Anmelde- und Abzugspflicht für Bauunternehmen und Vermieter: Prüfen + berechnen Sie schnell + einfach ob bzw. wieviel Bauabzugssteuer Sie bezahlen müssen.
Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer auf Bauleistungen, die in Deutschland erbracht werden. Sie wurde im Jahr 2002 eingeführt, um die Steuerehrlichkeit im Baugewerbe zu verbessern und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Bauabzugsteuer ist eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit im Baugewerbe. Sie kann jedoch auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, insbesondere für kleinere Unternehmen, die Bauleistungen erbringen oder Aufträge vergeben.
Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % des Rechnungsbetrags und muss von Auftraggebern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Sie gilt für Bauleistungen von Unternehmen, die nicht als baugewerblich tätig gelten, also beispielsweise von Elektroinstallateuren, Malern oder Sanitärbetrieben.
Für die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer ist der Auftraggeber verantwortlich. Er muss die Steuer direkt an den Leistungserbringer abführen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung dient dem Leistungserbringer als Nachweis für die bereits gezahlte Bauabzugsteuer und kann in seiner Steuererklärung geltend gemacht werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Bauabzugsteuer, z.B. für Kleinbauleistungen bis zu einem Nettorechnungsbetrag von 5.000 Euro oder für Bauleistungen, die ausschließlich an Endverbraucher erbracht werden.
Mit dem Rechner können Sie schnell & einfach ermitteln, wie hoch die Bauabzugssteuer ist, die Sie an das Finanzamt abführen müssen:
Bauabzugssteuer
Bauleistungen - Prüfschema
Erbringen Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Bauwerk?
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens;
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und
Überwachungsleistungen. 2Als
Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen,
Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem
Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden
können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu
verändern. 3Nummer 1 bleibt
unberührt;
Lieferungen
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im
Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des §
3g und
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht
unter Buchstabe a fallen;
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten
nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und
zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes;
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. 2Nummer 1 bleibt unberührt;
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325
Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des
Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von
mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und
Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in
einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten
Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden
Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000
Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei
unberücksichtigt;
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die
Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen
eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt;
nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei
unberücksichtigt.
Sofern es sich um Reparatur- oder Wartungsarbeiten handelt: Überschreitet der Rechnungsbetrag insoweit den Netto-Betrag von 500 Euro?
Folge: Es liegt eine Werklieferung oder sontige Leistung vor, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient (§ 13b (2) Nr. 4 Satz 1 UStG ist erfüllt).
Hat Ihr Kunde selbst, - im weitesten Sinne - etwas mit dem Bauwesen, mit Grundstücken oder mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu tun?
Sie schulden die Umsatzsteuer; kein § 13b (2) Nr. 4 UStG.
Haben Sie sich mit Ihrem Kunden auf die Anwendung von § 13b UStG einvernehmlich geeinigt?
Legt Ihr Kunde eine auf seinen Namen lautende, im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG vor?
Ihr Kunde schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b (5) UStG. Folge: Kein Ausweis von Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung, aber gesonderter Hindweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
Haben Sie Erkenntnisse (z. B. aus früheren Aufträgen) darüber, dass Ihr Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt?
Tipp: Bauleistungen und Umsatzsteuer + Besonderheiten der Besteuerung und der Bilanzierung in der Bauwirtschaft + viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Durch die Bauabzugssteuer sind Unternehmer verpflichtet, für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung an das Finanzamt abzuführen. Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wenig bekannt ist, dass das auch Vermieter und Kleinunternehmer betrifft.
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Tipp: Bauleistungen und Umsatzsteuer + Besonderheiten der Besteuerung und der Bilanzierung in der Bauwirtschaft sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften also das Kroatien-Anpassungsgesetz, ist am 30. Juli 2014 verkündet worden. Auch wenn der Name es nicht vermuten lässt, wird mit diesem Bundesgesetz die Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen umgesetzt. Damit soll der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Entscheidung des BFH bestand.
In diesem Video erfahren Sie, wann die Bauabzugsteuer greift und wie Sie dabei richtig vorgehen:
Steuertipp: Die Bauabzugssteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt (vgl. § 48 b EStG). Diese Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigung können in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abgefragt werden kann. Sie können hier kostenlos & online die Daten abfragen.
Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen
Tipp: Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
1
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe vom 30.8.2001 (BGBl 2001l S. 2267), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 –
StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BStBl 2002l S. 4) wurde zur
Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein
Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält
Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes §§ 48 bis 48d
EStG). Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige
Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im
Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für
Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens
(Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom
zuständigen FA des Leistenden ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte
Freigrenzen nicht überschritten werden.
2
Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde
außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz
oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine
zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im
Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das
Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung
der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.
3
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt zur Anwendung dieser Regelung Folgendes:
1. Steuerabzugspflicht
4
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber
einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes § 2
UStG) oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug § 48
Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Vergütungen für
Bauleistungen, die im Inland an ausländische juristische
Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, es sei
denn, es handelt sich um Einrichtungen ausländischer
Staaten und Institutionen mit vom Auswärtigen Amt
anerkanntem Sonderstatus (z.B. nach der Wiener Konvention).
1.1 Begriff der Bauleistung
5
Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die
der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen § 48 Abs. 1
Satz 3 EStG). Diese Definition entspricht der Regelung in §
211 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Verbindung mit der
Baubetriebe-Verordnung (abgedruckt im Anhang), wobei zu den
Bauleistungen im Sinne des Steuerabzugs nach § 48 EStG auch
die Gewerke gehören, die von der Winterbauförderung gemäß §
2 Baubetriebe-Verordnung ausgeschlossen sind. Der Begriff
des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 21.1.1976, 4 AZR
71/75) weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nur
Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem
Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf
ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem
Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen gehören
u.a. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen,
Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von
Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest
verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten,
Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Ebenfalls zu
den Bauleistungen zählen die Installation einer
Lichtwerbeanlage, Dachbegrünung eines Bauwerks oder der
Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen (die
Hausanschlusskosten umfassen regelmäßig Erdarbeiten,
Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und
Verlegung des Hausanschlusskabels vom Netz des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zum
Hausanschlusskasten).
6
Die in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten
sind nicht in allen Fällen dem Steuerabzug zu unterwerfen.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist immer, dass die in
der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten im
Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden, also
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Annahme einer
Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die
Substanz des Bauwerks auswirkt, d.h. eine
Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung,
Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt,
hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.
7
Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern,
Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-,
Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B.
chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur
Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur
Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben sind keine
Bauleistungen. Werden neben diesen Leistungen auch als
Bauleistung zu qualifizierende Tätigkeiten ausgeführt, ist
Tz. 13 zu beachten.
8
Künstlerische Leistungen an Bauwerken, die sich unmittelbar
auf die Substanz auswirken, unterliegen grundsätzlich dem
Steuerabzug. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Künstler
nicht die Ausführung des Werks als eigene Leistung
schuldet, sondern lediglich Ideen oder Planungen zur
Verfügung stellt oder die Ausführung des von einem Dritten
geschuldeten Werks durch Bauunternehmer überwacht.
9
Die Arbeitnehmerüberlassung stellt keine Bauleistung dar,
auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher
Bauleistungen erbringen.
10
Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum
Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei
denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als
Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Eine
Bauleistung stellt dagegen ein Reinigungsvorgang dar, bei
dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird. Eine zum
Steuerabzug führende Fassadenreinigung gemäß § 2 Nr. 3 der
Baubetriebe-Verordnung liegt z.B. bei Vornahme einer
Behandlung vor, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder
abgestrahlt wird.
11
Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von
Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht
Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
12
Folgende Leistungen fallen für sich genommen nicht unter
den Steuerabzug:
Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder
Baumärkte)
· Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern
und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons
durch den Anliefernden eine Bauleistung dar)
Zurverfügungstellen von Betonpumpen
· Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn,
es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde
Arbeiten zur Verfügung gestellt)
· Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen
Toilettenhäusern
· Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch
Abfuhrunternehmer)
Aufstellen von Messeständen
Gerüstbau
Schiffbau
· Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume,
Gehölze, Blumen, Rasen) außer bei Dachbegrünungen (siehe
auch Tz. 5).
Werden diese Leistungen von demselben Leistenden zusammen
mit Bauleistungen erbracht, ist Tz. 13 zu beachten.
13
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere
Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um
Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung
im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das
Gepräge gibt. Eine Abzugsverpflichtung besteht dann, und
zwar insgesamt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung
anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt jeweils das
Schicksal der Hauptleistung.
Beispiele:
· Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem
beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen des
Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort
montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es
sich um Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und
Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen
anzusehen. Sie teilen aber hier als Nebenleistungen das
Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung
insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
· Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der
Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb.
Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose
versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des
Lieferanten erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei
dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine
Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die
Lieferung der Maschine zurücktritt.
