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GmbH + UG einfach erklärt

Definition, Vor- und Nachteile, Kosten, Buchhaltung + Steuern


Willkommen auf meiner Seite GmbH + UG

Sie interessieren sich für die GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (UG)? Dann kann ich Ihnen weiter helfen:


Was ist eine GmbH (bzw. UG)?

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, Österreich und der Schweiz, verbreitet ist. Die GmbH zählt zu den Kapitalgesellschaften. Es handelt sich um eine juristische Person, die eigenständig Verträge abschließen, Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie eignet sich für Gründerinnen und Gründer, die ihre Haftung beschränken wollen.

Eine GmbH wird von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet, die das Stammkapital der Gesellschaft aufbringen und dafür Geschäftsanteile erhalten. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (in Deutschland), wobei jeder Geschäftsanteil einen Nennwert von mindestens einem Euro haben muss. Die Geschäftsanteile können frei übertragen werden, es sei denn, es wurden entsprechende Einschränkungen in der Satzung der Gesellschaft vereinbart.

Die Gesellschafter haften bei einer GmbH nur mit ihrer Einlage, das heißt, sie sind nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft vom persönlichen Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Dadurch bietet die GmbH den Vorteil einer begrenzten Haftung und ist eine beliebte Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen.

Eine GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die von den Gesellschaftern bestellt werden. Die Geschäftsführer haben die Aufgabe, die Gesellschaft zu führen und zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelt die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführer sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter.

GmbH:

  • mindestens. 1 Gesellschafter
  • Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen (erst nach Eintragung im Handelsregister)
  • Gesetzliches Mindestkapital (Stammkapital) = 25.000,00 EUR (wovon die Hälfte eingezahlt sein muss)
  • Geschäftsführung und Vertretung durch Geschäftsführer (kann auch Gesellschafter sein)
  • Gewinnverteilung in der Regel nach Anteilen am Stammkapital
  • Definition: Die GmbH

UG auch als Mini-GmbH bekannt

  • mindestens 1 Gesellschafter
  • vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll für bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer
  • Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen (erst nach Eintragung im Handelsregister)
  • Gesetzliches Mindestkapital (Stammkapital) = 1,00 EUR
  • Geschäftsführung und Vertretung durch Geschäftsführer (kann auch Gesellschafter sein)
  • Gewinnverteilung in der Regel nach Anteilen am Stammkapital
  • gesetzliche Verpflichtung 25% des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns für die Aufstockung des Eigenkapitals zu verwenden
  • Umwandlung in eine "reguläre" GmbH, wenn das Stammkapital von 25.000 EUR erreicht
  • Weitere Infos siehe Unternehmergesellschaft

Als Alternative zur GmbH bzw. UG als Kapitalgesellschaft gibt es noch die AG (Aktiengesellschaft). Die hat den Vorteil, dass die Anteile leichter gehandelt werden können und auch ein Börsengang möglich ist. Das Grundkapital beträgt jedoch 50.000 Euro. Es gelten darüber hinaus die strengeren Vorschriften des Aktiengesetzes.


Die Limited (Ltd.) ist immer noch eine Alternative zur deutschen GmbH. Die Limited hat einige Vorteile gegenüber der GmbH aber nicht gegenüber der Unternehmergesellschaft (UG). Weitere Informationen zur Limited finden Sie unter Limited.

Zusammenfassend ist die GmbH eine juristische Person mit begrenzter Haftung, die von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet wird und von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet wird. Weitere Infos auch unter Rechtsformwahl.


Welche Vor und Nachteile hat eine GmbH?

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat wie jede andere Rechtsform ihre Vor- und Nachteile. Einige der wichtigsten Vor- und Nachteile sind:

Vorteile einer GmbH:

  • Begrenzte Haftung: Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt, was bedeutet, dass das persönliche Vermögen der Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten der GmbH haftet.
  • Ansehen: Die GmbH ist eine angesehene Rechtsform, die im Geschäftsverkehr oft als seriös wahrgenommen wird.
  • Unabhängigkeit: Eine GmbH ist eine juristische Person und kann somit unabhängig von ihren Gesellschaftern Verträge abschließen und Eigentum erwerben.
  • Flexibilität: Die Satzung einer GmbH kann flexibel gestaltet werden, um die Bedürfnisse der Gesellschafter und des Geschäftsmodells zu berücksichtigen.
  • Kapitalaufbringung: Die GmbH kann ihr Stammkapital durch den Verkauf von Geschäftsanteilen erhöhen, was eine flexible und unkomplizierte Kapitalaufbringung ermöglicht.

Tipp: Die GmbH bzw. UG als Rechtsform kann wegen der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Scheinselbständigkeit) gewählt werden.


Nachteile einer GmbH:

  • Gründungskosten: Die Gründung einer GmbH ist mit Kosten verbunden, die je nach Land und Größe des Stammkapitals variieren können. Die Kosten für die Gründung einer GmbH mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro betragen ca. 1.000 Euro. Hierzu gehören beispielsweise Notarkosten (siehe auch Notarkosten Rechner), Gerichtskosten (siehe auch Gerichtskosten Rechner) sowie Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Zusätzlich können Steuerberatungskosten entstehen.

  • Bürokratie: Die GmbH unterliegt bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen und ist verpflichtet, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, wie zum Beispiel die Buchführungspflicht oder die Erstellung von Jahresabschlüssen.
  • Begrenzte Flexibilität: Bestimmte Aspekte der GmbH-Gründung gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht frei gestalten.
  • Steuerliche Belastung: Die GmbH unterliegt in der Regel einer höheren steuerlichen Belastung als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (bei Voll-Ausschüttung). Wie Sie die GmbH zum Steuerpsarmodell umwandlen können finden Sie hier: Steuer.
  • Offenlegungspflicht: Die Jahresabschlüsse und weitere Unterlagen der GmbH müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Zusammenfassend bietet die GmbH eine begrenzte Haftung, ein hohes Ansehen und eine gewisse Unabhängigkeit, erfordert jedoch Gründungskosten und unterliegt einer höheren steuerlichen Belastung und bürokratischen Anforderungen im Vergleich zu anderen Rechtsformen.


