Steuerberatungskosten für einen Einspruch berechnen
Inhalt
Es lohnt sich Einspruch einzulegen: Die meisten Einsprüche gegen einen Steuerbescheid haben Erfolg: ca. 66% der Einsprüche waren erfolgreich, so dass die Bescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert wurden.
Grundsätzlich kostet der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt keine Gebühren, aber nur wenn Sie ihn selbst einlegen (weitere Infos siehe Einspruch).
Wenn Sie einen Steuerberater mit dem Einspruch beauftragen, ist der Einspruch kostenpflichtig. Hier erfahren Sie, was ein Einspruch kostet. Außerdem können Sie die Einspruchskosten mit dem Rechner online berechnen. Zusätzlich finden Sie auch Beispiele zur Abrechnung. Außerdem mache ich Ihnen nachfolgend ein besonderes Angebot:
Steuerberaterkosten für einen Einspruch
Die Kosten für einen Einspruch von einem Steuerberater werden nach § 40 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Gebühren für die sog. "Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren" (Einspruch) sind gemäß § 40 StBVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen. Die Änderung der StBVV zum 1.7.2020 hat bei der Abrechnung von Einsprüchen zur Gleichstellung von Steuerberatern und Rechtsanwälten geführt.
§ 40 StbVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden: Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Einspruchsverfahren
Einspruch ohne Kostenrisiko: Sie bezahlen für den Einspruch nichts. Nur im Erfolgsfall berechne ich Ihnen 25% der ersparten Steuern (vertraglich vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung), mindestens aber 250 Euro. Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.
Abschätzung von Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Sie möhten die Erfolgsaussichten eines Einspruchs abschätzen? Für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten berechne ich pauschal 149 Euro. Bitte übersenden Sie mir den Steuerbescheid mit Steuererklärung und ggf. mit entsprechenden Belegen sowie eine kurze Erläuterung, warum der Steuerbescheid falsch sein soll an: Einspruch@steuerschroeder.de.
Einspruchsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Kosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen zusammen. § 10 Abs. 2 RVG schreibt für die Abrechnung nach RVG vor, dass "die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses" anzugeben sind. Das sind im Fall eines Einspruchs:
- Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr),
- Nr. 1008 VV RVG (Erhöhungsgebühr bei mehreren Beteiligten) und Nr. 1002 VV RVG (Erledigungsgebühr).
- Nr. 7002 VV RVG (Auslagenpauschale)
- Nr. 7008 VV RVG (Umsatzsteuer)
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV)
Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Sie umfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i.S. des § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5, die nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit zu bestimmen ist. Der Steuerberater kann jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wenn der Einspruch nicht umfangreich oder schwierig war, kann max. eine Gebühr i.H.v. 0,7 gefordert werden. Diese Regelung ist durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1.8.2013 aufgehoben worden. Nach der nunmehr geltenden Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 wird zwar, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren angerechnet. Allerdings sind die Gebühren für die Tätigkeit in einem dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht nach §§ 135, 139 FGO vom FA zu tragen. Wegen § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Finanzverwaltung daher nicht auf die Anrechnung berufen.
Die Gebühr ermäßigt sich, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 40 Abs. 2 StBGebV). Das RVG verweist auf die Anrechnungsvorschrift gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte (max. aber mit einer Gebühr von 0,75) auf das weitere Verwaltungsverfahren (hier: Einspruch) angerechnet wird. § 35 RVG bestimmt, dass sich die Anrechnung in steuerlichen Angelegenheiten nur auf die Vorschriften der §§ 23, 24 und 31 StBVV bezieht. Andere als diese Gebühren, also z. B. Gebühren für die Bescheidprüfung (§ 28 StBVV) oder Buchführungsgebühren (§ 33 StBVV), müssen nicht angerechnet werden.
Der Begriff „dieselbe Angelegenheit” war auch Gegenstand der Regelung in § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Auch danach waren in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen. Unter einer „Angelegenheit” i. S. von § 7 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen sollte. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Beauftragt der Adressat mehrerer Verwaltungsakte einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in „derselben Angelegenheit” tätig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 11 C 1/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2289).
