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Prozesskosten: Anwaltsgebühren + Gerichtskosten nach RVG berechnen

Prozesskostenrechner: Was kostet ein Gerichtsprozess? Die Prozesskosten setzen sich aus Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren zusammen und berechnen sich nach der RVG anhand des Verfahrenswerts (auch Gegenstandswert oder Streitwert).


Wieviel kostet eine Klage?

Prozesskosten

Ein Verfahren vor dem Gericht ist für die Beteiligten regelmäßig mit Kosten verbunden. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten. Wer diese Kosten am Ende tragen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Kosten einer Klage setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Sie werden in der Gerichtskostentabelle des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie werden nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts berechnet. Siehe auch Welche RVG Gebühren gibt es?

Gesamtkosten einer Klage

Die Gesamtkosten einer Klage können daher sehr unterschiedlich sein. Sie hängen von dem Streitwert der Angelegenheit, dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts und anderen Faktoren ab.

Beispiel:

Eine Klage auf Zahlung von 10.000 Euro hat einen Gegenstandswert von 10.000 Euro. Die Gerichtskosten für das Verfahren betragen 350 Euro. Die Anwaltskosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts betragen 1.300 Euro.

Die Gesamtkosten der Klage betragen daher 1.650 Euro (350 Euro + 1.300 Euro).

Hinweis:

Die unterlegene Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Kostenübernahme

In einigen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Klage. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind in der Regel in der Versicherungspolice geregelt.

Prozesskostenhilfe

Personen, die die Kosten einer Klage nicht selbst tragen können, können Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe wird vom Staat gewährt, wenn die begründete Aussicht auf Erfolg besteht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Top Prozesskosten


Wie berechne ich die Prozesskosten?

Die Berechnung der Prozesskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art des Verfahrens, der Dauer des Verfahrens, den Kosten für Anwälte und Gerichtskosten. Hier sind einige Schritte, die Ihnen helfen können, die Prozesskosten grob zu berechnen:

  1. Bestimmen Sie den Umfang des Verfahrens: Welche Art von Verfahren ist es und wie umfangreich wird es voraussichtlich sein? Je komplexer der Fall, desto höher werden die Kosten sein.

  2. Ermitteln Sie die Anwaltskosten: Fragen Sie Ihren Anwalt nach den Kosten für seine Dienstleistungen. Dies kann entweder eine feste Gebühr oder ein stundenweise berechneter Satz sein. Berücksichtigen Sie auch, ob zusätzliche Anwälte oder Berater benötigt werden.

  3. Ermitteln Sie die Gerichtskosten: Die Gerichtskosten können je nach Art des Verfahrens und dem Wert des Streitgegenstandes variieren. Informationen dazu finden Sie auf der Website des zuständigen Gerichts.

  4. Berücksichtigen Sie die Nebenkosten: Es können auch weitere Kosten anfallen, wie zum Beispiel Kosten für Zeugen, Gutachter oder Reisekosten.

  5. Summieren Sie alle Kosten auf: Fügen Sie alle Kosten zusammen, um eine grobe Schätzung der Prozesskosten zu erhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die tatsächlichen Kosten je nach Verfahren und individuellen Umständen stark variieren können und dass es schwierig ist, die genauen Kosten im Voraus zu bestimmen. Es ist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um eine genaue Schätzung der Prozesskosten zu erhalten.

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Mit dem Prozesskostenrechner können Sie die Prozesskosten online berechnen:

Prozesskostenrechner nach RVG

Gegenstandswert/Streitwert
1,0 Gebühr nach §13 RVG
1,0 Gebühr nach §34 GKG
MwSt.
Anzahl der Mandanten
Anzahl der Gegner
Eigene Anwaltskosten
Geschäftsgebühr VV 2300
Erhöhungsgebühr VV 1008
Einigungsgebühr VV 1000
Auslagen VV 7001, 7002
MwSt.
Summe außergerichtliche Vertretung

Eigene Anwaltskosten1. InstanzBerufungRevision
Verfahrensgebühr VV 3100
Erhöhungsgebühr VV 1008
Abzgl. anrechenbarer Teil
Terminsgebühr VV 3104
Beweisgebühr VV 1010
Einigungsgebühr VV 1003f
Auslagen VV 7001, 7002
Sonst. Kosten VV 7000, 7003ff
MwSt.
Summe gerichtliche Vertretung
Summe eigene Anwaltskosten

