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Was kostet ein Testament beim Notar oder Rechtsanwalt?


Definition: Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung ("letzter Wille") bezeichnet (§ 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers (Testator) über sein Vermögen, die im Falle seines Todes (Erbfall) Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941, § 2274 ff. BGB).

Ein Testament kann auch ohne einen Notar erstellt werden. Es gibt jedoch bestimmte Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit das Testament rechtlich wirksam ist. Sie müssen volljährig sein und in der Lage sein, Ihre Entscheidungen zu treffen, wenn Sie das Testament oder den Erbvertrag erstellen. Im Allgemeinen muss ein Testament handschriftlich geschrieben und vom Verfasser unterschrieben werden. Es sollte auch das Datum der Erstellung angegeben werden. Wenn es mehrere Seiten gibt, sollten diese ebenfalls vom Verfasser unterschrieben werden. Es ist auch empfehlenswert, das Testament von einer unabhängigen Person als Zeugen unterschreiben zu lassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Es ist möglich, durch ein Testament oder eine Erbvertrag zu bestimmen, wer was erben soll. Sie können in Ihrem Testament oder Erbvertrag genau festlegen, wer welche Teile Ihres Vermögens erben soll. Sie können auch bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen vermachen. Es ist auch wichtig, dass Ihr Testament oder Erbvertrag klar und eindeutig ist und keine Widersprüche enthält.




Es gibt einige Situationen, in denen es empfehlenswert ist, ein Testament beim Notar zu erstellen:

  1. Komplexe Erbverhältnisse: Wenn es in Ihrer Familie komplexe Erbverhältnisse gibt, zum Beispiel wenn es mehrere Erben gibt oder wenn sich das Vermögen über mehrere Länder erstreckt, kann es sinnvoll sein, ein Testament beim Notar zu erstellen. Ein Notar kann Ihnen dabei helfen, sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei ist und alle relevanten rechtlichen Anforderungen erfüllt.

  2. Schwierige Familienverhältnisse: Wenn es in Ihrer Familie schwierige Verhältnisse gibt, zum Beispiel wenn es Streitigkeiten zwischen den Erben gibt oder wenn es schwierig ist, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, kann ein Notar Ihnen helfen, ein Testament zu erstellen, das diesen Umständen gerecht wird.

  3. Schutz vor Erbstreitigkeiten: Ein Testament beim Notar kann auch dazu beitragen, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder zu reduzieren, indem es sicherstellt, dass Ihr letzter Wille klar und eindeutig formuliert ist und alle relevanten Aspekte Ihres Vermögens und Ihrer Wünsche berücksichtigt.

  4. Internationales Vermögen: Wenn Sie Vermögen in verschiedenen Ländern haben, kann ein Testament beim Notar helfen, die unterschiedlichen Rechtsordnungen und Anforderungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtskräftig und bindend ist.

In vielen Ländern ist es auch gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Testament beim Notar erstellt werden muss, um rechtskräftig zu sein. Es ist daher empfehlenswert, sich über die rechtlichen Anforderungen in Ihrem Land zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung von einem Anwalt oder Notar einzuholen, um sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtskräftig und rechtlich bindend ist.


Notarkosten für ein Testament

Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts – ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Erstellung. Was ein Testament genau kostet, richtet sich zudem danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament (oder einen Erbvertrag) handelt – bei Ersterem wird eine 1,0-fache Gebühr fällig, bei Letzterem eine 2,0-fache.

Was kostet es ein Testament beim Notar zu machen?t?

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Vermögenswert:
Euro

Schulden :
Euro

Beurkundung:



Nachlasswert Einzeltestament (1,0-fache Gebühr) Gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag (2,0-fache Gebühr)
10.000,00 € 75,00 € 150,00 €
25.000,00 € 115,00 € 230,00 €
50.000,00 € 165,00 € 330,00 €
250.000,00 € 535,00 € 1.070,00 €

Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen wird nach Nr. 21100 eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).

Für den Entwurf und die Beurkundung des Testaments erhält der Notar nach die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).

Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle zur Gebührenordnung einige Werte entnehmen:

Nachlasswert Einzeltestament
(1,0-fache Gebühr)
Gemeinschaftliches
Testament/Erbvertrag
(2,0-fache Gebühr)
10.000,00 €75,00 €150,00 €
25.000,00 €115,00 €230,00 €
50.000,00 €165,00 €330,00 €
250.000,00 €535,00 €1.070,00 €
500.000,00 €935,00 €1.870,00 €

§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

(1) 1Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. 2 Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. 3Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.

(2) 1Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. 2Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. 2Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.

(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. 2Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.


Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.
21100 Beurkundungsverfahren 2,0 – mindestens 120,00 €
21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
Die Gebühr 21100 beträgt 0,5 – mindestens 30,00 €

(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt 1,0 – mindestens 60,00 €
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:

(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.

(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200 Beurkundungsverfahren 1,0 – mindestens 60,00 €
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
21201 Beurkundungsgegenstand ist
1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung , der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,
5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
Die Gebühr 21200 beträgt 0,5 – mindestens 30,00 €
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.

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Anwaltskosten für ein Testament

Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") soll die Testamentserrichtung hingegen nicht mehr erfasst sein, so dass es empfehlenswert ist, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können.

Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich für den Anwalt die Vereinbarung der gesonderten Auslagen- und Umsatzsteuerabrechnung.

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Steuerliche Hinweise:

  • Notarkosten für die Errichtung eines Testaments betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen und können deshalb nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) in Ansatz gebracht werden. Dies gilt entsprechend für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.

    Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.
    Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

  • Prozeßkosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des -andere Personen als Erben bestimmenden- Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört.
  • Notarkosten zur Errichtung eines Testaments auch dann keine Betriebsausgaben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht: Auch wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht, sind Notarkosten für die Testamentserrichtung keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Bei Verfügungen von Todes wegen i.S.v. §§ 2064 ff. BGB besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Der Erbfall ist stets dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Erblasser, der seine Rechtsnachfolge durch testamentarische Anordnung regelt. Ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist oder ob es sich um einkommensteuerlich unbeachtliches Vermögen handelt, ist für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ohne Bedeutung.

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Wer ist Erbe?

Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist es derjenige oder sind es diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolger, siehe auch § 45 AO ). Erbe werden kann man durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Die Anerkennung als Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) i.V.m. § 92 AO (Beweismittel) zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise geschieht dies durch Vorlage eines Erbscheins.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH-Urteil vom 7.6.2005, XI ZR 311/04). Sollte der Erbe oder die Erben einen Erbschein wegen der damit verbundenen Kosten nicht vorlegen wollen, kann auch der Nachweis durch ein eröffnetes öffentliches Testament, ein sonstiges Testament oder in anderer Form erfolgen (z.B. gemeinschaftliche Erklärung aller Erben – mit Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad – und Unterschrift, dass ihres Wissens keine weiteren Erben vorhanden sind).

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bleiben für Sie frei widerruflich, solange Sie beide noch leben. Insoweit gilt lediglich für die Form des Widerrufs eine besondere Regelung, der zufolge dieser in der gleichen Weise wie der Rücktritt vom Erbvertrag, d.h. in notariell beurkundeter Form, erfolgen muss.

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Aktuelles + weitere Infos

Digitaler Nachlass

Die Ergebnisse einerUmfrage zeigen, dass sich immer noch zu wenige Menschen in Deutschland um ihren digitalen Nachlass kümmern. Dabei ist es wichtig, dass man zu Lebzeiten Regelungen trifft, was mit den persönlichen Daten und Accounts im Falle des Todes geschehen soll.

Die Gründe für die geringe Regelungsquote sind vielfältig. Viele Menschen empfinden das Thema als unangenehm und möchten sich nicht damit auseinandersetzen. Andere wissen nicht, wie sie ihren digitalen Nachlass regeln sollen. Wiederum andere haben Angst, dass ihre Daten nach dem Tod in falsche Hände geraten.

Die Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass geben einen guten Überblick, welche Schritte zu unternehmen sind. Wichtig ist, dass man sich frühzeitig Gedanken über sein digitales Erbe macht und eine Regelung trifft, die den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht.

Hier sind einige konkrete Tipps für die Regelung des digitalen Nachlasses:

  • Legen Sie eine Liste aller Ihrer Online-Accounts an, inklusive Benutzernamen und Passwörter. Diese Liste können Sie an einem sicheren Ort aufbewahren oder in einem notariellen Testament hinterlegen.
  • Nennen Sie eine Vertrauensperson, die sich im Falle Ihres Todes um Ihren digitalen Nachlass kümmert. Diese Person sollte sich mit Ihren Online-Accounts und -Daten auskennen.
  • Informieren Sie Ihre Vertrauensperson über Ihre Wünsche für Ihren digitalen Nachlass. Möchten Sie, dass Ihre Profile in sozialen Netzwerken nach Ihrem Tod gelöscht werden? Möchten Sie, dass Ihre Daten an bestimmte Personen weitergegeben werden?
  • Setzen Sie sich mit den Betreibern Ihrer Online-Accounts in Verbindung. Viele Anbieter bieten die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen oder den Account in einen Gedenkzustand zu versetzen.

Die Regelung des digitalen Nachlasses ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihre persönlichen Daten und Accounts nach Ihrem Tod in guten Händen sind.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Testament

EStG 
EStG § 18

UStAE 
UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStR 
UStR 16. Unternehmer

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

ErbStG 3 31 32 34
ErbStR 1.1 3.7 6 13.4 13a.3 13c 21
ErbStDV 1 7 muster-2 muster-5
EStH 4.7 15.6 15.7.6 15.8.1 22.8 24.1 24.2
ErbStH E.3.1.2 E.3.2 E.10.7 E.15.1 E.21 E.31 E.32
BGB 83 1516 1937 1938 1939 1940 1948 1951 2064 2065 2066 2067 2068 2069 2070 2071 2072 2073 2074 2075 2076 2077 2078 2079 2080 2081 2082 2083 2084 2085 2086 2087 2088 2089 2090 2091 2092 2093 2094 2095 2096 2097 2098 2099 2100 2101 2102 2103 2104 2105 2106 2107 2108 2109 2110 2111 2112 2113 2114 2115 2116 2117 2118 2119 2120 2121 2122 2123 2124 2125 2126 2127 2128 2129 2130 2131 2132 2133 2134 2135 2136 2137 2138 2139 2140 2141 2142 2143 2144 2145 2146 2147 2148 2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 2156 2157 2158 2159 2160 2161 2162 2163 2164 2165 2166 2167 2168 2168a 2169 2170 2171 2172 2173 2174 2175 2176 2177 2178 2179 2180 2181 2182 2183 2184 2185 2186 2187 2188 2189 2190 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2201 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2214 2215 2216 2217 2218 2219 2220 2221 2222 2223 2224 2225 2226 2227 2228 2229 2230 2231 2232 2233 2234 bis 2246 2247 2248 2249 2250 2251 2252 2253 2254 2255 2256 2257 2258 2258a und 2258b 2259 2260 2261 2262 2263 2264 2265 2266 2267 2268 2269 2270 2271 2272 2273 2291 2292 2297 2298 2299 2306 2338 2352 2363 2368 2376

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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