Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für Lohnsteuerbescheinigungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 22. Januar 2024 wichtige Informationen zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen gemäß § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG bekanntgegeben. Dieses Schreiben bezieht sich auf Änderungen, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingeführt wurden.

Wichtige Punkte des BMF-Schreibens:

  1. Abschaffung der eTIN: Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen zwingend erforderlich, da die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) abgeschafft wurde.
  2. Mitteilung der Identifikationsnummer durch das Finanzamt:
    • Wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mitteilt, kann der Arbeitgeber diese beim Finanzamt anfragen.
    • Die Anfrage muss Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers enthalten.
    • Eine Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
  3. Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer auch dann beim Finanzamt anfragen, wenn er vom Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wurde.
  4. Lohnsteuer nach Steuerklasse VI:
    • Wenn der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie nicht ermitteln kann, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen.
    • Dies gilt insbesondere für bestimmte Gruppen wie Betriebsrentner im Ausland, kurzfristig Beschäftigte, Sterbegeldempfänger und Arbeitnehmer, die die Mitteilung verweigern.
  5. Ausnahmen:
    • Wenn der Arbeitnehmer die Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder technische Störungen vorliegen, kann der Arbeitgeber die voraussichtliche Steuerklasse für maximal drei Monate anwenden.

Veröffentlichung und Gültigkeit

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gültig.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen