Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel


Prüfschema Gewerblicher Grunstueckshandel?

Auf dieser Seite finden Sie einen Steuerrechner und ein übersichtliches Prüfschema, mit denen Sie einschätzen können, ob Ihre Immobilienverkäufe noch als private Vermögensverwaltung gelten oder bereits ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Hintergrund: Beim gewerblichen Grundstückshandel geht es nicht mehr überwiegend um das Halten und Nutzen von Immobilien (Vermietung, Selbstnutzung), sondern um das „An- und Verkaufsgeschäft“. In diesen Fällen werden die Einkünfte als gewerblich eingeordnet und haben Vorrang vor den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG – meist mit höheren Steuerbelastungen.


Prüfschema zur Abgrenzung: Gewerblicher Grundstückshandel oder private Vermögensverwaltung?

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. März 2004 (BStBl I S. 434) ein vereinfachtes Prüfschema veröffentlicht. Auf dieser Grundlage können Sie – gemeinsam mit unserem Online-Steuerrechner – eine erste Einschätzung vornehmen, wie Ihre Situation steuerlich zu beurteilen ist.

Vereinfachtes Prüfschema
"Gewerblicher Grundstückshandel"

Veräußertes Objekt war langfristig (mind. 10 Jahre vermietet) ? (Tz. 2)


Bitte beachten Sie: Das Prüfschema ist nur eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Beratung.


Gewerblicher Grundstückshandel oder private Vermögensverwaltung?

Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel ist für Eigentümer von Immobilien entscheidend. Denn:

  • Bei privater Vermögensverwaltung sind Gewinne aus Immobilienverkäufen nach Ablauf der 10-Jahres-Frist in der Regel steuerfrei.
  • Beim gewerblichen Grundstückshandel gelten die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Einkommensteuer und regelmäßig auch der Gewerbesteuer.

Maßgeblich ist, ob im Vordergrund die laufende Nutzung (Mieten, Eigennutzung) steht oder die Umschichtung (Ankauf, Entwicklung und Verkauf) von Immobilien.


Die „Drei-Objekt-Grenze“ – wichtigste Faustregel

Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist die zentrale Faustregel der Rechtsprechung. Sie ist kein Gesetz, sondern ein starkes Indiz dafür, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird in der Regel angenommen, wenn Sie:

  • mehr als drei Immobilienobjekte (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke oder vergleichbare Objekte)
  • innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von typischerweise ca. fünf Jahren
  • anschaffen, errichten oder wesentlich modernisieren
  • und anschließend wieder verkaufen.

Wird diese Grenze überschritten, unterstellt die Finanzverwaltung in der Regel, dass von Anfang an zumindest eine (bedingte) Verkaufsabsicht bestand. Die Folge: Die Tätigkeit gilt als gewerblich und die Veräußerungsgewinne sind rückwirkend ab dem ersten Objekt gewerbesteuerpflichtig.

Wichtig: Die Drei-Objekt-Grenze ist weder eine Freigrenze noch eine Mindestgrenze:

  • Mehr als drei Objekte → sprechen stark für Gewerblichkeit, können aber im Ausnahmefall widerlegt werden.
  • Bis zu drei Objekte → sprechen eher für private Vermögensverwaltung, schließen einen gewerblichen Grundstückshandel aber nicht zwingend aus (z. B. bei Großobjekten oder sehr intensiver Verkaufstätigkeit).

Was zählt als „Objekt“?

Als Objekt gilt grundsätzlich jede eigenständig veräußerbare und nutzbare Immobilie, insbesondere:

  • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  • Eigentumswohnungen, Teileigentum,
  • im Einzelfall auch Anteile an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (z. B. GbR, KG), wenn sie wirtschaftlich einer Immobilie entsprechen.

Außerdem wird ein zeitlicher Zusammenhang geprüft – typischerweise ein Zeitraum von etwa fünf Jahren zwischen Erwerb/Errichtung und Verkauf sowie zwischen den einzelnen Verkäufen. Geringfügige Überschreitungen sind möglich, erfordern aber zusätzliche Indizien für eine Verkaufsabsicht.


