Scheidungskosten 2026 berechnen: Rechner, Ablauf & Steuertipps

Scheidungskosten 2026: Was kostet eine Scheidung, wer zahlt die Kosten und was lässt sich steuerlich absetzen? Hier finden Sie den kostenlosen Scheidungskostenrechner, die aktuellen Gebühren nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025), praktische Spartipps sowie die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Folgen einer Scheidung.

Der Beitrag erklärt verständlich, wie sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert berechnen, wann eine einvernehmliche Scheidung günstiger ist, welche Rolle Trennungsjahr, Versorgungsausgleich und Scheidungsfolgenvereinbarung spielen und worauf Sie steuerlich im Veranlagungszeitraum 2026 achten sollten.

Letzte Aktualisierung: Mai 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026


Scheidungskosten 2026 online berechnen

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zusammen. Grundlage ist der sogenannte Verfahrenswert, umgangssprachlich häufig Streitwert genannt. Er richtet sich insbesondere nach Einkommen, Vermögen und zusätzlichen Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.

Mit dem kostenlosen Scheidungskostenrechner können Sie Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten 2026 schnell und einfach berechnen.

Scheidungskosten-Rechner Steuerrechner Icon

Eigenes Nettoeinkommen (mtl.):
Nettoeinkommen Ehegatte (mtl.):
Gemeinsames Nettovermögen:
Anzahl auszugleichender Renten:
Gemeinsame unterhaltspfl. Kinder:

Wichtiger Hinweis zur Gebührenerhöhung 2025/2026: Zum 1. Juni 2025 sind durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren angehoben worden (RVG, GKG, FamGKG; Erhöhung um rund 6 %). Für Scheidungsverfahren, die ab dem 01.06.2025 eingeleitet wurden, gelten die neuen Gebührentabellen. Der Rechner oben berücksichtigt die ab 2026 maßgeblichen Werte.



Scheidung und Steuer 2026: Worauf Sie steuerlich achten müssen, finden Sie im Abschnitt Steuerliche Auswirkungen der Scheidung 2026.


Scheidungskosten senken: 3 praktische Tipps

Eine Scheidung muss nicht teurer werden als nötig. Die Höhe der Kosten hängt vor allem vom Einkommen und Vermögen der Eheleute ab. Zusätzlich treiben Streit über Unterhalt, Hausrat, Sorgerecht, Vermögensaufteilung, Zugewinnausgleich oder Immobilien die Kosten häufig deutlich nach oben.

Wer frühzeitig plant, Scheidungsfolgen außergerichtlich regelt und unnötige Anträge vermeidet, kann die finanziellen Belastungen einer Scheidung spürbar reduzieren.

Scheidungskosten 2026 berechnen: Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

1. Einvernehmliche Scheidung vorbereiten

Der einfachste Weg, Scheidungskosten niedrig zu halten, ist eine einvernehmliche Scheidung. Je mehr Konfliktpunkte das Gericht klären muss, desto höher fallen Aufwand, Verfahrenswert und Kosten aus. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn sich beide Ehegatten frühzeitig über Hausrat, Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung und weitere Scheidungsfolgen einigen.

Streitigkeiten sollten möglichst außergerichtlich beigelegt werden, etwa durch eine Familienmediation. Diese ist zwar nicht kostenlos, aber regelmäßig günstiger als eine umfassende gerichtliche Klärung aller Scheidungsfolgen.


Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung (Stand 2026, nach KostRÄG 2025)

Verfahrenswert (€) Gerichtskosten (€) Anwaltskosten (€) Gesamtkosten (€)
3.000228659,09887,09
4.000270819,911.089,91
5.000312980,741.292,74
6.0003541.141,571.495,57
7.0003961.302,401.698,40
8.0004381.463,231.901,23
9.0004801.624,062.104,06
10.0005221.784,892.306,89
13.0005761.930,152.506,15
16.0006302.075,412.705,41
19.0006842.220,672.904,67
22.0007382.365,933.103,93
25.0007922.511,193.303,19
30.0008642.748,753.612,75
35.0009362.986,303.922,30
40.0001.0083.223,864.231,86
45.0001.0803.461,424.541,42
50.0001.1523.698,974.850,97

Berechnungsgrundlage: 2,0-fache Verfahrensgebühr Gericht (KV 1110 FamGKG) sowie 2,5-fache Anwaltsgebühr (Verfahrens- und Termingebühr, RVG VV 3100/3104) zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 19 % USt. Werte gerundet, ohne Versorgungsausgleichsgebühr; gilt für Verfahren ab 01.06.2025. Quelle: § 28 FamGKG; § 13 RVG i. V. m. Anlage 2.


2. Scheidung mit nur einem Anwalt

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das bedeutet: Mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

Bei einer vollständig einvernehmlichen Scheidung reicht häufig ein Anwalt aus, wenn der andere Ehegatte lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Die andere Seite ist dann allerdings nicht anwaltlich vertreten und kann insbesondere keine eigenen Anträge zu Unterhalt, Zugewinn, Umgang, Sorgerecht oder Ehewohnung stellen.

Wichtig: Ein gemeinsamer „Scheidungsanwalt“ für beide Ehegatten ist rechtlich missverständlich. Der Anwalt vertritt immer nur die Person, die ihn beauftragt hat.


3. Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung nutzen

Wer vorausschauend handelt, kann bereits vor oder während der Ehe einen Ehevertrag schließen. Auch nach der Eheschließung ist dies jederzeit notariell möglich (§ 1410 BGB). Ein Ehevertrag kann helfen, spätere Streitigkeiten über Vermögen, Zugewinn, Unterhalt oder Immobilien zu vermeiden.

Zusätzlich kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll sein. Sie regelt wichtige Folgen der Scheidung individuell und kann das Verfahren beschleunigen, vereinfachen und Kosten sparen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss insbesondere bei Regelungen zum Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), zum Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) und zur Übertragung von Immobilien (§ 311b BGB) notariell beurkundet werden.

Typische Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung:

  • Versorgungsausgleich und Rentenanwartschaften,
  • Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung,
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt,
  • Sorgerecht und Umgangsrecht,
  • Ehewohnung, Hausrat und Immobilien,
  • Schuldenregelung und gemeinsame Verpflichtungen.

Scheidungsvoraussetzungen: Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Eine Ehe kann in Deutschland nicht einfach „gekündigt“ werden. Sie wird nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Ehe rechtlich als gescheitert gilt.

Ob eine Ehe gescheitert ist, hängt vor allem davon ab, wie lange die Ehegatten getrennt leben, ob beide die Scheidung wollen und ob besondere Härtegründe vorliegen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Ehe wird nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden.
  • Nach einem Jahr Trennung ist die Scheidung regelmäßig möglich, wenn beide Ehegatten zustimmen.
  • Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
  • Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in seltenen Härtefällen möglich.
  • Für den Scheidungsantrag besteht grundsätzlich Anwaltszwang.
  • Die Kosten hängen insbesondere vom Einkommen, Vermögen und Versorgungsausgleich ab.

Infografik: Die vier typischen Wege zur Scheidung

Die Grafik zeigt die Scheidung nach einem Jahr Trennung mit Zustimmung, nach einem Jahr Trennung ohne Zustimmung, nach drei Jahren Trennung und die Härtefallscheidung.

Scheidungsvoraussetzungen im Überblick 1 1 Jahr getrennt beide stimmen zu Scheitern wird unwiderlegbar vermutet 2 1 Jahr getrennt ohne Zustimmung Scheitern muss gerichtlich überzeugend sein 3 3 Jahre getrennt Zustimmung egal Scheitern wird automatisch vermutet ! Härtefall vor 1 Jahr möglich nur bei unzumutbarer Härte Hinweis: Die konkrete Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab.

Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Gericht prüft die Scheidungsvoraussetzungen anhand der gesetzlichen Trennungsfristen und der konkreten Umstände.

Welche Voraussetzungen gelten nach einem Jahr Trennung mit Zustimmung?

Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Es genügt, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere Ehegatte zustimmt.

Rechts-Tipp

Halten Sie den Beginn der Trennung schriftlich fest, zum Beispiel per E-Mail, Messenger-Nachricht oder in einer kurzen Trennungsvereinbarung. Das erleichtert später den Nachweis des Trennungsjahres.

Was passiert, wenn ein Ehegatte nach einem Jahr nicht zustimmt?

Auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann die Scheidung nach einem Jahr Trennung möglich sein. Dann muss der antragstellende Ehegatte das Gericht jedoch davon überzeugen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.

