Rechtsstand: 28.06.2026 GmbH · UG · Holding · Körperschaftsteuer · Gewerbesteuer · Buchhaltung · Immobilien-GmbH

GmbH und UG einfach erklärt: Gründung, Steuern, Kosten und Holding

GmbH und UG sind beliebte Rechtsformen für Gründer, Unternehmer und Investoren, die Haftung begrenzen, Gewinne thesaurieren oder Beteiligungen strukturieren möchten. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wann sich eine GmbH oder UG lohnt, welche Steuern anfallen, wie die Gründung abläuft, welche Kosten entstehen und wo bei Holding, Immobilien-GmbH und Anteilsverkauf steuerliche Risiken liegen.

GmbH und UG im Überblick

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Verträge schließen, Vermögen erwerben, klagen und verklagt werden. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Diese Haftungsbeschränkung wirkt jedoch erst mit Eintragung im Handelsregister vollständig.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Sie eignet sich für Gründer mit geringem Startkapital, ist aber wegen Rücklagenpflicht, geringerer Kapitalausstattung und Außenwirkung nicht immer die bessere Wahl.

Merksatz: Die GmbH bietet Haftungsbegrenzung und steuerliche Thesaurierungsmöglichkeiten. Dafür bringt sie Buchführungspflicht, Jahresabschluss, Offenlegung, Gründungsformalitäten und laufende Kosten mit sich.
Die Grafik zeigt die Entscheidung zwischen Einzelunternehmen, UG, GmbH und Holding-Struktur. GmbH / UG richtig einordnen Haftung Risiken begrenzen aber Pflichten beachten Steuern KSt, GewSt, SolZ, Ausschüttung Struktur GmbH, UG, Holding, Immobilien-GmbH Praxis Buchhaltung, Kosten, Fristen Die GmbH lohnt sich vor allem bei Gewinnthesaurierung, Haftungsrisiken oder klarer Wachstumsstrategie Bei Vollausschüttung kann die Gesamtsteuerbelastung hoch sein

GmbH oder UG: Was ist der Unterschied?

GmbH und UG im direkten Vergleich
Kriterium GmbH UG (haftungsbeschränkt)
Rechtsform Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sonderform der GmbH.
Mindeststammkapital 25.000 €. Unter 25.000 € möglich, praktisch ab 1 €.
Einzahlung vor Anmeldung Mindestens 12.500 € insgesamt; auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel, soweit Bareinlage. Stammkapital muss vor Anmeldung vollständig eingezahlt sein.
Sacheinlagen Möglich, aber form- und nachweispflichtig. Ausgeschlossen.
Rücklagenpflicht Keine besondere gesetzliche UG-Rücklage. 25 % des um Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses bis zum Erreichen des GmbH-Mindestkapitals.
Außenwirkung Höheres Ansehen bei Banken, Kunden und Lieferanten. Kann bei geringem Kapital weniger vertrauenswürdig wirken.
Geeignet für Wachstum, Haftungsrisiko, Mitarbeiter, B2B, Investoren, Holding. Start mit wenig Kapital, digitale Dienstleistungen, risikoarme Kleingründung.
Achtung / häufiger Fehler: Eine UG mit 1 € Stammkapital ist rechtlich möglich, aber praktisch oft zu schwach kapitalisiert. Schon Gründungskosten, laufende Software, Versicherung oder erste Rechnungen können eine Unterfinanzierung auslösen.

Welche Vor- und Nachteile hat eine GmbH?

GmbH-Vorteile und GmbH-Nachteile
Vorteile Nachteile
Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen. Haftungsbegrenzung schützt nicht bei persönlichen Bürgschaften, Pflichtverletzungen oder Insolvenzverschleppung.
Professioneller Auftritt gegenüber Kunden, Banken und Investoren. Notar, Handelsregister, Buchhaltung, Jahresabschluss und Offenlegung verursachen Kosten.
Gewinne können in der Gesellschaft thesauriert und reinvestiert werden. Bei Ausschüttung entsteht eine zweite Steuerbelastung auf Gesellschafterebene.
Holding-Strukturen können Unternehmensverkauf und Reinvestition steuerlich erleichtern. Einbringung, Sperrfristen, Bewertung und Grunderwerbsteuer müssen sauber geplant werden.
Geschäftsführergehalt, Pensionszusage und Mitarbeiterbeteiligungen können gestaltbar sein. Verdeckte Gewinnausschüttungen und Fremdvergleich sind zentrale Risiken.
Steuer-Tipp: Die GmbH ist steuerlich besonders interessant, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben und reinvestiert werden. Wer den gesamten Gewinn privat verbraucht, sollte die Gesamtsteuerbelastung mit Einzelunternehmen oder GmbH & Co. KG vergleichen.

GmbH gründen: Ablauf, Musterprotokoll und Online-Gründung

Die GmbH entsteht durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und Eintragung im Handelsregister. Bei Standardgründungen kann das gesetzliche Musterprotokoll genutzt werden. Es verbindet Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument.

Typischer Ablauf der GmbH-Gründung

  1. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Gesellschafterstruktur klären.
  2. Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll vorbereiten.
  3. Notarielle Beurkundung durchführen, vor Ort oder im zulässigen Online-Verfahren.
  4. Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen.
  5. Handelsregisteranmeldung durch den Notar einreichen lassen.
  6. Nach Eintragung Gewerbeanmeldung, steuerliche Erfassung und ggf. USt-IdNr. erledigen.
  7. Buchhaltung, E-Rechnung, Lohn, Versicherungen und Verträge einrichten.
Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
Variante Vorteil Nachteil
Musterprotokoll Schneller und günstiger bei Standardgründungen. Nur bis zu drei Gesellschafter und einem Geschäftsführer; keine individuellen Regelungen.
Individuelle Satzung Regelt Exit, Vesting, Vinkulierung, Wettbewerbsverbote, Erbfall, Abfindung und Streitfälle. Höhere Notar- und Beratungskosten.
Achtung: Das Musterprotokoll ist kein Baukasten. Entweder wird es vollständig genutzt oder eine individuelle Satzung erstellt. Bei mehreren Gründern, Investoren, Holding-Struktur oder geplanter Nachfolge ist eine individuelle Satzung regelmäßig sinnvoller.

Online-Gründung

GmbH- und UG-Gründungen können in vielen Fällen über das notarielle Online-Verfahren erfolgen. Das ersetzt nicht die notarielle Prüfung, sondern verlagert Beurkundung und Beglaubigung in ein sicheres Videokommunikationsverfahren.

Praxis-Tipp: Rechnen Sie nach der Handelsregistereintragung mit irreführenden Register- oder Branchenbuchrechnungen. Prüfen Sie jede Rechnung sorgfältig, bevor Sie zahlen.

Wer bekommt den Gewinn einer GmbH?

Der Gewinn gehört zunächst der GmbH. Die Gesellschafter entscheiden über die Ergebnisverwendung, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen. Gewinn kann ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt, zur Schuldentilgung verwendet oder reinvestiert werden.

Gewinnverwendung in der GmbH
Verwendung Steuerliche Wirkung Praxis-Hinweis
Thesaurierung Gewinn bleibt nach Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer in der GmbH. Vorteilhaft für Reinvestition und Vermögensaufbau.
Ausschüttung Zusätzlich Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren auf Gesellschafterebene. Gesamtbelastung prüfen.
Geschäftsführergehalt Betriebsausgabe bei Fremdüblichkeit; privat Arbeitslohn. Zu hohes Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Rücklagen / Investitionen Keine Ausschüttungsbesteuerung, solange Gewinne in der GmbH bleiben. Liquiditätsplanung und Investitionsstrategie entscheidend.

Was kostet eine GmbH im Jahr?

