Steuerberaterkosten Einspruch:
Rechner + besonderes Angebot

Was kostet ein Einspruch beim Steuerberater? Kosten für einen Einspruch nach StBVV + RVG berechnen + besonderes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung


Einsprüche sind kostenlos und oft erfolgreich

Wenn das Finanzamt nicht alle Positionen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt hat, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Dies ist grundsätzlich kostenlos und in vielen Fällen auch erfolgreich. Sie haben auch die Möglichkeit, vergessene Angaben und Unterlagen nachzureichen, sofern Sie innerhalb eines Monats handeln.

Bei komplexeren Einspruchsverfahren stellt sich oft die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Gerade bei schwierigen Fällen kann die Expertise eines Steuerberaters entscheidend sein, um die Erfolgsaussichten zu maximieren und die bestmögliche Lösung zu erzielen.

Wenn Sie einen Steuerberater mit einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beauftragen, ist der Einspruch kostenpflichtig. Hier erfahren Sie, was ein Einspruch kostet. Außerdem können Sie die Einspruchskosten mit dem Rechner online berechnen. Zusätzlich finden Sie auch Beispiele zur Abrechnung. Außerdem mache ich Ihnen nachfolgend ein besonderes Angebot.

Hinweis: Überwiegend lohnt es sich einen Einspruch einzulegen. Die meisten Einsprüche gegen einen Steuerbescheid haben Erfolg: ca. 66% der Einsprüche waren erfolgreich, so dass die Bescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert wurden.


Im Folgenden möchte ich Ihnen daher einen Überblick über die anfallenden Kosten geben und Ihnen eine Entscheidungshilfe bieten.


Steuerberaterkosten für einen Einspruch

Was kostet ein Einspruch beim Steuerberater?

Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid erheben möchten, können Sie die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch) werden nach den Bestimmungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) berechnet, die sich wiederum auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezieht.

Seit der Änderung der StBVV zum 1. Juli 2020 sind Steuerberater und Rechtsanwälte in Bezug auf die Abrechnung von Einspruchsverfahren gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gemäß § 40 StBVV nach den Vorschriften des RVG erfolgt.

Faktoren, die die Kosten beeinflussen

Die genaue Höhe der Kosten für einen Einspruch hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Gegenstandswert: Der Gegenstandswert ist in der Regel die strittige Steuer, also der Betrag, um den es im Einspruch geht.
  • Umfang und Bedeutung des Falls: Je komplexer und bedeutender der Fall, desto höher können die Gebühren ausfallen.
  • Schwierigkeitsgrad: Ein schwierigeres Verfahren führt in der Regel zu höheren Kosten.
  • Individuelles Honorar: Die Region und das individuelle Honorar des Steuerberaters spielen ebenfalls eine Rolle.

Gebührentabelle und Staffelung

Die Gebühr für ein Einspruchsverfahren wird nach der Gebührentabelle des RVG gestaffelt und liegt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren, abhängig vom Gegenstandswert und den oben genannten Faktoren.

Falls Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam den optimalen Weg für Ihr Einspruchsverfahren finden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 detaillierte Informationen zur Vergütung von Steuerberatern für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden gemäß § 40 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bereitgestellt. Diese Anpassungen sind Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Vergütung von Steuerberatern in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren werden im Folgenden zusammengefasst:

  1. Bestimmung der Wertgebühren: Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht, gemäß der Tabelle des § 13 RVG. Siehe auch Gegenstandswert

  2. Mindestgegenstandswert: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, der auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist, ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindestgegenstandswert von 1.500,00 € auch auf außergerichtliche Verfahren anzuwenden, sofern diese Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können.

  3. Geschäftsgebühr: Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Siehe auch Geschäftsgebühr

  4. Einfache Schreiben: Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt.

  5. Mehrere Mandanten: Vertritt der Steuerberater mehrere Personen in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, wobei der Gebührensatz insgesamt 2,0 nicht übersteigen darf.

  6. Erledigungsgebühr: Eine Erledigungsgebühr von 1,5 gemäß Nr. 1002 VV RVG kann abgerechnet werden, wenn sich eine Rechtssache durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt, vorausgesetzt, die Tätigkeit geht über das normale Maß hinaus.

  7. Auslagenersatz: Steuerberater können auch Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen, was die umfassende Definition von Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 StBVV einschließt.

  8. Anrechnung: Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren reduziert sich durch Anrechnung, wenn bereits eine Geschäftsgebühr in der gleichen Angelegenheit angefallen ist.

Diese Anpassungen sollen die Transparenz und Fairness in der Vergütung von Steuerberatern verbessern und eine Angleichung an die Vergütungsstrukturen von Rechtsanwälten schaffen. Steuerberater und ihre Mandanten müssen sich dieser Änderungen bewusst sein, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.


Besondere Gebührenregelungen

  • Einfache Schreiben: Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn der Auftrag des Steuerberaters sich auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt.
  • Mehrfachvertretung: Wenn ein Steuerberater mehrere Personen in derselben Angelegenheit vertritt und die Tätigkeit identisch ist, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG, wobei der Gebührensatz insgesamt 2,0 nicht übersteigen darf.

Anrechnung und Auslagenersatz

Die Anrechnung der Gebühren erfolgt gemäß den Vorgaben des RVG. So wird beispielsweise die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren durch Anrechnung der bereits angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG reduziert. Zudem können Steuerberater Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen, was unter den Begriff der Vergütung fällt, wie z.B. für für Porto, Kopien und ähnliches. Siehe auch Auslagen.


Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den Gebühren fallen 19 % Umsatzsteuer an.


Einspruch Kosten nach StBVV + RVG berechnen

Rechtsstand

Streitwert (max. 1.000.000 €)
Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG:

MwSt.:

Hinweis: Beim Finanzamt kostet der Einspruch keine Gebühren


Entscheidungshilfe: Sollten Sie Einspruch einlegen oder nicht?

Bei der Entscheidung, ob Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen sollten, ist es wichtig, die möglichen Erfolgsaussichten sorgfältig gegen die entstehenden Kosten abzuwägen. Ich möchte Ihnen dabei eine kleine Orientierungshilfe bieten:

Die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch sind entscheidend und sollten sorgfältig bewertet werden. Um die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Einspruchs realistisch einschätzen zu können, ist die Expertise eines Steuerberaters von großem Vorteil. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, die Erfolgschancen präzise zu beurteilen und unnötige Risiken zu vermeiden. Wenn die Erfolgsaussichten unter 10 % liegen, ist es meist ratsam, von einem Einspruch abzusehen. Liegen die Chancen jedoch bei etwa 25 % oder mehr, kann ein gut vorbereiteter Einspruch durch einen erfahrenen Steuerberater durchaus sinnvoll sein, besonders wenn die potenziellen Vorteile erheblich sind. Bei Erfolgsaussichten von 50 % oder mehr sollten Sie den Einspruch ernsthaft in Betracht ziehen, da die Chancen auf ein positives Ergebnis hoch sind. Ein Steuerberater kann Ihnen in jedem Fall dabei helfen, die beste Entscheidung für Ihre Situation zu treffen.

Abschätzung von Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Sie möchten die Erfolgsaussichten eines Einspruchs abschätzen? Für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten berechne ich pauschal 100 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer (Brutto 119 Euro). Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.


Hohe Erfolgsquote laut Statistik

Ein Einspruch lohnt sich in rund zwei Drittel aller Fälle. Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums wurden 2021 etwa 3,05 Millionen Einsprüche bei den deutschen Finanzämtern eingereicht. In 63,4 % der Fälle war der Einspruch erfolgreich, was bedeutet, dass der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wurde.

Beispiel:

Stellen Sie sich vor, die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs liegen bei 30 %. In diesem Fall könnten Sie von einem „Erwartungswert“ ausgehen, der sich wie folgt berechnet: 30 % von 10.000 Euro, was einem Betrag von 3.000 Euro entspricht. Demgegenüber stehen voraussichtliche Kosten in Höhe von etwa 973 Euro. Da die Kosten niedriger sind als der erwartete Nutzen, wäre ein Einspruch bei einer Erfolgsaussicht von 30 % „wahrscheinlich“ vorteilhaft.

Sollte die Erfolgsaussicht jedoch bei 10 % oder darunter liegen, wäre ein Einspruch wirtschaftlich weniger sinnvoll, da die potenziellen Kosten den erwarteten Nutzen übersteigen würden. Ihre Entscheidung sollte daher maßgeblich davon abhängen, wie hoch die Erfolgsaussichten realistisch eingeschätzt werden können.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine einmalige und wichtige Abwägung handelt – nicht um ein Spiel, das beliebig oft wiederholt werden kann.

Verhandelbarkeit

Die Kosten für einen Einspruch sind grundsätzlich verhandelbar. Der Mandant sollte sich daher vor der Beauftragung eines Steuerberaters über die Kosten informieren und diese mit dem Steuerberater besprechen. Siehe auch Angebot.


Pauschale

Viele Steuerberater bieten auch Pauschalen für Einspruchsverfahren an. Die Höhe der Pauschale richtet sich in der Regel nach dem Umfang des Einspruchs. Siehe auch Angebot.


Erfolgsabhängige Vergütung

Angebot: Sie können mich beauftragen, einen Einspruch für Sie einzulegen oder ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für den Einspruch zu erstellen. Falls Sie aus Kostengründen von einem Einspruch absehen möchten, biete ich Ihnen gerne eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung an (siehe Angebot). Dies könnte Ihnen helfen, das Kostenrisiko zu minimieren und gleichzeitig die Möglichkeit zu wahren, einen positiven Ausgang zu erzielen.

Ich stehe Ihnen für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung.

Keine Angst vor einem Einspruch – Ihre Erfolgsaussichten liegen durchschnittlich bei über 60 %.


Fazit

Die Kosten für einen Einspruch beim Steuerberater können je nach Gegenstandswert und Umfang der Tätigkeit des Steuerberaters variieren. In der Regel liegen die Kosten zwischen 300 und 1.500 Euro. Es ist sinnvoll, vor Beauftragung eines Steuerberaters ein Erstgespräch zu führen und sich einen Kostenvoranschlag geben zu lassen, um Überraschungen zu vermeiden. Manche Steuerberater bieten auch Pauschalangebote für bestimmte Dienstleistungen an, es kann sich also lohnen, nach solchen Angeboten zu fragen. Siehe auch Angebot.


Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Einspruchsverfahren

Sollten Sie auf ein Einspruchsverfahren verzichten, weil es zu kostspielig ist, dann biete ich Ihnen ein besonderes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Rahmen Ihres Einspruchsverfahrens an. Unser Ziel ist es, Ihnen eine faire und transparente Vergütungsstruktur zu bieten, die Ihr finanzielles Risiko minimiert und gleichzeitig einen Anreiz für den Erfolg schafft.

Vergütungsstruktur

  1. Im Falle des Misserfolgs:

    • Sie zahlen nur 50 % der gesetzlichen Vergütung.
  2. Im Falle des Erfolgs:

    • Die gesetzliche Vergütung verdoppelt sich.

Beispielrechnung

  • Gesetzliche Vergütung: 500 Euro
  • Im Falle des Misserfolgs: 250 Euro (Sie zahlen nur 50 % der gesetzlichen Vergütung)
  • Im Falle des Erfolgs: 1.000 Euro (Sie zahlen nur bei Erfolg 200 % der gesetzlichen Vergütung)

Formvorschriften

Diese Vereinbarung wird in Textform festgehalten und als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Sie ist klar von anderen Vereinbarungen getrennt und nicht in der Vollmacht enthalten. Die Vereinbarung enthält die voraussichtliche gesetzliche Vergütung sowie die Regelungen zur erfolgsabhängigen Vergütung und den Bedingungen, unter denen diese fällig wird.

Wir hoffen, dass dieses Angebot Ihren Erwartungen entspricht und freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Bei Fragen oder für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.


Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt – Kosten und Amtshaftung

Kosten des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens

Im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren fallen im außergerichtlichen Einspruchsverfahren keine Gebühren an. Dies bedeutet, dass sowohl der Einspruchsführer als auch die Finanzbehörde ihre eigenen Kosten tragen müssen. Dies schließt in der Regel auch die Beratungskosten ein, die der Einspruchsführer möglicherweise für die Unterstützung durch einen Steuerberater aufwendet. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeldverfahren, bei dem das Arbeitsamt unter bestimmten Bedingungen die notwendigen Kosten des Einspruchsführers erstattet.