GmbH Gründung mit Mustersatzung und Musterprotokoll

Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Für die „Ein-Personen-GmbH" gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „normale" GmbH. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Für unkomplizierte Standardgründungen stellt das GmbH-Gesetz als Anlage zwei Musterprotokolle zur Verfügung:

Das beurkundungspflichtige Musterprotokoll fasst drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument zusammen.



Form des Gesellschaftsvertrages:

  • Den Begriff der Stammeinlage gibt es nicht mehr. Nach der neuen Terminologie übernimmt ein Gesellschafter durch seine Beitrittserklärung unmittelbar Nennbeträge der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile.
  • Die Gesellschafter können jetzt individueller über die jeweilige Höhe ihrer Nennbeträge bestimmen. In der Vergangenheit musste jeder Geschäftsanteil eines Gesellschafters mindestens 100,00 EUR betragen und durch 50 teilbar sein. Nach der Neuregelung muss der Nennbetrag jedes Gesellschaftsanteils nur noch auf volle EUR lauten, kann also auch 1 EUR betragen. Bereits bei der Gründung kann ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen, sofern dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Es müssen also die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt angegeben werden.
  • Früher war es bei der Ein-Mann-GmbH erforderlich, neben der Mindesteinzahlung von 50 % des Stammkapitals für die anderen 50 % der Geldeinlage eine Sicherheit zu stellen. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.
  • Bedarf der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung, musste bisher bei der Anmeldung zum Handelsregister die Genehmigungsurkunde vorgelegt werden. Diese Vorlagepflicht entfällt. Die verwaltungsrechtliche Genehmigung, die auch künftig erforderlich ist, wird somit vollständig von dem Eintragungsverfahren des Registergerichts abgekoppelt, was zu einer Verfahrensbeschleunigung führen wird.

Tipp: Wenn Sie von den Vorteilen einer GmbH profitieren möchten und bereits ein Unternehmen haben, dann können Sie auch Ihr bestehendes Unternehmen in eine GmbH umwandeln und müssen keine neue GmbH gründen. Weitere Infos: Rechtsformwechsel.

Nach der notariell beurkundeten Gründung der Gesellschaft ist diese beim Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind der Gesellschaftsvertrag und eine Liste der Gesellschafter beizufügen. Auch die Geschäftsführer der GmbH müssen zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung zum Handelsregister muss notariell beglaubigt werden, was auch im Online-Verfahren möglich ist.

Der Notar leitet die Handelsregisteranmeldung mit den erforderlichen Unterlagen an das Handelsregister weiter. Spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister muss der Gründer das Stammkapital, mindestens jedoch die Hälfte (s.o.) als Einlage erbracht haben.

Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.B. Maschinen) oder gemischte Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) erbracht werden. Sacheinlagen müssen vor der Eintragung der Gesellschaft geleistet werden. Zusammen mit einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Eintragung der Gesellschaft erbracht werden, also mindestens 12.500 Euro.

Für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister sind folgende Unterlagen erforderlich

  • das Musterprotokoll oder

  • der Gesellschaftsvertrag,

  • die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag genannt sind,

  • eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie der Höhe der von jedem Gesellschafter übernommenen Stammeinlage,

  • bei Sacheinlagen die Verträge, auf denen sie beruhen oder die zu ihrer Durchführung abgeschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,

  • soweit Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht,

  • In der Anmeldung ist zu versichern, dass die vorgenannten Mindestbeträge eingezahlt sind und den Geschäftsführern zur freien Verfügung stehen und dass der Bestellung der Geschäftsführer keine strafrechtlichen Gründe entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Die vereinfachte Gründung neuer GmbHs durch die Verwendung so genannter Musterprotokolle, auch "Mustersatzung" genannt. Dem neuen GmbH Gesetz wurden insoweit zwei Musterprotokolle als Anlage beigefügt: Ein Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie ein solches für die Gründung einer GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern. Von dem vereinfachten Gründungsverfahren kann künftig Gebrauch gemacht werden, sofern die Gesellschaft aus höchstens 3 Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer besteht. Das entsprechende Musterprotokoll ist dabei vollumfänglich zu übernehmen. Es gilt insoweit das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die übernahme einzelner Auszüge in eine individuelle Satzung ist nicht möglich. Die Mustersatzung bringt erhebliche Einschränkungen mit sich. Ich erläutere Ihnen gerne die Vor- und Nachteile (vgl. auch Checkliste).

Tipp: Seit dem 1.8.22 kann in Deutschland eine GmbH auch online gegründet werden. Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind digital möglich. Die Bundesnotarkammer hat ein eigenes Portal sowie eine Notar-App entwickelt. Das Portal stellt ein Videokonferenzsystem für Beurkundungen zur Verfügung. Außerdem ermöglicht das Portal die sichere Identifizierung der Beteiligten mit dem elektronischen Personalausweis: www.online-verfahren.notar.de.

Warnung vor Angeboten zur Aufnahme in Datenbanken: Immer wieder erhalten Gründerinnen und Gründer per Post "Angebote", ihren Handelsregistereintrag in eine Datenbank ("Firmenregister", "Adressverzeichnis") eintragen zu lassen. Diese "Angebote" oder "Mitteilungen" sehen aus wie eine Kostenrechnung und sind mit einem Überweisungsformular versehen. Sie gehen den Unternehmen meist kurz nach der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Registerportal der Länder zu. Bei den Unternehmen entsteht der Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für die Eintragung in staatliche Register. Die in Rechnung gestellten Beträge sind nicht unerheblich. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz warnt vor solchen "Angeboten".



Tipp: Die Gewerbeanmeldung und die Anmeldung beim Finanzamt nicht vergessen! Siehe hierzu auch Anmeldung der Existenzgründung & Formulare


Checkliste: Gründung GmbH oder UG?

