Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM

Was ist die ELStAM? Wichtige Hinweise für Arbeitgeber + Arbeitnehmer


Willkommen auf meiner Seite ELSTAM

Arbeitgeber können seit dem 1.11.2012 die neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (abgekürzt: ELStAM) ihrer Arbeitnehmer abrufen. Ich möchte Ihnen hierzu in den nachfolgenden Ausführungen die wesentlichen Punkte erläutern:



Was versteht man unter ELStAM?

Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Steuersystems, insbesondere im Hinblick auf die Lohnsteuerabrechnung von Arbeitnehmern.


ELStAM steht für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale". Es handelt sich hierbei um eine elektronische Datenbank, in der die für den Lohnsteuerabzug relevanten Informationen eines Arbeitnehmers gespeichert sind. Dazu gehören u.a. Personalien wie Name, Anschrift und Geburtsdatum, aber auch Informationen zur Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und Lohnsteuerfreibeträge. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Was sind ELStAM?

    • ELStAM sind elektronisch gespeicherte Daten, die für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers erforderlich sind. Sie haben die traditionelle Papier-Lohnsteuerkarte ersetzt und werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung geführt.
  2. Welche Informationen enthalten ELStAM?

    • Zu den ELStAM gehören Informationen wie die Steuerklasse und der Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge (bei den Steuerklassen I bis IV), das Kirchensteuerabzugsmerkmal und eventuelle Lohnsteuerfreibeträge.
  3. Wie werden ELStAM gebildet?

    • Die ELStAM werden normalerweise bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung erstellt. Für die Erstellung benötigt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Arbeitnehmers, die Steueridentifikationsnummer, Informationen über Haupt- oder Nebenverhältnisse und Angaben zu eventuellen Freibeträgen.
  4. Verwendung der ELStAM:

    • Die ELStAM werden für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei der Gehaltsabrechnung verwendet. Sie werden digital zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitgeber übermittelt.
  5. Änderungen in den ELStAM:

    • Änderungen in den Lebensumständen, die steuerlich relevant sind (wie Geburt eines Kindes, Kircheneintritt/-austritt, Heirat), werden automatisch nach Eintragung im Melderegister in den ELStAM berücksichtigt.
  6. Zugriff auf ELStAM:

    • Arbeitnehmer können ihre eigenen ELStAM über den Onlinedienst Elster einsehen. Zudem sind die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf jeder Lohnabrechnung ersichtlich.
    • Der Hauptarbeitgeber hat Zugriff auf die vollständigen Lohnsteuerabzugsmerkmale, während Nebenarbeitgeber nur einen eingeschränkten Zugriff haben.

Die ELStAM sind ein wichtiger Bestandteil des modernen Lohnsteuersystems in Deutschland und tragen dazu bei, den Prozess der Lohnsteuerberechnung effizienter und transparenter zu gestalten.

Wer ist für ELStAM zuständig? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach deren Bildung, u. a. durch die zuständigen Finanzämter, den Arbeitgebern zum Abruf über das Länderverfahren Elster bereit.


Wie komme ich an meine ELStAM?

Diese Daten werden vom Finanzamt erfasst und an den Arbeitgeber übermittelt, der diese Informationen bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen muss. Die Verwendung von ELStAM soll eine fehlerfreie und zeitnahe Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sicherstellen.

Sie können Ihre ELStAM über folgende Wege erhalten:

  1. Online-Abfrage: Über das Online-Portal des Finanzamtes können Sie Ihre ELStAM einsehen und ausdrucken. Hierfür benötigen Sie einen elektronischen Zugang (z.B. ELSTER).

  2. Anfrage beim Finanzamt: Sie können auch direkt beim zuständigen Finanzamt nach Ihrer ELStAM fragen. Hierbei kann es zu einer Wartezeit kommen, da das Finanzamt gegebenenfalls manuell auf Ihre Daten zugreifen muss.

  3. Über den Arbeitgeber: In manchen Fällen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kopie Ihrer ELStAM zur Verfügung stellen. Hierfür müssen Sie jedoch eine schriftliche Anfrage an Ihren Arbeitgeber richten.

Wichtig ist, dass Sie stets eine aktuelle ELStAM haben, da sich Ihre persönlichen Daten oder Ihre steuerlichen Verhältnisse ändern können. Vergewissern Sie sich daher regelmäßig, dass Ihre ELStAM aktuell ist.


Lohnrechner 2024

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte erfolgte im Jahr 2013. Damit wurde die Lohnsteuerkarte aus Pappe nach über 85 Jahren in den Ruhestand geschickt. Das elektronische Verfahren sorgt für schnellere Wege und weniger bürokratischen Aufwand. Unter dem Namen "ELStAM (für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale") werden alle Merkmale für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM);
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben, so dass dies die Möglichkeit eröffnet, die ELStAM zu überprüfen. Sie haben auch die Möglichkeit, über das ElsterOnline-Portal die eigenen Daten abzurufen und auszudrucken. Für das ElsterOnline-Portal ist eine Registrierung mit Ihrer Identifikationsnummer erforderlich, um Ihre Daten vor Zugriffen von Fremden zu schützen. Näheres siehe dazu unter https://www.elster.de. Daneben können Sie in Ihrem Finanzamt einen Ausdruck der eigenen ELStAM erhalten.