Die Drei-Objekt-Grenze – Faustregel mit Ausnahmen

Zusammengefasst gilt:

  • Werden mehr als drei Objekte innerhalb von etwa fünf Jahren angeschafft, entwickelt und wieder verkauft, spricht viel für einen gewerblichen Grundstückshandel.
  • Werden höchstens drei Objekte veräußert, liegt meist private Vermögensverwaltung vor – es sei denn, die gesamte Tätigkeit ist von Beginn an erkennbar auf Verkauf ausgerichtet (z. B. quasi Bauträgertätigkeit, Parzellierung, intensive Vermarktung).

Besonderheit: Langfristig selbst genutzte Einfamilienhäuser oder über viele Jahre vermietete Immobilien werden häufig nicht als Zählobjekte gewertet, wenn die laufende Nutzung eindeutig im Vordergrund stand. Hier kann die Drei-Objekt-Grenze „entschärft“ werden.

Tipp: Auch Beteiligungen an Grundstücks-GbRs oder -GmbHs sowie Verkäufe aus Erbschaften oder Schenkungen können unter die Drei-Objekt-Grenze fallen. In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung besonders wichtig.


Video-Tipp: Gewerblicher Grundstückshandel: Die Drei-Objekt-Grenze beim Kauf, Verkauf und Handel von Immobilien – einfach erklärt.


Sonderfälle: Hier ist besonders genau hinzuschauen

  • Beteiligungen an Grundstücks-GbRs oder Immobilien-GmbHs: Auch der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann wie ein Immobilienverkauf wirken.
  • Verkäufe durch Erben oder Beschenkte: Führen Erben den vom Erblasser begonnenen „Verkaufsplan“ fort, kann auch bei ihnen Gewerblichkeit angenommen werden.
  • Kurzfristige Selbstnutzung: Wird ein Objekt nur sehr kurz selbst genutzt und dann verkauft, kann dies trotz Eigennutzung gewerblich gewertet werden.
  • Mischfälle aus Bau und Erwerb: Kombinationen aus selbst errichteten und zusätzlich gekauften Objekten erfordern eine gesonderte Betrachtung.

Hinweis: Das Prüfschema und die hier dargestellten Grundsätze ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Grundlage sind u. a. das BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I S. 434) sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.



Wann liegt Gewerblichkeit schon trotz Unterschreitung vor?

Die Drei-Objekt-Grenze ist – wie erwähnt – nur ein Beweisanzeichen. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn Sie nur ein bis drei Objekte veräußern, aber von Anfang an erkennbar wie ein Bauträger auftreten, etwa:

  • Bauen im Kundenauftrag oder Verkauf bereits vor Fertigstellung,
  • umfangreiche Parzellierung und Erschließung von Grundstücken,
  • intensive Vermarktung und Auftreten wie ein gewerbliches Unternehmen.

Wichtigste steuerliche Folge im Überblick

Bereich Gewerblicher Grundstückshandel Private Vermögensverwaltung
Steuerpflicht Veräußerungsgewinn ist immer steuerpflichtig und unterliegt der Einkommensteuer und in der Regel der Gewerbesteuer. Veräußerungsgewinn ist nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist in der Regel steuerfrei (sofern keine anderen besonderen Regelungen greifen).
Gewerbesteuer Ja, kann anfallen (ggf. teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar). Nein.

Grundregel:
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt typischerweise vor, wenn mehr als drei Immobilienobjekte innerhalb von etwa 5 Jahren mit Veräußerungsabsicht gekauft, errichtet oder modernisiert und wieder verkauft werden. Gleichzeitig kann aber auch bei weniger Objekten Gewerblichkeit gegeben sein – oder trotz Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ausnahmsweise nur private Vermögensverwaltung vorliegen.


Video-Tipp: Drei-Objekt-Grenze und gewerblicher Grundstückshandel – vertiefende Erläuterungen.


Ergebnis zur Drei-Objekt-Grenze

Die steuerliche Einordnung von Immobilienverkäufen ist komplex und hängt immer vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Die Drei-Objekt-Grenze bietet eine erste Orientierung, ist aber weder eine Garantie noch ein sicherer Ausschluss für Gewerblichkeit.

