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Bauabzugsteuer: Anmeldung, Freistellung, Berechnung + Tipps

Anmelde- und Abzugspflicht für Bauunternehmen und Vermieter: Prüfen + berechnen Sie schnell + einfach ob bzw. wieviel Bauabzugssteuer Sie bezahlen müssen.



Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer auf Bauleistungen, die in Deutschland erbracht werden. Sie wurde im Jahr 2002 eingeführt, um die Steuerehrlichkeit im Baugewerbe zu verbessern und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Bauabzugsteuer ist eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit im Baugewerbe. Sie kann jedoch auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, insbesondere für kleinere Unternehmen, die Bauleistungen erbringen oder Aufträge vergeben.

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % des Rechnungsbetrags und muss von Auftraggebern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Sie gilt für Bauleistungen von Unternehmen, die nicht als baugewerblich tätig gelten, also beispielsweise von Elektroinstallateuren, Malern oder Sanitärbetrieben.

Für die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer ist der Auftraggeber verantwortlich. Er muss die Steuer direkt an den Leistungserbringer abführen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung dient dem Leistungserbringer als Nachweis für die bereits gezahlte Bauabzugsteuer und kann in seiner Steuererklärung geltend gemacht werden.

Mit dem Rechner können Sie schnell & einfach ermitteln, wie hoch die Bauabzugssteuer ist, die Sie an das Finanzamt abführen müssen:

Bauabzugssteuer

Rechnungsbetrag nettoEuro
MwSt.Euro
Rechnungsbetrag bruttoEuro


Es gibt jedoch Ausnahmen von der Bauabzugsteuer, z.B. für Kleinbauleistungen bis zu einem Nettorechnungsbetrag von 5.000 Euro oder für Bauleistungen, die ausschließlich an Endverbraucher erbracht werden.

Bauleistungen - Prüfschema

Erbringen Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Bauwerk?

Handelt es sich um eine Bauleistung i. S. d. § 13b (2) Nr. 4 Satz 1 UStG?

  1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

  4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. 3Nummer 1 bleibt unberührt;

  5. Lieferungen

    1. der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und

    2. von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;

  6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

  7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;

  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. 2Nummer 1 bleibt unberührt;

  9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);

  10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;

  11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.

Sie schulden die Umsatzsteuer; kein § 13b (2) Nr. 4 UStG.

Sofern es sich um Reparatur- oder Wartungsarbeiten handelt:
Überschreitet der Rechnungsbetrag insoweit den Netto-Betrag von 500 Euro?

Folge: Es liegt eine Werklieferung oder sontige Leistung vor, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient (§ 13b (2) Nr. 4 Satz 1 UStG ist erfüllt).

Hat Ihr Kunde selbst, - im weitesten Sinne - etwas mit dem Bauwesen, mit Grundstücken oder mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu tun?

Sie schulden die Umsatzsteuer; kein § 13b (2) Nr. 4 UStG.

Haben Sie sich mit Ihrem Kunden auf die Anwendung von § 13b UStG einvernehmlich geeinigt?

Legt Ihr Kunde eine auf seinen Namen lautende, im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG vor?

Ihr Kunde schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b (5) UStG.
Folge: Kein Ausweis von Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung, aber gesonderter Hindweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Haben Sie Erkenntnisse (z. B. aus früheren Aufträgen) darüber, dass Ihr Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt?


§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Durch die Bauabzugssteuer sind Unternehmer verpflichtet, für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung an das Finanzamt abzuführen. Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wenig bekannt ist, dass das auch Vermieter und Kleinunternehmer betrifft.

Steuertipp: Die Bauabzugssteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt (vgl. § 48 b EStG). Diese Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigung können in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abgefragt werden kann. Sie können hier kostenlos & online die Daten abfragen.


Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48–48d EStG)

Steuerabzug bei Bauleistungen: Das müssen Auftraggeber und Auftragnehmer wissen

Der Steuerabzug bei Bauleistungen nach den §§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine zentrale Sicherungsmaßnahme der Finanzverwaltung. Sie betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die Bauleistungen im Inland beauftragen oder erbringen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Regelungen hierzu in einem aktuellen BMF-Schreiben neu gefasst und präzisiert. Insbesondere werden die Abzugsverpflichtung, Ausnahmen, Haftungsfolgen sowie Besonderheiten bei ausländischen Unternehmen klar geregelt.


1. Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Leistungsempfänger (also Auftraggeber von Bauleistungen) sind grundsätzlich verpflichtet, 15 % der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer ein inländisches oder ausländisches Unternehmen ist, sofern die Bauleistung im Inland erbracht wird.

Ausnahme: Der Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorlegt.


