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Testament & Erbschaftsteuer: Erbfolge steueroptimal regeln

Testament und Erbschaftsteuer steueroptimal planen

Testament und Erbschaftsteuer sollten gemeinsam geplant werden. Ein Testament regelt nicht nur, wer Erbe wird. Es entscheidet auch darüber, welche Freibeträge genutzt werden, ob Pflichtteilsansprüche entstehen, ob ein Erbschein nötig wird, wie Immobilien übergehen und wie hoch die Erbschaftsteuer am Ende ausfällt.

Viele suchen nach „Erbschaftssteuer“ – gesetzlich heißt sie Erbschaftsteuer. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie ein Testament rechtssicher und steuerlich sinnvoll strukturieren, welche Rolle Berliner Testament, Vermächtnis, Güterstand, Pflichtteil, Erbschein und Schenkungen spielen und welche Unterlagen für die Nachfolgeplanung wichtig sind.

Testament und Erbschaftsteuer im Kurzüberblick

  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese passt häufig nicht zu den steuerlichen und familiären Zielen.
  • Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sind dringend zu empfehlen.
  • Ein notarielles Testament kann den Erbschein oft ersetzen. Das spart Erben Zeit und Kosten, vor allem bei Immobilien und Bankvermögen.
  • Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehegatten haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel regelmäßig 200.000 Euro Freibetrag.
  • Das Berliner Testament kann Erbschaftsteuer auslösen. Kinderfreibeträge bleiben beim ersten Erbfall oft ungenutzt.
  • Vermächtnisse können steuerlich steuern. Sie helfen, Freibeträge zu nutzen und einzelne Vermögenswerte gezielt zuzuordnen.
  • Pflichtteile sind Geldansprüche. Sie können Liquidität und Steuerplanung erheblich beeinflussen.
Merksatz: Ein gutes Testament beantwortet drei Fragen gleichzeitig: Wer soll was bekommen? Wie werden Streit und Pflichtteilsrisiken vermieden? Wie werden Freibeträge und Steuerbefreiungen optimal genutzt?

Erbschaftsteuer und Notarkosten berechnen

Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner können Sie überschlägig prüfen, welche Steuerbelastung bei verschiedenen Erbquoten, Freibeträgen und Vermögenswerten entstehen kann.

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro

Die Kosten eines notariellen Testaments richten sich nach dem Geschäftswert. Ein Einzeltestament löst regelmäßig eine 1,0-Gebühr aus; ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag regelmäßig eine 2,0-Gebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Testament-Kosten-Rechner

 

Vermögenswert:
Euro

Schulden :
Euro

Beurkundung:

Wie muss ein Testament formuliert und unterschrieben werden?

Ein Testament kann grundsätzlich eigenhändig oder notariell errichtet werden. Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte am Ende stehen und den Text räumlich abschließen. Ort und Datum sind zwar nicht in jedem Fall Wirksamkeitsvoraussetzung, aber für spätere Auslegung, Widerruf und Rangfolge mehrerer Testamente sehr wichtig.

Eigenhändiges Testament

  • vollständig handschriftlich schreiben,
  • mit Vor- und Nachnamen unterschreiben,
  • Ort und Datum angeben,
  • Erben eindeutig benennen,
  • Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung klar formulieren,
  • nicht nur einzelne Gegenstände „verteilen“, wenn unklar bleibt, wer Erbe sein soll.

Notarielles Testament

Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar oder übergibt eine offene oder verschlossene Schrift. Der Notar beurkundet das Testament und sorgt für rechtssichere Verwahrung. Ein notarielles Testament ist besonders sinnvoll bei Immobilien, Unternehmen, Patchwork-Familien, Auslandsbezug, hohen Vermögen oder Streitrisiken.

Muster und Vorlagen: Muster können eine erste Orientierung geben. Sie ersetzen aber keine individuelle Gestaltung. Gerade bei Immobilien, Pflichtteil, Berliner Testament, Kindern aus verschiedenen Beziehungen oder Unternehmensvermögen sollten Formulierungen individuell geprüft werden.

Was gilt ohne Testament?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen geht mit dem Tod als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Gesamtrechtsnachfolge bedeutet: Erben erhalten nicht nur Vermögen, sondern treten auch in Verbindlichkeiten ein.

Erben nach Ordnungen

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge.
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge.
  • Erben weiterer Ordnungen: entferntere Verwandte.

Solange ein Erbe einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, schließt er die nachfolgenden Ordnungen grundsätzlich aus.

