Steuerberatergebührentabelle E: Rechtsbehelfstabelle der StBVV

Die Steuerberatergebührentabelle E war früher die maßgebliche Tabelle für die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, insbesondere bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Heute gilt: Die Tabelle E wurde zum 1. Juli 2020 ersatzlos gestrichen. Für aktuelle Rechtsbehelfsverfahren verweist § 40 StBVV auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wichtiger Hinweis: Die frühere Rechtsbehelfstabelle E ist nur noch für historische Altfälle interessant. Für neue Einspruchsverfahren und andere außergerichtliche Rechtsbehelfe richtet sich die Vergütung des Steuerberaters grundsätzlich nach dem RVG.
NEU: siehe Kosten für einen Einspruch beim Finanzamt: Steuerberaterkosten nach StBVV und RVG berechnen

Aktuelle Rechtslage: Warum gilt Tabelle E nicht mehr?

Seit dem 1. Juli 2020 verweist § 40 StBVV für die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr auf eine eigene Rechtsbehelfstabelle. Stattdessen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß anzuwenden.

Das betrifft insbesondere:

  • den Einspruch gegen Steuerbescheide,
  • Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden,
  • Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung,
  • Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
  • finanzgerichtliche Verfahren und weitere gerichtliche Verfahren.

Die frühere Tabelle E der StBVV sollte daher auf Webseiten nicht mehr als aktuelle Berechnungsgrundlage dargestellt werden. Besser ist eine klare Kennzeichnung als Archiv-Tabelle.

Was kostet ein Einspruch durch den Steuerberater?

Die Kosten für einen Einspruch hängen heute vor allem vom Gegenstandswert, vom Umfang der Tätigkeit und von der Schwierigkeit des Falls ab. In der Praxis wird regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG herangezogen.

Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Tipp: Nutzen Sie unseren Rechner, um die Vergütung für einen Einspruch oder ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nach RVG online zu berechnen.

Einspruchsgebühr nach RVG berechnen

Was ist der Gegenstandswert beim steuerlichen Einspruch?

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert des Rechtsbehelfs. Bei einem Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ist das in der Regel der Betrag, um den die Steuer durch den Einspruch gemindert werden soll.

Beispiel: Das Finanzamt setzt 8.000 Euro Einkommensteuer fest. Nach Auffassung des Mandanten wären nur 5.500 Euro richtig. Der wirtschaftliche Vorteil beträgt 2.500 Euro. Der Gegenstandswert des Einspruchs liegt dann regelmäßig bei 2.500 Euro.

Je höher der Gegenstandswert, desto höher ist grundsätzlich die Ausgangsgebühr nach der RVG-Gebührentabelle. Hinzu kommen können insbesondere Auslagen und Umsatzsteuer.

Wie wird die RVG-Gebühr für den Einspruch berechnet?

Die Berechnung erfolgt vereinfacht in drei Schritten:

  1. Gegenstandswert bestimmen: Welcher Steuerbetrag ist streitig?
  2. 1,0-Gebühr aus der RVG-Tabelle ablesen: Maßgeblich ist die aktuelle Anlage 2 zu § 13 RVG.
  3. Gebührensatz anwenden: Bei durchschnittlichen Fällen wird häufig eine 1,3-Geschäftsgebühr angesetzt.

Maßgeblich ist nicht mehr die alte Tabelle E, sondern die aktuelle RVG-Gebührentabelle nach Anlage 2 zu § 13 RVG .

Praxis-Hinweis: Steuerberater und Mandant können auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Diese sollte transparent, verständlich und rechtssicher formuliert sein.

Archiv: Frühere Steuerberatergebührentabelle E bis 30.06.2020

Die folgende Tabelle zeigt die frühere Rechtsbehelfstabelle E der StBVV. Sie ist für aktuelle Einspruchsverfahren nicht mehr maßgeblich, kann aber für historische Vergleiche und Altfälle hilfreich sein.

Frühere Steuerberatergebührentabelle E der StBVV, nur Archiv
Gegenstandswert bis Euro Volle Gebühr 10/10 in Euro
30025
60045
90065
1.20085
1.500105
2.000133
2.500161
3.000189
3.500217
4.000245
4.500273
5.000301
6.000338
7.000375
8.000412
9.000449
10.000486
13.000526
16.000566
19.000606
22.000646
25.000686
30.000758
35.000830
40.000902
45.000974
50.0001.046
65.0001.123
80.0001.200
95.0001.277
110.0001.354
125.0001.431
140.0001.508
155.0001.585
170.0001.662
185.0001.739
200.0001.816
230.0001.934
260.0002.052
290.0002.170
320.0002.288
380.0002.524
410.0002.642
440.0002.760
470.0002.878
500.0002.996
Mehrbetrag über 500.000 Euro, je angefangene 50.000 Euro 150

Häufige Fragen zur Steuerberatergebührentabelle E

Gilt die Steuerberatergebührentabelle E heute noch?

Nein. Die Tabelle E wurde zum 1. Juli 2020 gestrichen. Für aktuelle außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gilt § 40 StBVV in Verbindung mit dem RVG.

Welche Tabelle gilt heute für einen Einspruch durch den Steuerberater?

Heute ist grundsätzlich die RVG-Gebührentabelle nach Anlage 2 zu § 13 RVG maßgeblich. Hinzu kommt der passende Gebührentatbestand, häufig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Was bedeutet eine 1,3-Geschäftsgebühr?

Die 1,3-Geschäftsgebühr ist ein häufig verwendeter Gebührensatz für durchschnittliche außergerichtliche Tätigkeiten. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann ein höherer Satz in Betracht kommen.

Kann der Steuerberater ein Pauschalhonorar vereinbaren?

Ja, eine Vergütungsvereinbarung ist möglich. Sie sollte aber klar geregelt sein und Art, Umfang und Höhe der Vergütung transparent beschreiben.

Was ist der Unterschied zwischen StBVV und RVG?

Die StBVV regelt die Vergütung von Steuerberatern. Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten. Für bestimmte steuerliche Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren verweist die StBVV jedoch auf das RVG.

Steuerberatergebühren für Einspruch online berechnen

Sie möchten wissen, welche Kosten bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid entstehen können? Mit unserem Rechner können Sie die Vergütung nach Gegenstandswert und Gebührensatz schnell ermitteln.

Einspruchsverfahren online berechnen

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands



Fragen zum Steuerrecht?

Erhalten Sie schnell und unkompliziert kostenlose Antworten zum Steuerrecht

KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern Jetzt kostenlos fragen.

Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Steuerberatung


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung