH v. 18.02.1966, BStBl III S. 496). Daraus leiten sich folgende zentrale Grundsätze ab:
- Klarheit und Übersichtlichkeit – Buchungen müssen eindeutig und nachvollziehbar sein (§ 243 Abs. 2 HGB).
- Vollständigkeit – Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig zu erfassen (§ 146 Abs. 1 AO; Rz. 36 ff. GoBD).
- Richtigkeit – Die Buchungen müssen den tatsächlichen Geschäftsvorfällen sachlich und rechnerisch entsprechen.
- Zeitgerechtheit – Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erfassen; Kasseneinnahmen täglich, unbare Vorgänge innerhalb von zehn Tagen (Rz. 45 ff. GoBD; § 146 Abs. 1 AO).
- Ordnung – Geschäftsvorfälle sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung aufzuzeichnen (§ 239 Abs. 2 HGB).
- Einzelbewertung – Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln erfasst und bewertet (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit – Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg" (Rz. 30 ff. GoBD; § 145 Abs. 1 AO).
- Unveränderbarkeit – Löschungen sind unzulässig, Korrekturen müssen erkennbar sein (Rz. 58 ff. GoBD; § 146 Abs. 4 AO).
- Vorsichtsprinzip – Realisations-, Imparitäts- und Niederstwertprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität – §§ 246, 247, 252 HGB.
- Stichtagsprinzip – Berücksichtigung wertaufhellender Umstände bis zum Bilanzstichtag (BFH v. 20.08.2003, BStBl II S. 941).
Die Verletzung der GoB kann gravierende Folgen haben: von der Verwerfung der Buchführung über Schätzungen nach § 162 AO und Zwangsmittel nach § 328 AO bis zu Ahndungen nach § 379 Abs. 1 AO oder – bei Insolvenzbezug – strafrechtlichen Konsequenzen nach §§ 283, 283b StGB.
GoBD: Anforderungen an die digitale Buchführung
Für wen gelten die GoBD?
Die GoBD gelten für alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen sowie für Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen. Auch Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) müssen die Grundsätze sinngemäß beachten. Erfasst sind:
- Einzelunternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften
- Land- und Forstwirte
- Vereine und sonstige juristische Personen mit Aufzeichnungspflichten
Eine Erleichterung für Kleinunternehmen ergibt sich aus Randziffer 15 GoBD: Bei Kleinunternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Erfüllung der GoBD-Anforderungen regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten. Die ursprüngliche Wertgrenze von 17.500 € wurde mit BMF-Schreiben v. 11.03.2024 gestrichen, damit künftige Anpassungen der Kleinunternehmer-Grenze in § 19 UStG (seit 2025: 25.000 € / 100.000 €) nicht jedes Mal eine GoBD-Änderung erfordern.
Welche Systeme sind betroffen?
Erfasst ist jedes DV-System, das buchführungs- oder aufzeichnungspflichtige Daten erfasst, erzeugt, verarbeitet, speichert oder übermittelt – unabhängig davon, ob die Hard- und Software vor Ort oder in der Cloud betrieben wird. Typische Beispiele:
- Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltungssysteme
- Elektronische Kassensysteme (§ 146a AO i. V. m. KassenSichV)
- Warenwirtschafts-, Fakturierungs- und ERP-Systeme
- Zahlungsverkehrs- und Onlineshop-Systeme
- Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen
- Zeiterfassung, Materialwirtschaft
- Archiv- und Dokumentenmanagementsysteme (DMS)
Die zentralen GoBD-Anforderungen
Die GoBD übersetzen die allgemeinen GoB in konkrete Anforderungen an die digitale Buchführung:
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit – Die gesamte Verarbeitungskette vom Beleg über Journale und Konten bis zur Steuererklärung muss lückenlos prüfbar sein.
- Vollständigkeit und Einzelaufzeichnung – Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO). Ausnahmen aus Zumutbarkeitsgründen gelten nur für Bargeschäfte mit offener Ladenkasse (vgl. AEAO zu § 146).
- Richtige und zeitgerechte Buchung – Kassenvorgänge täglich, unbare Vorgänge binnen 10 Tagen; bei periodenweiser Buchung Erfassung bis zum 10. Tag des Folgemonats bei gesicherter Belegablage.
- Ordnung und Unveränderbarkeit – Stornos und Korrekturen müssen auf die Ursprungsbuchung rückbeziehbar sein; Löschungen sind unzulässig (§ 146 Abs. 4 AO). Excel und vergleichbare Tools sind ohne ergänzendes DMS regelmäßig nicht GoBD-konform.
- Datensicherheit – Zugangs- und Zugriffskontrollen, Schutz gegen Verlust und Manipulation.