Fremde Anwaltskosten
Verfahrensgebühr VV 3100
Erhöhungsgebühr VV 1008
Terminsgebühr VV 3104
Beweisgebühr VV 1010
Einigungsgebühr VV 1003f
Auslagen VV 7001, 7002
Sonst. Kosten VV 7000, 7003ff
MwSt.
Summe fremde Anwaltskosten

Gerichtskosten
Gerichtsverfahren KV

Gesamtkosten   


Die Berechnung der RVG Gebühren erfolgt in zwei Schritten:

  1. Berechnung des Gegenstandswerts: Der Gegenstandswert ist ein fiktiver Wert, der die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands widerspiegelt. Er wird nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts bestimmt.
  2. Berechnung der Gebühren aus dem Gegenstandswert: Die Höhe der Gebühren wird aus dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz ermittelt. Der Gebührensatz ist in der Vergütungstabelle des RVG geregelt.

Berechnung des Gegenstandswerts:

Der Gegenstandswert ist in der Regel der Wert des Streitgegenstands. Bei Forderungen ist dies der Betrag der Forderung, bei Schadensersatzansprüchen der Betrag des Schadens. In einigen Fällen ist der Gegenstandswert gesetzlich festgelegt.

Beispiele für die Berechnung des Gegenstandswerts:

  • Klage auf Zahlung von 10.000 Euro: Der Gegenstandswert beträgt 10.000 Euro.
  • Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung: Der Gegenstandswert beträgt den Wert der Wohnung.
  • Klage auf Schmerzensgeld: Der Gegenstandswert beträgt den Betrag des Schmerzensgeldes.

Berechnung der Gebühren aus dem Gegenstandswert:

Die Höhe der Gebühren wird aus dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz ermittelt. Der Gebührensatz ist in der Vergütungstabelle des RVG geregelt.

Beispiel:

Der Gegenstandswert beträgt 10.000 Euro. Der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr beträgt 1,3.

Die Geschäftsgebühr beträgt daher 1.300 Euro (10.000 Euro x 1,3).

Hinweis:

Die Höhe der RVG Gebühren kann sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit, dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts und anderen Faktoren erhöhen oder verringern.

Verwendung von RVG-Rechnern:

Um die RVG Gebühren zu berechnen, können Online-Rechner oder Excel-Vorlagen verwendet werden. Diese Rechner und Vorlagen sind in der Regel kostenlos verfügbar.

Anwaltliche Beratung:

Bei Fragen zur RVG-Berechnung sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Tipp: Kosten für einen Finanzgerichtsprozess berechnen.

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Welche Anwaltskosten gibt es?

Die Grundlagen der Anwaltsvergütung sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechtssystems und bieten einen Rahmen für die Bezahlung von Anwaltsdienstleistungen. Hier sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsvereinbarungen: Die Höhe der Anwaltsgebühren wird entweder durch das RVG oder durch individuelle Vergütungsvereinbarungen bestimmt. Während Vergütungsvereinbarungen flexibel sind, müssen sie dennoch den Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG entsprechen.

  2. Gesetzliche Gebühren: Im gerichtlichen Bereich sind die Gebühren an den Gegenstandswert gekoppelt, was eine Quersubventionierung ermöglicht. Das RVG bietet flexible Gebührenrahmen, die die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts berücksichtigen.

  3. Gebührenarten: Das RVG unterscheidet zwischen Fest- und Rahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühren kann der Gebührentabelle entnommen werden.

  4. Angemessenheit der Gebühr: Die angemessene Gebühr wird im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt, wie dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bei Streitigkeiten über die Gebühr kann das Gericht ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen.

  5. Außergerichtliche Beratung: Für die außergerichtliche Beratung gibt es seit 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr. Hier soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

  6. Form der Vergütungsvereinbarung: Vergütungsvereinbarungen müssen in Textform vorliegen und bestimmte Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein.

  7. Inhalt von Vergütungsvereinbarungen: Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann grundsätzlich vereinbart werden, solange sie nicht sittenwidrig oder unangemessen ist. In gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung jedoch nicht unterschritten werden.

  8. Sonderfall Erfolgshonorar: Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet, außer unter bestimmten, im RVG festgelegten Bedingungen.

Diese Grundlagen gewährleisten, dass die Vergütung von Anwälten transparent, fair und angemessen ist, sowohl im Interesse der Anwälte als auch ihrer Mandanten.


Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht eine Vielzahl von Gebühren vor, die für die Tätigkeit von Rechtsanwälten anfallen können. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet, wobei es sich um einen fiktiven Wert handelt, der die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands widerspiegelt.

Die wichtigsten RVG Gebühren sind:

  • Geschäftsgebühr: Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren. Sie beträgt in der Regel 0,5 bis 2,5, wobei der Mittelwert 1,3 beträgt.
  • Terminsgebühr: Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Gerichtstermin. Sie beträgt in der Regel 0,5 bis 1,5, wobei der Mittelwert 1,0 beträgt.
  • Auslagenpauschale: Die Auslagenpauschale deckt die Kosten des Rechtsanwalts für Porto, Telekommunikation und andere Auslagen ab. Sie beträgt 190 Euro.
  • Zwischengebühr: Die Zwischengebühr entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren zwischen den ersten beiden Terminen. Sie beträgt in der Regel 0,25 bis 0,75, wobei der Mittelwert 0,5 beträgt.
  • Einigungsgebühr: Die Einigungsgebühr entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung der Parteien. Sie beträgt in der Regel 0,5 bis 1,5, wobei der Mittelwert 1,0 beträgt.

Neben diesen allgemeinen Gebühren gibt es auch eine Reihe von besonderen Gebühren, die für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts vorgesehen sind. Dazu gehören z. B. die

  • Erkenntnisgebühr: Die Erkenntnisgebühr entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Ermittlung des Sachverhalts in einem Verfahren.
  • Postulationskosten: Die Postulationskosten sind Kosten, die dem Rechtsanwalt für die Vertretung des Mandanten in einem Verfahren entstehen, z. B. Kosten für die Einreichung von Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsterminen.
  • Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren.

Die Höhe der RVG Gebühren wird in der Vergütungstabelle des RVG geregelt. Die Vergütungstabelle ist in zwei Teile gegliedert:

  • Teil A: Teil A enthält die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren.
  • Teil B: Teil B enthält die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in außergerichtlichen Angelegenheiten.

Die Höhe der RVG Gebühren kann sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit, dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts und anderen Faktoren erhöhen oder verringern.

Hinweis: Grundsätzlich fällt auch bei einem Versäumnisurteil eine Terminsgebühr an. Die Höhe der Terminsgebühr beträgt in der Regel 0,5 (Ermäßigung nach Nr. 3105 VV RVG). Dies gilt, wenn die Gegenseite nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Gegenseite vor dem Erlass des Versäumnisurteils in der Sache verhandelt hat. In diesem Fall entsteht die volle Terminsgebühr (1,2).

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht.

Die Terminsgebühr wird durch den Anwalt des Antragstellers erhoben. Sie ist Teil der Prozesskosten, die der Verurteilte im Falle eines Obsiegens des Klägers zahlen muss.

Beispiel:

Der Kläger erhebt Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000 Euro. Der Beklagte erscheint zum Termin nicht, sodass der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Das Gericht erlässt daraufhin ein Versäumnisurteil, wonach der Beklagte 10.000 Euro an den Kläger zahlen muss.

Der Klägers Anwalt hat Anspruch auf eine Terminsgebühr in Höhe von 500 Euro (0,5 x 10.000 Euro x 1,3). Diese Gebühr ist Teil der Prozesskosten, die der Beklagte dem Kläger zahlen muss.

Top Prozesskosten


Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)

Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist ein deutsches Gesetz, das die Vergütung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen regelt. Das RVG gilt seit dem 1. Juli 2004 und löste das frühere Bundesrechtsanwaltsgebührengesetz (BRAGO) ab.