14
Unerheblich ist demgegenüber die zivil rechtliche
Einordnung des Vertragsverhältnisses. Die
Abzugsverpflichtung ist nicht auf Werkverträge beschränkt,
sondern greift z.B. auch in Fällen, in denen die
Bauleistung im Rahmen eines „Werklieferungsvertrags” § 651
BGB) erbracht wird.
1.2 Abzugsverpflichteter
15
Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger (auch bei
Erbringung der Gegenleistung durch einen Dritten, siehe Tz.
72), wenn es sich hierbei um einen Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG oder um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts handelt.
Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbstständig nachhaltig ausübt.
Entscheidend ist hierbei, dass die Tätigkeit auf die
Erzielung von Einnahmen gerichtet ist; auf die Absicht, mit
der Tätigkeit Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Daher
werden auch Tätigkeiten erfasst, die einkommensteuerlich
eine Liebhaberei darstellen. Dabei umfasst das Unternehmen
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die
Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für
Kleinunternehmer § 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und
Forstwirte § 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich
steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden
und Gebäudeteilen. Im Falle des Nießbrauchs ist der
Nießbrauchsberechtigte Unternehmer. Der Gebäudeeigentümer
(Nießbrauchsverpflichteter) ist nur bei entgeltlich
bestelltem Nießbrauch Unternehmer (nachhaltige
Duldungsleistung). Bei unentgeltlich bestelltem Nießbrauch
(z.B. Vorbehalts-, Zuwendungsnießbrauch) fehlt es zur
Unternehmereigenschaft an der Einnahmeerzielungsabsicht.
Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen
Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung
ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines
Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt.
16
Wird die Bauleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur
teilweise unternehmerischen Zwecken dient, kommt es
abweichend von A 192 Abs. 18 UStR darauf an, ob die
Bauleistung dem unternehmerisch oder nichtunternehmerisch
genutzten Teil des Bauwerks zugeordnet werden kann.
Bauleistungen, die einem Teil des Bauwerks nicht eindeutig
zugeordnet werden können, sind dem Zweck zuzuordnen, der
überwiegt. Der überwiegende Zweck ist anhand des
Wohn-/Nutzflächenverhältnisses oder anderer sachgerechter
Maßstäbe festzustellen.
Beispiele:
· Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine
neue Ladeneinrichtung installieren. Die Vergütung
unterliegt dem Steuerabzug nach § 48 EStG.
· Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im
Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht
dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um
einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in
dessen Privatwohnung vorgenommen.
· Ein Eigentümer lässt in einem Vierfamilienhaus, in dem er
eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen
vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem
Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um
einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung
insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von
Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in
Gemeinschaftsräumen (z.B. Flure, Treppenhäuser) sind der
überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die
größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der
Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug
vorzunehmen.
· Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als
Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines
selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein
häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist
zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein
Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem
unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden
kann und die Wohnnutzung überwiegt.
17
Leistungsempfänger und damit zum Steuerabzug verpflichtet
ist auch ein Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung
seiner Leistungspflicht Subunternehmer bedient. Der
Generalunternehmer gilt im Verhältnis zum Auftraggeber auch
dann als Leistender, wenn er selbst keine Bauleistungen
erbringt, sondern lediglich über solche Leistungen
abrechnet. Im Verhältnis zu den Subunternehmern handelt es
sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen
Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug
verpflichtet ist.
18
Leistungen von Bauträgern i.S.d. § 3 Makler- und
Bauträgerverordnung unterliegen nur dann dem Steuerabzug
bei Bauleistungen, wenn der Abnehmer der von dem Bauträger
erstellten oder zu erstellenden Bauwerke als Bauherr i.S.d.
BMF-Schreibens vom 31.8.1990, BStBl 1990l S. 366 (Anhang
30l Amtliches Einkommensteuer-Handbuch), anzusehen ist.
19
Leistungsempfänger kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (z.B. eine Arbeitsgemeinschaft) sein.
Entrichtungsschuldner des Steuerabzugsbetrags ist die
Personengesellschaft. In diesen Fällen sind die
geschäftsführenden Gesellschafter § 713 BGB) zur Vornahme
des Steuerabzugs verpflichtet.
20
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zwischen dem
Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum zu
unterscheiden. Bei Bauleistungen für das Sondereigentum ist
der jeweilige Sondereigentümer als Leistungsempfänger zur
Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet, sofern er die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EStG erfüllt. Bei
Bauleistungen für das Gemeinschaftseigentum ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft als Leistungsempfängerin zur
Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Unternehmerin i.S.d. § 2
UStG, denn sie erbringt Leistungen gegenüber den
Eigentümern. Dazu gehört auch die Instandhaltung des
Bauwerks.
21
Im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der
Organträger Unternehmer. Bei Bauleistungen, die von
Leistenden außerhalb des Organkreises an die
Organgesellschaft erbracht werden, ist deshalb der
Organträger Leistungsempfänger und zur Durchführung des
Steuerabzugs verpflichtet. Er haftet für das Unterlassen
des Steuerabzugs. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn
die Durchführung des Steuerabzugs durch die
Organgesellschaft im Auftrage des Organträgers erfolgt.
Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft
sind keine Unternehmer. Bei Innenumsätzen zwischen
verschiedenen Organgesellschaften beziehungsweise zwischen
der Organgesellschaft und dem Organträger besteht daher
keine Abzugsverpflichtung.
22
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann der
Steuerabzug auch durch einzelne Organisationseinheiten der
juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Ressorts,
Behörden, Ämter) vorgenommen werden.
23
Der Beginn und das Ende der Unternehmereigenschaft richten
sich nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes (Hinweis
auf A 18 und 19 UStR).
1.3 Leistender
24
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon
durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland
oder im Ausland ansässig ist §§ 8 – 11 AO). Es kommt auch
nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Leistenden
gehört, Bauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem
Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Auch wenn
jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine
Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem
Steuerabzug. Die Vergütungen für Bauleistungen, die
juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen
ihrer hoheitlichen Tätigkeit erbringen, unterliegen nicht
dem Steuerabzug. Sie haben bei der Ausführung der
Bauleistungen bzw. der Abrechnung in geeigneterweise auf
ihren Status als juristische Person des öffentlichen Rechts
hinzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine
juristische Person des öffentlichen Rechts eine Bauleistung
bzw. eine Abrechnung (im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG)
gegenüber einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts erbringt. Der Steuerabzug ist
vorzunehmen, wenn die juristische Person des öffentlichen
Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig
wird.
25
Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung
abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der
Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein
Generalunternehmer erhält, der selbst nicht als
Bauunternehmer tätig wird, aber mit dem Leistungsempfänger
die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.
Dagegen ist die Abrechnung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Eigentümern keine
Abrechnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG.
26
Auch eine Personengesellschaft kann Leistender sein, ebenso
eine Arbeitsgemeinschaft. Schließt eine Arbeitsgemeinschaft
Verträge über Bauleistungen mit Leistungsempfängern ab, so
ist die Arbeitsgemeinschaft der Leistende. Erbringt ein
Partner der Arbeitsgemeinschaft auf Grund eines eigenen
Vertrages Bauleistungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft,
so ist insofern auch der Partner Leistender und die
Arbeitsgemeinschaft Leistungsempfänger.
27
Erbringt eine Organgesellschaft Bauleistungen an
Leistungsempfänger außerhalb des umsatzsteuerlichen
Organkreises, ist Leistender die Organgesellschaft.
1.4 Abstandnahme vom Steuerabzug
28
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die
Freigrenze von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR (vgl. 1.4.3)
voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Steuerabzug ist
nicht vorzunehmen, wenn der Leistende (Auftragnehmer) dem
Leistungsempfänger (Auftraggeber) eine im Zeitpunkt der
Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt §
48 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder der Leistungsempfänger nicht
mehr als zwei Wohnungen vermietet (vgl. 1.4.4).
1.4.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung
29
Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen FA (vgl.
11.) eine Freistellungsbescheinigung beantragen § 48b
EStG). Ist Leistender eine Personengesellschaft, zum
Beispiel eine Arbeitsgemeinschaft, ist der Antrag bei dem
für die Personengesellschaft beziehungsweise
Arbeitsgemeinschaft zuständigen FA zu stellen. Ist eine
Personengesellschaft ertragsteuerlich nicht zu führen, ist
auf die umsatzsteuerliche Zuständigkeit abzustellen. Der
Antrag bedarf keiner Form. Gegebenenfalls ermittelt das FA
Angaben durch einen Fragebogen. Bei Leistenden, die ihren
Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Inland haben, ist eine
Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn ein
inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der
Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also
sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen
Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Bei Leistenden
mit Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist die Bestellung eines inländischen
Empfangsbevollmächtigten nicht Voraussetzung für die
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung.
