Rechtsstand: 1. Juli 2026
Prozesskostenrechner: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten nach RVG und GKG berechnen
Mit dem Prozesskostenrechner berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten eines Gerichtsprozesses: Gerichtskosten nach GKG, Anwaltsgebühren nach RVG, Umsatzsteuer, Auslagen und Kostenrisiko bei Unterliegen.
Prozesskosten setzen sich im Zivilprozess typischerweise aus Gerichtskosten, eigenen Anwaltskosten, möglichen gegnerischen Anwaltskosten sowie weiteren Auslagen zusammen. Entscheidend ist regelmäßig der Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert. Seit dem KostBRÄG 2025 gelten für Mandate ab 1. Juni 2025 neue Gebührenwerte.
Prozesskosten online berechnen
Geben Sie den Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert ein. Der Rechner ermittelt überschlägig die Anwaltskosten nach RVG und die Gerichtskosten nach GKG. Je nach Verfahren, Instanz, Vergleich, mehreren Parteien oder besonderen Gebühren können die tatsächlichen Kosten abweichen.
Prozesskostenrechner 2026 nach RVG und GKG
Berechnen Sie das Kostenrisiko eines Zivilprozesses nach dem seit 1. Juni 2025 geltenden RVG und GKG. Die Berechnung umfasst die eigenen und gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten.
Berechnungsannahmen und Hinweise
- Gebührentabellen nach § 13 RVG und § 34 GKG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung.
- Regelsätze: Verfahrensgebühr 1,3 / 1,6 / 2,3; Terminsgebühr 1,2 / 1,2 / 1,5; Gerichtsgebühr 3,0 / 4,0 / 5,0.
- Bei mehreren Auftraggebern wird VV 1008 mit 0,3 je weiterer Person, höchstens 2,0, angesetzt.
- Eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr der ersten Instanz angerechnet.
- Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung. Abweichende Gebührentatbestände, Streitwertfestsetzungen, Auslagen und Kostenerstattungsquoten sind nicht berücksichtigt.
Wie viel kostet eine Klage?
Die Kosten einer Klage hängen vor allem vom Streitwert ab. Bei einer Zahlungsklage entspricht der Streitwert regelmäßig dem eingeklagten Betrag. Hinzu kommen die Instanz, die Zahl der beteiligten Rechtsanwälte, die Gebühren nach RVG, die Gerichtsgebühren nach GKG und weitere Auslagen.
| Kostenart | Berechnung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | GKG-Gebührentabelle × Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis. | In Zivilverfahren erster Instanz häufig 3,0 Gebühren. |
| Eigene Anwaltskosten | RVG-Tabelle × jeweilige Gebührensätze plus Auslagen und Umsatzsteuer. | Typisch: Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. |
| Gegnerische Anwaltskosten | Bei Unterliegen regelmäßig zu erstatten, soweit notwendig. | Das ist oft der größte Kostenrisiko-Faktor. |
| Weitere Kosten | Sachverständige, Zeugen, Übersetzungen, Reisekosten, Zustellungen. | Bei komplexen Verfahren unbedingt einplanen. |
Wie werden Prozesskosten berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wird der Streitwert oder Gegenstandswert bestimmt. Danach werden Gerichtskosten und Anwaltskosten aus den jeweiligen Tabellen und Gebührentatbeständen berechnet.
- Streitwert ermitteln: Bei Geldforderungen meist die Forderungssumme.
- Gerichtskosten bestimmen: GKG-Anlage 2 liefert die einfache Gebühr; das Kostenverzeichnis bestimmt den Faktor.
- Anwaltsgebühren bestimmen: RVG-Anlage 2 liefert die einfache Gebühr; das VV RVG bestimmt den Gebührensatz.
- Auslagen ergänzen: etwa Post- und Telekommunikationspauschale, Dokumente, Reisen.
- Umsatzsteuer berücksichtigen: regelmäßig 19 % auf anwaltliche Vergütung und Auslagen.
- Kostenrisiko prüfen: eigene und gegnerische Anwaltskosten sowie Gerichtskosten einbeziehen.
Beispiel: Klage über 10.000 € nach aktueller RVG-/GKG-Tabelle
Beispiel: Eine Klage auf Zahlung von 10.000 € hat regelmäßig einen Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert von 10.000 €. Für neue Mandate ab 1. Juni 2025 gelten die angepassten Werte aus dem KostBRÄG 2025.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-RVG-Gebühr bei 10.000 € | RVG Anlage 2 | 652,00 € |
| Verfahrensgebühr | 1,3 × 652,00 € | 847,60 € |
| Terminsgebühr | 1,2 × 652,00 € | 782,40 € |
| Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7002 VV RVG, pauschal | 20,00 € |
| Zwischensumme anwaltlich netto | 847,60 € + 782,40 € + 20,00 € | 1.650,00 € |
| Umsatzsteuer | 19 % | 313,50 € |
| Eigene Anwaltskosten brutto | 1.963,50 € | |
| 1,0-GKG-Gebühr bei 10.000 € | GKG Anlage 2 | 283,00 € |
| Gerichtskosten 1. Instanz | 3,0 × 283,00 € | 849,00 € |
| Maximales Kostenrisiko bei vollständigem Unterliegen | Gerichtskosten + eigener Anwalt + gegnerischer Anwalt | 4.776,00 € |
Welche RVG-Gebühren gibt es?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet nach Art der Tätigkeit. Im Zivilprozess erster Instanz sind vor allem Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und gegebenenfalls Einigungsgebühr relevant.