Das RVG enthält detaillierte Regelungen zur Berechnung der Anwaltsvergütung in verschiedenen Bereichen des Rechts, wie zum Beispiel im Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. Es enthält auch Bestimmungen über die Gebührenhöhe, das Verfahren zur Festsetzung der Gebühren und die Erstattung von Auslagen wie Kopierkosten und Gerichtskosten.

Das Ziel des RVG ist es, eine transparente und angemessene Vergütung für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zu gewährleisten und die Kosten für Rechtsstreitigkeiten für die Mandanten so weit wie möglich zu begrenzen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach verschiedenen Kriterien wie der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit, dem Wert des Gegenstandes des Rechtsstreits und dem Umfang der Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
1/70

Prozesskostenhilfe

Tipp: Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Die Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht beantragt werden, das für den Zivilprozess zuständig ist. In dem Antrag muss der Sachverhalt ausführlich und vollständig – einschließlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel – dargestellt werden, damit das Gericht die vom Gesetz geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ prüfen kann.

Dem Antrag müssen außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege in Kopie beigefügt werden. Für diese Erklärung ist das bundesweit einheitliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe” zu verwenden, das weitere Informationen und Erläuterungen enthält.

Top Prozesskosten


RVG-Tabelle


Streitwert bis ... €

1,0

0,3

0,4

0,5

0,7

0,8

1,1

1,2

1,3

1,5

1,6

500

45,00

13,50*

18,00

22,50

31,50

36,00

49,50

54,00

58,50

67,50

72,00

1.000

80,00

24,00

32,00

40,00

56,00

64,00

88,00

96,00

104,00

120,00

128,00

1.500

115,00

34,50

46,00

57,50

80,50

92,00

126,50

138,00

149,50

172,50

184,00

2.000

150,00

45,00

60,00

75,00

105,00

120,00

165,00

180,00

195,00

225,00

240,00

3.000

201,00

60,30

80,40

100,50

140,70

160,80

221,10

241,20

261,30

301,50

321,60

4.000

252,00

75,60

100,80

126,00

176,40

201,60

277,20

302,40

327,60

378,00

403,20

5.000

303,00

90,90

121,20

151,50

212,10

242,40

333,30

363,60

393,90

454,50

484,80

6.000

354,00

106,20

141,60

177,00

247,80

283,20

389,40

424,80

460,20

531,00

566,40

7.000

405,00

121,50

162,00

202,50

283,50

324,00

445,50

486,00

526,50

607,50

648,00

8.000

456,00

136,80

182,40

228,00

319,20

364,80

501,60

547,20

592,80

684,00

729,60

9.000

507,00

152,10

202,80

253,50

354,90

405,60

557,70

608,40

659,10

760,50

811,20

10.000

558,00

167,40

223,20

279,00

390,60

446,40

613,80

669,60

725,40

837,00

892,80

13.000

604,00

181,20

241,60

302,00

422,80

483,20

664,40

724,80

785,20

906,00

966,40

16.000

650,00

195,00

260,00

325,00

455,00

520,00

715,00

780,00

845,00

975,00

1.040,00

19.000

696,00

208,80

278,40

348,00

487,20

556,80

765,60

835,20

904,80

1.044,00

1.113,60

22.000

742,00

222,60

296,80

371,00

519,40

593,60

816,20

890,40

964,60

1.113,00

1.187,20

25.000

788,00

236,40

315,20

394,00

551,60

630,40

866,80

945,60

1.024,40

1.182,00

1.260,80

30.000

863,00

258,90

345,20

431,50

604,10

690,40

949,30

1.035,60

1.121,90

1.294,50

1.380,80

35.000

938,00

281,40

375,20

469,00

656,60

750,40

1.031,80

1.125,60

1.219,40

1.407,00

1.500,80

40.000

1.013,00

303,90

405,20

506,50

709,10

810,40

1.114,30

1.215,60

1.316,90

1.519,50

1.620,80

45.000

1.088,00

326,40

435,20

544,00

761,60

870,40

1.196,80

1.305,60

1.414,40

1.632,00

1.740,80

50.000

1.163,00

348,90

465,20

581,50

814,10

930,40

1.279,30

1.395,60

1.511,90

1.744,50

1.860,80

65.000

1.248,00

374,40

499,20

624,00

873,60

998,40

1.372,80

1.497,60

1.622,40

1.872,00

1.996,80

80.000

1.333,00

399,90

533,20

666,50

933,10

1.066,40

1.466,30

1.599,60

1.732,90

1.999,50

2.132,80

95.000

1.418,00

425,40

567,20

709,00

992,60

1.134,40

1.559,80

1.701,60

