Berechnung von Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen werden gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) auf Steuern erhoben, die durch Steuerhinterziehung verkürzt wurden.
Voraussetzungen:
- Es muss eine Steuerhinterziehung vorliegen, d.h. Steuern wurden vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt.
- Die verkürzten Steuern müssen nacherhoben werden.
Berechnung von Hinterziehungszinsen
Berechnung:
Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 AO 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr). Die Zinsen werden für jeden vollen Monat berechnet. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt.
Zinslauf:
- Beginn: Der Zinslauf beginnt mit dem Tag, an dem die Steuer hätte entrichtet werden müssen (§ 235 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Ende: Der Zinslauf endet mit dem Tag der vollständigen Zahlung der verkürzten Steuer (§ 235 Abs. 1 Satz 2 AO).
Beispielrechnung:
Angenommen, eine Person hat im Jahr 2022 Steuern in Höhe von 10.000 Euro hinterzogen. Die Steuernachzahlung erfolgt am 15.07.2024. Die Steuern wären am 15.03.2023 fällig gewesen.
Berechnung des Zinslaufs:
- Beginn: 15.03.2023
- Ende: 15.07.2024
- Zinslauf: 16 Monate (März 2023 bis Juli 2024)
Berechnung der Hinterziehungszinsen:
- Zinssatz: 0,5 % pro Monat
- Jahreszinssatz: 6 %
- Hinterziehungszinsen pro Jahr: 10.000 Euro * 6 % = 600 Euro
- Hinterziehungszinsen für 16 Monate: (600 Euro / 12 Monate) * 16 Monate = 800 Euro
Anrechnung von Nachzahlungszinsen:
Gemäß § 235 Abs. 4 AO werden Nachzahlungszinsen, die nach § 233a AO für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, auf die Hinterziehungszinsen angerechnet.
Wichtig:
- Die Berechnung von Hinterziehungszinsen kann im Einzelfall komplex sein.
- Es ist ratsam, sich bei Fragen an einen Steuerberater oder die Finanzverwaltung zu wenden.
Zusätzliche Hinweise:
- Neben den Hinterziehungszinsen können auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen.
- Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 AO: Was Sie wissen müssen
Die Verzinsung von hinterzogenen Steuern ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Sie soll verhindern, dass Steuerpflichtige einen finanziellen Vorteil durch die verspätete Zahlung von Steuern erlangen, die sie durch Steuerhinterziehung erwirkt haben. In diesem Beitrag erläutere ich als Steuerberater die rechtlichen Grundlagen und wichtigsten Aspekte des § 235 Abgabenordnung (AO) zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern.
1. Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung
1.1. Zweck der Verzinsung
Hinterzogene Steuern werden gemäß § 235 AO verzinst, um den Vorteil der verspäteten Steuerzahlung zu beseitigen. Das Bundesfinanzgericht (BFH) hat entschieden, dass die Verzinsung darauf abzielt, den ungerechtfertigten Vorteil, den der Steuerpflichtige durch die Steuerhinterziehung erlangt hat, abzuschöpfen (BFH-Urteile vom 19.04.1989, X R 3/86, BStBl II S. 596).
1.2. Voraussetzungen der Zinspflicht
Eine Verzinsung nach § 235 AO tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt ist und die Tat vollendet wurde. Ein bloßer Versuch der Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) genügt nicht, um eine Zinspflicht zu begründen.
Ein Beispiel: Wenn ein Steuerpflichtiger vorsätzlich falsche Angaben in einem Antrag zur Herabsetzung von Vorauszahlungen macht und es dadurch zu einer zu niedrigen Festsetzung kommt, kann dies eine Steuerhinterziehung darstellen.
1.3. Keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich
Es ist nicht notwendig, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt, um Hinterziehungszinsen festzusetzen. Selbst bei wirksamer Selbstanzeige (§ 371 AO) oder anderen strafrechtlichen Verfahrenshindernissen bleibt die Zinspflicht bestehen.
2. Gegenstand der Verzinsung
2.1. Was wird verzinst?
Verzinst werden unter anderem:
- Verkürzte Steuern (auch zu niedrige Vorauszahlungen)
- Ungerechtfertigte Steuervorteile, z. B. zu Unrecht erlangte Steuervergütungen oder Steuerermäßigungen
2.2. Berechnung der Zinsen
Die Zinsen werden für jede Steuerart und für jeden Besteuerungszeitraum gesondert berechnet. Einzelne Steuerhinterziehungen werden dabei als eigenständige Taten behandelt. Eine Verzinsung erfolgt nur, wenn die Steuerhinterziehung zu einer Nachforderung führt. Falls die Nachforderung durch Kompensation anderer steuermindernder Tatsachen ausgeglichen wird, entfällt die Zinsfestsetzung.
3. Zinsschuldner
3.1. Wer schuldet die Zinsen?
Zinsschuldner ist nach § 235 AO grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen wurden. Bei Zusammenveranlagten Ehegatten können beide Partner für die Hinterziehungszinsen haften, auch wenn nur einer von ihnen die Steuerhinterziehung begangen hat.
3.2. Vertreter und Verfügungsberechtigte
Vertreter und Verfügungsberechtigte sind nicht automatisch Zinsschuldner, können jedoch für hinterzogene Steuern und Zinsen haften (§ 69 und § 71 AO).
