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Kosten für einen Einspruch berechnen

Wenn Sie einen Steuerberater mit einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beauftragen, ist der Einspruch kostenpflichtig. Hier erfahren Sie, was ein Einspruch kostet. Außerdem können Sie die Einspruchskosten mit dem Rechner online berechnen. Zusätzlich finden Sie auch Beispiele zur Abrechnung. Außerdem mache ich Ihnen nachfolgend ein besonderes Angebot.


Hinweis: Überwiegend lohnt es sich einen Einspruch einzulegen. Die meisten Einsprüche gegen einen Steuerbescheid haben Erfolg: ca. 66% der Einsprüche waren erfolgreich, so dass die Bescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert wurden.



Was kostet ein Einspruch beim Steuerberater?

Die Höhe der Kosten für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid wird durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Diese verweist auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für einen Einspruch beim Steuerberater können je nach Komplexität des Falles, Dauer der Bearbeitung, Region und dem individuellen Honorar des Steuerberaters variieren.

Hinweis: Beim Finanzamt kostet der Einspruch keine Gebühren

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert, dem Umfang, der Bedeutung sowie dem Schwierigkeitsgrad des Einspruchsverfahrens. Die Gebühr wird nach dem Gegenstandswert des Einspruchs gestaffelt. Der Gegenstandswert ist die strittige Steuer. Die Gebührentabelle des RVG sieht für das Einspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren vor.

Zusätzlich zu diesen Gebühren fallen 19 % Umsatzsteuer und Auslagen an, wie z.B. für für Porto, Kopien und ähnliches.

Verhandelbarkeit

Die Kosten für einen Einspruch sind grundsätzlich verhandelbar. Der Mandant sollte sich daher vor der Beauftragung eines Steuerberaters über die Kosten informieren und diese mit dem Steuerberater besprechen. Siehe auch Angebot.

Pauschale

Viele Steuerberater bieten auch Pauschalen für Einspruchsverfahren an. Die Höhe der Pauschale richtet sich in der Regel nach dem Umfang des Einspruchs. Siehe auch Angebot.

Fazit

Die Kosten für einen Einspruch beim Steuerberater können je nach Gegenstandswert und Umfang der Tätigkeit des Steuerberaters variieren. In der Regel liegen die Kosten zwischen 300 und 1.500 Euro. Es ist sinnvoll, vor Beauftragung eines Steuerberaters ein Erstgespräch zu führen und sich einen Kostenvoranschlag geben zu lassen, um Überraschungen zu vermeiden. Manche Steuerberater bieten auch Pauschalangebote für bestimmte Dienstleistungen an, es kann sich also lohnen, nach solchen Angeboten zu fragen. Siehe auch Angebot.


Steuerberaterkosten für einen Einspruch

Die Kosten für einen Einspruch von einem Steuerberater werden nach § 40 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Gebühren für die sog. "Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren" (Einspruch) sind gemäß § 40 StBVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen. Die Änderung der StBVV zum 1.7.2020 hat bei der Abrechnung von Einsprüchen zur Gleichstellung von Steuerberatern und Rechtsanwälten geführt.

§ 40 StbVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden: Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


Einspruchsverfahren

Rechtsstand

Streitwert (max. 1.000.000 €)
Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG:

MwSt.:


Einspruch ohne Kostenrisiko: Sie bezahlen für den Einspruch nichts. Nur im Erfolgsfall berechne ich Ihnen 25% der ersparten Steuern (vertraglich vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung), mindestens aber 250 Euro. Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.


Abschätzung von Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Sie möhten die Erfolgsaussichten eines Einspruchs abschätzen? Für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten berechne ich pauschal 150 Euro. Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.


Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 detaillierte Informationen zur Vergütung von Steuerberatern für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden gemäß § 40 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bereitgestellt. Diese Anpassungen sind Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren werden im Folgenden zusammengefasst:

  1. Anpassung der Vergütungsregelungen: Der § 40 StBVV verweist nun pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), was eine Vereinheitlichung der Vergütung für Steuerberater und Rechtsanwälte in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, wie Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, zur Folge hat.