Die laufenden GmbH-Kosten hängen stark von Buchungsvolumen, Mitarbeitern, Umsatzsteuer, Lohnabrechnung, Jahresabschluss, Beratung und Branche ab. Pauschale Aussagen sind nur grobe Orientierung.

Laufende Kosten einer GmbH
Kostenblock Typische Inhalte Hinweis
Buchhaltung Finanzbuchhaltung, Belegverwaltung, Umsatzsteuer-Voranmeldung. Abhängig von Belegzahl und Automatisierungsgrad.
Jahresabschluss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Auch kleine GmbHs benötigen einen handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Lohnabrechnung Geschäftsführer, Mitarbeiter, Minijobs, Sozialversicherung. Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich gesondert prüfen.
IHK / Rundfunk / Versicherungen IHK-Beiträge, Rundfunkbeitrag, Betriebshaftpflicht, D&O, Cyber-Versicherung. Je nach Tätigkeit und Risiko sehr unterschiedlich.
Steuerberatung und Rechtsberatung Gestaltung, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Holding, Umwandlung. Bei Strukturthemen nicht am falschen Ende sparen.
Praxis-Hinweis: Für eine kleine GmbH können einige tausend Euro laufende Kosten pro Jahr realistisch sein. Bei Mitarbeitern, Warenwirtschaft, internationalem Geschäft, Holding oder Immobilien steigen die Kosten deutlich.

Wie hoch sind die Steuern bei einer GmbH?

Auf Ebene der GmbH fallen insbesondere Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Die Körperschaftsteuer beträgt bis einschließlich 2027 15 % und sinkt ab 2028 stufenweise. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €; dieser gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften.

GmbH-Steuern 2026
Steuer 2026 Hinweis
Körperschaftsteuer 15 % Bis VZ 2027; ab 2028 stufenweise Senkung auf 10 % ab 2032.
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf Körperschaftsteuer Bei Kapitalgesellschaften weiterhin relevant.
Gewerbesteuer 3,5 % Messzahl × kommunaler Hebesatz Effektiv oft etwa 7 % bis 17 %, je nach Gemeinde.
Umsatzsteuer 19 % / 7 % Durchlaufender Posten, soweit voller Vorsteuerabzug besteht.
Ausschüttungsbesteuerung Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren Zusätzliche Ebene beim Gesellschafter.

Wie hoch sind die Steuern bei Ihrer GmbH? Nutzen Sie den Rechner:

Körperschaftsteuer

als PDF

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%

Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
Euro

Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
Euro

20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)
Euro

andere Hinzurechnungen
Euro

Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
Euro

Achtung: „Rund 30 % GmbH-Steuern“ ist nur eine Faustformel. Die tatsächliche Belastung hängt vom Gewerbesteuerhebesatz, Sondertatbeständen, Verlusten, Organschaft, erweiterter Grundstückskürzung und Ausschüttungsverhalten ab.

Ausschüttung, Geschäftsführergehalt und Geld aus der GmbH

Geld kann nicht beliebig „steuerfrei aus der GmbH entnommen“ werden. Jede Zahlung braucht einen rechtlichen Grund: Gehalt, Darlehen, Miete, Kaufpreis, Auslagenersatz, Ausschüttung oder Rückzahlung von Einlagen. Fehlt ein Fremdvergleich, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Wege von Geld aus der GmbH zum Gesellschafter
Weg Steuerliche Behandlung Risiko
Geschäftsführergehalt Betriebsausgabe der GmbH, Arbeitslohn beim Geschäftsführer. Überhöhtes Gehalt = verdeckte Gewinnausschüttung.
Ausschüttung Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren. Liquiditätsabfluss und zweite Besteuerungsebene.
Darlehen Zins und Rückzahlung nach Fremdvergleich. Unverzinslichkeit, fehlende Sicherheiten, Ausfallrisiko.
Verkauf eines privaten Wirtschaftsguts an die GmbH Beim Verkäufer je nach Wirtschaftsgut steuerpflichtig oder steuerfrei. Verkehrswert, Grunderwerbsteuer, Finanzierung, verdeckte Gewinnausschüttung.
Rückzahlung steuerliches Einlagekonto Kann nicht steuerbare Einlagenrückgewähr sein. Formelle Feststellung und richtige Bescheinigung erforderlich.
Achtung zum Immobilienverkauf an die eigene GmbH: Ein privater Immobilienverkauf kann nach § 23 EStG steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass „steuerfrei Geld aus der GmbH entnommen“ wird. Kaufpreis, Verkehrswert, Grunderwerbsteuer, Finanzierung, Miete, erweiterte Kürzung und verdeckte Gewinnausschüttung müssen vorab geprüft werden.

