
Testament & Erbschaftssteuer
Erbfolge, Güterstand, Pflichtteil, Vermächtnis, Berliner Testament und Erbschaftssteuer
Willkommen bei Testament & Erbschaftssteuer,
Worauf Sie beim Testament und der Erbschaftsteuer achten müssen und wissen sollten. Hier erhalten Sie ein Muster Testament zum Download und erfahren, worauf Sie beim Verfassen eines Testaments achten sollten.
Inhalt:
„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte." (Zitat:Peter Ustinov)
Haben Sie sich in letzter Zeit verstärkt mit der Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in diesem Zusammenhang vielleicht bereits ein Testament verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Bitte achten Sie auf die Formschriften: Entweder ist das Testament handschriftlich verfasst oder notariell zu beglaubigen.
Testament und Erbschaftssteuer
Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die gesetzliche Erbfolge, dem Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des Nachlasses einzuwirken.
Wie sich das Erbe auf die Erbschaftssteuer auswirkt, können Sie mit unserem Rechner schnell & einfach berechnen:
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Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und bei Bedarf steuerlich anpassen. Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament). Solche Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen. Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw. Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Ein Testament, mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund 150.000 € an Erbschaftsteuer, zusammen also 300.000 € zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei. Siehe auch Rechner für den Zugewinnausgleich
Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt würde. Ein Muster bzw. Vorlage finden Sie im Internet zum Download.
Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer
Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation Sie die Erbschaftsteuer umgehen können. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Steuerfreibetrag verloren, nämlich der Erbschaftssteuer Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.
Testament und Anordnung von Vermächtnissen
Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer sparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a. die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1 Mio. € und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund 500.000 € an Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das Grundstück im Verkehrswert von 1 Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies allein würde rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.
Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 ErbStG). Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden (siehe auch Berliner Testament).
Alles Weitere unter steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern. Folgende Dokumente oder Angaben werden zur Vorbereitung eines Erstgesprächs benötigt bzw. sollten erstellt werden, sofern sie noch nicht vorhanden sind:
Checkliste Testament und Erbschaftssteuer
- aktuelle Vermögensaufstellung
- persönliche Bedarfsplanung
- Gesellschaftsverträge und Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3 Geschäftsjahre ggf. persönliche Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge
- Immobilien, einschließlich aktueller Grundbuchauszüge sowie Versicherungspolicen
- ggf. bereits errichtete Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und Verwandten, soweit sich daraus Bindungswirkungen ergeben sowie Pflichtteils- und Erbteilsverzichtsverträge und Schenkungsverträge und Auflistung von Vorschenkungen
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Testament
Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muß volljährig und handlungsfähig sein. Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden. Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Es soll Ort und Datum der, Errichtung enthalten. Es kann dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden. Siehe auch notarielles Testament
In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen (sog. Berliner Testament). Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlaß frei verfügen. Testamentarische Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, sind nichtig. Die Ehegatten sind an das gemeinschaftliche Testament gebunden, solange es nicht widerrufen oder aufgehoben wird. Die Ehegatten können sich gegenseitig ermächtigen, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen zu treffen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen (siehe auch Berliner Testament).
Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Der Erblasser darf den Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken.
Sind durch Testament mehrere Erben eingesetzt, ohne daß ihre Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichem Teilen. Hat der Erblasser durch Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt und dazu nichts Näheres bestimmt; gelten im Zweifel diejenigen, die im Zeitpunkt des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, als zu ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt.
Beispiel: Der Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass sein Kind A das Grundstück und sein Kind B das Geldvermögen erben soll. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 300 000 EUR.
Die letztwilligen Verfügungen sind als Erbeinsetzung von A und B auszulegen. Da ein Wertausgleich nicht vorgesehen ist, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der A und B jeweils zugewiesenen Gegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses.
Erbanteil A (900 000 EUR : 1 200 000 EUR) = 3/4
Erbanteil B (300 000 EUR : 1 200 000 EUR) = 1/4
Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll. Es liegt ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine Wertausgleichszahlung zu leisten ist, vor. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu bewerten:
Wert des Vorausvermächtnisses (Grundstücksanteil) |
|
½ von 800 000 EUR | 400 000 EUR |
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe: | |
Wert des Nachlasses | 1 200 000 EUR |
abzüglich Wert des Vorausvermächtnisses A | ./. 400 000 EUR |
800 000 EUR |