1.843,40

2.127,00

2.268,80

110.000

1.503,00

450,90

601,20

751,50

1.052,10

1.202,40

1.653,30

1.803,60

1.953,90

2.254,50

2.404,80

125.000

1.588,00

476,40

635,20

794,00

1.111,60

1.270,40

1.746,80

1.905,60

2.064,40

2.382,00

2.540,80

140.000

1.673,00

501,90

669,20

836,50

1.171,10

1.338,40

1.840,30

2.007,60

2.174,90

2.509,50

2.676,80

155.000

1.758,00

527,40

703,20

879,00

1.230,60

1.406,40

1.933,80

2.109,60

2.285,40

2.637,00

2.812,80

170.000

1.843,00

552,90

737,20

921,50

1.290,10

1.474,40

2.027,30

2.211,60

2.395,90

2.764,50

2.948,80

185.000

1.928,00

578,40

771,20

964,00

1.349,60

1.542,40

2.120,80

2.313,60

2.506,40

2.892,00

3.084,80

200.000

2.013,00

603,90

805,20

1.006,50

1.409,10

1.610,40

2.214,30

2.415,60

2.616,90

3.019,50

3.220,80

230.000

2.133,00

639,90

853,20

1.066,50

1.493,10

1.706,40

2.346,30

2.559,60

2.772,90

3.199,50

3.412,80

260.000

2.253,00

675,90

901,20

1.126,50

1.577,10

1.802,40

2.478,30

2.703,60

2.928,90

3.379,50

3.604,80

290.000

2.373,00

711,90

949,20

1.186,50

1.661,10

1.898,40

2.610,30

2.847,60

3.084,90

3.559,50

3.796,80

320.000

2.493,00

747,90

997,20

1.246,50

1.745,10

1.994,40

2.742,30

2.991,60

3.240,90

3.739,50

3.988,80

350.000

2.613,00

783,90

1.045,20

1.306,50

1.829,10

2.090,40

2.874,30

3.135,60

3.396,90

3.919,50

4.180,80

380.000

2.733,00

819,90

1.093,20

1.366,50

1.913,10

2.186,40

3.006,30

3.279,60

3.552,90

4.099,50

4.372,80

410.000

2.853,00

855,90

1.141,20

1.426,50

1.997,10

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3.138,30

3.423,60

3.708,90

4.279,50

4.564,80

440.000

2.973,00

891,90

1.189,20

1.486,50

2.081,10

2.378,40

3.270,30

3.567,60

3.864,90

4.459,50

4.756,80

470.000

3.093,00

927,90

1.237,20

1.546,50

2.165,10

2.474,40

3.402,30

3.711,60

4.020,90

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4.948,80

500.000

3.213,00

963,90

1.285,20

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2.249,10

2.570,40

3.534,30

3.855,60

4.176,90

4.819,50

5.140,80

550.000

3.363,00

1.008,90

1.345,20

1.681,50

2.354,10

2.690,40

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4.035,60

4.371,90

5.044,50

5.380,80

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3.513,00

1.053,90

1.405,20

1.756,50

2.459,10

2.810,40

3.864,30

4.215,60

4.566,90

5.269,50

5.620,80

650.000

3.663,00

1.098,90

1.465,20

1.831,50

2.564,10

2.930,40

4.029,30

4.395,60

4.761,90

5.494,50

5.860,80

700.000

3.813,00

1.143,90

1.525,20

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2.669,10

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4.194,30

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750.000

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6.340,80

800.000

4.113,00

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1.645,20

2.056,50

2.879,10

3.290,40

4.524,30

4.935,60

5.346,90

6.169,50

6.580,80

850.000

4.263,00

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1.705,20

2.131,50

2.984,10

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5.541,90

6.394,50

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1.323,90

1.765,20

2.206,50

3.089,10

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4.854,30

5.295,60

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6.619,50

7.060,80

950.000

4.563,00

1.368,90

1.825,20

2.281,50

3.194,10

3.650,40

5.019,30

5.475,60

5.931,90

6.844,50

7.300,80

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4.713,00

1.413,90

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2.356,50

3.299,10

3.770,40

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5.655,60

6.126,90

7.069,50

7.540,80

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen + sparen

Gesetze EStG § 33

1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

2. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Steuertipp: Prozesskosten als Arbeitnehmer können Werbungskosten sein:


Tipp: Zu den Besonderheiten der Kosten einer Klage vor dem Finanzgericht.

