Elektronische Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber für die Steuererklärung
Wo bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung und bis wann?
Inhalt
Lohnsteuerbescheinigung - das Wichtigste im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
- Die Lohnsteuerbescheinigung gibt Auskunft über die vom Bruttogehalt abgeführten Steuerabzüge und Sozialabgaben des Vorjahres.
- Arbeitnehmer:innen erhalten sie bis spätestens Februar des Folgejahres von ihrem Arbeitgeber.
- Sie enthält wichtige Angaben für die Steuererklärung.
Was ist die Lohnsteuerbescheinigung?
Seit 2013 hat die elektronische Lohnsteuerbescheinigung die papierbasierte Lohnsteuerkarte abgelöst. Sie dokumentiert, welche Abzüge vom Bruttogehalt für Steuern und Sozialabgaben geleistet wurden und ist essentiell für die Einkommensteuererklärung.
Wofür braucht man die Lohnsteuerbescheinigung?
Sie ist notwendig für die Einkommensteuererklärung und dient als Nachweis gegenüber Finanzbehörden. Moderne Steuersoftware erleichtert die Übertragung der Daten erheblich.
Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuerkarte
Die elektronische Lohnsteuerkarte enthält alle relevanten Informationen für den korrekten Lohnsteuerabzug und findet sich auch auf der Lohnsteuerbescheinigung wieder.
Wann kommt die Lohnsteuerbescheinigung?
Die Lohnsteuerbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgestellt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Sie basiert auf den Eintragungen im Lohnkonto und muss bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erstellt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an eine Clearingstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie vom Arbeitgeber, der diese bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln muss.
Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber
Lohnsteuerbescheinigung lesen – ganz einfach!
Die Lohnsteuerbescheinigung ist übersichtlich gegliedert. Wichtige Angaben wie Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sind klar aufgeführt und müssen in die Steuererklärung übertragen werden.
Lohnrechner 2024
Lohnsteuerbescheinigung verloren – was nun?
Kein Grund zur Panik: Eine Duplikat kann beim Arbeitgeber angefordert werden, der die Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren muss.
Sollte die Lohnsteuerbescheinigung fehlen, kann der Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber anfordern . Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen, weil beispielsweise keine Identifikationsnummer vorliegt und der Arbeitnehmer keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragt hat, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln . In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer das Finanzamt kontaktieren, um eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu erhalten, die dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann.
Wann erhält man keine Lohnsteuerbescheinigung?
Bei Minijobs oder pauschal versteuerten Beschäftigungsverhältnissen wird keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt.
Was tun bei falschen Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung?
Fehlerhafte Angaben sollten umgehend dem Arbeitgeber gemeldet werden, der die Korrekturen an das Finanzamt weiterleitet.
Wie lange muss man die Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren?
Es empfiehlt sich, die Lohnsteuerbescheinigungen bis zur Rente aufzubewahren, da sie für verschiedene Anträge und Nachweise benötigt werden können.
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen
Seit dem Kalenderjahr 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung elektronisch an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Dieser Prozess muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Übermittlung erfolgt über die amtlich bestimmte Schnittstelle www.elster.de , wobei für die Authentifizierung ein einmalig zu beantragendes Zertifikat erforderlich ist.
Wichtige Punkte zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss eine eindeutige ID (KmId) enthalten, die vom Datenlieferanten vergeben wird. Die genaue Zusammensetzung dieser ID sowie weitere Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind ebenfalls auf www.elster.de dokumentiert.
Für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, besteht die Möglichkeit, anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Diese sogenannte "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" kann ausgestellt werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt eine Nichtteilnahme am elektronischen Abrufverfahren genehmigt hat.
Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung
Die Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster. Arbeitnehmern muss ein Ausdruck der Bescheinigung zur Verfügung gestellt werden, entweder in Papierform oder elektronisch. Wichtig ist, dass alle abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale vollständig übermittelt werden.
- Arbeitnehmern muss ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung gestellt werden, entweder in Papierform oder elektronisch.
- Die Lohnsteuerbescheinigung muss vollständige Angaben über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) enthalten.
Besondere Fälle
- Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben, können eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
- Für Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wurde, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Korrektur und Stornierung
Sollten nach der Übermittlung Fehler in den Daten festgestellt werden, ermöglicht das Korrektur- und Stornierungsverfahren eine Berichtigung oder Stornierung der Lohnsteuerbescheinigung bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer über solche Korrekturen oder Stornierungen zu informieren.
- Bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres können unzutreffende Daten durch Übermittlung eines korrigierten Datensatzes berichtigt oder storniert werden.