Holding-GmbH und Anteilsverkauf

Eine Holding-GmbH kann sinnvoll sein, wenn Beteiligungen aufgebaut, Gewinne reinvestiert oder ein Unternehmensverkauf vorbereitet werden soll. Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG regelmäßig zu 95 % steuerfrei. Effektiv werden 5 % steuerlich belastet.

Direktverkauf oder Verkauf über Holding
Fall Steuerliche Grundidee Praxis-Hinweis
Privater Direktverkauf bei Beteiligung ab 1 % Regelmäßig § 17 EStG und Teileinkünfteverfahren. 60 % des Gewinns steuerpflichtig; Freibetrag nur begrenzt.
Verkauf durch Holding-GmbH 95 % steuerfrei nach § 8b KStG; 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Liquidität bleibt in der Holding, private Entnahme löst weitere Steuer aus.
Einbringung vor Verkauf Kann steuerneutral möglich sein. 7-jährige Sperrfrist und jährliche Abschmelzung prüfen.
Dividenden an Holding Körperschaftsteuerlich oft 95 % frei; gewerbesteuerlich Beteiligungsschwellen beachten. Bei Streubesitz oder Minderbeteiligungen kann die Steuerbelastung höher sein.
Steuer-Tipp: Eine Holding sollte nicht erst kurz vor dem Verkauf geprüft werden. Wer einen Exit in drei bis sieben Jahren plant, sollte Einbringung, Bewertung, Sperrfrist, Finanzierung, Kaufpreisstruktur und Reinvestitionsstrategie frühzeitig abstimmen.
Achtung: Rechenbeispiele wie „1,5 % Steuer statt 30 %“ sind nur auf Ebene der Holding gedacht. Sobald Geld privat ausgeschüttet wird, entsteht regelmäßig eine weitere Steuerbelastung.

Immobilien-GmbH und vermögensverwaltende GmbH

Eine vermögensverwaltende GmbH kann sinnvoll sein, wenn Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen langfristig gehalten und Gewinne überwiegend reinvestiert werden. Der Vorteil liegt regelmäßig in der niedrigeren laufenden Steuerbelastung innerhalb der GmbH – nicht in einer endgültigen Steuerfreiheit.

Immobilien-GmbH

Bei ausschließlich grundstücksverwaltender Tätigkeit kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung dazu führen, dass Mieteinkünfte im Ergebnis nur mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Voraussetzungen sind streng. Schädliche Nebentätigkeiten können die Kürzung gefährden.

Wertpapier- oder Trader-GmbH

Aktienveräußerungsgewinne einer GmbH können nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei sein. Dividenden sind dagegen komplexer: Für die Körperschaftsteuer ist insbesondere die 10-%-Beteiligungsschwelle bei Streubesitzdividenden relevant; für die Gewerbesteuer gelten eigene Beteiligungsschwellen. Bei Publikumsaktien erreicht eine vermögensverwaltende GmbH diese Schwellen häufig nicht.

