Steueridentifikationsnummer beantragen, prüfen + abfragen
Was ist die Steueridentifikationsnummer und wo finde ich sie?
Inhalt
- Ziel + Zweck der Identifikationsnummer
- Zuteilung + Verwendung der Identifikationsnummer
- Hilfe + Informationen zur Identifikationsnummer
- Wo finde ich meine Identifikationsnummer?
- Wann bekomme ich bzw. für meine Kinder eine Identifikationsnummer?
- Wie komme ich an meine IdNr.?
- Verfahren zur Vergabe der Identifikationsnummer
- Finanzamt Steuernummer + Identifikationsnummer
- Rechtlicher Hintergrund zur Identifikationsnummer
- Weitere Infos + Aktuelles
Die Steuer-ID ist ein wichtiges Instrument im deutschen Steuersystem und erleichtert die eindeutige Identifikation von Personen in steuerlichen Angelegenheiten. Hier sind die wichtigsten Punkte:
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Was ist die Steuer-ID?
- Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer, die jeder Person in Deutschland eindeutig zugeordnet wird. Sie wird bereits bei der Geburt vergeben und bleibt ein Leben lang unverändert.
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Unterschied zur Steuernummer:
- Die Steuer-ID unterscheidet sich von der Steuernummer. Während die Steuer-ID eine dauerhafte, personenbezogene Nummer ist, kann sich die Steuernummer ändern, beispielsweise bei einem Umzug und dem Wechsel des zuständigen Finanzamts.
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Verwendung der Steuer-ID:
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Die Steuer-ID wird in verschiedenen Situationen verwendet, unter
anderem:
- Im Schriftverkehr mit dem Finanzamt, insbesondere bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
- Für Freistellungsaufträge bei Banken.
- Beim Abgleich mit Versicherungen.
- Für das Beantragen und den Erhalt von Kindergeld.
- Bei Unterhaltsleistungen.
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Die Steuer-ID wird in verschiedenen Situationen verwendet, unter
anderem:
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Wo finden Sie Ihre Steuer-ID?
- Ihre Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
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Wie können Sie Ihre Steuer-ID erfragen?
- Falls Sie Ihre Steuer-ID nicht zur Hand haben, können Sie diese über das Kontaktformular auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZST) erfragen.
Als Privatperson erhalten Sie eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und eine Steuernummer. Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ist eine bundeseinheitliche elfstellige Nummer, die Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einmalig erteilt. Die Steuernummer erteilt Ihnen Ihr Finanzamt, sobald Sie Ihre erste Einkommensteuererklärung abgeben oder dem Finanzamt die Aufnahme eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit anzeigen.
Wie erhalte ich meine Steuer-ID? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt allen in Deutschland gemeldeten Personen nach der Geburt automatisch ihre steuerliche Identifikationsnummer schriftlich mit. Sind Sie vor dem 01.07.2007 in Deutschland geboren und waren Sie zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet, haben Sie im Jahr 2008 automatisch einen Brief mit Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer vom BZSt erhalten.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsnummer) zu. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Steuerpflichtigen unverzüglich die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer gespeicherten Daten nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung mit.
Die Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten des Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer.
Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer. Jede Person wird nur eine Identifikationsnummer zugeteilt und jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben sein. Die Identifikationsnummer ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten des Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, in Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben.
Wirtschaftlich tätige Personen erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuerpflichtigen sind von der Zuteilung der Identifikationsnummer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wo finde ich meine Steuer-ID? Sie finden Ihre Identifikationsnummer auf dem (einmaligen) Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Außerdem finden Sie die IdNr. z.B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder auf Ihrer Lohnabrechnung.
Wo erhalte ich meine Steuer-ID, wenn ich sie nicht mehr finden kann? Sollten Sie Ihre IdNr. nicht in den Unterlagen finden, benötigt das BZSt folgende Angaben, um Ihre IdNr. mitzuteilen:
Name
Vorname
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
Geburtsdatum
Geburtsort
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann Ihnen Ihre Identifikationsnummer mitteilen. Diese können Sie auf der Homepage des BZSt anfordern. Sie haben die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten mit Hilfe des Eingabeformulars auf dem Internetportal des BZSt zu übermitteln oder schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn, zu senden. Bitte beachten Sie, dass es in beiden Fällen aufgrund des hohen Anfragevolumens zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, um die IdNr. zu erhalten.
Informationsbroschüre BZSt: Identifikationsnummer für Steuerpflichtige
Tipp: Ihre persönlichen Daten können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamt für Steuern übermitteln oder schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn senden.