Erstattung der Kosten bei Gerichtsverfahren

Anders sieht es aus, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein finanzgerichtliches Verfahren anschließt. Obsiegt der Steuerpflichtige hier, können ihm die Gerichtskosten und unter Umständen auch die Kosten des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens erstattet werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Bürger nicht aus finanziellen Gründen von seinem Recht Abstand nimmt, fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen anzufechten.


Amtshaftung und Schadensersatzansprüche

Wenn das Finanzamt bei der Steuerveranlagung Fehler macht, könnte der Steuerpflichtige theoretisch Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn keine andere rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorhanden ist. Allerdings ist die Durchsetzung solcher Ansprüche oft komplex und erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Sie können sich aber die Kosten vom Finanzamt erstatten lassen, wenn zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Wenn nämlich der Finanzbeamte schuldhaft seine Amtspflichten fahrlässig verletzt hat. Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch ist § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG).


Beispiele für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung

  • Gleiches gilt für den Fall, dass der Finanzbeamte für den zwar außergewöhnlichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber einfachen und zweifelsfreien Sachverhalt nicht ausreichend ausgebildet worden ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
  • Weicht ein Finanzbeamter ohne Angabe von Gründen von den Steuerrichtlinien ab, so begeht er eine fahrlässige Amtspflichtverletzung (LG Hannover, 24.1.91, 10 O414/90, GI 92, 54).
  • Ist ein objektiv falscher Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ergangen, so kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Finanzamtes bereits darin zusehen sein, daß die Arbeitsanleitung zur maschinellen Festsetzung der Einkommensteuer für den jeweiligen Sachbearbeiter zu umfangreich oder zu schwierig ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
  • Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamtes Angaben aus der Einkommensteuer-Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers in die Berechnung des Einkommensteuer-Bescheides nicht aufgenommen, so liegt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor (LG Duisburg, 13.3.92, 10 O371/91, StB 92, 423 f.).
  • Prüft ein Finanzbeamter die eingereichten Belege nicht gewissenhaft oder entscheidet er ohne tatsächliche Grundlage, so verletzt er schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht (LG Hannover, 24.1.91, 10 O 414/90, GI 92,54).

Rechtliche Bewertung und praktische Tipps

Die Rechtslage im Zusammenhang mit den Kosten eines Einspruchsverfahrens ist vielschichtig. Fachliteratur, wie die von Lüdicke zu Kostenerstattungsansprüchen oder von Mewes zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Kostenfrage, bieten tiefergehende Einblicke und sind für Steuerberater und Betroffene eine wichtige Ressource.

Für Steuerpflichtige ist es ratsam, sich im Vorfeld eines Einspruchs genau zu informieren und bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. So können unerwartete Kosten vermieden und die Erfolgschancen des Einspruchs optimiert werden.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Einspruchsverfahren eine wichtige Funktion im Rechtssystem einnimmt, indem es Bürgern ermöglicht, ihre Rechte gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen. Die Frage der Kostenübernahme und mögliche Schadensersatzansprüche sollten dabei nicht außer Acht gelassen werden.


Einspruchsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Kosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen zusammen. § 10 Abs. 2 RVG schreibt für die Abrechnung nach RVG vor, dass "die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses" anzugeben sind. Das sind im Fall eines Einspruchs:


Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV)

Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Sie umfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i.S. des § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5, die nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit zu bestimmen ist. Der Steuerberater kann jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn der Einspruch nicht umfangreich oder schwierig war, kann max. eine Gebühr i.H.v. 0,7 gefordert werden. Diese Regelung ist durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1.8.2013 aufgehoben worden. Nach der nunmehr geltenden Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 wird zwar, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren angerechnet. Allerdings sind die Gebühren für die Tätigkeit in einem dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht nach §§ 135, 139 FGO vom FA zu tragen. Wegen § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Finanzverwaltung daher nicht auf die Anrechnung berufen.