Vermögensverwaltende GmbH: Wann lohnt sie sich?
Geeignet Weniger geeignet
Langfristiger Vermögensaufbau mit Reinvestition. Wenn laufend privat konsumiert werden soll.
Hohe private Steuerprogression und planbare Erträge. Bei kleinem Vermögen und hohen Verwaltungskosten.
Immobilien mit sauberer Grundstücksverwaltung. Bei vielen operativen Nebentätigkeiten.
Beteiligungs- oder Holdingstrategie. Bei kurzfristigem Verkauf ohne Sperrfristplanung.
Achtung Grunderwerbsteuer: Share-Deal-Gestaltungen mit 89 % / 11 % und langen Haltefristen sind hochkomplex. Seit der Share-Deal-Reform sind insbesondere 90-%-Schwellen und 10-Jahreszeiträume zu beachten. Solche Modelle dürfen nicht als Standardlösung dargestellt werden und sind immer einzelfallbezogen zu prüfen.

Buchhaltung, Jahresabschluss und Offenlegung bei GmbH und UG

GmbH und UG sind kraft Rechtsform buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Sie müssen Bücher führen, einen Jahresabschluss erstellen und Offenlegungspflichten beachten. Auch kleine GmbHs benötigen zumindest Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie je nach Größenklasse weitere Angaben.

Pflichten nach der Gründung
Pflicht Was bedeutet das? Praxis-Hinweis
Finanzbuchhaltung Laufende Verbuchung aller Geschäftsvorfälle. Digitale Belegprozesse von Anfang an einrichten.
Umsatzsteuer Voranmeldungen, Jahreserklärung, Rechnungsprüfung. EU-Geschäfte und Reverse Charge separat kontieren.
Lohnbuchhaltung Gehalt des Geschäftsführers und Mitarbeiterabrechnungen. Sozialversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers prüfen.
Jahresabschluss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang. Fristen und Größenklasse beachten.
Offenlegung Einreichung beim Unternehmensregister / Bundesanzeiger. Verspätung kann Ordnungsgeld auslösen.

Tipp: Mit digitaler Buchhaltungssoftware lassen sich Belege, Rechnungen, Bankumsätze und Steuerberater-Schnittstellen frühzeitig sauber organisieren. Mehr dazu: Buchhaltungssoftware.

UG haftungsbeschränkt als Einstiegsvariante

Die UG eignet sich vor allem für Gründer, die eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft benötigen, aber noch nicht genügend Kapital für eine GmbH bereitstellen möchten. Sie muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

UG-Vorteile

  • Gründung mit geringem Stammkapital möglich,
  • Haftungsbeschränkung nach Handelsregistereintragung,
  • späterer Übergang zur GmbH möglich,
  • geeignet für kleinere, risikoarme Geschäftsmodelle.

UG-Nachteile

  • vollständige Einzahlung des Stammkapitals vor Anmeldung,
  • Sacheinlagen ausgeschlossen,
  • 25-%-Rücklagenpflicht,
  • geringere Bonität bei Banken und Lieferanten,
  • gleiche Buchhaltungs- und Steuerpflichten wie bei einer GmbH.
Praxis-Tipp: Wenn absehbar ist, dass Sie schnell 12.500 € bis 25.000 € Kapital benötigen, ist eine GmbH häufig professioneller und langfristig einfacher als eine sehr knapp kapitalisierte UG.

Wichtige rechtliche Haftungsfallen bei GmbH und UG

Die Haftungsbeschränkung der GmbH ist kein Freibrief. Geschäftsführer und Gesellschafter können in bestimmten Fällen persönlich haften.

