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Geldwerter Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Flüge

Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen


Geldwerter Vorteil Fluege

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge zur Verfügung gestellt bekommen, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass der Wert des Flugs in Form von geldwertem Vorteil dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet wird und darauf Steuern und ggf. Sozialabgaben gezahlt werden müssen.

Der geldwerte Vorteil bemisst sich dabei nach den Kosten, die ein vergleichbarer Flug für den Arbeitnehmer kosten würde. Hierbei kann der geldwerte Vorteil entweder pauschal oder individuell ermittelt werden.

Bei der pauschalen Bewertung wird der geldwerte Vorteil nach einem festen Prozentsatz des Listenpreises des Flugs ermittelt. Die individuelle Bewertung erfolgt hingegen auf Basis der tatsächlichen Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bereitstellung des Flugs entstehen.

Es ist wichtig, dass der geldwerte Vorteil bei der Steuererklärung korrekt angegeben wird, um eventuellen Steuernachzahlungen oder sogar Strafen vorzubeugen.

Berechnen Sie den geldwerten Vorteil für Flüge

Flugkilometer
km

Vermerk „space available - SA -“



Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Gleichlautende Ländererlasse vom 16.10.2018

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten


.

bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

.

wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2019 bis 2021 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

.

Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

bei einem Flug von

Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)

1 - 4.000 km

0,04

0,01× (FKM - 4.000)

4.001 - 12.000 km

0,04 -

––––––––––––––––

8.000

mehr als 12.000 km

0,03







Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

.

Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

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Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 × 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.

5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

.

der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

.

dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

6. Von den Werten nach den Nummern 2 und 3 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 4 und 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z.B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 10.9.2015 (BStBl 2015 I S. 735) für die Jahre 2019 bis 2021 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 8 Abs. 3

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1088

Gleichlautende Ländererlasse vom 16.10.2018

Gleichlautende Ländererlasse, S 2334

Nimmt ein Arbeitnehmer ausschließlich am Markt nicht angebotene verbilligte Flugtickets seines Arbeitgebers ("stand-by-Flüge") in Anspruch, so kann er den deshalb nicht ausgenutzten Freibetrag für die Verbilligung allgemein zugänglicher Leistungen seines Arbeitgebers nicht auf den ihm tatsächlich zugeflossenen geldwerten Vorteil übertragen.

Miles & More: Bonusmeilen

Für jede geflogene Meile werden bei Fluglinien der Lufthansa, STAR Alliance Partnern, Eurowings, European Air Express, Spanair, Air One und Air Dolomiti sog. „Statusmeilen” und „Bonusmeilen” gutgeschrieben. Die Höhe der Meilen ist abhängig von der gebuchten Serviceklasse (Eco 100%, Business 200%, First 300%). Die Gutschrift der Meilen erfolgt automatisch. Es müssen lediglich bei der Buchung des Fluges die Miles & More-Kundennummer angegeben und beim Check-In die Miles & More-Karte vorgelegt werden.

Die „Miles & More”-Kundenkarte ist eine personenbezogene Karte, d.h. jede Person/jeder Arbeitnehmer, der an dem Prämienprogramm teilnimmt, besitzt seine persönliche Kundenkarte. Verknüpft mit der persönlichen Kundenkarte ist das persönliche Meilenkonto, auf das die erworbenen Bonusmeilen gutgeschrieben werden. Jede Person kann nur eine Karte beantragen. Bei der Meilengutschrift wird nicht unterschieden, ob der Flug aus dienstlichen oder privaten Gründen durchgeführt wird.

Die Lufthansa führt Aufzeichnungen über die jeweiligen Kundenkonten (zur Durchführung der pauschalen Lohnversteuerung bei Überschreiten des Freibetrags). Der jeweilige Kontostand wird dem Kunden in einem Kontoauszug übermittelt, der an einem Kontoauszugsdrucker für Miles & More vom Kunden abgefragt werden kann oder dem Kunden quartalsweise zugesandt wird. Eine Unterscheidung in „private Flüge” und „dienstliche Flüge” wird nicht vorgenommen.

Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37 a EStG beschränkt sich auf die private Inanspruchnahme von betrieblich erlangten Bonusprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. sog. Miles and more-Prämien) durch Arbeitnehmer bzw. den Betriebsinhaber. Sie erfasst somit die Verlagerung des Vorteils vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre. Die Pauschalbesteuerung ersetzt nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entsteht, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden. Bei den Miles and more-Prämien aus Kundenbindungsprogrammen handelt es sich nicht um elektronisches Geld.

Folgende Sachverhaltskonstellationen sind in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden:

  • Ausgabe der Bonusmeilen durch die Lufthansa selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen durch „Abfliegen”;
  • Ausgabe der Bonusmeilen durch die Lufthansa selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen durch „Abfliegen” durch den Unternehmer selbst oder dessen Arbeitnehmer;
  • Ausgabe der Bonusmeilen durch die Lufthansa selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an Kunden mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Einlösung der Bonusmeilen bei einem Vertragspartner der Lufthansa;
  • Ausgabe und Einlösung der Bonusmeilen im Zusammenhang mit Leistungen der angeschlossenen Kooperationspartner.

Die in der Verfügung vom 25.4.2004 S 7109 A – St 442 (unter Nr. 3) enthaltene Regelung der Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG durch den Arbeitgeber bei Verzicht auf die bei Dienstflügen durch den Arbeitnehmer erworbenen Bonusmeilen wird hiermit aufgehoben.

Der Verzicht des Unternehmers (Arbeitgebers) auf die Abtretung der Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer ist kein Verzicht auf die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern der Verzicht auf die Übertragung eines Finanzierungsmittels und daher ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang.


Incentive-Reisen

Veranstaltet der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt. Der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn steht nicht entgegen, daß durch die Zuwendungen an den Arbeitnehmer eine Umsatzsteigerung bei der Arbeitgeberin und eine Erhöhung der umsatzabhängigen Provisionseinnahmen bei den Arbeitnehmern bewirkt werden sollen. Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluß eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen kann. Eine Betriebsveranstaltung, die bis 1974 nach § 35a LStDV, ab 1975 nach § 40 Abs.2 Satz 1 EStG eine pauschale Erhebung von Lohnsteuer rechtfertigen kann, ist nur gegeben, wenn sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Flüge

EStR 
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

UStG 
UStG Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) i.d.F. 23.12.2016

UStAE 
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStR 
UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)

UStR 149. Entgelt

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 277. Luftverkehrsunternehmer

UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

KStR 8.13
LStR 
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

BewG anlage-1 anlage-19
EStH 12.1
LStH 8.1.1.4 9.12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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