Bauabzugsteuer: Anmeldung, Freistellung, Berechnung + Tipps

Anmelde- und Abzugspflicht für Bauunternehmen und Vermieter: Prüfen + berechnen Sie schnell + einfach ob bzw. wieviel Bauabzugssteuer Sie bezahlen müssen.



Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer auf Bauleistungen, die in Deutschland erbracht werden. Sie wurde im Jahr 2002 eingeführt, um die Steuerehrlichkeit im Baugewerbe zu verbessern und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Bauabzugsteuer ist eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit im Baugewerbe. Sie kann jedoch auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, insbesondere für kleinere Unternehmen, die Bauleistungen erbringen oder Aufträge vergeben.

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % des Rechnungsbetrags und muss von Auftraggebern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Sie gilt für Bauleistungen von Unternehmen, die nicht als baugewerblich tätig gelten, also beispielsweise von Elektroinstallateuren, Malern oder Sanitärbetrieben.

Für die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer ist der Auftraggeber verantwortlich. Er muss die Steuer direkt an den Leistungserbringer abführen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung dient dem Leistungserbringer als Nachweis für die bereits gezahlte Bauabzugsteuer und kann in seiner Steuererklärung geltend gemacht werden.

Mit dem Rechner können Sie schnell & einfach ermitteln, wie hoch die Bauabzugssteuer ist, die Sie an das Finanzamt abführen müssen:

Bauabzugssteuer

Rechnungsbetrag nettoEuro
MwSt.Euro
Rechnungsbetrag bruttoEuro


Es gibt jedoch Ausnahmen von der Bauabzugsteuer, z.B. für Kleinbauleistungen bis zu einem Nettorechnungsbetrag von 5.000 Euro oder für Bauleistungen, die ausschließlich an Endverbraucher erbracht werden.

Bauleistungen - Prüfschema

Erbringen Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Bauwerk?

Handelt es sich um eine Bauleistung i. S. d. § 13b (2) Nr. 4 Satz 1 UStG?

  1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

  4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. 3Nummer 1 bleibt unberührt;

  5. Lieferungen

    1. der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und

    2. von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;

  6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

  7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;

  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. 2Nummer 1 bleibt unberührt;

  9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);

  10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;

  11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.

Sie schulden die Umsatzsteuer; kein § 13b (2) Nr. 4 UStG.

Sofern es sich um Reparatur- oder Wartungsarbeiten handelt:
Überschreitet der Rechnungsbetrag insoweit den Netto-Betrag von 500 Euro?

Folge: Es liegt eine Werklieferung oder sontige Leistung vor, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient (§ 13b (2) Nr. 4 Satz 1 UStG ist erfüllt).

Hat Ihr Kunde selbst, - im weitesten Sinne - etwas mit dem Bauwesen, mit Grundstücken oder mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu tun?

Sie schulden die Umsatzsteuer; kein § 13b (2) Nr. 4 UStG.

Haben Sie sich mit Ihrem Kunden auf die Anwendung von § 13b UStG einvernehmlich geeinigt?

Legt Ihr Kunde eine auf seinen Namen lautende, im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG vor?

Ihr Kunde schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b (5) UStG.
Folge: Kein Ausweis von Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung, aber gesonderter Hindweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Haben Sie Erkenntnisse (z. B. aus früheren Aufträgen) darüber, dass Ihr Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt?


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§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Durch die Bauabzugssteuer sind Unternehmer verpflichtet, für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung an das Finanzamt abzuführen. Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wenig bekannt ist, dass das auch Vermieter und Kleinunternehmer betrifft.

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Tipp: Bauleistungen und Umsatzsteuer + Besonderheiten der Besteuerung und der Bilanzierung in der Bauwirtschaft sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften also das Kroatien-Anpassungsgesetz, ist am 30. Juli 2014 verkündet worden. Auch wenn der Name es nicht vermuten lässt, wird mit diesem Bundesgesetz die Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen umgesetzt. Damit soll der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Entscheidung des BFH bestand.


In diesem Video erfahren Sie, wann die Bauabzugsteuer greift und wie Sie dabei richtig vorgehen:


Steuertipp: Die Bauabzugssteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt (vgl. § 48 b EStG). Diese Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigung können in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abgefragt werden kann. Sie können hier kostenlos & online die Daten abfragen.


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Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen

Steuerabzug bei Bauleistungen: Das müssen Sie wissen

Der Steuerabzug von Bauleistungen nach den \u00a7\u00a7 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine essenzielle Regelung für Unternehmen, die Bauleistungen im Inland erbringen oder in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Vorgaben dazu in einem aktuellen BMF-Schreiben neu gefasst und klargestellt, wer betroffen ist, welche Ausnahmen bestehen und wie der Steuerabzug zu handhaben ist.


