Scheidungskosten 2026 berechnen + Steuertipps
Scheidungskostenrechner 2026: Was kostet eine Scheidung, wer zahlt die Kosten und was lässt sich von der Steuer absetzen? Hier finden Sie den kostenlosen Rechner, die aktuellen Gebühren nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) sowie alle steuerlichen Auswirkungen einer Scheidung – auf Rechtsstand 2026.
Letzte Aktualisierung: Mai 2026 · Alle Steuerwerte auf dem Stand des Veranlagungszeitraums 2026.
Inhaltsverzeichnis:
- Scheidungskosten-Rechner online (Stand 2026)
- Drei Tipps, um Ihre Scheidungskosten zu reduzieren
- Scheidung mit nur einem Anwalt
- Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung (Tabelle 2026)
- Rechtzeitig Ehevertrag abschließen
- Ablauf einer Scheidung + Scheidungsantrag
- Scheidung + Versorgungsausgleich
- Musterverträge Scheidung, Trennung + Eheverträge (Gütertrennung)
- Scheidungsrecht (BGB)
- Steuertipps Scheidung 2026
- Häufige Fragen (FAQ)
- Aktuelles + weitere Infos
Kosten einer Scheidung online berechnen (Stand 2026)
Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen und berechnen sich nach dem Verfahrenswert (umgangssprachlich „Streitwert“). Mit unserem kostenfreien Scheidungskostenrechner können Sie Ihre Scheidungskosten 2026 schnell + einfach berechnen:
Scheidungskostenrechner
Wichtiger Hinweis zur Gebührenerhöhung 2025/2026: Zum 1. Juni 2025 sind durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren angehoben worden (RVG, GKG, FamGKG; Erhöhung um rund 6 %). Für Scheidungsverfahren, die ab dem 01.06.2025 eingeleitet wurden, gelten die neuen Gebührentabellen. Der Rechner oben rechnet automatisch mit den ab 2026 maßgeblichen Werten.
Scheidung + Steuer 2026: Worauf Sie steuerlich unbedingt achten müssen, finden Sie hier: Steuertipps Scheidung 2026.
Drei Tipps, um Ihre Scheidungskosten zu reduzieren
Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt und möchten sich jetzt scheiden lassen? Über die Kosten möchten Sie am liebsten gar nicht nachdenken? Sie haben sicher schon das Sprichwort gehört, dass die Scheidung oft teurer kommt als die Hochzeit. Das muss aber nicht so sein.
Grundsätzlich hängt die Höhe der Scheidungskosten vom Einkommen und Vermögen der Eheleute ab. Zusätzlich gibt es weitere Faktoren, die die Kosten in die Höhe treiben. Gewusst wie, können Sie die finanziellen Aspekte Ihrer Scheidung deutlich reduzieren und viel Geld sparen.
1. Tipp: Einvernehmliche Scheidung
Der einfachste Weg, Ihre Scheidungskosten niedrig zu halten, ist eine einvernehmliche Scheidung. Die Kosten erhöhen sich, je mehr Konfliktpunkte das Gericht klären muss. Am besten ist es deshalb, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich von Anfang an über die Scheidungsfolgen (Hausrat, Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung etc.) einig sind.
Gibt es Streitigkeiten über die Folgen der Scheidung, sollten Sie versuchen, diese zunächst außergerichtlich beizulegen, etwa im Rahmen einer Familienmediation. Diese ist zwar nicht kostenlos, jedoch wesentlich günstiger, als alle Punkte vor Gericht zu klären.
| Verfahrenswert (€) | Gerichtskosten (€) | Anwaltskosten (€) | Gesamtkosten (€) |
|---|---|---|---|
| 3.000 | 228 | 659,09 | 887,09 |
| 4.000 | 270 | 819,91 | 1.089,91 |
| 5.000 | 312 | 980,74 | 1.292,74 |
| 6.000 | 354 | 1.141,57 | 1.495,57 |
| 7.000 | 396 | 1.302,40 | 1.698,40 |
| 8.000 | 438 | 1.463,23 | 1.901,23 |
| 9.000 | 480 | 1.624,06 | 2.104,06 |
| 10.000 | 522 | 1.784,89 | 2.306,89 |
| 13.000 | 576 | 1.930,15 | 2.506,15 |
| 16.000 | 630 | 2.075,41 | 2.705,41 |
| 19.000 | 684 | 2.220,67 | 2.904,67 |
| 22.000 | 738 | 2.365,93 | 3.103,93 |
| 25.000 | 792 | 2.511,19 | 3.303,19 |
| 30.000 | 864 | 2.748,75 | 3.612,75 |
| 35.000 | 936 | 2.986,30 | 3.922,30 |
| 40.000 | 1.008 | 3.223,86 | 4.231,86 |
| 45.000 | 1.080 | 3.461,42 | 4.541,42 |
| 50.000 | 1.152 | 3.698,97 | 4.850,97 |
Berechnungsgrundlage: 2,0-fache Verfahrensgebühr Gericht (KV 1110 FamGKG) sowie 2,5-fache Anwaltsgebühr (Verfahrens- und Termingebühr, RVG VV 3100/3104) zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 19 % USt. Werte gerundet, ohne Versorgungsausgleichsgebühr; gilt für Verfahren ab 01.06.2025. Quelle: § 28 FamGKG; § 13 RVG i. V. m. Anlage 2.
2. Tipp: Scheidung mit nur einem Anwalt
Geld sparen können Sie auch bei den Anwaltskosten. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG), ganz ohne Anwalt lassen sich Eheleute also nicht scheiden. Das heißt aber nicht, dass jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt benötigt: Es reicht aus, wenn sich einer von Ihnen durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt; die Kosten teilen sich beide Partner.
Das ist aber nur sinnvoll, wenn Sie sich vollständig einvernehmlich scheiden lassen möchten. Derjenige, der den Anwalt nicht beauftragt, ist vor Gericht nicht anwaltlich vertreten und kann insbesondere keine eigenen Anträge stellen.
3. Tipp: Rechtzeitig Ehevertrag abschließen
Handeln Sie vorausschauend und schließen Sie bereits frühzeitig mit Ihrem Ehepartner einen Ehevertrag ab. Die wenigsten möchten bei der Hochzeit schon an eine mögliche Trennung oder Scheidung denken – der Aufwand lohnt sich aber.
Wer sich für den Ernstfall absichert, erspart sich im Fall der Fälle viel Zeit, Nerven und Geld. Sollten Sie im Streit auseinandergehen, müssen Sie sich mit einem Ehevertrag nicht monate- oder gar jahrelang über Anwälte und Gericht einigen – die wichtigsten Punkte sind bereits geregelt und treten in Kraft.
Wichtig zu wissen: Den Ehevertrag müssen Sie nicht vor der Eheschließung abschließen. Auch danach ist das jederzeit notariell möglich (§ 1410 BGB).
Top Scheidungskosten
Ablauf einer Scheidung + Scheidungsantrag
Die Ehe ist eine ernste Angelegenheit, die nicht leichtfertig aufgegeben werden sollte. Manchmal ist eine Scheidung aber die beste Lösung für alle Beteiligten. Sie ist ein komplexer und emotional belastender Prozess, der Zeit und Geld erfordern kann. Daher ist es ratsam, sich professionelle Hilfe zu suchen und sich gut zu informieren. Eine Scheidung kann zugleich eine Chance für einen Neuanfang sein.
Checkliste – Was Sie bei einer Trennung beachten sollten
Hier finden Sie die wichtigsten Überlegungen und Tipps, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht:
1. Finanzielle Unabhängigkeit sichern
- Stellen Sie sicher, dass Sie Zugang zu eigenen finanziellen Ressourcen haben. Eröffnen Sie ggf. ein eigenes Bankkonto und sorgen Sie dafür, dass Ihr Gehalt oder andere Einkünfte dort eingehen.
2. Budgetplanung
- Planen Sie ein Budget für Ihr neues Leben als Single. Berücksichtigen Sie alle Einkünfte und Ausgaben – Wohnkosten, Lebensmittel, Versicherungen und ggf. Unterhalt.
3. Rechtliche Beratung
- Auch wenn Sie bereits eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt hatten, sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, besonders wenn die Scheidung kompliziert wird. Er kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und Sie durch den gesamten Prozess zu führen.