Die Gebühr ermäßigt sich, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 40 Abs. 2 StBGebV). Das RVG verweist auf die Anrechnungsvorschrift gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte (max. aber mit einer Gebühr von 0,75) auf das weitere Verwaltungsverfahren (hier: Einspruch) angerechnet wird. § 35 RVG bestimmt, dass sich die Anrechnung in steuerlichen Angelegenheiten nur auf die Vorschriften der §§ 23, 24 und 31 StBVV bezieht. Andere als diese Gebühren, also z. B. Gebühren für die Bescheidprüfung (§ 28 StBVV) oder Buchführungsgebühren (§ 33 StBVV), müssen nicht angerechnet werden.

Der Begriff „dieselbe Angelegenheit” war auch Gegenstand der Regelung in § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Auch danach waren in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen. Unter einer „Angelegenheit” i. S. von § 7 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen sollte. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Beauftragt der Adressat mehrerer Verwaltungsakte einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in „derselben Angelegenheit” tätig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 11 C 1/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2289).

Ein innerer Zusammenhang mehrerer Gegenstände wird nicht allein dadurch begründet, dass in einem Einspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt wird (a. A. Finanzgericht – FG – Münster, Beschluss vom 15. Oktober 1991 13 Ko 4229-4232/91 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1992, 215). Die Geschäftsgebühr richtet sich nicht nach dem Vorgehen der Finanzbehörde, sondern nach den Regelungen in den §§ 10, 40 StBGebV (ebenso FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2001 1 KO 3064/00, EFG 2001, 653). Danach lässt sich ein innerer Zusammenhang aber nur annehmen, wenn die mehreren Bescheide mit derselben Begründung angefochten werden (vgl. Feiter, a. a. O., C § 40 StBGebV Rz. 8). Bedarf jeder Einspruch einer gesonderten Begründung, weil auch jeder Bescheid Besonderheiten aufweist, so besteht kein innerer Zusammenhang. Die Gebührendämpfung (vgl. Feiter, a. a. O., C § 10 StBGebV Rz. 7), die sich bei einer Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände gemäß § 10 Abs. 2 StBGebV ergibt, ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte keine unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erfordert.


Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV)

Die Geschäftsgebühr ist bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV zu erhöhen. Da es sich um eine Betragsrahmengebühr handelt, erhöhen sich sowohl der Mindest- als auch der Höchstbetrag je weitere Person um 30 %, jedoch maximal bis zum Doppelten des Mindest- und des Höchstbetrages (also maximal 1,0 bzw. 5,0). Bei drei Auftraggebern würde sich hiernach der Mindestbetrag auf 0,8 (0,5 + (2 × 0,5 × 30 %)) und der Höchstbetrag auf 4,0 (2,5 + (2 × 2,5 × 30 %)) belaufen.


Wertgebühren

Wertgebühren werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr, weil sie mit einer vollen Gebühr oder Bruchteilen einer oder mehrerer Gebühren zu berechnen ist (vgl. Feiter in Bonner Handbuch der Steuerberatung, C § 10 StBGebV Rz. 3). Maßgebend ist grundsätzlich der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände – abgesehen von den in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBGebV bezeichneten Tätigkeiten – zusammengerechnet (§ 10 Abs. 2 StBGebV).

Beim Streit um einen Feststellungsbescheid wird nicht unmittelbar um einen Steuerbetrag gestritten. Deshalb bemisst sich bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, die grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns (oder Verlusts) zu bemessen ist. Auf die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Ein höherer Satz als 25 % des streitigen Gewinns kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen bereits im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Das kann z. B. bei besonders hohen Gewinnfeststellungen der Fall sein. Die Obergrenze des Pauschalsatzes orientiert sich am geltenden Höchststeuersatz, beträgt aktuell also 45 %.


Auslagen

Der Steuerberater erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten. Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV): Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.


Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)

Auf die Gebühren und Auslagen wird die Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) gemäß § 40 StBVV i. V. m. Nr. 7008 VV RVG berechnet. Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen darf (§ 104 Abs. 2 ZPO).

Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.