Kinderlose Ehepaare: Warum ein Testament besonders wichtig ist

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch alles erbt. Das stimmt häufig nicht. Leben noch Eltern des verstorbenen Ehegatten oder treten Geschwister beziehungsweise Nichten und Neffen an deren Stelle, können diese nach der gesetzlichen Erbfolge miterben.

Gerade bei gemeinsam bewohnter Immobilie kann das zu einer Erbengemeinschaft mit unerwünschten Miteigentümern führen. Ein Testament oder Erbvertrag kann den Ehegatten absichern. Pflichtteilsrechte der Eltern können in bestimmten Konstellationen dennoch relevant bleiben und sollten gesondert geprüft werden.

Welche Rolle spielen Ehegatte, Güterstand und Zugewinnausgleich?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Erbrechtlich erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Erbschaftsteuerlich kann der rechnerische Zugewinnausgleich zusätzlich entlasten, weil die Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG steuerfrei bleiben kann.

Beispiel: Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe deutlich mehr Zugewinn erzielt als der überlebende Ehegatte, kann ein rechnerischer Zugewinnausgleich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Das sollte vor Testament, Ausschlagung oder Pflichtteilsentscheidung individuell berechnet werden.


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Gütertrennung

Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich. Das kann zivilrechtlich gewünscht sein, aber erbschaftsteuerlich nachteilig sein. Außerdem kann sich die gesetzliche Erbquote des Ehegatten neben Kindern anders auswirken als bei Zugewinngemeinschaft.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft muss notariell vereinbart werden. Sie führt zu gemeinschaftlichem Vermögen und ist in der Nachfolgeplanung komplex. Vor erbschaftsteuerlicher Gestaltung sollten Gesellschafts-, Familien- und Vermögensinteressen gemeinsam geprüft werden.

Berliner Testament: beliebt, aber steuerlich riskant

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils Schlusserben. Das sichert den überlebenden Ehegatten ab, kann aber erbschaftsteuerlich teuer werden.

Warum kann das Berliner Testament steuerlich nachteilig sein?

  • Die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall bleiben häufig ungenutzt.
  • Das Vermögen wird beim überlebenden Ehegatten gebündelt.
  • Beim zweiten Erbfall kann eine höhere Steuerprogression entstehen.
  • Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall können Liquiditätsdruck auslösen.
  • Wechselbezügliche Verfügungen können den überlebenden Ehegatten binden.

Welche steuerlichen Alternativen gibt es?

  • Vermächtnisse zugunsten der Kinder beim ersten Erbfall,
  • Nießbrauchs- oder Wohnrechtsgestaltungen,
  • Supervermächtnis oder flexible Steuerklausel,
  • Vor- und Nacherbschaft nur bei klarer Zielsetzung,
  • Schenkungen zu Lebzeiten,
  • Familiengesellschaft bei Immobilien- oder Unternehmensvermögen.

Mehr zum Berliner Testament

Welche Erbschaftsteuer-Freibeträge gelten?

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zum Erblasser. Sie gelten pro Erwerber und können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Erwerber Persönlicher Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro
Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Lebensgefährten und sonstige Erwerber 20.000 Euro

Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich kann beim Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag greifen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt er bis zu 256.000 Euro. Für Kinder ist er altersabhängig und beträgt maximal 52.000 Euro.

Wichtige Korrektur: Kinder haben keinen Freibetrag von nur 20.000 Euro. Der persönliche Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro je Elternteil. Für Enkel beträgt er regelmäßig 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil 400.000 Euro.

Vermächtnis, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Ein Testament sollte klar zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung unterscheiden.

Gestaltung Bedeutung Typischer Einsatz
Erbeinsetzung Der Erbe tritt in Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Nachlass als Ganzes übertragen
Vermächtnis Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen den Erben. Einzelne Immobilie, Geldbetrag, Wohnrecht oder Nießbrauch zuwenden
Vorausvermächtnis Ein Erbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil einen Gegenstand oder Anspruch. Ein Kind soll zusätzlich ein Familienunternehmen oder eine Immobilie erhalten
Teilungsanordnung Regelt nur die Verteilung unter den Erben, ohne die Erbquoten zu ändern. Bestimmter Erbe soll bestimmten Gegenstand im Rahmen seiner Quote erhalten

Steuerlich ist wichtig: Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb des einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmers an. Eine bloße Teilungsanordnung ändert die Erbquote grundsätzlich nicht. Wer steuerlich gezielt Vermögen verschieben will, sollte daher sorgfältig prüfen, ob Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Vorausvermächtnis das passende Instrument ist.