4. Unterstützungsnetzwerk aufbauen
- Neben der rechtlichen Unterstützung ist ein emotionales Unterstützungsnetzwerk wichtig. Dieses kann aus Freunden, Familie oder professionellen Beratern bestehen. Scheidungen sind emotional belastend – Unterstützung ist entscheidend.
5. Dokumentation
- Dokumentieren Sie alles gründlich. Bewahren Sie Kopien aller wichtigen Dokumente und Korrespondenzen auf – finanzielle Dokumente ebenso wie Kommunikation mit dem (baldigen) Ex-Partner zur Scheidung und zu Vereinbarungen.
6. Kinder im Blick behalten
- Wenn Kinder im Spiel sind, ist ihr Wohl von größter Bedeutung. Arbeiten Sie proaktiv an einer Vereinbarung über Sorgerecht, Unterhalt und Umgang, die im besten Interesse der Kinder ist. Professionelle Beratung – etwa durch einen Familienmediator – kann hier sehr hilfreich sein.
7. Persönliche Dokumente aktualisieren
- Nach der Scheidung sollten Sie persönliche Dokumente prüfen und ggf. anpassen: Testament, Vorsorge- und Bankvollmachten, Begünstigte in Versicherungspolicen.
8. Neuanfang
- Eine Scheidung markiert das Ende eines Lebenskapitels und den Beginn eines neuen. Es kann hilfreich sein, sich auf positive Veränderungen zu konzentrieren und Pläne für die Zukunft zu machen.
Wie wird die Trennung eingeleitet?
Die Einleitung einer Trennung ist ein bedeutender Schritt, der rechtliche und emotionale Aspekte umfasst. Folgende Schlüsselpunkte helfen Ihnen, diesen Prozess zu navigieren:
1. Kommunikation der Trennungsabsicht
Die klare Kommunikation der Trennungsabsicht ist entscheidend. Ein offenes und ehrliches Gespräch – so schwierig es auch sein mag – ist meist der beste erste Schritt. Ist dies aufgrund von Konflikten oder Sicherheitsbedenken nicht möglich, kann die Übermittlung durch einen Anwalt oder in schriftlicher Form mit Zustellungsnachweis erfolgen.
2. Rechtliche Beratung
Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll – insbesondere wenn Eigentum, Kinder oder komplexe Angelegenheiten betroffen sind. Ein Anwalt klärt Sie über Rechte und Pflichten auf und hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden, die später schwer zu korrigieren sind.
3. Finanzielle Angelegenheiten
- Konten und Kredite: Klären Sie den Umgang mit gemeinsamen Bankkonten und Krediten. Möglicherweise sind Vereinbarungen nötig, damit beide Parteien Zugang zu Geld haben und Verpflichtungen erfüllt werden.
- Budget: Erstellen Sie ein neues Budget, das Ihren veränderten Umständen Rechnung trägt.
4. Wohnsituation
Die Entscheidung, wer in der gemeinsamen Wohnung bzw. dem Haus bleibt, ist häufig kompliziert. Wichtig ist eine Lösung, die für beide Parteien und insbesondere betroffene Kinder tragbar ist. In manchen Fällen ist eine einstweilige Anordnung erforderlich, um vorläufige Wohnarrangements zu treffen.
5. Umgang mit Kindern
Der Fokus liegt auf dem Wohl der Kinder. Vereinbarungen über Sorgerecht und Umgang sollten im besten Interesse der Kinder getroffen werden. Professionelle Unterstützung, z. B. durch Jugendämter, kann sehr wertvoll sein.
6. Persönliche Dokumente und Sicherheit
Sichern Sie wichtige persönliche Dokumente. Spielen Gewalt oder Missbrauch eine Rolle, ist ein Sicherheitsplan unverzichtbar. Frauenhäuser und Beratungsstellen bieten Unterstützung und Schutz für Betroffene.
7. Umgang mit gemeinsamen Verpflichtungen
Klären Sie den Umgang mit gemeinsamen Verpflichtungen wie Miete, Hypotheken, Kreditraten, Versicherungen und anderen laufenden Kosten. Schriftliche Vereinbarungen vermeiden Missverständnisse.
8. Erbrechtliche Überlegungen
Eine bloße Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht. Erst mit Rechtskraft der Scheidung – bzw. unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB bereits mit Zustimmung zur Scheidung – entfällt das Ehegattenerbrecht. Bis dahin sollten Sie Ihr Testament und andere erbrechtliche Dokumente überprüfen und ggf. anpassen.
9. Emotionale Unterstützung
Vergessen Sie nicht, für Ihre emotionale Gesundheit zu sorgen. Unterstützung durch Freunde, Familie oder professionelle Berater kann entscheidend sein.
10. Offizielle Dokumente und Namen
Nach der Trennung und insbesondere nach der Scheidung müssen ggf. offizielle Dokumente aktualisiert werden – insbesondere wenn einer der Partner seinen Namen ändern möchte.
Soll ein Rechtsanwalt beauftragt werden?
Die Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt für die Scheidung beauftragt werden sollte, hängt von der Komplexität ab – gemeinsame Vermögenswerte, Sorgerecht für Kinder, Einvernehmlichkeit. Wichtige Überlegungen:
Ja, einen Rechtsanwalt beauftragen:
- Gesetzliche Anforderung: In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht wird (§ 114 Abs. 1 FamFG).
- Komplexe Fälle: Bei umfangreichem Vermögen, Immobilien oder Streit über Scheidungsfolgen ist anwaltliche Unterstützung unerlässlich.
- Sorgerechtsfragen: Bei Streit über Sorgerecht oder Umgang hilft ein Anwalt, eine Lösung im besten Interesse der Kinder zu finden.
- Schutz der eigenen Rechte: Ein Anwalt stellt sicher, dass Unterhalt, Vermögensaufteilung und Rentenansprüche angemessen berücksichtigt werden.
Mediation als Alternative
- Kosten- und Zeitersparnis: Mediation kann effektiv außergerichtlich Konflikte lösen, wenn die Ehepartner zu Kommunikation und Kompromissen bereit sind.
- Flexibilität: Mediation bietet einen flexibleren Rahmen, in dem individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Achtung: Mediationskosten sind steuerlich nicht abziehbar (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Scheidungsantrag – Schritt für Schritt
Wie man einen Scheidungsantrag stellt: Wenn Sie sich entschieden haben, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Anwalt konsultieren: Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, bereitet die Unterlagen vor und vertritt Sie vor Gericht.
- Scheidungsvoraussetzungen prüfen: In Deutschland müssen Sie grundsätzlich mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen können (§ 1565 Abs. 2 BGB). Bei einvernehmlicher Scheidung verläuft das Verfahren schneller und günstiger; bei streitiger Scheidung kann es länger dauern und teurer werden.
- Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) einreichen: Der Antrag muss persönliche Daten beider Ehepartner enthalten, Angaben zu Kindern, Vermögen, Schulden und Unterhalt – sowie die Begründung des Scheiterns der Ehe. Der Antrag wird vom Anwalt unterschrieben und mit einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde versehen.
- Zustellung an den anderen Ehepartner: Das Gericht stellt den Antrag zu. Der andere Ehegatte kann antworten oder einen eigenen Antrag stellen und ggf. einen eigenen Anwalt beauftragen.
- Verhandlung vor Gericht: Das Gericht setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, bei dem beide Ehepartner anwesend sein müssen. Es klärt insbesondere Sorgerecht, Umgang, Unterhalt, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich.
- Scheidungsbeschluss: Das Gericht verkündet den Beschluss und begründet ihn schriftlich. Er wird rechtskräftig, wenn keine Beschwerde eingelegt wird.
Zuständigkeit des Familiengerichts
Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 122 FamFG. Maßgeblich sind insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten bzw. der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Regelung soll sicherstellen, dass das Verfahren nahe am Lebensmittelpunkt der Familie stattfindet.
Bei Auslandsbezug klärt sich die internationale Zuständigkeit über die Brüssel IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111). Hat der Antragsteller deutsche Staatsangehörigkeit und seit mindestens sechs Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das deutsche Gericht regelmäßig zuständig (Art. 3 Brüssel IIb-VO).
Ablauf des Verfahrens vor dem Familiengericht
Der Ablauf einer Scheidung vor Gericht ist ein formaler Prozess. Hier eine Übersicht und Hinweise, insbesondere bei Verhinderung am Scheidungstermin:
Einreichung des Scheidungsantrags: Der Antrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht (§ 114 FamFG).
