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Scheidungskosten berechnen + Steuertipps

Scheidungskostenrechner: Was kostet eine Scheidung? Wer zahlt und was können Sie von der Steuer absetzen?



Kosten einer Scheidung online berechnen

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtskosten als auch Anwaltsgebühren zusammen und berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Mit unserem kostenfreien Scheidungskostenrechner können Sie Ihre Scheidungskosten schnell + einfach berechnen:

Scheidungskostenrechner

Eigenes Nettoeinkommen:
Nettoeinkommen Ehegatte:
Nettovermögen insgesamt:
Anzahl der Rentenversicherungen
Gemeinsame Kinder


Scheidung + Steuer: Worauf Sie steuerlich unbedingt achten müssen finden Sie hier: Steuertipps Scheidung.


Drei Tipps, um Ihre Scheidungskosten zu reduzieren

Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt und möchten sich jetzt scheiden lassen? Über die Kosten möchten Sie am liebsten gar nicht nachdenken? Sicher haben Sie auch schon von dem Sprichwort gehört, dass die Scheidung oft teurer kommt als die Hochzeit. Das muss aber nicht so sein!

Grundsätzlich hängt die Höhe der Scheidungskosten vom Einkommen und Vermögen der Eheleute ab. Zusätzlich gibt es weitere Faktoren, die die Kosten in die Höhe treiben. Gewusst wie, können Sie die finanziellen Aspekte Ihrer Scheidung nach unten drücken und viel Geld sparen.


Scheidungskosten

1. Tipp: Einvernehmliche Scheidung

Der einfachste Weg, Ihre Scheidungskosten niedrig zu halten, ist eine einvernehmliche Scheidung. Die Kosten einer Scheidung erhöhen sich, je mehr Konfliktpunkte es gibt, über die das Gericht entscheiden muss. Am besten ist es deshalb, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich von Anfang an über die Scheidungsfolgen (Hausrat, Unterhalt, Sorgerecht etc.) einig sind.

Gibt es Streitigkeiten über die Folgen der Scheidung, sollten Sie versuchen, diese zunächst außergerichtlich beizulegen. Das ist z. B. im Rahmen einer Familienmediation möglich. Diese ist zwar nicht kostenlos, jedoch wesentlich günstiger, als alle Punkte vor Gericht zu klären.


Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung

StreitwertGerichtskostenAnwaltskostenGesamtkosten
3.000 216 621,78 837,78
4.000 254 773,501 027,50
5.000 292 925,231 217,23
6.000 3301.076,951.406,95
7.000 3681.228,681.596,68
8.000 4061.380,401.786,40
9.000 4441.532,13 1.976,13
10.000 4821.683,85 2.165,85
13.000 5341.820,70 2.354,70
16.000 5861.957,55 2.543,55
19.000 6382.094,40 2.732,40
22.000 6902.231,25 2.921,25
25.000 7422.368,10 3.110,10
30.000 8122.591,233.403,23
35.000 8822.814,353.696,35
40.000 9523.037,483.989,48
45.0001.0223.260,604.282,60
50.0001.0923.483,734.575,73

2. Tipp: Scheidung mit nur einem Anwalt

Geld sparen können Sie auch bei den Anwaltskosten. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, ganz ohne Anwalt kann man sich also nicht scheiden lassen. Das heißt aber nicht, dass unbedingt jeder der getrennten Ehegatten einen eigenen Anwalt haben muss. Es reicht aus, wenn sich einer von Ihnen von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, dessen Kosten Sie sich dann gerecht teilen.

Das ist aber nur sinnvoll, wenn Sie sich vollständig einvernehmlich scheiden lassen möchten. Derjenige, der den Anwalt nicht beauftragt, wird vor Gericht effektiv nicht anwaltlich vertreten und ist dem anderen möglicherweise schutzlos ausgeliefert.


3. Tipp: Rechtzeitig Ehevertrag abschließen

Handeln Sie vorausschauend und schließen Sie bereits frühzeitig mit Ihrem Ehepartner einen Ehevertrag ab. Die wenigsten möchten bei der Hochzeit schon an eine mögliche Trennung oder Scheidung denken – der Aufwand lohnt sich aber.