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und kann die Liquidität des Nachlasses erheblich belasten.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der anzusetzende Wert kann sich grundsätzlich für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Erbfall reduzieren. Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt, Ehegattenschenkungen oder komplexen Gestaltungen gelten Besonderheiten.

Gestaltungshinweis: Pflichtteilsverzichte, lebzeitige Übertragungen, Nießbrauch, Wohnrechte und Vermächtnisse sollten immer gemeinsam geplant werden. Eine rein steuerliche Optimierung kann sonst zivilrechtlich scheitern.

Generation Skipping: Direkt an Enkel vererben?

Beim Generation Skipping wird Vermögen nicht an die Kinder, sondern direkt an Enkel oder weitere Nachkommen übertragen. Das kann steuerlich sinnvoll sein, wenn mehrere Freibeträge genutzt und Progressionsvorteile erreicht werden sollen.

Die Gestaltung hat aber Grenzen:

  • Der Freibetrag der übersprungenen Generation kann verloren gehen.
  • Pflichtteilsrechte der Kinder können ausgelöst werden.
  • Bei minderjährigen Enkeln sind Verwaltungs- und Vertretungsfragen zu klären.
  • Bei Immobilien und Unternehmen können Stimmrechte, Verwaltung und Liquidität problematisch sein.

Generation Skipping ist daher kein Automatismus zum „Umgehen“ der Erbschaftsteuer, sondern ein Baustein einer langfristigen Nachfolgeplanung.

Familienheim und Immobilien im Testament

Immobilien sind in Testamenten besonders wichtig, weil sie häufig den größten Nachlasswert bilden und gleichzeitig schwer teilbar sind. Die Erbschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem steuerlichen Grundbesitzwert. Ist dieser zu hoch, kann ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können begünstigt sein, wenn sie das Familienheim unverzüglich selbst nutzen. Kinder können ebenfalls begünstigt sein, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die Steuerbefreiung fällt grundsätzlich rückwirkend weg, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird, sofern kein zwingender Grund vorliegt.

Mehr zum steuerfreien Familienheim

Immobilienbewertung prüfen

Erbschein: Wann ist er nötig?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts. Er weist aus, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Er kann insbesondere erforderlich werden, wenn Banken, Grundbuchamt, Behörden oder Vertragspartner die Erbenstellung nicht anders sicher feststellen können.

Wann kann ein Erbschein entbehrlich sein?

  • bei notariellem Testament mit Eröffnungsniederschrift,
  • bei notariellem Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift,
  • wenn die Erbfolge eindeutig ist und keine Zweifel bestehen,
  • wenn eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt.

Ein handschriftliches Testament kann dennoch ausreichen, führt aber häufiger zu Rückfragen. Banken dürfen einen Erbschein nicht pauschal immer verlangen, wenn die Erbenstellung anderweitig klar nachgewiesen ist. Bei unklaren oder auslegungsbedürftigen Testamenten kann ein Erbschein trotzdem notwendig werden.

Erbe ausschlagen oder annehmen?

Erben übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung Kenntnis hat. Bei Auslandsfällen kann eine längere Frist gelten.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie sollte nicht vorschnell erfolgen, weil sie auch erbschaftsteuerliche Folgen haben kann. In manchen Fällen kann es steuerlich sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen und stattdessen Pflichtteil und Zugewinnausgleich zu prüfen.

Unternehmertestament und Betriebsvermögen

Wer ein Unternehmen, eine Praxis, eine Kanzlei, GmbH-Anteile oder Immobiliengesellschaften vererbt, benötigt ein besonderes Unternehmertestament. Hier müssen Gesellschaftsvertrag, Testament, Pflichtteilsrisiken, Geschäftsführung, Liquidität und Erbschaftsteuer zusammenpassen.

Besonders wichtig sind:

  • Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag,
  • Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag,
  • Testamentsvollstreckung und Unternehmensführung,
  • Pflichtteils- und Abfindungsklauseln,
  • Bewertung des Betriebsvermögens,
  • Begünstigungen für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuerrecht,
  • Lohnsummen- und Behaltensfristen,
  • Liquidität für mögliche Erbschaftsteuerzahlungen.
Praxistipp: Ein Unternehmertestament sollte nie isoliert erstellt werden. Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag, Vollmachten und Steuerplanung müssen aufeinander abgestimmt sein.

Anzeige und Erbschaftsteuererklärung

Ein Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Eine Erbschaftsteuererklärung ist dagegen abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die vom Finanzamt gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Typische Unterlagen für die steuerliche Abwicklung sind:

  • Sterbeurkunde,
  • Testament, Erbvertrag oder Erbschein,
  • Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts,
  • Nachlassverzeichnis,
  • Konto- und Depotstände zum Todestag,
  • Immobilienunterlagen und Grundbuchauszüge,
  • Darlehens- und Schuldennachweise,
  • Bestattungs- und Erbfallkosten,
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre,
  • Unterlagen zu Betriebsvermögen, Auslandsvermögen und Lebensversicherungen.