30
Der Steueranspruch ist insbesondere dann gefährdet und die
Versagung einer Freistellungsbescheinigung gerechtfertigt,
wenn
1. der Leistende seine Anzeigepflicht nach § 138 AO nicht
erfüllt.
31
2. der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO
nicht nachkommt.
Insbesondere bei Leistenden, die bislang noch nicht
steuerlich erfasst sind, soll das FA die notwendigen
Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug
zu sichernde Steueransprüche bestehen können und die
steuerliche Erfassung des Leistenden notwendig ist, mittels
eines Fragebogens erheben. Werden diese Angaben nicht oder
nicht vollständig erbracht, ist nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls abzuwägen, ob wegen einer Verletzung von
Auskunfts- und Mitteilungspflichten die
Freistellungsbescheinigung zu versagen ist.
32
3. der im Ausland ansässige Leistende den Nachweis der
steuerlichen Ansässigkeit nicht durch eine Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Steuerbehörde erbringt.
Der dem Antragsteller auferlegte Nachweis der steuerlichen
Ansässigkeit nach § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG wird
grundsätzlich dadurch erbracht, dass die ausländische
Steuerbehörde die steuerliche Erfassung im Sitzstaat
bestätigt. In Zweifelsfällen kann das FA nach § 90 Abs. 2
AO vom Antragsteller eine qualifizierte Sitzbescheinigung
verlangen, in der die ausländische Steuerbehörde bestätigt,
dass sich auch der Ort der Geschäftsleitung (BFH-Urteil vom
16.12.1998, BStBl 1999 II S. 437) im Sitzstaat befindet und
in welchem Umfang der Antragsteller im Sitzstaat selbst
wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet.
33
Über diese im Gesetz ausdrücklich erwähnten
Versagungsgründe hinaus kann auch dann eine Gefährdung des
zu sichernden Steueranspruchs vorliegen, wenn z.B.
nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende
Angaben in Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen
festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt
nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Gegebenenfalls kann in
diesen Fällen eine Freistellungsbescheinigung mit einer
kurzen Geltungsdauer oder auftragsbezogen erteilt werden.
Im Rahmen der Verfahren nach der Insolvenzordnung über das
Vermögen des Leistenden ist die Erteilung einer
Freistellungsbescheinigung nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. So kann für Bauleistungen, die nach
Insolvenzeröffnung auf Veranlassung des Insolvenzverwalters
erbracht werden, grundsätzlich eine
Freistellungsbescheinigung erteilt werden. Einem
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis § 22
Abs. 1 InsO) kann eine Bescheinigung für die auf seine
Veranlassung erbrachten Bauleistungen ausgestellt werden,
wenn erkennbar ist, dass das Insolvenzverfahren auch
tatsächlich eröffnet wird. In beiden Fällen ist die
Bescheinigung auftragsbezogen zu erteilen. Unternehmer
bleibt der Inhaber der Vermögensmasse, für die der
Amtsinhaber (z.B. Insolvenzverwalter) tätig wird (A 16 Abs.
5 Satz 1 UStR 2000).
Einer Arbeitsgemeinschaft, für die keine gesonderte
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt § 180 Abs.
4 AO), und die nicht Arbeitgeber der eingesetzten
Arbeitnehmer ist, kann eine Freistellungsbescheinigung in
der Regel nur erteilt werden, wenn auch den beteiligten
Gesellschaftern von dem für sie zuständigen FA jeweils eine
Freistellungsbescheinigung erteilt wurde. Das für die
Arbeitsgemeinschaft zuständige FA kann die Vorlage der den
beteiligten Gesellschaftern erteilten
Freistellungsbescheinigungen verlangen.
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist ausschließlich
das steuerliche Verhalten der Organgesellschaft, die nach
außen als Leistender auftritt, für die Erteilung der
Freistellungsbescheinigung maßgebend. Ist die
Organgesellschaft Leistender (vgl. Tz. 27), weicht die in
der Freistellungsbescheinigung aufgeführte Steuernummer von
der in der Rechnung bezeichneten Steuernummer ab, weil die
Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der
Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers
anzugeben hat (vgl. BMF-Schreiben vom 28.6.2002, BStBl
2002l S. 660).
34
Nach § 48b Abs. 2 EStG soll eine Freistellungsbescheinigung
erteilt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit kein zu
sichernder Anspruch besteht. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit kein Gewinn
erzielt wird, zum Beispiel bei Existenzgründern. Der
Leistende muss die Voraussetzungen glaubhaft machen. Einem
Leistenden, der darlegt und glaubhaft macht, dass wegen
seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu
sichernden Steueransprüche bestehen, soll eine
Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn das
Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu
anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht.
35
Das FA kann eine Freistellungsbescheinigung für einen im
Ausland ansässigen Leistenden vorbehaltlich der Tzn. 36 und
37 ablehnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
zusteht und wenn sich die formelle Laufzeit der
Werkverträge der nach dem einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblichen Frist, deren
Überschreitung zur Begründung einer inländischen
Betriebsstätte (BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl 1999 I
S. 1076, Tz 4.3) führen würde, nähert oder sich aufgrund
der Auswertung von Unterlagen oder anderweitiger
Erkenntnisse Anhaltspunkte ergeben, dass eine
Zusammenrechnung mehrerer Bauausführungen möglich ist, der
Antragsteller im Inland eine Geschäftsstelle unterhält,
durch einen abhängigen Vertreter handelt oder der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. In diesen Fällen
kann gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung mit
einer kurzen Dauer erteilt werden.
36
Liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das für den
Leistenden zuständige FA die Freistellungsbescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die
Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit,
längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder
bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden.
Insbesondere der Finanzverwaltung erstmals bekannt
werdenden Unternehmern kann eine Freistellungsbescheinigung
mit einer kürzeren Laufzeit als drei Jahre ausgestellt
werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der
Ausstellung. Ist dem Unternehmer eine
Freistellungsbescheinigung auf eine bestimmte Zeit erteilt
worden, werden ihm zusätzlich keine auftragsbezogenen
Freistellungsbescheinigungen erteilt.
37
Für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen an
Leistende mit Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gelten die für Inländer
anzuwendenden Grundsätze.
Bei nur vorübergehender Tätigkeit im Inland, insbesondere
wenn nur ein Auftrag im Inland beabsichtigt ist, kann die
Freistellungsbescheinigung auftragsbezogen erteilt werden.
Das FA kann die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
von der Vorlage des Werkvertrages abhängig machen, wenn sie
auf einen bestimmten Auftrag bezogen erteilt werden soll.
Auch in Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für
einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen
Gültigkeitszeitraum befristet werden.
38
Wird dem Antrag auf Erteilung einer
Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das
FA unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.
Hiergegen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft.
39
Bei Verlust der Freistellungsbescheinigung wird eine
Ersatzbescheinigung gleichen Inhalts und mit gleicher
Sicherheitsnummer erteilt oder auf Antrag bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen eine neue
Freistellungsbescheinigung ausgefertigt.
40
Bei Änderung eines der in der Freistellungsbescheinigung
eingetragenen persönlichen Identifikationsmerkmale
(Steuernummer, Name oder Anschrift bzw. Firma) ist auf
Antrag des Steuerpflichtigen eine neue
Freistellungsbescheinigung vom ggf. neu zuständigen FA zu
erteilen. Die neue Freistellungsbescheinigung kann eine von
der bisherigen Freistellungsbescheinigung abweichende
Befristung enthalten. Die bisherige
Freistellungsbescheinigung bleibt daneben bestehen. Beim
Bundesamt für Finanzen werden die Daten beider
Bescheinigungen gespeichert und zur Abfrage bereit
gehalten.
1.4.2 Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den
Leistungsempfänger
41
In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf
einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem
Leistungsempfänger vom Leistenden ausgehändigt. In den
übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine
Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird.
42
Wird die Gegenleistung in Teilbeträgen (z.B.
Abschlagszahlungen nach Baufortschritt) erbracht, kann im
Hinblick auf diese Teilzahlungen nur dann vom Steuerabzug
abgesehen werden, wenn bereits vor Auszahlung des
jeweiligen Teilbetrags dem Leistungsempfänger eine gültige
Freistellungsbescheinigung vorliegt. Es reicht demgegenüber
nicht aus, wenn der Leistende die
Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger erst
zusammen mit der Schlussrechnung vorlegt. Entsprechendes
gilt, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gegenforderung
gegen den Anspruch des Leistenden (Hauptforderung)
aufrechnet. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem bei der
Aufrechnung eine Freistellungsbescheinigung vorliegen muss,
ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, wenn zu diesem
Zeitpunkt die Gegenforderung vollwirksam und fällig sowie
die Hauptforderung erfüllbar sind § 387 BGB).