Ziel + Zweck der Identifikationsnummer
Die Steueridentifikationsnummer (auch bekannt als Steuer-ID oder IdNr) dient in erster Linie dazu, eine eindeutige Identifikation von Steuerpflichtigen in Deutschland zu ermöglichen. Sie wurde eingeführt, um die Verwaltung von Steuerangelegenheiten zu vereinfachen und zu verbessern.
Die Steuer-ID wird von der deutschen Steuerverwaltung an natürliche Personen vergeben, die in Deutschland gemeldet sind. Sie besteht aus elf Ziffern und ist ein lebenslang gültiges Kennzeichen. Sie wird in der Regel einmalig vergeben und begleitet den Steuerpflichtigen ein Leben lang, unabhängig von Umzügen oder Namensänderungen.
Zu den Zwecken der Steuer-ID gehört unter anderem die Erleichterung der Kommunikation zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, da sie als eindeutiges Identifikationsmerkmal bei allen Steuerangelegenheiten verwendet werden kann. Darüber hinaus ermöglicht sie auch eine eindeutige Zuordnung von Daten, die für die Berechnung von Steuern und die Abwicklung von steuerlichen Angelegenheiten erforderlich sind.
Die Steuer-ID wird auch von Arbeitgebern, Banken und anderen Institutionen angefordert, wenn diese steuerrelevante Angelegenheiten mit dem Steuerpflichtigen abwickeln, z.B. bei der Lohnabrechnung oder der Ausstellung von Steuerbescheinigungen.
Insgesamt soll die Steueridentifikationsnummer dazu beitragen, den Prozess der Steuererhebung und -verwaltung effizienter und transparenter zu gestalten und die Steuerehrlichkeit zu fördern.
Zuteilung + Verwendung der Identifikationsnummer
Jede Person erhält eine Identifikationsnummer, um sie in Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Daten der Meldebehörden bilden die Grundlage für die Identifikationsnummer. Dort sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Bundesrepublik Deutschland im Melderegister erfasst. Jede natürliche Person erhält nur eine Identifikationsnummer (§ 139b Abs. 1 Satz 1 AO). Diese wird bundesweit zentral vergeben und ist somit eindeutig. Das heißt, eine Person kann mit Hilfe dieser Nummer identifiziert werden. Die Abwicklung des Verfahrens ist weitestgehend auf elektronischem Wege möglich. Die IdNr. ist eine 11-stellige, nicht „sprechende“ Nummer. In ihr sind keine persönlichen Daten oder Daten des zuständigen Finanzamtes verschlüsselt. Die Identifikationsnummer wird zufällig gebildet. Informationen über den Steuerpflichtigen oder das zuständige Finanzamt enthält sie daher nicht. Es ist daher nicht erforderlich, bei einer Änderung der persönlichen Daten eine neue Identifikationsnummer zu vergeben.
Die Feststellung der Steuerpflicht ist mit der Zuteilung der Identifikationsnummer nicht verbunden. Es ist Aufgabe der Finanzämter, die Steuerpflicht zu prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern verfügt über eine Datenbank, die für alle Steuerpflichtigen die gesetzlich vorgeschriebenen Daten enthält. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass das Bundeszentralamt für Steuern Daten über natürliche Personen speichert, die deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren ermöglichen, wie z. B. Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift usw. (§ 139 b Abs. 3 AO). (§ 139 b Abs. 3 Abgabenordnung).
Zuteilung an Kinder : Auch Kinder erhalten eine Identifikationsnummer. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass natürliche Personen, die in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bereits von Geburt an einkommensteuerpflichtig sind. Zwar werden diese Steuerpflichtigen in der Regel noch keine Einkommensteuer schulden. Es gibt aber auch solche Konstellationen (z.B. bei Kapitalerträgen, die Kinder aus ererbtem Vermögen erzielen). Außerdem wird die Identifikationsnummer des Kindes neben der Identifikationsnummer des Anspruchsberechtigten für die Beantragung des Kindergeldes benötigt.
Verwendung der Identifikationsnummer: In verschiedenen Steuerverfahren wird die Identifikationsnummer verwendet. Sie ist bei allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen, die die Einkommensteuer betreffen, gegenüber den Finanzbehörden anzugeben. Darüber hinaus wird Ihre Identifikationsnummer für gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlungen durch Dritte (z. B. Kreditinstitute für Freistellungsaufträge, Arbeitgeber für Lohnsteuerabzugsmerkmale) verwendet. Auch wenn Sie die Identifikationsnummer derzeit nicht benötigen, bewahren Sie diese bitte auf.
FAQ, Hilfe + Informationen zur Identifikationsnummer
FAQ: Wo finde ich meine Identifikationsnummer?
