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Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen 2026

Geldwerter Vorteil bei verbilligten Flügen

Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Flüge von ihrem Arbeitgeber, kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Dieser Vorteil gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, soweit keine Steuerbefreiung, Pauschalierung oder Bewertungsvergünstigung greift.

Besonders relevant ist das Thema für Luftfahrtunternehmen, konzernverbundene Gesellschaften, Reise- und Incentive-Programme sowie Arbeitnehmer, die Personalflüge, Stand-by-Flüge oder vergünstigte Flugtickets erhalten. Die Bewertung richtet sich insbesondere nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG.

Rechner: Geldwerter Vorteil bei Flügen

Mit dem Rechner können Sie den geldwerten Vorteil aus einem unentgeltlichen oder verbilligten Flug überschlägig berechnen. Wichtig sind insbesondere Flugkilometer, Reservierungsstatus, Arbeitnehmer-Zuzahlung und die Frage, ob die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG erfolgt.

Berechnen Sie den geldwerten Vorteil für Flüge

Flugkilometer
km

Vermerk „space available - SA -“

Infografik: So bewerten Sie verbilligte Flüge steuerlich

Infografik zur Bewertung geldwerter Vorteile aus Flügen Übersicht über Arbeitslohn, Bewertung nach § 8 EStG, Flugkilometer, Reservierungsstatus, Zuzahlungen, Rabattfreibetrag und Lohnsteuer. Geldwerter Vorteil aus Flügen Personalflug, Stand-by-Ticket oder Bonusreise steuerlich richtig bewerten 1 Arbeitslohn? Vorteil durch Arbeitgeber oder Dritten prüfen 2 Bewertung § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG 3 Flugkilometer Durchschnittswerte 2026/2027 anwenden Reservierungsstatus SA = 60 %, sonstige Beschränkung = 80 % Lohnabrechnung Zuzahlung abziehen, Lohnsteuer erfassen Praxis-Tipp: Reservierungsstatus, Flugkilometer und Nebenkosten immer belegbar dokumentieren.
Infografik: Bei verbilligten Flügen bestimmen Bewertungsmethode, Flugkilometer, Reservierungsstatus und Arbeitnehmer-Zuzahlung den steuerpflichtigen Vorteil.

Wann sind unentgeltliche oder verbilligte Flüge steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Flüge kostenlos oder verbilligt, liegt regelmäßig ein Sachbezug vor. Der Arbeitnehmer erhält einen Vorteil, weil er für die Flugleistung weniger zahlen muss als ein fremder Dritter.

Der Vorteil ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen, wenn er durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Das gilt insbesondere bei:

  • Personalflügen von Luftfahrtunternehmen,
  • verbilligten Stand-by-Tickets,
  • Freiflügen für Arbeitnehmer oder Angehörige,
  • Flügen aus Mitarbeiterprogrammen,
  • Bonusreisen oder Incentive-Reisen,
  • Flügen, die ein Arbeitgeber von einem Luftfahrtunternehmen erhält und an Arbeitnehmer weitergibt.

Einfach erklärt: Wenn ein Arbeitnehmer einen Flug günstiger erhält, weil er Arbeitnehmer ist, muss der Preisvorteil in der Lohnabrechnung geprüft werden.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG

Für die steuerliche Bewertung kommen zwei Grundwege in Betracht: die allgemeine Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG oder die Rabattbewertung nach § 8 Abs. 3 EStG.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

Nach § 8 Abs. 2 EStG wird der Vorteil grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet, vermindert um übliche Preisnachlässe. Bei Flugvorteilen können zur Vereinfachung die amtlich festgelegten Durchschnittswerte für Flugkilometer genutzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

§ 8 Abs. 3 EStG kann relevant sein, wenn der Arbeitgeber die Flugleistung als eigene Leistung auch fremden Kunden anbietet. Dann kann der Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr in Betracht kommen.

Wann ist § 8 Abs. 3 EStG ausgeschlossen?

  • wenn die Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird,
  • wenn ein Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Flüge gewährt,
  • wenn die Bewertung ausdrücklich nach den Durchschnittswerten des § 8 Abs. 2 EStG erfolgt.

Durchschnittswerte für Flugkilometer 2026 und 2027

Für die Jahre 2026 und 2027 wurden neue Durchschnittswerte für die Bewertung von Flugkilometern festgelegt. Diese Werte gelten ohne Einbeziehung weiterbelasteter Nebenkosten wie Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren oder Luftverkehrsteuer.