| Gebühr | Typischer Satz | Wann entsteht sie? |
|---|---|---|
| Geschäftsgebühr | häufig 1,3 | Außergerichtliche Tätigkeit, z. B. Anspruchsschreiben, Verhandlungen. |
| Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG: 1,3 | Vertretung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz. |
| Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG: 1,2 | Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder bestimmten Besprechungen. |
| Terminsgebühr bei Versäumnisurteil | Nr. 3105 VV RVG: regelmäßig 0,5 | Wenn nur ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird und keine Sachverhandlung stattfindet. |
| Einigungsgebühr | häufig 1,0 oder 1,5 | Bei Abschluss eines Vergleichs oder einer Einigung. |
| Auslagenpauschale | Nr. 7002 VV RVG: höchstens 20,00 € | Pauschale für Post- und Telekommunikation. |
| Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG, regelmäßig 19 % | Auf anwaltliche Vergütung und Auslagen, soweit steuerpflichtig. |
RVG-Tabelle 2026: Auszug aus Anlage 2 zu § 13 RVG
Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte 1,0-Gebühren nach aktueller RVG-Tabelle. Die vollständige Tabelle sollte immer anhand der amtlichen Anlage 2 zu § 13 RVG geprüft werden.
| Gegenstandswert bis | 1,0-Gebühr | 1,3-Gebühr | 1,2-Gebühr |
|---|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 66,95 € | 61,80 € |
| 1.000 € | 93,00 € | 120,90 € | 111,60 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 228,80 € | 211,20 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 306,15 € | 282,60 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € | 425,40 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 847,60 € | 782,40 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 1.205,10 € | 1.112,40 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 1.764,10 € | 1.628,40 € |
| 100.000 € | 1.788,00 € | 2.324,40 € | 2.145,60 € |
Gerichtskosten nach GKG
Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz berechnet. Für zivilrechtliche Verfahren vor Amtsgericht oder Landgericht entsteht im Allgemeinen eine 3,0-Gerichtsgebühr. Bei Klagerücknahme oder bestimmten Verfahrensbeendigungen kann sich die Gebühr ermäßigen.
| Streitwert bis | 1,0-GKG-Gebühr | 3,0-Gerichtskosten |
|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 120,00 € |
| 1.000 € | 61,00 € | 183,00 € |
| 2.000 € | 103,00 € | 309,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € |
| 25.000 € | 430,50 € | 1.291,50 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € |
Wer trägt die Prozesskosten?
Grundregel im Zivilprozess: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Gegenseite.
| Ausgang des Prozesses | Typische Kostenfolge | Hinweis |
|---|---|---|
| Vollständiges Obsiegen | Gegner trägt regelmäßig die notwendigen Kosten. | Eigene Kosten können erstattungsfähig sein, aber nicht jede Honorarvereinbarung. |
| Vollständiges Unterliegen | Eigene und gegnerische notwendige Kosten plus Gerichtskosten. | Höchstes Kostenrisiko. |
| Teilweises Obsiegen | Kostenquote nach Obsiegen und Unterliegen. | Beispiel: 70/30-Kostenquote. |
| Vergleich | Kostenregelung im Vergleich oder gesetzliche Verteilung. | Vergleich kann Gerichtsgebühren reduzieren, löst aber oft Einigungsgebühr aus. |
Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme und Versäumnisurteil
Die tatsächlichen Kosten hängen stark davon ab, wie das Verfahren endet. Ein Vergleich kann Gerichtskosten sparen, aber eine Einigungsgebühr auslösen. Eine frühe Klagerücknahme kann Gerichtskosten reduzieren. Beim Versäumnisurteil entsteht häufig eine reduzierte Terminsgebühr, wenn nur der Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird.
- früher Klagerücknahme,
- gerichtlichem Vergleich mit reduzierten Gerichtskosten,
- Erledigung ohne streitige Entscheidung,
- Teilrücknahme oder klarer Kostenquote.
- Vergleich mit Einigungsgebühr,
- Beweisaufnahme mit Sachverständigen,
- mehreren Parteien oder Streitgenossen,
- Berufung oder Revision,
- Vergütungsvereinbarung über gesetzlicher RVG-Gebühr.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn eine Partei die Kosten nicht selbst tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen und muss die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen.