1. Wer ist zur Steuerabzugsverpflichtung verpflichtet?

Unternehmer, die Bauleistungen beauftragen, sind grundsätzlich verpflichtet, 15 % der Gegenleistung als Steuerabzug einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, der Auftragnehmer legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Die Abzugsverpflichtung gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen, die Bauleistungen in Deutschland erbringen.


2. Was gilt als Bauleistung?

Bauleistungen sind alle Arbeiten, die der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu zählen unter anderem:

  • Hoch- und Tiefbauarbeiten

  • Installationen von Heizungs-, Sanitär- und Elektrotechnik

  • Erd- und Baggerarbeiten

  • Fassadenbau, Dacharbeiten und Gerüstbau

  • Installation von Photovoltaikanlagen

Nicht als Bauleistung gelten beispielsweise reine Planungsleistungen (z. B. durch Architekten), Vermietung von Baumaschinen ohne Personal oder die Lieferung von Baumaterial ohne Montage.


3. Wie wird der Steuerabzug durchgeführt?

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzugsbetrag einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt abführen. Zudem ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich.


4. Ausnahmen vom Steuerabzug

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um vom Steuerabzug Abstand zu nehmen:

  • Freistellungsbescheinigung: Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistenden vor, ist kein Steuerabzug erforderlich.

  • Bagatellregelung: Beträgt die jährliche Gegenleistung für Bauleistungen maximal 5.000 Euro (bzw. 15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen), entfällt die Abzugspflicht.

  • Zweiwohnungsregelung: Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sind nicht zum Steuerabzug verpflichtet.


5. Haftung und Sanktionen

Falls der Steuerabzug nicht korrekt vorgenommen wird, haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag. Eine Haftung entfällt, wenn der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt bekommen hat.


6. Auswirkungen auf ausländische Unternehmen

Für ausländische Bauunternehmen besteht eine zentrale Zuständigkeit bei bestimmten Finanzämtern. Auch Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen können unter den Lohnsteuerabzug fallen.


7. Erstattungsmöglichkeiten

Leistende Unternehmen können eine Anrechnung des einbehaltenen Betrags auf ihre Steuerschuld beantragen. Falls eine Anrechnung nicht möglich ist, kann eine Erstattung erfolgen.


Fazit

Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist eine wichtige Vorschrift zur Sicherung der Steueransprüche. Unternehmen, die Bauleistungen erbringen oder beauftragen, sollten die gesetzlichen Vorgaben genau beachten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine frühe Prüfung der Freistellungsbescheinigung und eine korrekte Anmeldung sind essenziell, um unerwartete Steuerbelastungen zu verhindern.


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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen (Stand: September 2022)

1. Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu befinden sich in §§ 48 bis 48d EStG.

Bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet, 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Bauleistenden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies entfällt, wenn eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt.


2. Verpflichtete Leistungsempfänger

Zum Steuerabzug verpflichtet sind:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts,

  • Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen,

  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG),

  • Land- und Forstwirte mit Pauschalbesteuerung (§ 24 UStG) ,

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Vermieter und Verpächter).


3. Erfasste Bauleistungen

Unter den Steuerabzug fallen gemäß § 48 Abs. 1 EStG alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken . Auch Nebenleistungen fallen darunter, wenn sie untrennbar mit einer Hauptleistung verbunden sind.

Zu den Bauleistungen gehören u. a.:

  • Maurerarbeiten,

  • Beton- und Stahlbetonarbeiten,

  • Dachdeckerarbeiten,

  • Rohrleitungs- und Kanalbau,

  • Straßenbauarbeiten,

  • Gerüstbau,

  • Trockenbauarbeiten.

Nicht betroffen sind reine Lieferungen oder Planungsleistungen, wie Architekten- oder Ingenieurleistungen.


4. Steuerabzug und Freigrenzen

  • Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung (inkl. Umsatzsteuer) .

  • Eine Freigrenze besteht, wenn die Zahlungen an einen Auftragnehmer im Kalenderjahr 5.000 € (bei Vermietern 15.000 €) nicht übersteigen .

  • Der Abzug entfällt, wenn eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt.


5. Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs

  • Der Abzugsbetrag ist monatlich bis zum 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

  • Die Zahlung erfolgt an die Finanzkasse des Finanzamts, bei dem der Bauleistende veranlagt wird.

  • Auch Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind abzugspflichtig.