Haftungsfallen bei GmbH und UG
Risiko Was kann passieren? Vorbeugung
Vor-GmbH Haftungsrisiken vor Handelsregistereintragung. Geschäfte vor Eintragung nur kontrolliert aufnehmen.
Unterkapitalisierung Liquiditätskrise kurz nach Gründung. Realistische Kapital- und Liquiditätsplanung.
Insolvenzverschleppung Persönliche Geschäftsführerhaftung und Strafbarkeit möglich. Zahlungsfähigkeit und Überschuldung laufend überwachen.
Verdeckte Sacheinlage Einlage gilt wirtschaftlich nicht wie geplant als erbracht. Sacheinlagen offenlegen und sauber bewerten.
Hin- und Herzahlen Einlage wird an Gesellschafter zurückgeführt. Rückzahlungsansprüche, Fälligkeit und Offenlegung prüfen.
Verdeckte Gewinnausschüttung Korrektur bei GmbH und Gesellschafter. Fremdvergleich, Verträge und Gesellschafterbeschlüsse dokumentieren.
Achtung Limited: Die britische Limited ist nach dem Brexit für Gründer mit Verwaltungssitz in Deutschland keine einfache Alternative zur GmbH oder UG. Prüfen Sie bestehende Limited-Strukturen haftungs- und steuerrechtlich.

Checkliste: GmbH oder UG gründen?

  1. Geschäftsmodell, Haftungsrisiko und Kapitalbedarf prüfen.
  2. GmbH, UG, Einzelunternehmen, GmbH & Co. KG oder Holding vergleichen.
  3. Stammkapital und Liquidität realistisch planen.
  4. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Genehmigungen klären.
  5. Musterprotokoll nur bei einfachen Standardgründungen verwenden.
  6. Individuelle Satzung bei mehreren Gesellschaftern, Investoren, Exit oder Nachfolge wählen.
  7. Geschäftsführer-Eignung und Vertretungsregelung prüfen.
  8. Geschäftskonto eröffnen und Einlagen sauber dokumentieren.
  9. Handelsregistereintragung abwarten, bevor risikoreiche Geschäfte starten.
  10. Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung erledigen.
  11. USt-IdNr., E-Rechnung, Buchhaltung und Lohnprozesse einrichten.
  12. Gesellschafter-Geschäftsführergehalt fremdüblich vereinbaren.
  13. Holding oder Immobilien-GmbH vor Gründung und nicht erst kurz vor Verkauf prüfen.
  14. Offenlegung, Jahresabschluss und Steuerfristen in einen Fristenkalender aufnehmen.

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FAQ: GmbH und UG

Was ist der Unterschied zwischen GmbH und UG?

Die GmbH benötigt mindestens 25.000 € Stammkapital. Die UG ist eine Sonderform der GmbH und kann mit weniger Kapital gegründet werden, muss aber das Stammkapital vollständig einzahlen und 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen.

Wie viel Kapital braucht man für eine GmbH?

Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Vor der Anmeldung müssen bei Bargründung grundsätzlich mindestens 12.500 € eingezahlt sein.

Kann man eine GmbH online gründen?

Ja, GmbH- und UG-Gründungen können in vielen Fällen über das notarielle Online-Verfahren erfolgen. Die notarielle Prüfung bleibt bestehen.

Wie hoch sind die Steuern bei einer GmbH?

Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Bis 2027 beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab.

Ist eine Holding-GmbH wirklich steuerfrei?

Nein. Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sind auf Ebene einer Holding-GmbH regelmäßig zu 95 % steuerfrei. 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden besteuert.

Kann ich steuerfrei Geld aus der GmbH entnehmen?

Nicht pauschal. Zahlungen an Gesellschafter brauchen einen rechtlichen Grund. Gehalt, Darlehen, Kaufpreis, Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr haben jeweils eigene steuerliche Folgen.

Wann lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH?

Sie kann sich lohnen, wenn Vermögen langfristig aufgebaut und Gewinne überwiegend reinvestiert werden. Bei laufendem Privatverbrauch oder kleinem Vermögen können Kosten und Ausschüttungsbesteuerung die Vorteile aufzehren.

Ist die UG günstiger als die GmbH?

Die Gründung kann günstiger sein, aber die laufenden Pflichten sind im Wesentlichen gleich. Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung fallen auch bei der UG an.