Relevant können insbesondere sein:

  • seit wann die Eheleute getrennt leben,
  • ob ein gemeinsamer Haushalt noch besteht,
  • ob es ernsthafte Versöhnungsversuche gab,
  • ob ein Ehegatte die Wiederaufnahme der Ehe eindeutig ablehnt,
  • ob neue Lebensverhältnisse entstanden sind.

Achtung / häufiger Fehler

Eine bloße Weigerung des anderen Ehegatten verhindert die Scheidung nicht automatisch. Sie kann das Verfahren aber erschweren, wenn das Scheitern nach nur einem Trennungsjahr noch nicht eindeutig nachweisbar ist.

Warum ist die Scheidung nach drei Jahren Trennung regelmäßig sicherer?

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Die Scheidung ist dann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten regelmäßig durchsetzbar, sofern keine besonderen Ausnahmefragen entgegenstehen.

Wann kommt eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht?

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund muss in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Als Härtegründe kommen je nach Einzelfall etwa schwere Gewalt, erhebliche Bedrohungen, gravierende Straftaten gegen den Ehegatten oder vergleichbar extreme Verfehlungen in Betracht. Das Familiengericht entscheidet immer anhand der konkreten Umstände.

Achtung / häufiger Fehler

Nicht jede schwere Ehekrise ist automatisch ein Härtefall. Wer eine Härtefallscheidung beantragt, sollte Vorfälle genau dokumentieren und Nachweise sichern, etwa Strafanzeigen, ärztliche Atteste, Nachrichten oder Zeugenaussagen.

Was bedeutet „getrennt leben“ beim Trennungsjahr?

Für das Trennungsjahr gilt die Faustformel Trennung von Tisch und Bett. Gemeint ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht mehr in die eheliche Lebensgemeinschaft zurückkehren möchte.

Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Dann sollten die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sein. Typische Anzeichen sind:

  • getrennte Schlafzimmer,
  • keine gemeinsamen Mahlzeiten wie in einer Ehe,
  • kein gemeinsames Wirtschaften,
  • getrennte Einkäufe und getrennte Haushaltsführung,
  • keine gegenseitigen Versorgungsleistungen wie Kochen, Putzen oder Wäschewaschen.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht automatisch. Eine starre Tagesgrenze gibt es nicht. Ein kurzer Versuch von wenigen Wochen ist daher oft unproblematisch; ein längerer Neustart über mehrere Monate kann dagegen dazu führen, dass das Trennungsjahr neu bewertet werden muss.

Rechts-Tipp

Wer während der Trennung weiter in derselben Wohnung lebt, sollte sorgfältig dokumentieren, ab wann getrennte Schlaf-, Haushalts- und Wirtschaftsbereiche bestanden.


Scheidung beantragen: Ablauf, Checkliste und Gerichtstermin

Eine Scheidung ist ein rechtlicher, finanzieller und emotional belastender Prozess. Wer sich frühzeitig informiert, Unterlagen sichert und professionelle Hilfe einholt, kann Fehler vermeiden und das Verfahren geordneter gestalten.

Checkliste: Was Sie bei Trennung und Scheidung beachten sollten

  • Finanzielle Unabhängigkeit sichern: Eröffnen Sie ggf. ein eigenes Bankkonto und sorgen Sie dafür, dass Gehalt oder andere Einkünfte dort eingehen.
  • Budget planen: Berücksichtigen Sie Wohnkosten, Lebensmittel, Versicherungen und möglichen Unterhalt.
  • Rechtliche Beratung einholen: Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft, Rechte und Pflichten zu klären und das Verfahren vorzubereiten.
  • Unterstützungsnetzwerk aufbauen: Freunde, Familie oder professionelle Berater können in der emotional belastenden Situation helfen.
  • Dokumente sichern: Bewahren Sie Kopien wichtiger finanzieller und rechtlicher Unterlagen sowie relevante Kommunikation auf.
  • Kinder im Blick behalten: Vereinbarungen zu Sorgerecht, Unterhalt und Umgang sollten am Kindeswohl ausgerichtet sein. Familienmediation kann hilfreich sein.
  • Persönliche Dokumente aktualisieren: Prüfen Sie Testament, Vorsorge- und Bankvollmachten sowie Begünstigte in Versicherungspolicen.
  • Neuanfang organisieren: Eine Scheidung beendet ein Lebenskapitel und kann zugleich der Beginn einer neuen Lebensphase sein.

Wie wird die Trennung eingeleitet?

Die klare Kommunikation der Trennungsabsicht ist entscheidend. Ein offenes Gespräch ist häufig der beste erste Schritt. Ist dies wegen Konflikten oder Sicherheitsbedenken nicht möglich, kann die Mitteilung über einen Anwalt oder schriftlich mit Zustellungsnachweis erfolgen.

Parallel sollten finanzielle Angelegenheiten, gemeinsame Konten, Kredite, Miete, Hypotheken, Versicherungen, Wohnsituation, Kinderbetreuung, persönliche Dokumente und Sicherheitsfragen geklärt werden. Spielen Gewalt oder Missbrauch eine Rolle, ist ein Sicherheitsplan unverzichtbar; Frauenhäuser und Beratungsstellen bieten Unterstützung.

Eine bloße Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht. Erst mit Rechtskraft der Scheidung beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB bereits mit Zustimmung zur Scheidung entfällt das Ehegattenerbrecht. Testament und erbrechtliche Dokumente sollten daher frühzeitig überprüft werden.

Scheidungsantrag Schritt für Schritt

  1. Anwalt konsultieren: Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG).
  2. Scheidungsvoraussetzungen prüfen: In Deutschland müssen Sie grundsätzlich mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann (§ 1565 Abs. 2 BGB).
  3. Scheidungsantrag einreichen: Der Antrag geht an das zuständige Amtsgericht (Familiengericht), enthält persönliche Daten, Angaben zu Kindern, Vermögen, Schulden und Unterhalt sowie die Begründung des Scheiterns der Ehe. Der Anwalt unterschreibt den Antrag und fügt eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde bei.
  4. Zustellung und Stellungnahme: Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser kann zustimmen, antworten oder eigene Anträge stellen.
  5. Versorgungsausgleich: Parallel zum Scheidungsverfahren führt das Gericht in der Regel den Versorgungsausgleich durch.
  6. Gerichtstermin: Nach Einreichung der Unterlagen und Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Beide Ehegatten müssen grundsätzlich persönlich erscheinen.
  7. Scheidungsbeschluss und Rechtskraft: Das Gericht verkündet den Beschluss. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, wodurch die Scheidung sofort rechtskräftig wird. Ist nur eine Partei vertreten, wird der Beschluss grundsätzlich einen Monat nach Zustellung an die nicht vertretene Partei rechtskräftig, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.

Zuständigkeit des Familiengerichts

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 122 FamFG. Maßgeblich sind insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten beziehungsweise der gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Bei Auslandsbezug klärt sich die internationale Zuständigkeit über die Brüssel IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111). Hat der Antragsteller deutsche Staatsangehörigkeit und seit mindestens sechs Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das deutsche Gericht regelmäßig zuständig (Art. 3 Brüssel IIb-VO).

Vor, im und nach dem Scheidungstermin

  • Vor dem Termin: Bei Verhinderung müssen Gericht und Anwalt frühzeitig informiert werden. Bei Krankheit ist ein Attest zur Verhandlungsunfähigkeit erforderlich; bei Urlaub können Buchungsunterlagen nötig sein.
  • Im Termin: Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 170 GVG). Das Gericht prüft Personalien, Trennungsjahr, Scheitern der Ehe, Versorgungsausgleich und ggf. weitere Folgesachen.
  • Nach dem Termin: Bewahren Sie den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss sorgfältig auf. Er wird für spätere rechtliche Vorgänge benötigt.

Anforderungen und Ablauf können je nach Gericht und Einzelfall variieren. Eine professionelle rechtliche Vertretung ist daher besonders bei offenen Folgesachen wichtig.

Kosten des Scheidungsverfahrens und Verfahrenskostenhilfe

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen die Kosten niedriger aus. Die Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert, der vom Familiengericht festgesetzt wird und sich unter anderem nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten richtet (§ 43 FamGKG).

Wer die Scheidungskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Benötigt werden in der Regel Nachweise zu Einkommen, Miete, Vermögen, Schulden und laufenden Belastungen.