6. Freistellungsbescheinigung

  • Leistende können eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beim Finanzamt beantragen.

  • Die Bescheinigung hat eine maximale Gültigkeit von 3 Jahren .

  • Sie wird widerrufen, wenn sich die steuerliche Lage des Unternehmens ändert.


7. Haftung des Leistungsempfängers

  • Der Auftraggeber haftet für nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge.

  • Eine Freistellungsbescheinigung schützt den Auftraggeber vor Haftung , wenn sie im Zeitpunkt der Zahlung gültig war.


8. Prüfung der Freistellungsbescheinigung

  • Die Gültigkeit kann online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das EIBE-Portal geprüft werden.


9. Anrechnung und Erstattung

  • Der einbehaltene Betrag wird auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Lohnsteuer des Leistenden angerechnet.

  • Eine Erstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere für ausländische Unternehmen.


10. Zuständige Finanzämter für ausländische Unternehmen

Für Bauleistende mit Sitz im Ausland gibt es zentrale Finanzämter in Deutschland, z. B.:

  • Belgien: Finanzamt Trier

  • Frankreich: Finanzamt Offenburg

  • Polen: Finanzamt Hameln

  • Spanien: Finanzamt Kassel-Hofgeismar

  • USA: Finanzamt Bonn-Innenstadt

Eine vollständige Liste der zuständigen Finanzämter ist beim BZSt abrufbar.


11. Wichtige Hinweise

  • Der Steuerabzug gilt auch bei Generalunternehmern mit Subunternehmern.

  • Der Leistungsempfänger kann die Steuerpflicht nicht umgehen, indem er nur Vermittler eines Auftrags ist.

  • Bauträger sind nur steuerabzugspflichtig, wenn sie als Bauherren agieren.


12. Weitere Informationen

Detaillierte Informationen finden sich im BMF-Schreiben vom 19.07.2022 sowie in der Baubetriebe-Verordnung (§ 1 und § 2).



Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigungen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet Unternehmen die Möglichkeit, Freistellungsbescheinigungen für die Bauabzugsteuer elektronisch abzurufen. Ziel dieses Verfahrens ist die Sicherstellung der Steueransprüche bei Bauleistungen, um illegale Betätigungen im Baugewerbe zu bekämpfen.


Rechtliche Grundlage

Gemäß den Vorschriften der §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bestimmte Auftraggeber dazu verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für inländische Bauleistungen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug dient der Absicherung von Steuerforderungen gegenüber Bauleistenden.


Betroffene Unternehmen und Personen

Zu den potenziellen Leistungsempfängern (Auftraggebern), die dem Steuerabzug unterliegen, gehören:

  • Unternehmen gemäß § 2 UStG,

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG ,

  • Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG,

  • pauschal versteuernde Land- und Forstwirte gemäß § 24 UStG sowie

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, wie beispielsweise Vermieter und Verpächter.


Freistellung von der Bauabzugsteuer

Ein Steuerabzug kann vermieden werden, wenn der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Diese Bescheinigung wird durch das zuständige Finanzamt erteilt und beim BZSt in einer zentralen Datenbank hinterlegt. Unternehmen können die Gültigkeit dieser Bescheinigungen online abrufen.

Wichtiger Hinweis: Das BZSt erstellt keine Freistellungsbescheinigungen , sondern stellt sie lediglich zum Abruf bereit. Die Ausstellung erfolgt ausschließlich durch das jeweils zuständige Finanzamt.


Elektronischer Abruf der Freistellungsbescheinigungen

Der Online-Abruf der Freistellungsbescheinigungen erfolgt über das EIBE-Portal des BZSt. Vor der Nutzung ist eine Registrierung erforderlich . Unternehmen und berechtigte Stellen können nach Anmeldung die Bescheinigungen kostenlos abrufen.


Registrierung und Anmeldung

  • Bereits registrierte Nutzer können sich direkt im EIBE-Portal einloggen.

  • Noch nicht registrierte Nutzer müssen sich zuvor anmelden.

  • Bei technischen Problemen steht ein Benutzerhandbuch zur Verfügung.


Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

  • BMF-Schreiben vom 19.07.2022 über den Steuerabzug bei Bauleistungen

  • § 48 EStG: Steuerabzug

  • § 48a EStG: Verfahren

  • § 48b EStG: Freistellungsbescheinigung

  • § 48c EStG: Anrechnung

  • § 48d EStG: Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen


Die Bauabzugssteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt:


Siehe auch § 13b UStG mit Beispielen


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Mehr Infos zur Bauabzugssteuer mit Formularen, Beispielen & Verbuchung:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Bauabzug

UStR 
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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