Dauernutzungsrecht als Grundvermögen: BFH klärt Bewertung und Rechtsbehelfsweg bei wirtschaftlichem Eigentum

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen sein – nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt ist. Zugleich klärt der BFH den richtigen Rechtsbehelfsweg, wenn der Charakter eines Wirtschaftsguts als Grundvermögen überhaupt in Frage steht.

Amtliche Leitsätze

1.Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.

2.Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.

Hintergrund: Das Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben dem Wohnungseigentum und dem Teileigentum auch das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Beim Dauernutzungsrecht wird einer Person das dingliche Recht eingeräumt, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers dauerhaft zu nutzen – ohne selbst zivilrechtlicher Eigentümer zu werden.

Steuerlich stellt sich die Frage, wie ein solches Recht zu bewerten und einzuordnen ist: Handelt es sich um Grundvermögen im Sinne des BewG – mit entsprechender Feststellung des Grundbesitzwerts – oder liegt eine andere Vermögensart vor?

Leitsatz 1: Der richtige Rechtsbehelfsweg

Fehlerbeseitigende Aufhebung – nicht Einspruch gegen den Feststellungsbescheid

Wer geltend machen möchte, dass ein zu bewertendes Wirtschaftsgut von vornherein kein Grundvermögen i. S. d. BewG ist, kann dies nicht allein durch Einspruch gegen den Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid geltend machen. Vielmehr ist ein Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung zu stellen. Dieser verfahrensrechtliche Weg ist vom BFH ausdrücklich als der richtige Rechtsbehelf benannt worden. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam: Wer den falschen Rechtsbehelf wählt, riskiert die Bestandskraft des Bescheids.

Leitsatz 2: Wann ein Dauernutzungsrecht Grundvermögen ist

Der BFH entwickelt einen zweistufigen Test für die Qualifikation des Dauernutzungsrechts als Grundvermögen:

Kriterium 1: Kostentragung

Der Nutzungsberechtigte – nicht der zivilrechtliche Eigentümer – hat die Kosten der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen. Er hat damit wirtschaftlich in das Objekt investiert wie ein Eigentümer.

Kriterium 2: Dauerhafte wirtschaftliche Zuordnung

Dem Nutzungsberechtigten stehen Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – wirtschaftlich zu. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko und die Chancen wie ein Eigentümer.

Wirtschaftliches Eigentum als Anknüpfungspunkt

Der BFH knüpft damit an das steuerrechtliche Konzept des wirtschaftlichen Eigentums an, das im Bewertungsrecht ebenso wie im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Eigentümerstellung, sondern die wirtschaftliche Zuordnung: Wer ein Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr nutzt, investiert und im Ergebnis wie ein Eigentümer über es disponiert, wird auch steuerlich wie ein Eigentümer behandelt – mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut bei ihm als Grundvermögen festzustellen ist.

Voraussetzungen im Überblick

Checkliste: Dauernutzungsrecht als Grundvermögen

  • ✓Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG dinglich begründet
  • ✓Nutzungsberechtigter hat Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen (nicht der Eigentümer)
  • ✓Nutzungsberechtigter nutzt das Wirtschaftsgut selbst
  • ✓Substanz und Ertrag stehen dem Nutzungsberechtigten für die voraussichtliche Nutzungsdauer wirtschaftlich zu
  • ✓Rechtsbehelfsweg bei Streit über Grundvermögensqualität: Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung

Bedeutung für die Praxis

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung von Dauernutzungsrechten

Dauernutzungsrechte spielen in der Praxis vor allem bei der Übertragung von Immobilien und bei der Strukturierung von Wohnrechten in Verbindung mit vorweggenommener Erbfolge eine Rolle. Das Urteil klärt, dass ein solches Recht beim Nutzungsberechtigten als Grundvermögen zu erfassen und mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, wenn die wirtschaftlichen Eigentümervoraussetzungen erfüllt sind. Das beeinflusst unmittelbar die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung.

Verfahrensrechtlicher Hinweis: Fehlerbeseitigende Aufhebung

Leitsatz 1 hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung. Wer im Rahmen einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung geltend machen möchte, dass ein festgestellter Grundbesitzwert das falsche Wirtschaftsgut erfasst (weil es kein Grundvermögen ist), muss gezielt die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung beantragen. Ein bloßer Einspruch gegen den Folgebescheid genügt nicht. In der Beratung ist daher frühzeitig zu prüfen, ob und in welcher Form gegen eine Wertfeststellung vorzugehen ist.

Abgrenzung zum Erbbaurecht

Das Dauernutzungsrecht ist vom Erbbaurecht zu unterscheiden: Beim Erbbaurecht ist die Qualifikation als Grundvermögen und die Bewertung gesetzlich geregelt (§§ 148 ff. BewG). Beim Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG fehlte bisher eine entsprechende höchstrichterliche Klärung – die der BFH mit diesem Urteil nun nachholt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BFH anlegt, entspricht derjenigen, die auch beim Erbbaurecht und beim mittelbaren Grundbesitz zur Anwendung kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954318 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten. Berater sollten laufende und künftige Bewertungsverfahren, in denen Dauernutzungsrechte eine Rolle spielen, auf die Konformität mit den BFH-Kriterien prüfen.

Quelle: BFH, Urteil II R 36/22 vom 27.10.2025