Scheidungskosten berechnen + Steuertipps

Scheidungskostenrechner: Was kostet eine Scheidung? Wer zahlt und was können Sie von der Steuer absetzen?



Kosten einer Scheidung online berechnen

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtskosten als auch Anwaltsgebühren zusammen und berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Mit unserem kostenfreien Scheidungskostenrechner können Sie Ihre Scheidungskosten schnell + einfach berechnen:

Scheidungskostenrechner

Eigenes Nettoeinkommen:
Nettoeinkommen Ehegatte:
Nettovermögen insgesamt:
Anzahl der Rentenversicherungen
Gemeinsame Kinder


Scheidung + Steuer: Worauf Sie steuerlich unbedingt achten müssen finden Sie hier: Steuertipps Scheidung.


Drei Tipps, um Ihre Scheidungskosten zu reduzieren

Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt und möchten sich jetzt scheiden lassen? Über die Kosten möchten Sie am liebsten gar nicht nachdenken? Sicher haben Sie auch schon von dem Sprichwort gehört, dass die Scheidung oft teurer kommt als die Hochzeit. Das muss aber nicht so sein!

Grundsätzlich hängt die Höhe der Scheidungskosten vom Einkommen und Vermögen der Eheleute ab. Zusätzlich gibt es weitere Faktoren, die die Kosten in die Höhe treiben. Gewusst wie, können Sie die finanziellen Aspekte Ihrer Scheidung nach unten drücken und viel Geld sparen.


Scheidungskosten

1. Tipp: Einvernehmliche Scheidung

Der einfachste Weg, Ihre Scheidungskosten niedrig zu halten, ist eine einvernehmliche Scheidung. Die Kosten einer Scheidung erhöhen sich, je mehr Konfliktpunkte es gibt, über die das Gericht entscheiden muss. Am besten ist es deshalb, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich von Anfang an über die Scheidungsfolgen (Hausrat, Unterhalt, Sorgerecht etc.) einig sind.

Gibt es Streitigkeiten über die Folgen der Scheidung, sollten Sie versuchen, diese zunächst außergerichtlich beizulegen. Das ist z. B. im Rahmen einer Familienmediation möglich. Diese ist zwar nicht kostenlos, jedoch wesentlich günstiger, als alle Punkte vor Gericht zu klären.


Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung

StreitwertGerichtskostenAnwaltskostenGesamtkosten
3.000 216 621,78 837,78
4.000 254 773,501 027,50
5.000 292 925,231 217,23
6.000 3301.076,951.406,95
7.000 3681.228,681.596,68
8.000 4061.380,401.786,40
9.000 4441.532,13 1.976,13
10.000 4821.683,85 2.165,85
13.000 5341.820,70 2.354,70
16.000 5861.957,55 2.543,55
19.000 6382.094,40 2.732,40
22.000 6902.231,25 2.921,25
25.000 7422.368,10 3.110,10
30.000 8122.591,233.403,23
35.000 8822.814,353.696,35
40.000 9523.037,483.989,48
45.0001.0223.260,604.282,60
50.0001.0923.483,734.575,73

2. Tipp: Scheidung mit nur einem Anwalt

Geld sparen können Sie auch bei den Anwaltskosten. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, ganz ohne Anwalt kann man sich also nicht scheiden lassen. Das heißt aber nicht, dass unbedingt jeder der getrennten Ehegatten einen eigenen Anwalt haben muss. Es reicht aus, wenn sich einer von Ihnen von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, dessen Kosten Sie sich dann gerecht teilen.

Das ist aber nur sinnvoll, wenn Sie sich vollständig einvernehmlich scheiden lassen möchten. Derjenige, der den Anwalt nicht beauftragt, wird vor Gericht effektiv nicht anwaltlich vertreten und ist dem anderen möglicherweise schutzlos ausgeliefert.


3. Tipp: Rechtzeitig Ehevertrag abschließen

Handeln Sie vorausschauend und schließen Sie bereits frühzeitig mit Ihrem Ehepartner einen Ehevertrag ab. Die wenigsten möchten bei der Hochzeit schon an eine mögliche Trennung oder Scheidung denken – der Aufwand lohnt sich aber.

Wer sich für den Ernstfall absichert, erspart sich im Fall der Fälle eine Menge Zeit, Nerven und Geld. Sollten Sie im Streit auseinandergehen, müssen Sie sich mit einem Ehevertrag nicht monate- oder sogar jahrelang über Anwälte und Gericht über die Scheidungsfolgen einigen. Die wichtigsten Punkte sind in Ihrem Ehevertrag geregelt und treten dann in Kraft.

Wichtig zu wissen: Den Ehevertrag müssen Sie nicht bereits vor der Eheschließung oder bei der Hochzeit abschließen. Auch danach ist das jederzeit noch möglich.

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Ablauf einer Scheidung + Scheidungsantrag

Die Ehe ist eine ernste Angelegenheit, die nicht leichtfertig aufgegeben werden sollte. Aber manchmal ist eine Scheidung die beste Lösung für alle Beteiligten. Die Scheidung ist ein komplexer und emotionaler Prozess, der viel Zeit und Geld erfordern kann. Es ist daher ratsam, sich professionelle Hilfe zu suchen und sich gut zu informieren. Eine Scheidung kann auch eine Chance für einen Neuanfang sein.


Checkliste

Hier sind einige Überlegungen und Tipps, die hilfreich sein könnten, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht:

1. Finanzielle Unabhängigkeit sichern

  • Stellen Sie sicher, dass Sie Zugang zu eigenen finanziellen Ressourcen haben. Dies kann bedeuten, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen, falls Sie noch keines haben, und sicherzustellen, dass Ihr Gehalt oder andere Einkünfte dort eingehen.

2. Budgetplanung

  • Beginnen Sie, ein Budget für Ihr neues Leben als Single zu planen. Berücksichtigen Sie dabei alle möglichen Einkünfte und Ausgaben, einschließlich Wohnkosten, Lebensmittel, Versicherungen, und Unterhalt, falls zutreffend.

3. Rechtliche Beratung

  • Auch wenn Sie bereits eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt hatten, ist es wichtig, einen Anwalt zu beauftragen, der auf Familienrecht spezialisiert ist, besonders wenn Sie erwarten, dass die Scheidung kompliziert wird. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und Sie durch den gesamten Prozess zu führen.

4. Unterstützungsnetzwerk aufbauen

  • Neben der rechtlichen Unterstützung ist es wichtig, ein emotionales Unterstützungsnetzwerk aufzubauen. Dies kann aus Freunden, Familie oder professionellen Beratern bestehen. Scheidungen können emotional belastend sein, und Unterstützung zu haben, ist entscheidend.

5. Dokumentation

  • Dokumentieren Sie alles gründlich. Bewahren Sie Kopien aller wichtigen Dokumente und Korrespondenzen auf. Dies umfasst nicht nur finanzielle Dokumente, sondern auch jegliche Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem baldigen Ex-Partner bezüglich der Scheidung und Vereinbarungen.

6. Kinder im Blick behalten

  • Wenn Kinder im Spiel sind, ist ihre Wohlfahrt von größter Bedeutung. Arbeiten Sie proaktiv daran, eine Vereinbarung über das Sorgerecht, den Unterhalt und den Umgang zu treffen, die im besten Interesse der Kinder ist. Professionelle Beratung, etwa durch einen Familienmediator, kann hierbei sehr hilfreich sein.

7. Persönliche Dokumente aktualisieren

  • Nach der Scheidung müssen möglicherweise einige persönliche Dokumente aktualisiert werden, darunter Ihr Testament, Vollmachten und Begünstigte in Versicherungspolicen.

8. Neuanfang

  • Eine Scheidung markiert das Ende eines Lebenskapitels und den Beginn eines neuen. Es kann hilfreich sein, sich auf positive Veränderungen zu konzentrieren und Pläne für die Zukunft zu machen.

Indem Sie diese Schritte befolgen und proaktiv handeln, können Sie sich besser auf die bevorstehenden Herausforderungen vorbereiten und durch eine schwierige Zeit navigieren. Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass Sie nicht allein sind und dass es Ressourcen und Unterstützung gibt, die Ihnen helfen können, durch diesen Prozess zu kommen.


Wie wird die Trennung eingeleitet?

Die Einleitung einer Trennung ist ein bedeutender Schritt, der sowohl rechtliche als auch emotionale Aspekte umfasst. Hier sind einige Schlüsselpunkte und zusätzliche Überlegungen, die Ihnen helfen können, diesen Prozess zu navigieren:

1. Kommunikation der Trennungsabsicht

Die klare Kommunikation der Trennungsabsicht ist entscheidend. Ein offenes und ehrliches Gespräch, so schwierig es auch sein mag, ist oft der beste erste Schritt. Sollte dies aufgrund von Konflikten oder Sicherheitsbedenken nicht möglich sein, kann die Übermittlung durch einen Anwalt oder in schriftlicher Form mit Nachweis erfolgen.

2. Rechtliche Beratung

Bevor Sie Schritte unternehmen, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn Eigentum, Kinder oder andere komplexe Angelegenheiten betroffen sind. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden, die später schwer zu korrigieren sein könnten.

3. Finanzielle Angelegenheiten

  • Konten und Kredite: Überlegen Sie, wie Sie mit gemeinsamen Bankkonten und Krediten umgehen. Möglicherweise müssen Sie Vereinbarungen treffen, um sicherzustellen, dass beide Parteien Zugang zu Geld haben und Verpflichtungen erfüllt werden.
  • Budget: Erstellen Sie ein neues Budget für sich selbst, das Ihren veränderten Umständen Rechnung trägt.

4. Wohnsituation

Die Entscheidung, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus bleibt, kann kompliziert sein. Es ist wichtig, eine Lösung zu finden, die für beide Parteien und insbesondere für betroffene Kinder tragbar ist. In einigen Fällen kann eine einstweilige Anordnung erforderlich sein, um vorläufige Wohnarrangements zu treffen.

5. Umgang mit Kindern

Der Fokus sollte immer auf dem Wohl der Kinder liegen. Vereinbarungen über das Sorgerecht und den Umgang sollten im besten Interesse der Kinder getroffen werden. Professionelle Unterstützung, wie sie von Jugendämtern angeboten wird, kann sehr wertvoll sein.

6. Persönliche Dokumente und Sicherheit

Stellen Sie sicher, dass Sie alle wichtigen persönlichen Dokumente sichern. Wenn Gewalt oder Missbrauch eine Rolle spielen, ist es wichtig, einen Sicherheitsplan zu haben. In Deutschland bieten Frauenhäuser und Beratungsstellen Unterstützung und Schutz für Betroffene.

7. Umgang mit gemeinsamen Verpflichtungen

Diskutieren Sie, wie Sie mit gemeinsamen Verpflichtungen wie Miete, Hypotheken, Kreditraten, Versicherungen und anderen laufenden Kosten umgehen. Es kann hilfreich sein, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden.

8. Erbrechtliche Überlegungen

Obwohl die Trennung die erbrechtlichen Ansprüche nicht direkt ändert, ist es sinnvoll, Ihr Testament und andere erbrechtliche Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

9. Emotionale Unterstützung

Vergessen Sie nicht, für Ihre emotionale Gesundheit zu sorgen. Trennung und Scheidung sind stressige Ereignisse, und Unterstützung durch Freunde, Familie oder professionelle Berater kann entscheidend sein.

10. Offizielle Dokumente und Namen

Nach der Trennung und insbesondere nach der Scheidung müssen möglicherweise offizielle Dokumente aktualisiert werden, insbesondere wenn einer der Partner seinen Namen ändern möchte.

Die Trennung ist ein Prozess, der Zeit, Geduld und oft auch Verhandlungen erfordert. Es ist wichtig, sich während dieses Übergangs gut zu informieren und zu unterstützen.


Soll ein Rechtsanwalt beauftragt werden?

Die Entscheidung, ob man für eine Scheidung einen Rechtsanwalt beauftragen sollte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Komplexität der Scheidung, das Vorhandensein gemeinsamer Vermögenswerte, das Sorgerecht für Kinder und ob die Scheidung einvernehmlich ist. Hier sind einige wichtige Überlegungen:

Ja, einen Rechtsanwalt beauftragen:

  • Gesetzliche Anforderung: In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden muss. Dies stellt sicher, dass der Antrag den rechtlichen Anforderungen entspricht und dient dem Schutz der Interessen des Antragstellers.
  • Komplexe Fälle: Bei Vorhandensein von umfangreichen Vermögenswerten, Immobilien oder wenn die Ehepartner sich nicht über die Bedingungen der Scheidung einigen können, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt unerlässlich. Ein Anwalt kann Verhandlungen führen, faire Vereinbarungen vorschlagen und sicherstellen, dass die Rechte seines Mandanten gewahrt bleiben.
  • Sorgerechtsfragen: Bei Streitigkeiten über das Sorgerecht oder den Umgang mit den Kindern kann ein Anwalt helfen, eine Lösung zu finden, die im besten Interesse der Kinder ist. Zudem kann er bei der Ausarbeitung eines detaillierten Umgangsplans unterstützen.
  • Schutz der eigenen Rechte: Ein Anwalt kann sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte, wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Rentenansprüche, angemessen berücksichtigt werden. Ohne anwaltliche Unterstützung besteht das Risiko, dass man sich unwissentlich schlechter stellt.

Nein, keinen Rechtsanwalt beauftragen:

  • Einvernehmliche Scheidung: Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung ist in Deutschland die Beauftragung eines Anwalts für die Einreichung des Scheidungsantrags notwendig. Allerdings können die Ehepartner in diesem Fall die Kosten teilen und benötigen möglicherweise nur einen Anwalt, um den Antrag zu stellen, wenn sie sich über alle Aspekte der Scheidung einig sind.

Mediation als Alternative:

  • Kosten- und Zeitersparnis: Mediation kann eine effektive Möglichkeit sein, Konflikte außergerichtlich zu lösen, besonders wenn die Ehepartner bereit sind, miteinander zu kommunizieren und Kompromisse zu finden. Ein Mediator kann helfen, eine faire und einvernehmliche Lösung zu finden, die für beide Parteien akzeptabel ist.
  • Flexibilität: Im Gegensatz zum formellen Gerichtsverfahren bietet die Mediation einen flexibleren Rahmen, in dem individuelle Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigt werden können.

Fazit:

Obwohl die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Einreichung des Scheidungsantrags in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Einbeziehung eines Anwalts in komplexeren Fällen entscheidend sein, um die eigenen Interessen zu schützen. Mediation bietet eine wertvolle Alternative für Paare, die eine einvernehmliche Lösung suchen und Konflikte außergerichtlich lösen möchten.


Scheidungsantrag

Wie man einen Scheidungsantrag stellt: Wenn Sie sich entschieden haben, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, müssen Sie einige Schritte unternehmen, um einen Scheidungsantrag zu stellen.

  • Der erste Schritt ist, einen Anwalt zu konsultieren, der sich auf Familienrecht spezialisiert hat. Er oder sie kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, sowie die möglichen Folgen einer Scheidung für Sie und Ihre Kinder. Ein Anwalt kann Ihnen auch bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen helfen und Sie vor Gericht vertreten.
  • Der zweite Schritt ist, die Scheidungsvoraussetzungen zu erfüllen. In Deutschland müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor Sie einen Scheidungsantrag stellen können. Das bedeutet, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine ehelichen Pflichten mehr erfüllen. Wenn Sie beide einverstanden sind, können Sie eine einvernehmliche Scheidung beantragen, die schneller und einfacher ist. Wenn Sie sich nicht einig sind, müssen Sie eine streitige Scheidung beantragen, die länger dauern und mehr kosten kann.
  • Der dritte Schritt ist, den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Antrag muss die persönlichen Daten beider Ehepartner enthalten, sowie Angaben zu den Kindern, dem Vermögen, den Schulden und dem Unterhalt. Der Antrag muss auch begründet werden, warum die Ehe gescheitert ist. Der Antrag muss von einem Anwalt unterschrieben und mit einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde versehen werden.
  • Der vierte Schritt ist, den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zuzustellen. Das Gericht wird den Antrag an den anderen Ehepartner schicken oder einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen. Der andere Ehepartner hat dann die Möglichkeit, auf den Antrag zu antworten oder einen eigenen Antrag zu stellen. Er oder sie kann auch einen eigenen Anwalt beauftragen.
  • Der fünfte Schritt ist, die Scheidung vor Gericht zu verhandeln. Das Gericht wird einen Termin für eine mündliche Verhandlung festlegen, bei der beide Ehepartner anwesend sein müssen. Das Gericht wird versuchen, eine gütliche Einigung über die Scheidungsfolgen zu erzielen. Dazu gehören der Sorgerecht, der Umgang, der Unterhalt, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird das Gericht eine Entscheidung treffen.
  • Der sechste Schritt ist, das Scheidungsurteil zu erhalten. Das Gericht wird das Urteil verkünden und schriftlich begründen. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden oder wenn diese abgewiesen werden. Das Urteil muss von beiden Ehepartnern akzeptiert werden.

Zuständigkeit des Familiengerichts

Die Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Scheidung richtet sich in Deutschland nach verschiedenen Kriterien, die darauf abzielen, das Verfahren für die beteiligten Parteien so zugänglich und praktikabel wie möglich zu gestalten. Die Regelungen des § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) legen fest, welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist, basierend auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und ihrer Kinder. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Gerichtsverfahren möglichst nahe am Lebensmittelpunkt der Familie stattfindet.