2. Was gilt als Bauleistung?

Als Bauleistungen gelten alle Arbeiten, die der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Typische Bauleistungen sind unter anderem:

  • Hoch- und Tiefbauarbeiten
  • Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen
  • Erd-, Bagger- und Fundamentarbeiten
  • Fassaden-, Dach- und Gerüstbau
  • Installation von Photovoltaikanlagen

Nicht als Bauleistungen gelten insbesondere:

  • Reine Planungs- und Überwachungsleistungen (z. B. Architekten, Statiker)
  • Vermietung von Baumaschinen ohne Bedienpersonal
  • Lieferung von Baumaterial ohne Montage

3. Wie wird der Steuerabzug durchgeführt?

Der Auftraggeber behält 15 % der Bruttovergütung ein und führt diesen Betrag bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt ab.

Zusätzlich ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben.


4. Wann entfällt der Steuerabzug? (Ausnahmen)

Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Freistellungsbescheinigung: Der Auftragnehmer legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.
  • Bagatellgrenze: Die Gegenleistung für Bauleistungen überschreitet im Kalenderjahr 5.000 € nicht (bzw. 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen).
  • Zweiwohnungsregelung: Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sind nicht zum Steuerabzug verpflichtet.

5. Haftung und Sanktionen

Wird der Steuerabzug nicht oder nicht korrekt vorgenommen, haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Steuerbetrag.

Die Haftung entfällt nur dann, wenn dem Auftraggeber bei Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat.


6. Besonderheiten bei ausländischen Unternehmen

Für ausländische Bauunternehmen bestehen zentrale Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter. Auch Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen können unter den deutschen Lohnsteuerabzug fallen.


7. Anrechnung und Erstattung des Steuerabzugs

Der einbehaltene Steuerabzugsbetrag wird beim leistenden Unternehmen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.

Ist eine Anrechnung nicht möglich, kann eine Erstattung beantragt werden.


Ergebnis

Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist eine haftungsträchtige Pflicht für Auftraggeber. Fehler führen schnell zu Nachzahlungen und Haftungsrisiken.

Eine frühzeitige Prüfung der Freistellungsbescheinigung sowie eine korrekte steuerliche Abwicklung sind entscheidend, um unnötige Risiken zu vermeiden.


Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48–48d EStG)

Steuerabzug bei Bauleistungen – Überblick für Auftraggeber und Bauunternehmen
Rechtsstand: September 2022


1. Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2267) wurde zur Sicherung der Steueransprüche bei Bauleistungen ein besonderer Steuerabzug eingeführt.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind bestimmte Auftraggeber verpflichtet, einen Teil der Vergütung für Bauleistungen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Der Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.


2. Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Zum Steuerabzug verpflichtete Leistungsempfänger sind insbesondere:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, wenn Bauleistungen für das Unternehmen bezogen werden
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
  • Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG)
  • Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. Vermieter und Verpächter)

3. Welche Leistungen gelten als Bauleistungen?

Als Bauleistungen gelten alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (§ 48 Abs. 1 EStG).

Auch Nebenleistungen unterliegen dem Steuerabzug, wenn sie untrennbar mit der Hauptleistung verbunden sind.

Typische Bauleistungen sind u. a.:

  • Maurer- und Betonarbeiten
  • Stahlbeton- und Dachdeckerarbeiten
  • Rohrleitungs- und Kanalbau
  • Straßen- und Wegebau
  • Gerüstbau
  • Trockenbauarbeiten

Nicht erfasst sind insbesondere: reine Lieferungen von Baumaterial sowie Planungs- und Überwachungsleistungen (z. B. Architekten- oder Ingenieurleistungen).


4. Höhe des Steuerabzugs und Freigrenzen

  • Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung (inklusive Umsatzsteuer).
  • Keine Abzugspflicht besteht, wenn die an einen Auftragnehmer gezahlten Vergütungen im Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigen (bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen: 15.000 €).
  • Der Steuerabzug entfällt vollständig, wenn eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt.

5. Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs

  • Der einbehaltene Betrag ist bis zum 10. Tag des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
  • Die Zahlung erfolgt an die Finanzkasse des Finanzamts, bei dem der Bauleistende steuerlich geführt wird.
  • Auch Abschlags- und Anzahlungen unterliegen dem Steuerabzug.

6. Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

  • Bauleistende können beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
  • Die Gültigkeit beträgt maximal drei Jahre.
  • Die Bescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die steuerlichen Verhältnisse ändern.

7. Haftung des Auftraggebers

  • Unterlässt der Auftraggeber den Steuerabzug, haftet er für den nicht abgeführten Steuerbetrag.
  • Haftungsschutz besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag.