  • Gründung einer neuen GmbH bzw. UG oder Kauf einer bereits gegründeten GmbH bzw. UG?
  • Gründung GmbH oder UG?
  • GmbH Mindestkapital 25.000 EUR (erforderlich ½ = 12.500 EUR)
  • UG (Mini GmbH 1 EUR-GmbH) = Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
  • UG Umwandlung in GmbH, wenn Mindestkapital erreicht?
  • UG Kapitalaufholung durch Rücklagenbildung beachten.
  • UG Geringes Ansehen, mangelnde Seriosität sollte beachtet werden.
  • Vereinfachte Gründung, GmbH bzw. UG mit Mustersatzung?
  • Musterprotokoll in Anlage zum GmbHG für Geschäftszweck der GmbH geeignet?
  • Satzung individuell oder Mustersatzung?
  • Bargründung oder Sachgründung?
  • Ist Sachgründung oder gemischte bar-/Sachgründung geplant?
  • Sofern Sachgründung: Werthaltigkeit der Sacheinlage? Differenzhaftung?
  • Unternehmensgegenstand entspricht den Vorgaben?
  • Genehmigungen nach Gewerbe und Handwerksrecht einholen
  • Festlegung und Qualifikation des (der) Geschäftsführer(s)
  • Bestellung mehrerer Geschäftsführer?

Änderungen für bestehende GmbHs

  • Geschäftsanteile: Nennbeträge ändern?
  • Mindestkapital anpassen
  • Stimmrechtsverteilung: Satzungsänderung notwendig?
  • Kapitalanpassungen notwendig?
  • Gesellschafterliste anpassen/aktualisieren

Top GmbH


Wer bekommt den Gewinn einer GmbH?

Der Gewinn einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehört grundsätzlich der GmbH selbst. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person und kann den erwirtschafteten Gewinn für eigene Zwecke nutzen.

Allerdings können die Gesellschafter einer GmbH, je nach Höhe ihrer Beteiligung an der GmbH, auch am Gewinn beteiligt werden. Die Beteiligung am Gewinn wird durch die Verteilung von Gewinnanteilen in Form von Dividenden an die Gesellschafter realisiert. Die Höhe der Gewinnbeteiligung ist dabei abhängig von der jeweiligen Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH.

Es ist aber auch möglich, dass die Gesellschafter der GmbH beschließen, den Gewinn der GmbH im Unternehmen zu belassen und reinvestieren, anstatt ihn als Dividenden auszuschütten. In diesem Fall können die Gesellschafter später von einem höheren Unternehmenswert oder einer höheren Rendite profitieren.


Was macht eine GmbH mit dem Gewinn?

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann den erwirtschafteten Gewinn für verschiedene Zwecke nutzen. Grundsätzlich ist die GmbH frei in der Verwendung ihres Gewinns, sofern die gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen im Gesellschaftsvertrag eingehalten werden. Mögliche Verwendungen des Gewinns sind:

  1. Ausschüttung an die Gesellschafter: Die Gesellschafter können beschließen, einen Teil des Gewinns als Dividende an die Gesellschafter auszuschütten. Die Höhe der Gewinnausschüttung hängt von der jeweiligen Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag ab.

  2. Rücklagenbildung: Die GmbH kann einen Teil des Gewinns als Rücklage für künftige Investitionen oder zur Absicherung gegen Risiken bilden.

  3. Investitionen: Die GmbH kann den Gewinn nutzen, um in neue Projekte oder Investitionen zu investieren, um das Unternehmen zu erweitern oder zu verbessern.

  4. Tilgung von Schulden: Die GmbH kann den Gewinn verwenden, um Schulden zu tilgen oder andere Verbindlichkeiten zu begleichen.

  5. Steuern: Ein Teil des Gewinns wird als Körperschaftsteuer an das Finanzamt abgeführt.

Die konkrete Verwendung des Gewinns hängt von der Geschäftstätigkeit, den strategischen Zielen und den Bedürfnissen der GmbH ab. Eine sinnvolle Gewinnverwendung trägt jedoch dazu bei, die finanzielle Stabilität und das Wachstum des Unternehmens langfristig zu sichern.


Was kostet mich eine GmbH im Jahr?

Die Kosten, die eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Jahr verursacht, sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können daher sehr unterschiedlich ausfallen. Einige der wichtigsten Kostenfaktoren sind:

  1. Steuern: Die GmbH muss verschiedene Steuern abführen, darunter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Gewinn der GmbH, dem Standort des Unternehmens oder der Branche. Siehe auch Steuern.

  2. Buchhaltung und Steuerberatung: Eine GmbH ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen und regelmäßig Steuererklärungen abzugeben. Die Kosten für die Buchhaltung und Steuerberatung können je nach Umfang und Komplexität der Buchführung und Steuererklärungen variieren. Die Kosten für eine kleine GmbH beginnen bei monatlich ca. 100 Euro für Buchführung. Die Kosten für den Jahresabschluss beginnen für eine kleine GmbH bei ca. 1.000 Euro jährlich. Weitere Infos unter Steuerberaterkosten.

  3. Versicherungen: Eine GmbH sollte sich gegen verschiedene Risiken wie Haftungsansprüche oder Betriebsunterbrechungen versichern. Die Kosten für die Versicherungen hängen von der Art und dem Umfang der Versicherungen ab.

  4. Personalkosten: Wenn die GmbH Mitarbeiter beschäftigt (Geschäftsführer), entstehen Kosten für Gehälter, Sozialabgaben und eventuell auch für betriebliche Altersvorsorge. Das bietet auch Steuergestaltungsmöglichkeiten, siehe hierzu Steuer.

  5. IHK und GEZ: Die GmbH ist Zwangsmitglied bei der IHK. Die Beiträge hängen insbeondere vom Gewinn ab und liegen zwischen 100 und 2.500 Euro für eine kleine bzw. mittlere GmbH. Außerdem muss die GmbH Rundfunkgebühren zahlen (auch für einen Firmenwagen).

Die genauen Kosten, die eine GmbH im Jahr verursacht, sind individuell verschieden und hängen von der Größe und dem Umfang des Unternehmens sowie von der Branche ab. Eine grobe Schätzung der jährlichen Kosten für eine kleine bis mittlere GmbH liegt zwischen 2.500 Euro bis 10.000 Euro.


Wie hoch ist die Steuer bei GmbH?

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist als juristische Person steuerpflichtig und unterliegt verschiedenen Steuern, die von der Höhe des Gewinns und anderen Faktoren abhängen. Die wichtigsten Steuern, die eine GmbH zahlen muss, sind:

  1. Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf den Gewinn von Unternehmen und beträgt in Deutschland aktuell 15 %. Die Körperschaftsteuer wird auf den Gewinn der GmbH berechnet, wobei bestimmte Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen oder Zinsen abzugsfähig sind.