Die Frage, ob ein Gericht in Deutschland für die Scheidung eines deutschen Staatsangehörigen zuständig ist, der seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt. Der EuGH entschied, dass das deutsche Gericht zuständig ist, wenn der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person dauerhaft aufhält und von dem aus sie ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Beziehungen ausübt.


Ablauf des Verfahrens vor dem Familiengericht

Der Ablauf einer Scheidung vor Gericht ist ein formaler Prozess, der bestimmte Schritte und Verfahrensanforderungen umfasst. Hier ist eine zusammengefasste Übersicht über den Ablauf und was zu beachten ist, insbesondere wenn man am Scheidungstermin verhindert ist:

  1. Einreichung des Scheidungsantrags: Der Antrag auf Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies ist eine gesetzliche Anforderung in Deutschland, die sicherstellt, dass alle rechtlichen Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

  2. Anträge auf Scheidungsfolgesachen: Falls erforderlich, können zusammen mit dem Scheidungsantrag auch Anträge auf Regelung der Scheidungsfolgesachen gestellt werden. Dies umfasst Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat und Vermögensaufteilung.

  3. Zustellung und Stellungnahme: Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) zugestellt, der dann die Möglichkeit hat, darauf zu reagieren. Auch wenn der Antragsgegner keinen eigenen Anwalt für die Zustimmung zur Scheidung benötigt, ist es oft ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere bei ungeklärten Scheidungsfolgesachen.

  4. Versorgungsausgleich: Parallel zum Scheidungsverfahren führt das Gericht in der Regel einen Versorgungsausgleich durch, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

  5. Gerichtstermin und Scheidungsbeschluss: Nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Am Ende des Termins kann das Gericht die Scheidung beschließen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor dem Scheidungstermin

  • Mitteilung an das Gericht: Sollten Sie am Scheidungstermin verhindert sein, ist es wichtig, das Gericht und Ihren Anwalt so früh wie möglich zu informieren.
  • Vorlage von Nachweisen: Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt. Bei einer Verhinderung durch eine bereits gebuchte Urlaubsreise sind die Buchungsunterlagen vorzulegen.
  • Neuanberaumung des Termins: Liegen berechtigte Gründe für die Verhinderung vor, wird das Gericht in der Regel einen neuen Termin festlegen.

Im Scheidungstermin

  • Öffentlichkeit: Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um die Privatsphäre der Parteien zu schützen.
  • Platzierung im Gerichtssaal: Der Antragsteller und der Antragsgegner (bzw. ihre Anwälte) nehmen auf festgelegten Seiten Platz.
  • Personalienprüfung: Das Gericht prüft die Personalien der Ehegatten, wofür ein Personalausweis notwendig ist. Auch die Heiratsurkunde kann geprüft werden.
  • Prüfung des Trennungsjahres: Das Gericht stellt fest, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und ob beide Parteien die Ehe als gescheitert betrachten.
  • Erörterung des Versorgungsausgleichs: Der Versorgungsausgleich wird besprochen. Bei streitigen Folgesachen werden auch diese erörtert.

Verkündung des Scheidungsbeschlusses

  • Öffentlichkeit wird wiederhergestellt: Für die Verkündung des Beschlusses wird die Öffentlichkeit kurzzeitig wieder zugelassen.
  • Rechtsmittelverzicht: Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann der Rechtsmittelverzicht erklärt werden, wodurch die Scheidung sofort rechtskräftig wird.
  • Rechtskraft: Ist nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten, wird der Beschluss einen Monat nach Zustellung an die nicht vertretene Partei rechtskräftig, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.

Nach dem Scheidungstermin

  • Aufbewahrung des Scheidungsbeschlusses: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da er für zukünftige rechtliche Vorgänge benötigt werden kann.
  • Kosten: Die entstehenden Kosten für das Scheidungsverfahren können von einem spezialisierten Anwalt für Familienrecht im Voraus abgeschätzt werden.

Wichtig zu wissen

Die formellen Anforderungen und der Ablauf einer Scheidung können je nach Gericht und individuellem Fall variieren. Eine professionelle rechtliche Vertretung ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte angemessen berücksichtigt werden und der Prozess so reibungslos wie möglich verläuft.


Kosten des Scheidungsverfahrens

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten) zusammen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der weniger Streitpunkte zu klären sind, können die Kosten niedriger ausfallen. Die Höhe der Kosten hängt auch vom Streitwert der Scheidung ab, der sich nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten richtet. In bestimmten Fällen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, um die finanzielle Belastung zu mindern.


Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein wichtiges Instrument, das Paaren ermöglicht, die Bedingungen ihrer Scheidung auf eine Weise zu regeln, die für beide Seiten gerecht und akzeptabel ist. Durch die vorherige Klärung von Streitpunkten kann das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Hier sind einige Schlüsselaspekte und Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung:


Bedeutung der Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dazu beitragen, das Verfahren zu beschleunigen und Kosten zu sparen, indem sie eine einvernehmliche Lösung für die Scheidungsfolgesachen bietet. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen, insbesondere bei Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Übertragung von Immobilien.

Die Entscheidung für eine Scheidung und die Durchführung des Verfahrens sind komplexe Prozesse, die sorgfältige Überlegung und professionelle Beratung erfordern. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Interessen bestmöglich zu wahren.


Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung

  1. Kontrolle: Die Ehepartner behalten die Kontrolle über die Entscheidungen, die ihr Leben nach der Scheidung beeinflussen, anstatt diese Entscheidungen einem Gericht zu überlassen.

  2. Kosteneffizienz: Durch die Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen können erhebliche Kosten eingespart werden.

  3. Zeiteffizienz: Die Klärung von Scheidungsfolgen im Vorfeld verkürzt das Gerichtsverfahren, da weniger Punkte strittig sind.

  4. Emotionale Schonung: Eine einvernehmliche Regelung kann emotional weniger belastend sein als ein gerichtlicher Streit.

  5. Maßgeschneiderte Lösungen: Die Vereinbarung ermöglicht individuell angepasste Lösungen, die den spezifischen Bedürfnissen der Familie entsprechen.


Wichtige Inhalte der Scheidungsfolgenvereinbarung

  • Versorgungsausgleich: Regelungen zur Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche.
  • Zugewinnausgleich: Vereinbarungen über den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens.
  • Unterhalt: Festlegungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt, einschließlich der Höhe und Dauer der Zahlungen.
  • Sorgerecht und Umgangsrecht: Vereinbarungen über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und die Gestaltung des Umgangs.
  • Vermögensaufteilung: Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, einschließlich Immobilien und anderer wesentlicher Werte.
  • Schuldenregelung: Vereinbarungen über die Aufteilung gemeinsamer Schulden.

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist nicht nur eine formale Anforderung, sondern bietet auch rechtliche Sicherheit. Sie stellt sicher, dass beide Parteien die Tragweite ihrer Entscheidungen verstehen und dass die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere bei Regelungen, die den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und die Übertragung von Immobilien betreffen, ist die notarielle Beurkundung unerlässlich.


Abschließende Überlegungen

Die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfordert eine sorgfältige Überlegung und oft auch Kompromissbereitschaft von beiden Seiten. Es ist ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung fair ist und die eigenen Rechte angemessen schützt. Darüber hinaus kann die Unterstützung durch einen Mediator hilfreich sein, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird.


Binationale Scheidungen

Binationale Scheidungen stellen aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen und kulturellen Hintergründe der Ehepartner besondere Herausforderungen dar. Die Anwendung der ROM-III-Verordnung in der Europäischen Union bietet zwar einen rechtlichen Rahmen, um zu bestimmen, welches nationale Recht anwendbar ist, doch die Komplexität solcher Fälle erfordert oft spezialisierte rechtliche Unterstützung. Hier sind einige zusätzliche Überlegungen und Schritte, die bei einer binationale Scheidung beachtet werden sollten:


Rechtliche Beratung

  • Spezialisierte Anwälte: Es ist ratsam, Anwälte zu konsultieren, die Erfahrung mit internationalem Familienrecht haben und sich sowohl mit dem Rechtssystem des Landes, in dem die Scheidung eingereicht wird, als auch mit dem Rechtssystem des anderen beteiligten Landes auskennen.
  • Doppelte Rechtsberatung: In einigen Fällen kann es notwendig sein, rechtliche Beratung in beiden Ländern in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Scheidungsvereinbarungen in beiden Rechtsordnungen durchsetzbar sind.

Wahl des anzuwendenden Rechts

  • Vereinbarung über das anzuwendende Recht: Die Ehepartner haben die Möglichkeit, eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht zu treffen. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen und idealerweise schriftlich in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.
  • Berücksichtigung der Konsequenzen: Bei der Wahl des anzuwendenden Rechts sollten die langfristigen Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Sorgerechtsregelungen, Vermögensaufteilung und andere rechtliche Aspekte bedacht werden.