Binationale Scheidung: Was gilt bei Auslandsbezug?

Binationale Scheidungen sind besonders anspruchsvoll, da unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Die Brüssel IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) und die Rom III-Verordnung (VO (EU) 1259/2010) bieten einen rechtlichen Rahmen, dennoch ist spezialisierte Beratung im internationalen Familienrecht häufig erforderlich.

  • Spezialisierte Anwälte: Anwälte mit Erfahrung im internationalen Familienrecht können Zuständigkeit, Rechtswahl und Anerkennung prüfen.
  • Doppelte Rechtsberatung: In manchen Fällen ist Beratung in beiden Ländern notwendig, damit Vereinbarungen in beiden Rechtsordnungen durchsetzbar sind.
  • Rechtswahlvereinbarung: Eheleute können nach Art. 5 Rom III-VO das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen. Die Wahl bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung; in Deutschland ist die notarielle Beurkundung üblich.
  • Internationale Vermögenswerte: Vermögen im Ausland muss nach den jeweils einschlägigen nationalen Regelungen bewertet und berücksichtigt werden.
  • Sorgerecht und HKÜ: Sorgerechtsregelungen sollten am Kindeswohl ausgerichtet sein und internationale Übereinkommen berücksichtigen.
  • Anerkennung und Vollstreckung: Prüfen Sie, ob das Scheidungsurteil im anderen Land anerkannt und vollstreckt werden kann.
  • Sprache und Kultur: Rechtliche Dokumente sollten bei Bedarf in beiden Sprachen vorliegen; kulturelle Unterschiede sollten in der Kommunikation berücksichtigt werden.

Immobilien, Haus und Eigentum bei Scheidung

Gemeinsame Immobilien gehören zu den häufigsten Streitpunkten bei Trennung und Scheidung. Eine frühzeitige Einigung ist wichtig, um finanzielle Nachteile wie eine Teilungsversteigerung oder steuerliche Folgen zu vermeiden.

Zugewinngemeinschaft und Vermögensaufteilung

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Bei der Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen, nicht automatisch das Vermögen selbst (§ 1378 BGB).

Hat das Ehepaar während der Ehe ein Haus erworben, gehört dieses regelmäßig zum Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB); Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch zum Zugewinn zählen.

  • Eigentumsurkunden und Grundbuch: Bei Immobilien werden Grundbucheintragungen entsprechend der Vereinbarung angepasst.
  • Vorsicht Steuerfalle: Beim Verkauf des Miteigentumsanteils nach Auszug kann Spekulationssteuer relevant werden (vgl. BFH-Urteil v. 14.02.2023, IX R 11/21).
  • Mietverträge: Informieren Sie den Vermieter, falls Änderungen erforderlich sind.

Optionen für das gemeinsame Haus

  1. Verkauf der Immobilie: Wird die Immobilie verkauft, wird der Gewinn nach Ablösung des Immobilienkredits geteilt. Für gemeinsam unterschriebene Kredite haften beide Eheleute in voller Höhe.
  2. Weiterbewohnen durch einen Partner: Möchte ein Ehegatte im Haus bleiben, muss der andere ausgezahlt werden. Erfolgt die Übertragung noch während bestehender Ehe, entfällt die Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Bei Übertragung nach Scheidung kann die Befreiung für geschiedene Ehegatten in Erfüllung eines Anspruchs auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung greifen (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
  3. Wohngemeinschaft: Ein weiteres gemeinsames Wohnen ist selten, aber möglich. Es erfordert klare Regelungen zur Nutzung und Kostenverteilung.

Finanzielle und rechtliche Aspekte

  • Auszahlung und Sicherheiten: Wer auszieht und seinen Anteil verkauft, sollte die Zahlung und Sicherheiten klar regeln.
  • Bank und Kredite: Banken können bei geänderten Eigentumsverhältnissen einen neuen Kreditvertrag verlangen. Außerdem kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.
  • Kinder und Nutzung: Häufig bleibt derjenige im Haus, bei dem die Kinder leben. Der ausziehende Partner kann Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben (§ 1361b Abs. 3 BGB).
  • Teilungsversteigerung: Kommt keine Einigung zustande, kann eine Teilungsversteigerung drohen. Der Erlös liegt häufig unter dem Marktwert.

Frühzeitige Vereinbarungen und notarielle Fixierung wichtiger finanzieller Beiträge helfen, Streitigkeiten zu minimieren und eine faire Aufteilung sicherzustellen.


Was ist nach der Scheidung zu aktualisieren?

Nach der Scheidung sollten persönliche, finanzielle und versicherungsrechtliche Daten überprüft und angepasst werden.

  • Ausweise und Pässe: Aktualisierung bei Namensänderung.
  • Bankkonten und Kreditkarten: Information über geänderten Namen oder Familienstand.
  • Testamente und Vollmachten: Überprüfen und bei Bedarf anpassen.
  • SCHUFA-Auskunft: Prüfen Sie, ob gemeinsame Konten ordnungsgemäß getrennt wurden.
  • Lebensversicherung: Begünstigte überprüfen und ggf. ändern.
  • Kfz-Versicherung: Fahrzeuge ordnungsgemäß dem jeweiligen Halter zuordnen.
  • Rentenansprüche: Informationen nach dem Versorgungsausgleich aktualisieren.
  • Geschiedenenwitwenrente: Unter engen Voraussetzungen kann ein Anspruch nach § 243 SGB VI bestehen.
  • Kinder und Familie: Kommunikation offen halten und Umgangsregelungen einhalten.
  • Emotionale Unterstützung: Scheidungen sind belastend; professionelle Hilfe kann sinnvoll sein.

Steuerliche Auswirkungen der Scheidung 2026

Seit dem 01.01.2013 können Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Aufwendungen die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies bei Scheidungskosten regelmäßig nicht der Fall (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).



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1 Allgemeines

Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch steuerrechtlich einiges zu beachten. Häufig stehen zunächst Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung im Vordergrund. Steuerliche Folgen werden dabei oft zu spät berücksichtigt.

Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Das Finanzamt gewährt beispielsweise keinen günstigen Splittingtarif mehr, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung entfallen. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar sein.


Auch bei der Verteilung des Vermögens sollten Sie steuerlichen Rat einholen. Für Unternehmer kann ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich zu erheblichen finanziellen Folgen führen.


2 Veranlagung zur Einkommensteuer

Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Bevor ein Gericht die Scheidung ausspricht, muss das Ehepaar grundsätzlich mindestens zwölf Monate getrennt leben (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Für frühere Jahre gilt die Zusammenveranlagung, wenn das Paar zumindest einen Tag im Kalenderjahr Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2025, steht Ihnen für 2025 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2026, müssen Sie und Ihr Partner ab 2026 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Hinweis: Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, können für dieses Jahr erneut die Zusammenveranlagung nutzen. Dabei ist eine Mindestfrist von etwa einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn der Versuch später erfolglos bleibt (vgl. BFH v. 13.12.1985, VI R 190/82).

Vor Finanzamt und Familiengericht kann es zu Konflikten über das Datum der endgültigen Trennung kommen. Steuerlich ist ein späterer Zeitpunkt häufig günstiger (Zusammenveranlagung), für eine zügige Scheidung dagegen ein früherer Termin. Angaben vor Gericht binden das Finanzamt nicht, wenn eine spätere Trennung glaubhaft gemacht wird.

Wollen Ex-Partner keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben, wählen beide die Einzelveranlagung und werden Ledigen gleichgestellt; es gilt der steuerliche Grundtarif. Diese Lösung greift auch, wenn nur ein Partner die Einzelveranlagung beantragt, etwa durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.

Hinweis zu den Werten 2026: Eine Zusammenveranlagung kann trotz abweichendem Wunsch des Ex-Gatten möglich sein, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte hat oder diese unter dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € (2025: 12.096 €). Dann kann der Antrag auf Einzelveranlagung unwirksam sein, und die Zusammenveranlagung kann notfalls zivilgerichtlich durchgesetzt werden.

Ihr Ex-Partner ist verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch Ihre Steuerschuld verringert wird und er keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (OLG Koblenz, Beschluss v. 12.06.2019 – 13 UF 617/18). Anderenfalls muss er einen Nachteilsausgleich erhalten.

Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor. Eine Zusammenveranlagung ist dann nur mit dem neuen Partner möglich. Der allein gebliebene erste Ehegatte wird einzeln veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Sondersplittingtarif (§ 32a Abs. 6 EStG).