Anträge auf Scheidungsfolgesachen: Mit dem Scheidungsantrag können Anträge zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat und Vermögensaufteilung gestellt werden.
Zustellung und Stellungnahme: Der Antrag wird dem Antragsgegner zugestellt, der reagieren kann. Auch ohne eigenen Anwalt für die Zustimmung ist rechtlicher Rat ratsam, insbesondere bei offenen Folgesachen.
Versorgungsausgleich: Parallel zum Scheidungsverfahren führt das Gericht in der Regel den Versorgungsausgleich durch. Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden aufgeteilt.
Gerichtstermin und Scheidungsbeschluss: Nach Einreichung aller Unterlagen und Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Am Ende kann das Gericht die Scheidung beschließen.
Vor dem Scheidungstermin
- Mitteilung an das Gericht: Bei Verhinderung am Scheidungstermin müssen Gericht und Anwalt frühzeitig informiert werden.
- Vorlage von Nachweisen: Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt; bei einer Urlaubsreise sind Buchungsunterlagen vorzulegen.
- Neuanberaumung des Termins: Liegen berechtigte Gründe vor, wird das Gericht einen neuen Termin festlegen.
Im Scheidungstermin
- Öffentlichkeit: Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 170 GVG).
- Platzierung im Gerichtssaal: Antragsteller und Antragsgegner bzw. ihre Anwälte nehmen auf festgelegten Seiten Platz.
- Personalienprüfung: Das Gericht prüft die Personalien anhand des Personalausweises; auch die Heiratsurkunde kann geprüft werden.
- Prüfung des Trennungsjahres: Das Gericht stellt fest, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Parteien die Ehe als gescheitert betrachten.
- Erörterung des Versorgungsausgleichs: Der Versorgungsausgleich und ggf. weitere Folgesachen werden erörtert.
Verkündung des Scheidungsbeschlusses
- Öffentlichkeit wird wiederhergestellt: Für die Verkündung wird die Öffentlichkeit kurzzeitig wieder zugelassen.
- Rechtsmittelverzicht: Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann der Rechtsmittelverzicht erklärt werden, wodurch die Scheidung sofort rechtskräftig wird.
- Rechtskraft: Ist nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten, wird der Beschluss einen Monat nach Zustellung an die nicht vertretene Partei rechtskräftig – sofern keine Beschwerde eingelegt wird.
Nach dem Scheidungstermin
- Aufbewahrung des Scheidungsbeschlusses: Bewahren Sie den rechtskräftigen Beschluss sorgfältig auf – er wird für zukünftige rechtliche Vorgänge benötigt.
- Kosten: Die Kosten für das Scheidungsverfahren können von einem Fachanwalt für Familienrecht im Voraus geschätzt werden.
Wichtig zu wissen
Anforderungen und Ablauf können je nach Gericht und Einzelfall variieren. Eine professionelle rechtliche Vertretung ist unerlässlich, damit alle Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen die Kosten niedriger aus. Die Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert, der vom Familiengericht festgesetzt wird und sich u. a. nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten richtet (§ 43 FamGKG). In bestimmten Fällen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden (§ 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein wichtiges Instrument, mit dem Paare die Bedingungen ihrer Scheidung individuell regeln können. Durch vorherige Klärung von Streitpunkten lässt sich das Scheidungsverfahren beschleunigen und vereinfachen.
Bedeutung der Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung beschleunigt das Verfahren und spart Kosten. Sie muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein – insbesondere bei Regelungen zum Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), zum Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) und zur Übertragung von Immobilien (§ 311b BGB).
Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung
Kontrolle: Die Ehepartner behalten die Kontrolle über die Entscheidungen, anstatt sie dem Gericht zu überlassen.
Kosteneffizienz: Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Zeiteffizienz: Verkürzung des Gerichtsverfahrens, da weniger Streitpunkte bestehen.
Emotionale Schonung: Einvernehmliche Regelungen sind oft weniger belastend.
Maßgeschneiderte Lösungen: Individuell angepasste Lösungen für die Familie.
Wichtige Inhalte der Scheidungsfolgenvereinbarung
- Versorgungsausgleich: Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
- Zugewinnausgleich: Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens.
- Unterhalt: Höhe und Dauer von Ehegatten- und Kindesunterhalt.
- Sorgerecht und Umgangsrecht: Sorgerecht für gemeinsame Kinder und Umgang.
- Vermögensaufteilung: Aufteilung von Immobilien und sonstigem Vermögen.
- Schuldenregelung: Aufteilung gemeinsamer Schulden.
Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung ist nicht nur formale Anforderung, sondern bietet auch rechtliche Sicherheit. Sie stellt sicher, dass beide Parteien die Tragweite ihrer Entscheidungen verstehen und die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Abschließende Überlegungen
Die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfordert Sorgfalt und Kompromissbereitschaft. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, damit die Vereinbarung fair ist und Ihre Rechte angemessen schützt. Auch ein Mediator kann hilfreich sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Binationale Scheidungen
Binationale Scheidungen sind besonders anspruchsvoll, da unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Die Brüssel IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) und die Rom III-Verordnung (VO (EU) 1259/2010) bieten zwar einen rechtlichen Rahmen, dennoch erfordert die Komplexität spezialisierte rechtliche Unterstützung.
Rechtliche Beratung
- Spezialisierte Anwälte: Konsultieren Sie Anwälte mit Erfahrung im internationalen Familienrecht.
- Doppelte Rechtsberatung: In einigen Fällen ist Rechtsberatung in beiden Ländern notwendig, damit Scheidungsvereinbarungen in beiden Rechtsordnungen durchsetzbar sind.
Wahl des anzuwendenden Rechts
- Rechtswahlvereinbarung: Eheleute können nach Art. 5 Rom III-VO das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen. Die Wahl bedarf der Form einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung; in Deutschland ist die notarielle Beurkundung üblich.
- Berücksichtigung der Konsequenzen: Bedenken Sie langfristige Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Sorgerecht und Vermögensaufteilung.
Umgang mit Vermögenswerten und Sorgerecht
- Internationale Vermögenswerte: Eine genaue Bewertung und Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetze ist erforderlich.
- Sorgerechtsregelungen: Diese sollten im besten Interesse der Kinder unter Beachtung internationaler Vereinbarungen (z. B. HKÜ) getroffen werden.
Durchsetzbarkeit von Urteilen
- Anerkennung und Vollstreckung: Prüfen Sie, ob das Scheidungsurteil im anderen Land anerkannt und vollstreckt werden kann – abhängig von bilateralen Abkommen oder internationalen Verträgen.
Sprachliche und kulturelle Überlegungen
- Übersetzungen: Rechtliche Dokumente sollten in beiden Sprachen verfügbar sein.
- Kulturelle Sensibilität: Offene Kommunikation und Respekt für kulturelle Unterschiede sind entscheidend.
Änderungen nach der Scheidung
Die Scheidung bringt rechtliche und persönliche Änderungen mit sich. Folgende Schritte erleichtern den Übergang:
Persönliche Dokumente und Informationen aktualisieren
- Ausweise und Pässe: Aktualisierung bei Namensänderung.
- Bankkonten und Kreditkarten: Information über geänderten Namen/Familienstand.
- Testamente und Vollmachten: Überprüfen und anpassen.
Finanzielle Unabhängigkeit sicherstellen
- Neue Konten eröffnen: Falls noch nicht vorhanden.
- SCHUFA-Auskunft: Prüfen Sie, ob gemeinsame Konten ordnungsgemäß getrennt wurden.
Immobilien und Eigentum
Eine Scheidung bringt viele Herausforderungen mit sich, insbesondere bei der Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte wie des Hauses. Eine Einigung der Ex-Partner ist essenziell, um finanzielle Konsequenzen wie eine Zwangsversteigerung zu vermeiden.
Zugewinngemeinschaft und Aufteilung des Vermögens
In Deutschland wird eine Ehe ohne Ehevertrag automatisch als Zugewinngemeinschaft geführt (§§ 1363 ff. BGB). Bei der Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen – nicht das Vermögen selbst (§ 1378 BGB).
Hat das Ehepaar während der Ehe ein Haus erworben, gehört dieses zum Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen werden hingegen dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) – sie zählen damit grundsätzlich nicht zum Zugewinn. Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch zum Zugewinn zählen.