- Verfahrensdokumentation – Beschreibung der Prozesse, Anwender- und Systemdokumentation, internes Kontrollsystem (IKS), Datensicherungskonzept.
- Datenzugriff – Die Finanzbehörde hat im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Z1 (unmittelbarer Lesezugriff), Z2 (mittelbarer Zugriff) oder Z3 (Datenüberlassung). Mit dem BMF-Schreiben vom 14.07.2025 wurde der Begriff Datenträgerüberlassung durch Datenüberlassung ersetzt.
Verfahrensdokumentation – Pflichtbestandteil
Die Verfahrensdokumentation beschreibt Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnis der DV-gestützten Buchführung. Sie muss enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der Prozesse (inkl. Ablaufdiagramm und Versionshistorie),
- eine Anwenderdokumentation für die operativen Mitarbeitenden,
- eine technische Systemdokumentation (Hard- und Software, Versionen, Anpassungen),
- eine Betriebsdokumentation (organisatorisches Umfeld, interne Anweisungen),
- eine Beschreibung des internen Kontrollsystems (IKS) und
- ein Datensicherungskonzept.
Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie unzureichend, ist dies kein eigenständiger schwerer Mangel, solange Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit anderweitig sichergestellt sind. Andernfalls droht die Verwerfung der Buchführung. Mustervorlagen stellt z. B. der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zur Verfügung.
Internes Kontrollsystem (IKS)
Das IKS muss gelebt – nicht nur dokumentiert – sein und insbesondere folgende Aspekte abdecken:
- Zugangs- und Zugriffsberechtigungen mit regelmäßiger Überprüfung,
- Funktionstrennung (Vieraugenprinzip),
- Erfassungskontrollen mit Plausibilitäts- und Abstimmungsprüfungen,
- turnusmäßige Kontrolle der technischen Verarbeitung,
- Schutzmaßnahmen gegen Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten.
E-Rechnung und GoBD: Neuerungen ab 2025
Seit dem 01.01.2025 sind inländische Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen im strukturierten Format (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG) empfangen zu können. Für die Ausstellung gelten gestaffelte Übergangsregelungen bis 2027/2028. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.07.2025 wurden die GoBD an diese neue Rechtslage angepasst. Die wichtigsten Punkte:
- Strukturierter Datenteil ist führend: Bei E-Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG (XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X) reicht es aus, wenn nur der strukturierte XML-Teil aufbewahrt wird (geänderte Rz. 76 GoBD).
- PDF-Teil hybrider Formate: Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD muss der menschenlesbare PDF-Teil nur zusätzlich archiviert werden, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält (z. B. Buchungsvermerke, Skontoangaben).
- Originalformat: Eine Umwandlung der XML-Datei in ein reines Bildformat (z. B. TIFF, normales PDF ohne XML) ist nicht zulässig, weil dadurch die maschinelle Auswertbarkeit verloren geht.
- Fakturierungsprogramme: Bei Verwendung eines Fakturierungsprogramms muss keine zusätzliche bildhafte Kopie (PDF) der Ausgangsrechnung gespeichert werden, sofern jederzeit ein identisches Rechnungsdoppel reproduziert werden kann.
- OCR-Texte: Maschinell durch Texterkennung gewonnene Daten gelten als aufbewahrungspflichtig, sofern sie geprüft wurden und buchführungsrelevante Informationen enthalten.
- Belege von Zahlungsdienstleistern: Technische Transaktionsnachweise (z. B. Kartenterminal-Belege) müssen nur archiviert werden, wenn sie als Buchungsbeleg dienen oder die einzige Abrechnungsgrundlage darstellen (Rz. 121 n. F.).
Quelle: BMF-Schreiben v. 14.07.2025, IV D 2 – S 0316/00128/005/088, BStBl I S. 1502 (zweite Änderung der GoBD).
Aufbewahrungsfristen ab 2025
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 29.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurden die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege ab dem 01.01.2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Geändert wurden insbesondere § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO und § 14b Abs. 1 UStG.
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Arbeitsanweisungen | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenbelege) | 8 Jahre (neu) | § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG |
| Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Kopien abgesandter Briefe | 6 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO |
| Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
Übergangsregelung: Die verkürzte Frist gilt für alle Buchungsbelege, deren bisherige 10-Jahres-Frist am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen war. Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt die Verkürzung erst ab dem 01.01.2026.
Achtung Steuerhinterziehung: Die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt weiterhin 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). In Verdachtsfällen kann es sinnvoll sein, Belege länger aufzubewahren, um Vorwürfe entkräften zu können. Längere Aufbewahrungsfristen können sich zudem aus anderen Gesetzen (z. B. Produkthaftung, GwG) ergeben.