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen. Insbesondere wird hingewiesen auf die ergänzten Regelungen zur technischen Anwendung des ELStAM-Verfahrens mit Hinweisen auf die Registrierung unter „Mein ELSTER“, auf das unternehmensbezogene ELStAM-Zertifikat, auf die Folgerungen und die Korrekturmöglichkeiten aufgrund einer Falschanmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber sowie auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei einem Verlust der ELStAM-Daten seiner Arbeitnehmer eine eigenständige Datenlieferung zu erhalten.


Registrierung und Authentifizierung des Arbeitgebers

Um an ELStAM teilzunehmen, müssen Sie sich als Arbeitgeber registrieren und authentifizieren. Gerne erläutere ich Ihnen die Details und übernehme die Anmeldung bzw. Registrierung für Sie.


Anmeldung der Arbeitnehmer

Mit der internen Umstellung auf ELStAM sind alle Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Für ab 2013 neu beschäftigte Mitarbeiter hat Ihr Lohnbüro eine elektronische Meldung an das Finanzamt zu erstatten und die ELStAM anzufordern. Mit der Anmeldung werden neue – elektronische – Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Genaue Details hierzu erläutere ich Ihnen gerne. Im Rahmen meines Lohnsteuerservices übernehme ich auch das komplette Anmeldeprozedere für Sie.

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Stammdaten

Mit Anmeldung der Arbeitnehmer können Sie folgende Daten abrufen:

  • Steuerklasse und ggf. den Faktor,
  • die Kinderfreibeträge,
  • alle sonstigen Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge und
  • die Religionszugehörigkeit für den Abzug von Kirchensteuer.

Noch nicht abrufbar sind u.a. die Höhe privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ich informiere Sie zeitnah, sobald dieser Service ebenfalls zur Verfügung steht.

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Lohnsteuerfreibeträge

Mit dem Übergang auf das elektronische Abrufverfahren ist nicht nur die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzufordern. Es gelten auch die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011/2012 oder 2013 eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Kinderfreibeträge werden grundsätzlich automatisch gebildet und berücksichtigt, wenn die Kinder minderjährig sind und in derselben Gemeinde ansässig sind. Andernfalls ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Gerne erläutere ich Ihnen Details.


Bitte beachten Sie: Für eventuell neu zu stellende Anträge gelten besondere Fristen und Formvorschriften. Sprechen Sie mich diesbezüglich bei Bedarf gerne an. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

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Besonderheiten für zusammen veranlagte Ehegatten

Zusammen veranlagten Ehegatten, denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für die Kalenderjahre 2011 und 2012 keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen, wenn einer der Ehegatten ein Dienstverhältnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten erstmals in ein Dienstverhältnis eintreten. Sofern diese programmgesteuerte Zuordnung nicht zutreffend ist und die Klassenkombination III/V oder das Faktorverfahren zur Anwendung kommen soll, muss ein gemeinsamer Antrag beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Hierfür gelten Besonderheiten, die zu beachten sind. Sprechen Sie mich darauf an.

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Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderzählers, der Steuerklasse II, eines Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat. Fordern Sie ggf. diesen Ausdruck an.


Lassen Sie mich abschließend darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einem Datenabruf aus der ELStAM-Datenbank durch Sie als Arbeitgeber widersprechen können. Die Arbeitnehmer können hierzu bei ihrem Wohnsitzfinanzamt entweder eine Positivliste mit allen Arbeitgebern einreichen, die ELStAM-Daten abrufen dürfen, oder alternativ eine Negativliste mit allen Arbeitgebern, die nicht auf ELStAM zugreifen dürfen. Die Einreichung solcher Positiv-/Negativlisten ist für den Arbeitgeber aber mit einem erheblichen Nachteil verbunden: Bei Widerspruch gegen die Zugriffsberechtigung kommt in allen Fällen ein Lohnsteuerabzug nach der Klasse VI in Betracht. Ich berate Ihre Arbeitnehmer hierzu gerne und erläutern die Vor- und Nachteile.


Ich empfehle Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang, vor Erteilung eines Abrufverbots ihr elektronisches Lohnkonto einzusehen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Eingesehen werden können die Daten der letzten 24 Monate.


Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass – wie bisher – die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber Finanzverwaltung und Arbeitgeber bestehen insbesondere im Fall einer dauernden Trennung, eines Wegfalls der Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und eines Wegfalls der Steuerklasse II.


Lässt sich der Arbeitnehmer einen Freibetrag eintragen, ist er grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt abzugeben. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin. Ich stehe Ihnen diesbezüglich ebenfalls gerne zur Verfügung.


Steuertipp: Für Arbeitnehmer, die alljährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, hat der Lohnsteuerabzug lediglich Vorauszahlungscharakter. Sie können sich zu hohe Lohnsteuerabzugsbeträge später über den Einkommensteuerbescheid zurückholen (siehe Rechner Lohnsteuerrückzahlung), weil das Finanzamt darin die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnet.


Sie können bei mir eine Checkliste anfordern. Diese soll Ihnen als roter Faden für ein gemeinsames Gespräch mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem persönlichen Gespräch sollten wir die Details besprechen.

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Mehr zu ELSTAM im Steuerlexikon ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: elstam

EStG 
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.




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