Hintergrund: Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Mit dem Amtshilfe RLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.


1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG ). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86 , BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418 ; Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9 ).


2.a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379 , BStBl III 1958, 419 ; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80 , BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 ; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 ; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 , und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553) . Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 , und in BFH/NV 2009, 553) . Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 , und in BFH/NV 2009, 553) . Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspreche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG , ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 , und in BFH/NV 2009, 553) . Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ; in BFH/NV 2009, 553) .


Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Senat kehrt unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Der Senat ist sich bewusst, dass die Stetigkeit der Rechtsprechung des BFH als des obersten Gerichtshofs des Bundes für Steuern und Zölle ein wesentliches Element der Rechtssicherheit ist. Er ist jedoch der Ansicht, dass hier schwerwiegende sachliche Gründe, und zwar vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, eine Änderung der Rechtsprechung des Senats gebieten.


a) Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess —unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 )— der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen. Vielmehr stellt die Rechtsprechung für die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, seit jeher auf die wesentliche Ursache ab, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. So kommen z.B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst war, die ihrerseits den Tatbestand des § 33 EStG erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 1977 VI R 142/75 , BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147 ; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ). Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist daher die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 , und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867 ).


b) Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79 , BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749 ; in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ; BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 ; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 ; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197 ). Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Indes ist der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, auch schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung keine starre Regel. Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 ; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ).


Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92 , BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774 ), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 ; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 ).

aa) Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 33 EStG , zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418 ; Senatsurteil in BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9 ).


bb) Der Begrenzung der Abziehbarkeit von Prozesskosten auf einen eng umschriebenen Bereich steht weder das staatliche Gewaltmonopol, das den Einzelnen zwingt, zur Durchsetzung seiner Rechte Gerichte in Anspruch zu nehmen, noch das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH) entgegen.


(1) Zwar bringt die Tatsache, dass der Einzelne zur zwangsweisen Durchsetzung tatsächlich oder vermeintlich bestehender Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, notwendigerweise gegebenenfalls endgültig zu tragende Kosten mit sich.


Aus dem staatlichen Gewaltmonopol kann entgegen der in dem Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung aber nicht abgeleitet werden, dass Zivilprozesskosten i.S. von § 33 EStG zwangsläufig anfielen. Die Berufung auf das staatliche Gewaltmonopol vermag nicht das Vorliegen eines zusätzlichen existenznotwendigen Bedarfs zu begründen (Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011 Rz 5). Das staatliche Gewaltmonopol und das Recht auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zwingen den Steuerpflichtigen auch nicht zur Führung eines Zivilprozesses. Zudem liefe die Ansicht, Zivilprozesskosten erwüchsen dem Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, im Ergebnis darauf hinaus, jedwede durch den Rechtsstaat rechtmäßig auferlegte Zahlungsverpflichtung als zwangsläufige Aufwendung anzuerkennen (dazu auch G. Kirchhof, DStR 2013, 1867, 1871). Maßgeblich ist aber die Zwangsläufigkeit des die Zahlungsobliegenheit auslösenden Ereignisses.


Geht es dabei um einen Bereich, der nicht das existenziell Notwendige betrifft, liegt die wesentliche Ursache für die angefallenen Aufwendungen im Bereich der durch den Steuerpflichtigen gestaltbaren Lebensführung. Dies gilt nach den im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen entsprechend auch für diesen Bereich betreffende Prozesskosten (vgl. auch G. Kirchhof, DStR 2013, 1867, 1871).


