Steuerberaterkosten Rechner
Wie hoch sind die Kosten bei einem Steuerberater?
Inhalt
Was kostet ein Steuerberater?

Die Kosten für einen Steuerberater richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Leider lassen sich die Kosten nicht so einfach bestimmen. Die Kosten bemessen sich zunächst einmal nach dem Gegenstandswert. Für die sich daraus ergebende (volle) Vergütung gibt es i.d.R. einen Rahmen (z.B 1/10 bis 6/10). Der Steuerberater kann die Kosten innerhalb dieser Bandbreite ja nach Schwierigkeit und Aufwand unterschiedlich bemessen.
Für die verschiedene Steuerberatungsleistungen gibt es unterschiedliche Vergütungen. Aus diesem Grund finden Sie hier einen Rechner für die Steuerberaterkosten, mit dem Sie schnell und einfach typische Kosten berechnen können und auch die minimalen und maximalen Kosten berechnen können.
Steuerberaterkosten - Schnellberechnung
Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2025
Jetzt Steuerberaterkosten berechnen ...
Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2025
Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:
Typische Kostenarten für:
Mit diesem Rechner können Sie die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren berechnen. Hinweis: Mit dem Schieberegler können Sie die Gegenstandswerte verändern:
Steuerberaterkosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Dieser Rechner nutzt die StbVV ab 1.7.2020 bis 30.06.2025
Gegenstand | Gegenstandswert | Mindest-Gebühr | Mittel-Gebühr | Maximal-Gebühr |
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Bilanz | ||||
Anhang | ||||
Anlage EÜR | ||||
Einkommensteuererklärung | ||||
Gesonderte Feststellung | ||||
Körperschaftsteuererklärung | ||||
Gewerbesteuererklärung | ||||
Umsatzsteuererklärung | ||||
Einkünfte Vermietung | ||||
Einkünfte Kapitalvermögen | ||||
Einkünfte Rente | ||||
Buchführung | ||||
Lohnbuchhaltung (Mitarbeiter) | ||||
Zeitgebühr (h) |
Steuerberatung & Kosten: Transparenz & Mehrwert für Ihre Steuern
Sie sind auf der Suche nach einem Steuerberater, der nicht nur kompetent, sondern auch transparent in der Kostenstruktur ist? Sie möchten wissen, was Sie für Ihr Geld bekommen und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Wir bieten Ihnen klar definierte Pakete und individuelle Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Wie jeder Steuerberater bin ich zwar an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden, soweit es die Steuerberatung betrifft (wie z. B. Buchhaltung, Steuererklärungen usw.). Gerne erkläre ich Ihnen aber, wie können Sie Steuerberatungskosten sparen können.
- Kostenloses Erstgespräch: Ihre Steuern im Foku
- Digitales Buchhaltungs-Paket: Effizienz mit online Buchhaltung
- Existenzgründer-Startpaket: Sicher in die Selbstständigkeit
- Strategische und individuelle Steuergestaltungen
- Ihre Erstberatung: Der erste Schritt zu steuerlicher Klarheit
- Operative Steuerberatung zum Fixpreis: Ihr Rundum-Sorglos-Paket
1. Kostenloses Erstgespräch: Ihre Steuern im Fokus
Der beste Start ist ein persönliches Gespräch. Nutzen Sie unser kostenloses und unverbindliches Erstgespräch (ca. 30 Minuten), um:
-
Ihre aktuelle steuerliche Situation zu schildern.
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Erste Fragen zur Steuerberatervergütung zu klären.
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Potenzielle Steuereinsparungen oder Optimierungsmöglichkeiten für Sie zu identifizieren.
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Herauszufinden, ob wir der passende Steuerberater für Sie sind.
Ideal für: Alle, die sich einen Überblick verschaffen oder einen neuen Steuerberater finden möchten.
2. Digitales Buchhaltungs-Paket: Effizienz mit online Buchhaltung
Sie möchten Ihre Buchhaltung modernisieren und dabei Kosten sparen? Unser digitales Buchhaltungs-Paket nutzt die Vorteile moderner Online-Software, um Ihre Belegprozesse zu optimieren.
Was Sie bekommen:
-
Einrichtung Ihrer Online-Buchhaltungssoftware (z.B. Lexoffice) und Abstimmung des Kontenrahmens.
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Regelmäßiger Import und Verarbeitung Ihrer digitalen Belege.
-
Monatliche/Quartalsweise Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung.
-
Pünktliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
-
Kontinuierlicher Überblick über Ihre aktuellen Finanzdaten.