Verträge mit Dauerschuldcharakter (Miet-, Leasing-, Arbeitsverträge) sind erst nach Ende der Vertragslaufzeit als Beleg zu werten – die Frist beginnt erst dann zu laufen.
Ordnungsvorschriften nach §§ 145–147 AO
Die steuerlichen Ordnungsvorschriften für die Buchführung sind in §§ 140–148 AO geregelt. Sie greifen die handelsrechtlichen GoB auf und konkretisieren sie für steuerliche Zwecke.
§ 145 AO – Allgemeine Anforderungen
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens vermittelt. Aufzeichnungen müssen den jeweiligen Besteuerungszweck erfüllen können.
§ 146 AO – Einzelaufzeichnung und Zeitgerechtigkeit
Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO): Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln und nach den Mindestangaben (Datum, Vertragspartner, Inhalt, Betrag, USt-Satz, Zahlungsart) aufzuzeichnen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO): Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung entfällt die Einzelaufzeichnungspflicht – aber nur, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird. Bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems gilt die Einzelaufzeichnungspflicht stets, unabhängig davon, ob das System nach § 146a AO i. V. m. der KassenSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein muss.
Übertragung auf Dienstleistungen: Die Ausnahmeregelung wird auch auf Dienstleistungen angewendet, die an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung erbracht werden – jedoch nur, wenn der Kundenkontakt im Wesentlichen auf Bestellung und kurzen Bezahlvorgang beschränkt ist.
Offene Ladenkasse: Erfordert mindestens einen täglichen Kassenbericht ausgehend vom gezählten Kassenendbestand. Ein Zählprotokoll ist nicht zwingend (BFH v. 16.12.2016, X B 41/16), aber empfehlenswert. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass jederzeit ein Soll-Ist-Vergleich möglich ist (BFH v. 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 109).
§ 146a AO – Elektronische Aufzeichnungssysteme (TSE-Pflicht)
Elektronische Kassen und vergleichbare Aufzeichnungssysteme müssen seit 2020 grundsätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein und seit 01.01.2025 elektronisch beim Finanzamt gemeldet werden (Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO).
§ 147 AO – Aufbewahrung und Datenzugriff
Regelt Art, Form und Dauer der Aufbewahrung (siehe oben) sowie die Datenzugriffsrechte der Finanzbehörde (Z1/Z2/Z3-Zugriff bzw. seit der GoBD-Änderung 2025 „Datenüberlassung").
§ 158 AO – Beweiskraft der Buchführung
Eine GoB-konforme Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Mit dem BMF-Schreiben vom 11.03.2024 wurde Rz. 11 GoBD an die Neuregelung in § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO angepasst: Eine Buchführung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn elektronische Daten nicht über die vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen bereitgestellt werden.
Häufige Fragen (FAQ) zur GoB und GoBD
Was ist der Unterschied zwischen GoB und GoBD?
Die GoB sind die übergeordneten Prinzipien der ordnungsmäßigen Buchführung, die sich aus HGB, AO, Handelsbrauch und Rechtsprechung ergeben. Die GoBD konkretisieren diese Grundsätze für die elektronische Buchführung und Belegarchivierung. Wer GoBD-konform arbeitet, erfüllt zugleich die GoB.
Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und EÜR-Rechner?
Ja. Die GoBD gelten unabhängig von Rechtsform und Größe für alle, die unternehmerische Prozesse IT-gestützt abbilden. Für Kleinunternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist die Erfüllung der Anforderungen jedoch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten (Rz. 15 GoBD i. d. F. v. 11.03.2024).
Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?
Seit dem 01.01.2025 gilt für Buchungsbelege eine Frist von 8 Jahren (vorher 10). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Handels- und Geschäftsbriefe: 6 Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre.
Ist Excel GoBD-konform?
Grundsätzlich nein. Excel und vergleichbare Tabellenkalkulationen erfüllen das Erfordernis der Unveränderbarkeit nicht. Sie können nur dann eingesetzt werden, wenn ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder vergleichbare technische und organisatorische Maßnahmen die Nachvollziehbarkeit von Änderungen sicherstellen.
Müssen E-Rechnungen sowohl als XML als auch als PDF aufbewahrt werden?
Nein. Seit dem BMF-Schreiben vom 14.07.2025 reicht bei E-Rechnungen i. S. d. § 14 UStG die Aufbewahrung des strukturierten XML-Teils. Der PDF-Teil hybrider Formate (ZUGFeRD, Factur-X) muss nur zusätzlich gespeichert werden, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält.
Welche Folgen hat ein GoBD-Verstoß?
Je nach Schwere drohen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) – in der Rechtsprechung bis zu 20 % des Jahresumsatzes – sowie der Verlust des Vorsteuerabzugs bei mangelhafter Rechnungsarchivierung. Bei groben Verstößen kommen Verspätungszuschläge, Zwangsmittel oder strafrechtliche Folgen in Betracht.