Flugstrecke Durchschnittswert je Flugkilometer
1 bis 4.000 km 0,06 €
4.001 bis 12.000 km 0,06 € - (0,03 × (FKM - 4.000) / 8.000)
mehr als 12.000 km 0,03 €

Grundschema

Flugkilometer × Durchschnittswert
= Ausgangswert des Fluges

ggf. × 60 % bei SA-Flug
ggf. × 80 % bei sonstiger Reservierungsbeschränkung

+ 10 %
- Arbeitnehmer-Zuzahlung ohne weiterbelastete Nebenkosten
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Jeder Flug ist grundsätzlich gesondert zu bewerten. Maßgeblich ist die im Flugschein angegebene Streckenführung. Wird ein nicht vollständig ausgeflogener Flugschein zurückgenommen, ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen.

SA-Flüge und Reservierungsbeschränkungen

Bei Personalflügen gibt es häufig Reservierungsbeschränkungen. Diese wirken sich auf die Bewertung aus, wenn die Voraussetzungen der Ländererlasse erfüllt sind.

Bewertung nach Reservierungsstatus

  • keine Reservierungsbeschränkung: 100 % des nach Flugkilometern ermittelten Werts,
  • „space available – SA“: 60 % des ermittelten Werts,
  • sonstige Reservierungsbeschränkung ohne SA-Vermerk: 80 % des ermittelten Werts,
  • anschließend: Erhöhung des Werts um 10 %.

Wichtig: Der Reservierungsstatus sollte aus dem Flugschein oder aus internen Unterlagen eindeutig erkennbar sein. Ohne saubere Dokumentation drohen Diskussionen in Lohnsteuer-Außenprüfungen.

Rabattfreibetrag, Zuzahlungen und Nebenkosten

Rabattfreibetrag

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG beträgt 1.080 € im Kalenderjahr. Er kann jedoch nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Bei der Durchschnittsbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ist der Rabattfreibetrag nicht abzuziehen.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Vom ermittelten Flugwert sind die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte abzuziehen. Bei der Durchschnittsbewertung werden jedoch weiterbelastete Nebenkosten wie Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren oder Luftverkehrsteuer nicht wie ein Entgelt zur Minderung des Flugwerts behandelt.

50-€-Sachbezugsfreigrenze?

Die allgemeine monatliche Sachbezugsfreigrenze ist bei Flugvorteilen nur in geeigneten Einzelfällen zu prüfen. In der Praxis sind die speziellen Bewertungsregeln für Arbeitnehmerflüge regelmäßig vorrangig.

Beispiel: Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück

Ein Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km.

Flugkilometer:                    2.507 km
Durchschnittswert 2026/2027:       0,06 €
Ausgangswert:                    150,42 €

SA-Bewertung 60 %:                90,25 €
Zuschlag 10 %:                     9,03 €

Wert des Fluges:                  99,28 €

Zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Entgelt, ist dieses vom Wert abzuziehen. Weiterbelastete Nebenkosten sind gesondert zu behandeln.

Miles & More, Bonusmeilen und Kundenbindungsprogramme

Bonusmeilen aus Kundenbindungsprogrammen können steuerlich relevant werden, wenn sie beruflich erworben und anschließend privat genutzt werden. Das betrifft insbesondere Flugmeilen aus Dienstreisen.

Typische Konstellationen

  • Arbeitnehmer sammelt Meilen aus dienstlichen Flügen und nutzt sie privat.
  • Arbeitgeber erlaubt die private Nutzung betrieblicher Bonusmeilen.
  • Bonusmeilen werden für betriebliche Zwecke eingesetzt.
  • Das Bonusprogramm übernimmt eine pauschale Besteuerung.

In der Praxis ist zu unterscheiden, ob der Vorteil beim Arbeitnehmer entsteht, ob der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt oder ob der Programmanbieter eine Pauschalbesteuerung übernimmt.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten in Reisekostenrichtlinien klar regeln, wem dienstlich erworbene Bonusmeilen zustehen und wie private Nutzungen zu behandeln sind.

Incentive-Reisen und Bonusreisen

Incentive-Reisen sind Reisen, die Arbeitnehmer als Belohnung oder Motivation erhalten. Sie führen regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der private Erlebnis- und Belohnungscharakter im Vordergrund steht.

