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Baurechner - Was kostet ein Hausbau?

Wie hoch sind die Kosten für den Bau eines Hauses?

Die Kosten für den Bau eines Hauses variieren stark je nach Größe, Standort, Bauweise und Ausstattung. Eine grobe Schätzung der Kosten kann jedoch anhand von Durchschnittswerten gemacht werden. Laut aktuellen Statistiken in Deutschland liegen die durchschnittlichen Kosten für den Bau eines Einfamilienhauses zwischen 1.500 und 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

Mit dem Baurechner können Sie die Kosten für den Hausbau schnell und einfach abschätzen.

Baurechner

 


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Als grobe Orientierung kann man von einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern ausgehen, was Gesamtkosten von rund 225.000 bis 375.000 Euro ergibt. Dabei sind jedoch noch nicht die Kosten für das Grundstück, eventuelle Baunebenkosten wie zum Beispiel Erschließungskosten oder Architektenhonorare und eventuelle Sonderwünsche und Ausstattungen enthalten.


Es ist empfehlenswert, sich von einem Architekten oder einem Bauunternehmer ein individuelles Angebot erstellen zu lassen, um die genauen Kosten für das geplante Haus zu ermitteln.


Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts

1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gibt Hinweise für die Ermittlung des Sachwerts nach den §§ 21 bis 23 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639). Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Sach- bzw. Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen. Diese Hinweise gelten auch für die Ableitung der Sachwertfaktoren (vgl. Nummer 5).

(2) Bei der Ermittlung des Sachwerts ist der Grundsatz der Modellkonformität zu beachten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Sachwertfaktoren zur Anwendung kommen, die auf einer von dieser Richtlinie abweichenden Datengrundlage beruhen.

(3) Die Richtlinie ersetzt die Nummern 1.5.5 Absatz 4, 3.1.3, 3.6 bis 3.6.2 sowie die Anlagen 4, 6, 7 und 8 der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) vom 1. März 2006 (BAnz. Nr. 108a vom 10. Juni 2006, BAnz. S. 4798).

(4) Die Richtlinie wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der für das Gutachterausschusswesen zuständigen Ministerien der Länder sowie der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und wird allen in der Grundstückswertermittlung Tätigen zur Anwendung empfohlen.

2 Allgemeines

(1) Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21 bis 23 ImmoWertV geregelt. Ergänzend sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (§§ 1 bis 8 ImmoWertV) heranzuziehen, um den Verkehrswert des Wertermittlungsobjekts zu ermitteln. Das Sachwertverfahren kann in der Verkehrswertermittlung dann zur Anwendung kommen, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) der Sachwert und nicht die Erzielung von Erträgen für die Preisbildung ausschlaggebend ist, insbesondere bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Sachwertverfahren kann auch zur Überprüfung anderer Verfahrensergebnisse in Betracht kommen.

(2) Nicht anzuwenden ist das Sachwertverfahren auf Wertermittlungsobjekte, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (§ 21 Absatz 1 ImmoWertV), z. B. auf abbruchreife oder funktionslose bauliche Anlagen oder Teile von diesen. Wirtschaftlich nutzbar sind nur solche baulichen und sonstigen Anlagen, die eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer aufweisen (vgl. Nummer 4.3.2).

3 Verfahrensgang

(1) Im Sachwertverfahren ist

• der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ausgehend von den Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Alterswertminderung zu ermitteln (§ 21 Absatz 2 ImmoWertV);

• der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen nach Erfahrungssätzen oder nach gewöhnlichen Herstellungskosten (ggf. unter Berücksichtigung der Alterswertminderung, § 21 Absatz 3 ImmoWertV) zu ermitteln, soweit sie nicht als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind (vgl. Nummer 6);

• der Bodenwert nach § 16 ImmoWertV vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln; dabei kann auf geeignete Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden. Selbstständig nutzbare Teilflächen sind gesondert zu berücksichtigen.

(2) Die Summe aus den Sachwerten der baulichen Anlagen einschließlich der baulichen Außenanlagen, der sonstigen Anlagen und des Bodenwerts ergibt einen vorläufigen Sachwert des Grundstücks,

• der an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen ist (marktangepasster vorläufiger Sachwert); die Marktanpassung ist in der Regel durch Multiplikation mit dem zutreffenden Sachwertfaktor (§ 8 Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1 ImmoWertV) vorzunehmen und

• bei dem nach der Marktanpassung ggf. besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale z. B. mit Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen sind (§ 8 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 ImmoWertV),

um zum Sachwert des Grundstücks zu gelangen.

(3) Damit ergibt sich folgendes Ablaufschema:

4 Vorläufiger Sachwert

4.1 Herstellungskosten der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen)

(1) Zur Ermittlung des Sachwerts der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist von den Herstellungskosten auszugehen, die unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt in vergleichbarer Weise nutzbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag (ggf. unter Berücksichtigung abweichender Qualitäten am Qualitätsstichtag) unter Zugrundelegung neuzeitlicher, wirtschaftlicher Bauweisen aufzuwenden wären, und nicht von Rekonstruktionskosten.

(2) Der Ermittlung der Herstellungskosten eines Gebäudes können zu Grunde gelegt werden:

• vorrangig die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010, siehe Anlage 1), das heißt die gewöhnlichen Herstellungskosten, die für die jeweilige Gebäudeart unter Berücksichtigung des Gebäudestandards je Flächeneinheit angegeben sind;

• soweit die entsprechende Gebäudeart in den NHK 2010 nicht erfasst ist, geeignete andere Datensammlungen;

• ausnahmsweise Einzelkosten, das heißt die gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen.

(3) Bei der Ermittlung des Flächen- oder ggf. des Rauminhalts sind die den Herstellungskosten zu Grunde gelegten Berechnungsvorschriften anzuwenden.

4.1.1 Normalherstellungskosten 2010 – NHK 2010

4.1.1.1 Allgemeines

(1) Die NHK 2010 enthalten neben den Kostenkennwerten weitere Angaben zu der jeweiligen Gebäudeart, wie Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren sowie teilweise weitergehende Erläuterungen.

(2) Es ist der Kostenkennwert zu Grunde zu legen, der dem Wertermittlungsobjekt nach Gebäudeart und Gebäudestandard hinreichend entspricht. Sind Gebäude nachhaltig umgenutzt worden, so ist bei der Zuordnung zu einem Kostenkennwert auf die aktuelle Nutzung abzustellen. Hat ein Gebäude in Teilbereichen erheblich voneinander abweichende Standardmerkmale oder unterschiedliche Nutzungen, kann es sinnvoll sein, die Herstellungskosten getrennt nach Teilbereichen zu ermitteln (vgl. z. B. Nummer 4.1.1.6).

(3) Die Kostenkennwerte der NHK 2010 sind in Euro/m² Brutto-Grundfläche ( EUR /m² BGF) angegeben. Sie erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276-11:2006. In ihnen sind die Umsatzsteuer und die üblichen Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 276) eingerechnet. Sie sind bezogen auf den Kostenstand des Jahres 2010 (Jahresdurchschnitt).

4.1.1.2 Gebäudestandard

(1) Die NHK 2010 unterscheiden bei den einzelnen Gebäudearten zwischen verschiedenen Standardstufen. Das Wertermittlungsobjekt ist dementsprechend auf der Grundlage seiner Standardmerkmale zu qualifizieren.

(2) Die Einordnung zu einer Standardstufe ist insbesondere abhängig vom Stand der technischen Entwicklung und den bestehenden rechtlichen Anforderungen am Wertermittlungsstichtag. Sie hat unter Berücksichtigung der für das jeweilige Wertermittlungsobjekt am Wertermittlungsstichtag relevanten Marktverhältnisse zu erfolgen. Dafür sind die Qualität der verwandten Materialien und der Bauausführung, die energetischen Eigenschaften sowie solche Standardmerkmale, die für die jeweilige Nutzungs- und Gebäudeart besonders relevant sind, wie z. B. Schallschutz oder Aufzugsanlagen in Mehrfamilienhäusern von Bedeutung. Bei den freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern (Gebäudearten Nummer 1.01 bis 3.33) enthalten die NHK 2010 zwei weitere Standardstufen (1 und 2) mit Kostenkennwerten für Gebäude, deren Standardmerkmale zwar nicht mehr zeitgemäß sind, aber dennoch eine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes erlauben. Bei den übrigen Gebäudearten ist bei nicht mehr zeitgemäßen Standardmerkmalen ein entsprechender Abschlag sachverständig vorzunehmen.

(3) Zur Orientierung und Modellbeschreibung enthält die Anlage 2 eine Beschreibung der Standardmerkmale zum Bezugsjahr der NHK 2010 einschließlich eines Anwendungsbeispiels für die Ermittlung der Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser. Die Beschreibung ist beispielhaft und kann nicht alle in der Praxis vorkommenden Standardmerkmale beschreiben. Alle wertrelevanten Standardmerkmale eines Objektes, auch wenn sie nicht in der Tabelle beschrieben sind, sind sachverständig einzustufen.

4.1.1.3 Korrekturfaktoren

In den NHK 2010 sind teilweise Korrekturfaktoren angegeben, die eine Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Bewertungsobjekts erlauben.

4.1.1.4 Brutto-Grundfläche

(1) Die Kostenkennwerte der NHK 2010 beziehen sich auf den Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF). Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks.

(2) In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der NHK 2010 sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu Grunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen (vgl. Abbildung 1).

(3) Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

(4) Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden (vgl. Nummer 4.1.1.5 Absatz 3) und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

Abbildung 1: Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b, c

(5) Bei den freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern der NHK 2010 erfolgt u. a. eine Unterteilung in Gebäudearten mit ausgebautem bzw. nicht ausgebautem Dachgeschoss (vgl. Absatz 6) und Gebäudearten mit Flachdach bzw. flach geneigtem Dach (vgl. Absatz 7), wobei für eine Einordnung zu der entsprechenden Gebäudeart die Anrechenbarkeit ihrer Grundflächen entscheidend ist.

(6) Entscheidend für die Anrechenbarkeit der Grundflächen in Dachgeschossen ist ihre Nutzbarkeit. Dabei genügt es nach dieser Richtlinie auch, dass nur eine untergeordnete Nutzung (vgl. DIN 277-2:2005-02), wie z. B. als Lager- und Abstellräume, Räume für betriebstechnische Anlagen möglich ist (eingeschränkte Nutzbarkeit). Als nutzbar können Dachgeschosse ab einer lichten Höhe von ca. 1,25 m behandelt werden, soweit sie begehbar sind. Eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus.

(7) Bei Gebäuden mit Flachdach bzw. flach geneigtem Dach ist auf Grund der Dachkonstruktion eine Dachgeschossnutzung nicht möglich, sodass eine Anrechnung der Grundfläche des Dachgeschosses bei der Berechnung der BGF nicht vorzunehmen ist.

Abbildung 2: Anrechenbarkeit der Grundfläche im Dachgeschoss

Dachgeschoss




nicht nutzbar

eingeschränkt nutzbar

nutzbar

Einordnung in

Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach

Gebäudeart mit nicht ausgebautem Dachgeschoss

Gebäudeart mit nicht ausgebautem bzw. mit ausgebautem Dachgeschoss

Anrechnung der Grundfläche der Dachgeschossebene bei der Ermittlung der BGF

keine Anrechnung

volle Anrechnung

volle Anrechnung






4.1.1.5 Nutzbarkeit von Dachgeschossen bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern

(1) Trotz gleicher BGF können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern mit ausgebauten bzw. nicht ausgebauten Dachgeschossen Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses ergeben, die insbesondere auf Unterschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.

(2) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen

• Gebäuden mit Dachgeschossen, die nur eine eingeschränkte Nutzung zulassen (nicht ausbaufähig) und

• Gebäuden mit Dachgeschossen, die für die Hauptnutzung "Wohnen" ausbaubar sind.

Im Fall einer nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Dachgeschosses (nicht ausbaufähig) ist in der Regel ein Abschlag vom Kostenkennwert für die Gebäudeart mit nicht ausgebautem Dachgeschoss anzusetzen. Die Höhe des Abschlags ist zu begründen.