Wer sich für den Ernstfall absichert, erspart sich im Fall der Fälle eine Menge Zeit, Nerven und Geld. Sollten Sie im Streit auseinandergehen, müssen Sie sich mit einem Ehevertrag nicht monate- oder sogar jahrelang über Anwälte und Gericht über die Scheidungsfolgen einigen. Die wichtigsten Punkte sind in Ihrem Ehevertrag geregelt und treten dann in Kraft.

Wichtig zu wissen: Den Ehevertrag müssen Sie nicht bereits vor der Eheschließung oder bei der Hochzeit abschließen. Auch danach ist das jederzeit noch möglich.

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Ablauf einer Scheidung + Scheidungsantrag

Die Ehe ist eine ernste Angelegenheit, die nicht leichtfertig aufgegeben werden sollte. Aber manchmal ist eine Scheidung die beste Lösung für alle Beteiligten. Die Scheidung ist ein komplexer und emotionaler Prozess, der viel Zeit und Geld erfordern kann. Es ist daher ratsam, sich professionelle Hilfe zu suchen und sich gut zu informieren. Eine Scheidung kann auch eine Chance für einen Neuanfang sein.


Wie man einen Scheidungsantrag stellt: Wenn Sie sich entschieden haben, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, müssen Sie einige Schritte unternehmen, um einen Scheidungsantrag zu stellen.

  • Der erste Schritt ist, einen Anwalt zu konsultieren, der sich auf Familienrecht spezialisiert hat. Er oder sie kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, sowie die möglichen Folgen einer Scheidung für Sie und Ihre Kinder. Ein Anwalt kann Ihnen auch bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen helfen und Sie vor Gericht vertreten.
  • Der zweite Schritt ist, die Scheidungsvoraussetzungen zu erfüllen. In Deutschland müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor Sie einen Scheidungsantrag stellen können. Das bedeutet, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine ehelichen Pflichten mehr erfüllen. Wenn Sie beide einverstanden sind, können Sie eine einvernehmliche Scheidung beantragen, die schneller und einfacher ist. Wenn Sie sich nicht einig sind, müssen Sie eine streitige Scheidung beantragen, die länger dauern und mehr kosten kann.
  • Der dritte Schritt ist, den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Antrag muss die persönlichen Daten beider Ehepartner enthalten, sowie Angaben zu den Kindern, dem Vermögen, den Schulden und dem Unterhalt. Der Antrag muss auch begründet werden, warum die Ehe gescheitert ist. Der Antrag muss von einem Anwalt unterschrieben und mit einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde versehen werden.
  • Der vierte Schritt ist, den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zuzustellen. Das Gericht wird den Antrag an den anderen Ehepartner schicken oder einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen. Der andere Ehepartner hat dann die Möglichkeit, auf den Antrag zu antworten oder einen eigenen Antrag zu stellen. Er oder sie kann auch einen eigenen Anwalt beauftragen.
  • Der fünfte Schritt ist, die Scheidung vor Gericht zu verhandeln. Das Gericht wird einen Termin für eine mündliche Verhandlung festlegen, bei der beide Ehepartner anwesend sein müssen. Das Gericht wird versuchen, eine gütliche Einigung über die Scheidungsfolgen zu erzielen. Dazu gehören der Sorgerecht, der Umgang, der Unterhalt, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird das Gericht eine Entscheidung treffen.
  • Der sechste Schritt ist, das Scheidungsurteil zu erhalten. Das Gericht wird das Urteil verkünden und schriftlich begründen. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden oder wenn diese abgewiesen werden. Das Urteil muss von beiden Ehepartnern akzeptiert werden.

Die Frage, ob ein Gericht in Deutschland für die Scheidung eines deutschen Staatsangehörigen zuständig ist, der seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt. Der EuGH entschied, dass das deutsche Gericht zuständig ist, wenn der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person dauerhaft aufhält und von dem aus sie ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Beziehungen ausübt.


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Steuerliche Auswirkungen der Scheidung

Seit dem 01. Januar 2013 können Scheidungskosten nicht mehr von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Prozesskosten können dann abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden.



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1 Allgemeines

Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Leider wird dies oft übersehen, denn das Paar kümmert sich vorrangig um den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder und den Zugewinnausgleich. Allzu spät wird dann mit Erstaunen festgestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen aus steuerlicher Sicht nicht positiv waren.