In der Regel finden Sie Ihre Identifikationsnummer auch auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Ihre Einkommensteuererklärung können Sie auch ohne Identifikationsnummer bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ihre Identifikationsnummer ist Ihrem Finanzamt bekannt. Sollten Sie Ihre Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht finden, benötigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Mitteilung der Identifikationsnummer folgende Daten:
- Name
- Vorname
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Die Mitteilung der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt grundsätzlich nur schriftlich und an die entsprechende beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegte Meldeadresse. Eine telefonische oder eine Mitteilung der Identifikationsnummer per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Identifikationsnummer ist auch der Meldebehörde bekannt.
FAQ: Wann bekomme ich bzw. für meine Kinder eine Identifikationsnummer?
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Ihnen Ihre Identifikationsnummer zu, sobald die Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern die benötigten Daten übermittelt hat. Wurde Ihnen nach drei Monaten keine Identifikationsnummer mitgeteilt, können Sie dem Bundeszentralamt für Steuern Ihre Personalien (Name, Vorname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Geburtsdatum, Geburtsort) mitteilen. Das BZSt wird sich dann an die Meldebehörde wenden und Ihnen die Identifikationsnummer mitteilen.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Ihrem Kind die Identifikationsnummer zu, sobald die Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern die benötigten Daten übermittelt hat. Wurde Ihrem Kind nach drei Monaten noch keine Identifikationsnummer mitgeteilt, können Sie dem Bundeszentralamt für Steuern die Personalien (Name, Vorname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Geburtsdatum, Geburtsort) mitteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern setzt sich dann mit der Meldebehörde in Verbindung. Diese teilt Ihrem Kind die Identifikationsnummer mit. Grundsätzlich wird die Identifikationsnummer an die aktuelle Meldeadresse des Kindes übermittelt. Nur bei Vorlage eines Sorgerechtsnachweises kann die Mitteilung der Identifikationsnummer an eine abweichende Anschrift eines Elternteils erfolgen. Bitte senden Sie eine Kopie der Ihnen vorliegenden Nachweise
(z.B. Scheidungsurteil) an das:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Die Bearbeitung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Kindes bei Bedarf selbst zu ermitteln. Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, die Identifikationsnummer in einem maschinellen Anfrageverfahren, dem so genannten maschinellen Anfrageverfahren der Steueridentifikationsnummer, beim Bundeszentralamt für Steuern selbst zu erheben. Die Mitteilung der Identifikationsnummer an die Krankenkasse erfolgt dann auf dem direkten Weg.
Die IdNr. wird allen im Inland gemeldeten Bürgern, Zuzüglern aus dem Ausland und Neugeborenen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und einmalig schriftlich mitgeteilt, sobald die Meldebehörde dem BZSt die erforderlichen Daten übermittelt hat. Auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt geht die Ihnen vom BZSt zugeteilte IdNr. hervor. Ist Ihnen die IdNr. nicht bekannt (z.B. weil das Mitteilungsschreiben über die Zuteilung der IdNr. nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, beim BZSt eine erneute Mitteilung der IdNr. zu beantragen. Um die IdNr. mitzuteilen, benötigt das BZSt folgende Daten sowie einen Nachweis über die Identität der Person (z.B. Kopie des Personalausweises, Reisepasses mit Meldebescheinigung etc.):
- Name,
- Vorname,
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
- Geburtsdatum,
- Geburtsort.
Im Internet unter www.identifikationsmerkmal.de finden Sie allgemeine Informationen zur Identifikationsnummer. Weitere Fragen zur Identifikationsnummer beantwortet montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr das Steuer-Info-Center des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Rufnummer 0228 406-1240. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die Rufnummer +49 228 406 1240.
Verfahren zur Vergabe der Identifikationsnummer
Beteiligte:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Das BZSt ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Mit den IT-Aufgaben für steuerlicheVerfahren beauftragt es das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT).
Finanzbehörden/Finanzämter: Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind die im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO). Hierzu zählen unter anderem die Finanzämter, die als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig sind.