(3) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses insbesondere nach der vorhandenen Wohnfläche. Diese ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Deshalb ist z. B. zu prüfen, ob im Dachgeschoss ein Drempel vorhanden ist. Ein fehlender Drempel verringert die Wohnfläche und ist deshalb in der Regel wertmindernd zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss) ist durch Zuschläge zu berücksichtigen. Die Höhe des entsprechenden Abschlags bzw. Zuschlags ist zu begründen.

4.1.1.6 Teilweiser Ausbau des Dachgeschosses bzw. teilweise Unterkellerung

Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses bzw. eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden (Mischkalkulation).

Beispiel 1: Mischkalkulation zur Ermittlung des Kostenkennwerts bei teilweiser Unterkellerung


Gebäudedaten

Reihenendhaus

teilweise unterkellert,

Erdgeschoss, Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss

Standardstufe 3

Gebäudeart und Kostenkennwert der NHK 2010

Gebäudeart

unterkellert

2.11

785 EUR/m² BGF

Gebäudeart

nicht unterkellert

2.31

865 EUR/m² BGF

unterkellerter Gebäudeteil

nicht unterkellerter Gebäudeteil

Grundfläche: 3,3 m x 11 m = 36,3 m²

Grundfläche: 2,7 m x 11 m = 29,7 m²

BGF: 4 Ebenen x 36,3 m² = 145,2 m²

BGF: 3 Ebenen x 29,7 m² = 89,1 m²

145,2 m² BGF x 785 EUR/m² BGF + 89,1 m² BGF x 865 EUR/m² BGF = 191 053 EUR

Herstellungskosten: 190 000 EUR














Beispiel 2: Mischkalkulation zur Ermittlung des Kostenkennwerts eines nicht unterkellerten Anbaus


Gebäudedaten

Reihenendhaus

unterkellert,

Erdgeschoss, Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss

nicht unterkellerter Anbau

Standardstufe 3

Gebäudeart und Kostenkennwert der NHK 2010

Gebäudeart

unterkellert

2.11

785 EUR/m² BGF

Gebäudeart

nicht unterkellert, Flachdach

2.23

1 105 EUR/m² BGF

Gebäude (ohne Anbau)

Anbau

Grundfläche: 6 m x 11 m = 66 m²

Grundfläche/BGF: 3 m x 5 m = 15 m²

BGF: 4 Ebenen x 66 m² = 264 m²

264 m² BGF x 785 EUR/m² BGF + 15 m² BGF x 1 105 EUR/m² BGF = 223 815 EUR

Herstellungskosten: 225 000 EUR














4.1.1.7 Bei der BGF-Berechnung nicht erfasste Bauteile

Werthaltige, bei der BGF-Berechnung nicht erfasste Bauteile, wie z. B. Dachgauben, Balkone und Vordächer sind in Ansatz zu bringen. Soweit diese Bauteile erheblich vom Üblichen abweichen, ist ggf. ihr Werteinfluss als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal nach der Marktanpassung zu berücksichtigen.

4.1.2 Baupreisindex

(1) Die aus den Kostenkennwerten der NHK 2010 ermittelten Herstellungskosten sind auf den Wertermittlungsstichtag zu beziehen. Hierzu ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Gebäudeart zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) mit dem entsprechenden Basisjahr zu verwenden. Mit der Verwendung des Baupreisindex wird auch eine ggf. erfolgte Umsatzsteueränderung berücksichtigt.

(2) Eine Abweichung des Basisjahres des Baupreisindex vom Basisjahr der NHK 2010 ist zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Berücksichtigung der Abweichung des Basisjahres des Baupreisindex vom Basisjahr der NHK 2010

Die Kostenkennwerte der NHK 2010 liegen auf der Preisbasis 2010 vor, der für den Wertermittlungsstichtag veröffentlichte Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes basiert auf der Preisbasis 2005. Eine direkte Anwendung des Baupreisindex ist damit nicht möglich.

Daten des Beispiels:

Freistehendes Einfamilienhaus

15. Juli 2011

Wertermittlungsstichtag

1 005 EUR/m² BGF

Kostenkennwert aus den Tabellen der NHK 2010 Gebäudeart 1.01, Standardstufe 4; Basisjahr der NHK 2010 = 2010

113,7

durchschnittlicher Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2010 für Einfamiliengebäude; Basisjahr = 2005

116,5

Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes zum Wertermittlungsstichtag 15. Juli 2011 für Einfamiliengebäude; Basisjahr = 2005


4.2 Bauliche Außenanlagen und sonstige Anlagen

(1) Zu den baulichen Außenanlagen zählen z. B. befestigte Wege und Plätze, Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf dem Grundstück und Einfriedungen. Zu den sonstigen Anlagen zählen insbesondere Gartenanlagen.

(2) Soweit wertrelevant und nicht anderweitig erfasst, sind die Sachwerte der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten zu ermitteln. Werden die gewöhnlichen Herstellungskosten zu Grunde gelegt, ist eine Alterswertminderung anzusetzen, wobei sich die Restnutzungsdauer in der Regel an der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage orientiert. Soweit diese Anlagen erheblich vom Üblichen abweichen, ist ggf. ihr Werteinfluss als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal nach der Marktanpassung zu berücksichtigen.

4.3 Lineare Alterswertminderung

(1) Die auf der Grundlage der NHK 2010 unter Berücksichtigung der entsprechenden Korrekturfaktoren und mit Hilfe des Baupreisindexes auf den Wertermittlungsstichtag bezogenen Herstellungskosten entsprechen denen eines neu errichteten Gebäudes gleicher Gebäudeart.

(2) Soweit es sich nicht um einen Neubau handelt, müssen diese Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Verhältnisses der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer (vgl. Nummer 4.3.2) zur Gesamtnutzungsdauer (vgl. Nummer 4.3.1) des Gebäudes gemindert werden (Alterswertminderung). Dabei wird der für die jeweilige Gebäudeart angesetzten Gesamtnutzungsdauer die ggf. durch Instandsetzung oder Modernisierungen verlängerte oder durch unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten verkürzte Restnutzungsdauer gegenübergestellt.