  2. Gewerbesteuer: Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform immer der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf den Gewerbeertrag von Unternehmen und wird von den Gemeinden erhoben. Der Gewerbeertrag wird aus dem Gewinn der GmbH abzüglich bestimmter Betriebsausgaben berechnet. Der Steuersatz variiert je nach Gemeinde und liegt derzeit durchschnittlich bei etwa 14 %.

  3. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) wird auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen erhoben. Die GmbH ist als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Der aktuelle Regelsteuersatz beträgt in Deutschland 19 % bzw. ermäßigt 7 % .

Hinweis: Auf Ebene der Gesellschafter unterliegen Ausschüttungen (Dividenden) der Kapitalertragsteuer von 25% (siehe auch Abgeltungssteuer). Allerdings können Gesellschafter von GmbHs von der sogenannten "Teilfreistellung" profitieren. Das Teileinkünfteverfahren führt dazu, dass nur 60% der Dividenden als Einkünfte versteuert werden müssen. Die restlichen 40% werden steuerfrei gestellt. Dies soll dazu beitragen, dass die Steuerbelastung von Kapitalanlagen gegenüber der Besteuerung von Arbeitseinkommen ausgeglichen wird. Beim Teileinkünfteverfahren sind die Dividenden steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Höhe der Steuer, die eine GmbH zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe des Gewinns, dem Standort des Unternehmens oder der Branche. Es ist daher nicht möglich, eine pauschale Aussage über die Höhe der Steuer bei GmbH zu treffen. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der die individuelle steuerliche Situation der GmbH analysieren und die entsprechenden Steuern berechnen kann.

Wie hoch sind die Steuern bei einer GmbH? Jetzt kostenlos berechnen:

Körperschaftsteuer

 

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%
 
Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
 Euro
 
Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
 Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)  Euro
 
andere Hinzurechnungen   Euro
 
Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
 Euro
 
Hebesatz
Gewerbesteuerhebesätze
%
 

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die 5 Steuervorteile der GmbH: 30% Steuern, Dividenden, Veräußerung, Immobilien, Gehalt


Steuertipps für GmbH:

  • 3.500 Euro Steuerersparnis pro Jahr und Verluste nutzen durch Vereinbarung einer atypischen Stillen Gesellschaft.

  • Steuerlich besonders interessant ist die Ausgestaltung des Geschäftsführergehalts.

  • Durch die Bilanzierung können Rückstellungen gebildet werden, was ein Steuervorteil bieten kann.

  • Es gibt bei der GmbH bzw. UG auch interessante Konzepte der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere der Pensionszusage.

  • Mit einer Holding GmbH können Sie Steuern sparen, insbesondere beim Verkauf von Beteiligungen. Umwandlung einer persönlichen Beteiligung in eine Kapitalgesellschaftsstruktur – Mit dem Holding-Konzept Steuern sparen - weitere Beratung auf Anfrage.

  • Mit einer vermögensverwaltenden GmbH können Sie Steuern sparen.

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Beteiligung im Privat -oder Betriebsvermögen?

Die Frage, ob es aus steuerlicher Sicht vorteilhaft ist, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen zu halten, hängt von den individuellen Umständen ab. Im Allgemeinen ist es jedoch vorteilhafter, eine Beteiligung im Betriebsvermögen zu halten.

Für Ausschüttungen wird ab 2009 die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben, sofern keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen. Fallen Werbungskosten an, steigt die Gesamtsteuerbelastung. Bei der Veräußerung von Anteilen im Privatvermögen gilt ab 2009 keine Steuerfreiheit mehr außerhalb der Spekulationsfrist. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist bei einer Beteiligung unter 1 % im Privatvermögen nur dann vorteilhaft, wenn die Grenzsteuerbelastung des Anteilseigners sehr hoch ist.

Ansonsten ist es günstiger, die Beteiligung im Betriebsvermögen zu halten. Für Anteile im Betriebsvermögen gilt ab 2009 das Teileinkünfteverfahren. 40 % der Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, 60 % sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Es ist generell vorteilhaft, Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen zu halten. Die steuerlichen Folgen sind in den meisten Fällen günstiger. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es vorteilhaft, die Beteiligung im Privatvermögen zu halten.

Tipp: Anteile an Kapitalgesellschaften sollten grundsätzlich im Betriebsvermögen gehalten werden.

Die Kombination der Besteuerung von Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit der Thesaurierungsbegünstigung ist nur dann vorteilhaft, wenn der Anteilseigner viele Jahre lang die Entnahmen niedrig halten kann. Andernfalls führt die Nachversteuerung zu einer Steuermehrbelastung.

Hier sind einige Tipps für die Gestaltung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften:

  • Beteiligungen im Privatvermögen sollten nur gehalten werden, wenn die steuerlichen Vorteile die Nachteile überwiegen.
  • Beteiligungen im Betriebsvermögen sollten so hoch wie möglich gehalten werden.
  • Bei der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sollte der Verlustvortrag berücksichtigt werden.

Vermögensverwaltende GmbH

Eine besonders interessantes Steuersparmodell ist die vermögensverwaltende GmbH. Aber wann lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH? Zunächst einmal braucht man ein Vermögen ab ca. 100.000 Euro und das Geld soll möglichst lange in der GmbH verbleiben. Der Begriff „Spardosen-GmbH“ bringt es auch zum Ausdruck, dass das Geld in der GmbH nicht für den privaten Konsum, sondern für weitere Investitionen verwendet werden sollte. Wenn Sie aber das Geld für den Lebensunterhalt oder für andere Investitionen benötigen, ist die GmbH einerseits nicht sinnvoll.

Eine vermögensverwaltende GmbH kann Steuervorteile bieten, da sie in der Regel weniger Steuern zahlen muss als eine Privatperson mit hohem Einkommen. Die Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer ist oft niedriger als die persönliche (progressive) Einkommensteuer. Sie sollten daher bereits über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügen, damit Sie alle persönlichen Freibeträge und niedrigen Steuersätze nutzen. Das in die vermögensverwaltende GmbH verlagerte Einkommen sollte ansonsten mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden, damit der Steuervorteil relevant wird.

