Testamentkosten verständlich erklärt – mit kostenlosem Testamentkosten-Rechner

Wie viel kostet ein Testament? – Ihr Überblick zu Testamentkosten und Erbschaftsteuer


Wie viel kostet ein Testament?

Testamentkosten-Rechner

Viele Menschen stellen sich die Frage: Was kostet ein Testament? Welche Testamentkosten sind mit der Erstellung – ob privat oder notariell – verbunden? Und noch wichtiger: Welche steuerlichen Folgen hat ein Testament für meine Erben?

Hier finden Sie einen fundierten Überblick über:

  • die verschiedenen Arten von Testamenten und ihre Kosten ,

  • die Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer,

  • und warum eine frühzeitige steuerliche Beratung beim Testament Erbschaftsteuer sparen kann.

Nutzen Sie außerdem unseren kostenlosen Testamentkosten-Rechner , um Ihre individuelle Situation besser einzuschätzen.




Die Kosten im Zusammenhang mit einem Testament können je nach Art und Umfang der Testamentsgestaltung variieren. Hier sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:

  1. Eigenhändiges Testament:

    • Ein eigenhändiges Testament verursacht keine direkten Kosten, da es vom Erblasser selbst geschrieben wird. Es kann jedoch Kosten für eine anwaltliche Beratung geben, falls der Erblasser Unterstützung bei der Formulierung wünscht. Beachten Sie jedoch: Ein privates Testament muss im Erbfall oft aufwendig geprüft werden, was zu zusätzlichen Kosten für ein Erbscheinsverfahren führen kann und im schlimmsten Fall zu Unsicherheiten und Streitigkeiten. Fehler in der Formulierung können das Testament ungültig machen oder zu ungewollten Interpretationen führen.
  2. Notarielles Testament:

    • Die Gebühren für ein notarielles Testament richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie basieren auf dem Geschäftswert, der dem Nachlasswert entspricht. Die Gebühren sind degressiv, d.h., sie steigen nicht linear mit dem Nachlasswert. Siehe Notarkosten. Der Vorteil: Ein notarielles Testament ist rechtssicher, vermeidet Formfehler und ersetzt in der Regel den teuren Erbschein, was Ihren Erben Zeit und Geld spart. Ein Notar berät Sie umfassend und sorgt für die korrekte Formulierung.
  3. Amtliche Verwahrung:

    • Für die amtliche Verwahrung eines Testaments fallen Pauschalgebühren an. Seit der Einführung des GNotKG betragen diese 75 € für die Hinterlegung und 100 € für die Testamentseröffnung.
  4. Testamentseröffnung:

    • Die Kosten für die Testamentseröffnung sind ebenfalls gesetzlich geregelt und hängen vom Geschäftswert ab. Sie umfassen in der Regel eine halbe Gebühr nach der Gebührentabelle.
  5. Zusätzliche Kosten:

    • Kosten für die Erstellung eines Erbscheins oder die Umschreibung von Grundbuchrechten können anfallen, wenn das Testament nicht ausreicht, um die Erbfolge nachzuweisen.
  6. Vergleich der Kosten:

    • Ein notarielles Testament ist teurer als ein eigenhändiges Testament, bietet jedoch den Vorteil, dass es häufig als Nachweis der Erbfolge anerkannt wird und die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich machen kann.

Hinweis: Ein Testament kann auch ohne einen Notar erstellt werden. Es gibt jedoch bestimmte Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit das Testament rechtlich wirksam ist. Sie müssen volljährig sein und in der Lage sein, Ihre Entscheidungen zu treffen, wenn Sie das Testament oder den Erbvertrag erstellen. Im Allgemeinen muss ein Testament handschriftlich geschrieben und vom Verfasser unterschrieben werden. Es sollte auch das Datum der Erstellung angegeben werden. Wenn es mehrere Seiten gibt, sollten diese ebenfalls vom Verfasser unterschrieben werden. Es ist auch empfehlenswert, das Testament von einer unabhängigen Person als Zeugen unterschreiben zu lassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Es ist auch möglich, durch einen Erbvertrag zu bestimmen, wer was erben soll. Sie können in dem Erbvertrag genau festlegen, wer welche Teile Ihres Vermögens erben soll. Sie können auch bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen vermachen. Es ist auch wichtig, dass der Erbvertrag klar und eindeutig ist und keine Widersprüche enthält.