Meldebehörden:Die Meldebehörden registrieren die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Dafür führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Finanzamt Steuernummer + Identifikationsnummer
Die Finanzämter erhalten die Identifikationsnummern „ihrer“ Steuerpflichtigen. Zu diesem Zweck übermitteln die Länder die Namen und Steuernummern der Steuerpflichtigen in verschlüsselter Form an das Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke des Datenabgleichs. Dort wird geprüft, ob der Steuerpflichtige in der zentralen Datenbank eindeutig zugeordnet und eine Identifikationsnummer vergeben werden kann. Ist dies der Fall, werden die Daten in der zentralen Datenbank um den Namen des zuständigen Finanzamtes ergänzt. Das so entstandene „Paar“ (Steuerfall und Identifikationsnummer) wird dann verschlüsselt an die anfragende Landesfinanzverwaltung zurückgesandt und im Landessystem gespeichert. Damit verfügt die Finanzverwaltung über die aktuell vergebene Identifikationsnummer des dort geführten Steuerpflichtigen. Änderungen der Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung werden künftig bundesweit zentral von den Finanzämtern an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bearbeitung gemeldet. Um den anderen Finanzbehörden zu ermöglichen, die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, können diese künftig die Meldedaten einschließlich der Identifikationsnummer sowie das jeweils zuständige Finanzamt zu einzelnen Steuerpflichtigen in der Datenbank über eine Online-Suchmaske (Abfragedialog) recherchieren. Die Finanzbehörden können damit den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und über seine aktuellen Stammdaten (Meldedaten, Identifikationsnummer, zuständiges Finanzamt) verfügen, soweit dies für Zwecke des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist.
Mit der Identifikationsnummer ist die Finanzverwaltung in der Lage, bisher papiergebundene Verfahren und Abläufe in elektronischer Form anzubieten. Damit wird die Steuerverwaltung insgesamt moderner und effizienter gestaltet. Den Finanzbehörden wird bundesweit eine einfache und präzise Zuordnung von steuerlich relevanten Informationen zu einem konkreten Steuerfall möglich sein. Verwechslungen werden vermieden. Damit wird auch dem Datenschutz Rechnung getragen. Das mit der gesetzlichen Neuordnung der Besteuerung der so genannten Alterseinkünfte eingeführte Rentenbezugsmitteilungsverfahren wird die erste Anwendung sein. Dieses Mitteilungsverfahren ist für den Gesetzesvollzug von zentraler Bedeutung, da es die verfassungsrechtlich gebotene zutreffende steuerliche Erfassung der Renten nach Maßgabe des Verifikationsprinzips ermöglicht. Mit den Steuerverwaltungen der Länder wird derzeit die konkrete praktische Ausgestaltung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens abgestimmt.
Darüber hinaus ersetzt die Identifikationsnummer die bisherige lohnsteuerliche Identifikationsnummer (eTIN). Diese ist vom Arbeitgeber für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu bilden. An die Stelle der Lohnsteuerkarte aus Papier ist die elektronische Übermittlung der lohnsteuerlichen Besteuerungsmerkmale an den Arbeitgeber (ELSTAM) getreten. Dies gilt im Übrigen auch für die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen und andere Stellen, die zur Meldung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen wie z. B. Insolvenzgeld und Krankengeld an die Finanzverwaltung verpflichtet sind.
Bislang erschwert der föderale Aufbau der Steuerverwaltung in Deutschland die gleichmäßige und einheitliche Anwendung des Steuerrechts: Ein elektronischer Datenaustausch über Ländergrenzen hinaus ist aufgrund unterschiedlicher EDV-Ausstattungen in der Regel nicht möglich.
Die Finanzämter sind in der Regel in „Steuerbezirke“ untergliedert: Diese Steuerbezirke werden entweder nach der Art des Steuersachverhaltes (z.B. natürliche Person mit Überschusseinkünften, natürliche Person mit Gewinneinkünften, juristische Person, Personengesellschaften, Grundstücksgemeinschaften usw.), nach Branchen (z.B. Bäcker, Fleischer, Gastwirte), nach regionalen Gesichtspunkten oder alphabetisch nach Namen gebildet. Welche Organisationseinheit innerhalb des Finanzamtes für den jeweiligen Steuerfall zuständig ist, kann somit anhand der „Bezirksnummer“ als Bestandteil der Steuernummer festgestellt werden.
Bundeseinheitlich ist an der bisherigen Steuernummer lediglich die Anzahl der Stellen. Die Belegung dieser 13 Stellen ist in den Ländern allerdings nicht einheitlich:
Jede organisatorische Änderung in der Steuerverwaltung kann zur Vergabe einer neuen Steuernummer an die Steuerpflichtigen führen. Auch wenn sich die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ändern, kann sich die Steuernummer ändern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder wenn ein Gewerbe eröffnet wird. Auch ein Wechsel des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte kann Grund für die Vergabe einer neuen Steuernummer sein. Die vollständige Steuernummer wird den Steuerpflichtigen in der Praxis überwiegend mitgeteilt. Auf den Länderschlüssel und teilweise auch auf die Finanzamtsnummer wird jedoch in einigen Fällen verzichtet.