  2. Bestimmung der Wertgebühren: Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht, gemäß der Tabelle des § 13 RVG.

  3. Mindestgegenstandswert: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, der auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist, ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindestgegenstandswert von 1.500,00 € auch auf außergerichtliche Verfahren anzuwenden, sofern diese Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können.

  4. Geschäftsgebühr: Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

  5. Einfache Schreiben: Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt.

  6. Mehrere Mandanten: Vertritt der Steuerberater mehrere Personen in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, wobei der Gebührensatz insgesamt 2,0 nicht übersteigen darf.

  7. Erledigungsgebühr: Eine Erledigungsgebühr von 1,5 gemäß Nr. 1002 VV RVG kann abgerechnet werden, wenn sich eine Rechtssache durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt, vorausgesetzt, die Tätigkeit geht über das normale Maß hinaus.

  8. Auslagenersatz: Steuerberater können auch Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen, was die umfassende Definition von Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 StBVV einschließt.

  9. Anrechnung: Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren reduziert sich durch Anrechnung, wenn bereits eine Geschäftsgebühr in der gleichen Angelegenheit angefallen ist.

Diese Anpassungen sollen die Transparenz und Fairness in der Vergütung von Steuerberatern verbessern und eine Angleichung an die Vergütungsstrukturen von Rechtsanwälten schaffen. Steuerberater und ihre Mandanten müssen sich dieser Änderungen bewusst sein, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.


Einspruchsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Kosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen zusammen. § 10 Abs. 2 RVG schreibt für die Abrechnung nach RVG vor, dass "die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses" anzugeben sind. Das sind im Fall eines Einspruchs:

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV)

Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Sie umfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i.S. des § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5, die nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit zu bestimmen ist. Der Steuerberater kann jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn der Einspruch nicht umfangreich oder schwierig war, kann max. eine Gebühr i.H.v. 0,7 gefordert werden. Diese Regelung ist durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1.8.2013 aufgehoben worden. Nach der nunmehr geltenden Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 wird zwar, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren angerechnet. Allerdings sind die Gebühren für die Tätigkeit in einem dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht nach §§ 135, 139 FGO vom FA zu tragen. Wegen § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Finanzverwaltung daher nicht auf die Anrechnung berufen.

Die Gebühr ermäßigt sich, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 40 Abs. 2 StBGebV). Das RVG verweist auf die Anrechnungsvorschrift gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte (max. aber mit einer Gebühr von 0,75) auf das weitere Verwaltungsverfahren (hier: Einspruch) angerechnet wird. § 35 RVG bestimmt, dass sich die Anrechnung in steuerlichen Angelegenheiten nur auf die Vorschriften der §§ 23, 24 und 31 StBVV bezieht. Andere als diese Gebühren, also z. B. Gebühren für die Bescheidprüfung (§ 28 StBVV) oder Buchführungsgebühren (§ 33 StBVV), müssen nicht angerechnet werden.

Der Begriff „dieselbe Angelegenheit” war auch Gegenstand der Regelung in § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Auch danach waren in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen. Unter einer „Angelegenheit” i. S. von § 7 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen sollte. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Beauftragt der Adressat mehrerer Verwaltungsakte einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in „derselben Angelegenheit” tätig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 11 C 1/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2289).

Ein innerer Zusammenhang mehrerer Gegenstände wird nicht allein dadurch begründet, dass in einem Einspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt wird (a. A. Finanzgericht – FG – Münster, Beschluss vom 15. Oktober 1991 13 Ko 4229-4232/91 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1992, 215). Die Geschäftsgebühr richtet sich nicht nach dem Vorgehen der Finanzbehörde, sondern nach den Regelungen in den §§ 10, 40 StBGebV (ebenso FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2001 1 KO 3064/00, EFG 2001, 653). Danach lässt sich ein innerer Zusammenhang aber nur annehmen, wenn die mehreren Bescheide mit derselben Begründung angefochten werden (vgl. Feiter, a. a. O., C § 40 StBGebV Rz. 8). Bedarf jeder Einspruch einer gesonderten Begründung, weil auch jeder Bescheid Besonderheiten aufweist, so besteht kein innerer Zusammenhang. Die Gebührendämpfung (vgl. Feiter, a. a. O., C § 10 StBGebV Rz. 7), die sich bei einer Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände gemäß § 10 Abs. 2 StBGebV ergibt, ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte keine unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erfordert.