Fazit: Ein gutes Testament kostet – aber ein schlechtes kostet mehr

Zusammenfassend sind die Kosten für ein Testament stark von der gewählten Form und den zusätzlichen Dienstleistungen abhängig. Ein eigenhändiges Testament ist kostengünstig, während ein notarielles Testament durch die gesetzlich geregelten Gebühren teurer ist, jedoch zusätzliche Sicherheit bietet.

Die reinen Testamentkosten sind gut kalkulierbar. Doch der größere Hebel liegt in der intelligenten Gestaltung – und hier kommt die Steuerberatung ins Spiel. Wer frühzeitig handelt, kann:

  • unnötige Steuerzahlungen vermeiden,

  • Freibeträge voll ausschöpfen,

  • Streit unter den Erben verhindern und

  • die eigene Familie bestmöglich absichern.

Lassen Sie sich von uns beraten – diskret, verständlich und mit Blick auf das Wesentliche.


Notarkosten für ein Testament

Es gibt einige Situationen, in denen es empfehlenswert ist, ein Testament beim Notar zu erstellen:

  1. Komplexe Erbverhältnisse: Wenn es in Ihrer Familie komplexe Erbverhältnisse gibt, zum Beispiel wenn es mehrere Erben gibt oder wenn sich das Vermögen über mehrere Länder erstreckt, kann es sinnvoll sein, ein Testament beim Notar zu erstellen. Ein Notar kann Ihnen dabei helfen, sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei ist und alle relevanten rechtlichen Anforderungen erfüllt.

  2. Schwierige Familienverhältnisse: Wenn es in Ihrer Familie schwierige Verhältnisse gibt, zum Beispiel wenn es Streitigkeiten zwischen den Erben gibt oder wenn es schwierig ist, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, kann ein Notar Ihnen helfen, ein Testament zu erstellen, das diesen Umständen gerecht wird.

  3. Schutz vor Erbstreitigkeiten: Ein Testament beim Notar kann auch dazu beitragen, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder zu reduzieren, indem es sicherstellt, dass Ihr letzter Wille klar und eindeutig formuliert ist und alle relevanten Aspekte Ihres Vermögens und Ihrer Wünsche berücksichtigt.

  4. Internationales Vermögen: Wenn Sie Vermögen in verschiedenen Ländern haben, kann ein Testament beim Notar helfen, die unterschiedlichen Rechtsordnungen und Anforderungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtskräftig und bindend ist.

Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts – ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Erstellung. Was ein Testament genau kostet, richtet sich zudem danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament (oder einen Erbvertrag) handelt – bei Ersterem wird eine 1,0-fache Gebühr fällig, bei Letzterem eine 2,0-fache.

Wieviel kostet ein Testament beim Notar?

Testament-Kosten-Rechner

 

Vermögenswert:
Euro

Schulden :
Euro

Beurkundung:


Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen wird nach Nr. 21100 eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).

Für den Entwurf und die Beurkundung des Testaments erhält der Notar nach die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).

Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle zur Gebührenordnung einige Werte entnehmen:

Nachlasswert Einzeltestament
(1,0-fache Gebühr)
Gemeinschaftliches
Testament/Erbvertrag
(2,0-fache Gebühr)
10.000,00 €75,00 €150,00 €
25.000,00 €115,00 €230,00 €
50.000,00 €165,00 €330,00 €
250.000,00 €535,00 €1.070,00 €
500.000,00 €935,00 €1.870,00 €

(Die genannten Gebühren sind lediglich Beispiele für ein Einzeltestament und können bei komplexeren Fällen, Ehegattentestamenten oder zusätzlichen Beratungsleistungen abweichen. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.)


§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

(1) 1Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. 2 Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. 3Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.

(2) 1Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. 2Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. 2Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.

