Pauschalwertberichtigung: Berechnung, Prozentsatz, Beispiel & Buchung
Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zum Bilanzstichtag müssen Unternehmen prüfen, ob ihre Forderungen noch voll werthaltig sind. Bestehen Ausfallrisiken, sind Forderungen nach dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip handelsrechtlich und steuerlich korrekt zu bewerten.
Anders als bei der Einzelwertberichtigung wird nicht jede Forderung individuell abgewertet. Stattdessen wird für den verbleibenden Bestand an grundsätzlich einwandfreien Nettoforderungen ein pauschaler Abschlag angesetzt. Die Höhe muss auf Erfahrungswerten beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Inhalt:
- Rechner Pauschalwertberichtigung
- Infografik: Forderungen richtig bewerten
- Wertberichtigung von Forderungen
- Pauschalwertberichtigung berechnen
- Bemessungsgrundlage: Nettoforderungen
- Welcher Prozentsatz ist zulässig?
- Pauschalwertberichtigung buchen
- Dauernde Wertminderung nach § 6 EStG
- Zinsverlust
- Einziehungsrisiko
- Dokumentation für Betriebsprüfung
- Aktuelles und BFH-Rechtsprechung
- Häufige Fragen
Pauschalwertberichtigung-Rechner
Mit dem Rechner können Sie die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen schnell berechnen. Entscheidend sind der Netto-Forderungsbestand, bereits einzelwertberichtigte oder uneinbringliche Forderungen und der sachgerecht begründete Prozentsatz.
Berechnen Sie die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen?
Infografik: So werden Forderungen zum Bilanzstichtag bewertet
Was ist eine Pauschalwertberichtigung?
Eine Pauschalwertberichtigung ist eine pauschale Abschreibung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Sie berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko, das auch bei scheinbar einwandfreien Forderungen besteht.
Zum Bilanzstichtag müssen Forderungen daraufhin geprüft werden, ob der volle Zahlungseingang noch wahrscheinlich ist. Je nach Risiko unterscheidet man:
- einwandfreie Forderungen: Zahlung wird erwartet; ggf. Pauschalwertberichtigung,
- zweifelhafte Forderungen: konkretes Ausfallrisiko; Einzelwertberichtigung,
- uneinbringliche Forderungen: Ausbuchung einschließlich Umsatzsteuerberichtigung.
Handelsrechtlich folgt die Bewertung dem Vorsichtsprinzip und dem Niederstwertprinzip. Steuerlich ist für die Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich.
Wie wird die Pauschalwertberichtigung berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Wichtig ist, dass die Pauschalwertberichtigung nicht auf den gesamten Brutto-Forderungsbestand angewendet wird. Umsatzsteuer, uneinbringliche Forderungen und bereits einzelwertberichtigte Forderungen sind auszuscheiden.
Berechnungsschema
Brutto-Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- enthaltene Umsatzsteuer
= Netto-Forderungen
- uneinbringliche Forderungen
- zweifelhafte / einzelwertberichtigte Forderungen
= Bemessungsgrundlage für Pauschalwertberichtigung
× sachgerecht begründeter Prozentsatz
= Pauschalwertberichtigung
Beispiel
Forderungen brutto: 119.000 €
abzüglich Umsatzsteuer 19 %: 19.000 €
Netto-Forderungen: 100.000 €
abzüglich einzelwertberichtigte Forderungen: 10.000 €
Bemessungsgrundlage: 90.000 €
Pauschalsatz: 1 %
Pauschalwertberichtigung: 900 €
Der Prozentsatz muss aus den tatsächlichen Erfahrungen des Unternehmens abgeleitet werden. Ein pauschaler Automatismus ohne Nachweis ist in der Betriebsprüfung angreifbar.
Bemessungsgrundlage: Warum sind Nettoforderungen maßgeblich?
Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung sind die Nettoforderungen. Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich herauszurechnen, weil bei einem tatsächlichen Forderungsausfall regelmäßig eine Umsatzsteuerberichtigung in Betracht kommt.