Jedem ist klar: Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. So gewährt das Finanzamt zum Beispiel keinen günstigen Splittingtarif mehr. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass etwa Unterhaltszahlungen an den Expartner als Sonderausgaben absetzbar sind.


Nicht zuletzt sollten Sie auch bei der Verteilung des Vermögens steuerlichen Rat einholen: So kann beispielsweise für Unternehmer ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich an den Expartner zu horrenden finanziellen Folgen führen.

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2 Veranlagung zur Einkommensteuer

Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Denn Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben, und bevor ein Gericht überhaupt die endgültige Trennung ausspricht, muss das Ehepaar mindestens zwölf Monate lang getrennt leben.

Für frühere Jahre gilt das nur dann, wenn das Paar zumindest einen Tag lang Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2019, steht Ihnen für das Jahr 2019 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2020 oder später, müssen Sie und Ihr Partner ab 2020 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt immer nur auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Hinweis

Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung.

Dabei ist lediglich eine Mindestfrist von einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich dieser Versuch im Nachhinein als erfolglos erwiesen hat und die Scheidung ausgesprochen wird.

Gegenüber Finanzamt und Familiengericht kommen die Ehepartner oftmals in Gewissenskonflikte, wenn es um das Datum der endgültigen Trennung geht. Aus steuerrechtlicher Sicht sollte dieser Zeitpunkt möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung jedoch ist ein früher Termin wichtig. Die Angaben vor Gericht interessieren die Finanzbeamten aber nicht, wenn das Paar eine spätere Trennung glaubhaft machen kann – selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt.

Doch in vielen Streitfällen wollen die Expartner überhaupt keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben, obwohl es steuerrechtlich möglich wäre. Folglich müssen beide die getrennte Veranlagung wählen und werden Ledigen wieder gleichgestellt, so dass sie nur noch den steuerlichen Grundtarif erhalten.

Diese ungünstige Lösung wendet das Finanzamt aber auch bereits an, wenn nur ein Partner die getrennte Veranlagungsform beantragt, zum Beispiel durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.

Hinweis

Möchten Sie im Gegensatz zu Ihrem Exgatten aus steuerlichen Gründen noch eine Zusammenveranlagung, kann Ihnen das allerdings gelingen:

Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese unter dem Grundfreibetrag von liegen. Denn dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusammenveranlagung notfalls auch auf gerichtlichem Weg durchsetzen.

Zudem können Sie auch nach einer Trennung noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangen. Ihr Expartner ist verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch Ihre Steuerschuld verringert wird und der Expartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (OLG Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18).

Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich. Der Alleinstehende wird hier lediglich allein veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Splittingtarif.

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3 Wahl der Lohnsteuerklassen

Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen , solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuerklassen des Vorjahres eintragen.

Hinweis

Möglich ist die Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, wenn für beide Ehegatten die Steuerklasse IV gewählt wird. Damit soll die allgemein als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert werden. Durch den Faktor auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination III/V – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens verpflichtet zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung.

Bei Scheidung sollte jedoch die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4). Sofern das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt lebte, hat es keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten.

Hinweis

Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt dann aber zur zwingenden Einkommensteuerveranlagung.

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4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten

Für das getrenntlebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung wiederum ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.

Bei der Zusammenveranlagung hingegen gilt das Paar als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich das Finanzamt wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden kann – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Exgatten wegen der Finanzen ohnehin schon streiten. Dies lässt sich durch ein Schreiben (Antrag) an das zuständige Finanzamt vermeiden, mit dem eine Aufteilung der Steuerschuld begehrt wird. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.

Hinweis

Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, nicht für die Steuerbelastung des Expartners.

Anders als bei Steuernachforderungen sieht es bei Erstattungen aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer zuvor ans Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.

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5 Kosten des Scheidungsverfahrens

Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen.

Auch der Bundesfinanzhof hat wiederholt eindeutig klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn sie nachweislich als existenzgefährdend dargelegt werden können. Entscheidend sei, dass der Betroffene lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könne, so die Richter. Jetzt muss im Einzelfall entschieden werden, ob Prozesskosten – auch bei Scheidungsverfahren – existenzgefährdend sind oder nicht. Der Versuch, Gerichts- und Anwaltskosten als Scheidungskosten prinzipiell beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen durchzusetzen, erscheint nach diesem Urteil jedoch wenig aussichtsreich.

Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16). Scheidungskosten gehören auch dann nicht zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist.