Ihre Vorteile: Weniger Papierkram, mehr Zeit fürs Geschäft, transparente monatliche Kosten, GoBD-konforme Archivierung.
Ideal für: Freiberufler, Kleinunternehmer und KMU, die ihre Buchhaltung digitalisieren und effizienter gestalten möchten.
3. Existenzgründer-Startpaket: Sicher in die Selbstständigkeit
Sie planen den Schritt in die Selbstständigkeit und möchten von Anfang an steuerlich alles richtig machen? Unser Gründerpaket begleitet Sie von der Idee bis zum ersten Geschäftsjahr.
Was Sie bekommen:
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Beratung zur Rechtsformwahl (Einzelunternehmen, GmbH, UG etc.) und deren steuerlichen Auswirkungen.
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Begleitung bei der Anmeldung beim Finanzamt und anderen Behörden.
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Erstellung des Eröffnungsbilanz oder der Anfangsübersicht.
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Erst-Einrichtung der Buchhaltung (digital, z.B. mit Lexoffice).
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Umfassende Erstberatung zu allen relevanten Steuerthemen für Gründer (z.B. Kleinunternehmerregelung, Vorsteuerabzug, Reisekosten).
Ihre Vorteile: Rechtssicherheit von Beginn an, Vermeidung teurer Fehler, Fokus auf Ihr Business statt Bürokratie.
Ideal für: Alle, die sich selbstständig machen wollen und einen kompetenten Steuerpartner suchen.
4. Strategische und individuelle Steuergestaltung
Sie haben komplexe steuerliche Fragen, planen größere Investitionen, einen Unternehmensverkauf oder die Übertragung von Vermögen? Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Beratungsleistungen.
Beispiele für Spezialthemen:
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Unternehmensnachfolge & Erbschaftsteuerplanung: Strategien zur steueroptimierten Weitergabe Ihres Vermögens oder Betriebs.
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Immobilienbesteuerung: Optimierung beim Kauf, Verkauf oder der Vermietung von Immobilien.
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Internationale Steuerfragen: Beratung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten, Holdingstrukturen oder Wegzug.
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Prüfung von Steuerbescheiden und Einlegung von Einsprüchen.
Ihre Vorteile: Individuelle, auf Ihre Situation zugeschnittene Lösungen, maximale Steuerersparnis bei komplexen Sachverhalten, Minimierung von Risiken.
Ideal für: Unternehmen und Privatpersonen mit komplexen steuerlichen Herausforderungen und hohen Vermögenswerten.
5. Ihre Erstberatung: Der erste Schritt zu steuerlicher Klarheit
Sie haben eine konkrete steuerliche Frage, möchten eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation oder überlegen, ob ein Steuerberater für Sie sinnvoll ist? Nutzen Sie unsere kostenpflichtige Erstberatung für eine fundierte erste Orientierung.
Was Sie bekommen:
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Ein persönliches Gespräch (telefonisch, online oder vor Ort) mit einem unserer erfahrenen Steuerberater.
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Analyse Ihrer spezifischen Fragestellung (z.B. Rechtsformwahl, geplante Investition, steuerliche Aspekte einer Selbstständigkeit, Erbschaftssteuer).
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Erste Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen und möglicher Handlungsoptionen.
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Transparente Kosteninformation für weiterführende Leistungen, falls erforderlich.
Ihre Vorteile: Schnelle, kompetente und verbindliche erste Antworten auf Ihre wichtigsten Steuerfragen. Sie erhalten Klarheit und eine fundierte Basis für Ihre weiteren Entscheidungen.
Die Kosten für die Erstberatung werden individuell nach Aufwand und Gegenstandswert gemäß StBVV berechnet und betragen pauschal 249,90 Euro brutto.
6. Steuerberatung zum Fixpreis: Ihr Rundum-Sorglos-Paket
Um Steuerberatungskosten zu sparen, biete ich meinen Mandanten ein kostenlose online Buchhaltungsprogramm und ein Buchhaltungsprogramm an. Die Buchhaltungskosten betragen ca. 50% der gesamten Steuerberaterkosten, so dass Sie sich diese Kosten für die Buchhaltung sparen können.
- Das online Buchhaltung bietet eine leichte und einfache Möglichkeit, die Buchhaltung zu erledigen. Sowohl meine Mandanten als auch ich können online auf die Buchhaltung zugreifen. Ich kann auch die Buchhaltung auch regelmäßig kontrollieren und ggf. schwierige Buchungen ergänzen. Eine weitere Nutzung ist das Scannen von Belegen. Die Belege müssen nicht mehr per Post versendet werden, sondern können online von mir eingesehen und bearbeitet werden. Außerdem bietet das online Buchhaltungsprogramm viele weitere Vorteile, wie z.B. können Sie auch online Rechnungen erstellen und versenden.