Sie planen den Verkauf mehrerer Immobilien?
Sie möchten vermeiden, versehentlich als gewerblicher Grundstückshändler zu gelten?

Wir unterstützen Sie gern bei:

  • der Einordnung Ihrer Verkäufe (privat vs. gewerblich),
  • der steueroptimierten Planung Ihrer Verkaufsstrategie,
  • der Nutzung von Fristen und Gestaltungen im zulässigen Rahmen.

Empfehlung:
Holen Sie vor größeren Immobilienverkäufen fachlichen Rat ein. So vermeiden Sie unerwartete Steuerbelastungen und können Ihre Entscheidungen auf einer soliden Grundlage treffen.


Wann liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Nicht jeder Immobilienverkauf führt automatisch zu einem gewerblichen Grundstückshandel. In vielen Fällen bleiben Ihre Verkäufe im Bereich der privaten Vermögensverwaltung – mit deutlich günstigeren steuerlichen Folgen.

Typischerweise spricht vieles für eine private Vermögensverwaltung, wenn Sie eine Immobilie lange halten, sie selbst nutzen oder nur aus besonderen Gründen verkaufen müssen.

Typische Fälle: Privat statt gewerblich

In der Regel liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn:

  • die Immobilie mindestens 10 Jahre lang vermietet wurde,
  • sie über mehrere Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (meist > 5 Jahre),
  • der Verkauf auf unvorhergesehene Ereignisse zurückgeht, z. B. Krankheit, Tod, Scheidung oder Zwangsverwertung,
  • es sich um Schenkungen oder teilentgeltliche Übertragungen innerhalb der Familie handelt,
  • bei Erwerb, Bau oder Modernisierung keine Verkaufsabsicht bestand.

Achtung: Diese Faktoren sprechen für einen gewerblichen Grundstückshandel

Werden Immobilien eher wie „Handelsware“ behandelt, kann das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen – mit der Folge, dass Einkünfte gewerblich besteuert werden und Gewerbesteuer anfallen kann.

Kriterium Indiz für Gewerblichkeit
Mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert
Veräußerungsabsicht schon bei Kauf, Bau oder Modernisierung vorhanden
Kurze Haltezeit < 5 Jahre zwischen Erwerb und Verkauf
Parzellierung / Erschließung Aufteilung und Baureifmachung vor dem Verkauf
Makler- und Verkaufsaktivitäten regelmäßige Anzeigen, Vermittlung, quasi „Bauträger“-Verhalten
Umfassende Modernisierung größere Sanierung kurz vor dem Verkauf
Beteiligung an Grundstücksgesellschaft ≥ 10 % oder > 250.000 € Wertanteil

Zusammengefasst: Privat oder gewerblich?

Ein Verkauf ist in der Regel privat, wenn Sie wenige Objekte halten, diese langfristig vermieten oder selbst nutzen und nur aus nachvollziehbaren Gründen verkaufen.
Er wirkt hingegen gewerblich, wenn Sie wiederholt Objekte in kurzer Zeit erwerben, aufwerten und weiterverkaufen und dabei wie ein „Händler“ auftreten.


Sonderfälle, die besonders geprüft werden sollten

  • Modernisierungen: Eine wesentliche Modernisierung kurz vor dem Verkauf kann ein gewerbliches Vorgehen nahelegen.
  • Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften: Auch Anteile an Immobiliengesellschaften können bei entsprechender Höhe in die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze einfließen.
  • Erbschaften und Schenkungen: Setzen Erben ein bereits begonnenes „Handelskonzept“ fort, kann dies auch bei ihnen zur Gewerblichkeit führen.
  • Ehegatten: Aktivitäten von Ehegatten werden grundsätzlich getrennt betrachtet – außer es liegt eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit vor (z. B. GbR).

Ergebnis: Ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, hängt immer vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Wenn Sie mehrere Immobilien halten oder Verkäufe planen, lohnt sich eine vorherige steuerliche Prüfung, um teure Überraschungen zu vermeiden.


FAQ: Gewerblicher Grundstückshandel & 3-Objekt-Grenze

Häufige Fragen zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.

  • Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn Immobilien mit Verkaufsabsicht erworben, errichtet oder modernisiert und anschließend innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums – typischerweise innerhalb von fünf Jahren – wieder veräußert werden.