Die eindeutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen ist nun jederzeit mit Hilfe der bundeseinheitlichen Identifikationsnummer möglich. Dadurch können elektronische Kommunikations- und Bearbeitungsverfahren wesentlich effizienter genutzt werden. Dies führt zu einer schnelleren Bearbeitung von Steuererklärungen und Anträgen des Steuerpflichtigen. Serviceangebote der Finanzverwaltung, wie etwa ein vorausgefülltes Steuererklärungsformular bereitzustellen oder Belege elektronisch zu übermitteln, werden dadurch erst möglich.
Rechtlicher Hintergrund zur Identifikationsnummer
Den gesetzlichen Auftrag, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zum Zweck der Identifizierung in Besteuerungsverfahren zuzuteilen, hat das Bundeszentralamt für Steuern erhalten (§ 139 a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bis 139d der Abgabenordnung). Künftig wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige nach § 139c Abgabenordnung vergeben. Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird somit zusätzlich zu ihrer - persönlichen - Identifikationsnummer eine - betriebliche - Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt. Bis diese eingeführt ist, gilt für betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) weiterhin die Steuernummer.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung aufgeführten Daten aufgrund von Datenlieferungen der Meldebehörden. Die Meldebehörden sind in der Regel bei den Kommunen angesiedelt und mit der Führung der Melderegister betraut. Das Verfahren wird weitgehend elektronisch abgewickelt. Dabei kommt der Standard des Meldewesens (OSCI-XMeld) zum Einsatz. Beim Bundeszentralamt für Steuern werden personenbezogene Daten gespeichert. Daher ist gesetzlich abschließend geregelt, wer auf die Daten zugreifen darf und zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürfen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat die Aufnahme dieser so genannten Zweckbindungsvorschrift in das Gesetz ausdrücklich begrüßt.
Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Verwendung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO
Beim Finanzgericht Köln war unter dem Aktenzeichen 2 K 3093/08 ein Musterverfahren gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) nach § 139b AO anhängig. Mit der Begründung, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer bestünden, das Finanzgericht jedoch nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei, wurden die Musterklagen vor dem Finanzgericht Köln abgewiesen.
Das Finanzgericht Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom 19.11.2010 auch unter dem Aktenzeichen II R 49/10 eingelegt wurde.
Mit Urteil vom 18.01.2012 ( BStBl 2012 II 2012, 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der Id-Nr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.
Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. sind nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO an das Bundeszentramt für Steuern (BZSt) zu richten, da dieses nach § 139a Abs. 1 S. 1 AO die IdNr. vergeben hat.
Sollten in Ihrem Amt Einsprüche eingehen, mit denen sich Steuerpflichtige gegen die Vergabe der IdNr. wenden, so bitte ich, diese zeitnah an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, zu übersenden und den Steuerpflichtigen über die Weiterleitung des Rechtsbehelfs zu informieren (AEAO zu § 357 AO , Nr. 2).
Auf Bundesebene wurde der Umgang mit Einsprüchen erörtert, mit denen sich die Einspruchsführer ausschließlich gegen die – nach ihrer Auffassung „verfassungsrechtlich unzulässige” – Verwendung der IdNr. im Steuerbescheid wenden. Derartige Einsprüche sind unzulässig, da die Nennung der IdNr. im Steuerbescheid keine Regelung darstellt.
OFD Frankfurt/M. v. 17.04.2012 - S 0305 A - 2 - St 23
Aktuelles + weitere Infos
Neuregelung zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für Lohnersatzleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bekanntgegeben. Hier die wesentlichen Punkte des koordinierten Ländererlasses vom 28. Dezember 2023:
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Abschaffung der eTIN: Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) wurde mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 abgeschafft. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal für die Datenübermittlung anzugeben.
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Datenübermittlung: Für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger ist gemäß § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ab 2023 nur noch die steuerliche Identifikationsnummer zulässig.
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Maschinelles Anfrageverfahren: Sozialleistungsträger können das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern überprüft und gleicht die angegebenen Informationen mit vorhandenen Daten ab. Sollte noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden sein, wird diese vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.
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Verpflichtung zur Nutzung des Anfrageverfahrens: Wenn der Leistungsempfänger seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilt, ist der Sozialleistungsträger verpflichtet, das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen sind nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
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Ausnahmeregelung für 2023: Für den Veranlagungszeitraum 2023 dürfen Sozialleistungsträger die Mitteilungen über Lohnersatzleistungen ausnahmsweise in Papierform übermitteln, wenn trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer technisch nicht möglich ist.
Diese Regelungen sollen die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen effizienter und sicherer gestalten und die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer als einheitliches Ordnungsmerkmal stärken. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.