Nicht in die Pauschalwertberichtigung einzubeziehen sind:
- bereits einzelwertberichtigte Forderungen,
- uneinbringliche Forderungen,
- Forderungen gegen öffentliche Kassen ohne realistisches Ausfallrisiko,
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen, soweit kein fremdübliches Ausfallrisiko besteht,
- Forderungen, die nach dem Bilanzstichtag bereits vollständig eingegangen sind, soweit dadurch das Risiko am Bilanzstichtag widerlegt wird.
Praxis-Tipp: Erstellen Sie vor der Berechnung eine Forderungsliste mit Altersstruktur. So lassen sich Einzelrisiken und der pauschal zu bewertende Restbestand sauber trennen.
Welcher Prozentsatz ist bei der Pauschalwertberichtigung zulässig?
Einen gesetzlich garantierten Pauschalsatz gibt es nicht. In der Praxis wird häufig mit 1 % gearbeitet. Dieser Wert ist jedoch kein Rechtsanspruch und muss zum konkreten Forderungsbestand passen.
Geeignete Grundlage für den Prozentsatz
- tatsächliche Forderungsausfälle der letzten Jahre,
- Branche und Kundenstruktur,
- Zahlungsverhalten und Altersstruktur der Forderungen,
- Bonitätsrisiken wichtiger Kundengruppen,
- Wirtschaftslage und besondere Ereignisse,
- interne Mahn- und Inkassodaten.
Je besser der Prozentsatz aus Unternehmensdaten abgeleitet wird, desto belastbarer ist die Pauschalwertberichtigung. Pauschale Prozentsätze ohne Herleitung sollten vermieden werden.
Pauschalwertberichtigung buchen: Buchungssätze
Die Pauschalwertberichtigung wird regelmäßig indirekt gebucht. Das bedeutet: Die Forderungen bleiben mit ihrem Nennwert stehen; die Wertminderung wird über ein Wertberichtigungskonto erfasst.
Erstmalige Bildung
Abschreibungen auf Forderungen
an Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
Erhöhung der Pauschalwertberichtigung
Abschreibungen auf Forderungen
an Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
Auflösung oder Verringerung
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
an Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen
In DATEV-Kontenrahmen können die konkreten Kontonummern je nach SKR03, SKR04 und Softwareeinstellung abweichen. Entscheidend ist, dass Aufwand, Bestand der Wertberichtigung und Forderungsausweis korrekt dargestellt werden.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung nach § 6 EStG
Steuerlich darf der niedrigere Teilwert bei Forderungen des Umlaufvermögens nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht steuerlich nicht aus.
Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass diese bei normalem Zahlungsziel zum Nennwert erfüllt werden. Deshalb ist eine pauschale Abwertung nur für echte Ausfallrisiken und Erlösschmälerungen belastbar.
Steuerlich eher berücksichtigungsfähig
- allgemeines Ausfallrisiko,
- Erfahrungswerte zu Forderungsausfällen,
- Skonto- und Erlösschmälerungsrisiken, soweit realistisch und nachweisbar,
- branchentypische Delkredererisiken.
Steuerlich kritisch
- pauschaler Zinsverlust bei normalen kurzfristigen Zahlungszielen,
- pauschale Einziehungskosten ohne konkrete Grundlage,
- pauschale 1 %-Ansätze ohne Dokumentation,
- Einbeziehung bereits einzelwertberichtigter Forderungen.
Zinsverlust bei Pauschalwertberichtigung
Früher wurde bei der Pauschalwertberichtigung teilweise auch ein Zinsverlust berücksichtigt. Damit sollte der Effekt verspäteter Zahlungseingänge abgebildet werden.
Steuerlich ist dies heute grundsätzlich kritisch. Bei kurzfristigen Kundenforderungen ist regelmäßig nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, nur weil die Zahlung erst einige Wochen später eingeht.
Ausnahmefälle
Ein Zinsverlust kann allenfalls in besonderen Fällen in Betracht kommen, etwa wenn am Bilanzstichtag ein erheblicher Bestand an längerfristig unverzinslichen Forderungen besteht, die auch bei Bilanzaufstellung noch offen sind und wirtschaftlich tatsächlich belastend wirken.
Einziehungsrisiko und Beitreibungskosten
Auch pauschale Einziehungs- und Beitreibungskosten sind steuerlich nicht ohne Weiteres Teil der Pauschalwertberichtigung. Denn Mahn- und Beitreibungskosten entstehen regelmäßig erst bei Zahlungsverzug und können häufig gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
Eine Berücksichtigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass kein Erstattungsanspruch besteht oder aus betrieblichen Gründen regelmäßig nicht geltend gemacht wird.