- Neben der online Buchhaltung biete ich meinen Mandanten auch eine kostenlose Buchhaltungssoftware für den PC an. Gerne stehe ich für eine Einarbeitung in das Buchhaltungsprogramm zur Verfügung. Wenn Sie auch Steuerberatungskosten bei Ihrer Buchhaltung sparen möchten, dann schreiben Sie mir bitte eine
- Wenn Sie nicht selbst buchen möchten, können Sie mir auch Ihre elektronischen Bankdaten zur Verfügung stellen. Hierfür müssen Sie beim online Banking lediglich die Bankdaten als sog. TXT/CSV Datei downloaden. Dadurch, dass ich die Daten in meine Buchhaltungssoftware einlesen kann, können Sie bei den Steuerberatungskosten erheblich sparen.
- Sie können aber auch meine Excel-Vorlage für die Buchhaltung benutzen und mit die Tabelle mit den Daten zur Verfügung stellen, damit ich Ihre Steuererklärungen mit der Anlage EÜR erstellen kann.
Das Sorglos-Selbständig-Paket beinhaltet die folgenden Leistungen:
- Monatliche Buchhaltung
- Umsatzsteuervoranmeldungen
- Steuererklärungen
- Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR)
Das Angebot gilt nur für bestimmte Berufsgruppen:
- IT-Berufe (Programmierer, Designer, etc.)
- Unternehmensberater
- Sachverständige
- Designer (Brand, Industrie, etc.)
- Psychologen
- Coaches
- Freie Berufe (Architekten, Ingenieure, etc.)
- Werbe- bzw. Marketingbrache, PR-Berater
- Fotografen, Kameraleute
- Finanz- & Versicherungsmakler
- und ähnliche Selbständige ...
Jetzt unverbindlich anfragen und clever Steuern sparen!
Egal, ob Sie eine einfache Buchhaltung suchen oder eine komplexe Steuerstrategie benötigen: Wir sind Ihr kompetenter Partner.
Kontaktieren Sie uns noch heute für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie Sie Ihre Steuern optimieren können.
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
BMF vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I S. 256) IV B 2 – S 2144/07/0002 – 2007/0586772
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Folgendes:
1. Begriffsbestimmung
Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte entstehen (§§ 1 und 2 StBerG). Dazu gehören auch die damit zwangsläufig verbundenen und durch die Steuerberatung veranlassten Nebenkosten (BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967), wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater. Steuerberatungskosten sind u. a. auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel ( z. B. Software).
Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u. a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH vom 20. September 1989, BStBl II 1990 S. 20) anfallen.
2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten
Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH vom 18. November 1965, BStBl III 1966 S. 190) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung
Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967).
Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten, die:
- durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
- die Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
- das Kindergeld oder
- die Eigenheimzulage betreffen.
4. Zuordnung zur Betriebs-/Berufssphäre oder zur Privatsphäre
Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung den Aufwendungen nach Rdnr. 3 oder 4 zuzuordnen (z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungssteuer, Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO). Als Aufteilungsmaßstab dafür ist grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters heranzuziehen.
5. Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Rdnrn. 3 und 4 sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens, Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z. B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 der StBGebV.
Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.
Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.
6. Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften
Auf Körperschaften findet § 12 EStG keine Anwendung. Den Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Für Körperschaften, die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
7. Anwendungszeitpunkt
Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, sind ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Steuerberatungskosten für den Veranlagungszeitraum 2005 vorschussweise (§ 8 StBGebV) bereits in 2005 gezahlt, so sind sie dem Grunde nach abziehbar. Eine spätere Rückzahlung aufgrund eines zu hohen Vorschusses mindert die abziehbaren Aufwendungen des Veranlagungszeitraumes 2005. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl II 1999 S. 95).
Hinweise:
Die zum Zwecke der zutreffenden Ermittlung des Gewinns (der übrigen Einkünfte) aufgewendeten Steuerberaterkosten und Kosten eines Rechtsmittelverfahrens dienen der Erzielung des Gewinns (der übrigen Einkünfte) und sind damit betrieblich (durch Einnahmen im Sinne der Überschußeinkünfte) veranlaßt. Sie gehören nicht zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung. Auch sind sie keine gemischten Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 EStG.
Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.
Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat.
Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Anspruchsgrundlage für den Amtshaftungsanspruch ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat.
Vorsteuerabzug aus Steuerberaterkosten für Erstellung von Gewinnfeststellungserklärungen und Vermögensaufstellungen: Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen.
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