Der Steuervorteil einer vermögensverwaltenden GmbH besteht aber nur temporär, nämlich solange nicht ausgeschüttet wird. Durch die geringere Steuer auf die angesammelten GmbH-Gewinne können Sie mehr Geld reinvestieren und durch den Zinseszins-Effekt ergibt sich - je nach Rendite - ein erheblicher Steuervorteil.

Eine vermögensverwaltende GmbH insbesondere nützlich sein, wenn es darum geht, Immobilien und Aktien zu verwalten. Eine GmbH ist eine juristische Person und kann grundsätzlich als solche Immobilien und Aktien besitzen. Durch die Verwendung einer GmbH können Mieteinnahmen (Gewerbesteuerkürzung) und andere Einkommen steuerlich optimiert werden.

Aktien, die eine vermögensverwaltende GmbH (Trader-GmbH) besitzt, sind in der Regel als Betriebsvermögen (Anlage- oder Umlaufvermögen) zu behandeln und werden steuerlich entsprechend behandelt. Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen sind zu 95% steuerfrei. Veräußerungsgewinne von Aktien werden bei der vermögensverwaltenden GmbH werden nur mit 1,54 % besteuert. Sofern die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sind sie jedoch wie Gewinne aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu versteuern (25% Kapitalertragsteuer). Die Besteuerung der Dividenden hängt von der Höhe der Beteiligung der vermögensverwaltenden GmbH an der Gesellschaft ab. Bei einer Beteiligung von unter 10% werden die Dividenden mit ca. 30,825% besteuert, d.h. sie unterliegen der vollen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Besitzt die GmbH eine Beteiligung von 10% und weniger als 15%, so beträgt die Steuerbelastung ca. 15,79% (körperschaftsteuerfrei, aber gewerbesteuerpflichtig). Bei einer Beteiligung von mehr als 15% werden auch die Dividenden mit ca. 1,54% besteuert. Bei den meisten börsennotierten Unternehmen kann aufgrund der Marktkapitalisierung davon ausgegangen werden, dass die wenigsten vermögensverwaltenden GmbHs eine Beteiligung von mehr als 10% erreichen. Verluste einer GmbH aus Spekulationsgeschäften können mit Gewinnen verrechnet werden. Eine Besonderheit stellen Termingeschäfte dar. Hier können Verluste nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Außerdem können alle Kosten, die der GmbH entstehen, steuerlich geltend gemacht werden, wie z.B. Depot- oder Ordergebühren, Börsenbriefe, Internetkosten, EDV-Kosten etc. Diese Aufwendungen können vom möglichen Gewinn der GmbH abgezogen werden und mindern somit den Gewinn vor Steuern. Im Privatbereich sind diese Kosten nicht als Werbungskosten abziehbar (Abgeltungsteuer).

Tipp: Wir haben für Trader-GmbHs spezialisierte Softwarelösungen für die Buchhaltung. Wir automatisieren die Buchhaltung und Wertpapierverbuchung mittels Software.

Eine GmbH kann dazu genutzt werden, Vermögen von einer Generation auf die nächste zu übertragen, da Anteile an der GmbH leicht übertragen werden können (Siehe auch Erbschaftsteuer + Testament.). Dies kann bei der Nachfolgeplanung hilfreich sein.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine vermögensverwaltende GmbH mit gewissen Kosten verbunden ist, insbesondere wenn es um die Gründung und Verwaltung geht. Es ist daher ratsam, sich vor der Gründung einer solchen Gesellschaft professionell beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um eine sinnvolle Option handelt und alle Vorteile und Kosten abgewogen wurden. Weitere Beratung auf Anfrage.


Hinweis: Die GmbH bzw. UG kann auch als mit anderen Rechtsformen kombiniert werden, wie z.B. GmbH & Co. KG oder in der GmbH & Co. KG oder in der Betriebsaufspaltung.


Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt wann es sinnvoll ist welche Rechtsform zu wählen, um sich und sein Unternehmen steueroptimiert aufzustellen.


Steuertipp: Vergleichen Sie die Steuebelastung der GmbH mit anderen Rechtsformen unter Steuerbelastungsvergleich.

Top GmbH


Buchhaltung GmbH und UG

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsform der GmbH bzw. UG zur Buchführungspflicht führt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Finanzbuchhaltung (Fibu).


Mehr zum Rechnungswesen


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Die UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) als Einstiegsvariante

Um den Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, die am Anfang nur sehr wenig finanzielle Mittel haben und benötigen, gibt es eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Im Unterschied zur "normalen GmbH" darf sie ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern es müssen jährlich 25 % in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Auf diese Weise wird das Mindeststammkapital der "normalen" GmbH nach und nach angespart. Das erforderliche, symbolische Stammkapital von mindestens 1,00 EUR muss im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung voll einbezahlt sein.

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Vor- und Nachteile der Unternehmergesellschaft (UG)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde eine neue sog. Mini-GmbH eingeführt. Die neue Mini-GmbH wird als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" UG - im Sprachgebrauch auch als "Ein-Euro GmbH" bezeichnet; sie ist keine eigene Rechtsform, da für diese haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft auch das GmbH-Recht Anwendung findet.

Das Besondere an der Mini-GmbH ist, dass sie sich ganz ohne Mindeststammkapital gründen lässt. Unternehmensgründer können das Kapital stattdessen durch künftige Gewinne aufbringen. Hierzu muss jedes Geschäftsjahr ¼ vom Gewinn angespart bzw. in eine gesetzliche Rücklage eingebracht werden, bis das Mindeststammkapital der klassischen GmbH erreicht ist. Ist dies erreicht, kann die UG in eine klassische GmbH umgewandelt werden. Wird nach gewisser Zeit das Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR erreicht oder sogar überschritten, können die Gesellschafter entscheiden, ob sie ihren bisherigen Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)" fortführen oder künftig die normale GmbH-Firmierung verwenden.

Die Mini-GmbH kann sich für Existenzgründer eignen, die nur reine Dienstleistungen anbieten und persönlich ohne Angestellte selbstständig arbeiten wollen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die neue Mini-GmbH für Sie vorteilhaft sein kann - denken Sie hierbei z.B. aber daran, dass das "haftungsbeschränkt" auf jedem Briefkopf stehen muss und auch nicht abgekürzt werden darf - erläutere ich Ihnen gerne.