Für Erbfallkosten kann aktuell ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.

Mehr zur Erbschaftsteuererklärung

Checkliste: Steueroptimiertes Testament vorbereiten

  • Aktuelle Vermögensübersicht erstellen: Immobilien, Konten, Depots, Unternehmen, Versicherungen, Schulden.
  • Familienverhältnisse klären: Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel, frühere Ehen, Patchwork-Situation.
  • Güterstand prüfen: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft.
  • Gesetzliche Erbfolge mit gewünschter Erbfolge vergleichen.
  • Pflichtteilsrisiken berechnen.
  • Erbschaftsteuer-Freibeträge je Erwerber simulieren.
  • Immobilienwerte und Familienheim-Steuerbefreiung prüfen.
  • Vermächtnisse oder Vorabvermächtnisse zur Freibetragsnutzung prüfen.
  • Berliner Testament auf Steuerfolgen und Bindungswirkung prüfen.
  • Schenkungen zu Lebzeiten einbeziehen.
  • Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben, Streitrisiko oder Unternehmen prüfen.
  • Notarielle Beurkundung und amtliche Verwahrung erwägen.

Angebot: Erbschaftsteuerplanung und Testament steuerlich prüfen

Eine gute Nachfolgeplanung schützt nicht nur Vermögen, sondern auch den Familienfrieden. Wir prüfen mit Ihnen, wie Testament, Erbquoten, Vermächtnisse, Pflichtteil, Zugewinn, Immobilien und Freibeträge zusammenwirken.

Unsere Unterstützung für Ihre Nachfolgeplanung:

  • steuerliche Analyse Ihres bestehenden Testaments,
  • Erbschaftsteuer-Berechnung für verschiedene Gestaltungen,
  • Prüfung von Berliner Testament, Vermächtnis und Pflichtteilsrisiken,
  • Planung von Schenkungen zu Lebzeiten,
  • Immobilien- und Unternehmensnachfolge,
  • Vorbereitung für Notar, Rechtsanwalt oder Familiengespräch.

Beratung zu Testament und Erbschaftsteuer anfragen

FAQ: Häufige Fragen zu Testament und Erbschaftsteuer

Heißt es Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer?

Die gesetzliche Bezeichnung lautet Erbschaftsteuer. Umgangssprachlich wird häufig „Erbschaftssteuer“ verwendet. Gemeint ist regelmäßig dieselbe Steuer.

Kann ein Testament Erbschaftsteuer sparen?

Ja. Ein Testament kann Freibeträge besser nutzen, Vermächtnisse gezielt einsetzen, Pflichtteilsrisiken steuern und steuerfreie Vermögensübertragungen wie das Familienheim berücksichtigen.

Ist ein Berliner Testament steuerlich sinnvoll?

Es kann zivilrechtlich sinnvoll sein, ist aber oft erbschaftsteuerlich ungünstig. Besonders problematisch ist, dass Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall häufig ungenutzt bleiben.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben.

Brauche ich trotz Testament einen Erbschein?

Das hängt von der Art und Klarheit des Testaments ab. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift kann den Erbschein oft ersetzen. Bei handschriftlichen oder unklaren Testamenten kann ein Erbschein erforderlich sein.

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Bei bestimmten Auslandsfällen kann sie sechs Monate betragen.

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Eine Erbschaftsteuererklärung geben Sie ab, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.

Kann ich mit Schenkungen zu Lebzeiten Erbschaftsteuer sparen?

Ja. Persönliche Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dabei müssen Pflichtteilsergänzung, Nießbrauch, Versorgung und Liquidität mitgeplant werden.

Fazit: Testament frühzeitig steuerlich prüfen

Ein Testament sollte nicht erst im Erbfall funktionieren. Es muss zivilrechtlich klar, steuerlich sinnvoll und praktisch umsetzbar sein. Besonders bei Immobilien, Berliner Testament, Patchwork-Familien, Pflichtteil, Unternehmervermögen oder größeren Nachlässen entscheidet die richtige Gestaltung oft über hohe Steuerbeträge und familiäre Konflikte.

Sie möchten Ihr Testament steuerlich optimieren oder ein bestehendes Testament prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei Erbschaftsteuer, Freibeträgen, Vermächtnissen, Immobilienbewertung und Nachfolgeplanung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.

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