(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. 2Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.


Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.
21100 Beurkundungsverfahren 2,0 – mindestens 120,00 €
21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
Die Gebühr 21100 beträgt 0,5 – mindestens 30,00 €

(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt 1,0 – mindestens 60,00 €
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:

(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.

(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200 Beurkundungsverfahren 1,0 – mindestens 60,00 €
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
21201 Beurkundungsgegenstand ist
1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung , der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,
5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
Die Gebühr 21200 beträgt 0,5 – mindestens 30,00 €
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.

Top Testament-Kosten-Rechner


Anwaltskosten für ein Testament

Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") soll die Testamentserrichtung hingegen nicht mehr erfasst sein, so dass es empfehlenswert ist, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können.

Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich für den Anwalt die Vereinbarung der gesonderten Auslagen- und Umsatzsteuerabrechnung.

Top Testament-Kosten-Rechner


Testament mit Steuerberatung

Wer sein Testament gemeinsam mit einem Steuerberater oder einem spezialisierten Anwalt erstellt, investiert zusätzlich in strategische Nachlassplanung . Hier entstehen Beratungskosten, die sich aber durch optimierte Nutzung von Freibeträgen, Gestaltung von Vermögensübertragungen und Vermeidung von Erbschaftsteuerfallen meist schnell amortisieren. Siehe hierzu Steuerberatung.


Warum ein Testament erstellen?

Ein Testament ist weit mehr als ein bloßes Schriftstück. Es ist Ihr persönlicher Fahrplan für die Zeit nach Ihrem Tod, der sicherstellt, dass Ihr Vermögen, Ihre Werte und Ihr Wille genau so umgesetzt werden, wie Sie es sich wünschen. Ohne ein gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den individuellen Lebensumständen oder Wünschen gerecht wird. Ob Sie Ihre Familie absichern, bestimmte Personen begünstigen, gemeinnützige Organisationen unterstützen oder die Vormundschaft für minderjährige Kinder regeln möchten – ein Testament gibt Ihnen die Kontrolle und schafft Klarheit für Ihre Hinterbliebenen.

Definition: Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung ("letzter Wille") bezeichnet (§ 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers (Testator) über sein Vermögen, die im Falle seines Todes (Erbfall) Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941, § 2274 ff. BGB).

Ein Testament sichert die Umsetzung Ihres letzten Willens. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – oft mit ungewollten Konsequenzen. So können etwa nichteheliche Lebenspartner, Stiefkinder oder gemeinnützige Organisationen leer ausgehen. Ein Testament schafft klare Verhältnisse und kann Streitigkeiten unter den Erben vermeiden.

Warum ein Testament unverzichtbar ist:

  • Individuelle Gestaltung: Sie können frei bestimmen, wer was erbt und unter welchen Bedingungen. Siehe auch Wer ist bzw. wird Erbe?

  • Vermeidung von Streitigkeiten: Klare Regelungen minimieren das Risiko von Auseinandersetzungen unter den Erben.

  • Absicherung der Liebsten: Stellen Sie sicher, dass Ihr Partner, Ihre Kinder oder andere nahestehende Personen finanziell versorgt sind.

  • Regelung der Vormundschaft: Besonders wichtig für Eltern minderjähriger Kinder, um die Betreuung im Ernstfall zu regeln.

  • Sicherung Ihres Unternehmens: Für Unternehmer ist das Testament ein zentrales Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge.

  • Erbschaftsteuer: Doch darüber hinaus spielt die steuerliche Gestaltung eine entscheidende Rolle: Die Erbschaftsteuer kann den größten Kostenfaktor darstellen. Die Erbschaftsteuer kann durch ein geschicktes Testament erheblich reduziert werden – vorausgesetzt, es wurde frühzeitig und unter Einbeziehung steuerlicher Expertise erstellt. Außerdem können die Erbschaftsteuern die Erben in finanzielle Schwierigkeiten (Liquiditätsengpass) bringen. Siehe hierzu Steuer.


Wer ist bzw. wird Erbe?

Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist es derjenige oder sind es diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolger, siehe auch § 45 AO ). Erbe werden kann man durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Die Anerkennung als Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) i.V.m. § 92 AO (Beweismittel) zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise geschieht dies durch Vorlage eines Erbscheins.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH-Urteil vom 7.6.2005, XI ZR 311/04). Sollte der Erbe oder die Erben einen Erbschein wegen der damit verbundenen Kosten nicht vorlegen wollen, kann auch der Nachweis durch ein eröffnetes öffentliches Testament, ein sonstiges Testament oder in anderer Form erfolgen (z.B. gemeinschaftliche Erklärung aller Erben – mit Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad – und Unterschrift, dass ihres Wissens keine weiteren Erben vorhanden sind).

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bleiben für Sie frei widerruflich, solange Sie beide noch leben. Insoweit gilt lediglich für die Form des Widerrufs eine besondere Regelung, der zufolge dieser in der gleichen Weise wie der Rücktritt vom Erbvertrag, d.h. in notariell beurkundeter Form, erfolgen muss.

Top Testament-Kosten-Rechner


Erbschaftsteuer: Wenn der Staat miterbt – Wie Sie mit einem Testament Steuern sparen

Der Tod eines geliebten Menschen bringt nicht nur Trauer mit sich, sondern oft auch die Notwendigkeit, sich mit steuerlichen Pflichten auseinanderzusetzen. Die Erbschaftsteuer ist eine solche Pflicht, die fällig wird, wenn Vermögen von Todes wegen auf andere Personen übergeht. Doch keine Sorge: Mit vorausschauender Planung können Sie die Steuerlast für Ihre Erben erheblich minimieren und sicherstellen, dass Ihr Nachlass größtenteils Ihren Liebsten zugutekommt.

Die professionelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater ergänzt die Arbeit des Notars ideal, da wir Ihnen helfen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Ihr Testament so zu gestalten, dass es die Erbschaftsteuer optimal berücksichtigt.


Freibeträge: Der Grundstein der Steuerersparnis

Ein wichtiger Ansatzpunkt sind die persönlichen Freibeträge, die das Finanzamt jedem Erben oder Beschenkten einräumt. Nur der Wert des Erbes, der diesen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Besteuerung. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €

  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 € pro Kind

  • Enkelkinder: 200.000 €

  • Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 €

  • Geschwister, Nichten, Neffen, sonstige Personen, unverheiratete Partner: 20.000 €

Beispiel: Eine Tochter erbt von ihrer Mutter ein Vermögen von 600.000 €. Da ihr Freibetrag 400.000 € beträgt, sind nur 200.000 € steuerpflichtig.


Steuersätze: Abhängig von Verwandtschaft und Höhe des Erbes

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nicht nur nach den Freibeträgen, sondern auch nach dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklassen) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen)

  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten

  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber (z.B. unverheiratete Partner, Freunde)

Die Steuersätze steigen progressiv mit der Höhe des Erbes an und sind in Steuerklasse III am höchsten.


Strategien zur Minimierung der Erbschaftsteuer

Als Ihr Steuerberater helfen wir Ihnen, die Erbschaftsteuer optimal zu gestalten. Hier sind einige bewährte Strategien:

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Nutzen Sie die Freibeträge, indem Sie Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Ihre Erben übertragen. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

  • Vorsorge für Immobilien: Die Übertragung von Immobilien, insbesondere selbstgenutzten Wohnimmobilien auf Ehepartner oder Kinder, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.

  • Unternehmensnachfolge steueroptimiert gestalten: Spezielle Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ermöglichen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine weitgehende oder vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen.

  • Ganzheitliche Nachlassplanung: Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihr Testament, Schenkungen und weitere Instrumente berücksichtigt, um die Steuerlast für Ihre Erben zu minimieren.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Nachlassplanung so gestalten, dass Ihr Vermögen in den besten Händen bleibt und Ihre Lieben optimal abgesichert sind – ohne unnötige Belastungen durch die Erbschaftsteuer. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.