Diese Rechtsform hat sich in der Praxis bereits durchsetzt. Ich halte für Sie entsprechende Verhaltensregeln parat, die Sie vor größeren Verlusten oder Risiken mit solchen Gesellschaften schützen. Mögliche Risiken im Umgang mit Mini-GmbHs als Geschäftspartner gilt es künftig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern. Ich habe hierzu für Sie ein "Risikominimierungskonzept" ausgearbeitet, dass wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Sprechen Sie mich einfach an.

Weitere Infos: Unternehmergesellschaft

Top GmbH


GmbH-Recht und Einführung der neuen Unternehmergesellschaft (UG)

Die Rechtsform der GmbH bzw. UG ist gesetzlich im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt und wurde durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" - kurz MoMiG - reformiert. Mit der Änderung des GmbH-Gesetzes soll erreicht werden, die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver zu machen und den vermeintlichen Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der englischen Limited zu kompensieren.



Kapitalaufbringungsvorschriften gelockert; aber neue Haftungsgefahren für Geschäftsführer

Die verdeckte Sacheinlage und die Fälle des so genannten Hin- und her- Zahlens waren in der bisherigen Praxis stets ein "Schreckgespenst". Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Geldeinlage vereinbart und geleistet wird, diese aber bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als Sacheinlage zu bewerten ist (z. B.: Gesellschaft erwirbt von Gesellschafter einen Sachvermögenswert. Dieser erhält die geleistete Geldeinlage als Kaufpreis zurück). Die Rechtsprechung hatte bisher angenommen, dass die geschuldete Bareinlage als nicht erbracht angesehen wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Bareinlage mitunter noch nach Jahren durch den Insolvenzverwalter erneut eingefordert werden konnte. Nunmehr gilt: Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet. Dieser hat allerdings auch die Beweislast für die Werthaltigkeit der Sacheinlage. Allerdings erfolgt die Anrechnung nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Der Geschäftsführer darf somit in der Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass die Geldeinlage zumindest durch Anrechnung erloschen und damit erfüllt ist. Ob in solchen Fällen das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Eintragung der Gesellschaft auch dann ablehnen kann, wenn der Wert der verdeckten Sacheinlage den Wert der geschuldeten Geldeinlage erreicht, wird die künftige Praxis zeigen.


Auch die Fälle des so genannten Hin- und her- Zahlens sind nunmehr gesetzlich geregelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Geldbetrag, den die GmbH von einem Gesellschafter als Geldeinlage erhalten hat, auf Grund einer vor der Einlage getroffenen Vereinbarung als Darlehen an den Gesellschafter zurückfließt. Bisher wurde angenommen, dass die geschuldete Bareinlage nicht wirksam erbracht war. Nunmehr ist die vor der Einlage getroffene Vereinbarung einer Leistung an den Gesellschafter unschädlich, sofern die Gesellschaft mit der Darlehensgewährung einen vollwertigen und darüber hinaus liquiden Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch erwirbt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Rückgewähranspruch "liquide", wenn er "jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung der Gesellschaft fällig werden kann". Weitere Voraussetzung für die Befreiung des Gesellschafters von der Geldeinlageleistung ist, dass in der Anmeldung die Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung angegeben wird. Damit soll dem Registergericht die Möglichkeit eröffnet werden zu prüfen, ob trotz eines Hin- und her- Zahlens die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vorliegen. Vorgenannte Regelung wird auch zu einer bedeutsamen Haftungserweiterung des anmeldenden Geschäftsführers führen. Denn der Anmeldende muss gegenüber dem Registergericht versichern, dass die Einlage zu seiner endgültigen freien Verfügung erbracht ist. Diese Versicherung ist aber falsch, wenn der Rückforderungsanspruch der GmbH nicht werthaltig und liquide ist. Somit trägt der Geschäftsführer die alleinige Verantwortung für die Beurteilung der Vollwertigkeit und Liquidität des Forderungs- bzw. Rückgewähranspruchs. Macht er insoweit unzutreffende Angaben, besteht die Gefahr, dass er sich strafbar macht (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbH-Gesetz)..

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Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Als Gesellschafter gilt jetzt nur derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste ist auch in einer anderen Richtung erheblich erweitert. Auch im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Nur ihm stehen die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinn-, Stimm- und Auskunftsrechte zu. Selbst wenn die Gesellschafterliste falsch ist, kann sich ein Erwerber auf sie verlassen und den Geschäftsanteil vom Nichtberechtigten erwerben sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Liste ist zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils mindestens seit 3 Jahren unrichtig oder weniger als 3 Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit ist dem wahren Geschäftsanteilsinhaber zuzurechnen.. Der Erwerber seinerseits muss gutgläubig sein, d. h., Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Liste ist schädlich. Ebenso darf z. B. auf Grund einer einstweiligen Verfügung der Liste beim Handelsregister kein Widerspruch zugeordnet sein.

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Erleichterung beim Kauf von GmbH-Beteiligungen

Bei Unternehmenskäufen bestand wie Sie wissen bislang das Problem, dass die Eigentumsverhältnisse an GmbH-Geschäftsanteilen oftmals trotz aufwändiger Due Diligence Prüfungen nicht rechtssicher festgestellt werden konnten. Das MoMiG schafft jetzt erstmals die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen. Grundlage des Gutglaubenserwerbs ist die Gesellschafterliste, die von den Notaren zum Handelsregister eingereicht wird. Erwerben Sie Anteile von einem Gesellschafter, der auf dieser Liste steht, erwerben Sie gutgläubig. Damit haben Sie beim Kauf deutscher GmbH Anteile künftig mehr Rechtssicherheit als mit einer Beteiligung an einer englischen Limited oder einer französischen SARL.

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Was ist neu bei der klassischen GmbH

• Verdeckte Sacheinlagen

Die Gründung von klassischen GmbHs wurde erleichtert. Künftig können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital, auch durch verdeckte Sachgründungen aufbringen. Eine solche liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart ist, die Gesellschaft aber tatsächlich einen Sachwert erhält, so dass die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung als Sacheinlage zu bewerten ist. Musste bisher im Fall einer verdeckten Sachgründung der /die Gesellschafter seine/ihre Bareinlage nochmals leisten, so sind künftig verdeckte Sacheinlagen erfüllungswirksam, wenn sie vollwertig sind. Das neue Recht bestimmt hierzu, dass "auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht" der "Wert des Vermögensgegenstandes" anzurechnen ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt dabei der Gesellschafter. Beträgt der Wert der Sacheinlage weniger als die eigentlich erforderliche Bareinlage, haften die Gesellschafter nur noch für die Wertdifferenz.