Hinweis

Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zu der in jedem Fall zum Tragen kommenden sogenannten zumutbaren Belastung finden Sie unter „Außergewöhnliche Belastungen“.

Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung oder Zahlung.

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die durch gerichtliche Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht entstehen. Auch die aktuelle Finanzgerichtsrechtsprechung sieht solche Kosten nicht als abzugsfähig an, weil sie nicht zwangsläufig entstehen, sondern auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Demnach nicht abzugsfähig sind daher auch:

  • Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien,
  • Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess,
  • Aufwendungen für ein Mediationsverfahren sowie
  • trennungsbedingte Umzugskosten.

Hinweis

Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermittlung des Vermögens sind nicht absetzbar. Das gilt auch, wenn dieser Streitpunkt im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsprozesses geklärt wird.

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6 Unterhaltsleistungen

  • 6.1 Ansatz als Sonderausgabe
  • 6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen

Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner darf der Zahlende pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 9.408 € abziehen.

Die Sonderausgaben können sich noch erhöhen für die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der Grundversorgung und Pflegeversicherungsbeiträgen für den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug und Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es jedoch nicht. Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden, welchen Abzug Sie vornehmen wollen.

Seit 2016 müssen Sie als der Zahlende in Ihrer Steuererklärung unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben.

Steuertipp: Sie können Sie aber weiterhin Unterhaltskosten von der Steuer absetzen. Sie hierzu Unterhaltsrechner und Düsseldorfer Tabelle ...

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6.1 Ansatz als Sonderausgabe

Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen behandelt werden sollen, muss mit dem Formular „Anlage U“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

In diesem Formular beantragt der Zahlende, den Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen zu können, was im Gegensatz zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen oft wesentlich günstiger ist. Der Unterhaltsempfänger gibt auf diesem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei seinen sonstigen Einkünften. Ein Steuervorteil tritt dann ein, wenn die Progression beim Unterhaltsempfänger niedriger ist als beim Unterhaltszahlenden.

Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr . Auch Sachleistungen, wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der überlassene Pkw, können berücksichtigt werden.

Dieser Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden, weil er nur für ein Jahr bindend ist. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden, selbst dann nicht, wenn Unterhaltszahler und Geld­empfänger dies gemeinsam beantragen. Mit der ausgefüllten und von beiden Eheleuten unterschriebenen Anlage U ist der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr möglich.

Hinweis

Der Sonderausgabenabzug kann aber auch per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhalts begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird dann nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst über die Einkommensgrenzen steigen würde, so dass unter Umständen bestimmte staatliche Zuschüsse verweigert würden.

Da der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuern muss, wird er – insbesondere dann, wenn er eigene Einkünfte erzielt – seine Zustimmung vielleicht nur geben, wenn er für die steuerlichen Nachteile einen Ausgleich erhält. Dieser zählt dann aber wiederum beim Unterhaltszahlenden zu den Sonderausgaben.

Hinweis

Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zur Versteuerung (steuerlich spricht man auch von „Zustimmung zum Realsplitting“) auf die eigene Einkommenssituation achten. So kann beim Überschreiten von Einkommensgrenzen eine Einbuße bei Wohngeld und Arbeitslosengeld II drohen. Dann ist zwischen Steuerersparnis und verminderten Zuschüssen abzuwägen.

Sollten sich die Sonderausgaben bei Ihnen steuerlich nicht mindernd auswirken, braucht auch der Empfänger diese nicht mehr als Einnahmen zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage U bereits unterschrieben wurde.

Hinweis

Lebt der Expartner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben für den Unterhalt abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen EU-Recht, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat.

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6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen

Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder erwünscht ist, kommt der Abzug von Unterhalt bis zur Höhe von 9.408 € als außergewöhnliche Belastungen für den Unterhaltszahlenden in Betracht.

Dieser Betrag gilt für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die Unterhalt geleistet wird. In diesem Fall wird die Anlage U nicht benötigt. Die Leistungen werden dann steuerlich als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ gewertet. Die Unterhaltszahlungen wirken sich aber nur aus, wenn der Expartner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte des Expartners mindern den Höchstbetrag, sofern sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen.

Geht der Unterhaltene einer Arbeit nach, wird der Abzug als außergewöhnliche Belastungen daher oftmals ins Leere laufen. Ebenso werden nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld sowie die Einnahmen aus Mini-Jobs hierbei berücksichtigt.