Musterverträge, Downloads und Rechner

Quellenverzeichnis

  1. § 2 GmbHG – notarielle Form des Gesellschaftsvertrags, Musterprotokoll und Online-Beurkundung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 3 GmbHG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 5 GmbHG – Stammkapital mindestens 25.000 €, Geschäftsanteile auf volle Euro; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), vollständige Einzahlung, Ausschluss von Sacheinlagen, 25-%-Rücklage; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 6 GmbHG – Geschäftsführer, persönliche Voraussetzungen und Ausschlussgründe; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 7 GmbHG – Anmeldung der GmbH und Mindesteinzahlungen vor Handelsregisteranmeldung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 13 GmbHG – juristische Person und Haftungsbeschränkung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. § 19 GmbHG – Einlagepflicht, verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. § 40 GmbHG – Gesellschafterliste; Rechtsstand: 28.06.2026.
  10. §§ 41, 42 GmbHG sowie §§ 238, 242, 264, 325 HGB – Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung von Kapitalgesellschaften; Rechtsstand: 28.06.2026.
  11. § 23 KStG – Körperschaftsteuer: 15 % bis 2027, 14 % in 2028, 13 % in 2029, 12 % in 2030, 11 % in 2031, 10 % ab 2032; Rechtsstand: 28.06.2026.
  12. § 8b KStG – Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne bei Körperschaften, 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  13. § 4 SolzG 1995 – Solidaritätszuschlag 5,5 % der Bemessungsgrundlage; Rechtsstand: 28.06.2026.
  14. § 11 GewStG – Gewerbesteuermesszahl 3,5 %; Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Rechtsstand: 28.06.2026.
  15. § 9 Nr. 1 GewStG – Grundbesitzkürzung und erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  16. § 12 UStG – Umsatzsteuer 19 % und ermäßigter Steuersatz 7 %; Rechtsstand: 28.06.2026.
  17. § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  18. § 20, § 32d und § 43a EStG – Dividenden, Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer; Rechtsstand: 28.06.2026.
  19. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere Immobilien-Haltefrist und Eigennutzung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  20. § 1 GrEStG – Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen und Share-Deal-Tatbeständen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  21. §§ 20 ff. UmwStG – Einbringung von Anteilen in Kapitalgesellschaften, Sperrfrist- und Nachversteuerungsrisiken; Rechtsstand: 28.06.2026.
  22. Bundesnotarkammer / BMJ – notarielle Online-Verfahren für GmbH-/UG-Gründungen und Registeranmeldungen; Stand: 28.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: GmbH

EStG 
EStG § 3

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStR 
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

GewStR 
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 21. Organschaft

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 66. Gesellschaftsanteile

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 93. Rechtsform des Unternehmers

UStR 150. Zuschüsse

UStR 165. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 13.2 17
AEAO 
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 125a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

ErbStR 3.4 3.5 10.13 12.3 13b.6 28
EStH 4.2.1 4.2.2 4.2.15 4.3.1 4.3.2.4 5.5 6.15 6a.1 10.11 15.1 15.6 15.7.1 15.7.6 15.8.1 15.8.3 15.8.6 15a 16.2 16.4 16.6 16.13 17.2 17.3 17.4 17.5 17.6 18.2 20.1 22.1 22.8 24.1 36
GewStH 2.3.1 2.5.1 7.1.3 8.1.3 9.2.1 9.2.4 10a.2 10a.3.3
KStH 1.1 3 5.4 8.5 8.7 8.8 8.9 11 13.1 14.7 17
LStH 3b 9.1 19.3 42d.1
ErbStH E.3.4.3 E.3.5 E.7.4.3 E.10.4 E.10.10 E.12.3 E.13a.4.5 E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.8 E.13a.9 E.13b.7 E.13b.15 E.13b.20 E.19a.2 E.19a.3 B.153 B.154 B.186.1

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