43
Wurde der Anspruch auf die Gegenleistung vom Leistenden
(Zedent) an einen Dritten (Zessionar) an Erfüllungs Statt
oder erfüllungshalber abgetreten § 398 BGB), kommt es auf
die Zahlung an den Zessionar und nicht auf den Zeitpunkt
der Abtretung an. Auch beim echten und unechten Factoring
sowie beim Forderungskauf ist auf den Zeitpunkt der Zahlung
an den Factor oder den Forderungskäufer abzustellen. Liegt
bei Zahlung an den Dritten/Zessionar keine gültige
Freistellungsbescheinigung des Leistenden vor, ist der
Steuerabzug vorzunehmen – selbst wenn der Zahlungsempfänger
hiervon keine Kenntnis hatte und die Gegenleistung in
voller Höhe einfordert.
44
Die nach § 48 ff. EStG bestehende öffentlich-rechtliche
Verpflichtung zum Steuerabzug ist auch bei der
zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen.
Der Drittschuldner (Leistungsempfänger) kann, unabhängig
davon, ob er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung
15 % der Gegenleistung bereits für Rechnung des Leistenden
an das FA gezahlt hat, oder er noch verpflichtet ist,
diesen Steuerabzug zu erbringen, geltend machen, dass die
zu pfändende Forderung nur in Höhe von 85 % der
Gegenleistung besteht.
45
Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger
nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der
Gegenleistung vor, bleibt die Verpflichtung zur
Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die
Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger später
vorgelegt wird.
46
Wurde die Freistellungsbescheinigung bis zum 10.2.2002
vorgelegt, kann der Leistungsempfänger den einbehaltenen
Betrag dem Leistenden auszahlen, wenn die Anmeldung noch
nicht erfolgt ist.
47
Der Leistungsempfänger soll die ihm vom Leistenden
übergebenen Unterlagen aufbewahren.
Freistellungsbescheinigungen sind von Leistungsempfängern,
die unter die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der
§§ 140 ff. Abgabenordnung fallen, nach § 147 Abs. 1 Nr. 5
AO sechs Jahre aufzubewahren § 147 Abs. 3 AO).
1.4.3 Bagatellregelung
48
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, soll vom
Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von
5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die
Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn
der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer
abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach §
4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite
Vermietungsumsätze) ausführt. Die erhöhte Freigrenze von
15.000 EUR ist nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer die
nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Umsätze nach § 9
UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt (Option zur
Umsatzsteuer). Erbringt der Leistungsempfänger neben
steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG weitere,
ggf. nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze, gilt
insgesamt die Freigrenze von 5.000 EUR.
49
Nimmt in den Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft die
Organgesellschaft den Steuerabzug im Auftrag des
Organträgers für Bauleistungen von Leistenden außerhalb des
Organkreises vor (vgl. Tz. 21), sind die Freigrenzen nur zu
beachten, wenn eine zentrale Überwachung der Freigrenzen im
Organkreis erfolgt.
50
Wird der Steuerabzug bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts von einzelnen Organisationseinheiten
der juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen
(vgl. Tz. 22), sind die Freigrenzen nur zu beachten, wenn
eine zentrale Überwachung der Freigrenzen für alle
Organisationseinheiten der juristischen Person des
öffentlichen Rechts erfolgt.
51
Wird die Gegenleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur
teilweise unternehmerisch genutzt wird, bezieht sich die
Freigrenze nur auf Gegenleistungen für den unternehmerisch
genutzten Teil des Bauwerkes (vgl. Tz. 16).
52
Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und
voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen
zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom
Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig,
wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen
für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist
oder die Zahlungen insgesamt nicht die Freigrenze
überschreiten werden. Geht der Leistungsempfänger zunächst
davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird,
und nimmt er bei Erfüllung der Gegenleistung den
Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug
nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der
maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt.
Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es
insoweit nicht an. Eine Gegenleistung für eine weitere
Bauleistung an denselben Leistungsempfänger, für die jedoch
eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, bleibt für
die Berechnung der Freigrenze außer Ansatz.
Beispiele:
· Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten
Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die
Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 EUR
betragen. Hiervon sind 10.000 EUR zunächst als
Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der
Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu erbringen.
Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von
15.000 EUR überschritten wird, so dass bereits von der
Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.
· Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten
Dreifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Nach
dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 EUR
kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger
nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von
10.000 EUR. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der
Auftrag, so dass in der Schlussrechnung noch 6.000 EUR in
Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch
im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000
EUR überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung
(16.000 EUR) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der
Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben
ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt
werden, es sei denn, der Dachdecker legt vor Zahlung der
Restsumme eine Freistellungsbescheinigung vor.
53
Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des
Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt,
für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so
entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie
die Gegenleistung übersteigt.
· Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres
Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten
Dreifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt
14.000 EUR. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im
November lässt er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude
ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu
einer Gegenleistung in Höhe von 2.000 EUR. Der
Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 EUR kann aus
der letzten Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein
Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 EUR
vorzunehmen.
· Danach wird noch eine weitere kleine Reparatur durch
denselben Dachdecker vorgenommen. Die Gegenleistung beträgt
1.000 EUR. Der Steuerabzugsbetrag beträgt nunmehr insgesamt
2.550 EUR. Ein Abzug von 2.000 EUR ist bereits vorgenommen
worden. Der noch verbleibende Steuerabzug von 550 EUR ist
von der Gegenleistung durchzuführen.
1.4.4 Absehen vom Steuerabzug bei Vermietung von nicht mehr als zwei
Wohnungen § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG)
54
Vermietet der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei
Wohnungen, ist der Steuerabzug auf Bauleistungen für diese
Wohnungen nicht anzuwenden (Zweiwohnungsregelung).
Eine Wohnung ist eine Zusammenfassung von Räumen, die von
anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sind. Es
muss ein dauerhafter baulicher Abschluss vorhanden sein,
der jedoch nicht in allen Belangen den Anforderungen an die
Abgeschlossenheit nach den Bestimmungen zum
Wohnungseigentumsgesetz oder nach den DIN-Vorschriften
entsprechen muss. Weiter muss ein eigener Zugang bestehen,
der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Diese
Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn ein eigener Zugang
unmittelbar von außen vorhanden ist oder wenn jede
Wohneinheit in dem Gebäude jeweils durch eine abschließbare
Eingangstür gegenüber dem gemeinsamen Treppenhaus oder
Vorraum abgetrennt ist. Die zu einer Wohneinheit
zusammengefassten Räume müssen über eine Küche verfügen.
Dabei reicht es aus, wenn in dem als Küche vorgesehenen
Raum die Anschlüsse für diejenigen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung
eines selbständigen Haushalts notwendig sind, insbesondere
Stromanschluss für den Elektroherd bzw. Gasanschluss für
den Gasherd, Kalt- und ggf. Warmwasserzuleitung und ein
Ausguss. Weiter müssen ein Bad mit Wanne oder Dusche und
eine Toilette vorhanden sein; ein Waschbecken reicht nicht
aus. Die Wohnfläche muss mindestens 23 m² betragen R 175
Abs. 2 ErbStR).
55
Bei einzeln vermieteten Zimmern ist die Nutzung der
gesamten Wohnung ausschlaggebend. Wird diese im Übrigen
selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen, ist kein
Steuerabzug vorzunehmen. Werden sämtliche Zimmer an mehrere
Mieter vermietet, rechnet die Wohnung als ein Objekt für
die Zweiwohnungsregelung.
56
Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht für alle
Wohnungen, wenn von einem Vermieter mehr als zwei Wohnungen
vermietet werden. Der Steuerabzug für Bauleistungen für
andere unternehmerische Zwecke bleibt von der
Zweiwohnungsgrenze unberührt.
Beispiel:
Sind eigenbetrieblich genutzte Gebäude und ein
Zweifamilienhaus neben einer privat genutzten Villa
vorhanden, ist der Steuerabzug nur auf die
eigenbetrieblichen Gebäude anzuwenden. Hinsichtlich des
Zweifamilienhauses gilt die Zweiwohnungsregelung. Die
privat genutzte Villa unterliegt nicht dem Steuerabzug
(vgl. Tz. 15).
Vorübergehend leerstehende Wohnungen sind im Rahmen der
Zweiwohnungsgrenze zu berücksichtigen, es sei denn, der
Vermieter hat die Vermietungsabsicht aufgegeben.
58
Es ist unerheblich, zu welchem Zweck vermietet wird und ob
sich die vermieteten Wohnungen im Privatvermögen oder
Betriebsvermögen des Vermieters befinden. Gewerblich oder
zu freiberuflichen Zwecken vermietete Wohnungen sind daher
zu berücksichtigen. Werden z.B. zwei Wohnungen des
Privatvermögens zu Wohnzwecken und eine Wohnung, die zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, gewerblich
vermietet, ist die Zweiwohnungsregelung nicht anzuwenden.