Steuerlich kritisch sind insbesondere:

  • touristische Programme,
  • Belohnungsreisen für ausgewählte Arbeitnehmer,
  • Reisen mit Ehegatten oder Begleitpersonen,
  • fehlender fachlicher oder betrieblicher Schwerpunkt,
  • keine Teilnahmeoffenheit für die gesamte Belegschaft.

Eine Betriebsveranstaltung liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder einer abgrenzbaren Organisationseinheit offensteht. Reisen für ausgewählte Leistungsträger sind dagegen regelmäßig individuell zu bewerten.

Pflichten für Arbeitgeber und Lohnabrechnung

Arbeitgeber müssen geldwerte Vorteile aus verbilligten oder unentgeltlichen Flügen korrekt erfassen, bewerten und in der Lohnabrechnung berücksichtigen. Das gilt auch bei Vorteilen, die über konzernverbundene Gesellschaften oder Dritte gewährt werden.

Checkliste für die Lohnabrechnung

  • Wurde der Flug durch das Dienstverhältnis veranlasst?
  • Handelt es sich um einen Flug des eigenen Arbeitgebers oder eines Dritten?
  • Ist § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden?
  • Liegen Flugkilometer und Streckenführung vor?
  • Ist der Reservierungsstatus dokumentiert?
  • Wurden Nebenkosten getrennt erfasst?
  • Welche Zuzahlung hat der Arbeitnehmer geleistet?
  • Ist der Rabattfreibetrag zulässig oder ausgeschlossen?
  • Wurde die Lohnsteuer korrekt einbehalten oder pauschaliert?
  • Sind Unterlagen für eine Lohnsteuer-Außenprüfung archiviert?

Handlungsempfehlung: Luftfahrtunternehmen und Arbeitgeber mit Flugvorteilen sollten ihre Abrechnungslogik ab 2026 aktualisieren, weil die Flugkilometerwerte für 2026/2027 neu festgesetzt wurden.

Häufige Fragen zu geldwerten Vorteilen aus Flügen

Sind kostenlose Flüge vom Arbeitgeber steuerpflichtig?

Ja, grundsätzlich entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Flug durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und keine Steuerbefreiung oder Pauschalierung greift.

Wie werden verbilligte Flüge bewertet?

Die Bewertung erfolgt je nach Fall nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG. In bestimmten Fällen können Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden.

Welche Durchschnittswerte gelten 2026 und 2027?

Bis 4.000 km gilt ein Wert von 0,06 € je Flugkilometer. Von 4.001 bis 12.000 km gilt eine gleitende Formel. Bei mehr als 12.000 km gilt 0,03 € je Flugkilometer.

Was bedeutet „SA“ beim Personalflug?

„SA“ steht für „space available“. Bei solchen Flügen mit Reservierungsbeschränkung werden 60 % des nach Flugkilometern ermittelten Werts angesetzt, anschließend erhöht um 10 %.

Kann der Rabattfreibetrag von 1.080 € genutzt werden?

Der Rabattfreibetrag kann nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Bei der Durchschnittsbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ist er nicht abzuziehen.

Müssen Nebenkosten wie Flughafengebühren den Vorteil mindern?

Weiterbelastete Nebenkosten wie Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren oder Luftverkehrsteuer sind bei der Durchschnittsbewertung gesondert zu behandeln und mindern den Flugwert nicht wie eine normale Arbeitnehmer-Zuzahlung.

Sind privat genutzte Bonusmeilen steuerpflichtig?

Privat genutzte Bonusmeilen aus dienstlichen Flügen können steuerlich relevant sein. Entscheidend sind die Regelungen des Arbeitgebers, das Bonusprogramm und eine mögliche Pauschalbesteuerung.

Sind Incentive-Reisen Arbeitslohn?

Ja, häufig. Wenn eine Reise als Belohnung oder Motivation gewährt wird und der touristische Charakter überwiegt, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Aktuelles: Neue Flugkilometerwerte für 2026 und 2027

Die gleich lautenden Ländererlasse vom 05.11.2025 haben die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab 2026 neu festgesetzt. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob Rechner, Lohnabrechnung, Reisekostenrichtlinien und interne Mitarbeiterflugprogramme aktualisiert werden müssen.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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