Umgang mit Vermögenswerten und Sorgerecht

  • Internationale Vermögenswerte: Die Aufteilung von Vermögenswerten kann kompliziert sein, insbesondere wenn diese in verschiedenen Ländern liegen. Eine genaue Bewertung und Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetze ist erforderlich.
  • Sorgerechtsregelungen: Sorgerechtsentscheidungen sollten im besten Interesse der Kinder getroffen werden, wobei internationale Vereinbarungen und die Möglichkeit der Kinder, Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten, berücksichtigt werden müssen.

Durchsetzbarkeit von Urteilen

  • Anerkennung und Vollstreckung: Es ist wichtig zu prüfen, ob ein Scheidungsurteil im anderen Land anerkannt und vollstreckt werden kann. Dies hängt von den bilateralen Abkommen zwischen den Ländern oder von internationalen Verträgen ab.

Sprachliche und kulturelle Überlegungen

  • Übersetzungen: Alle rechtlichen Dokumente und Vereinbarungen sollten in beiden Sprachen verfügbar sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Kulturelle Sensibilität: Kulturelle Unterschiede können die Wahrnehmung von Fairness und Angemessenheit beeinflussen. Eine offene Kommunikation und der Wille, kulturelle Unterschiede zu respektieren, sind entscheidend.

Fazit

Binationale Scheidungen erfordern eine sorgfältige Navigation durch komplexe rechtliche, kulturelle und persönliche Landschaften. Eine frühzeitige und umfassende Planung, die Einbeziehung spezialisierter rechtlicher Beratung und eine offene Kommunikation zwischen den Ehepartnern können dazu beitragen, die bestmöglichen Ergebnisse für alle Beteiligten zu erzielen.


Änderungen nach der Scheidung

Die Scheidung bringt eine Reihe von Änderungen im Leben der Beteiligten mit sich, die sowohl rechtliche als auch persönliche Aspekte umfassen. Hier sind einige zusätzliche Überlegungen und Schritte, die Sie nach einer Scheidung in Betracht ziehen sollten, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten:


Persönliche Dokumente und Informationen aktualisieren

  • Ausweise und Pässe: Stellen Sie sicher, dass Ihr Familienname auf allen offiziellen Dokumenten und Ausweisen aktualisiert wird, falls Sie Ihren Namen nach der Scheidung ändern.
  • Bankkonten und Kreditkarten: Informieren Sie Banken und Kreditkartenunternehmen über Ihren geänderten Namen und/oder Ihren geänderten Familienstand.
  • Testamente und Vollmachten: Überprüfen Sie Ihr Testament und andere rechtliche Dokumente, wie Vollmachten und Patientenverfügungen, und nehmen Sie erforderliche Änderungen vor.

Finanzielle Unabhängigkeit sicherstellen

  • Neue Konten eröffnen: Wenn Sie noch keine eigenen Bankkonten haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, diese zu eröffnen.
  • Kreditbericht: Überprüfen Sie Ihren Kreditbericht, um sicherzustellen, dass alle gemeinsamen Konten ordnungsgemäß getrennt wurden und keine unerwarteten Schulden auf Ihren Namen laufen.

Immobilien und Eigentum

Eine Scheidung bringt viele Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte wie das Haus geht. Eine Einigung der Ex-Partner ist hier essenziell, um schwerwiegende finanzielle Konsequenzen wie eine Zwangsversteigerung zu vermeiden.

Zugewinngemeinschaft und Aufteilung des Vermögens

In Deutschland wird eine Ehe, sofern kein Ehevertrag existiert, automatisch als Zugewinngemeinschaft geführt. Dies bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, unabhängig davon, wer wie viel beigesteuert hat. Dies betrifft auch Schulden, die ebenfalls gleichmäßig aufgeteilt werden.

Hat das Ehepaar während der Ehe ein Haus erworben, gehört diese Immobilie zum Zugewinn und muss entsprechend aufgeteilt werden. Besonders wichtig ist es, Erbschaften oder Schenkungen, die in die Hausfinanzierung eingeflossen sind, notariell zu fixieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Beträge im Scheidungsfall korrekt dem Beschenkten oder Erben zugerechnet werden.

  • Eigentumsurkunden: Wenn Immobilien im Spiel sind, stellen Sie sicher, dass alle Eigentumsurkunden entsprechend den Vereinbarungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung aktualisiert werden.
  • Vorsicht Steuerfalle: siehe Spekulationssteuer
  • Mietverträge: Informieren Sie Ihren Vermieter über die Scheidung, falls einer von Ihnen auszieht und Änderungen im Mietvertrag erforderlich sind.

Optionen für das gemeinsame Haus

  1. Verkauf der Immobilie: Entscheiden sich beide Partner für den Verkauf, wird der Gewinn – falls vorhanden – nach Ablösung des Immobilienkredits geteilt. Für Kredite, die gemeinsam unterschrieben wurden, haften beide Eheleute in voller Höhe, unabhängig von ihrem Einkommen.

  2. Weiterbewohnen durch einen Partner: Möchte einer der Partner im Haus bleiben, muss er den anderen ausbezahlen. Dies kann in einer Summe oder in Raten erfolgen. Wichtig ist, dass die Immobilie erst dann überschrieben wird, wenn der Ex-Partner vollständig ausbezahlt ist. Die Ausbezahlung sollte vor der rechtskräftigen Scheidung erfolgen, um Grunderwerbssteuer zu vermeiden, die bei Ehegatten entfällt.

  3. Wohngemeinschaft: In seltenen Fällen entscheiden sich Ex-Partner, weiterhin gemeinsam im Haus zu wohnen. Dies erfordert jedoch eine klare Regelung der Nutzungs- und Kostenverteilung.

Finanzielle und rechtliche Aspekte

  • Ausbezahlung und Sicherheiten: Der Partner, der auszieht und seinen Anteil verkauft, erhält als Sicherheit einen Vollstreckungsanspruch. Das Haus wird erst überschrieben, wenn die Zahlung vollständig erfolgt ist.

  • Bank und Kredite: Banken können bei Änderung der Eigentumsverhältnisse einen neuen Kreditvertrag verlangen, oft zu ungünstigeren Konditionen. Zudem kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, wenn bestehende Kreditverträge vorzeitig aufgelöst werden.

  • Kinder und Nutzung: Häufig bleibt derjenige im Haus, bei dem die Kinder leben. Hausraten und Grundsteuer werden je nach Eigentumsanteil aufgeteilt, die Nebenkosten trägt der im Haus bleibende Partner allein. Zahlungen an die Bank können während des Trennungsjahres vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners abgezogen werden, was jedoch die Unterhaltszahlungen für die Kinder mindert. Der ausziehende Partner hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Miete.

Zwangsversteigerung als letzter Ausweg

Kommt es zu keiner Einigung, droht eine Zwangsversteigerung. Ein Gutachter ermittelt den Wert der Immobilie, der als Untergrenze für das Einstiegsgebot dient. Oft liegt dieser Wert bis zu 30 Prozent unter dem Marktwert, wodurch beide Eheleute auf Schulden sitzen bleiben könnten. Um diesen Fall zu vermeiden, sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig auf eine Lösung verständigen.

Fazit

Eine Scheidung bringt viele Herausforderungen, insbesondere bei der Aufteilung gemeinsamer Immobilien. Eine Einigung zwischen den Ex-Partnern ist entscheidend, um finanzielle Verluste und die drohende Zwangsversteigerung zu vermeiden. Eine frühzeitige, klare Vereinbarung und notarielle Fixierung wichtiger finanzieller Beiträge kann helfen, Streitigkeiten zu minimieren und eine faire Aufteilung sicherzustellen.


Versicherungen

  • Lebensversicherung: Überprüfen Sie die Begünstigten Ihrer Lebensversicherungspolicen und nehmen Sie gegebenenfalls Änderungen vor.
  • Kfz-Versicherung: Stellen Sie sicher, dass jedes Fahrzeug ordnungsgemäß auf den jeweiligen Fahrzeughalter versichert ist.

Soziale Sicherheit und Renten

  • Rentenansprüche: Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche und stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen nach dem Versorgungsausgleich aktualisiert wurden.
  • Sozialversicherung: In einigen Ländern können geschiedene Ehepartner unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen basierend auf dem Einkommen des Ex-Partners haben. Prüfen Sie Ihre Ansprüche.

Emotionale Unterstützung und Neuanfang

  • Emotionale Unterstützung: Scheidungen können emotional belastend sein. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese schwierige Zeit zu bewältigen.
  • Neue Hobbys und Interessen: Nutzen Sie die Gelegenheit, neue Interessen zu entdecken oder alte Hobbys wieder aufzunehmen, die Ihnen Freude bereiten.

Kinder und Familie

  • Kommunikation mit den Kindern: Halten Sie die Kommunikation mit Ihren Kindern offen und ehrlich, und stellen Sie sicher, dass sie die Unterstützung bekommen, die sie benötigen.
  • Umgangsregelungen: Halten Sie sich an die vereinbarten Umgangsregelungen und arbeiten Sie konstruktiv mit Ihrem Ex-Partner zusammen, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten.