(2) Die Bestimmungen über die PKH sollen den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnen und bezwecken daher eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 1990 2 BvR 94/88 , BVerfGE 81, 347, 356) . Die der Gewährung von PKH zugrunde liegende verfassungsrechtliche Werteentscheidung steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Werteentscheidung des Einkommensteuerrechts und zielt nicht darauf ab, die Prozesskosten von der Besteuerung auszunehmen. Dementsprechend führt das Institut der PKH nicht dazu, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

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Anwaltsgebühren bei ruhendem Verfahren

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2023 (Az. 26 Ta (Kost) 6085/23) klärt eine wichtige Frage zur Fälligkeit von Anwaltsgebühren in ruhenden Verfahren. Laut diesem Beschluss werden Anwaltsgebühren fällig, wenn ein Verfahren länger als drei Monate ruht, ohne dass dafür ein formeller Ruhebeschluss erforderlich ist.

Kernpunkte des Beschlusses:

  1. Fälligkeit der Anwaltsvergütung: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird die Vergütung fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
  2. Kein formeller Ruhebeschluss nötig: Das LAG stellt klar, dass für die Fälligkeit der Anwaltsgebühren kein formeller Ruhebeschluss gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlich ist.
  3. Gerichtliche Signalisierung des Ruhens: Entscheidend ist, dass das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will.

Hintergrund des Beschlusses:

  • In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Betriebsrat eines Konzerns gegen den Einsatz verschiedener Security-Systeme geklagt.
  • Die Parteien baten das Gericht, den Gerichtstermin aufzuheben und das Verfahren vor einer Einigungsstelle fortzusetzen.
  • Nach einem Jahr Inaktivität beantragten die Anwälte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts, gegen dessen Höhe sie später Beschwerde einlegten.

Entscheidung des LAG:

  • Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert höher an.
  • In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Anwaltsvergütung bereits fällig sei, da das Gericht dem Antrag auf terminlose Stellung des Verfahrens nachgekommen war und damit signalisiert hatte, dass es das Verfahren vorerst nicht weiter betreiben werde.

Dieser Beschluss ist für die Praxis von Bedeutung, da er Klarheit darüber schafft, unter welchen Umständen Anwaltsgebühren in ruhenden Verfahren fällig werden. Es zeigt, dass nicht unbedingt ein formeller Ruhebeschluss erforderlich ist, sondern dass die Fälligkeit auch durch andere Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts eintreten kann, die das Ruhen des Verfahrens erkennen lassen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Prozess

EStG 
EStG § 10

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

UStG 
UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge

AO 
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 79 Handlungsfähigkeit

AO § 95 Versicherung an Eides statt

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 262 Rechte Dritter

AO § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

AO § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

AO § 265 Vollstreckung gegen Erben

AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 289 Zeit der Vollstreckung

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 322 Verfahren

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

AO § 334 Ersatzzwangshaft

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 79 Handlungsfähigkeit

AO § 95 Versicherung an Eides statt

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 262 Rechte Dritter

AO § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

AO § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

AO § 265 Vollstreckung gegen Erben

AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 289 Zeit der Vollstreckung

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 322 Verfahren

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

AO § 334 Ersatzzwangshaft

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

UStAE 
UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStR 
UStR 3. Schadensersatz

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 149. Entgelt

UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

KStR 5.13 8.12
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

HGB 
§ 15a HGB Öffentliche Zustellung

§ 16 HGB Eintragung auf Entscheidung des Prozessgerichts

§ 54 HGB Handlungsvollmacht

§ 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit

§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

§ 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

§ 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers

EStH 4.7 5.7.5 5.7.6 5.7.13 6.4 15.5 21.2 22.3
StbVV 
§ 46 StBVV Vergütung bei Prozesskostenhilfe

KStH 8.12 10.1
ErbStH E.3.5
StBerG 
§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 55 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 65 StBerG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 80a StBerG Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 107 StBerG Verteidigung

§ 108 StBerG Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 115 StBerG Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

§ 116 StBerG Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 117 StBerG Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 120 StBerG Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 125 StBerG Entscheidung

§ 127 StBerG Berufung

§ 130 StBerG Einlegung der Revision und Verfahren

§ 141 StBerG Beschwerde

§ 153 StBerG

§ 157 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

BGB 127a 176 204 210 291 491 492 505c 571 590 592 630c 1378 1443 1465 1585c 1836e

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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