(3) Die Alterswertminderung wird in einem Prozentsatz der Gebäudeherstellungskosten ausgedrückt und nach folgender Formel berechnet:


Beispiel 4: Ermittlung der Alterswertminderung

Gesamtnutzungsdauer: 80 Jahre

Restnutzungsdauer: 50 Jahre


4.3.1 Gesamtnutzungsdauer

Die anzusetzende Gesamtnutzungsdauer ist eine Modellgröße. Anlage 3 enthält hierzu Orientierungswerte, die die Gebäudeart berücksichtigen.

4.3.2 Wirtschaftliche Restnutzungsdauer

(1) Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Wertermittlungsstichtag ermittelt. Das Ergebnis ist daraufhin zu prüfen, ob es dem Zeitraum entspricht, in dem das Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann (wirtschaftliche Restnutzungsdauer), wobei die rechtliche Zulässigkeit der angesetzten Nutzung vorausgesetzt wird.

(2) Für Gebäude, die modernisiert wurden, kann von einer entsprechend längeren wirtschaftlichen (modifizierten) Restnutzungsdauer ausgegangen werden. Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Wohngebäuden kann auf das in Anlage 4 beschriebene Modell zurückgegriffen werden, mit dem ggf. durchgeführte Modernisierungen berücksichtigt werden können. Eine unterlassene Instandhaltung (§ 6 Absatz 6 ImmoWertV) wird in der Regel als Bauschaden (vgl. Nummer 6.2) berücksichtigt. In gravierenden Fällen verringert sich die wirtschaftliche Restnutzungsdauer. Die längere oder verringerte wirtschaftliche Restnutzungsdauer verändert nicht die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes.

4.4 Bodenwert

Zur Ermittlung des Bodenwerts wird auf die Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts einschließlich der Ermittlung des Bodenwerts [1] verwiesen.

5 Marktanpassung – Sachwertfaktoren

(1) Zur Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt einschließlich der regionalen Baupreisverhältnisse ist der im Wesentlichen nur kostenorientierte vorläufige Sachwert an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt anzupassen. Hierzu ist der vorläufige Sachwert mit dem zutreffenden Sachwertfaktor zu multiplizieren, der aus dem Verhältnis geeigneter Kaufpreise zu entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt wird (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 ImmoWertV). In Abhängigkeit von den maßgeblichen Verhältnissen am örtlichen Grundstücksmarkt kann auch ein relativ hoher oder niedriger Sachwertfaktor sachgerecht sein. Kann vom Gutachterausschuss kein zutreffender Sachwertfaktor zur Verfügung gestellt werden, können hilfsweise Sachwertfaktoren aus vergleichbaren Gebieten herangezogen oder ausnahmsweise die Marktanpassung unter Berücksichtigung der regionalen Marktverhältnisse sachverständig geschätzt werden; in diesen Fällen ist die Marktanpassung besonders zu begründen.

(2) Sachwertfaktoren werden von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage von Kaufpreisen von für die jeweilige Gebäudeart typischen Grundstücken ermittelt. Dabei sind die Einflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu eliminieren. Die wesentlichen Modellparameter für die Ermittlung des Sachwertfaktors enthält Anlage 5. Bei der Veröffentlichung der Sachwertfaktoren sind mindestens die in Anlage 5 aufgeführten Modellparameter und der Umfang der zu Grunde liegenden Daten darzustellen.

(3) Bei der Anwendung der Sachwertfaktoren sind die verwendete Ableitungsmethode und die zu Grunde gelegten Daten zu beachten, um die Modellkonformität sicherzustellen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Sachwertfaktoren nur auf solche Wertanteile angewandt werden dürfen, die ihrer Ermittlungsgrundlage hinreichend entsprechen. Die nicht von dem angewandten Sachwertfaktor abgedeckten Wertanteile sind als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale nach der Marktanpassung zu berücksichtigen.

6 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale

(1) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (vgl. insbesondere die Nummern 6.1 bis 6.7) sind wertbeeinflussende Umstände des einzelnen Wertermittlungsobjekts, die erheblich vom Üblichen abweichen und denen der Grundstücksmarkt einen eigenständigen Werteinfluss beimisst. Soweit sie im bisherigen Verfahren noch nicht erfasst und berücksichtigt wurden, sind sie durch Zu- oder Abschläge regelmäßig nach der Marktanpassung gesondert zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 2 und 3 ImmoWertV).

(2) Die Ermittlung der Werterhöhung bzw. Wertminderung hat marktgerecht zu erfolgen und ist zu begründen. Werden zusätzlich weitere Wertermittlungsverfahren durchgeführt, sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen.

6.1 Besondere Ertragsverhältnisse

Weist das Wertermittlungsobjekt vom Üblichen erheblich abweichende Erträge auf, ist dieser Umstand wertmindernd oder werterhöhend zu berücksichtigen. Die Wertminderung bzw. Werterhöhung ist nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens zu ermitteln.

6.2 Baumängel und Bauschäden

Wertminderungen auf Grund von Baumängeln und/oder Bauschäden können

• durch Abschläge nach Erfahrungswerten,

• unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder

• auf der Grundlage von Schadensbeseitigungskosten

berücksichtigt werden. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Schaden unverzüglich beseitigt werden muss. Dabei ist ggf. ein Vorteilsausgleich ("neu für alt") vorzunehmen.

6.3 Wirtschaftliche Überalterung

Ausnahmsweise kommt zusätzlich zum Ansatz der Alterswertminderung ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung in Betracht, wenn das Bewertungsobjekt nur noch eingeschränkt verwendungsfähig bzw. marktgängig ist. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Überalterung sind z. B. erhebliche Ausstattungsmängel, unzweckmäßige Gebäudegrundrisse und eine unzweckmäßige Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.