3 Wahl der Lohnsteuerklassen (ELStAM)

Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt sind. Die Steuerklassendaten sind in den ELStAM hinterlegt.

Hinweis: Reform der Steuerklassen ab 2030

Das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 sah ursprünglich die Abschaffung der Steuerklassen III und V zum 01.01.2030 vor; an deren Stelle soll das Faktorverfahren in Steuerklasse IV treten. Die genaue Umsetzung ist Stand 2026 noch offen. Aktuell ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) bereits jetzt als Alternative zur Steuerklasse III/V wählbar und glättet die Lohnsteuerlast zwischen den Ehegatten.

Bei Scheidung sollte die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die einbehaltene Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4). Lebte das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt, besteht kein Anspruch mehr auf Ehegatten-Steuerklassen – ab dem Folgejahr ist Steuerklasse I (bzw. II für Alleinerziehende) maßgeblich.

Hinweis

Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich vorab einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder bestimmte Aufwendungen geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt zur Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.

Top Scheidungskosten


4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten

Für das getrenntlebende Ehepaar erlässt das Finanzamt zwei Steuerbescheide. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit identischem Inhalt. Bei Einzelveranlagung ergehen zwei separate Bescheide mit individuellen Berechnungen.

Bei der Zusammenveranlagung gelten die Ehepartner als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Das Finanzamt kann sich wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Ex-Gatten wegen der Finanzen streiten. Dies lässt sich durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§§ 268 ff. AO) vermeiden. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.

Hinweis

Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Er wird nur für seine anteilige Steuer herangezogen.

Anders bei Erstattungen: Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung gezahlt wurde (Lohnsteuer). Bei gemeinsamen Vorauszahlungen wird der Betrag im Zweifel hälftig aufgeteilt (BFH v. 30.09.2008, VII R 18/08).

Top Scheidungskosten


5 Kosten des Scheidungsverfahrens

Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat wiederholt klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Voraussetzung sei bei Scheidungskosten in aller Regel nicht erfüllt (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).

Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehescheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist (BFH-Urteil v. 18.05.2017, VI R 9/16).

Hinweis

Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zur zumutbaren Belastung finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung.

Scheidungsfolgekosten sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen. Dazu gehören Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht – sie entstehen nicht zwangsläufig, da sie in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Nicht abziehbar sind daher auch:

  • Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien
  • Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess
  • Aufwendungen für ein Mediationsverfahren
  • Trennungsbedingte Umzugskosten (für den ausziehenden Ehegatten als Privatkosten; Werbungskostenabzug nur, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist)

Hinweis

Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für Wertgutachten sind nicht abziehbar – auch nicht, wenn der Streitpunkt im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt wird.

Top Scheidungskosten


6 Unterhaltsleistungen (Höchstbeträge 2026)

  • 6.1 Ansatz als Sonderausgabe (Realsplitting)
  • 6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastung

Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner kann der Zahlende wahlweise als Sonderausgaben (Realsplitting) bis zu 13.805 € (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung bis zum Höchstbetrag von 12.348 € für 2026 (§ 33a Abs. 1 EStG; entspricht dem Grundfreibetrag) je Jahr abziehen.

Beim Realsplitting können sich die Sonderausgaben um die übernommenen Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten erhöhen. Auch beim Ansatz nach § 33a EStG erhöht sich der Höchstbetrag um diese Beiträge. Eine Kombination beider Abzugswege ist nicht möglich; Sie wählen jedes Jahr neu.

Seit 2016 müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG; § 33a Abs. 1 Satz 9 EStG). Seit dem 01.01.2025 sind Barzahlungen für den Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr anerkannt – Unterhalt muss nachweisbar überwiesen werden (BMF-Schreiben v. 06.04.2022, IV C 8 - S 2285/19/10002).

Steuertipp: Sie können Unterhaltskosten weiterhin von der Steuer absetzen. Siehe Unterhaltsrechner und Düsseldorfer Tabelle.

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6.1 Ansatz als Sonderausgabe (Realsplitting)

Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung behandelt werden sollen, beantragen Sie über die Anlage U zur Einkommensteuererklärung.

Der Zahlende beantragt damit den Sonderausgabenabzug. Der Unterhaltsempfänger gibt seine Zustimmung zur Versteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG). Ein Steuervorteil entsteht, wenn der Grenzsteuersatz beim Empfänger niedriger ist als beim Zahlenden.

Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr (zzgl. übernommener Beiträge zur Basis-KV/PV). Auch Sachleistungen (z. B. Mietwert einer überlassenen Wohnung) können berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden und ist nur für ein Jahr bindend. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder beschränkt werden – selbst dann nicht, wenn beide Eheleute dies gemeinsam beantragen.

Hinweis

Der Sonderausgabenabzug kann per Antrag auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird nur dieser Teil versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst die Grenzen für staatliche Zuschüsse überschreiten würde.

Da der Empfänger versteuern muss, wird er – insbesondere bei eigenen Einkünften – seine Zustimmung oft nur gegen Nachteilsausgleich erteilen. Dieser zählt beim Zahlenden wiederum zu den Sonderausgaben.

Hinweis

Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zum Realsplitting die eigene Einkommenssituation prüfen (z. B. mögliche Einbußen bei Wohngeld oder Bürgergeld). Wirkt sich der Sonderausgabenabzug beim Zahlenden steuerlich nicht aus, braucht auch der Empfänger nichts zu versteuern.

Hinweis

Lebt der Ex-Partner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese Einschränkung verstößt nach EuGH-Rechtsprechung nicht gegen EU-Recht (EuGH v. 12.07.2005, C-403/03 „Schempp“).

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6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastung

Ist der Sonderausgabenabzug nicht möglich oder erwünscht, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt 2026 12.348 € (2025: 12.096 €) je gesetzlich unterhaltsberechtigter Person; er erhöht sich um übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.

Die Anlage U wird hier nicht benötigt. Die Unterhaltszahlungen wirken sich nur aus, wenn der Ex-Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen (anrechnungsfreier Betrag). Auch nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Wohngeld sowie Einnahmen aus Minijobs werden berücksichtigt.

Hinweis

Bei nur geringem Unterhalt kann der Ansatz als außergewöhnliche Belastung günstiger sein, weil der Empfänger die Zahlungen dann nicht versteuern muss.

Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung nachträglich berücksichtigt und das günstigere Realsplitting ersetzt den Ansatz nach § 33a EStG.

Der Unterhalt an ein Kind wird als Sonderausgabe nicht und als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr besteht (z. B. bedürftige volljährige Kinder über 25 Jahren oder nach Abschluss der Erstausbildung ohne weiteren Förderanspruch).

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7 Steuerliche Folgen bei Kindern (Werte 2026)

  • 7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag (2026)
  • 7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag (2026)

Eine Trennung beeinflusst auch Kindergeld und Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt (§ 64 Abs. 2 EStG).

Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes; seine Barunterhaltspflicht verringert sich entsprechend (§ 1612b BGB). Steuerlich erhält jeder Elternteil die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs in die Günstigerprüfung einbezogen werden.

Höhe des Kindergeldes 2026

je Kind und Monat259 €
jährlich pro Kind3.108 €
Sofortzuschlag (für Bürgergeld-/Kinderzuschlag-Berechtigte, § 6a Abs. 2 BKGG)25 €/Monat

Anhebung zum 01.01.2026 von 255 € auf 259 €. Quellen: § 66 Abs. 1 EStG, § 6 BKGG.

Hinweis

Geringverdiener können einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser beträgt seit 2025 monatlich bis zu 297 € pro Kind (Höhe 2026 unverändert; § 6a BKGG).

Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag übertragen – allerdings nur, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, der Antragsteller jedoch schon. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil mangels Einkommens nicht leisten kann (§ 32 Abs. 6 EStG).

Kinderfreibeträge 2026 (§ 32 Abs. 6 EStG)

Kinderfreibetrag pro Elternteil3.414 €
Kinderfreibetrag (Eltern zusammen)6.828 €
BEA-Freibetrag pro Elternteil (Betreuung, Erziehung, Ausbildung)1.464 €
BEA-Freibetrag (Eltern zusammen)2.928 €
Summe Kinder-/BEA-Freibetrag (Eltern zusammen)9.756 €

Quelle: § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Steuerfortentwicklungsgesetzes v. 23.12.2024.