Prozesskosten steuerlich absetzen
Private Zivilprozesskosten sind seit der gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
- private Vertragsstreitigkeiten,
- Nachbarschaftsstreit,
- erbrechtliche Streitigkeiten,
- typische Zivilprozesse ohne Existenzgefährdung.
- beruflich veranlasste Prozesskosten als Werbungskosten,
- betriebliche Prozesskosten als Betriebsausgaben,
- Finanzgerichtsprozesse im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften,
- existenzgefährdende Ausnahmefälle nach § 33 EStG.
Mehr dazu: Kosten für einen Finanzgerichtsprozess berechnen .
Checkliste: Prozesskosten richtig einschätzen
- Streitwert oder Gegenstandswert realistisch bestimmen.
- Prüfen, ob Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Finanzgericht oder Familiengericht zuständig ist.
- Aktuelle RVG-Tabelle ab 1. Juni 2025 verwenden.
- Aktuelle GKG-Tabelle und Kostenverzeichnis prüfen.
- Eigene Anwaltskosten berechnen.
- Gerichtskosten einbeziehen.
- Gegnerische Anwaltskosten als Unterliegensrisiko berücksichtigen.
- Sachverständige, Zeugen, Reisekosten und Auslagen ergänzen.
- Rechtsschutzversicherung vor Klageerhebung um Deckungszusage bitten.
- Prozesskostenhilfe prüfen, wenn die Kosten nicht selbst getragen werden können.
- Steuerliche Einordnung dokumentieren: privat, beruflich, betrieblich oder steuerlich veranlasst.
FAQ: Prozesskosten, RVG und Gerichtskosten
Wie berechne ich Prozesskosten?
Ausgangspunkt ist der Streitwert. Daraus werden Gerichtskosten nach GKG und Anwaltskosten nach RVG berechnet. Zusätzlich sind Auslagen, Umsatzsteuer und mögliche gegnerische Anwaltskosten zu berücksichtigen.
Was kostet eine Klage über 10.000 €?
Bei einer typischen zivilrechtlichen Klage erster Instanz können nach aktueller Tabelle eigene Anwaltskosten von rund 1.963,50 € brutto und Gerichtskosten von 849,00 € entstehen. Bei vollständigem Unterliegen kommt regelmäßig das Kostenrisiko der gegnerischen Anwaltskosten hinzu.
Was ist die 1,0-Gebühr im RVG?
Die 1,0-Gebühr ist der Tabellenwert aus Anlage 2 zu § 13 RVG. Die konkrete Gebühr ergibt sich durch Multiplikation mit dem jeweiligen Gebührensatz, etwa 1,3 für die Verfahrensgebühr.
Wer zahlt die Prozesskosten, wenn ich verliere?
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen Kosten der Gegenseite.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Prozesskosten?
Das hängt vom Versicherungsvertrag, Rechtsgebiet, Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Wartezeiten und Erfolgsaussichten ab. Vor Klageerhebung sollte eine Deckungszusage eingeholt werden.
Kann ich Prozesskosten steuerlich geltend machen?
Private Zivilprozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Beruflich oder betrieblich veranlasste Kosten sowie Finanzgerichtsprozesse sind gesondert zu prüfen.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe unterstützt Personen, die Prozesskosten nicht selbst tragen können, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Prozesskosten vor Klageerhebung realistisch prüfen
Bevor Sie klagen oder sich verteidigen, sollten Streitwert, Erfolgsaussichten, Kostenrisiko, Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe und steuerliche Einordnung geprüft werden.
So vermeiden Sie, dass der Prozess wirtschaftlich teurer wird als der Streit selbst.
Weitere hilfreiche Rechner und Themen
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- Steuererklärung
- Werbungskosten
- Betriebsausgaben
Quellen und Rechtsstand
- § 91 ZPO, Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 114 ZPO, Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 3 GKG und Anlage 1 KV 1210 GKG, Gerichtskosten im zivilrechtlichen Prozessverfahren erster Instanz, Rechtsstand: 01.07.2026.
- Anlage 2 zu § 34 GKG, Gerichtskostentabelle, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 13 RVG und Anlage 2 RVG, Wertgebühren und RVG-Gebührentabelle, Rechtsstand: 01.07.2026.
- VV RVG Nr. 3100, Verfahrensgebühr 1,3; Nr. 3104, Terminsgebühr 1,2; Nr. 3105, reduzierte Terminsgebühr 0,5; Rechtsstand: 01.07.2026.
- VV RVG Nr. 7002, Post- und Telekommunikationspauschale; Nr. 7008, Umsatzsteuer, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 12 Abs. 1 UStG, allgemeiner Umsatzsteuersatz 19 %, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, Ausschluss privater Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung mit enger Existenz-Ausnahme, Rechtsstand: 01.07.2026.
- KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, Anpassung von RVG- und Justizkostenrecht ab 01.06.2025.
- BFH, Urteil vom 15.06.2016, VI R 29/15, Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten nicht als außergewöhnliche Belastungen.
- BFH, Urteil vom 20.01.2016, VI R 93/13, Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nur in engen Ausnahmefällen.