Steuerberatergebührentabelle E: Rechtsbehelfstabelle der StBVV
Die Steuerberatergebührentabelle E war früher die maßgebliche Tabelle für die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, insbesondere bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Heute gilt: Die Tabelle E wurde zum 1. Juli 2020 ersatzlos gestrichen. Für aktuelle Rechtsbehelfsverfahren verweist § 40 StBVV auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
NEU: siehe Kosten für einen Einspruch beim Finanzamt: Steuerberaterkosten nach StBVV und RVG berechnen
Aktuelle Rechtslage: Warum gilt Tabelle E nicht mehr?
Seit dem 1. Juli 2020 verweist § 40 StBVV für die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr auf eine eigene Rechtsbehelfstabelle. Stattdessen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß anzuwenden.
Das betrifft insbesondere:
- den Einspruch gegen Steuerbescheide,
- Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden,
- Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung,
- Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
- finanzgerichtliche Verfahren und weitere gerichtliche Verfahren.
Die frühere Tabelle E der StBVV sollte daher auf Webseiten nicht mehr als aktuelle Berechnungsgrundlage dargestellt werden. Besser ist eine klare Kennzeichnung als Archiv-Tabelle.
Was kostet ein Einspruch durch den Steuerberater?
Die Kosten für einen Einspruch hängen heute vor allem vom Gegenstandswert, vom Umfang der Tätigkeit und von der Schwierigkeit des Falls ab. In der Praxis wird regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG herangezogen.
Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Tipp: Nutzen Sie unseren Rechner, um die Vergütung für einen Einspruch oder ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nach RVG online zu berechnen.
Was ist der Gegenstandswert beim steuerlichen Einspruch?
Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert des Rechtsbehelfs. Bei einem Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ist das in der Regel der Betrag, um den die Steuer durch den Einspruch gemindert werden soll.
Je höher der Gegenstandswert, desto höher ist grundsätzlich die Ausgangsgebühr nach der RVG-Gebührentabelle. Hinzu kommen können insbesondere Auslagen und Umsatzsteuer.
Wie wird die RVG-Gebühr für den Einspruch berechnet?
Die Berechnung erfolgt vereinfacht in drei Schritten:
- Gegenstandswert bestimmen: Welcher Steuerbetrag ist streitig?
- 1,0-Gebühr aus der RVG-Tabelle ablesen: Maßgeblich ist die aktuelle Anlage 2 zu § 13 RVG.
- Gebührensatz anwenden: Bei durchschnittlichen Fällen wird häufig eine 1,3-Geschäftsgebühr angesetzt.
Maßgeblich ist nicht mehr die alte Tabelle E, sondern die aktuelle RVG-Gebührentabelle nach Anlage 2 zu § 13 RVG .
Archiv: Frühere Steuerberatergebührentabelle E bis 30.06.2020
Die folgende Tabelle zeigt die frühere Rechtsbehelfstabelle E der StBVV. Sie ist für aktuelle Einspruchsverfahren nicht mehr maßgeblich, kann aber für historische Vergleiche und Altfälle hilfreich sein.
| Gegenstandswert bis Euro | Volle Gebühr 10/10 in Euro |
|---|---|
| 300 | 25 |
| 600 | 45 |
| 900 | 65 |
| 1.200 | 85 |
| 1.500 | 105 |
| 2.000 | 133 |
| 2.500 | 161 |
| 3.000 | 189 |
| 3.500 | 217 |
| 4.000 | 245 |
| 4.500 | 273 |
| 5.000 | 301 |
| 6.000 | 338 |
| 7.000 | 375 |
| 8.000 | 412 |
| 9.000 | 449 |
| 10.000 | 486 |
| 13.000 | 526 |
| 16.000 | 566 |
| 19.000 | 606 |
| 22.000 | 646 |
| 25.000 | 686 |
| 30.000 | 758 |
| 35.000 | 830 |
| 40.000 | 902 |
| 45.000 | 974 |
| 50.000 | 1.046 |
| 65.000 | 1.123 |
| 80.000 | 1.200 |
| 95.000 | 1.277 |
| 110.000 | 1.354 |
| 125.000 | 1.431 |
| 140.000 | 1.508 |
| 155.000 | 1.585 |
| 170.000 | 1.662 |
| 185.000 | 1.739 |
| 200.000 | 1.816 |
| 230.000 | 1.934 |
| 260.000 | 2.052 |
| 290.000 | 2.170 |
| 320.000 | 2.288 |
| 380.000 | 2.524 |
| 410.000 | 2.642 |
| 440.000 | 2.760 |
| 470.000 | 2.878 |
| 500.000 | 2.996 |
| Mehrbetrag über 500.000 Euro, je angefangene 50.000 Euro | 150 |
Häufige Fragen zur Steuerberatergebührentabelle E
Gilt die Steuerberatergebührentabelle E heute noch?
Nein. Die Tabelle E wurde zum 1. Juli 2020 gestrichen. Für aktuelle außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gilt § 40 StBVV in Verbindung mit dem RVG.
Welche Tabelle gilt heute für einen Einspruch durch den Steuerberater?
Heute ist grundsätzlich die RVG-Gebührentabelle nach Anlage 2 zu § 13 RVG maßgeblich. Hinzu kommt der passende Gebührentatbestand, häufig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Was bedeutet eine 1,3-Geschäftsgebühr?
Die 1,3-Geschäftsgebühr ist ein häufig verwendeter Gebührensatz für durchschnittliche außergerichtliche Tätigkeiten. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann ein höherer Satz in Betracht kommen.
Kann der Steuerberater ein Pauschalhonorar vereinbaren?
Ja, eine Vergütungsvereinbarung ist möglich. Sie sollte aber klar geregelt sein und Art, Umfang und Höhe der Vergütung transparent beschreiben.
Was ist der Unterschied zwischen StBVV und RVG?
Die StBVV regelt die Vergütung von Steuerberatern. Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten. Für bestimmte steuerliche Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren verweist die StBVV jedoch auf das RVG.
Steuerberatergebühren für Einspruch online berechnen
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.