• Kapitalaufbringung/Sicherheitsleistung

Des Weiteren braucht das Kapital zudem stets nur zur Hälfte einbezahlt werden. Eine Sicherheitsleistung für das ausstehende Kapital ist künftig bei Gründung der GmbH nur durch eine Person nicht mehr erforderlich. 


• Genehmigungspflichtige Tätigkeit

Bisher mussten Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, Genehmigungsurkunden beim Registergericht einreichen. Diese Prozedur entfällt künftig, was das Eintragungsverfahren wesentlich beschleunigt bei Tätigkeiten der GmbH, die einer Gewerbeerlaubnis bedürfen. Einzelheiten über genehmigungspflichtige Tätigkeiten erläutere ich Ihnen gerne.


• Gesellschafterdarlehen

Künftig wird es eine Ihnen möglicherweise geläufige Unterscheidung zwischen normalen und Eigenkapital ersetzenden Darlehen nicht mehr geben. Bedenken Sie, dass private Darlehen, die Sie der GmbH zur Verfügung stellen, nach der neuen Insolvenzordnung welche ebenfalls im Rahmen des MoMiG einschlägige änderungen erfahren hat, als Eigenkapital gelten mit dem vollen Insolvenzrisiko unterliegen. Welche weiteren gesellschafts- und steuerrechtlichen Konsequenzen die Neuregelung im Einzelfall hat, erläutere ich Ihnen gerne.


Sitzverlagerung

Sofern sich ihre Geschäftstätigkeit nicht nur auf Deutschland beschränkt, dürfte es für Sie von besonderem Interesse sein, dass die GmbH künftig ihren Verwaltungssitz auch in andere Länder verlegen kann. Der Verwaltungssitz muss künftig nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Sie können also mit Ihrer bestehenden oder neu zu gründenden GmbH in Zukunft weltweit tätig werden. Die einfache Verlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland vereinfacht einerseits die Unternehmensstrukturen, bringt aber andererseits auch erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich. Sofern Sie im Zuge der Rechtsreform eine Sitzverlegung planen, erläutere ich Ihnen gerne die steuerlichen Konsequenzen.


Geschäftsanteile

Bislang musste wie Sie wissen jede Stammeinlage mindestens 100 EUR betragen und jede 50 EUR eines Geschäftsanteils beinhalteten eine Stimme. In Zukunft reicht eine Mindeststammeinlage von 1 EUR und jeder EUR Einlage gewährt auch eine Stimme. Letzteres gilt allerdings nur, soweit in der Satzung nichts Anderweitiges bestimmt ist. Die Satzungsklausel bleibt also gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig. Dies bedeutet für Sie: Sie haben künftig die Wahl! Wollen Sie die Stimmrechte in Ihrer GmbH wie bisher beibehalten, belassen Sie es bei der bisherigen Satzungsklausel. Wollen Sie Ihre Satzung an die Neuregelungen anpassen, was zu empfehlen ist, prüfe ich gerne für Sie, inwieweit entsprechende Satzungsklauseln geändert oder ersatzlos gestrichen werden können. Die Höhe der Nennbeträge für den einzelnen Geschäftsanteil können Sie künftig verschieden bestimmen. Voraussetzung ist nur, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Welche Nennbeträge zweckmäßig sind und wie Sie das Stammkapital Ihrer GmbH künftig am besten aufteilen, erläutere ich  Ihnen gerne. Ich prüfe auch für Sie, ob oder inwieweit die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrages des Stammkapitals übereinstimmen oder ob es - künftig nicht mehr zulässige - Differenzen gibt. Zu einem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge aller Anteile mit dem Stammkapital kann es z.B. durch Einziehung einzelner Anteile kommen. In diesem Fall kann ich erforderliche Korrekturen (Kapitalanpassungen) vornehmen. Sofern Sie künftig Geschäftsanteile einziehen wollen, sollten Sie mit mir Kontakt aufnehmen. Denn Einziehungen von GmbH-Anteilen müssen künftig zwingend mit anderen Maßnahmen verbunden werden, um ein solches Auseinanderfallen zu vermeiden.


Gesellschafterlisten

Nur wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt künftig als Gesellschafter bzw. als Inhaber eines Geschäftsanteils. Im Zuge der änderungen in den Stimmrechten ist es so erforderlich, die Anteile eines jeden Gesellschafters in der Gesellschafterliste durch laufende Nummern zu kennzeichnen. Daher ist es notwendig, die Gesellschafterlisten um eine weitere Spalte mit den laufenden Nummern des Geschäftsanteils zu ergänzen.


Service: Anpassung Ihrer Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträge

Ich empfehle Ihnen diesbezüglich auch meinen aktuellen Service der Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge. So können Sie Ihre Gesellschaftsverträge bereits jetzt an die Neuregelungen anpassen und damit die Weichen für die Zukunft richtig stellen. Denn das neue GmbH-Gesetz gilt nicht nur für alle "neuen" GmbHs, sondern auch für alle bestehenden.

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Aktuelles + weitere Infos

Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022 unter dem Aktenzeichen I R 53/19 ist ein wichtiger Grundsatzentscheid, der die Rechtslage zu Drittanfechtungsrechten bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto geklärt hat.

Nach dem Urteil hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kein Drittanfechtungsrecht gegen den Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagekonto. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid für die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Ein Drittanfechtungsrecht setzt voraus, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist beim Gesellschafter nicht der Fall. Der Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft und entfaltet materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Allerdings ist die Kapitalgesellschaft rechtlich in der Lage, den Feststellungsbescheid anzufechten.
  • Die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts würde zu Rechtsunsicherheit führen. Es wäre nicht eindeutig, ob der Gesellschafter den Feststellungsbescheid nur anfechten kann, wenn er sich auf eine eigene Rechtsposition beruft, oder auch dann, wenn er sich auf die Rechtsposition der Kapitalgesellschaft beruft.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist nachvollziehbar. Es entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur.