6.4 Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand

Ausnahmsweise kommt ein Zuschlag wegen überdurchschnittlichen Erhaltungszustands in Betracht, wenn sich das Bewertungsobjekt in einem besonders gepflegten Zustand befindet. In Abgrenzung zur Modernisierung handelt es sich hier um über das übliche Maß hinausgehende Instandhaltungsmaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zwar das Erscheinungsbild des Bewertungsobjekts überdurchschnittlich positiv beeinflussen, jedoch keine Erhöhung der Restnutzungsdauer bewirken.

6.5 Freilegungskosten

Bei Freilegungs-, Teilabriss- und Sicherungsmaßnahmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich sind und noch nicht bei der Ermittlung des Bodenwerts berücksichtigt wurden, sind ggf.

• die anfallenden Kosten,

• die Verwertungserlöse für abgängige Bauteile und

• die ersparten Baukosten durch die Verwendung vorhandener Bauteile

zu berücksichtigen.

6.6 Bodenverunreinigungen

(1) Bodenverunreinigungen können vorliegen bei schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen.

(2) Die Wertminderung von entsprechenden Grundstücken kann in Anlehnung an die Kosten ermittelt werden, die für eine Sanierung, Sicherungsmaßnahmen, Bodenuntersuchungen oder andere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

(3) Der Umfang des hierfür erforderlichen Aufwands hat sich an der baurechtlich zulässigen bzw. marktüblichen Nutzung des Grundstücks zu orientieren (vgl. § 4 Absatz 4 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG).

6.7 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen

Hinsichtlich der Ermittlung der Auswirkungen von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen wird auf Nummer 4 des Zweiten Teils der WertR 2006 verwiesen.

7 Verkehrswert (Marktwert)

Der ermittelte Sachwert (marktangepasster Sachwert unter Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale) entspricht in der Regel dem Verkehrswert. Liegen aus zusätzlich angewandten Wertermittlungsverfahren abweichende Ergebnisse vor, so sind diese nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ImmoWertV bei der Ermittlung des Verkehrswerts entsprechend ihrer Aussagefähigkeit und unter Beachtung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu würdigen.

Anlage 1

Normalherstellungskosten 2010

Anlage 2

Beschreibung der Gebäudestandards

Anlage 3

Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung

Anlage 4

Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen

Anlage 5

Modellparameter für die Ermittlung des Sachwertfaktors

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

Baukostendürfen nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. 2Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. 3Die Vorschriften der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.

(2) 1Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Baukosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. 2Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. 3Bei der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt werden. 4Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. 5§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten Gebäudeteile entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden.

§ 8 Baunebenkosten

(1) 1Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. 2Als Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben. 3Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergeben.

(2) 1Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die Teile I bis III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, 3616) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. 2Dabei dürfen

1.

das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsätzen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Teile II, VIII, X und XII bis einschließlich Honorarzone III und der Teile IX und XI bis einschließlich Honorarzone II,

2.

die nachgewiesenen Nebenkosten und

3.

die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiesenen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer

angesetzt werden. 3Höhere Entgelte und Entgelte für andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden. 4Die in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden, soweit

1.

im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Bewilligungsstelle,

2.

im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber

ihnen zugestimmt hat.

(3) 1Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe

1.

bis

127 822,97 Euro einschließlich

3,40 vom Hundert,

2.

bis

255 645,94 Euro einschließlich

3,10 vom Hundert,

3.

bis

511 291,88 Euro einschließlich

2,80 vom Hundert,

4.

bis

818 067,01 Euro einschließlich

2,50 vom Hundert,

5.

bis

1 278 229,70 Euro einschließlich

2,20 vom Hundert,

6.

bis

1 789 521,58 Euro einschließlich

1,90 vom Hundert,

7.

bis

2 556 459,41 Euro einschließlich

1,60 vom Hundert,

8.

bis

3 579 043,17 Euro einschließlich

1,30 vom Hundert,

9.

über

3 579 043,17 Euro

1,00 vom Hundert.

2 Die Vomhundertsätze erhöhen sich

1.

um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,

2.

um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,

3.

um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,

4.

um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird.

3 Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. 4Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. 5Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.

(4) 1Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden. 2Die aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. 3Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) 1Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4c für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistungen. 2Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.

(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von Fin


11.2

Tennishallen

790

1.010

1.190

9.2

Tennishallen

814

1.040

1.226

11.3

Freizeitbäder / Kur- und Heilbäder

1.920

2.450

2.985

9.3

Freizeitbäder / Kur- und Heilbäder

1.978

2.524

3.075

12.1

Verbrauchermärkte

565

720

870

10.1

Verbrauchermärkte

582

742

896

12.2

Kauf-/ Warenhäuser

1.035

1.320

1.585

10.2

Kauf- und Warenhäuser

1.066

1.360

1.633

12.3

Autohäuser ohne Werkstatt

735

940

1.240

10.3

Autohäuser ohne Werkstatt

757

968

1.277

13.1

Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

740

945

1.165

11.1

Betriebs- und Werkstätten, eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

762

973

1.200

(Mittelwert aus 15.1, 15.2, 15.4 und 13.3)

13.2

Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

520

660

915

11.2

Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

536

680

942

(Mittelwert aus 15.3 und 15.5)

14.1

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

275

350

490

12.1

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

283

361

505

14.2

Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung

430

550

690

12.2

Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung

443

567

711

14.3

Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung

695

890

1.095

12.3

Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung

716

917

1.128

15

Museen, Theater, Sakralbauten

1.470

1.820

2.325

13

Museen, Theater, Sakralbauten

1.514

1.875

2.395

(Mittelwert aus 17.1, 17.2 und 17.3)

keine Übernahme

16

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u.Ä.

255

14

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches

263

(Mittelwert aus 18.1 und 18.2 – Standardstufen 2 bis 4)

17

Stallbauten

410

15

Stallbauten

422

18

Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

605

16

Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

623

(Mittelwert aus 14.2, 14.3 und 14.4 – Standardstufen 2 bis 4)

19

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen (Übernahme 14.1 – Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise)

485

17

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

500

20

Carports und Ähnliches

190

18

Carports und Ähnliches

196

















Vergleich der NHK (Grundsteuer) zu den RHK

RHK in EUR/m² BGF

Vergleich der NHK (Grundsteuer) zu den RHK (Standardstufen 2 bis 5)

Nr.