Die Anpassung an das Leben nach einer Scheidung erfordert Zeit und Geduld. Indem Sie proaktiv handeln und sich um die oben genannten Aspekte kümmern, können Sie den Grundstein für ein positives und erfülltes Leben nach der Scheidung legen.


Top Scheidungskosten


Steuerliche Auswirkungen der Scheidung

Seit dem 01. Januar 2013 können Scheidungskosten nicht mehr von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Prozesskosten können dann abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden.



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1 Allgemeines

Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Leider wird dies oft übersehen, denn das Paar kümmert sich vorrangig um den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder und den Zugewinnausgleich. Allzu spät wird dann mit Erstaunen festgestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen aus steuerlicher Sicht nicht positiv waren.

Jedem ist klar: Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. So gewährt das Finanzamt zum Beispiel keinen günstigen Splittingtarif mehr. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass etwa Unterhaltszahlungen an den Expartner als Sonderausgaben absetzbar sind.


Nicht zuletzt sollten Sie auch bei der Verteilung des Vermögens steuerlichen Rat einholen: So kann beispielsweise für Unternehmer ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich an den Expartner zu horrenden finanziellen Folgen führen.

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2 Veranlagung zur Einkommensteuer

Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Denn Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben, und bevor ein Gericht überhaupt die endgültige Trennung ausspricht, muss das Ehepaar mindestens zwölf Monate lang getrennt leben.

Für frühere Jahre gilt das nur dann, wenn das Paar zumindest einen Tag lang Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2019, steht Ihnen für das Jahr 2019 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2020 oder später, müssen Sie und Ihr Partner ab 2020 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt immer nur auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Hinweis

Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung.

Dabei ist lediglich eine Mindestfrist von einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich dieser Versuch im Nachhinein als erfolglos erwiesen hat und die Scheidung ausgesprochen wird.

Gegenüber Finanzamt und Familiengericht kommen die Ehepartner oftmals in Gewissenskonflikte, wenn es um das Datum der endgültigen Trennung geht. Aus steuerrechtlicher Sicht sollte dieser Zeitpunkt möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung jedoch ist ein früher Termin wichtig. Die Angaben vor Gericht interessieren die Finanzbeamten aber nicht, wenn das Paar eine spätere Trennung glaubhaft machen kann – selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt.

Doch in vielen Streitfällen wollen die Expartner überhaupt keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben, obwohl es steuerrechtlich möglich wäre. Folglich müssen beide die getrennte Veranlagung wählen und werden Ledigen wieder gleichgestellt, so dass sie nur noch den steuerlichen Grundtarif erhalten.

Diese ungünstige Lösung wendet das Finanzamt aber auch bereits an, wenn nur ein Partner die getrennte Veranlagungsform beantragt, zum Beispiel durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.

Hinweis

Möchten Sie im Gegensatz zu Ihrem Exgatten aus steuerlichen Gründen noch eine Zusammenveranlagung, kann Ihnen das allerdings gelingen:

Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese unter dem Grundfreibetrag von liegen. Denn dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusammenveranlagung notfalls auch auf gerichtlichem Weg durchsetzen.

Zudem können Sie auch nach einer Trennung noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangen. Ihr Expartner ist verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch Ihre Steuerschuld verringert wird und der Expartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (OLG Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18).

Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich. Der Alleinstehende wird hier lediglich allein veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Splittingtarif.

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3 Wahl der Lohnsteuerklassen

Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen , solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuerklassen des Vorjahres eintragen.

Hinweis

Möglich ist die Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, wenn für beide Ehegatten die Steuerklasse IV gewählt wird. Damit soll die allgemein als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert werden. Durch den Faktor auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination III/V – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens verpflichtet zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung.

Bei Scheidung sollte jedoch die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4). Sofern das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt lebte, hat es keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten.

Hinweis

Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt dann aber zur zwingenden Einkommensteuerveranlagung.

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4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten

Für das getrenntlebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung wiederum ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.

Bei der Zusammenveranlagung hingegen gilt das Paar als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich das Finanzamt wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden kann – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Exgatten wegen der Finanzen ohnehin schon streiten. Dies lässt sich durch ein Schreiben (Antrag) an das zuständige Finanzamt vermeiden, mit dem eine Aufteilung der Steuerschuld begehrt wird. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.

Hinweis

Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, nicht für die Steuerbelastung des Expartners.

Anders als bei Steuernachforderungen sieht es bei Erstattungen aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer zuvor ans Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.

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5 Kosten des Scheidungsverfahrens

Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen.

Auch der Bundesfinanzhof hat wiederholt eindeutig klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn sie nachweislich als existenzgefährdend dargelegt werden können. Entscheidend sei, dass der Betroffene lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könne, so die Richter. Jetzt muss im Einzelfall entschieden werden, ob Prozesskosten – auch bei Scheidungsverfahren – existenzgefährdend sind oder nicht. Der Versuch, Gerichts- und Anwaltskosten als Scheidungskosten prinzipiell beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen durchzusetzen, erscheint nach diesem Urteil jedoch wenig aussichtsreich.

Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16). Scheidungskosten gehören auch dann nicht zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist.

Hinweis

Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zu der in jedem Fall zum Tragen kommenden sogenannten zumutbaren Belastung finden Sie unter „Außergewöhnliche Belastungen“.

Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung oder Zahlung.

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die durch gerichtliche Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht entstehen. Auch die aktuelle Finanzgerichtsrechtsprechung sieht solche Kosten nicht als abzugsfähig an, weil sie nicht zwangsläufig entstehen, sondern auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Demnach nicht abzugsfähig sind daher auch:

  • Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien,
  • Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess,
  • Aufwendungen für ein Mediationsverfahren sowie
  • trennungsbedingte Umzugskosten.

Hinweis

Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermittlung des Vermögens sind nicht absetzbar. Das gilt auch, wenn dieser Streitpunkt im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsprozesses geklärt wird.

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6 Unterhaltsleistungen

  • 6.1 Ansatz als Sonderausgabe
  • 6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen

Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner darf der Zahlende pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 9.408 € abziehen.

Die Sonderausgaben können sich noch erhöhen für die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der Grundversorgung und Pflegeversicherungsbeiträgen für den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug und Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es jedoch nicht. Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden, welchen Abzug Sie vornehmen wollen.

Seit 2016 müssen Sie als der Zahlende in Ihrer Steuererklärung unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben.

Steuertipp: Sie können Sie aber weiterhin Unterhaltskosten von der Steuer absetzen. Sie hierzu Unterhaltsrechner und Düsseldorfer Tabelle ...

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6.1 Ansatz als Sonderausgabe

Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen behandelt werden sollen, muss mit dem Formular „Anlage U“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

In diesem Formular beantragt der Zahlende, den Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen zu können, was im Gegensatz zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen oft wesentlich günstiger ist. Der Unterhaltsempfänger gibt auf diesem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei seinen sonstigen Einkünften. Ein Steuervorteil tritt dann ein, wenn die Progression beim Unterhaltsempfänger niedriger ist als beim Unterhaltszahlenden.

Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr . Auch Sachleistungen, wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der überlassene Pkw, können berücksichtigt werden.

Dieser Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden, weil er nur für ein Jahr bindend ist. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden, selbst dann nicht, wenn Unterhaltszahler und Geld­empfänger dies gemeinsam beantragen. Mit der ausgefüllten und von beiden Eheleuten unterschriebenen Anlage U ist der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr möglich.

Hinweis

Der Sonderausgabenabzug kann aber auch per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhalts begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird dann nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst über die Einkommensgrenzen steigen würde, so dass unter Umständen bestimmte staatliche Zuschüsse verweigert würden.

Da der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuern muss, wird er – insbesondere dann, wenn er eigene Einkünfte erzielt – seine Zustimmung vielleicht nur geben, wenn er für die steuerlichen Nachteile einen Ausgleich erhält. Dieser zählt dann aber wiederum beim Unterhaltszahlenden zu den Sonderausgaben.

Hinweis

Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zur Versteuerung (steuerlich spricht man auch von „Zustimmung zum Realsplitting“) auf die eigene Einkommenssituation achten. So kann beim Überschreiten von Einkommensgrenzen eine Einbuße bei Wohngeld und Arbeitslosengeld II drohen. Dann ist zwischen Steuerersparnis und verminderten Zuschüssen abzuwägen.

Sollten sich die Sonderausgaben bei Ihnen steuerlich nicht mindernd auswirken, braucht auch der Empfänger diese nicht mehr als Einnahmen zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage U bereits unterschrieben wurde.

Hinweis

Lebt der Expartner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben für den Unterhalt abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen EU-Recht, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat.

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6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen

Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder erwünscht ist, kommt der Abzug von Unterhalt bis zur Höhe von 9.408 € als außergewöhnliche Belastungen für den Unterhaltszahlenden in Betracht.