59
Vermietete Wohnungen im Ausland sind bei der Anwendung der
Zweiwohnungsregelung zu berücksichtigen.
60
Die Zweiwohnungsregelung wird auf die jeweilige
Grundstücksgesellschaft/-gemeinschaft angewendet, die
umsatzsteuerlich als eigenständiger Unternehmer
qualifiziert wird. Demjenigen, der an mehreren
Grundstücksgesellschaften/-gemeinschaften beteiligt ist,
werden die einzelnen Beteiligungen nicht als Wohnungen
zugerechnet.
61
Jede Grundstücksgesellschaft/-gemeinschaft ist für sich zu
beurteilen. Bei entsprechender umsatzsteuerlicher
Anerkennung können daher eine Vielzahl von
Objektgesellschaften mit den gleichen Beteiligten bestehen.
62
Bei Ehegatten ist die Zweiwohnungsgrenze für jeden
Ehegatten getrennt zu ermitteln. Eine
Ehegatten-Eigentümergemeinschaft ist ein eigener
Leistungsempfänger.
63
Garagen stellen nur dann einen Bestandteil einer Wohnung
dar, wenn sie zusammen mit der Wohnung vermietet werden.
Bauleistungen für eine nicht gemeinsam mit einer Wohnung
vermietete Garage unterliegen dem Steuerabzug.
2. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags
64
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d.h.
beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der
für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt § 11 EStG). Dies
gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in
Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung
gestundeter Beträge) erbracht wird. Erlischt die
Gegenleistung infolge einer Aufrechnung, tritt die wirksame
Aufrechnungserklärung an die Stelle der Zahlung. In diesem
Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger (= Auftraggeber und
Schuldner der Gegenleistung) den Steuerabzug für Rechnung
des Leistenden (Auftragnehmers) vorzunehmen § 48 Abs. 1
Satz 1 EStG). Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der
Gegenleistung einbehalten.
65
Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines
Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag unter
Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des
Folgemonats an das für die Besteuerung des Einkommens des
Leistenden zuständige FA (Finanzkasse) abzuführen. Eine
Stundung des Steuerabzugsbetrags ist nach § 222 AO
ausgeschlossen.
66
Darüber hinaus ist der Leistungsempfänger verpflichtet,
über den einbehaltenen Steuerabzug ebenfalls bis zum 10.
des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Leistenden
zuständigen FA (vgl. 11.) abzugeben, in der er den
Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst
berechnet. Die Regelung in Nr. 7 des AEAO zu § 152 über das
grundsätzliche Absehen von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags bei einer bis zu fünf Tage verspäteten
Abgabe einer Steueranmeldung (Abgabe-Schonfrist) gilt nur
für die dort genannten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen, nicht aber für die Anmeldung des
Steuerabzugs bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat
für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben, auch
wenn mehrere Leistende bei einem FA geführt werden. Die
Anmeldung muss vom Leistungsempfänger oder von einem zu
seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Sie
steht einer Steueranmeldung §§ 167, 168 AO) gleich. In der
Anmeldung ist die zugrundeliegende Bauleistung anzugeben
(Art der Tätigkeit und Projekt); nur die Angabe einer
Auftrags- oder Rechnungsnummer ist nicht ausreichend.
67
Die benötigten Adressen der zuständigen Finanzämter bzw.
Konto-Nummern können regelmäßig beim Leistenden erfragt
werden.
Daneben können die Informationen auch im Internet unter
www.finanzamt.de ermittelt werden.
Ferner kann jedes FA entsprechende Informationen geben.
68
Das FA kann dem Leistungsempfänger bei verspäteter Abgabe
der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des
Abzugsbetrags auferlegen (höchstens 25.000 EUR); bei
verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.
69
Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur
der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem
Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht
wurde, anzumelden § 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung
der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.
3. Abrechnung mit dem Leistenden
70
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden
über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen § 48a Abs. 2
EStG). Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen
Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben
enthalten muss:
1.
Name und Anschrift des Leistenden,
2.
Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und
Zahlungstag,
3.
Höhe des Steuerabzugs,
4.
FA, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet
worden ist.
71
Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden
zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen
Durchschlag der Steueranmeldung überlässt.
4. Haftung
72
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden, haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu
niedrig abgeführten Abzugsbetrag § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bei Erbringung der Gegenleistung durch Dritte (z.B. durch
ein Versicherungsunternehmen) haftet der Leistungsempfänger
(z.B. der Geschädigte) für den Steuerabzug. Die Haftung ist
grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des
Leistungsempfängers, wenn dem Leistungsempfänger keine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Unerheblich ist
auch, ob für den Leistenden im Inland zu sichernde
Steueransprüche bestehen. Insbesondere kann sich der
Leistungsempfänger im Haftungsverfahren nicht darauf
berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden
kann. Nach § 48d Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Steuerabzug
nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine
Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person
des Steuerschuldners nicht feststeht.
73
Über die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als
Haftungsschuldner entscheidet das FA im Rahmen seines
pflichtgemäßen Ermessens. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen des
Einzelfalls Steueransprüche bestehen oder entstehen können.
74
Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch
ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung
eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren
Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger
ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu
überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die
Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen
ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer
Kopie müssen alle Angaben auf der
Freistellungsbescheinigung lesbar sein. Eine Verpflichtung
zu einer regelmäßigen Prüfung der
Freistellungsbescheinigung besteht nicht.
Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine
Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über
ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen.
Er kann hierzu im Wege einer elektronischen Abfrage beim
Bundesamt für Finanzen (per Internet unter
www.bff-online.de) ggf. eine Bestätigung der Gültigkeit der
Bescheinigung erlangen. Bestätigt das Bundesamt für
Finanzen die Gültigkeit nicht oder kann der
Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht
durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch durch
eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung
angegebenen FA Gewissheit verschaffen. Das Unterlassen
einer elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen
oder einer Anfrage beim FA begründet für sich allein keine
grobe Fahrlässigkeit. Anfragen an die Finanzämter zur
Bestätigung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen
werden mündlich oder fernmündlich beantwortet. Eine
schriftliche Bestätigung erfolgt grundsätzlich nicht.
75
Eine Inanspruchnahme des Leistungsempfängers soll auch dann
unterbleiben, wenn ihm zum Zeitpunkt der Erbringung der
Gegenleistung keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen
hat, er aber gleichwohl den Steuerabzug nicht vorgenommen
hat und ihm im Nachhinein eine bereits im Zeitpunkt der
Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nachgereicht
wird.
76
Schützenswertes Vertrauen liegt nicht vor, wenn die
Freistellungsbescheinigung durch unlautere Mittel oder
falsche Angaben erwirkt wurde und dem Leistungsempfänger
dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war § 48a Abs. 3 Satz 3 EStG).
77
Dies gilt auch, wenn dem Leistungsempfänger eine gefälschte
Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde und der
Leistungsempfänger dies erkannte oder hätte erkennen
müssen.
78
Sind die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des
Leistungsempfängers i.S. d. § 48a Abs. 3 EStG gegeben, kann
er entweder durch Haftungsbescheid oder durch eine
Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO in Anspruch genommen
werden. Den entsprechenden Bescheid erlässt das für den
Leistenden zuständige FA nach Anhörung des
Leistungsempfängers.
5. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung
79
Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die
Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die
nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig.
Entsprechendes gilt, wenn eine rechtswidrige
Freistellungsbescheinigung mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen wird. In diesem Fall war die
Abstandnahme vom Steuerabzug jedoch bereits in der
Vergangenheit unzulässig. In den Fällen, in denen die
Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung
erteilt worden war, unterrichtet das FA auch den
Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der
Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass der
Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den
Steuerabzug vorzunehmen hat und – bei der Rücknahme – auch
den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen
nachholen muss. Die Nachholung erfolgt grundsätzlich durch
Einbehalt von künftigen Gegenleistungen. Ist dies nicht
möglich oder reicht die künftige Gegenleistung hierfür
nicht aus, so entfällt insoweit der Einbehalt. Wird eine
lediglich zeitlich befristete, jedoch nicht auf einen
bestimmten Auftrag beschränkte Freistellungsbescheinigung
widerrufen oder zurückgenommen, kommt eine
Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers nur dann in
Betracht, wenn ihm der Widerruf oder die Rücknahme bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
80
Eine Freistellungsbescheinigung soll widerrufen werden,
wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine
Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung
eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf
vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall
zu entscheiden. Eine Anfechtung des Widerrufs durch den
Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren
eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO
vorliegen.
6. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs
81
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die
Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch im
Falle des § 13b UStG, obwohl der Leistungsempfänger
Schuldner der Umsatzsteuer ist. Der Steuerabzug beträgt 15
% der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den
Abzugsbetrag nicht erhoben. Bei nachträglicher Erhöhung
oder Minderung der Gegenleistung vgl. Tz. 69.
82
Auch die nachträgliche Auszahlung von
Sicherheitseinbehalten (z.B. nach Ablauf der
Gewährleistungspflicht) stellt die Erbringung von
Gegenleistungen dar. Der Steuerabzug ist hierauf
vorzunehmen, sofern keine Freistellungsbescheinigung
vorliegt und die Bagatellgrenze überschritten wird, auch
wenn die zugrundeliegende Bauleistung vor dem 1.1.2002
(Anwendungszeitpunkt des Gesetzes gem. § 52 Abs. 56 EStG)
erfolgte.
83
Der Steuerabzug nach § 48 ff. EStG hat keine Auswirkungen
auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung:
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
gehören auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte
(vgl. A 149 Abs. 7 Satz 1 UStR). Deshalb ist bei der
Ermittlung des Entgelts auch der vom Leistungsempfänger
einzubehaltende und an das für den leistenden Unternehmer
zuständige FA abzuführende Betrag zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der Unternehmer erteilt dem Leistungsempfänger für
erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme netto:
100.000 EUR
Umsatzsteuer 16 %
16.000 EUR
Bruttobetrag
116.000 EUR
Der Leistungsempfänger überweist dem Unternehmer (116.000
EUR abzüglich 15 % Bauabzugssteuer 17.400 EUR) 98.600 EUR.
Das umsatzsteuerliche Entgelt beträgt 100.000 EUR, die
darauf entfallende Umsatzsteuer 16.000 EUR.
84
Versteuert der leistende Unternehmer seine Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten § 20 UStG), ist die Versteuerung in
dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem das Entgelt
bzw. Teilentgelt vereinnahmt wird. Hierbei ist es
unerheblich, dass der Leistungsempfänger den Steuerabzug
gem. § 48a Abs. 1 EStG (15 %) erst am 10. des Folgemonats
an das FA entrichtet.
Beispiel:
Der Unternehmer erteilt dem Leistungsempfänger für
erbrachte Bauleistungen die im Beispiel zu Tz. 83
bezeichnete Rechnung. Der Leistungsempfänger überweist im
März 2002 (58.000 EUR abzüglich 15 % Steuerabzug 8.700 EUR)
49.300 EUR und nochmals 49.300 EUR im Mai 2002.
Der leistende Unternehmer hat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG
im März 2002 ein Teilentgelt von 50.000 EUR und im Mai 2002
den Restbetrag von 50.000 EUR zu versteuern.
Versteuert hingegen der leistende Unternehmer seine Umsätze
nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), ist die
Versteuerung in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in
dem die Bauleistung ausgeführt worden ist. Die vor
Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen,
Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr.
1 Buchst, a Satz 4 UStG zu einer früheren Steuerentstehung
(vgl. A 181 UStR).
Beispiel:
Der Unternehmer führt im April 2002 Bauleistungen aus. Das
vereinbarte Entgelt entspricht der im Mai 2002 erteilten
Rechnung (vgl. Tz. 83). Der Leistungsempfänger überweist im
März 2002 (58.000 EUR abzüglich 15 % Steuerabzug 8.700 EUR)
49.300 EUR als Vorauszahlung und nochmals 49.300 EUR im Mai
2002. Der leistende Unternehmer hat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 4 UStG im März 2002 ein Teilentgelt von
50.000 EUR und im April 2002 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a Satz 1 UStG den Restbetrag von 50.000 EUR zu versteuern.
85
Der Steuerabzug ist auch bei der Aufrechnung und beim
Tausch vorzunehmen.
Beispiel:
Die fällige Forderung des Leistenden aus einem Bauauftrag
beträgt 30.000 EUR. Hiergegen rechnet der
Leistungsempfänger mit einer fälligen Gegenforderung von
17.000 EUR auf. Aus der verbleibenden Verbindlichkeit von
13.000 EUR wird der Steuerabzug i.H.v. 4.500 EUR
vorgenommen und der Restbetrag von 8.500 EUR an den
Leistenden gezahlt.
86
Der Steuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn sich im Rahmen
der Aufrechnung Hauptforderung und Gegenforderung in
gleicher oder annähernd gleicher Höhe gegenüberstehen.
7. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
87
Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht
unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird,
unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt
selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des
Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht
besteuert werden dürfen § 48d Abs. 1 Satz 1 EStG). Das
Gleiche gilt, wenn die Gegenleistung aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug freigestellt
oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz
vorzunehmen ist. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des
Leistenden auf völlige oder teilweise Erstattung des
Abzugsbetrags; die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das
nach § 20a AO für die Besteuerung des nicht unbeschränkt
steuerpflichtigen Leistenden zuständige FA.
8. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags
88
Das FA rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu
entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der
Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde § 48c Abs. 1
EStG). Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende
auf Verlangen des Finanzamtes die vom Leistungsempfänger
gemäß § 48a Abs. 2 EStG erteilten Abrechnungsbelege
vorzulegen.
Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden, sind
auf Steuern, die vor Eröffnung des Verfahrens begründet
wurden (Insolvenzforderungen nach § 38 InsO), anzurechnen.
Hierbei ist die Reihenfolge des § 48c Abs. 1 EStG zu
beachten. Sofern sich danach keine Anrechnungsmöglichkeiten
ergeben, sind die verbliebenen Beträge mit anderen
Insolvenzforderungen aufzurechnen § 94 InsO).
Für die Anrechnung ist zum Schutz des Leistenden
grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete
Betrag auch abgeführt wurde. Im Hinblick auf § 48c Abs. 3
EStG hat das FA vor der Anrechnung jedoch festzustellen, ob
der Leistungsempfänger den angemeldeten Abzugsbetrag
abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, ist vom FA durch
weitere Sachverhaltsermittlungen zu klären, ob
Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Abzugsverfahrens
gegeben sind.
Ist ein Abzugsbetrag vom Leistungsempfänger einbehalten,
aber nicht angemeldet und abgeführt worden, wird der
Abzugsbetrag beim Leistenden angerechnet, wenn der
Leistende seinem FA die entsprechende Abrechnung i.S.d. §
48a Abs. 2 EStG vorlegt und der Leistungsempfänger durch
Haftungsbescheid oder eine Steuerfestsetzung nach § 167
Abs. 1 AO in Anspruch genommen worden ist. Bis dahin ist
eine Stundung der dem Steuerabzugsverfahren unterliegenden
fälligen Steuern des Leistenden nach § 222 AO nicht
möglich. Gegebenenfalls kommt die einstweilige Einstellung
oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 258 AO in
Betracht.
Für die Anrechnung gilt folgende Reihenfolge:
1.
auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vom
Leistenden einbehaltene und angemeldete
Lohnsteuer,
2.
auf die vom Leistenden zu entrichtenden
Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer,
3.
auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer
des Besteuerungs- oder
Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung
erbracht worden ist, und
4.
auf die vom Leistenden selbst nach dem
Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen
anzumeldenden und abzuführenden
Abzugsbeträge.
Die Anrechnung nach § 48c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nur
für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs-
oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung
erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf
Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen. Die
Anrechnung nach § 48c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG ist
nur bis zu der Veranlagung zur Einkommen- oder
Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung
erbracht wurde, möglich.
89
Soweit nach Anrechnung auf die Beträge nach § 48c Abs. 1
Nr. 1 EStG ein Guthaben verbleibt, kann dieses nur auf die
Vorauszahlungen angerechnet werden, die für den
Veranlagungszeitraum der Leistungserbringung festgesetzt
wurden oder werden. Der übersteigende Betrag kann erst auf
die veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer des
Veranlagungszeitraumes angerechnet werden, in dem die
Leistung erbracht wurde. Bis zum Abschluss der Veranlagung
dieses Veranlagungszeitraumes kann eine Erstattung der
Steuer nicht erfolgen. Das Erstattungsverfahren nach § 48c
Abs. 2 EStG bleibt hiervon unberührt.
Leistung in diesem Sinne ist nicht die Gegenleistung i.S.v.