Gebäudeart

Standardstufe

Nr.

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

2

3

4

5

vor 1995

1995 – 2005

ab 2005

ab 2005

5.1

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

675

860

1.085

1.375

1

103,00 %

103,00 %

103,00 %

81,28 %

5.2

Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnteil (bis 20 %)

695

890

1.375

1.720

2

105,96 %

105,31 %

108,62 %

86,83 %

5.3

Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnteil

730

930

1.520

1.900

100,88 %

100,78 %

98,26 %

78,61 %

6.1

Bürogebäude / Verwaltungsgebäude

815

1.040

1.685

1.900

3

90,36 %

90,13 %

88,64 %

78,61 %

7.1

Gemeindezentren / Vereinsheime

885

1.130

1.425

1.905

4

113,47 %

113,48 %

109,14 %

81,64 %

7.2

Saalbauten / Veranstaltungsgebäude

1.060

1.355

1.595

2.085

94,74 %

94,64 %

97,51 %

74,59 %

8.1

Kindergärten

1.020

1.300

1.495

1.900

5

114,11 %

114,49 %

114,37 %

89,99 %

8.2

Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen

1.135

1.450

1.670

2.120

102,55 %

102,64 %

102,38 %

80,65 %

8.3

Sonderschulen

1.240

1.585

1.820

2.315

93,86 %

93,90 %

93,95 %

73,86 %

9.1

Wohnheime/Internate

785

1.000

1.225

1.425

6

111,53 %

111,76 %

111,83 %

96,13 %

9.2

Alten- / Pflegeheime

915

1.170

1.435

1.665

95,68 %

95,52 %

95,46 %

82,28 %

10.1

Krankenhäuser / Kliniken

1.345

1.720

2.080

2.765

7

99,17 %

99,11 %

99,78 %

75,06 %

10.2

Tageskliniken / Ärztehäuser

1.240

1.585

1.945

2.255

107,57 %

107,55 %

106,71 %

92,04 %

11.1

Beherbergungsstätten / Hotels / Verpflegungseinrichtungen

1.085

1.385

1.805

2.595

8

103,00 %

103,00 %

103,00 %

71,64 %

12.1

Sporthallen (Einfeldhallen)

1.035

1.320

1.670

1.955

9.1

109,47 %

109,63 %

106,39 %

90,88 %

12.2

Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)

1.165

1.490

1.775

2.070

97,25 %

97,12 %

100,10 %

85,83 %

12.3

Tennishallen

790

1.010

1.190

1.555

9.2

103,00 %

103,00 %

103,00 %

78,82 %

12.4

Freizeitbäder / Kur- und Heilbäder

1.920

2.450

2.985

3.840

9.3

103,00 %

103,00 %

103,00 %

80,07 %

13.1

Verbrauchermärkte

565

720

870

1.020

10.1

103,00 %

103,00 %

103,00 %

87,85 %

13.2

Kauf-/ Warenhäuser

1.035

1.320

1.585

1.850

10.2

103,00 %

103,00 %

103,00 %

88,25 %

13.3

Autohäuser ohne Werkstatt

735

940

1.240

1.480

10.3

103,00 %

103,00 %

103,00 %

86,30 %

15.1

Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig

760

970

1.165

1.430

11.1

100,29 %

100,35 %

103,00 %

83,91 %

15.2

Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil

715

910

1.090

1.340

106,60 %

106,96 %

110,09 %

89,55 %

15.3

Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil

485

620

860

1.070

11.2

110,43 %

109,65 %

109,59 %

88,08 %

15.4

Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

745

950

1.155

1.440

71,89 %

71,56 %

81,60 %

65,45 %

15.5

Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

550

700

965

1.260

97,38 %

97,11 %

97,66 %

74,80 %

16.1

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

275

350

490

640

12.1

103,00 %

103,00 %

103,00 %

78,86 %

16.2

Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung

430

550

690

880

12.2

103,00 %

103,00 %

103,00 %

80,76 %

16.3

Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung

695

890

1.095

1.340

12.3

103,00 %

103,00 %

103,00 %

84,17 %

17.1

Museen

1.475

1.880

2.295

2.670

13

102,65 %

99,71 %

104,35 %

89,69 %

17.2

Theater

1.620

2.070

2.625

3.680

93,46 %

90,56 %

91,23 %

65,07 %

17.3

Sakralbauten

1.315

1.510

2.060

2.335

115,14 %

124,15 %

116,25 %

102,56 %

17.4

Friedhofsgebäude

1.150

1.320

1.490

1.720

18.1

Reithallen

235

260

310

14

111,77 %

111,77 %

101,02 %

84,73 %

18.2

ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u.Ä.

245

270

350

107,20 %

107,20 %

97,28 %

75,04 %

15

14.2

Hochgaragen

480

655

780

16

129,82 %

129,82 %

95,14 %

79,89 %

14.3

Tiefgaragen

560

715

850

111,28 %

111,28 %

87,15 %

73,31 %

14.4

Nutzfahrzeuggaragen

530

680

810

117,58 %

117,58 %

91,64 %

76,93 %

14.1

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

245

485

780

17

203,90 %

203,90 %

103,00 %

64,04 %

14.5

Carports

190

18

103,00 %

103,00 %

103,00 %

103,00 %

Anzahl 35 (ohne Garage: Nr. 16 und 17)

Mittel

102 %

103 %

102 %

83 %

Minimal

72 %

72 %

82 %

65 %

Maximal

115 %

124 %

116 %

103 %

Standardabweichung

8 %

9 %

7 %

9 %

























Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

II. Kostenkennwerte – Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)

Inhaltsverzeichnis

Kostenkennwerte für

.

freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser

.

Mehrfamilienhäuser

.

Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser

.

Bürogebäude

.

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude

.

Kindergärten, Schulen

.

Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime

.

Krankenhäuser, Tageskliniken

.

Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen

.

Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder

.

Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser

.

Garagen

.

Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude

.

Lagergebäude

.

sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)

landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Reithallen, Pferdeställe

16.

Reithallen

17.

Pferdeställe

Rinderställe, Melkhäuser

18.

Kälberställe

19.

Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum

20.

Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager

21.

Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion

Schweineställe

22.

Ferkelaufzuchtställe

23.

Mastschweineställe

24

Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich

25.

Abferkelstall als Einzelgebäude

Geflügelställe

26.

Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)

27.

Legehennen, Bodenhaltung

28.

Legehennen, Volierenhaltung

29.

Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig

sonstige bauliche Anlagen

30.

landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

31.

Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1. Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser 2

1 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

17 %

2 Korrekturfaktor für freistehende Zweifamilienhäuser:

1,05

2. Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser 3

Standardstufe

3

4

5

4.1

Mehrfamilienhäuser4 5 mit bis zu 6 WE

825

985

1 190

4.2

Mehrfamilienhäuser4 5 mit 7 bis 20 WE

765

915

1 105

4.3

Mehrfamilienhäuser4 5 mit mehr als 20 WE

755

900

1 090

3 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

4.1 – 4.3

19 %

4 Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße

ca. 35 m2 WF/WE

ca. 50 m2 WF/WE

ca. 135 m2 WF/WE

= 1,10

= 1,00

= 0,85

5 Korrekturfaktoren für die Grundrissart

Einspänner

Zweispänner

Dreispänner

Vierspänner

= 1,05

= 1,00

= 0,97

= 0,95











3. Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser 6

Standardstufe

3

4

5

5.1

Wohnhäuser mit Mischnutzung789

860

1 085

1 375

5.2

Banken und Geschäftshäuser mit Wohnungen10

890

1 375

1 720

5.3

Banken und Geschäftshäuser ohne Wohnungen

930

1 520

1 900

6 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

5.1

5.2 – 5.3

18 %

22 %

7 Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße

ca. 35 m2 WF/WE

ca. 50 m2 WF/WE

ca. 135 m2 WF/WE

= 1,10

= 1,00

= 0,85

8 Korrekturfaktoren für die Grundrissart

Einspänner

= 1,05

Zweispänner

= 1,00

Dreispänner

= 0,97

Vierspänner

= 0,95

9 Wohnhäuser mit Mischnutzung sind Gebäude mit überwiegend Wohnnutzung und einem geringen gewerblichen Anteil. Anteil der Wohnfläche ca. 75 %. Bei deutlich abweichenden Nutzungsanteilen ist eine Ermittlung durch Gebäudemix sinnvoll.

10 Geschäftshäuser sind Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung und einem geringen Wohnanteil. Anteil der Wohnfläche ca. 20 – 25 %.














4. Kostenkennwerte für Bürogebäude 11

Standardstufe

3

4

5

6.1

Bürogebäude, Massivbau

1 040

1 685

1 900

6.2

Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau

1 175

1 840

2 090

11 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

6.1 – 6.2

18 %











5. Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 12

Standardstufe

3

4

5

7.1

Gemeindezentren

1 130

1 425

1 905

7.2

Saalbauten/Veranstaltungsgebäude

1 355

1 595

2 085

12 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

7.1 – 7.2

18 %











6. Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen 13

Standardstufe

3

4

5

8.1

Kindergärten

1 300

1 495

1 900

8.2

Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen

1 450

1 670

2 120

8.3

Sonderschulen

1 585

1 820

2 315

13 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

8.1

8.2

8.3

20 %

21 %

17 %











7. Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime 14

Standardstufe

3

4

5

9.1

Wohnheime/Internate

1 000

1 225

1 425

9.2

Alten-/Pflegeheime

1 170

1 435

1 665

14 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

9.1 – 9.2

18 %











8. Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken 15

Standardstufe

3

4

5

10.1

Krankenhäuser/Kliniken

1 720

2 080

2 765

10.2

Tageskliniken/Ärztehäuser

1 585

1 945

2 255

15 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

10.1 – 10.2

21 %











9. Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 16

Standardstufe

3

4

5

11.1

Hotels

1 385

1 805

2 595

16 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

11.1

21 %











10. Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder 17

Standardstufe

3

4

5

12.1

Sporthallen (Einfeldhallen)

1 320

1 670

1 955

12.2

Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)

1 490

1 775

2 070

12.3

Tennishallen

1 010

1 190

1 555

12.4

Freizeitbäder/Heilbäder

2 450

2 985

3 840

17 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

12.1 + 12.3

12.2

12.4

17 %

19 %

24 %











11. Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser 18

Standardstufe

3

4

5

13.1

Verbrauchermärkte

720

870

1 020

13.2

Kauf-/Warenhäuser

1 320

1 585

1 850

13.3

Autohäuser ohne Werkstatt

940

1 240

1 480

18 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

13.1

13.2

13.3

16 %

22 %

21 %











12. Kostenkennwerte für Garagen 19

Standardstufe

3

4

5

14.1

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen20

245

485

780

14.2

Hochgaragen

480

655

780

14.3

Tiefgaragen

560

715

850

14.4

Nutzfahrzeuggaragen

530

680

810

19 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

14.1

14.2 – 14.3

14.4

12 %

15 %

13 %

20 Standardstufe 3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o.ä., Wasser, Abwasser und Heizung














13. Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude 21

Standardstufe

3

4

5

15.1

Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig

970

1 165

1 430

15.2

Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil

910

1 090

1 340

15.3

Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil

620

860

1 070

15.4

Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

950

1 155

1 440

15.5

Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

700

965

1 260

21 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

15.1 – 15.4

15.5

19 %

18 %











14. Kostenkennwerte für Lagergebäude 22

Standardstufe

3

4

5

16.1

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

350

490

640

16.2

Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung23

550

690

880

16.3

Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung23

890

1 095

1 340

22 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

16.1

16.2

16.3

16 %

17 %

18 %

23 Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.














15. Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude) 24

Standardstufe

3

4

5

17.1

Museen

1 880

2 295

2 670

17.2

Theater

2 070

2 625

3 680

17.3

Sakralbauten

1 510

2 060

2 335

17.4

Friedhofsgebäude

1 320

1 490

1 720

24 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

Gebäudeart

17.1

17.2

17.3

17.4

18 %

22 %

16 %

19 %











16. Kostenkennwerte für Reithallen

18.1.1 Reithallen

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

215

235

280

400 Bauwerk – Technische Anlagen

20

25

30

Bauwerk

235

260

310

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

5,00 m

BGF/Nutzeinheit

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

500 m2

1 000 m2

1 500 m2

BGF

1,20

1,00

0,90














17. Kostenkennwerte für Pferdeställe

18.1.2 Pferdeställe

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

310

450

535

400 Bauwerk – Technische Anlagen

55

70

90

Bauwerk

365

520

625

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,50 m

BGF/Nutzeinheit

15,00 – 20,00 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

250 m2

500 m2

750 m2

BGF

1,20

1,00

0,90














18. Kostenkennwerte für Kälberställe

18.2.1 Kälberställe

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

335

375

455

400 Bauwerk – Technische Anlagen

145

165

195

Bauwerk

480

540

650

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

4,00 – 4,50 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

100 m2

150 m2

250 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)

ohne Güllekanäle

1,05

1,00













19. Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum

18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

235

260

310

400 Bauwerk – Technische Anlagen

55

65

80

Bauwerk

290

325

390

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

4,00 m

BGF/Nutzeinheit

6,50 – 10,50 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

500 m2

1 000 m2

1 500 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)

ohne Güllekanäle

Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m)

1,20

1,00

1,40













20. Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager

18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

225

255

310

400 Bauwerk – Technische Anlagen

100

110

130

Bauwerk

325

365

440

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

4,00 m

BGF/Nutzeinheit

10,00 – 15,00 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

1 000 m2

1 500 m2

2 000 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)

ohne Güllekanäle

Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m)

1,20

1,00

1,40













21. Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion

18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

700

780

935

400 Bauwerk – Technische Anlagen

470

520

625

Bauwerk

1 170

1 300

1 560

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

-

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

100 m2

150 m2

250 m2

BGF

1,20

1,00

0,90














22. Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe

18.3.1 Ferkelaufzuchtställe

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

300

330

395

400 Bauwerk – Technische Anlagen

155

175

215

Bauwerk

455

505

610

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,45 – 0,65 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

400 m2

600 m2

800 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)

ohne Güllekanäle

Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m)

1,10

1,00

1,20













23. Kostenkennwerte für Mastschweineställe

18.3.2 Mastschweineställe

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

290

325

400

400 Bauwerk – Technische Anlagen

125

145

170

Bauwerk

415

470

570

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,90 – 1,30 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

750 m2

1 250 m2

2 000 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)

ohne Güllekanäle

Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m)

1,10

1,00

1,20













24. Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich

18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

305

340

405

400 Bauwerk – Technische Anlagen

165

180

220

Bauwerk

470

520

625

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

4,50 – 5,00 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

750 m2

1 250 m2

2 000 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 0,600 m)

ohne Güllekanäle

Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m)

1,10

1,00

1,20













25. Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude

18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

320

350

420

400 Bauwerk – Technische Anlagen

205

235

280

Bauwerk

525

585

700

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

6,30 – 6,50 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

200 m2

400 m2

600 m2

1,20

1,00

0,90

Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)

ohne Güllekanäle

1,10

1,00













26. Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)

18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

210

235

280

400 Bauwerk – Technische Anlagen

50

55

70

Bauwerk

260

290

350

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,05 – 0,06 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

1 000 m2

1 900 m2

3 800 m2

1,20

1,00

0,90














27. Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung

18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

290

325

390

400 Bauwerk – Technische Anlagen

130

145

170

Bauwerk

420

470

560

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,15 – 0,20 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

1 000 m2

2 500 m2

3 500 m2

1,20

1,00

0,90

Kotgrube (Tiefe 1,00 m)

1,10













28. Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung

18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

335

370

445

400 Bauwerk – Technische Anlagen

275

305

365

Bauwerk

610

675

810

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,07 – 0,10 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

500 m2

1 600 m2

2 200 m2

1,20

1,00

0,90














29. Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig

18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

340

370

450

400 Bauwerk – Technische Anlagen

335

370

445

Bauwerk

675

740

895

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

12 %

Traufhöhe

3,00 m

BGF/Nutzeinheit

0,05 – 0,07 m2/Tier

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

500 m2

1 200 m2

1 500 m2

1,20

1,00

0,90














30. Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

Standardstufe

3

4

5

300 Bauwerk – Baukonstruktion

230

255

330

400 Bauwerk – Technische Anlagen

15

15

20

Bauwerk

245

270

350

einschließlich Baunebenkosten in Höhe von

11 %

Traufhöhe

5,00 m

BGF/Nutzeinheit

-

Korrekturfaktoren

Gebäudegröße

BGF

Unterbau

250 m2

800 m2

1 500 m2

1,20

1,00

0,90

Remise (ohne Betonboden)

0,80













31. Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

Raufutter-Fahrsilo

60–100

€/m3

Nutzraum

Kraftfutter-Hochsilo

170–350

€/m3

Nutzraum

Fertigfutter-Hochsilo

170–350

€/m3

Nutzraum

Mistlager

60–100

€/m3

Nutzraum

Beton-Güllebehälter

30–60

€/m3

Nutzraum

Waschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider

4 000–5 000

€/Stck.

Vordach am Hauptdach angeschleppt

80–100

€/m2

Hofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen

40–50

€/m2

Laufhof für Rinder

70–100

€/m2

Nutzfläche

Auslauf mit Spaltenboden

150–220

€/m2

Nutzfläche

Auslauf, Wintergarten für Geflügel

100–120

€/m2

Nutzfläche

Schüttwände bis 3,00 m Höhe

100–125

€/m2


Grundsätzlich gilt: Ist ein Gebäude fertiggestellt, so wird angenommen, dass Herstellungsaufwand (= aktivierungspflichtige Kosten) vorliegt, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Die Ausnahme: Haben Ihre Aufwendungen nach Fertigstellung des Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) betragen, können Sie beim Finanzamt den Antrag stellen, diesen Aufwand als Erhaltungsaufwand - und damit als sofortige Betriebsausgabe - zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 EStR 2012).

Dies ist nicht möglich für Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Hausbau

UStAE 
UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 
UStR 180. Teilleistungen


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