- Eigentumsurkunden: Bei Immobilien werden Grundbucheintragungen entsprechend der Scheidungsfolgenvereinbarung aktualisiert.
- Vorsicht Steuerfalle: siehe Spekulationssteuer – gilt insbesondere beim Verkauf des Miteigentumsanteils nach Auszug (vgl. BFH-Urteil v. 14.02.2023, IX R 11/21).
- Mietverträge: Informieren Sie den Vermieter über die Scheidung, falls Änderungen erforderlich sind.
Optionen für das gemeinsame Haus
Verkauf der Immobilie: Entscheiden sich beide Partner für den Verkauf, wird der Gewinn nach Ablösung des Immobilienkredits geteilt. Für gemeinsam unterschriebene Kredite haften beide Eheleute in voller Höhe.
Weiterbewohnen durch einen Partner: Möchte einer im Haus bleiben, muss er den anderen ausbezahlen – in einer Summe oder in Raten. Die Übertragung sollte erst nach vollständiger Auszahlung erfolgen. Steuertipp: Erfolgt die Übertragung noch während bestehender Ehe, entfällt die Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Bei Übertragung erst nach Scheidung greift die Befreiung für geschiedene Ehegatten in Erfüllung eines Anspruchs auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
Wohngemeinschaft: In seltenen Fällen entscheiden sich Ex-Partner für ein weiteres gemeinsames Wohnen – dies erfordert eine klare Regelung der Nutzungs- und Kostenverteilung.
Finanzielle und rechtliche Aspekte
Ausbezahlung und Sicherheiten: Wer auszieht und seinen Anteil verkauft, erhält als Sicherheit einen Vollstreckungsanspruch.
Bank und Kredite: Banken können bei Änderung der Eigentumsverhältnisse einen neuen Kreditvertrag verlangen, oft zu ungünstigeren Konditionen. Es kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.
Kinder und Nutzung: Häufig bleibt derjenige im Haus, bei dem die Kinder leben. Der ausziehende Partner hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 BGB) in Höhe der hälftigen ortsüblichen Miete.
Zwangsversteigerung als letzter Ausweg
Kommt es zu keiner Einigung, droht eine Teilungsversteigerung. Ein Gutachter ermittelt den Wert der Immobilie. Der Erlös einer Versteigerung liegt häufig deutlich unter dem Marktwert – beide Eheleute könnten auf Schulden sitzen bleiben. Eine frühzeitige Einigung ist daher ratsam.
Fazit
Eine Scheidung bringt vielfältige Herausforderungen, insbesondere bei der Aufteilung gemeinsamer Immobilien. Eine Einigung zwischen den Ex-Partnern ist entscheidend, um finanzielle Verluste zu vermeiden. Frühzeitige, klare Vereinbarungen und notarielle Fixierung wichtiger finanzieller Beiträge helfen, Streitigkeiten zu minimieren und eine faire Aufteilung sicherzustellen.
Versicherungen
- Lebensversicherung: Überprüfen Sie die Begünstigten und nehmen Sie ggf. Änderungen vor.
- Kfz-Versicherung: Stellen Sie sicher, dass jedes Fahrzeug ordnungsgemäß auf den jeweiligen Fahrzeughalter versichert ist.
Soziale Sicherheit und Renten
- Rentenansprüche: Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche und stellen Sie sicher, dass alle Informationen nach dem Versorgungsausgleich aktualisiert wurden.
- Geschiedenenwitwenrente: Unter engen Voraussetzungen (§ 243 SGB VI) kann ein Anspruch auf Geschiedenenwitwen-/-witwerrente bestehen.
Emotionale Unterstützung und Neuanfang
- Emotionale Unterstützung: Scheidungen sind emotional belastend. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- Neue Hobbys und Interessen: Nutzen Sie die Gelegenheit für einen Neuanfang.
Kinder und Familie
- Kommunikation mit den Kindern: Halten Sie die Kommunikation offen und ehrlich.
- Umgangsregelungen: Halten Sie sich an die vereinbarten Regelungen.
Indem Sie proaktiv handeln, können Sie den Grundstein für ein erfülltes Leben nach der Scheidung legen.
Top Scheidungskosten
Steuerliche Auswirkungen der Scheidung (Stand 2026)
Seit dem 01.01.2013 können Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Aufwendungen die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden – was nach BFH-Rechtsprechung bei Scheidungskosten regelmäßig nicht der Fall ist (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).
- 1 Allgemeines
- 2 Veranlagung zur Einkommensteuer
- 3 Wahl der Lohnsteuerklassen
- 4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten
- 5 Kosten des Scheidungsverfahrens
- 6 Unterhaltsleistungen (Höchstbeträge 2026)
- 7 Steuerliche Folgen bei Kindern (Werte 2026)
- 8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage (Altfälle)
- 9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs
- 10 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
- 11 Sonstige steuerliche Konsequenzen
Tipp: Eheschließung und Ehescheidung — steuerliche Auswirkungen sowie viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner Online-Steuerberatung.
1 Allgemeines
Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Leider wird dies oft übersehen, denn das Paar kümmert sich vorrangig um Unterhalt, Sorgerecht für die Kinder und Zugewinnausgleich. Allzu spät wird festgestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen steuerlich nicht optimal waren.
Jedem ist klar: Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. So gewährt das Finanzamt zum Beispiel keinen günstigen Splittingtarif mehr. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass etwa Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als Sonderausgaben absetzbar sein können.
Auch bei der Verteilung des Vermögens sollten Sie steuerlichen Rat einholen: Für Unternehmer kann ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich zu erheblichen finanziellen Folgen führen.
Top Scheidungskosten
2 Veranlagung zur Einkommensteuer
Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Bevor ein Gericht die Scheidung ausspricht, muss das Ehepaar grundsätzlich mindestens zwölf Monate getrennt leben (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Für frühere Jahre gilt die Zusammenveranlagung, wenn das Paar zumindest einen Tag im Kalenderjahr Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2025, steht Ihnen für 2025 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2026, müssen Sie und Ihr Partner ab 2026 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt immer auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.
Hinweis
Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung. Dabei ist eine Mindestfrist von etwa einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Versuch im Nachhinein als erfolglos erweist (vgl. BFH v. 13.12.1985, VI R 190/82).
Vor Finanzamt und Familiengericht kommen Ehepartner oft in Konflikt, wenn es um das Datum der endgültigen Trennung geht. Steuerlich ist ein möglichst später Zeitpunkt günstig (Zusammenveranlagung), für eine zügige Scheidung ist ein früher Termin wichtig. Die Angaben vor Gericht binden das Finanzamt nicht, wenn das Paar eine spätere Trennung glaubhaft macht.
Doch in vielen Streitfällen wollen die Ex-Partner keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben. Folge: Beide müssen die Einzelveranlagung wählen und werden Ledigen gleichgestellt – es gilt der steuerliche Grundtarif.
Diese ungünstige Lösung wendet das Finanzamt auch an, wenn nur ein Partner die Einzelveranlagung beantragt – z. B. durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.
Hinweis (Werte 2026)
Möchten Sie im Gegensatz zu Ihrem Ex-Gatten eine Zusammenveranlagung, kann das gelingen, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte hat oder diese unter dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag beträgt 2026: 12.348 € (2025: 12.096 €). Dann ist der Antrag auf Einzelveranlagung des anderen unwirksam, und die Zusammenveranlagung kann notfalls zivilgerichtlich durchgesetzt werden.
Ihr Ex-Partner ist verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch Ihre Steuerschuld verringert wird und er keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (OLG Koblenz, Beschluss v. 12.06.2019 – 13 UF 617/18). Anderenfalls muss er einen Nachteilsausgleich erhalten.
Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor – eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich. Der allein gebliebene erste Ehegatte wird einzeln veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Sondersplittingtarif (§ 32a Abs. 6 EStG).
Top Scheidungskosten
3 Wahl der Lohnsteuerklassen (ELStAM)
Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt sind. Die Steuerklassendaten sind in den ELStAM hinterlegt.
Hinweis: Reform der Steuerklassen ab 2030
Das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 sah ursprünglich die Abschaffung der Steuerklassen III und V zum 01.01.2030 vor; an deren Stelle soll das Faktorverfahren in Steuerklasse IV treten. Die genaue Umsetzung ist Stand 2026 noch offen. Aktuell ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) bereits jetzt als Alternative zur Steuerklasse III/V wählbar und glättet die Lohnsteuerlast zwischen den Ehegatten.