Erhoehungsgebühr (Nr. 1008 VV)

Die Geschäftsgebühr ist bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV zu erhöhen. Da es sich um eine Betragsrahmengebühr handelt, erhöhen sich sowohl der Mindest- als auch der Höchstbetrag je weitere Person um 30 %, jedoch maximal bis zum Doppelten des Mindest- und des Höchstbetrages (also maximal 1,0 bzw. 5,0). Bei drei Auftraggebern würde sich hiernach der Mindestbetrag auf 0,8 (0,5 + (2 × 0,5 × 30 %)) und der Höchstbetrag auf 4,0 (2,5 + (2 × 2,5 × 30 %)) belaufen.


Wertgebühren

Wertgebühren werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr, weil sie mit einer vollen Gebühr oder Bruchteilen einer oder mehrerer Gebühren zu berechnen ist (vgl. Feiter in Bonner Handbuch der Steuerberatung, C § 10 StBGebV Rz. 3). Maßgebend ist grundsätzlich der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände – abgesehen von den in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBGebV bezeichneten Tätigkeiten – zusammengerechnet (§ 10 Abs. 2 StBGebV).

Beim Streit um einen Feststellungsbescheid wird nicht unmittelbar um einen Steuerbetrag gestritten. Deshalb bemisst sich bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, die grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns (oder Verlusts) zu bemessen ist. Auf die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Ein höherer Satz als 25 % des streitigen Gewinns kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen bereits im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Das kann z. B. bei besonders hohen Gewinnfeststellungen der Fall sein. Die Obergrenze des Pauschalsatzes orientiert sich am geltenden Höchststeuersatz, beträgt aktuell also 45 %.


Auslagen

Der Steuerberater erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten. Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV): Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.


Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)

Auf die Gebühren und Auslagen wird die Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) gemäß § 40 StBVV i. V. m. Nr. 7008 VV RVG berechnet. Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen darf (§ 104 Abs. 2 ZPO).

Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG; BGBl 2013 I, 2703).

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Beispiele zur Berechnung der Kosten für einen Einspruch

Beispiel 1: Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,– EUR. Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,– EUR Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,– EUR geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom Finanzamt zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.

Beispiel 2: Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i.H.v. 100,– EUR, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, würden für A 90 EUR und für B 60 EUR betragen.

Der Bevollmächtigte kann
– für A 90/150 × 100, also 60 EUR,
– für B 60/150 × 100, also 40 EUR,
Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom Finanzamt zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.

Beispiel 3:

Nachdem der StB X die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 am 2.5.2013 (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am 5.8.2013 erhobenen Klage beantragte er, die Einkommensteuer um 5100,– EUR herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung (Einfache Fahrtstrecke des StB X bis zum FG 60 km, Abwesenheit 6 Stunden) erging am 15.11.2013 das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Bei einem Streitwert von 5100,– EUR kann von den Klägern eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:

Kosten des Einspruchsverfahrens

Maßgebend ist die Gebührentabelle (Anlage 5 Tabelle E i.d.F. vom 11.12.2012, BGBl 2012 I S. 2651) der StBVV . Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5100 EUR eine Gebühr (10/10) von 355 EUR.

Geschäftsgebühr

Da der StB eine Gebühr für die Prüfung des Bescheides erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 20/10. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen sogenannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 11,5/10 (408,25 EUR) zu gewähren, die um 2/10 (355,00 EUR × 2/10 = 71,00 EUR) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute).

479,25 EUR
Postgebührenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer (19 % von 499,25 EUR) 94,86 EUR
Summe 594,11 EUR

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Einspruch

EStG 
EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

AO 
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 350 Beschwer

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

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AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

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UStAE 
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

GewStR 
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

AEAO 
AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

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Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte:

AEAO Zu § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung:

AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 362 Rücknahme des Einspruchs:

AEAO Zu § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens:

AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

EStH 26
GewStH 5.3
LStH 40.1
ErbStH E.32
StBerG 
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes

§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

BGB 1431 1456

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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