Steuerberaterkosten Rechner

Wie hoch sind die Kosten bei einem Steuerberater?

Steuerberaterkosten Rechner

Was kostet ein Steuerberater?

Die Kosten für einen Steuerberater richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Leider lassen sich die Kosten nicht so einfach bestimmen. Die Kosten bemessen sich zunächst einmal nach dem Gegenstandswert. Für die sich daraus ergebende (volle) Vergütung gibt es i.d.R. einen Rahmen (z.B 1/10 bis 6/10). Der Steuerberater kann die Kosten innerhalb dieser Bandbreite ja nach Schwierigkeit und Aufwand unterschiedlich bemessen.

Für die verschiedene Steuerberatungsleistungen gibt es unterschiedliche Vergütungen. Aus diesem Grund finden Sie hier einen Rechner für die Steuerberaterkosten, mit dem Sie schnell und einfach typische Kosten berechnen können und auch die minimalen und maximalen Kosten berechnen können.

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
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Jetzt Steuerberaterkosten berechnen ...

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00


Tipp: Online Steuerberatung für nur 97 Euro pro Jahr


Mit diesem Rechner können Sie die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren berechnen. Hinweis: Mit dem Schieberegler können Sie die Gegenstandswerte verändern:

Steuerberaterkosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung

GegenstandGegenstandswertMindest-GebührMittel-GebührMaximal-Gebühr
Bilanz
Anhang
Anlage EÜR
 
Einkommensteuererklärung
Gesonderte Feststellung
Körperschaftsteuererklärung
Gewerbesteuererklärung
Umsatzsteuererklärung
Einkünfte Vermietung
Einkünfte Kapitalvermögen
Einkünfte Rente
 
Buchführung
Lohnbuchhaltung (Mitarbeiter)
Zeitgebühr (h)

Wie können Sie Steuerberatungskosten sparen können + Angebot Rundum-Sorglos Steuerbatungspaktet mit fixen Kosten

Vielen Dank für Ihr Interesse an den Kosten meiner Steuerberatung. Wie jeder Steuerberater bin ich an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden, soweit es die Steuerberatung betrifft (wie z. B. Buchhaltung, Steuererklärungen usw.).


Um Steuerberatungskosten zu sparen, biete ich meinen Mandanten ein kostenlose online Buchhaltungsprogramm und ein Buchhaltungsprogramm an. Die Buchhaltungskosten betragen ca. 50% der gesamten Steuerberaterkosten, so dass Sie sich diese Kosten für die Buchhaltung sparen können.

  • Das online Buchhaltung bietet eine leichte und einfache Möglichkeit, die Buchhaltung zu erledigen. Sowohl meine Mandanten als auch ich können online auf die Buchhaltung zugreifen. Ich kann auch die Buchhaltung auch regelmäßig kontrollieren und ggf. schwierige Buchungen ergänzen. Eine weitere Nutzung ist das Scannen von Belegen. Die Belege müssen nicht mehr per Post versendet werden, sondern können online von mir eingesehen und bearbeitet werden. Außerdem bietet das online Buchhaltungsprogramm viele weitere Vorteile, wie z.B. können Sie auch online Rechnungen erstellen und versenden.
  • Neben der online Buchhaltung biete ich meinen Mandanten auch eine kostenlose Buchhaltungssoftware für den PC an. Gerne stehe ich für eine Einarbeitung in das Buchhaltungsprogramm zur Verfügung. Wenn Sie auch Steuerberatungskosten bei Ihrer Buchhaltung sparen möchten, dann schreiben Sie mir bitte eine
  • Wenn Sie nicht selbst buchen möchten, können Sie mir auch Ihre elektronischen Bankdaten zur Verfügung stellen. Hierfür müssen Sie beim online Banking lediglich die Bankdaten als sog. TXT/CSV Datei downloaden. Dadurch, dass ich die Daten in meine Buchhaltungssoftware einlesen kann, können Sie bei den Steuerberatungskosten erheblich sparen.
  • Sie können aber auch meine Excel-Vorlage für die Buchhaltung benutzen und mit die Tabelle mit den Daten zur Verfügung stellen, damit ich Ihre Steuererklärungen mit der Anlage EÜR erstellen kann..

Bevor Sie meine Steuerberatung in Anspruch nehmen, möchten Sie sicherlich wissen, wie hoch die Steuerberatungskosten sind. Gerne erkläre ich Ihnen, wie hoch die Kosten für den Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung sind.

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  • Sachverständige
  • Designer (Brand, Industrie, etc.)
  • Psychologen
  • Coaches
  • Freie Berufe (Architekten, Ingenieure, etc.)
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Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

BMF vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I S. 256) IV B 2 – S 2144/07/0002 – 2007/0586772

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Folgendes:

1. Begriffsbestimmung

Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte entstehen (§§ 1 und 2 StBerG). Dazu gehören auch die damit zwangsläufig verbundenen und durch die Steuerberatung veranlassten Nebenkosten (BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967), wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater. Steuerberatungskosten sind u. a. auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel ( z. B. Software).

Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u. a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH vom 20. September 1989, BStBl II 1990 S. 20) anfallen.

2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten

Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH vom 18. November 1965, BStBl III 1966 S. 190) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung

Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967).

Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten, die:

  • durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
  • im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
  • die Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
  • das Kindergeld oder
  • die Eigenheimzulage betreffen.

4. Zuordnung zur Betriebs-/Berufssphäre oder zur Privatsphäre

Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung den Aufwendungen nach Rdnr. 3 oder 4 zuzuordnen (z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungssteuer, Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO). Als Aufteilungsmaßstab dafür ist grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters heranzuziehen.


5. Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Rdnrn. 3 und 4 sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens, Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z. B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 der StBGebV.

Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.

Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.


6. Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften

Auf Körperschaften findet § 12 EStG keine Anwendung. Den Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Für Körperschaften, die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

7. Anwendungszeitpunkt

Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, sind ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Steuerberatungskosten für den Veranlagungszeitraum 2005 vorschussweise (§ 8 StBGebV) bereits in 2005 gezahlt, so sind sie dem Grunde nach abziehbar. Eine spätere Rückzahlung aufgrund eines zu hohen Vorschusses mindert die abziehbaren Aufwendungen des Veranlagungszeitraumes 2005. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl II 1999 S. 95).


Hinweise:

Die zum Zwecke der zutreffenden Ermittlung des Gewinns (der übrigen Einkünfte) aufgewendeten Steuerberaterkosten und Kosten eines Rechtsmittelverfahrens dienen der Erzielung des Gewinns (der übrigen Einkünfte) und sind damit betrieblich (durch Einnahmen im Sinne der Überschußeinkünfte) veranlaßt. Sie gehören nicht zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung. Auch sind sie keine gemischten Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 EStG.

Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.

Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat.

Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Anspruchsgrundlage für den Amtshaftungsanspruch ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat.

Vorsteuerabzug aus Steuerberaterkosten für Erstellung von Gewinnfeststellungserklärungen und Vermögensaufstellungen: Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.

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