§ 48 Abs. 3 EStG, sondern die Bauleistung nach § 48 Abs. 1
Satz 3 EStG. Die Bauleistung ist in dem Zeitpunkt erbracht,
in dem sie abgeschlossen und nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung die Ergebnisrealisierung
eingetreten ist. Hiervon ist allgemein auszugehen, wenn das
fertige Werk an den Leistungsempfänger übergeben und von
diesem abgenommen wurde. Dass die Anrechnung des
Abzugsbetrages erst im Veranlagungszeitraum der
Gewinnrealisierung möglich ist, entspricht dem
Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrages, der erst im
Jahr der Gewinnrealisierung beim Leistenden zur
Steueranrechnung zur Verfügung stehen soll. Eine Anrechnung
auf Teilleistungen kann ausnahmsweise in vorhergehenden
Veranlagungszeiträumen in Betracht kommen, wenn sich ein
Großbauwerk über mehrere Jahre erstreckt und wenn der
Leistende von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat,
aufgrund von Teilabrechnungen und Teilabnahmen eine
Teilgewinnrealisierung vorzunehmen.
Bei mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten kann der
Leistende die Reihenfolge der Anrechnung der Lohnsteuer
entsprechend § 225 Abs. 1 AO bestimmen.
90
Sind Personengesellschaften Leistende, erfolgt die
Anrechnung i.S.d. § 48c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG bei
der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter.
Die Anrechnung auf Vorauszahlungen nach § 48c Abs. 1 Nr. 2
EStG erfolgt, wenn der zur Vertretung der Gesellschaft
Berechtigte § 34 Abs. 1 AO) dem FA mitteilt, in welchem
Verhältnis die Anrechnung zu erfolgen hat. Die Mitteilung
hat den Beteiligungsverhältnissen zu entsprechen.
Ausnahmsweise können andere Kriterien berücksichtigt
werden, wenn sie betrieblich begründet sind. Die Anrechnung
auf die veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer des
Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums nach § 48c Abs. 1
Nr. 3 EStG erfolgt bei den Gesellschaftern nach dem
Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft. Bei
Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern über die Höhe
ihrer Anteile am Anrechnungsvolumen ist eine einheitliche
und gesonderte Feststellung der Steuerabzugsbeträge nach §
180 Abs. 5 Nr. 2 AO durchzuführen; diese Feststellung kann
mit der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a AO verbunden werden.
Dies gilt auch für Arbeitsgemeinschaften.
91
Ist eine Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen
Organschaft Leistender i.S.d. § 48 Abs. 1 EStG, wird der
Steuerabzug nach § 48c Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei der
Organgesellschaft angerechnet. Dies gilt auch im Fall einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der Folge, dass
der Steuerabzug ggf. nur nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EStG
angerechnet werden kann.
9. Erstattungsverfahren
92
Verbleiben nach der Anrechnung gemäß § 48c Abs. 1 EStG
Abzugsbeträge, die bis zur Veranlagung zur Einkommen- oder
Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung
erbracht wurde, nicht angerechnet werden konnten und für
die eine Aufrechnung nach § 226 AO nicht in Betracht kommt,
werden sie dem Leistenden erstattet.
93
Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a der
Abgabenordnung zuständige FA dem Leistenden mit Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes den Abzugsbetrag § 48c Abs. 2 EStG).
Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von
Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung
zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beim Leistenden oder
seinen Gesellschaftern nicht in Betracht kommt oder
glaubhaft gemacht wird, dass im Veranlagungszeitraum keine
zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die
Erstattung beantragt, weil nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland
nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine
Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen
Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist § 48d
Abs. 1 Satz 4 EStG).
94
Der Antrag auf Erstattung gem. Tz. 93 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr
folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist
in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist
eingeräumt, ist diese maßgebend.
95
Erfolgt der Steuerabzug unberechtigt, z.B. weil keine
Bauleistung gegeben ist oder weil ein Steuerabzug trotz
Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung
vorgenommen wurde, ist er gem. § 37 Abs. 2 AO durch das für
die Besteuerung des Leistenden zuständige FA an den
anmeldenden Leistungsempfänger zu erstatten. Der Leistende
kann zivilrechtlich gegen einen unberechtigten Steuerabzug
vorgehen.
10. Sperrwirkung gegenüber §§ 160 AO, 42d Abs. 6 und 8 sowie 50a
Abs. 7 EStG
96
Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur
Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags
nachgekommen oder hat ihm eine im Zeitpunkt der
Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung
vorgelegen, sind § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, § 42d Abs. 6 und 8
EStG sowie § 50a Abs. 7 EStG nicht anzuwenden. Es entfällt
somit hinsichtlich der betroffenen Gegenleistung die
Versagung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs.
97
Hat ein Steuerpflichtiger einen Steuerabzugsbetrag
angemeldet und abgeführt oder hat ihm eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen, obwohl keine
Bauleistung i.S.d. § 48 Abs. 1 EStG vorlag, ist § 48 Abs. 4
EStG bzw. § 48b Abs. 5 EStG nicht anzuwenden. Bei
Arbeitnehmerüberlassung ist auch die Inanspruchnahme als
Entleiher nach § 42d Abs. 6 und 8 EStG dann nicht
ausgeschlossen.
98
Das Steuerabzugsverfahren geht der Abzugsanordnung nach §
50a Abs. 7 EStG als Spezialregelung vor. Die Anordnung
dieses Steuerabzugs ist daher bei Bauleistungen
ausgeschlossen.
11. Zuständiges FA
99
Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist
das FA des Leistenden zuständig. Ist der leistende
Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das FA, in
dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet.
An die Stelle des Wohnsitzes tritt der inländische
gewöhnliche Aufenthalt, wenn der leistende Unternehmer über
keinen Wohnsitz verfügt. Ist das leistende Unternehmen eine
Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine
Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist
dies das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet. Findet für eine Arbeitsgemeinschaft keine
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen statt §
180 Abs. 4 AO), ist für den Steuerabzug das FA zuständig,
das für die Umsatzsteuer zuständig ist.
100
Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland
bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder
Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im
Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im
Bundesgebiet (siehe Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung –
UStZustV). Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person
zusätzlich im Inland einen weiteren Wohnsitz hat.
Zuständigkeitsvereinbarungen sind unter den Voraussetzungen
des § 27 AO zulässig. Dies gilt auch für die Verwaltung der
Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges
Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche
Betriebsstätte haben. Daher sind die in der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter
für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im
Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die
Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden,
für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs nach § 48
EStG, für die Erteilung oder Ablehnung von
Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder
Erstattung des Steuerabzugs nach § 48c EStG zuständig.
Die zentrale Zuständigkeit gilt auch für die
Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer
Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren
Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale
Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen
Arbeitnehmers maßgeblich.
Bei Personengesellschaften ist das zentrale FA auch für die
gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1
Nr. 2 AO zuständig. Das zentrale FA ist ferner gemäß § 48a
Abs. 3 Satz 4 EStG für den Erlass eines Haftungsbescheides
gemäß § 42d Abs. 6 EStG zuständig.
101
Anhängige Einspruchs- und Klageverfahren sind vom nunmehr
zuständigen FA fortzuführen. Auf die Grundsätze des
BMF-Schreibens vom 10.10.1995, BStBl 1995l S. 664, wird
hingewiesen. Die abgebenden Finanzämter haben die
aufnehmenden Finanzämter auf anhängige
Rechtsbehelfsverfahren und Anträge nach § 361 AO, §§ 69 und
114 FGO aufmerksam zu machen und bei anhängigen Klage- und
Revisionsverfahren und anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerden das Finanzgericht über den
Zuständigkeitswechsel zu informieren.
102
Einspruchs- und Klageverfahren wegen strittiger
Entleiherhaftung sind von dem FA fortzuführen, das nach §
20a Abs. 2 AO für den Verleiher zuständig ist § 42d Abs. 6
Satz 9 EStG). Sind die Leistungen von Verleihern
unterschiedlicher Nationalität Gegenstand eines
Haftungsverfahrens (Altfälle), führt das FA das
Rechtsbehelfsverfahren fort, das für den Verleiher mit dem
in der Summe höchsten Haftungsbetrag zuständig ist.
103
Der Zuständigkeitswechsel betrifft auch die Zuständigkeit
der Prüfungsdienste (Amtsbetriebsprüfung,
Großbetriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung,
Lohnsteuer-Außenprüfung). Die örtlich zuständigen
Finanzämter beauftragen das FA, in dem das zu prüfende
Unternehmen überwiegend tätig wird oder seine
Geschäftsleitung unterhält, mit der Außenprüfung § 195 Satz
2 AO).
104
Der Steuerabzug nach § 48 EStG ist erstmals auf
Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001
erbracht werden § 52 Abs. 56 EStG). Auf den Zeitpunkt der
Ausführung der Bauleistung kommt es dabei nicht an.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom
1.11.2001, IV A 5 – S 1900 – 292/01, BStBl 2001l S. 804. Es
wird im Bundessteuerblatt Teil l veröffentlicht.
Anhang:
§ 211 Abs. 1 SGB III:
„Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend
Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen,
Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal
Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend
Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die
Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im
Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung
der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine
Betriebsabteilung.”