Dieser Betrag gilt für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die Unterhalt geleistet wird. In diesem Fall wird die Anlage U nicht benötigt. Die Leistungen werden dann steuerlich als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ gewertet. Die Unterhaltszahlungen wirken sich aber nur aus, wenn der Expartner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte des Expartners mindern den Höchstbetrag, sofern sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen.

Geht der Unterhaltene einer Arbeit nach, wird der Abzug als außergewöhnliche Belastungen daher oftmals ins Leere laufen. Ebenso werden nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld sowie die Einnahmen aus Mini-Jobs hierbei berücksichtigt.

Hinweis

Müssen Sie nur geringen Unterhalt leisten, kann der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen günstiger als der Sonderausgabenabzug sein. Denn in diesem Fall muss der Empfänger die Zahlungen nicht versteuern.

Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung noch nachträglich berücksichtigt, und der vorteilhafte Sonderausgabenabzug ersetzt die schlechtere Alternative.

Der Unterhalt an ein Kind wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ein Abzug von Sonderausgaben kommt überhaupt nicht in Betracht, und der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gelingt nur, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Das kann sich zum Beispiel für bedürftige volljährige Kinder ergeben, die bereits älter als 25 Jahre sind oder sich nicht mehr in der Ausbildung befinden.

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7 Steuerliche Folgen bei Kindern

  • 7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag
  • 7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eine Trennung hat auch Einfluss auf das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt.

Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, wobei sich seine Unterhaltsverpflichtungen insoweit verringern. In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden. Diese Regelung gilt auch, wenn dem Unterhaltszahler das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugutekommt – also wenn das Kindergeld nicht auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird.

Höhe des Kindergeldes (ab Juli 2019)

Erstes und zweites Kind

204 €

Drittes Kind

210 €

Ab dem vierten Kind

235 €

Hinweis

Geringverdiener können einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser hat seit dem 1. Januar 2023 eine Höhe von 250 €.

Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag auch übertragen. Das ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, wohl aber der Antragsteller. Letzterer erhält dann die gesamten Kinderfreibeträge. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten mangels eigenen Einkommens nicht erfüllen kann.

Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2023 insgesamt 6.024 € jährlich pro Kind für beide Elternteile bzw. 3.012 € je Elternteil.

Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 € (1.464 € je Elternteil).

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7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag, sofern für die Eheleute die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegt. Dieser beläuft sich auf4.260 € für das erste Kind und erhöht sich für weitere Kinder jeweils um 240 €.

Zu einer zeitanteiligen Kürzung des Entlastungsbetrags kommt es, wenn eine der geforderten Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.

Zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags gehört, dass der Alleinstehende

  • mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
  • für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht,
  • und er mit dem Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter mit in seinen neuen eigenen Haushalt, kann dieser den Entlastungsbetrag beantragen. Allerdings müssen die Kinder auch dort gemeldet sein, und es muss ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Das gilt auch für volljährige Kinder, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden.

Hinweis

Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenwohnen, etwa dem neuen Lebensgefährten. Sonst entfällt der Entlastungsbetrag.

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8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage

Die staatliche Förderung für das Eigenheim ist im Jahr 2007 zwar bereits ausgelaufen, gilt für zuvor erworbene Immobilien aber unverändert weiter. Trennt sich das Paar, ergeben sich Auswirkungen auf den bisherigen ehelichen Besitz.

  • Gehört jedem Ehegatten jeweils ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten, die Förderung wird weiter gewährt.
  • Besitzt ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfällt die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
  • Besitzt das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wird die Förderung nur zur Hälfte für den Partner gewährt, der anschließend darin wohnt. Hier kann es sich lohnen, das Haus noch vor der Scheidung zu übertragen, damit die gesamte Zulage weiterhin gezahlt wird.
  • Hat das Ehepaar zwei gemeinsame Eigenheime, gibt es nach der Trennung nur noch eine hälftige Zulage für den Partner, der im Haus wohnt.

Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren , auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus.

Hinweis

Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – denn das gilt als Spekulationsgeschäft. Das bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war.

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9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Fall einer Scheidung unter den Partnern ausgeglichen. Siehe auch Rechner Zugewinnausgleich

Dies beurteilt das Finanzamt zwar nicht als Schenkung, und die Zahlung von Geld unterliegt auch nicht der Einkommensteuer, dennoch können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern etwa durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann

  • ein Spekulationsgewinn entstehen,
  • sich der betriebliche Gewinn erhöhen oder
  • eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen entstehen.

Diese Konsequenzen bedenken viele Paare nicht, weil sie eher mit der Wertermittlung beschäftigt sind. Doch steuerlich kann es besonders dann eine böse Überraschung geben, wenn der Zugewinn durch die Übergabe eines Hauses ausgeglichen wird, da das Finanzamt hier die Abschreibung wieder rückgängig macht.

Beispiel

Der Ehemann erwarb ein Mietshaus für 500.000 €. Bislang hat er das Gebäude auf einen Wert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Exfrau erhält das Haus zum Ausgleich des Zugewinns, muss aber noch 50.000 € zuzahlen.

Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 150.000 € für den Ehemann fest, denn Verkehrswert (500.000 €) und Zahlung (50.000 €) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Wert (400.000 €) verrechnet.

Diese Berechnung gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen – auch für die Gewerbesteuer.

Oftmals kann der Verpflichtete den Zugewinn gar nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung. Die Zinsen kann er steuerlich nicht absetzen, der andere Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Dieses Problem lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen nämlich in einen Zins- und Tilgungsanteil auf.

Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen Verkauf dar, so dass der neue Besitzer vom angerechneten Wert die Abschreibung berücksichtigen darf. Das gilt selbst dann, wenn der Expartner das Gebäude vorher schon zum großen Teil abgeschrieben hatte.

Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch eine Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu 13.805 € (siehe Punkt 6.1).

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Scheidung + Versorgungsausgleich

In der emotional aufgeladenen Phase einer Scheidung kommen neben den persönlichen auch finanzielle und steuerliche Fragen auf. Ein zentraler Punkt dabei ist der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Altersversorgung. Doch wie wird dieser steuerlich behandelt? Hier ein Überblick über die steuerlichen Grundzüge des Versorgungsausgleichs, der sowohl für Ausgleichsverpflichtete als auch für Ausgleichsberechtigte von Bedeutung ist.

Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung ist ein komplexes Thema, das sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerliche Folgen hat. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art des Versorgungsausgleichs ab. Hier eine Zusammenfassung der steuerlichen Grundzüge zum Versorgungsausgleich:


Grundsätze des Versorgungsausgleichs

Bei einer Scheidung müssen die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Dabei unterscheidet man zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der Art des Versorgungsausgleichs ab:

  • Interne Aufteilung (öffentlich-rechtlich)
  • Externe Aufteilung (öffentlich-rechtlich)
  • Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs (schuldrechtlich)

Die Übertragung der Anrechte ist in den meisten Fällen steuerfrei, jedoch gibt es bei schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug.


1. Interne Teilung (öffentlich-rechtlich)

Bei der internen Teilung werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Ansprüche direkt zum Zeitpunkt der Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Die Übertragung der Anrechte ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Ein Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten ist nicht möglich, da er bei Rentenbeginn entsprechend weniger versteuern muss. Für den Ausgleichsberechtigten ist der Zeitpunkt des Versorgungs- bzw. Rentenbeginns sowie das Lebensalter entscheidend für die Besteuerung.

  • Steuerfreiheit: Die Übertragung der Anrechte ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die spätere Besteuerung der Renteneinkünfte beim Ausgleichsberechtigten erfolgt, als hätte dieser die Anwartschaften selbst erworben.
  • Kein Sonderausgabenabzug: Für den Ausgleichsverpflichteten gibt es keinen Sonderausgabenabzug, da er bei Rentenbeginn entsprechend weniger versteuern muss.
  • Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten: Die Besteuerung richtet sich nach dem Versorgungs- bzw. Rentenbeginn und dem Lebensalter des Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.

2. Externe Teilung (öffentlich-rechtlich)

  • Steuerfreiheit unter Bedingungen: Die Übertragung der Anrechte ist nach § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei, solange die späteren Rentenzahlungen beim Ausgleichsberechtigten im gleichen Umfang besteuert werden, wie es beim Ausgleichsverpflichteten der Fall gewesen wäre.
  • Steuerpflicht bei abweichender Besteuerung: Falls die späteren Leistungen beim Ausgleichsberechtigten nicht oder nur ermäßigt steuerpflichtig sind, muss der Ausgleichsverpflichtete den übertragenen Wert versteuern, wobei die Fünftelmethode zur Anwendung kommen kann.

Bei der externen Teilung wird ein Teil der Anwartschaft des Ausgleichsverpflichteten in einen anderen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten übertragen. Diese Übertragung ist nach § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei, sofern die späteren Rentenzahlungen genauso besteuert werden, wie es ohne Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Sollten die Leistungen beim Ausgleichsberechtigten jedoch nicht oder nur ermäßigt steuerpflichtig sein, entfällt die Steuerbefreiung.