Für die Gesellschafter bedeutet das Urteil, dass sie bei Unzufriedenheit mit dem Feststellungsbescheid zur Kapitalgesellschaft gehen müssen, um ihn zu ändern zu lassen. Die Gesellschafter haben dabei die Möglichkeit, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Für die Kapitalgesellschaften bedeutet das Urteil, dass sie die Feststellungsbescheide zum steuerlichen Einlagekonto sorgfältig prüfen sollten. Denn ein unrichtiger Feststellungsbescheid kann zu steuerlichen Mehrbelastungen für die Gesellschafter führen.


Zufluss von Betriebseinnahmen beim nicht beherrschenden GmbH-Gesellschafter

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Praxis. Es zeigt, dass der Zufluss von Betriebseinnahmen beim nicht beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits mit Fälligkeit der Forderung fingiert werden kann, wenn gleichgerichtete Interessen des Gesellschafters und der Gesellschaft vorliegen.

Die Entscheidung des BFH in dem Umsatzsteuerfall ist ebenfalls interessant. Sie zeigt, dass bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

Für die Praxis ergeben sich aus den beiden Urteilen folgende Konsequenzen:

  • Nicht beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sollten bei der Rechnungsstellung an ihre Gesellschaft darauf achten, dass die Forderungen nicht erst im Folgejahr fällig werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Betriebseinnahmen bereits im Jahr der Rechnungsstellung gewinnerhöhend erfasst werden müssen.
  • Unternehmer, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, sollten bei Überweisungen auf ein Bankkonto beachten, dass die Vereinnahmung des Entgelts erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt.

Steuerlichen Absetzbarkeit von Haftungszahlungen von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20.10.2022 unter dem Aktenzeichen 4 K 1287/20 ist ein wichtiger Grundsatzentscheid, der die Rechtslage zur steuerlichen Behandlung von Haftungszahlungen von Gesellschafter-Geschäftsführern geklärt hat.

Nach dem Urteil sind Zahlungen aufgrund eines auf § 69 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheides im Falle der Geschäftsführerhaftung grundsätzlich nachträgliche Werbungskosten. Dies gilt zumindest unter der Voraussetzung, dass die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg ist nachvollziehbar. Die Haftungsinanspruchnahme beruht ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführer der Gesellschaft und nicht auf der Stellung als Gesellschafter. Insoweit besteht lediglich ein Veranlassungszusammenhang zu der Geschäftsführertätigkeit und nicht zur Stellung als Gesellschafter.

Die Entscheidung ist jedoch auch mit einem gewissen Risiko behaftet. Denn hat der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit kein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft, liegen auch keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor. Mangels Einkünfte kann dann auch kein Veranlassungszusammenhang bestehen, weshalb insoweit die Aufwendungen aufgrund der Haftungsinanspruchnahme zwar grundsätzlich Werbungskosten sind, jedoch mangels Einkünfte nicht berücksichtigt werden können.

Für entsprechende Sachverhalte ist daher das Verfahren beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 29/22 durchaus von Bedeutung. Denn dort prüfen die obersten Finanzrichter der Republik, ob die Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Haftender für Gesellschaftsschulden gegebenenfalls (auch) zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen kann.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg ist daher ein wichtiger Schritt zur Klärung der Rechtslage. Die Frage, ob die Haftungszahlungen von Gesellschafter-Geschäftsführern als nachträgliche Werbungskosten oder als nachträgliche Anschaffungskosten abgezogen werden können, wird jedoch voraussichtlich noch einige Zeit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein.


Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung im § 17 EStG

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.3.2023 unter dem Aktenzeichen 2 K 1617/19 ist ein wichtiger Grundsatzentscheid, der die Rechtslage zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des § 17 EStG geklärt hat.

Nach dem Urteil ist bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Aufteilung des Rechtsgeschäftes in eine voll entgeltliche Veräußerung und eine voll unentgeltliche Übertragung nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenden Anteile vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn ermittelt wird, indem die vom Erwerber erhaltene Gegenleistung den der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teil der gesamten Anschaffungskosten übersteigt.

Diese Vorgehensweise wird auch als sogenannte strenge Trennungstheorie bezeichnet. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt und wird auch in der Literatur überwiegend vertreten.

Die strenge Trennungstheorie führt zu sachgerechten Ergebnissen, da sie dem wirtschaftlich Gewollten - teils entgeltliche Veräußerung, teils schenkweise Übertragung - gerecht wird.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die strenge Trennungstheorie anzuwenden ist oder gegebenenfalls auch die modifizierte Trennungstheorie Anwendung finden kann. Letztere würde für den Steuerpflichtigen sicherlich zu einer geringeren Ertragsbesteuerung führen.

Die Chancen für eine Änderung der Rechtsprechung sind jedoch eher gering.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die Möglichkeit nutzen, das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz als Musterverfahren zu nutzen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: gmbh

EStG 
EStG § 3

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStR 
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

GewStR 
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 21. Organschaft

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 66. Gesellschaftsanteile

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 93. Rechtsform des Unternehmers

UStR 150. Zuschüsse

UStR 165. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 13.2 17
AEAO 
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 125a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

ErbStR 3.4 3.5 10.13 12.3 13b.6 28
EStH 4.2.1 4.2.2 4.2.15 4.3.1 4.3.2.4 5.5 6.15 6a.1 10.11 15.1 15.6 15.7.1 15.7.6 15.8.1 15.8.3 15.8.6 15a 16.2 16.4 16.6 16.13 17.2 17.3 17.4 17.5 17.6 18.2 20.1 22.1 22.8 24.1 36
GewStH 2.3.1 2.5.1 7.1.3 8.1.3 9.2.1 9.2.4 10a.2 10a.3.3
KStH 1.1 3 5.4 8.5 8.7 8.8 8.9 11 13.1 14.7 17
LStH 3b 9.1 19.3 42d.1
ErbStH E.3.4.3 E.3.5 E.7.4.3 E.10.4 E.10.10 E.12.3 E.13a.4.5 E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.8 E.13a.9 E.13b.7 E.13b.15 E.13b.20 E.19a.2 E.19a.3 B.153 B.154 B.186.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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