Beispiele

Streitwert: 1.000 Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 114,40 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Netto:
134,40 Euro
MwSt: 19 % 25,54 Euro
Brutto:
159,94 Euro
Streitwert: 2.500 Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 288,60 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Netto:
308,60 Euro
MwSt: 19 % 58,63 Euro
Brutto:
367,23 Euro
Streitwert: 5.000 Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 434,20 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Netto:
454,20 Euro
MwSt: 19 % 86,30 Euro
Brutto:
540,50 Euro
Streitwert: 7.500 Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 652,60 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Netto:
672,60 Euro
MwSt: 19 % 127,79 Euro
Brutto:
800,39 Euro
Streitwert: 10.000 Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 798,20 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Netto:
818,20 Euro
MwSt: 19 % 155,46 Euro
Brutto:
973,66 Euro

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Aktuelles + weitere Infos

Anwaltshonorar – BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Stundenhonorare in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich zulässig sind – jedoch auch Grenzen für ihre Gestaltung aufgezeigt. Das aktuelle Urteil betrifft wichtige Aspekte der anwaltlichen Vergütung und gibt Orientierung für Anwältinnen, Anwälte und ihre Mandanten.

Stundenhonorare und europarechtliche Vorgaben

Der BGH hat entschieden, dass Anwältinnen und Anwälte per AGB ein Stundenhonorar vereinbaren können. Jedoch ist es europarechtswidrig und intransparent, wenn vor Vertragsschluss keine Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung gegeben werden oder keine Verpflichtung zu Zwischenrechnungen besteht. Diese Missachtung der Transparenzvorschriften führt jedoch nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsabrede.

Unwirksame Klauseln

Der BGH hat einige Klauseln in den Preisabreden als unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet:

  1. Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren:
    Die gleichzeitige Anwendung eines Stundenhonorars und der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sei unangemessen. Das RVG-System ist weitgehend vom konkreten Bearbeitungsaufwand entkoppelt, während die Honorierung nach Stundenlohn den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt.

  2. Stundensatzabhängige Erhöhungsklausel:
    Eine Klausel, die den Stundensatz abhängig vom Streitwert erhöht, entzieht Mandanten die Möglichkeit, den tatsächlichen Stundensatz nachzuvollziehen. Aufgrund des hohen Missbrauchspotenzials erklärte der BGH eine solche Klausel für unwirksam.

  3. Auslagenpauschale als Prozentsatz des Stundenhonorars:
    Eine Auslagenpauschale, die sich prozentual am Stundensatz bemisst, ist intransparent. Sie benachteiligt Mandanten, da nicht ersichtlich ist, ob mit jeder Arbeitsstunde tatsächlich entsprechende Auslagen verbunden sind.

  4. Streit- und Anerkenntnisklauseln:
    Klauseln, nach denen Rechnungen als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb von drei Wochen substanziiert widerspricht, erschweren die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand.

Folge der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit dieser Klauseln führt zur Unwirksamkeit der gesamten Preisabrede. Infolgedessen dürfen Anwältinnen und Anwälte nur noch auf Basis des RVG abrechnen. Der BGH betonte, dass die Anwältinnen und Anwälte auf dieser Grundlage keine höhere Vergütung verlangen können als die, die durch die (nunmehr unwirksamen) Honorarvereinbarungen zustande gekommen wäre.

Fazit des Urteils

Das Urteil des BGH (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23) schafft Klarheit in der Frage der Zulässigkeit und Ausgestaltung von Stundenhonoraren. Auch wenn Stundenhonorare per AGB vereinbart werden dürfen, müssen sie fair und transparent gestaltet sein, um unwirksame Klauseln zu vermeiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Weitere Infos zum Einspruchsverfahren und Steuerberaterkosten ...

Rechtsgrundlagen zum Thema: Einspruch

EStG 
EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

AO 
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 350 Beschwer

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 350 Beschwer

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

UStAE 
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

GewStR 
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

AEAO 
AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte:

AEAO Zu § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung:

AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 362 Rücknahme des Einspruchs:

AEAO Zu § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens:

AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

EStH 26
GewStH 5.3
LStH 40.1
ErbStH E.32
StBerG 
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes

§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

BGB 1431 1456

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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