Beispiel

Ein Ex-Ehemann überweist seiner Ex-Ehefrau jährlich einen Ausgleichsbetrag von 6.000 EUR. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ex-Ehemann kann einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.240 EUR geltend machen, während die Ex-Ehefrau 4.138 EUR als sonstige Einkünfte versteuern muss.


3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • Sonderausgabenabzug möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt voraus, dass beide Parteien unbeschränkt steuerpflichtig sind und der Ausgleichsberechtigte der Besteuerung der erhaltenen Ausgleichszahlungen zustimmt.
  • Besteuerung der Ausgleichszahlungen: Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen bieten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG. Voraussetzung ist die unbeschränkte Steuerpflicht beider Parteien sowie die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten, die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.


Praxistipp

Die Finanzämter prüfen Sonderausgaben im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich genau. Daher ist es wichtig, die Höhe des Sonderausgabenabzugs korrekt zu beantragen und alle erforderlichen Angaben zu machen.


Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Die Regelung über den Versorgungsausgleich bei Scheidung kann entweder zwingend erfolgen oder von den Parteien vereinbart werden, was steuerliche Auswirkungen hat.

Gleicht der Verpflichtete seine verminderte Rentenanwartschaft wieder durch zusätzliche Beiträge aus, kann er sie als Sonderausgaben geltend machen. Siehe Rechner Ausgleichszahlung Rente

Dies spielte bislang kaum eine Rolle, weil der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen ohnehin schon ausgeschöpft war. Jedoch ist noch nicht geklärt, ob es sich insoweit um voll absetzbare vorweggenommene Werbungskosten in Hinsicht auf die späteren Renteneinkünfte handelt. Einkommensteuerbescheide ergehen daher zurzeit nur vorläufig.

Hinweis

Rentenbeiträge können abgesetzt werden. Daher wirken sich die zusätzlichen Zahlungen auch steuerlich wieder aus. Allerdings muss die spätere Rente höher versteuert werden. Diese nachgelagerte Versteuerung gilt übrigens auch für den Exgatten, der eine Rentenanwartschaft erhält. Siehe auch Renten-Steuerrechner.

Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird hier der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er hierfür einen Kredit aufnimmt, denn es handelt sich um Vorauszahlungen, die später zu steuerpflichtigen Ruhestandsgehältern führen.

Auch die Ausgleichszahlungen von einem Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach neuerer Rechtsprechung sofort und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Diese günstige Steuerregel gilt unabhängig davon, ob diese Vereinbarung erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wird oder bereits zuvor in einem Ehevertrag geregelt wurde. Muss dieser Einmalbetrag über einen Kredit finanziert werden, sind auch die Schuldzinsen zusätzlich abzugsfähig.

Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt das als dauernde Last. Steuerrechtliche Folge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe angesetzt werden, im Gegenzug muss der Empfänger in seiner Steuererklärung sonstige Einkünfte versteuern. Dies macht auch steuerrechtlich Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Nehmende hat.

Hinweis

Seit 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – und zwar bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter. Es gilt das Prinzip der „internen Teilung“. Mehr Infos unter Versorgungsausgleich

Wird eine Ausgleichszahlung für die Ansprüche auf einer Altersversorgung (sog. Versorgungsausgleich) geleistet, können diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. August 2021 (Aktenzeichen X R 4/19) behandelt die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Versorgungsanwartschaft nach einer Ehescheidung. Dieses Urteil bietet wichtige Einsichten für Steuerpflichtige, die ihre durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenanwartschaft wieder auffüllen möchten, um Alterseinkünfte in ungekürzter Höhe zu sichern. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte und deren Bedeutung:


Leitsätze des Urteils:

  1. Vorweggenommene Werbungskosten: Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Ehescheidung Zahlungen leistet, um seine infolge des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft wieder aufzufüllen, werden diese Zahlungen der Rechtsnatur nach als vorweggenommene Werbungskosten behandelt.

  2. Sonderausgabenabzug: Die Möglichkeit, diese Wiederauffüllungszahlungen als Sonderausgaben abzuziehen, besteht jedoch nur, wenn sie als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert werden können.

  3. Einkommensteuerrechtliche Qualifikation: Für die Einordnung einer Zahlung als Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist ausschließlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation entscheidend, unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems.

  4. Beitragsebene vs. Leistungsebene: Das EStG unterscheidet bei Leibrenten und anderen Leistungen, die von einer Basisversorgungseinrichtung erbracht werden, ausschließlich zwischen der Beitragsebene und der Leistungsebene. Ein Beitrag im Sinne dieser Vorschrift ist jede nach dem jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung zum Zwecke der Basisversorgung erbracht wird.


Bedeutung des Urteils:

Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für Steuerpflichtige, die nach einer Scheidung ihre Rentenanwartschaften wieder auffüllen möchten. Es klärt, dass solche Zahlungen unter bestimmten Bedingungen steuerlich abzugsfähig sein können, und zwar als Sonderausgaben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zahlungen den Charakter von Beiträgen zur Basisversorgung haben und an entsprechende, im Gesetz genannte Einrichtungen geleistet werden.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie bei der Planung solcher Wiederauffüllungszahlungen sorgfältig prüfen müssen, ob diese den Kriterien des EStG entsprechen, um steuerliche Vorteile zu realisieren. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen entsprechend qualifiziert werden können und somit steuerlich abzugsfähig sind.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften genau zu verstehen und anzuwenden, insbesondere im Kontext von Lebensereignissen wie einer Scheidung, die erhebliche steuerliche Auswirkungen haben können.


Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
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Praxistipp

Aufgrund der Komplexität und der genauen Prüfung durch die Finanzämter sollten bei der Beantragung des Sonderausgabenabzugs im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten und die Zustimmung zur Besteuerung der Ausgleichszahlungen sind dabei essenziell.

Fazit

Die steuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs erfordert eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände und der geltenden steuerrechtlichen Regelungen. Daher ist es ratsam, bei Fragen zur steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs einen Steuerberater oder Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.

Weitere Infos zum Versorgungsausgleich finden Sie hier: Versorgungsausgleich. Mehr Infos zum Versorgungsausgleich im Steuerlexikon ...

Top Scheidungskosten


11 Sonstige steuerliche Konsequenzen

Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt. So können hierdurch Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz jenseits der Grenze ans Tageslicht kommen. Das führt dann zu der Nachfrage, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen zuvor versteuert wurde. Auch während der noch intakten Ehe gemachte Geschenke fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um die Höhe des Zugewinnausgleichs geht.

Und wenn besonders schmutzige Wäsche gewaschen wird, droht auch schon einmal ein Gatte mit anonymer Anzeige beim Finanzamt, sollte der andere Partner nicht beim Streit um die Kinder nachgeben.

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Zusammenveranlagung trotz Scheidung

Sofern Sie sich noch vernünftig unterhalten können, sollten Sie eine Zusammenveranlagung prüfen. Die Zusammenveranlagung – also eine gemeinsame Steuererklärung – kann zu einer Steuerentlastung durch den Splittingtarif von mehreren tausend Euro führen. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mindestens einen Tag im Jahr zusammengelebt haben. Das gilt auch bei einem Versöhnungsversuch nach der Trennung. Hinweis: Die Zusammenveranlagung kann zivilgerichtlich eingeklagt werden, wenn der Partner ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe verweigert. Tipp: Hier können Sie den Steuervorteil bei einer Zusammenveranlagung berechnen ...


Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Die Untzerhaltszahlungen an den Ehegatten können während bzw. nach der Ehe entweder als Sonderausgaben (Realsplitting) oder als Außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Siehe hierzu Realsplitting bzw. Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen


Umzugskosten bei Umzug aus gemeinsamen Haushalt von der Steuer absetzen

Sie können die Umzugskosten bei Umzug aus dem gemeinsamen Haushalt entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Werbungskosten absetzen.Weitere Infos finden Sie hier ...

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Ex-Partner bleibt steuerlich ein "naher Angehöriger"

Der Ex-Partner bleibt steuerlich ein "naher Angehörige" im Sinn von § 15 Abgabenordnung. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt bei Vertragsbeziehungen zwischen Ex-Partner steuerlich sehr strenge Maßstäbe ansetzt. Siehe hierzu Verträge mit nahen Angehörigen.


Scheidungskosten + Aufwendungen für ein Mediationsverfahren sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) von der Steuer absetzbar

Bisher gehörten die Ehescheidungskosten zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten. Hierzu gehörten die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalts- und Gerichtskosten) einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (H 186 - 189 ”Scheidung” EStH 1999 ). Nach geltendem Scheidungsrecht entscheidet das Familiengericht grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren über die Scheidung, die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie über die elterliche Gewalt (§§ 621 , 623 ZPO).