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7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag (§ 24b EStG), wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht (mehr) vorliegen. Er beträgt:

  • 4.260 € für das erste Kind,
  • jeweils 240 € für jedes weitere Kind.

Zu einer zeitanteiligen Kürzung kommt es, wenn eine der Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.

Voraussetzungen:

  • Der/die Alleinerziehende bildet mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflege-, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft.
  • Für dieses Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  • Der/die Alleinerziehende ist mit dem Kind in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter in seinen neuen Haushalt mit, kann er den Entlastungsbetrag beantragen. Die Kinder müssen dort gemeldet sein und es muss Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld bestehen (auch für volljährige Kinder in Ausbildung).

Hinweis

Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person dauerhaft zusammenwohnen (etwa einem neuen Lebensgefährten); sonst entfällt der Entlastungsbetrag. Ausnahme: erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird.

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8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage (Altfälle)

Die staatliche Eigenheimzulage ist Ende 2005 (für Neufälle) ausgelaufen und endete für Altfälle nach maximal acht Jahren der Förderung – spätestens 2013. Die folgenden Hinweise sind daher nur noch für historische Altfälle relevant.

  • Gehört jedem Ehegatten ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten; die Förderung lief weiter.
  • Besaß ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfiel die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
  • Besaß das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wurde die Förderung nur zur Hälfte für den darin Wohnenden gewährt.
  • Hatte das Paar zwei gemeinsame Eigenheime, gab es nach der Trennung nur eine hälftige Zulage für den, der im Haus wohnte.

Die Kinderzulage ging nach der Trennung nicht verloren – die Verhältnisse in einem Förderjahr genügten.

Hinweis

Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – das gilt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Die Eigennutzungs-Ausnahme greift nicht, wenn der Verkaufende im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren nicht selbst dort gewohnt hat (BFH v. 14.02.2023, IX R 11/21).

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9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Scheidungsfall ausgeglichen (§ 1378 BGB). Siehe auch Rechner Zugewinnausgleich.

Das Finanzamt beurteilt die Zahlung weder als Schenkung noch als einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Allerdings können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann:

  • ein Spekulationsgewinn entstehen (§ 23 EStG),
  • sich der betriebliche Gewinn erhöhen (Entnahme/Tauschgewinn, §§ 4, 6 EStG),
  • eine neue Bemessungsgrundlage für die AfA entstehen (§ 7 EStG).

Diese Konsequenzen werden oft übersehen. Steuerlich besonders unangenehm: Wird der Zugewinn durch Übergabe eines vermieteten Hauses ausgeglichen, gilt dies als entgeltliche Veräußerung in Höhe des angesetzten Wertes – mit der Folge eines Spekulationsgewinns innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Beispiel

Der Ehemann erwarb 2018 ein Mietshaus für 500.000 €. Bis 2026 hat er das Gebäude auf einen Buchwert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Ex-Frau erhält das Haus 2026 zum Ausgleich des Zugewinns und zahlt zusätzlich 50.000 € zu. Der Verkehrswert beträgt 500.000 €.

Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 100.000 € beim Ehemann an: Verkehrswert (500.000 €) abzgl. Buchwert (400.000 €). Die Zuzahlung ist Teil des Veräußerungspreises. Die Zehn-Jahres-Frist (Erwerb 2018, Übertragung 2026) ist noch nicht abgelaufen.

Diese Berechnung gilt sinngemäß im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Vorgang. Eine Spekulationsfrist gibt es hier nicht – stets ist der Unterschied zwischen Teilwert/Verkehrswert und Buchwert zu erfassen, auch für die Gewerbesteuer.

Kann der Verpflichtete den Zugewinn nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung: Die Zinsen kann er steuerlich nicht abziehen (private Schuldzinsen), der andere Partner muss sie aber als Kapitaleinnahmen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Auch unverzinsliche Raten lösen das Problem nicht: Das Finanzamt teilt diese in Zins- und Tilgungsanteil auf (BMF-Schreiben v. 26.08.2002, BStBl I 2002, 893).

Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen entgeltlichen Vorgang dar. Der neue Eigentümer darf vom angerechneten Wert die AfA-Bemessungsgrundlage neu ermitteln – auch wenn der Ex-Partner das Gebäude bereits weitgehend abgeschrieben hatte.

9.1 Zugewinnausgleich und Steuern: Steuerfallen bei Immobilien, GmbH-Anteilen und Aktien vermeiden

Der Zugewinnausgleich ist bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft einer der wichtigsten Vermögensausgleiche. Grundsätzlich gilt: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen Ehegatten einen Ausgleich. Dieser gesetzliche Anspruch richtet sich nach § 1378 BGB auf eine Geldforderung – nicht automatisch auf die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände.

Genau hier liegt eine häufig unterschätzte Steuerfalle: Wird der Zugewinnausgleich nicht durch Geldzahlung, sondern durch die Übertragung von Immobilien, GmbH-Anteilen, Unternehmensvermögen, Aktien oder Fondsanteilen erfüllt, kann das steuerlich wie ein Verkauf behandelt werden. Dadurch können Einkommensteuer, Abgeltungsteuer, Gewerbesteuerfolgen, Grunderwerbsteuerfragen oder weitere Steuerbelastungen ausgelöst werden.

Achtung / häufiger Fehler

Viele Ehegatten gehen davon aus, dass Vermögensübertragungen im Rahmen der Scheidung automatisch steuerneutral sind. Das ist falsch. Gerade die Übertragung sogenannter steuerverstrickter Wirtschaftsgüter kann erhebliche Steuerzahlungen auslösen.

Welche Vermögenswerte können beim Zugewinnausgleich Steuern auslösen?

Besonders kritisch sind Vermögensgegenstände, bei denen stille Reserven oder Kursgewinne enthalten sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Immobilien im Privatvermögen innerhalb der 10-Jahresfrist: Wird eine vermietete oder nicht durchgehend selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung übertragen, kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen.
  • GmbH-Anteile und andere Kapitalgesellschaftsanteile: Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann nach § 17 EStG als steuerpflichtige Veräußerung behandelt werden, wenn die gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Betriebsvermögen, Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteile: Werden betriebliche Wirtschaftsgüter oder Mitunternehmeranteile übertragen, können stille Reserven aufgedeckt werden. Hier ist zwingend eine steuerliche Prüfung vor Abschluss der Vereinbarung erforderlich.
  • Aktien, Aktien-ETFs und andere Kapitalanlagen: Die Übertragung kann bei entgeltlicher oder tauschähnlicher Gestaltung steuerlich als Veräußerung von Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt werden. Gewinne unterliegen dann grundsätzlich der Kapitalertragsteuer beziehungsweise dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte.

Steuer-Tipp

Vor jeder Vermögensübertragung im Zugewinnausgleich sollte geprüft werden, ob das Wirtschaftsgut steuerverstrickt ist. Entscheidend sind unter anderem Anschaffungsdatum, Nutzung, Buchwert, Verkehrswert, Beteiligungshöhe, stille Reserven und die konkrete notarielle Formulierung der Vereinbarung.

Wann kann eine Immobilienübertragung steuerfrei sein?

Immobilien im Privatvermögen können einkommensteuerlich steuerfrei übertragen oder veräußert werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG nicht erfüllt sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie seit mehr als zehn Jahren gehalten wird oder die gesetzliche Ausnahme für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken greift.

Vorsicht gilt bei Trennung und Auszug: Nutzt der ausziehende Ehegatte seinen Miteigentumsanteil nicht mehr selbst, kann ein späterer Verkauf oder eine Übertragung innerhalb der 10-Jahresfrist steuerpflichtig werden. Der BFH hat entschieden, dass die weitere Nutzung durch den geschiedenen Ehegatten und ein gemeinsames Kind nicht automatisch als eigene Wohnnutzung des ausgezogenen Ehegatten gilt.

Wie lassen sich Steuern beim Zugewinnausgleich vermeiden?

Der sicherste steuerliche Ansatz ist häufig, den Zugewinnausgleich so zu erfüllen, wie ihn das Gesetz vorsieht: durch eine Geldzahlung. Eine reine Zahlung in Geld löst beim zahlenden Ehegatten regelmäßig keine Veräußerungsbesteuerung aus.