Bei Scheidung sollte die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die einbehaltene Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4). Lebte das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt, besteht kein Anspruch mehr auf Ehegatten-Steuerklassen – ab dem Folgejahr ist Steuerklasse I (bzw. II für Alleinerziehende) maßgeblich.
Hinweis
Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich vorab einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder bestimmte Aufwendungen geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt zur Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.
Top Scheidungskosten
4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten
Für das getrenntlebende Ehepaar erlässt das Finanzamt zwei Steuerbescheide. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit identischem Inhalt. Bei Einzelveranlagung ergehen zwei separate Bescheide mit individuellen Berechnungen.
Bei der Zusammenveranlagung gelten die Ehepartner als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Das Finanzamt kann sich wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Ex-Gatten wegen der Finanzen streiten. Dies lässt sich durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§§ 268 ff. AO) vermeiden. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.
Hinweis
Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Er wird nur für seine anteilige Steuer herangezogen.
Anders bei Erstattungen: Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung gezahlt wurde (Lohnsteuer). Bei gemeinsamen Vorauszahlungen wird der Betrag im Zweifel hälftig aufgeteilt (BFH v. 30.09.2008, VII R 18/08).
Top Scheidungskosten
5 Kosten des Scheidungsverfahrens
Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat wiederholt klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Voraussetzung sei bei Scheidungskosten in aller Regel nicht erfüllt (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).
Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist (BFH-Urteil v. 18.05.2017, VI R 9/16).
Hinweis
Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zur zumutbaren Belastung finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.
Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung.
Scheidungsfolgekosten sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen. Dazu gehören Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht – sie entstehen nicht zwangsläufig, da sie in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Nicht abziehbar sind daher auch:
- Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien
- Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess
- Aufwendungen für ein Mediationsverfahren
- Trennungsbedingte Umzugskosten (für den ausziehenden Ehegatten als Privatkosten; Werbungskostenabzug nur, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist)
Hinweis
Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für Wertgutachten sind nicht abziehbar – auch nicht, wenn der Streitpunkt im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt wird.
Top Scheidungskosten
6 Unterhaltsleistungen (Höchstbeträge 2026)
- 6.1 Ansatz als Sonderausgabe (Realsplitting)
- 6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastung
Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner kann der Zahlende wahlweise als Sonderausgaben (Realsplitting) bis zu 13.805 € (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung bis zum Höchstbetrag von 12.348 € für 2026 (§ 33a Abs. 1 EStG; entspricht dem Grundfreibetrag) je Jahr abziehen.
Beim Realsplitting können sich die Sonderausgaben um die übernommenen Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten erhöhen. Auch beim Ansatz nach § 33a EStG erhöht sich der Höchstbetrag um diese Beiträge. Eine Kombination beider Abzugswege ist nicht möglich; Sie wählen jedes Jahr neu.
Seit 2016 müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG; § 33a Abs. 1 Satz 9 EStG). Seit dem 01.01.2025 sind Barzahlungen für den Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr anerkannt – Unterhalt muss nachweisbar überwiesen werden (BMF-Schreiben v. 06.04.2022, IV C 8 - S 2285/19/10002).
Steuertipp: Sie können Unterhaltskosten weiterhin von der Steuer absetzen. Siehe Unterhaltsrechner und Düsseldorfer Tabelle.
Top Scheidungskosten
6.1 Ansatz als Sonderausgabe (Realsplitting)
Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung behandelt werden sollen, beantragen Sie über die Anlage U zur Einkommensteuererklärung.
Der Zahlende beantragt damit den Sonderausgabenabzug. Der Unterhaltsempfänger gibt seine Zustimmung zur Versteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG). Ein Steuervorteil entsteht, wenn der Grenzsteuersatz beim Empfänger niedriger ist als beim Zahlenden.
Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr (zzgl. übernommener Beiträge zur Basis-KV/PV). Auch Sachleistungen (z. B. Mietwert einer überlassenen Wohnung) können berücksichtigt werden.
Der Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden und ist nur für ein Jahr bindend. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder beschränkt werden – selbst dann nicht, wenn beide Eheleute dies gemeinsam beantragen.
Hinweis
Der Sonderausgabenabzug kann per Antrag auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird nur dieser Teil versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst die Grenzen für staatliche Zuschüsse überschreiten würde.
Da der Empfänger versteuern muss, wird er – insbesondere bei eigenen Einkünften – seine Zustimmung oft nur gegen Nachteilsausgleich erteilen. Dieser zählt beim Zahlenden wiederum zu den Sonderausgaben.
Hinweis
Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zum Realsplitting die eigene Einkommenssituation prüfen (z. B. mögliche Einbußen bei Wohngeld oder Bürgergeld). Wirkt sich der Sonderausgabenabzug beim Zahlenden steuerlich nicht aus, braucht auch der Empfänger nichts zu versteuern.
Hinweis
Lebt der Ex-Partner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese Einschränkung verstößt nach EuGH-Rechtsprechung nicht gegen EU-Recht (EuGH v. 12.07.2005, C-403/03 „Schempp“).
Top Scheidungskosten
6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastung
Ist der Sonderausgabenabzug nicht möglich oder erwünscht, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt 2026 12.348 € (2025: 12.096 €) je gesetzlich unterhaltsberechtigter Person; er erhöht sich um übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.
Die Anlage U wird hier nicht benötigt. Die Unterhaltszahlungen wirken sich nur aus, wenn der Ex-Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen (anrechnungsfreier Betrag). Auch nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Wohngeld sowie Einnahmen aus Minijobs werden berücksichtigt.
Hinweis
Bei nur geringem Unterhalt kann der Ansatz als außergewöhnliche Belastung günstiger sein, weil der Empfänger die Zahlungen dann nicht versteuern muss.
Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung nachträglich berücksichtigt und das günstigere Realsplitting ersetzt den Ansatz nach § 33a EStG.
Der Unterhalt an ein Kind wird als Sonderausgabe nicht und als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr besteht (z. B. bedürftige volljährige Kinder über 25 Jahren oder nach Abschluss der Erstausbildung ohne weiteren Förderanspruch).
Top Scheidungskosten
7 Steuerliche Folgen bei Kindern (Werte 2026)
- 7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag (2026)
- 7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag (2026)
Eine Trennung beeinflusst auch Kindergeld und Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt (§ 64 Abs. 2 EStG).
Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes; seine Barunterhaltspflicht verringert sich entsprechend (§ 1612b BGB). Steuerlich erhält jeder Elternteil die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs in die Günstigerprüfung einbezogen werden.
Höhe des Kindergeldes 2026 | |
| je Kind und Monat | 259 € |
| jährlich pro Kind | 3.108 € |
| Sofortzuschlag (für Bürgergeld-/Kinderzuschlag-Berechtigte, § 6a Abs. 2 BKGG) | 25 €/Monat |
Anhebung zum 01.01.2026 von 255 € auf 259 €. Quellen: § 66 Abs. 1 EStG, § 6 BKGG.
Hinweis
Geringverdiener können einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser beträgt seit 2025 monatlich bis zu 297 € pro Kind (Höhe 2026 unverändert; § 6a BKGG).
Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag übertragen – allerdings nur, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, der Antragsteller jedoch schon. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil mangels Einkommens nicht leisten kann (§ 32 Abs. 6 EStG).
Kinderfreibeträge 2026 (§ 32 Abs. 6 EStG) | |
| Kinderfreibetrag pro Elternteil | 3.414 € |
| Kinderfreibetrag (Eltern zusammen) | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag pro Elternteil (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € |
| BEA-Freibetrag (Eltern zusammen) | 2.928 € |
| Summe Kinder-/BEA-Freibetrag (Eltern zusammen) | 9.756 € |
Quelle: § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Steuerfortentwicklungsgesetzes v. 23.12.2024.
Top Scheidungskosten
7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag (§ 24b EStG), wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht (mehr) vorliegen. Er beträgt:
- 4.260 € für das erste Kind,
- jeweils 240 € für jedes weitere Kind.
Zu einer zeitanteiligen Kürzung kommt es, wenn eine der Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.
Voraussetzungen:
- Der/die Alleinerziehende bildet mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflege-, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft.