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.


Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.


Nicht anders wird ein Mediationsverfahren beurteilt werden, bei dem eine selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung von Problemen, insbesondere bei Trennung und Scheidung erreicht werden soll. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und i.d.R. notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Langwierige und kostenintensive anwaltschaftliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

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Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten

Die steuerrechtliche Behandlung der Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Unterhaltsleistungen: Die Überlassung einer Wohnung kann als Teil der Unterhaltsleistungen angesehen werden. Wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis erfolgt, könnte dies als Unterhaltsleistung in Form von Naturalunterhalt gewertet werden. Die steuerlichen Konsequenzen hängen dann von den Regelungen zur Unterhaltsbesteuerung ab.

  2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wenn die Wohnung gegen ein Entgelt überlassen wird, das dem ortsüblichen Mietwert entspricht, können die Einkünfte des überlassenden Ehegatten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Die steuerliche Behandlung hängt dann von den allgemeinen Regeln für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab, einschließlich der Möglichkeit, Werbungskosten abzuziehen.

  3. Fremdvergleich: Wie bei anderen Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist auch hier ein Fremdvergleich wichtig. Die Bedingungen der Wohnungsüberlassung sollten einem Vergleich mit üblichen Verträgen zwischen fremden Dritten standhalten. Dazu gehören marktübliche Mieten, klare und eindeutige Vertragsbedingungen und die tatsächliche Durchführung entsprechend dieser Bedingungen.

  4. Scheidungsfolgenvereinbarung: Oft werden Regelungen zur Wohnungsüberlassung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Die steuerliche Anerkennung solcher Vereinbarungen hängt von ihrer Ernsthaftigkeit, ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit und ihrer tatsächlichen Durchführung ab.

  5. Steuerliche Auswirkungen: Für den überlassenden Ehegatten können sich steuerliche Auswirkungen in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergeben, während für den empfangenden Ehegatten die unentgeltliche oder verbilligte Wohnungsüberlassung unter bestimmten Umständen als Einkunft angesehen werden kann.

Es ist wichtig, dass die Beteiligten in solchen Fällen fachkundigen Rat einholen, um die steuerlichen Konsequenzen ihrer spezifischen Situation zu verstehen und zu berücksichtigen. Die steuerrechtliche Behandlung kann komplex sein und hängt von den Details des jeweiligen Falls, den geltenden Steuergesetzen und der Rechtsprechung ab.

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Scheidungsrecht (BGB)

Scheidung der Ehe


Untertitel 1a - Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung



Untertitel 3 - Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

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Musterverträge Scheidung, Trennung + Eheverträge

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Aktuelles und weitere Infos

Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen IX R 11/21, behandelt die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Hier sind die wichtigsten Punkte und das Fazit des Urteils:

Sachverhalt:

  • Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben.
  • Nach Problemen in der Ehe zog der Kläger 2015 aus dem Haus aus, während seine Ehefrau und das gemeinsame Kind darin wohnten.
  • Die Ehe wurde 2017 geschieden.
  • Die geschiedene Ehefrau des Klägers drohte damit, das Haus zwangsversteigern zu lassen, wenn der Kläger ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufte.
  • Der Kläger verkaufte daraufhin seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung und erzielte dabei einen erheblichen Veräußerungsgewinn.

Urteil und Begründung:

  • Das Finanzamt behandelte den erzielten Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG und unterwarf diesen der Einkommensteuer.
  • Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Da der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erfolgte, ergaben sich steuerpflichtige Einkünfte.
  • Es wurde festgestellt, dass keine den Veräußerungstatbestand ausschließende Zwangslage zur Veräußerung vorlag, da der Kläger wirtschaftlich mit dem Verkauf aktiv wurde, um die Zwangsversteigerung abzuwenden und einen angemessenen Preis für seinen Miteigentumsanteil zu erzielen.
  • Ein Befreiungstatbestand nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG lag nicht vor, da der Kläger das Haus nicht im Jahr der Veräußerung (2017) und den beiden vorherigen Jahren (2015, 2016) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, und die Zwischennutzung durch den (geschiedenen) Ehegatten als "Dritten" schädlich war.

FAZIT:

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Prüfung steuerlicher Konsequenzen bei Scheidungsverfahren und Eigentumsübertragungen.
  • Hätte der Verkauf des Miteigentumsanteils nicht im Jahr 2017, sondern bereits 2015 oder nach 2018 (nach Ablauf der 10-Jahres-Frist) stattgefunden, wäre eine Steuerpflicht des erzielten Gewinns entfallen.

In Scheidungsfällen und Immobilientransaktionen ist es ratsam, sich rechtzeitig über steuerliche Aspekte zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Konsequenzen zu minimieren oder zu vermeiden.


Abfindung im Scheidungsfall

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn diese von den Ehegatten umfassend individuell vereinbart und erst zum Zeitpunkt der Scheidung gezahlt wird.
Die Begründung des BFH: Die Zahlung dient lediglich der Erfüllung des in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ist häufig Teil einer umfassenden familien- und güterrechtlichen Regelung. Darin unterscheidet sie sich von der pauschalen Vorab-Zahlung des Zugewinnausgleichs, bei der im Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht klar ist, ob der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt entsteht.
Das Urteil des BFH ist eine wichtige Klarstellung für Ehegatten, die eine Abfindung im Scheidungsfall vereinbaren möchten. Sie können sich sicher sein, dass diese Zahlung nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn sie die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllen.
Die Vereinbarung einer Abfindung im Scheidungsfall kann für Ehegatten eine sinnvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Situation nach einer Scheidung zu regeln. Die Abfindung kann dazu beitragen, dass die Ehegatten nach der Scheidung schuldenfrei sind und einen Neustart beginnen können.


Trennung unter einem Dach: OLG Frankfurt klärt Rechtslage für Scheidungsverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2024 (1 UF 160/23) wichtige Klarstellungen zur Frage der Trennung von Eheleuten trotz gemeinsamer Wohnung vorgenommen. Diese richtungsweisende Entscheidung bietet wertvolle Orientierung für Paare, die sich trennen möchten, ohne jedoch ihre gemeinsame Wohnsituation sofort ändern zu können.

Hintergrund des Falles

In dem verhandelten Fall stritten die Eheleute um den genauen Zeitpunkt ihrer Trennung, der maßgeblich für die wechselseitigen Auskunftsansprüche über das Trennungsvermögen ist. Während das Amtsgericht den vom Ehemann angegebenen späteren Trennungszeitpunkt zugrunde legte, setzte sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde durch, die einen früheren Trennungszeitpunkt feststellen lassen wollte.

Kernpunkte der Entscheidung

Das OLG Frankfurt legte dar, dass die räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausreichend sein kann, um eine Trennung im rechtlichen Sinne zu begründen. Wesentliche Aspekte der Entscheidung umfassen:

  • Einzelaufzeichnungspflicht: Selbst wenn Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung leben, können sie als getrennt lebend betrachtet werden, wenn sie getrennte Schlafbereiche nutzen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
  • Unwesentliche Gemeinsamkeiten: Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten oder Einkäufe, insbesondere in Anwesenheit gemeinsamer Kinder, stehen einer rechtlich wirksamen Trennung nicht entgegen.
  • Freundschaftlicher Umgang: Ein höflicher und vernünftiger Umgang miteinander beeinträchtigt die Annahme einer Trennung nicht, besonders wenn Kinder im Haushalt leben. Dieses Verhalten ist im Interesse der Kinder und spiegelt keine fortgesetzte eheliche Gemeinschaft wider.

Bedeutung für Scheidungsverfahren

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt ist besonders relevant für Paare, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Sie unterstreicht, dass:

  • Physische Separation in der Wohnung möglich ist: Eheleute müssen nicht notwendigerweise ausziehen, um als getrennt zu gelten. Eine Trennung der Haushaltsführung und die Nutzung getrennter Lebensbereiche innerhalb derselben Wohnung genügen.
  • Gemeinsame Kinderverpflichtungen beeinträchtigen die Trennung nicht: Die Entscheidung trägt dem Wohl der Kinder Rechnung und erkennt an, dass ein gutes Verhältnis der Eltern deren Entwicklung fördert.
  • Rechtliche Klarheit für Auskunftsansprüche: Die Feststellung des Trennungszeitpunkts hat direkte Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen, was eine präzise Definition und Dokumentation der Lebensumstände erfordert.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bietet eine wesentliche Orientierungshilfe für die rechtliche Handhabung von Trennungen unter einem Dach. Sie ermöglicht es betroffenen Paaren, ihre Trennung formal rechtssicher zu vollziehen, ohne zusätzliche wirtschaftliche oder logistische Belastungen durch einen sofortigen Umzug auf sich nehmen zu müssen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die individuellen Umstände jedes Falles genau zu betrachten und bestätigt die Flexibilität des deutschen Familienrechts im Umgang mit den Realitäten moderner Lebensführungen.


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