Ein innerer Zusammenhang mehrerer Gegenstände wird nicht allein dadurch begründet, dass in einem Einspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt wird (a. A. Finanzgericht – FG – Münster, Beschluss vom 15. Oktober 1991 13 Ko 4229-4232/91 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1992, 215). Die Geschäftsgebühr richtet sich nicht nach dem Vorgehen der Finanzbehörde, sondern nach den Regelungen in den §§ 10, 40 StBGebV (ebenso FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2001 1 KO 3064/00, EFG 2001, 653). Danach lässt sich ein innerer Zusammenhang aber nur annehmen, wenn die mehreren Bescheide mit derselben Begründung angefochten werden (vgl. Feiter, a. a. O., C § 40 StBGebV Rz. 8). Bedarf jeder Einspruch einer gesonderten Begründung, weil auch jeder Bescheid Besonderheiten aufweist, so besteht kein innerer Zusammenhang. Die Gebührendämpfung (vgl. Feiter, a. a. O., C § 10 StBGebV Rz. 7), die sich bei einer Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände gemäß § 10 Abs. 2 StBGebV ergibt, ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte keine unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erfordert.
Erhoehungsgebühr (Nr. 1008 VV)
Die Geschäftsgebühr ist bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV zu erhöhen. Da es sich um eine Betragsrahmengebühr handelt, erhöhen sich sowohl der Mindest- als auch der Höchstbetrag je weitere Person um 30 %, jedoch maximal bis zum Doppelten des Mindest- und des Höchstbetrages (also maximal 1,0 bzw. 5,0). Bei drei Auftraggebern würde sich hiernach der Mindestbetrag auf 0,8 (0,5 + (2 × 0,5 × 30 %)) und der Höchstbetrag auf 4,0 (2,5 + (2 × 2,5 × 30 %)) belaufen.
Wertgebühren
Wertgebühren werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr, weil sie mit einer vollen Gebühr oder Bruchteilen einer oder mehrerer Gebühren zu berechnen ist (vgl. Feiter in Bonner Handbuch der Steuerberatung, C § 10 StBGebV Rz. 3). Maßgebend ist grundsätzlich der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände – abgesehen von den in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBGebV bezeichneten Tätigkeiten – zusammengerechnet (§ 10 Abs. 2 StBGebV).
Beim Streit um einen Feststellungsbescheid wird nicht unmittelbar um einen Steuerbetrag gestritten. Deshalb bemisst sich bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, die grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns (oder Verlusts) zu bemessen ist. Auf die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Ein höherer Satz als 25 % des streitigen Gewinns kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen bereits im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Das kann z. B. bei besonders hohen Gewinnfeststellungen der Fall sein. Die Obergrenze des Pauschalsatzes orientiert sich am geltenden Höchststeuersatz, beträgt aktuell also 45 %.
Auslagen
Der Steuerberater erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten. Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV): Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)
Auf die Gebühren und Auslagen wird die Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) gemäß § 40 StBVV i. V. m. Nr. 7008 VV RVG berechnet. Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen darf (§ 104 Abs. 2 ZPO).
Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG; BGBl 2013 I, 2703).
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Beispiele zur Berechnung der Kosten für einen Einspruch
Beispiel 1: Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,– EUR. Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,– EUR Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,– EUR geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom Finanzamt zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Beispiel 2: Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i.H.v. 100,– EUR, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, würden für A 90 EUR und für B 60 EUR betragen.
Der Bevollmächtigte kann
– für A 90/150 × 100, also 60 EUR,
– für B 60/150 × 100, also 40 EUR,
Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom Finanzamt zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Beispiel 3:
Nachdem der StB X die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 am 2.5.2013 (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am 5.8.2013 erhobenen Klage beantragte er, die Einkommensteuer um 5100,– EUR herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung (Einfache Fahrtstrecke des StB X bis zum FG 60 km, Abwesenheit 6 Stunden) erging am 15.11.2013 das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Bei einem Streitwert von 5100,– EUR kann von den Klägern eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:
Kosten des Einspruchsverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle (Anlage 5 Tabelle E i.d.F. vom 11.12.2012, BGBl 2012 I S. 2651) der StBVV . Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5100 EUR eine Gebühr (10/10) von 355 EUR.
Geschäftsgebühr
Da der StB eine Gebühr für die Prüfung des Bescheides erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 20/10. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen sogenannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 11,5/10 (408,25 EUR) zu gewähren, die um 2/10 (355,00 EUR × 2/10 = 71,00 EUR) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute).
479,25 EUR | |
Postgebührenpauschale | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer (19 % von 499,25 EUR) | 94,86 EUR |
Summe | 594,11 EUR |
Weitere Infos zum Einspruchsverfahren und Steuerberaterkosten ...
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einspruch
EStGEStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
AO
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 350 Beschwer
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 350 Beschwer
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
UStAE
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
GewStR
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau
AEAO
AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 350 Beschwer:
AEAO Zu § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte:
AEAO Zu § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung:
AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 362 Rücknahme des Einspruchs:
AEAO Zu § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens:
AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:
AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:
AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:
HGB
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
EStH 26
GewStH 5.3
LStH 40.1
ErbStH E.32
StBerG
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes
§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
BGB 1431 1456