Steuerberater als Schlüsselpartner bei Testament & Nachlassplanung

Steuertipp: Ein Testament ist weit mehr als ein Dokument des letzten Willens – es ist ein zentrales Instrument der Nachlass- und Steuerplanung. Die oft unterschätzten Kosten der Erbschaftsteuer können das Netto-Erbe erheblich schmälern – weit stärker als die einmaligen Kosten für das Testament selbst. Ein erfahrener Steuerberater hilft Ihnen dabei, eine steuerlich optimiertes Testament zu gestalten.


Ein erfahrener Steuerberater begleitet Sie bei der testamentarischen Gestaltung mit Blick auf steuerliche Optimierung . Unsere Kanzlei bietet Ihnen:

  • Analyse Ihres Vermögens im Hinblick auf Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • Beratung zu steuerlich sinnvollen Testamentsformen (z. B. Berliner Testament, Nießbrauch, Vor- und Nacherbschaft)

  • Gestaltungsstrategien für Betriebsvermögen, Immobilien und Auslandsvermögen

  • Abstimmung mit Notaren und Rechtsanwälten bei komplexen Testamentsentwürfen

  • Begleitung der Erben im Erbfall: Bewertung, Steuererklärung, Fristmanagement


Steuerliche Hinweise zu den Notarkosten

  • Notarkosten für die Errichtung eines Testaments betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen und können deshalb nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) in Ansatz gebracht werden. Dies gilt entsprechend für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.

    Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.
    Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

  • Prozeßkosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des -andere Personen als Erben bestimmenden- Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört.
  • Notarkosten zur Errichtung eines Testaments auch dann keine Betriebsausgaben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht: Auch wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht, sind Notarkosten für die Testamentserrichtung keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Bei Verfügungen von Todes wegen i.S.v. §§ 2064 ff. BGB besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Der Erbfall ist stets dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Erblasser, der seine Rechtsnachfolge durch testamentarische Anordnung regelt. Ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist oder ob es sich um einkommensteuerlich unbeachtliches Vermögen handelt, ist für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ohne Bedeutung.

Top Testament-Kosten-Rechner


Aktuelles + weitere Infos


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Testament

EStG 
EStG § 18

UStAE 
UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStR 
UStR 16. Unternehmer

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

ErbStG 3 31 32 34
ErbStR 1.1 3.7 6 13.4 13a.3 13c 21
ErbStDV 1 7 muster-2 muster-5
EStH 4.7 15.6 15.7.6 15.8.1 22.8 24.1 24.2
ErbStH E.3.1.2 E.3.2 E.10.7 E.15.1 E.21 E.31 E.32
BGB 83 1516 1937 1938 1939 1940 1948 1951 2064 2065 2066 2067 2068 2069 2070 2071 2072 2073 2074 2075 2076 2077 2078 2079 2080 2081 2082 2083 2084 2085 2086 2087 2088 2089 2090 2091 2092 2093 2094 2095 2096 2097 2098 2099 2100 2101 2102 2103 2104 2105 2106 2107 2108 2109 2110 2111 2112 2113 2114 2115 2116 2117 2118 2119 2120 2121 2122 2123 2124 2125 2126 2127 2128 2129 2130 2131 2132 2133 2134 2135 2136 2137 2138 2139 2140 2141 2142 2143 2144 2145 2146 2147 2148 2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 2156 2157 2158 2159 2160 2161 2162 2163 2164 2165 2166 2167 2168 2168a 2169 2170 2171 2172 2173 2174 2175 2176 2177 2178 2179 2180 2181 2182 2183 2184 2185 2186 2187 2188 2189 2190 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2201 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2214 2215 2216 2217 2218 2219 2220 2221 2222 2223 2224 2225 2226 2227 2228 2229 2230 2231 2232 2233 2234 bis 2246 2247 2248 2249 2250 2251 2252 2253 2254 2255 2256 2257 2258 2258a und 2258b 2259 2260 2261 2262 2263 2264 2265 2266 2267 2268 2269 2270 2271 2272 2273 2291 2292 2297 2298 2299 2306 2338 2352 2363 2368 2376

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!