Was ist „ersetzendes Scannen"?
Papierbelege werden digitalisiert und nach erfolgreicher Erfassung vernichtet. Voraussetzung ist eine dokumentierte Verfahrensanweisung, die personelle Zuständigkeiten, Hard- und Software, Scanprozess und Qualitätssicherung beschreibt. Ausgenommen sind Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und unterschriebene Jahresabschlüsse.
Darf ich Belege per Smartphone fotografieren?
Ja. Seit dem BMF-Schreiben vom 28.11.2019 ist die bildhafte Erfassung mit mobilen Endgeräten ausdrücklich zulässig – auch im Ausland, wenn der Beleg dort entstanden ist. Voraussetzung ist die authentische und lesbare Wiedergabe.
Sind Cloud-Lösungen GoBD-konform?
Ja, auch reine Cloud-Speicherung ist zulässig (BMF v. 28.11.2019). Bei einem Cloud-Standort im Ausland ist ein Antrag auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO erforderlich. Datenschutzrechtlich sollte die Anwendbarkeit der DSGVO sichergestellt sein (z. B. durch ISO 27001 oder EU-Privacy-Seal-Zertifizierungen).
Weiterführende Informationen & Aktuelles
Aufzeichnungspflichten nach GoB
Besondere Aufzeichnungspflichten ergeben sich u. a. aus § 4 Abs. 7 EStG (Bewirtungs- und Geschenkaufwendungen), § 22 UStG (umsatzsteuerliche Aufzeichnungen) sowie § 143 AO (Wareneingangsbuch). Siehe auch GoB – Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs.
Freie Berufe
Angehörige der freien Berufe, die ihren Gewinn freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, müssen die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchhaltung beachten (BFH v. 18.02.1966, BStBl III S. 496). Das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gilt auch hier (BFH v. 10.09.1998, BStBl 1999 II S. 21).
Bewertung des Vorratsvermögens (LIFO-Methode)
Die Anwendung der LIFO-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen GoB entspricht und zu einer Bewertungsvereinfachung führt. Voraussetzung ist die vollständige mengenmäßige Erfassung der Wirtschaftsgüter am Wirtschaftsjahresende.
Mängel der Buchführung
Formelle Mängel berühren die Ordnungsmäßigkeit nicht, wenn das sachliche Ergebnis dadurch nicht beeinflusst wird und kein erheblicher Verstoß gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Datenpflichten vorliegt. Materielle Mängel führen erst bei Wesentlichkeit zur Verwerfung der Buchführung; ansonsten sind Berichtigungen oder Hinzuschätzungen möglich (R 4.1 Abs. 2 EStR).
Verwandte Themen
- Doppelte Buchführung
- Finanzbuchhaltung – Grundlagen
- Kassenbuchführung & Kassensicherungsverordnung
- Kontenrahmen SKR03/SKR04
- Bilanz – Aufbau, E-Bilanz, Steuerbilanz
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- Rechnung schreiben & E-Rechnung
- Betriebsprüfung – Ablauf und Rechte
- Aufbewahrungsfristen & -pflichten
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 2026)
- HGB: §§ 238–263, insbesondere § 238 (Buchführungspflicht), § 239 (Führung der Handelsbücher), § 243 (Aufstellungsgrundsatz), § 252 (allgemeine Bewertungsgrundsätze), § 257 (Aufbewahrung).
- AO: §§ 140–148 (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten), § 146a (elektronische Aufzeichnungssysteme), § 158 (Beweiskraft), § 162 (Schätzung).
- EStG: § 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2a.
- UStG: § 14 (E-Rechnung), § 14b (Aufbewahrung von Rechnungen), § 22 (Aufzeichnungspflichten).
- BMF-Schreiben GoBD: v. 28.11.2019, BStBl I S. 1269, geändert durch v. 11.03.2024 (BStBl I S. 374) und v. 14.07.2025 (BStBl I S. 1502).
- BEG IV: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz v. 29.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323.
- KassenSichV: Kassensicherungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Rechtsprechung: BFH v. 18.02.1966 (BStBl III S. 496); BFH v. 23.09.1966 (BStBl 1967 III S. 23); BFH v. 24.06.1997 (BStBl 1998 II S. 51); BFH v. 20.08.2003 (BStBl II S. 941); BFH v. 16.12.2016 (X B 41/16); BFH v. 20.11.2019 (XI R 46/17).
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Für die Anwendung im Einzelfall sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.
Top Buchhaltung
Rechtsgrundlagen zum Thema: GoB
UStAEUStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStR
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
AEAO
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
EStH 5.2
Steuer-Newsletter.