- Arbeitnehmer sind über Korrekturen oder Stornierungen zu informieren.
Nachzahlungen
Nachzahlungen, die laufenden Arbeitslohn darstellen, müssen den Lohnzahlungszeiträumen zugeordnet werden, für die sie geleistet werden. Bei Nachzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr müssen bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen korrigiert werden.
- Nachzahlungen, die laufenden Arbeitslohn darstellen, sind den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen zuzuordnen. Bei Nachzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss die Lohnsteuerbescheinigung korrigiert werden.
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen
- In bestimmten Fällen, wie bei Arbeitgebern ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte beschäftigen, kann eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden.
Wichtig zu wissen
- Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist ein wesentliches Dokument für die Steuererklärung des Arbeitnehmers und muss sorgfältig und fristgerecht erstellt sowie übermittelt werden.
- Korrekturen und Stornierungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich und müssen den Arbeitnehmern mitgeteilt werden.
- Die Regelungen und Anforderungen an die Lohnsteuerbescheinigung können sich ändern, daher ist es wichtig, aktuelle Informationen zu beachten.
Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale vollständig zu übermitteln. Dabei ist im elektronischen Datensatz neben den ELStAM auch das Datum „gültig ab“ zu übermitteln. Hiervon abweichend sind im Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus Vereinfachungsgründen nur die im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale - ohne „gültig ab“ - zu bescheinigen.
Fazit
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Steuersystem. Sie dient nicht nur der korrekten Abrechnung der Lohnsteuer, sondern auch als wichtige Informationsquelle für die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer. Die sorgfältige Ausstellung und fristgerechte Übermittlung dieser Bescheinigungen sind daher essenziell für einen reibungslosen Ablauf im Steuerwesen.
FAQ zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Häufige Fragen:
- Was ist die Lohnsteuerbescheinigung? Ein Dokument, das die vom Gehalt abgeführten Steuern und Sozialabgaben des Vorjahres dokumentiert.
- Wie lange muss man die Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren? Idealerweise bis zur Rente, da sie wichtige Nachweise für verschiedene Lebenslagen liefern kann.
Weitere Fragen:
- Von wem erhalte ich einen Ausdruck meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung?
- Ich habe das ganze Kalenderjahr Krankengeld bezogen, muss mir mein Arbeitgeber trotzdem eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
- Ich bin geringfügig beschäftigt, muss mir mein Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
- Ich wohne im Ausland und beziehe eine Werkspension, muss mein Arbeitgeber für mich eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln?
Von wem erhalte ich einen Ausdruck meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Ausdruck der elektronische Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereit zu stellen (§ 41b EStG).
Der Arbeitgeber kann einen Dritten, zum Beispiel Steuerberater, mit dieser Aufgabe beauftragen.
Ich habe das ganze Kalenderjahr Krankengeld bezogen, muss mir mein Arbeitgeber trotzdem eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
Nach § 41b EStG ist auch für diesen Fall eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen, weil ein Dienstverhältnis bestanden hat. Es sind die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse zum Krankengeld gegebenenfalls mit “0” und der Großbuchstabe “U” zu bescheinigen.
(Quelle: www.elster.de)
Ich bin geringfügig beschäftigt, muss mir mein Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
Der Arbeitgeber hat für Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des 4. SGB (IV) (Mini-Job oder sogenannter 450-Euro-Job) nur dann keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen, wenn er die Lohnsteuer pauschal erhoben hat.
Ich wohne im Ausland und beziehe eine Werkspension, muss mein Arbeitgeber für mich eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln?
Der Arbeitgeber hat für jeden seiner aktiven Arbeitnehmer und seiner Werkspensionäre ein Lohnkonto zu führen (§ 41 Absatz 1 EStG). Der Lohnsteuerabzug ist bei Werkspensionären ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die beschränkt steuerpflichtig sind, nach Maßgabe des § 39b EStG durchzuführen. Bei diesen Personen steht nach Doppelbesteuerungsabkommen oftmals dem ausländischen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Arbeitgeber kann die Werkspensionen – gegebenenfalls aufgrund einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung seines Betriebsstättenfinanzamtes – steuerfrei lassen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für beschränkt einkommensteuerpflichtige Werkspensionäre eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln und einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereit zu stellen (§ 41b EStG).
Mehr Infos im Steuerlexikon unter Lohnsteuerbescheinigung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuerbescheinigung
EStGEStG § 10
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStR
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
LStR
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
LStH 3.32 38.1 39b.5 39b.6 39b.9 40.2 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1