  • Auszahlung in Geld: Der Ausgleichspflichtige zahlt den Zugewinnausgleich per Überweisung. Die steuerverstrickten Vermögenswerte bleiben beim bisherigen Eigentümer.
  • Finanzierung über Bankdarlehen: Reichen liquide Mittel nicht aus, kann ein Darlehen geprüft werden. Immobilien, Wertpapierdepots oder Unternehmensanteile können gegebenenfalls als Sicherheit dienen, ohne dass sie auf den Ex-Partner übertragen werden müssen.
  • Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren: Ist eine sofortige Auszahlung wirtschaftlich nicht möglich, kann eine notariell saubere Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung helfen. Dabei sind Zinsen, Sicherheiten, Fälligkeit und steuerliche Folgen zu regeln.
  • Nur steuerlich unkritische Wirtschaftsgüter übertragen: Alternativ können nicht mehr steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen werden, etwa eine Immobilie außerhalb der 10-Jahresfrist. Das setzt aber eine klare Vereinbarung und die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraus.

Achtung / häufiger Fehler

Eine Übertragung „an Erfüllung statt“ kann steuerlich anders behandelt werden als eine bloße Geldzahlung. Deshalb sollte im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich geregelt werden, ob eine Geldforderung erfüllt, gestundet, verrechnet oder durch Vermögensübertragung ersetzt wird.

Beispiel: GmbH-Anteile statt Geldzahlung können teuer werden

Ein Ehegatte hält GmbH-Anteile mit erheblichen stillen Reserven. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs soll er einen Teil dieser Anteile auf den anderen Ehegatten übertragen. Steuerlich kann dies als Veräußerung nach § 17 EStG gelten. Die Folge: Obwohl kein Geld zufließt, kann Einkommensteuer auf den rechnerischen Veräußerungsgewinn entstehen.

In vielen Fällen ist es deshalb steuerlich günstiger, die GmbH-Anteile beim bisherigen Gesellschafter zu belassen und den Zugewinnausgleich durch Geldzahlung, Darlehen, Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen.

Latente Steuern mindern den Wert im Zugewinnausgleich

Bei der Bewertung von Vermögen für den Zugewinnausgleich darf nicht nur der Bruttowert betrachtet werden. Enthält ein Wirtschaftsgut stille Reserven, ist zu prüfen, welche Steuer bei einem fiktiven Verkauf am Bewertungsstichtag entstehen würde. Diese latente Steuerlast kann den anzusetzenden Wert mindern.

Das betrifft nicht nur Unternehmen und GmbH-Anteile, sondern je nach Einzelfall auch Grundstücke, Wertpapiere, Lebensversicherungen oder andere Vermögensgegenstände. Die Rechtsprechung berücksichtigt latente Steuern insbesondere, um eine realistische Nettobetrachtung des Vermögenswerts zu erreichen.

Praxisbeispiel: Latente Steuer bei GmbH-Bewertung

Eine GmbH wird im Zugewinnausgleich mit einem Unternehmenswert von 10.000.000 € bewertet. Bei einem fiktiven Verkauf würden jedoch Steuern von rund 2.600.000 € entstehen. Für den Zugewinnausgleich ist deshalb nicht allein der Bruttowert von 10.000.000 € maßgeblich. Vielmehr muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe die latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen ist.

Wichtig: Die Berechnung latenter Steuern erfordert regelmäßig eine Zusammenarbeit von Familienanwalt, Steuerberater und gegebenenfalls Unternehmensbewerter.

Handlungsempfehlung: So vermeiden Sie Steuerfallen beim Zugewinnausgleich

  1. Vermögen vollständig erfassen: Immobilien, Beteiligungen, Depots, Unternehmen, Darlehen, Versicherungen und sonstige Vermögenswerte zum relevanten Stichtag aufnehmen.
  2. Steuerverstrickung prüfen: Für jedes Wirtschaftsgut Anschaffungsdatum, Buchwert, Verkehrswert, Nutzung und stille Reserven prüfen.
  3. Geldzahlung bevorzugt prüfen: Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist auf Geld gerichtet. Eine Auszahlung kann steuerlich deutlich sicherer sein als eine Sachübertragung.
  4. Finanzierung und Stundung gestalten: Wenn Liquidität fehlt, sollten Darlehen, Ratenzahlung, Sicherheiten oder Stundung geprüft werden.
  5. Latente Steuern berücksichtigen: Bruttowerte können zu überhöhten Ausgleichsforderungen führen. Maßgeblich ist häufig der wirtschaftliche Nettowert.
  6. Notarielle Vereinbarung steuerlich prüfen lassen: Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung sollten vor Unterschrift steuerlich gegengelesen werden.

Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann als Realsplitting als Sonderausgabe geltend gemacht werden – bis maximal 13.805 € jährlich (siehe Punkt 6.1).

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10 Scheidung + Versorgungsausgleich

In der emotional aufgeladenen Phase einer Scheidung treten neben den persönlichen auch finanzielle und steuerliche Fragen auf. Ein zentraler Punkt ist der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Die Rechtsgrundlage bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) von 2009 sowie §§ 1587 BGB und § 3 Nr. 55a/55b EStG.

Der Versorgungsausgleich hat unterschiedliche steuerliche Folgen, abhängig von seiner Form:

  • Interne Aufteilung (öffentlich-rechtlich) – § 10 VersAusglG
  • Externe Aufteilung (öffentlich-rechtlich) – § 14 VersAusglG
  • Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Die Übertragung der Anrechte ist in den meisten Fällen einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 55a, 55b EStG); bei schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen besteht unter Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder 4 EStG.


1. Interne Teilung (öffentlich-rechtlich)

Bei der internen Teilung werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften und Ansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung direkt zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Folgen:

  • Steuerfreiheit: Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die spätere Besteuerung der Renteneinkünfte beim Ausgleichsberechtigten erfolgt, als hätte er die Anwartschaften selbst erworben.
  • Kein Sonderausgabenabzug: Für den Ausgleichsverpflichteten gibt es keinen Sonderausgabenabzug – er versteuert später entsprechend weniger Rente.
  • Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten: Maßgeblich sind Rentenbeginn und Lebensalter.

2. Externe Teilung (öffentlich-rechtlich)

Bei der externen Teilung wird ein Teil der Anwartschaft des Ausgleichsverpflichteten an einen anderen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten übertragen. Folgen:

  • Steuerfreiheit unter Bedingungen: Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei, solange die späteren Rentenzahlungen beim Ausgleichsberechtigten im gleichen Umfang besteuert werden wie beim Ausgleichsverpflichteten.
  • Steuerpflicht bei abweichender Besteuerung: Werden die Leistungen beim Berechtigten nicht oder ermäßigt steuerpflichtig, muss der Verpflichtete den übertragenen Wert versteuern; die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann zur Anwendung kommen.

3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich / Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

  • Sonderausgabenabzug möglich:
    • Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (z. B. einmalige Abfindung; voll abziehbar).
    • Schuldrechtliche Ausgleichsrenten nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG (laufende Zahlungen).
    Voraussetzung: Beide Parteien sind unbeschränkt steuerpflichtig und der Ausgleichsberechtigte stimmt der Besteuerung der Zahlungen zu (vergleichbar dem Realsplitting).
  • Besteuerung der Ausgleichszahlungen: Der Ausgleichsberechtigte versteuert die Zahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG).

Beispiel

Ein Ex-Ehemann zahlt seiner Ex-Ehefrau jährlich 6.000 € als schuldrechtliche Ausgleichsrente. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ex-Ehemann kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen; die Ex-Ehefrau versteuert ihn entsprechend als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG).


Praxistipp

Die Finanzämter prüfen Sonderausgaben im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich genau. Achten Sie auf:

  • schriftliche Zustimmung des Empfängers (Anlage U bzw. analoge Erklärung),
  • Angabe der Steuer-Identifikationsnummer,
  • belastbare Zahlungsnachweise (Überweisungen, keine Barzahlungen),
  • klare zivilrechtliche Vereinbarung (notarielle Beurkundung bei Vermeidungszahlungen empfehlenswert).

Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Die Regelung über den Versorgungsausgleich erfolgt entweder zwingend von Amts wegen oder kann von den Parteien vereinbart werden (§ 6 VersAusglG).

Gleicht der Verpflichtete seine durch den Versorgungsausgleich verminderte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge wieder aus (sog. Wiederauffüllungszahlungen), kann er sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG geltend machen (BFH v. 19.08.2021, X R 4/19). Siehe Rechner Ausgleichszahlung Rente.