    Werden dabei mehr als drei Objekte umgesetzt, geht die Finanzverwaltung in der Regel von Gewerblichkeit aus und die Gewinne gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

  • Die 3-Objekt-Grenze ist eine wichtige Faustregel der Rechtsprechung: Wenn Sie innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte verkaufen, werden Sie in der Regel als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft – rückwirkend ab dem ersten Objekt.

    Wichtig: Diese Grenze ist ein Indiz, aber kein starres Gesetz. Auch bei weniger oder deutlich mehr Objekten kommt es immer auf den Einzelfall und das Gesamtbild an.

  • Als „Objekt“ gelten u. a.:

    • Eigentumswohnungen
    • Einfamilienhäuser
    • Garagen & Stellplätze (wenn separat veräußert)
    • Teileigentumseinheiten
    • Anteile an Immobiliengesellschaften, wenn die Beteiligung mindestens 10 % oder über 250.000 € Verkehrswert beträgt.

    Entscheidend ist, dass das Objekt eigenständig veräußerbar und nutzbar ist.

  • Diese Fälle zählen in der Regel nicht zur 3-Objekt-Grenze bzw. sprechen gegen einen gewerblichen Grundstückshandel:

    • Immobilien wurden mindestens 10 Jahre vermietet.
    • Die Immobilie wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt (meist mindestens 5 Jahre).
    • Der Verkauf erfolgt nicht vorrangig zur Gewinnerzielung.
    • Der Verkauf ist durch unvorhergesehene Ereignisse veranlasst (z. B. Scheidung, Tod, finanzielle Notlage).
    • Es lag bei Erwerb eine langfristige Halte- bzw. Vermietungsabsicht vor, die z. B. durch Finanzierungsunterlagen belegt werden kann.
  • In der Regel nein. Jeder Ehepartner wird als eigenes Steuersubjekt betrachtet und kann für sich bis zu drei Objekte veräußern, ohne automatisch als gewerblicher Grundstückshändler zu gelten.

    Ausnahme: Besteht eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit, etwa eine GbR oder eine andere gemeinsame Immobiliengesellschaft, kann eine Zusammenrechnung in Betracht kommen.

  • In besonderen Konstellationen kann bereits beim ersten Objekt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, z. B. wenn Sie:

    • wie ein Bauträger im Kundenauftrag bauen,
    • die Immobilie vor Fertigstellung verkaufen,
    • speziell auf Wunsch des Erwerbers mit individueller Sonderausstattung bauen,
    • insgesamt ein bauträgerähnliches Verhalten zeigen.

    In diesen Fällen wird von einer klaren Verkaufsabsicht ausgegangen – unabhängig von der Anzahl der Objekte.

  • Bereich Gewerblicher Grundstückshandel Private Vermögensverwaltung
    Einkünfteart § 15 EStG (Gewerbebetrieb) § 21 EStG (Vermietung) / § 23 EStG (private Veräußerung)
    Veräußerungsgewinn immer steuerpflichtig nach 10 Jahren i. d. R. steuerfrei
    Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Gewerbesteuer ja (teilweise auf Einkommensteuer anrechenbar) nein
    Abschreibung (AfA) Bei Objekten im Umlaufvermögen keine klassische Gebäude-AfA; Wertveränderungen wirken sich über den Gewinn/Verlust aus. reguläre Gebäude-AfA möglich

    In vielen Fällen lässt sich die Mehrbelastung durch Gewerbesteuer-Anrechnung und eine geschickte Strukturierung abmildern. Entscheidend ist die frühzeitige Planung.

  • Eine erste Einschätzung gibt Ihnen unser Online-Prüfschema zur 3-Objekt-Grenze. Dort können Sie Anzahl, Art und Haltezeiten Ihrer Objekte strukturiert durchgehen.

    Nutzen Sie unser kostenloses Prüfschema und lassen Sie Ihren Fall anschließend im Rahmen einer individuellen Beratung prüfen – insbesondere, wenn Sie mehrere Verkäufe planen.
    • Die 3-Objekt-Grenze bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber nie die Einzelfallprüfung.
    • Besonders wichtig ist die Betrachtung von Eigennutzung, Vermietungsdauer, Beteiligungsformen und der ursprünglichen Verkaufsabsicht.