8. Prüfung der Freistellungsbescheinigung

Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung kann online über das EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) überprüft werden.


9. Anrechnung und Erstattung

  • Der einbehaltene Steuerabzugsbetrag wird auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Lohnsteuer des Leistenden angerechnet.
  • Ist eine Anrechnung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung beantragt werden.

10. Zuständige Finanzämter für ausländische Bauunternehmen

Für Bauleistende mit Sitz im Ausland bestehen zentrale Zuständigkeiten, z. B.:

  • Belgien: Finanzamt Trier
  • Frankreich: Finanzamt Offenburg
  • Polen: Finanzamt Hameln
  • Spanien: Finanzamt Kassel-Hofgeismar
  • USA: Finanzamt Bonn-Innenstadt

Eine vollständige Übersicht ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufbar.


11. Wichtige Praxishinweise

  • Der Steuerabzug gilt auch bei Generalunternehmern mit Subunternehmern.
  • Eine bloße Vermittlerstellung befreit nicht von der Abzugspflicht.
  • Bauträger sind nur dann abzugspflichtig, wenn sie selbst als Bauherren auftreten.

12. Weiterführende Informationen

Weitere Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 sowie aus der Baubetriebe-Verordnung (§§ 1 und 2).



Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

Freistellungsbescheinigung prüfen: So vermeiden Sie den 15-%-Steuerabzug bei Bauleistungen

Bei Bauleistungen im Inland kann für Auftraggeber eine Pflicht entstehen, 15 % der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieses Verfahren wird häufig als Bauabzugsteuer bezeichnet. Um unnötige Liquiditätsabflüsse und Haftungsrisiken zu vermeiden, ist in der Praxis die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG der wichtigste Prüfpunkt.

Merke

  • Ohne Freistellung: 15 % Einbehalt durch den Auftraggeber.
  • Mit gültiger Freistellung: kein Steuerabzug (Haftungsschutz, wenn bei Zahlung gültig).
  • Prüfung online: Abruf/Validierung über das EIBE-Portal des BZSt.

Rechtliche Grundlage

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 bis 48d EStG geregelt. Danach sind bestimmte Auftraggeber (Leistungsempfänger) verpflichtet, bei im Inland erbrachten Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Ziel ist die Sicherung von Steueransprüchen gegenüber Bauleistenden und die Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe.


Wer ist betroffen? (Typische Leistungsempfänger)

Zur Abzugsverpflichtung kommen insbesondere folgende Auftraggeber in Betracht:

  • Unternehmer nach § 2 UStG (Bezug von Bauleistungen für das Unternehmen)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  • Land- und Forstwirte nach § 24 UStG (Pauschalierung)
  • Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. Vermieter und Verpächter)

Freistellung von der Bauabzugsteuer

Der Steuerabzug kann vermieden werden, wenn der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt erteilt und in einer zentralen Datenbank hinterlegt, auf die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den elektronischen Abruf ermöglicht.

Wichtig: Das BZSt stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus. Die Ausstellung erfolgt ausschließlich durch das jeweilige Finanzamt. Das BZSt stellt die Daten lediglich zum Abruf bereit.


Elektronischer Abruf und Prüfung (EIBE-Portal des BZSt)

Die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen kann online über das EIBE-Portal des BZSt geprüft werden. Vor der Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Nach Anmeldung können berechtigte Stellen die Prüfung/Abrufe in der Regel kostenlos durchführen.

Registrierung und Anmeldung – kurz erklärt

  • Bereits registriert: Direkt im EIBE-Portal einloggen und Bescheinigung prüfen.
  • Noch nicht registriert: Erst registrieren, dann Zugangsdaten nutzen.
  • Technikprobleme: Benutzerhandbuch/Support-Hinweise im Portal nutzen.

Praxistipp für Auftraggeber

  • Freistellungsbescheinigung vor der ersten Zahlung anfordern.
  • Gültigkeit zum Zahlungszeitpunkt dokumentieren (z. B. Screenshot/Protokoll).
  • Bei Folgeaufträgen regelmäßig prüfen (Ablauf/Widerruf möglich).

Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

  • BMF-Schreiben vom 19.07.2022 zum Steuerabzug bei Bauleistungen
  • § 48 EStG: Steuerabzug
  • § 48a EStG: Verfahren
  • § 48b EStG: Freistellungsbescheinigung
  • § 48c EStG: Anrechnung
  • § 48d EStG: Besonderheiten bei DBA-Fällen

Siehe auch: § 13b UStG mit Beispielen


Mehr Infos zur Bauabzugssteuer + Aktuelles


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Bauabzug

UStR 
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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