Hinweis

Rentenbeiträge können bis zum Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG abgesetzt werden; seit 2023 sind sie zu 100 % abziehbar (bis zum Höchstbetrag). Die spätere Rente wird im Gegenzug entsprechend höher versteuert (nachgelagerte Besteuerung) – gleiches gilt für den Ex-Gatten, der die Anwartschaft erhält. Siehe Renten-Steuerrechner.

Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern hierfür ein Kredit aufgenommen wird (BFH v. 12.10.2010, IX R 17/10).

Auch die Ausgleichszahlungen eines Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach jüngerer Rechtsprechung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar – unabhängig davon, ob die Vereinbarung erst im Scheidungsverfahren oder schon im Ehevertrag getroffen wurde.

Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch eine private Geldrente bewirkt, gilt diese als wiederkehrende Bezüge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG angesetzt werden; im Gegenzug versteuert der Empfänger sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1c EStG). Steuerlich lohnt sich das, wenn der Zahlende dauerhaft einen höheren Grenzsteuersatz als der Empfänger hat.

Hinweis

Seit dem 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – bereits bei der Scheidung, nicht erst bei Renteneintritt. Es gilt das Prinzip der internen Teilung (§ 10 VersAusglG). Mehr Infos: Versorgungsausgleich.

Wird eine Ausgleichszahlung für die Ansprüche auf eine Altersversorgung (sog. Versorgungsausgleich) geleistet, können diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

BFH-Urteil zur Wiederauffüllungszahlung (X R 4/19)

Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.08.2021 (X R 4/19) behandelt die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Versorgungsanwartschaft nach einer Ehescheidung. Wesentliche Aussagen:

  1. Vorweggenommene Werbungskosten: Wiederauffüllungszahlungen sind rechtsnatur-mäßig vorweggenommene Werbungskosten in Bezug auf die spätere Rente.

  2. Sonderausgabenabzug: Der Abzug als Sonderausgaben gelingt nur, wenn die Zahlungen als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifizieren.

  3. Einkommensteuerrechtliche Qualifikation: Maßgeblich ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation, nicht die Begriffsbildung im jeweiligen Versorgungssystem.

  4. Beitragsebene vs. Leistungsebene: Das EStG unterscheidet bei Basisversorgungen zwischen Beitrags- und Leistungsebene. Beitrag ist jede an die Einrichtung erbrachte Geldleistung zur Basisversorgung.

Bedeutung des Urteils

Steuerpflichtige, die nach einer Scheidung ihre Rentenanwartschaft wieder auffüllen möchten, können diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen – vorausgesetzt, sie haben den Charakter von Beiträgen zur Basisversorgung an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist ratsam.


Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
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Fazit zum Versorgungsausgleich

Die steuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs erfordert eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände und der geltenden steuerrechtlichen Regelungen. Bei Fragen ist die Konsultation eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Familienrecht ratsam.

Weitere Infos zum Versorgungsausgleich: Versorgungsausgleich · Versorgungsausgleich im Steuerlexikon.

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11 Sonstige steuerliche Konsequenzen

Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt: Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz im Ausland können ans Tageslicht kommen. Daraus ergeben sich Fragen, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen versteuert wurde. Auch während der intakten Ehe gemachte Schenkungen fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um den Zugewinn geht.

Im schlimmsten Fall droht eine anonyme Anzeige beim Finanzamt – gerade in Sorgerechtsstreitigkeiten. Eine rechtzeitige Selbstanzeige (§ 371 AO) kann hier in vielen Fällen Strafbarkeit vermeiden.

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Zusammenveranlagung trotz Scheidung

Sofern Sie sich noch vernünftig unterhalten können, sollten Sie eine Zusammenveranlagung prüfen. Die Zusammenveranlagung – also eine gemeinsame Steuererklärung – kann durch den Splittingtarif zu einer Steuerentlastung von mehreren tausend Euro führen. Voraussetzung: Die Eheleute bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben mindestens einen Tag im Jahr zusammengelebt. Das gilt auch bei einem Versöhnungsversuch nach der Trennung. Hinweis: Die Zusammenveranlagung kann zivilgerichtlich eingeklagt werden, wenn der Partner ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe verweigert (OLG Koblenz, 13 UF 617/18). Tipp: Hier können Sie den Steuervorteil bei einer Zusammenveranlagung berechnen.


Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Die Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können während bzw. nach der Ehe entweder als Sonderausgaben (Realsplitting, bis 13.805 €) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 12.348 € in 2026) von der Steuer abgesetzt werden. Siehe Realsplitting bzw. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung.


Umzugskosten beim Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt

Sie können Umzugskosten bei einem Umzug aus dem gemeinsamen Haushalt entweder als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG, 20 % von max. 4.000 €/Jahr) oder als Werbungskosten ansetzen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Privat veranlasste Trennungsumzüge sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH v. 12.05.2022, VI R 38/20). Weitere Infos.

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Ex-Partner bleibt steuerlich ein „naher Angehöriger“

Der Ex-Partner bleibt steuerlich ein „naher Angehöriger“ i. S. v. § 15 AO. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt bei Vertragsbeziehungen zwischen Ex-Partnern strenge Maßstäbe ansetzt (Fremdvergleich). Siehe hierzu Verträge mit nahen Angehörigen.


Scheidungskosten + Mediationskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar

Bisher gehörten die Ehescheidungskosten zu den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Kosten. Hierzu gehörten die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalts- und Gerichtskosten) einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (vgl. H 33.1–33.4 EStH).

Scheidungskosten sind aufgrund der seit 2013 geltenden Neuregelung jedoch nicht mehr abziehbar. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.


Mit Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16) hat der BFH entschieden, dass Scheidungskosten unter das Abzugsverbot fallen – die Existenzgefährdung sei bei Scheidungskosten regelmäßig nicht gegeben, selbst wenn das Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung darstelle. Bestätigt durch BFH v. 25.02.2021 (VI R 23/20): Scheidungskosten sind auch dann nicht abziehbar, wenn die Scheidung durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist.


Nicht anders wird ein Mediationsverfahren beurteilt. Im Mediationsverfahren werden die Scheidungsfolgenregelungen außergerichtlich vereinbart, das Ergebnis als Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet. Langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht lassen sich so vermeiden – abziehbar sind die Kosten dennoch nicht.

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Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten

Die steuerliche Behandlung der Wohnungsüberlassung an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten hängt von den Umständen ab:

  1. Unterhaltsleistungen (Naturalunterhalt): Eine unentgeltliche oder verbilligte Wohnungsüberlassung kann Naturalunterhalt sein. Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nach den Regeln zum Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bzw. § 33a EStG. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete als Sachbezug.

  2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wird die Wohnung zu einem Entgelt überlassen, das mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt, sind die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen; bei mehr als 50 %, aber weniger als 66 % prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht; bei 66 % und mehr ist der volle Werbungskostenabzug gesichert (§ 21 Abs. 2 EStG).

  3. Fremdvergleich: Die Bedingungen sollten einem Vergleich mit fremden Dritten standhalten – marktübliche Mieten, klare Vertragsbedingungen und tatsächliche Durchführung.

  4. Scheidungsfolgenvereinbarung: Vereinbarungen sind anzuerkennen, wenn sie ernsthaft, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt werden.

  5. Steuerliche Auswirkungen: Für den überlassenden Ehegatten ergeben sich ggf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; für den Empfänger kann eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung als geldwerter Vorteil im Rahmen des Realsplittings zu versteuern sein.

Bei solchen Konstellationen sollten Sie fachkundigen Rat einholen, um die steuerlichen Konsequenzen korrekt zu erfassen.

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Scheidungsrecht (BGB)

Scheidung der Ehe


Untertitel 1a – Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung



Untertitel 3 – Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

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Musterverträge Scheidung, Trennung + Eheverträge

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Häufige Fragen rund um Scheidungskosten und Steuern (FAQ)

Was kostet eine Scheidung 2026 im Durchschnitt?

Die Scheidungskosten hängen vom Verfahrenswert ab. Bei einem typischen Verfahrenswert von 10.000 € liegen die Gesamtkosten 2026 nach KostRÄG 2025 bei rund 2.300 € (Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, einvernehmliche Scheidung, ein Anwalt). Der Verfahrenswert berechnet sich grundsätzlich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. einer ggf. anzusetzenden Vermögenspauschale (§ 43 FamGKG).

Sind Scheidungskosten 2026 noch steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich nein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten – und damit Scheidungskosten – vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Existenzgrundlage gefährdet wäre – was der BFH bei reinen Scheidungskosten verneint (BFH v. 18.05.2017, VI R 9/16; BFH v. 25.02.2021, VI R 23/20).

Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag 2026?

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt 12.348 € (§ 33a Abs. 1 EStG, Stand 2026). Beim Realsplitting (Sonderausgaben, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) gilt unverändert der Höchstbetrag von 13.805 €. Beide Höchstbeträge erhöhen sich um übernommene Basis-KV/PV-Beiträge der unterhaltenen Person.

Wann muss Unterhalt überwiesen werden, damit er steuerlich anerkannt wird?

Seit 2025 werden Barzahlungen für Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG sowie für das Realsplitting grundsätzlich nicht mehr als Nachweis anerkannt. Der Unterhalt sollte regelmäßig per Banküberweisung geleistet werden (BMF-Schreiben v. 06.04.2022).

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2026 für jedes Kind 259 € pro Monat (vorher 255 €). Der Kinderfreibetrag liegt 2026 bei 3.414 € je Elternteil (zusammen 6.828 €), zuzüglich BEA-Freibetrag von 1.464 € je Elternteil (zusammen 2.928 €).

Kann man im Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden?

Ja. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten an mindestens einem Tag des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Im Trennungsjahr ist damit die Zusammenveranlagung in aller Regel noch möglich. Im Folgejahr kommt nur noch die Einzelveranlagung in Betracht – es sei denn, ein erneuter Versöhnungsversuch wird unternommen.

Ist eine Trennung „unter einem Dach“ steuerlich und familienrechtlich möglich?

Ja. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung möglich, wenn die Eheleute getrennte Schlaf- und Wohnbereiche nutzen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen (§ 1567 BGB). Gemeinsame Mahlzeiten oder Einkäufe im Interesse der Kinder stehen der Trennung nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.03.2024, 1 UF 160/23).

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei der Scheidung?

Optionen: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Auszahlung des anderen Partners oder – wenn keine Einigung gelingt – Teilungsversteigerung. Wichtig: Eine Übertragung vor Rechtskraft der Scheidung kann Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und unter Umständen die Spekulationssteuer (§ 23 EStG) vermeiden helfen.

Wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei einem neuen Partner gezahlt?

Nein. Lebt der Alleinerziehende mit einer weiteren volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, entfällt der Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) – es sei denn, es handelt sich um ein erwachsenes Kind, für das noch Kindergeld bezogen wird.

Sind Abfindungen im Scheidungsfall schenkungsteuerpflichtig?

Nein, sofern die Zahlung erst zum Zeitpunkt der Scheidung erfolgt und der Erfüllung des Zugewinnausgleichs dient (BFH v. 01.09.2021, II R 40/19). Anders kann es bei pauschalen Vorab-Zahlungen aussehen, bei denen im Zahlungszeitpunkt offen ist, ob ein Anspruch überhaupt entsteht.

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Aktuelles und weitere Infos

Verkauf eines Miteigentumsanteils am ehemaligen Familienheim (BFH v. 14.02.2023, IX R 11/21)

Das Urteil behandelt die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sachverhalt:

  • Der Kläger hatte 2008 mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus erworben.
  • Nach Eheproblemen zog er 2015 aus, während Ehefrau und Kind im Haus blieben.
  • Die Ehe wurde 2017 geschieden.
  • Die Ex-Frau drohte mit Teilungsversteigerung, wenn der Kläger ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufte.
  • Der Kläger verkaufte 2017 seinen Anteil im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung und erzielte einen erheblichen Veräußerungsgewinn.

Urteil: Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Der Veräußerungsgewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG) steuerpflichtig. Eine den Veräußerungstatbestand ausschließende Zwangslage lag nicht vor; der Kläger wurde wirtschaftlich aktiv tätig, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. Der Befreiungstatbestand der Eigennutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) griff nicht, da der Kläger das Haus weder im Jahr der Veräußerung (2017) noch in den beiden Vorjahren (2015/2016) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte; die Zwischennutzung durch den (geschiedenen) Ehegatten als „Dritten“ war schädlich.

FAZIT: Hätte der Verkauf 2015 (vor Auszug) oder nach Ablauf der 10-Jahres-Frist stattgefunden, wäre der Gewinn steuerfrei geblieben. In Scheidungsfällen sollten Eigentumsübertragungen frühzeitig steuerlich geprüft werden.


Abfindung im Scheidungsfall – keine Schenkungsteuer (BFH v. 01.09.2021, II R 40/19)

Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn diese von den Ehegatten umfassend individuell vereinbart und erst zum Zeitpunkt der Scheidung gezahlt wird.


Die Begründung: Die Zahlung dient lediglich der Erfüllung des in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ist häufig Teil einer umfassenden familien- und güterrechtlichen Regelung. Darin unterscheidet sie sich von pauschalen Vorab-Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht klar ist, ob ein Anspruch überhaupt entsteht.


Die Vereinbarung einer Abfindung im Scheidungsfall kann eine sinnvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Situation nach der Scheidung zu regeln – ohne dass Schenkungsteuer anfällt, sofern die BFH-Voraussetzungen eingehalten werden.


Trennung unter einem Dach: OLG Frankfurt klärt Rechtslage für Scheidungsverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 28.03.2024 (1 UF 160/23) wichtige Klarstellungen zur Trennung von Eheleuten trotz gemeinsamer Wohnung vorgenommen.

Hintergrund des Falles

Die Eheleute stritten über den Zeitpunkt ihrer Trennung – maßgeblich für die wechselseitigen Auskunftsansprüche über das Trennungsvermögen. Während das Amtsgericht den vom Ehemann angegebenen späteren Trennungszeitpunkt zugrunde legte, setzte sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde durch.

Kernpunkte der Entscheidung

Das OLG Frankfurt legte dar, dass die räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausreichend sein kann, um eine Trennung im rechtlichen Sinne zu begründen:

  • Getrennte Bereiche: Ehepartner können in einer gemeinsamen Wohnung als getrennt lebend gelten, wenn sie getrennte Schlafbereiche nutzen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
  • Unwesentliche Gemeinsamkeiten: Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten oder Einkäufe, besonders in Anwesenheit gemeinsamer Kinder, stehen einer rechtlich wirksamen Trennung nicht entgegen.
  • Freundschaftlicher Umgang: Ein höflicher und vernünftiger Umgang miteinander beeinträchtigt die Trennung nicht, vor allem wenn Kinder im Haushalt leben.

Bedeutung für Scheidungsverfahren

  • Physische Separation in der Wohnung möglich: Eheleute müssen nicht notwendigerweise ausziehen, um als getrennt zu gelten. Trennung der Haushaltsführung und Nutzung getrennter Lebensbereiche genügen.
  • Kindeswohl wird berücksichtigt: Ein gutes Verhältnis der Eltern beeinträchtigt die Trennung nicht.
  • Rechtliche Klarheit für Auskunftsansprüche: Die präzise Feststellung des Trennungszeitpunkts hat direkte Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen.

Fazit

Die OLG-Entscheidung bietet eine Orientierungshilfe für die rechtliche Handhabung von Trennungen unter einem Dach – und erkennt die Flexibilität des deutschen Familienrechts gegenüber modernen Lebensformen an.


Siehe auch:


Rechtsgrundlagen und Quellen (Auswahl)

  • §§ 1564–1587 BGB (Scheidung der Ehe, Unterhalt, Versorgungsausgleich)
  • § 26, § 32 Abs. 6, § 32a, § 33, § 33a, § 24b, § 10 Abs. 1a EStG
  • § 3 Nr. 55a, 55b EStG (Versorgungsausgleich, Steuerfreiheit)
  • § 3 Nr. 4, 5 GrEStG (Befreiungen Ehegatten/geschiedene Ehegatten)
  • §§ 114 ff., § 122 FamFG; §§ 43, 50 ff. FamGKG
  • Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) v. 23.10.2024
  • VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO); VO (EU) 1259/2010 (Rom III-VO)
  • BFH-Urteile: VI R 9/16 (18.05.2017), VI R 23/20 (25.02.2021), IX R 11/21 (14.02.2023), X R 4/19 (19.08.2021), II R 40/19 (01.09.2021)
  • OLG Frankfurt 1 UF 160/23 (28.03.2024); OLG Koblenz 13 UF 617/18 (12.06.2019)
  • BMF-Schreiben zum Unterhaltsabzug v. 06.04.2022, IV C 8 - S 2285/19/10002
  • Steuerfortentwicklungsgesetz v. 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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