- Für dieses Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
- Der/die Alleinerziehende ist mit dem Kind in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter in seinen neuen Haushalt mit, kann er den Entlastungsbetrag beantragen. Die Kinder müssen dort gemeldet sein und es muss Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld bestehen (auch für volljährige Kinder in Ausbildung).
Hinweis
Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person dauerhaft zusammenwohnen (etwa einem neuen Lebensgefährten); sonst entfällt der Entlastungsbetrag. Ausnahme: erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird.
Top Scheidungskosten
8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage (Altfälle)
Die staatliche Eigenheimzulage ist Ende 2005 (für Neufälle) ausgelaufen und endete für Altfälle nach maximal acht Jahren der Förderung – spätestens 2013. Die folgenden Hinweise sind daher nur noch für historische Altfälle relevant.
- Gehört jedem Ehegatten ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten; die Förderung lief weiter.
- Besaß ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfiel die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
- Besaß das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wurde die Förderung nur zur Hälfte für den darin Wohnenden gewährt.
- Hatte das Paar zwei gemeinsame Eigenheime, gab es nach der Trennung nur eine hälftige Zulage für den, der im Haus wohnte.
Die Kinderzulage ging nach der Trennung nicht verloren – die Verhältnisse in einem Förderjahr genügten.
Hinweis
Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – das gilt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Die Eigennutzungs-Ausnahme greift nicht, wenn der Verkaufende im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren nicht selbst dort gewohnt hat (BFH v. 14.02.2023, IX R 11/21).
Top Scheidungskosten
9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs
Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Scheidungsfall ausgeglichen (§ 1378 BGB). Siehe auch Rechner Zugewinnausgleich.
Das Finanzamt beurteilt die Zahlung weder als Schenkung noch als einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Allerdings können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann:
- ein Spekulationsgewinn entstehen (§ 23 EStG),
- sich der betriebliche Gewinn erhöhen (Entnahme/Tauschgewinn, §§ 4, 6 EStG),
- eine neue Bemessungsgrundlage für die AfA entstehen (§ 7 EStG).
Diese Konsequenzen werden oft übersehen. Steuerlich besonders unangenehm: Wird der Zugewinn durch Übergabe eines vermieteten Hauses ausgeglichen, gilt dies als entgeltliche Veräußerung in Höhe des angesetzten Wertes – mit der Folge eines Spekulationsgewinns innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Beispiel
Der Ehemann erwarb 2018 ein Mietshaus für 500.000 €. Bis 2026 hat er das Gebäude auf einen Buchwert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Ex-Frau erhält das Haus 2026 zum Ausgleich des Zugewinns und zahlt zusätzlich 50.000 € zu. Der Verkehrswert beträgt 500.000 €.
Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 100.000 € beim Ehemann an: Verkehrswert (500.000 €) abzgl. Buchwert (400.000 €). Die Zuzahlung ist Teil des Veräußerungspreises. Die Zehn-Jahres-Frist (Erwerb 2018, Übertragung 2026) ist noch nicht abgelaufen.
Diese Berechnung gilt sinngemäß im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Vorgang. Eine Spekulationsfrist gibt es hier nicht – stets ist der Unterschied zwischen Teilwert/Verkehrswert und Buchwert zu erfassen, auch für die Gewerbesteuer.
Kann der Verpflichtete den Zugewinn nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung: Die Zinsen kann er steuerlich nicht abziehen (private Schuldzinsen), der andere Partner muss sie aber als Kapitaleinnahmen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Auch unverzinsliche Raten lösen das Problem nicht: Das Finanzamt teilt diese in Zins- und Tilgungsanteil auf (BMF-Schreiben v. 26.08.2002, BStBl I 2002, 893).
Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen entgeltlichen Vorgang dar. Der neue Eigentümer darf vom angerechneten Wert die AfA-Bemessungsgrundlage neu ermitteln – auch wenn der Ex-Partner das Gebäude bereits weitgehend abgeschrieben hatte.
Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann als Realsplitting als Sonderausgabe geltend gemacht werden – bis maximal 13.805 € jährlich (siehe Punkt 6.1).
Top Scheidungskosten
10 Scheidung + Versorgungsausgleich
In der emotional aufgeladenen Phase einer Scheidung treten neben den persönlichen auch finanzielle und steuerliche Fragen auf. Ein zentraler Punkt ist der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Die Rechtsgrundlage bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) von 2009 sowie §§ 1587 BGB und § 3 Nr. 55a/55b EStG.
Der Versorgungsausgleich hat unterschiedliche steuerliche Folgen, abhängig von seiner Form:
- Interne Aufteilung (öffentlich-rechtlich) – § 10 VersAusglG
- Externe Aufteilung (öffentlich-rechtlich) – § 14 VersAusglG
- Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Die Übertragung der Anrechte ist in den meisten Fällen einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 55a, 55b EStG); bei schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen besteht unter Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder 4 EStG.
1. Interne Teilung (öffentlich-rechtlich)
Bei der internen Teilung werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften und Ansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung direkt zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Folgen:
- Steuerfreiheit: Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die spätere Besteuerung der Renteneinkünfte beim Ausgleichsberechtigten erfolgt, als hätte er die Anwartschaften selbst erworben.
- Kein Sonderausgabenabzug: Für den Ausgleichsverpflichteten gibt es keinen Sonderausgabenabzug – er versteuert später entsprechend weniger Rente.
- Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten: Maßgeblich sind Rentenbeginn und Lebensalter.
2. Externe Teilung (öffentlich-rechtlich)
Bei der externen Teilung wird ein Teil der Anwartschaft des Ausgleichsverpflichteten an einen anderen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten übertragen. Folgen:
- Steuerfreiheit unter Bedingungen: Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei, solange die späteren Rentenzahlungen beim Ausgleichsberechtigten im gleichen Umfang besteuert werden wie beim Ausgleichsverpflichteten.
- Steuerpflicht bei abweichender Besteuerung: Werden die Leistungen beim Berechtigten nicht oder ermäßigt steuerpflichtig, muss der Verpflichtete den übertragenen Wert versteuern; die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann zur Anwendung kommen.
3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich / Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
- Sonderausgabenabzug möglich:
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (z. B. einmalige Abfindung; voll abziehbar).
- Schuldrechtliche Ausgleichsrenten nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG (laufende Zahlungen).
- Besteuerung der Ausgleichszahlungen: Der Ausgleichsberechtigte versteuert die Zahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG).
Beispiel
Ein Ex-Ehemann zahlt seiner Ex-Ehefrau jährlich 6.000 € als schuldrechtliche Ausgleichsrente. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ex-Ehemann kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen; die Ex-Ehefrau versteuert ihn entsprechend als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG).
Praxistipp
Die Finanzämter prüfen Sonderausgaben im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich genau. Achten Sie auf:
- schriftliche Zustimmung des Empfängers (Anlage U bzw. analoge Erklärung),
- Angabe der Steuer-Identifikationsnummer,
- belastbare Zahlungsnachweise (Überweisungen, keine Barzahlungen),
- klare zivilrechtliche Vereinbarung (notarielle Beurkundung bei Vermeidungszahlungen empfehlenswert).
Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
Die Regelung über den Versorgungsausgleich erfolgt entweder zwingend von Amts wegen oder kann von den Parteien vereinbart werden (§ 6 VersAusglG).
Gleicht der Verpflichtete seine durch den Versorgungsausgleich verminderte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge wieder aus (sog. Wiederauffüllungszahlungen), kann er sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG geltend machen (BFH v. 19.08.2021, X R 4/19). Siehe Rechner Ausgleichszahlung Rente.
Hinweis
Rentenbeiträge können bis zum Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG abgesetzt werden; seit 2023 sind sie zu 100 % abziehbar (bis zum Höchstbetrag). Die spätere Rente wird im Gegenzug entsprechend höher versteuert (nachgelagerte Besteuerung) – gleiches gilt für den Ex-Gatten, der die Anwartschaft erhält. Siehe Renten-Steuerrechner.
Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern hierfür ein Kredit aufgenommen wird (BFH v. 12.10.2010, IX R 17/10).
Auch die Ausgleichszahlungen eines Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach jüngerer Rechtsprechung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar – unabhängig davon, ob die Vereinbarung erst im Scheidungsverfahren oder schon im Ehevertrag getroffen wurde.
Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch eine private Geldrente bewirkt, gilt diese als wiederkehrende Bezüge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG angesetzt werden; im Gegenzug versteuert der Empfänger sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG). Steuerlich lohnt sich das, wenn der Zahlende dauerhaft einen höheren Grenzsteuersatz als der Empfänger hat.
Hinweis
Seit dem 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – bereits bei der Scheidung, nicht erst bei Renteneintritt. Es gilt das Prinzip der internen Teilung (§ 10 VersAusglG). Mehr Infos: Versorgungsausgleich.
Wird eine Ausgleichszahlung für die Ansprüche auf eine Altersversorgung (sog. Versorgungsausgleich) geleistet, können diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
BFH-Urteil zur Wiederauffüllungszahlung (X R 4/19)
Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.08.2021 (X R 4/19) behandelt die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Versorgungsanwartschaft nach einer Ehescheidung. Wesentliche Aussagen:
Vorweggenommene Werbungskosten: Wiederauffüllungszahlungen sind rechtsnatur-mäßig vorweggenommene Werbungskosten in Bezug auf die spätere Rente.
Sonderausgabenabzug: Der Abzug als Sonderausgaben gelingt nur, wenn die Zahlungen als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifizieren.
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation: Maßgeblich ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation, nicht die Begriffsbildung im jeweiligen Versorgungssystem.
Beitragsebene vs. Leistungsebene: Das EStG unterscheidet bei Basisversorgungen zwischen Beitrags- und Leistungsebene. Beitrag ist jede an die Einrichtung erbrachte Geldleistung zur Basisversorgung.
Bedeutung des Urteils
Steuerpflichtige, die nach einer Scheidung ihre Rentenanwartschaft wieder auffüllen möchten, können diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen – vorausgesetzt, sie haben den Charakter von Beiträgen zur Basisversorgung an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist ratsam.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Fazit zum Versorgungsausgleich
Die steuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs erfordert eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände und der geltenden steuerrechtlichen Regelungen. Bei Fragen ist die Konsultation eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Familienrecht ratsam.
Weitere Infos zum Versorgungsausgleich: Versorgungsausgleich · Versorgungsausgleich im Steuerlexikon.
Top Scheidungskosten
11 Sonstige steuerliche Konsequenzen
Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt: Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz im Ausland können ans Tageslicht kommen. Daraus ergeben sich Fragen, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen versteuert wurde. Auch während der intakten Ehe gemachte Schenkungen fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um den Zugewinn geht.
Im schlimmsten Fall droht eine anonyme Anzeige beim Finanzamt – gerade in Sorgerechtsstreitigkeiten. Eine rechtzeitige Selbstanzeige (§ 371 AO) kann hier in vielen Fällen Strafbarkeit vermeiden.
Top Scheidungskosten
Zusammenveranlagung trotz Scheidung
Sofern Sie sich noch vernünftig unterhalten können, sollten Sie eine Zusammenveranlagung prüfen. Die Zusammenveranlagung – also eine gemeinsame Steuererklärung – kann durch den Splittingtarif zu einer Steuerentlastung von mehreren tausend Euro führen. Voraussetzung: Die Eheleute bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben mindestens einen Tag im Jahr zusammengelebt. Das gilt auch bei einem Versöhnungsversuch nach der Trennung. Hinweis: Die Zusammenveranlagung kann zivilgerichtlich eingeklagt werden, wenn der Partner ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe verweigert (OLG Koblenz, 13 UF 617/18). Tipp: Hier können Sie den Steuervorteil bei einer Zusammenveranlagung berechnen.
Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen
Die Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können während bzw. nach der Ehe entweder als Sonderausgaben (Realsplitting, bis 13.805 €) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 12.348 € in 2026) von der Steuer abgesetzt werden. Siehe Realsplitting bzw. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung.
Umzugskosten beim Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt
Sie können Umzugskosten bei einem Umzug aus dem gemeinsamen Haushalt entweder als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG, 20 % von max. 4.000 €/Jahr) oder als Werbungskosten ansetzen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Privat veranlasste Trennungsumzüge sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH v. 12.05.2022, VI R 38/20). Weitere Infos.
Top Scheidungskosten
Ex-Partner bleibt steuerlich ein „naher Angehöriger“
Der Ex-Partner bleibt steuerlich ein „naher Angehöriger“ i. S. v. § 15 AO. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt bei Vertragsbeziehungen zwischen Ex-Partnern strenge Maßstäbe ansetzt (Fremdvergleich). Siehe hierzu Verträge mit nahen Angehörigen.
Scheidungskosten + Mediationskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar
Bisher gehörten die Ehescheidungskosten zu den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Kosten. Hierzu gehörten die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalts- und Gerichtskosten) einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (vgl. H 33.1–33.4 EStH).
Scheidungskosten sind aufgrund der seit 2013 geltenden Neuregelung jedoch nicht mehr abziehbar. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Mit Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16) hat der BFH entschieden, dass Scheidungskosten unter das Abzugsverbot fallen – die Existenzgefährdung sei bei Scheidungskosten regelmäßig nicht gegeben, selbst wenn das Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung darstelle. Bestätigt durch BFH v. 25.02.2021 (VI R 23/20): Scheidungskosten sind auch dann nicht abziehbar, wenn die Scheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist.
Nicht anders wird ein Mediationsverfahren beurteilt. Im Mediationsverfahren werden die Scheidungsfolgenregelungen außergerichtlich vereinbart, das Ergebnis als Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet. Langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht lassen sich so vermeiden – abziehbar sind die Kosten dennoch nicht.
Top Scheidungskosten
Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten
Die steuerliche Behandlung der Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten hängt von den Umständen ab:
Unterhaltsleistungen (Naturalunterhalt): Eine unentgeltliche oder verbilligte Wohnungsüberlassung kann Naturalunterhalt sein. Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nach den Regeln zum Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bzw. § 33a EStG. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete als Sachbezug.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wird die Wohnung zu einem Entgelt überlassen, das mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt, sind die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen; bei mehr als 50 %, aber weniger als 66 % prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht; bei 66 % und mehr ist der volle Werbungskostenabzug gesichert (§ 21 Abs. 2 EStG).
Fremdvergleich: Die Bedingungen sollten einem Vergleich mit fremden Dritten standhalten – marktübliche Mieten, klare Vertragsbedingungen und tatsächliche Durchführung.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Vereinbarungen sind anzuerkennen, wenn sie ernsthaft, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt werden.
Steuerliche Auswirkungen: Für den überlassenden Ehegatten ergeben sich ggf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; für den Empfänger kann eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung als geldwerter Vorteil im Rahmen des Realsplittings zu versteuern sein.
Bei solchen Konstellationen sollten Sie fachkundigen Rat einholen, um die steuerlichen Konsequenzen korrekt zu erfassen.
Top Scheidungskosten
Scheidungsrecht (BGB)
Scheidung der Ehe
Untertitel 1 – Scheidungsgründe
Untertitel 1a – Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 Unterhalt wegen Alters
- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 Bedürftigkeit
- § 1578 Maß des Unterhalts
- § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 Auskunftspflicht
- § 1581 Leistungsfähigkeit
- § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- § 1583 Einfluss des Güterstands
- § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
- § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1585a Sicherheitsleistung
- § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
- § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
- § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
- § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Untertitel 3 – Versorgungsausgleich
Top Scheidungskosten
Musterverträge Scheidung, Trennung + Eheverträge
Top Scheidungskosten
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Häufige Fragen rund um Scheidungskosten und Steuern (FAQ)
Was kostet eine Scheidung 2026 im Durchschnitt?
Die Scheidungskosten hängen vom Verfahrenswert ab. Bei einem typischen Verfahrenswert von 10.000 € liegen die Gesamtkosten 2026 nach KostRÄG 2025 bei rund 2.300 € (Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, einvernehmliche Scheidung, ein Anwalt). Der Verfahrenswert berechnet sich grundsätzlich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. einer ggf. anzusetzenden Vermögenspauschale (§ 43 FamGKG).
Sind Scheidungskosten 2026 noch steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich nein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten – und damit Scheidungskosten – vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Existenzgrundlage gefährdet wäre – was der BFH bei reinen Scheidungskosten verneint (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).
Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag 2026?
Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt 12.348 € (§ 33a Abs. 1 EStG, Stand 2026). Beim Realsplitting (Sonderausgaben, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) gilt unverändert der Höchstbetrag von 13.805 €. Beide Höchstbeträge erhöhen sich um übernommene Basis-KV/PV-Beiträge der unterhaltenen Person.