§ 1 Baubetriebe-Verordnung
(1) …
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Abs. 1 sind solche, in
denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden:
1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das
Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden
Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und
Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von
Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut-
und Schleusenanlagen;
2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter
Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung
dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder
chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz-
und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
5.
Bohrarbeiten;
6.
Brunnenbauarbeiten;
7.
chemische Bodenverfestigungen;
8.
Dämm-(lsolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-,
Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)
einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie
technischen Dämm-(lsolier-) Arbeiten, insbesondere an
technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen;
9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-,
Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach-
und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von
Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an
Verkehrswegen;
10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter
Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;
11.
Fassadenbauarbeiten;
12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von
Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das
Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum
überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb
desselben Unternehmens oder innerhalb von
Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform
– durch den Betrieb mindestens eines beteiligten
Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht
erfasst wird das Herstellen von Betonfertigteilen,
Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von
Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven,
ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach
Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von
Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen
und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische
Verfugungen aller Art;
15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von
Glasbausteinen;
16.
Gleisbauarbeiten;
17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum
Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und
Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der
hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden
Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens
oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen –
unbeschadet der Rechtsform – die Baustellen des Betriebs
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt
werden;
18.
Hochbauarbeiten;
19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
21.
Maurerarbeiten;
22.
Rammarbeiten;
23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-,
Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
25.
Schalungsarbeiten;
26.
Schornsteinbauarbeiten;
27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfasst
werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende
Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der
Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung
anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf
Baustellen ausgeführt werden;
29.
Stakerarbeiten;
30.
Steinmetzarbeiten;
31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-,
Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller
Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und
Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil
des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von
Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform
– der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters
versorgt wird;
32.
Straßenwalzarbeiten;
33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
34.
Terrazzoarbeiten;
35.
Tiefbauarbeiten;
36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und
Deckeneinbau und -Verkleidungen) einschließlich des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen
baulichen Leistungen;
38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die
Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung
baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,
Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau,
Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des
Zimmergewerbes ausgeführt werden;
41.
Aufstellen von Bauaufzügen.
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Abs. 1 sind auch
1.
Betriebe, die Gerüste aufstellen,
2.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner
diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten
verrichtet werden:
1.
Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und
Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
2.
Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei
öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen,
Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-,
Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
3.
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich
Faschinenbau;
4.
ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
5.
Schutzpflanzungen aller Art;
6.
Drainierungsarbeiten;
7.
Meliorationsarbeiten;
8.
Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Abs. 1 sind von der
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen, wenn
sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine
Einbeziehung nach den Abs. 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen
Bautätigkeit führt.
§ 2 Baubetriebe-Verordnung
Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in
Betrieben
1.
des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
2.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren
Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
3.
der Fassadenreinigung;
4.
der Fußboden- und Parkettlegerei;
5.
des Glaserhandwerks;
6.
des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des
Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-
und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und
Erdungsanlagenbaus;
7.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt
werden;
8.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des
Steinmetzhandwerks;
9.
der Naßbaggerei;
10.
des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
11.
der Säurebauindustrie;
12.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und
-verarbeitenden Industrie einschließlich der
Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend
Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und
Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
13.
des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus
sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und
Kabelbaus;
14.
und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur
Verfügung stellen.
Normenkette
EStG § 48 ff.
Fundstellen
BStBl I, 2002, 1399
BMF, 27.12.2002, IV A 5 - S 2272 - 1/02
Bauabzugssteuer: Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Nach § 48 Abs. 1 EStG ist ein Steuerabzug von der Gegenleistung für
Rechnung des Leistenden vorzunehmen, wenn jemand (Leistender) im Inland
eine Bauleistung an einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) erbringt.
Der Steueranspruch dient der Sicherung von Steueransprüchen gegen den
Leistenden und wird gemäß § 48c Abs. 1 EStG auf vom Leistenden zu
entrichtende Steuern angerechnet.
Die Anrechnung gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 EStG ist jedoch nur
bis zur Durchführung der Veranlagung des Leistenden zur Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde, möglich.
Dementsprechend ist erst nach Abschluss der Veranlagung eine Erstattung des
verbleibenden Abzugsbetrags bzw. eine Aufrechnung nach § 226 AO mit anderen
Ansprüchen zulässig.
Gehen Abtretungsanzeigen bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ein,
mit denen unter anderem der Anspruch auf Erstattung des Steuerabzugs bei
Bauleistungen nach § 48 EStG abgetreten/gepfändet werden soll, sind zwei
Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Abtretung/Pfändung von Erstattungsansprüchen, die dem
Steuerpflichtigen als Leistendem zustehen
Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der nach Anrechnung gemäß § 48c
Abs. 1 EStG verbleibenden Abzugsbeträge ist zwar theoretisch möglich, eine
wirksame Abtretung oder Pfändung dieses Anspruchs wird jedoch in der Regel
daran scheitern, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs
der Erstattung an den Leistenden bzw. einer Aufrechnung nach § 226 AO
unmittelbar vorausgeht.
Gemäß § 46 Abs. 2 AO wird eine Abtretung erst wirksam, wenn sie der
Gläubiger auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der zuständigen
Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss darf nach § 46 Abs. 6 AO nicht erlassen werden, bevor
der Anspruch entstanden ist.
Das ist erst nach Abschluss der Veranlagung der Fall, weil vor diesem
Zeitpunkt der Steuerabzug nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur
Erstattung, sondern lediglich zur Anrechnung nach § 48c EStG zur Verfügung
steht.
Die Abtretungsanzeige bzw. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss
daher nach Durchführung der Veranlagung und vor Erstattung des restlichen
Abzugsbetrages beim FA eingehen bzw. erlassen werden.
2. Abtretung/Pfändung von Erstattungsansprüchen, die dem
Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger zustehen
Anders stellt sich die Sache dar, wenn der Leistungsempfänger den
Steuerabzug zu Unrecht vorgenommen hat, weil z.B. keine Bauleistung
vorliegt oder der Steuerabzug trotz Vorliegen einer
Freistellungsbescheinigung vorgenommen wurde.
In diesen Fällen hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf
Rückerstattung des zu Unrecht angemeldeten und abgeführten Abzugsbetrages
nach § 37 Abs. 2 AO. Dieser Anspruch entsteht dem Grunde nach bereits im
Zeitpunkt der Zahlung an das FA, da diese ohne Rechtsgrund erfolgte.
Tritt demnach der Leistungsempfänger einen solchen Erstattungsanspruch an
einen Dritten ab oder soll dieser Anspruch gepfändet werden, kann dies
bereits unmittelbar nach der Zahlung dem FA wirksam angezeigt werden.
Normenkette
AO 1977 § 46
OFD Erfurt, 3.11.2003, S 0166 A - 09 - L 264 (V)
Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass neue
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG unter den gesetzlichen
Voraussetzungen auf Antrag auch dann erteilt werden können, wenn eine
bereits früher erteilte zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung noch
Gültigkeit hat.
Die alte Bescheinigung behält ihre Gültigkeit und ist nicht zu widerrufen.
Die Gültigkeit der neuen Bescheinigung beginnt mit dem Ausstellungsdatum
und ist maximal auf drei Jahre befristet. Eine Vordatierung des
Gültigkeitsbeginns (beispielsweise auf den 1.1.2005) ist nicht möglich.
Wurden Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugssteuer auf drei Jahre
erteilt, werden diese nicht von Amts wegen verlängert.
Entsprechend der Gesetzeslage wird eine neue Freistellungsbescheinigung nur
auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist formell nicht gebunden und kann daher
auch telefonisch erfolgen.
Die neue Freistellungsbescheinigung wird unter einer neuen
Sicherheitsnummer erteilt, so dass beide Bescheinigungen parallel beim BfF
im Online-Service überprüft werden können.
Der leistende Unternehmer braucht daher Auftraggebern, die eine Kopie
seiner alten Freistellungsbescheinigung erhalten haben, nur dann eine Kopie
der neuen Bescheinigung aushändigen, wenn noch Zahlungen nach dem Auslaufen
der Gültigkeit der alten Bescheinigung zu erwarten sind.
Beispiel:
Bauunternehmer B wurde im Januar 2002 eine auf drei Jahre befristete
Freistellungsbescheinigung ausgestellt. Die Gültigkeit endet am 31.12.2004.
Am 29.4.2004 beantragt er eine neue Freistellungsbescheinigung.
Soweit er die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung
noch erfüllt, kann ihm am 30.4.2004 eine neue Bescheinigung unter einer
neuen Sicherheitsnummer ausgestellt werden. Sie kann maximal bis zum
29.4.2007 gültig sein.
In der Zeit vom 30.4.2004 bis 31.12.2004 sind beide Bescheinigungen gültig
und unter www.bff-online.de überprüfbar.
Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.
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