Praxis-Tipp: Trennen Sie Ausfallrisiko, Erlösschmälerung, Zinsverlust und Einziehungskosten in der Berechnung. So ist in einer Betriebsprüfung nachvollziehbar, welche Bestandteile tatsächlich angesetzt wurden.
Dokumentation: So wird die Pauschalwertberichtigung prüfungssicher
Die Pauschalwertberichtigung ist in Betriebsprüfungen ein klassisches Diskussionsthema. Je besser die Berechnung dokumentiert ist, desto eher lässt sich der angesetzte Betrag verteidigen.
Checkliste für die Dokumentation
- Forderungsliste zum Bilanzstichtag,
- Trennung von einwandfreien, zweifelhaften und uneinbringlichen Forderungen,
- Herausrechnung der Umsatzsteuer,
- Nachweis bereits erfolgter Einzelwertberichtigungen,
- Altersstruktur der offenen Forderungen,
- Forderungsausfälle der Vorjahre,
- Herleitung des Prozentsatzes,
- Begründung besonderer Risiken,
- Abstimmung mit Buchhaltung und Jahresabschluss.
Werden alle zum Bilanzstichtag offenen Forderungen bis zur Bilanzaufstellung vollständig bezahlt, kann dies gegen die Annahme eines pauschalen Ausfallrisikos sprechen. Umgekehrt können tatsächliche Ausfälle nach dem Bilanzstichtag ein Indiz für bereits vorhandene Risiken sein.
Aktuelles: Forderungsverzicht bei Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2023 zur steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts durch Gesellschafter gegenüber einer Personengesellschaft entschieden. Erwirbt ein Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet anschließend auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Forderungsteil, entsteht im Gesamthandsbereich ein steuerpflichtiger Wegfallgewinn.
Praxisfolgen
- Forderungsverzichte von Gesellschaftern sind nicht automatisch steuerneutral.
- Ein Wegfallgewinn kann im Gesamthandsbereich entstehen.
- Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung neutralisieren diesen Ertrag nicht zwingend.
- In Sonderbilanzen sind Anschaffungskosten, Nennwert und Verzicht sorgfältig zu trennen.
- Gesellschafterdarlehen und Genussrechtsforderungen sollten vor Umstrukturierungen steuerlich geprüft werden.
Auch wenn diese BFH-Entscheidung nicht unmittelbar die klassische Pauschalwertberichtigung von Kundenforderungen betrifft, zeigt sie, wie wichtig die zutreffende bilanzielle und steuerliche Behandlung von Forderungen ist.
Häufige Fragen zur Pauschalwertberichtigung
Was ist eine Pauschalwertberichtigung?
Eine Pauschalwertberichtigung ist eine pauschale Abschreibung auf einwandfreie Nettoforderungen, mit der das allgemeine Ausfallrisiko im Forderungsbestand berücksichtigt wird.
Wird die Pauschalwertberichtigung brutto oder netto berechnet?
Sie wird grundsätzlich auf Basis der Nettoforderungen berechnet. Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
Dürfen einzelwertberichtigte Forderungen zusätzlich pauschal wertberichtigt werden?
Nein. Forderungen, die bereits einzeln wertberichtigt wurden, sind aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalwertberichtigung auszuscheiden.
Ist immer 1 % Pauschalwertberichtigung zulässig?
Nein. Ein pauschaler Prozentsatz von 1 % wird zwar häufig verwendet, ist aber kein Rechtsanspruch. Der Satz muss aus Erfahrungswerten und dem konkreten Forderungsrisiko abgeleitet werden.
Darf ein Zinsverlust pauschal berücksichtigt werden?
Bei normalen kurzfristigen Kundenforderungen grundsätzlich nicht. Ein Zinsverlust kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa bei erheblichen längerfristigen unverzinslichen Forderungen.
Wie wird die Pauschalwertberichtigung gebucht?
Üblicherweise wird sie indirekt gebucht: Abschreibungen auf Forderungen an Pauschalwertberichtigung auf Forderungen. Bei Verringerung erfolgt eine entsprechende Auflösung.
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.