Wann muss Unterhalt überwiesen werden, damit er steuerlich anerkannt wird?
Seit 2025 werden Barzahlungen für Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG sowie für das Realsplitting grundsätzlich nicht mehr als Nachweis anerkannt. Der Unterhalt sollte regelmäßig per Banküberweisung geleistet werden (BMF-Schreiben v. 06.04.2022).
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2026 für jedes Kind 259 € pro Monat (vorher 255 €). Der Kinderfreibetrag liegt 2026 bei 3.414 € je Elternteil (zusammen 6.828 €), zuzüglich BEA-Freibetrag von 1.464 € je Elternteil (zusammen 2.928 €).
Kann man im Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden?
Ja. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten an mindestens einem Tag des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Im Trennungsjahr ist damit die Zusammenveranlagung in aller Regel noch möglich. Im Folgejahr kommt nur noch die Einzelveranlagung in Betracht – es sei denn, ein erneuter Versöhnungsversuch wird unternommen.
Ist eine Trennung „unter einem Dach“ steuerlich und familienrechtlich möglich?
Ja. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung möglich, wenn die Eheleute getrennte Schlaf- und Wohnbereiche nutzen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen (§ 1567 BGB). Gemeinsame Mahlzeiten oder Einkäufe im Interesse der Kinder stehen der Trennung nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.03.2024, 1 UF 160/23).
Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei der Scheidung?
Optionen: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Auszahlung des anderen Partners oder – wenn keine Einigung gelingt – Teilungsversteigerung. Wichtig: Eine Übertragung vor Rechtskraft der Scheidung kann Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und unter Umständen die Spekulationssteuer (§ 23 EStG) vermeiden helfen.
Wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei einem neuen Partner gezahlt?
Nein. Lebt der Alleinerziehende mit einer weiteren volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, entfällt der Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) – es sei denn, es handelt sich um ein erwachsenes Kind, für das noch Kindergeld bezogen wird.
Sind Abfindungen im Scheidungsfall schenkungsteuerpflichtig?
Nein, sofern die Zahlung erst zum Zeitpunkt der Scheidung erfolgt und der Erfüllung des Zugewinnausgleichs dient (BFH v. 01.09.2021, II R 40/19). Anders kann es bei pauschalen Vorab-Zahlungen aussehen, bei denen im Zahlungszeitpunkt offen ist, ob ein Anspruch überhaupt entsteht.
Top Scheidungskosten
Aktuelles und weitere Infos
Verkauf eines Miteigentumsanteils am ehemaligen Familienheim (BFH v. 14.02.2023, IX R 11/21)
Das Urteil behandelt die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Sachverhalt:
- Der Kläger hatte 2008 mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus erworben.
- Nach Eheproblemen zog er 2015 aus, während Ehefrau und Kind im Haus blieben.
- Die Ehe wurde 2017 geschieden.
- Die Ex-Frau drohte mit Teilungsversteigerung, wenn der Kläger ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufte.
- Der Kläger verkaufte 2017 seinen Anteil im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung und erzielte einen erheblichen Veräußerungsgewinn.
Urteil: Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Der Veräußerungsgewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG) steuerpflichtig. Eine den Veräußerungstatbestand ausschließende Zwangslage lag nicht vor; der Kläger wurde wirtschaftlich aktiv tätig, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. Der Befreiungstatbestand der Eigennutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) griff nicht, da der Kläger das Haus weder im Jahr der Veräußerung (2017) noch in den beiden Vorjahren (2015/2016) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte; die Zwischennutzung durch den (geschiedenen) Ehegatten als „Dritten“ war schädlich.
FAZIT: Hätte der Verkauf 2015 (vor Auszug) oder nach Ablauf der 10-Jahres-Frist stattgefunden, wäre der Gewinn steuerfrei geblieben. In Scheidungsfällen sollten Eigentumsübertragungen frühzeitig steuerlich geprüft werden.
Abfindung im Scheidungsfall – keine Schenkungsteuer (BFH v. 01.09.2021, II R 40/19)
Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn diese von den Ehegatten umfassend individuell vereinbart und erst zum Zeitpunkt der Scheidung gezahlt wird.
Die Begründung: Die Zahlung dient lediglich der Erfüllung des in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ist häufig Teil einer umfassenden familien- und güterrechtlichen Regelung. Darin unterscheidet sie sich von pauschalen Vorab-Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht klar ist, ob ein Anspruch überhaupt entsteht.
Die Vereinbarung einer Abfindung im Scheidungsfall kann eine sinnvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Situation nach der Scheidung zu regeln – ohne dass Schenkungsteuer anfällt, sofern die BFH-Voraussetzungen eingehalten werden.
Trennung unter einem Dach: OLG Frankfurt klärt Rechtslage für Scheidungsverfahren
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 28.03.2024 (1 UF 160/23) wichtige Klarstellungen zur Trennung von Eheleuten trotz gemeinsamer Wohnung vorgenommen.
Hintergrund des Falles
Die Eheleute stritten über den Zeitpunkt ihrer Trennung – maßgeblich für die wechselseitigen Auskunftsansprüche über das Trennungsvermögen. Während das Amtsgericht den vom Ehemann angegebenen späteren Trennungszeitpunkt zugrunde legte, setzte sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde durch.
Kernpunkte der Entscheidung
Das OLG Frankfurt legte dar, dass die räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausreichend sein kann, um eine Trennung im rechtlichen Sinne zu begründen:
- Getrennte Bereiche: Ehepartner können in einer gemeinsamen Wohnung als getrennt lebend gelten, wenn sie getrennte Schlafbereiche nutzen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
- Unwesentliche Gemeinsamkeiten: Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten oder Einkäufe, besonders in Anwesenheit gemeinsamer Kinder, stehen einer rechtlich wirksamen Trennung nicht entgegen.
- Freundschaftlicher Umgang: Ein höflicher und vernünftiger Umgang miteinander beeinträchtigt die Trennung nicht, vor allem wenn Kinder im Haushalt leben.
Bedeutung für Scheidungsverfahren
- Physische Separation in der Wohnung möglich: Eheleute müssen nicht notwendigerweise ausziehen, um als getrennt zu gelten. Trennung der Haushaltsführung und Nutzung getrennter Lebensbereiche genügen.
- Kindeswohl wird berücksichtigt: Ein gutes Verhältnis der Eltern beeinträchtigt die Trennung nicht.
- Rechtliche Klarheit für Auskunftsansprüche: Die präzise Feststellung des Trennungszeitpunkts hat direkte Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen.
Fazit
Die OLG-Entscheidung bietet eine Orientierungshilfe für die rechtliche Handhabung von Trennungen unter einem Dach – und erkennt die Flexibilität des deutschen Familienrechts gegenüber modernen Lebensformen an.
Siehe auch:
- Zugewinnausgleich Rechner
- Versorgungsausgleich
- Prozesskosten Rechner
- Gerichtskosten Rechner
- Unterhaltsrechner
- Düsseldorfer Tabelle 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen (Auswahl)
- §§ 1564–1587 BGB (Scheidung der Ehe, Unterhalt, Versorgungsausgleich)
- § 26, § 32 Abs. 6, § 32a, § 33, § 33a, § 24b, § 10 Abs. 1a EStG
- § 3 Nr. 55a, 55b EStG (Versorgungsausgleich, Steuerfreiheit)
- § 3 Nr. 4, 5 GrEStG (Befreiungen Ehegatten/geschiedene Ehegatten)
- §§ 114 ff., § 122 FamFG; §§ 43, 50 ff. FamGKG
- Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) v. 23.10.2024
- VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO); VO (EU) 1259/2010 (Rom III-VO)
- BFH-Urteile: VI R 9/16 (18.05.2017), VI R 23/20 (25.02.2021), IX R 11/21 (14.02.2023), X R 4/19 (19.08.2021), II R 40/19 (01.09.2021)
- OLG Frankfurt 1 UF 160/23 (28.03.2024); OLG Koblenz 13 UF 617/18 (12.06.2019)
- BMF-Schreiben zum Unterhaltsabzug v. 06.04.2022, IV C 8 - S 2285/19/10002
- Steuerfortentwicklungsgesetz v. 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)

Steuer-Newsletter.