    Wir beraten Sie gerne persönlich, digital oder telefonisch – bundesweit.

Nächster Schritt:

Wenn Sie den Verkauf einer oder mehrerer Immobilien planen oder bereits mehrere Objekte veräußert haben, sollten Sie Ihre Situation frühzeitig steuerlich prüfen lassen.

Aktuelles und weitere Infos

Kein gewerblicher Grundstückshandel trotz zahlreicher Immobilienverkäufe nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist

Der Verkauf mehrerer Immobilien kann schnell steuerlich brisant werden – insbesondere dann, wenn der Verdacht auf gewerblichen Grundstückshandel im Raum steht. Doch nicht jeder Verkauf in größerer Zahl führt automatisch zur Gewerbesteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem praxisrelevanten Urteil klargestellt: Auch bei zahlreichen Veräußerungen nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann weiterhin eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegen.


Gewerblicher Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze

Das Finanzamt unterstellt einen gewerblichen Grundstückshandel in der Regel, wenn innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs von fünf Jahren mehr als drei Immobilien angekauft und wieder verkauft werden. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze dient dabei als Anscheinsbeweis – ist also kein zwingendes Kriterium , sondern ein typisierender Richtwert.

Die Folge eines gewerblichen Grundstückshandels:

  • Gewerbesteuerpflicht auf die Veräußerungsgewinne

  • Wegfall der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Immobiliengesellschaften


Urteil des BFH: Keine schematische Anwendung der Typisierungsregel

Im konkreten Fall (BFH-Urteil vom 20.12.2023, Az. IV R 25/20) hatte eine Immobilienverwaltungs-GmbH rund zehn Objekte im sechsten Jahr nach Anschaffung veräußert. Das Finanzamt sah hierin eine planmäßige Umgehung der Fünf-Jahres-Frist und ging von gewerblichem Grundstückshandel aus – mit der bekannten steuerlichen Konsequenz.

Der BFH stellte sich jedoch gegen diese pauschale Sichtweise : Entscheidend sei der Einzelfall. Hier lagen besondere Umstände vor: Der Geschäftsführer war plötzlich verstorben, und die Erbin konnte oder wollte die von ihm gestellten Bankbürgschaften nicht übernehmen. Um die Kredite abzulösen, musste die GmbH die Immobilien veräußern – eine Entscheidung aus der Not heraus, nicht im Rahmen eines auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsmodells.


Kernaussagen des Urteils

  • Die Drei-Objekt-Grenze ist kein starres Gesetz, sondern ein Indiz – Ausnahmen sind zulässig.

  • Verkäufe im sechsten Jahr nach Erwerb lösen nicht automatisch einen gewerblichen Grundstückshandel aus.

  • Besondere Umstände, wie ein plötzlicher Todesfall und daraus resultierende Zwangsverkäufe, sprechen gegen eine gewerbliche Tätigkeit .

  • Maßgeblich ist, ob vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bereits Verkaufsabsichten oder vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden.


Was bedeutet das für Immobiliengesellschaften?

  • Immobilienverkäufe sollten frühzeitig steuerlich geprüft und dokumentiert werden – insbesondere bei größeren Portfolios.

  • Wer aus außergewöhnlichen Gründen (z. B. Tod, Scheidung, Zwangsverwertung) verkauft, sollte diese Umstände sorgfältig belegen.

  • Ein pauschales Abstellen auf die Drei-Objekt-Grenze reicht nicht aus , um einen gewerblichen Grundstückshandel zu unterstellen.


Ergebnis

Die Entscheidung des BFH bringt mehr Differenzierung in die steuerliche Beurteilung von Immobilienverkäufen. Sie zeigt: Nicht jede zahlenmäßige Auffälligkeit bedeutet Gewerbebetrieb . Entscheidend ist das Gesamtbild – und dabei können außergewöhnliche Umstände eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit trotz zahlreicher Verkäufe bestätigen.


Weitere Infos im Steuerlexikon

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Drei-Objekt-Grenze

EStH 15.7.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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