Abzinsung von Rückstellungen berechnen
Abzinsung von Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht
Inhalt:
Abzinsung berechnen
Wichtig (Steuerrecht): Das Abzinsungsgebot mit 5,5 % gilt in der Steuerbilanz weiterhin für bestimmte Rückstellungen (insb. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) und – je nach Sachverhalt – für Altfälle/Anwendungsfragen. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten ist seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre) grundsätzlich keine Abzinsung mehr vorzunehmen (Ansatz regelmäßig zum Nennwert).
Ausnahmen und Detailfragen (z. B. Laufzeitermittlung, Verzinslichkeit, Anzahlungen/Vorausleistungen, Übergangs-/Wahlrechtsfragen) werden in den jeweiligen Abschnitten erläutert.
Mit dem Abzinsungsrechner können Sie Verbindlichkeiten und Rückstellungen schnell und einfach abzinsen:
Abzinsungsrechner
Verbindlichkeiten & Rückstellungen
Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Inhalt:
Überblick: Rückstellungen (Handels- und Steuerrecht)
- Grundlagen: Rückstellungen sind Passivposten für künftige Vermögensabgänge oder Aufwendungsüberschüsse. Sie erfassen ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Im Unterschied zur Verbindlichkeit sind Grund und/oder Höhe nicht sicher bestimmbar.
- Handelsrecht (HGB): Rückstellungen sind mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind sie nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen (für bestimmte Altersversorgungsverpflichtungen gelten besondere Durchschnittszeiträume).
- Steuerrecht (EStG): Für bestimmte Rückstellungen gilt die typisierte Abzinsung, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG (regelmäßig 5,5 %). Hinweis: Für unverzinsliche Verbindlichkeiten entfällt die Abzinsungspflicht seit den nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren grundsätzlich.
- Handels- vs. Steuerbilanz: Die Abzinsungslogik und Zinssätze unterscheiden sich je nach Posten und Norm. Für die Praxis ist daher eine saubere Trennung nach Bewertungsmaßstab (HGB/EStG) erforderlich.
Abzinsung von Rückstellungen
Was bedeutet Abzinsung?
Abzinsung bedeutet, dass zukünftige Zahlungs- oder Erfüllungsbeträge auf den Bilanzstichtag barwertig umgerechnet werden. Je länger die Restlaufzeit, desto niedriger ist der Barwert.
Welche Rückstellungen sind abzuzinsen?
Eine Abzinsung kommt typischerweise bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in Betracht, soweit das Gesetz dies anordnet bzw. keine Ausnahmeregelung greift.
Beispiel: Ratierliche Ansammlung und Abzinsung (laufender Betrieb)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und gleichzeitig abzuzinsen (typisiert nach den steuerlichen Vorgaben).
Beispiel (vereinfacht)
Unternehmer U pachtet ein Grundstück und errichtet eine Lagerhalle. U verpflichtet sich, die Halle nach Ablauf des Pachtvertrages abzureißen. Die voraussichtlichen Kosten betragen am 31.12.2001 insgesamt 20.000 €.
Bewertung am 31.12.2001 (vereinfachte Darstellung)
Ansatz der Rückstellung: 20.000 € / 20 Jahre = 1.000 €. Dieser Betrag ist zusätzlich abzuzinsen; je nach Restlaufzeit ergibt sich ein Vervielfältiger (z. B. 0,362), sodass der Ansatz 1.000 € × 0,362 = 362 € beträgt.
Hinweise
- Die Abzinsung betrifft grundsätzlich Fälle mit Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten.
- Sofern zulässig, kann die Bewertung über vereinfachte Vervielfältiger/Tabellen erfolgen (siehe Bewertungsverfahren).
Wie wird der Abzinsungsbetrag rechnerisch ermittelt?
Der Abzinsungsbetrag ist die Differenz zwischen Erfüllungsbetrag/Nennwert und Barwert. Der Barwert ergibt sich finanzmathematisch aus Zinssatz und Restlaufzeit.
Barwert = Erfüllungsbetrag / (1 + i) ^ n
Abzinsungsbetrag = Erfüllungsbetrag - Barwert
Beispiel: Erfüllungsbetrag 100.000 €, Restlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 5,5 %:
Barwert = 100.000 / (1,055 ^ 5)
Abzinsungsbetrag = 100.000 - Barwert
Ausnahmen (typische Fallgruppen)
Eine Abzinsung unterbleibt regelmäßig, wenn:
- die Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt,
- die zugrunde liegende Verpflichtung verzinslich ist, oder
- die Rückstellung auf einer Anzahlung/Vorausleistung beruht.
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Abzinsungszinssätze
Bei der Abzinsung nach den steuerlichen Vorschriften sind finanz- bzw. versicherungsmathematische Grundsätze anzuwenden. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ein Abzinsungssatz von 5,5 % zugrunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag alternativ nach den §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden. Das gewählte Verfahren ist einheitlich für alle abzuzinsenden Posten anzuwenden und an den folgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.
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Abzinsung buchen
Bei der buchhalterischen Abbildung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Abzinsungsobjekt: Abzinsung nur, soweit gesetzlich erforderlich (z. B. bestimmte Rückstellungen; Verbindlichkeiten ab WJ 2023 regelmäßig Nennwert).
- Rechenlogik: Barwertansatz; Abzinsung/ Aufzinsung periodengerecht.
- Buchung: Abzinsung wirkt i. d. R. ergebniswirksam; die Folgebewertung führt zur Aufzinsung.
Abzinsungsbetrag = Erfüllungsbetrag - (Erfüllungsbetrag / (1 + i) ^ n)
Beispielbuchungen (schematisch):
Soll: Zinsaufwand/Abzinsungsaufwand
Haben: Rückstellung/Verbindlichkeit (Wertansatz)
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Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu gefasst. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind seit den nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen; eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen.
Anwendungszeitpunkt und Antrag
Die Neuregelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf formlosen Antrag kann sie (im Rahmen der gesetzlichen Übergangsregelung) ggf. bereits für frühere Jahre genutzt werden; als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.
Hinweis zu Rückstellungen
Das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen.
FinMin Sachsen, Schreiben vom 22.06.2022, Az. 211 – S 2175/15/1 – 2022/36534 (Bezug: Kurzinformation Nr. 52/2021)
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