Hinweis

Müssen Sie nur geringen Unterhalt leisten, kann der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen günstiger als der Sonderausgabenabzug sein. Denn in diesem Fall muss der Empfänger die Zahlungen nicht versteuern.

Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung noch nachträglich berücksichtigt, und der vorteilhafte Sonderausgabenabzug ersetzt die schlechtere Alternative.

Der Unterhalt an ein Kind wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ein Abzug von Sonderausgaben kommt überhaupt nicht in Betracht, und der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gelingt nur, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Das kann sich zum Beispiel für bedürftige volljährige Kinder ergeben, die bereits älter als 25 Jahre sind oder sich nicht mehr in der Ausbildung befinden.

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7 Steuerliche Folgen bei Kindern

  • 7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag
  • 7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eine Trennung hat auch Einfluss auf das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt.

Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, wobei sich seine Unterhaltsverpflichtungen insoweit verringern. In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden. Diese Regelung gilt auch, wenn dem Unterhaltszahler das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugutekommt – also wenn das Kindergeld nicht auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird.

Höhe des Kindergeldes (ab Juli 2019)

Erstes und zweites Kind

204 €

Drittes Kind

210 €

Ab dem vierten Kind

235 €

Hinweis

Geringverdiener können einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser hat seit dem 1. Januar 2023 eine Höhe von 250 €.

Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag auch übertragen. Das ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, wohl aber der Antragsteller. Letzterer erhält dann die gesamten Kinderfreibeträge. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten mangels eigenen Einkommens nicht erfüllen kann.

Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2023 insgesamt 6.024 € jährlich pro Kind für beide Elternteile bzw. 3.012 € je Elternteil.

Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 € (1.464 € je Elternteil).

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7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag, sofern für die Eheleute die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegt. Dieser beläuft sich auf4.260 € für das erste Kind und erhöht sich für weitere Kinder jeweils um 240 €.

Zu einer zeitanteiligen Kürzung des Entlastungsbetrags kommt es, wenn eine der geforderten Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.

Zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags gehört, dass der Alleinstehende

  • mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
  • für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht,
  • und er mit dem Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter mit in seinen neuen eigenen Haushalt, kann dieser den Entlastungsbetrag beantragen. Allerdings müssen die Kinder auch dort gemeldet sein, und es muss ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Das gilt auch für volljährige Kinder, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden.

Hinweis

Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenwohnen, etwa dem neuen Lebensgefährten. Sonst entfällt der Entlastungsbetrag.

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8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage

Die staatliche Förderung für das Eigenheim ist im Jahr 2007 zwar bereits ausgelaufen, gilt für zuvor erworbene Immobilien aber unverändert weiter. Trennt sich das Paar, ergeben sich Auswirkungen auf den bisherigen ehelichen Besitz.

  • Gehört jedem Ehegatten jeweils ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten, die Förderung wird weiter gewährt.
  • Besitzt ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfällt die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
  • Besitzt das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wird die Förderung nur zur Hälfte für den Partner gewährt, der anschließend darin wohnt. Hier kann es sich lohnen, das Haus noch vor der Scheidung zu übertragen, damit die gesamte Zulage weiterhin gezahlt wird.
  • Hat das Ehepaar zwei gemeinsame Eigenheime, gibt es nach der Trennung nur noch eine hälftige Zulage für den Partner, der im Haus wohnt.

Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren , auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus.

Hinweis

Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – denn das gilt als Spekulationsgeschäft. Das bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war.

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9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Fall einer Scheidung unter den Partnern ausgeglichen. Siehe auch Rechner Zugewinnausgleich

Dies beurteilt das Finanzamt zwar nicht als Schenkung, und die Zahlung von Geld unterliegt auch nicht der Einkommensteuer, dennoch können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern etwa durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann

  • ein Spekulationsgewinn entstehen,
  • sich der betriebliche Gewinn erhöhen oder
  • eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen entstehen.

Diese Konsequenzen bedenken viele Paare nicht, weil sie eher mit der Wertermittlung beschäftigt sind. Doch steuerlich kann es besonders dann eine böse Überraschung geben, wenn der Zugewinn durch die Übergabe eines Hauses ausgeglichen wird, da das Finanzamt hier die Abschreibung wieder rückgängig macht.

Beispiel

Der Ehemann erwarb ein Mietshaus für 500.000 €. Bislang hat er das Gebäude auf einen Wert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Exfrau erhält das Haus zum Ausgleich des Zugewinns, muss aber noch 50.000 € zuzahlen.

Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 150.000 € für den Ehemann fest, denn Verkehrswert (500.000 €) und Zahlung (50.000 €) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Wert (400.000 €) verrechnet.

Diese Berechnung gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen – auch für die Gewerbesteuer.

Oftmals kann der Verpflichtete den Zugewinn gar nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung. Die Zinsen kann er steuerlich nicht absetzen, der andere Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Dieses Problem lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen nämlich in einen Zins- und Tilgungsanteil auf.

Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen Verkauf dar, so dass der neue Besitzer vom angerechneten Wert die Abschreibung berücksichtigen darf. Das gilt selbst dann, wenn der Expartner das Gebäude vorher schon zum großen Teil abgeschrieben hatte.

Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch eine Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu 13.805 € (siehe Punkt 6.1).

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10 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Die Regelung über den Versorgungsausgleich bei Scheidung kann entweder zwingend erfolgen oder von den Parteien vereinbart werden, was steuerliche Auswirkungen hat.

Gleicht der Verpflichtete seine verminderte Rentenanwartschaft wieder durch zusätzliche Beiträge aus, kann er sie als Sonderausgaben geltend machen. Siehe Rechner Ausgleichszahlung Rente

Dies spielte bislang kaum eine Rolle, weil der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen ohnehin schon ausgeschöpft war. Jedoch ist noch nicht geklärt, ob es sich insoweit um voll absetzbare vorweggenommene Werbungskosten in Hinsicht auf die späteren Renteneinkünfte handelt. Einkommensteuerbescheide ergehen daher zurzeit nur vorläufig.

Hinweis

Rentenbeiträge können abgesetzt werden. Daher wirken sich die zusätzlichen Zahlungen auch steuerlich wieder aus. Allerdings muss die spätere Rente höher versteuert werden. Diese nachgelagerte Versteuerung gilt übrigens auch für den Exgatten, der eine Rentenanwartschaft erhält. Siehe auch Renten-Steuerrechner.

Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird hier der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er hierfür einen Kredit aufnimmt, denn es handelt sich um Vorauszahlungen, die später zu steuerpflichtigen Ruhestandsgehältern führen.

Auch die Ausgleichszahlungen von einem Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach neuerer Rechtsprechung sofort und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Diese günstige Steuerregel gilt unabhängig davon, ob diese Vereinbarung erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wird oder bereits zuvor in einem Ehevertrag geregelt wurde. Muss dieser Einmalbetrag über einen Kredit finanziert werden, sind auch die Schuldzinsen zusätzlich abzugsfähig.

Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt das als dauernde Last. Steuerrechtliche Folge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe angesetzt werden, im Gegenzug muss der Empfänger in seiner Steuererklärung sonstige Einkünfte versteuern. Dies macht auch steuerrechtlich Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Nehmende hat.

Hinweis

Seit 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – und zwar bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter. Es gilt das Prinzip der „internen Teilung“. Mehr Infos unter Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleich als Sonderausgaben absetzen

Wird eine Ausgleichszahlung für die Ansprüche auf einer Altersversorgung (sog. Versorgungsausgleich) geleistet, können diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Weitere Infos zum Versorgungsausgleich finden Sie hier: Versorgungsausgleich.


BFH: Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Versorgungsanwartschaft

BFH, Urteil X R 4/19 vom 19.08.2021

Leitsätze:

Leistet der Steuerpflichtige nach der Ehescheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um den Bezug von Alterseinkünften in ungekürzter Höhe sicherzustellen, handelt es sich der Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten.


Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, wenn sie als Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.


Für die Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, ist unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems stets die einkommensteuerrechtliche Qualifikation maßgeblich.


Bei (späteren) Leibrenten und anderen Leistungen, die von einer Basisversorgungseinrichtung erbracht werden, wird im EStG ausschließlich zwischen der Beitragsebene (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und der Leistungsebene (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) unterschieden. Ein Beitrag im Sinne dieser Vorschrift ist daher jede nach dem jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung zum Zwecke der Basisversorgung erbracht wird.


Scheidung + Versorgungsausgleich

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
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Mehr Infos zum Versorgungsausgleich im Steuerlexikon ...

Top Scheidungskosten


11 Sonstige steuerliche Konsequenzen

Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt. So können hierdurch Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz jenseits der Grenze ans Tageslicht kommen. Das führt dann zu der Nachfrage, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen zuvor versteuert wurde. Auch während der noch intakten Ehe gemachte Geschenke fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um die Höhe des Zugewinnausgleichs geht.

Und wenn besonders schmutzige Wäsche gewaschen wird, droht auch schon einmal ein Gatte mit anonymer Anzeige beim Finanzamt, sollte der andere Partner nicht beim Streit um die Kinder nachgeben.

Top Scheidungskosten


Zusammenveranlagung trotz Scheidung

Sofern Sie sich noch vernünftig unterhalten können, sollten Sie eine Zusammenveranlagung prüfen. Die Zusammenveranlagung – also eine gemeinsame Steuererklärung – kann zu einer Steuerentlastung durch den Splittingtarif von mehreren tausend Euro führen. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mindestens einen Tag im Jahr zusammengelebt haben. Das gilt auch bei einem Versöhnungsversuch nach der Trennung. Hinweis: Die Zusammenveranlagung kann zivilgerichtlich eingeklagt werden, wenn der Partner ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe verweigert. Tipp: Hier können Sie den Steuervorteil bei einer Zusammenveranlagung berechnen ...


Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Die Untzerhaltszahlungen an den Ehegatten können während bzw. nach der Ehe entweder als Sonderausgaben (Realsplitting) oder als Außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Siehe hierzu Realsplitting bzw. Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen


Umzugskosten bei Umzug aus gemeinsamen Haushalt von der Steuer absetzen

Sie können die Umzugskosten bei Umzug aus dem gemeinsamen Haushalt entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Werbungskosten absetzen.Weitere Infos finden Sie hier ...

Top Scheidungskosten


Ex-Partner bleibt steuerlich ein "naher Angehöriger"

Der Ex-Partner bleibt steuerlich ein "naher Angehörige" im Sinn von § 15 Abgabenordnung. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt bei Vertragsbeziehungen zwischen Ex-Partner steuerlich sehr strenge Maßstäbe ansetzt. Siehe hierzu Verträge mit nahen Angehörigen.


Scheidungskosten + Aufwendungen für ein Mediationsverfahren sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) von der Steuer absetzbar

Bisher gehörten die Ehescheidungskosten zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten. Hierzu gehörten die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalts- und Gerichtskosten) einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (H 186 - 189 ”Scheidung” EStH 1999 ). Nach geltendem Scheidungsrecht entscheidet das Familiengericht grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren über die Scheidung, die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie über die elterliche Gewalt (§§ 621 , 623 ZPO).

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.


Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.


Nicht anders wird ein Mediationsverfahren beurteilt werden, bei dem eine selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung von Problemen, insbesondere bei Trennung und Scheidung erreicht werden soll. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und i.d.R. notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Langwierige und kostenintensive anwaltschaftliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

Top Scheidungskosten



Scheidungsrecht (BGB)

Scheidung der Ehe


Untertitel 1a - Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung



Untertitel 3 - Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Top Scheidungskosten


Musterverträge Scheidung, Trennung + Eheverträge

Top Scheidungskosten


Aktuelles und weitere Infos

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn diese von den Ehegatten umfassend individuell vereinbart und erst zum Zeitpunkt der Scheidung gezahlt wird.
Die Begründung des BFH: Die Zahlung dient lediglich der Erfüllung des in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ist häufig Teil einer umfassenden familien- und güterrechtlichen Regelung. Darin unterscheidet sie sich von der pauschalen Vorab-Zahlung des Zugewinnausgleichs, bei der im Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht klar ist, ob der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt entsteht.
Das Urteil des BFH ist eine wichtige Klarstellung für Ehegatten, die eine Abfindung im Scheidungsfall vereinbaren möchten. Sie können sich sicher sein, dass diese Zahlung nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn sie die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllen.
Die Vereinbarung einer Abfindung im Scheidungsfall kann für Ehegatten eine sinnvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Situation nach einer Scheidung zu regeln. Die Abfindung kann dazu beitragen, dass die Ehegatten nach der Scheidung schuldenfrei sind und einen Neustart beginnen können.


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