4. Zinslauf
4.1. Beginn des Zinslaufs
Der Zinslauf beginnt, sobald die Steuerverkürzung eingetreten ist oder der Steuervorteil erlangt wurde. Bei Vorauszahlungen beginnt der Zinslauf mit dem Fälligkeitsdatum der entsprechenden Zahlung.
4.2. Ende des Zinslaufs
Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Sollte die Zahlung durch Aufrechnung erfolgen, gilt der Tag der Aufrechnung als Zahlungszeitpunkt.
5. Höhe der Hinterziehungszinsen
5.1. Zinsberechnung
Die Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
5.2. Anrechnung anderer Zinsen
Zinsen, die nach § 233a AO für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, werden auf die Hinterziehungszinsen angerechnet, um eine Doppelverzinsung zu vermeiden.
6. Verfahren
6.1. Berechnung der Zinsen bei Personengesellschaften
Wurden Steuern zugunsten von Gesellschaftern hinterzogen, erfolgt die Berechnung der Hinterziehungszinsen einheitlich durch das Betriebsfinanzamt.
6.2. Zinsen bei Realsteuern
Die Zinsen auf hinterzogene Realsteuern, wie die Gewerbesteuer, werden von der zuständigen Gemeinde berechnet und erhoben, sofern ihr diese Befugnis übertragen wurde.
7. Verjährung
Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden. Falls ein Strafverfahren eingeleitet wird, verlängert sich die Frist entsprechend.
Fazit
Die Verzinsung hinterzogener Steuern nach § 235 AO stellt sicher, dass steuerliche Vorteile aus einer Steuerhinterziehung abgeschöpft werden. Sie erfolgt unabhängig von strafrechtlichen Verfahren und betrifft nur die tatsächlich verkürzten Steuern. Steuerpflichtige sollten sich der erheblichen finanziellen Folgen bewusst sein und im Falle einer drohenden Steuerhinterziehung rechtzeitig handeln, beispielsweise durch eine Selbstanzeige.
Für eine individuelle Beratung zur Vermeidung oder Aufarbeitung von Steuerhinterziehung stehe ich Ihnen als Steuerberater gerne zur Verfügung.
Steuerhinterziehung: Wie Sie aus Versehen zum Steuerhinterzieher werden können und welche Strafen drohen
Steuerhinterziehung ist ein ernstes Thema, das nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch durch unbewusste Fehler oder Unwissenheit entstehen kann. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, wie schnell sie durch kleine Unachtsamkeiten oder Missverständnisse in Konflikt mit dem Finanzamt geraten können. In diesem Beitrag zeige ich als Steuerberater, wie man versehentlich zum Steuerhinterzieher werden kann, welche typischen Fallen es gibt und welche Strafen drohen.
Mögliche Fallen: Unbewusste Steuerhinterziehung
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Freistellungsaufträge falsch verteilt Viele Sparer nutzen den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Ehepaaren), um Kapitalerträge steuerfrei zu vereinnahmen. Ein häufiger Fehler passiert, wenn Freistellungsaufträge bei mehreren Banken eingerichtet sind. Überschreiten die gesamten Kapitalerträge den Pauschbetrag, muss die Differenz versteuert werden. Wer dies nicht bemerkt und dem Finanzamt nicht meldet, kann sich schnell dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aussetzen.
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Vermietung und Untervermietung Mieteinnahmen aus der Vermietung oder Untervermietung von Immobilien sind steuerpflichtig. Dies gilt auch für private Untervermietungen, zum Beispiel bei kurzfristigen Vermietungen von Zimmern oder Wohnungen über Plattformen wie Airbnb. Wer diese Einnahmen nicht in seiner Steuererklärung angibt, läuft Gefahr, unbewusst Steuern zu hinterziehen.
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Kapitalerträge nicht versteuert Gewinne aus Aktien, ETFs oder anderen Kapitalanlagen müssen versteuert werden. Auch hier passiert es häufig, dass Anleger vergessen, Erträge anzugeben, insbesondere wenn sie Wertpapiere bei ausländischen Brokern halten. In solchen Fällen kann das Finanzamt nicht automatisch auf die Informationen zugreifen, und die Gefahr einer unbewussten Steuerhinterziehung steigt.
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Steuererklärungspflicht nicht beachten Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben, aber viele Steuerpflichtige sind dazu verpflichtet – und wissen es oft nicht. Zum Beispiel müssen Arbeitnehmer, die Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr haben oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld beziehen, eine Steuererklärung abgeben. Wer diese Pflicht ignoriert, begeht möglicherweise eine Steuerhinterziehung, auch wenn dies unabsichtlich geschieht.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung wird in Deutschland ernst genommen und kann hohe Strafen nach sich ziehen. Die Höhe der Strafe hängt dabei vom Ausmaß der hinterzogenen Steuer und den Umständen des Falls ab.
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Geldstrafen
Bei geringfügiger Steuerhinterziehung werden in der Regel Geldstrafen verhängt. Diese orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern und dem Einkommen des Täters. Auch Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge kommen hinzu. -
Gefängnisstrafen
In schweren Fällen oder bei hohen hinterzogenen Beträgen (ab etwa 50.000 Euro) drohen sogar Gefängnisstrafen. Je nach Schwere des Vergehens können Haftstrafen auf Bewährung oder auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. -
Nachzahlung und Zinsen
Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Zusätzlich erhebt das Finanzamt Zinsen auf die Nachzahlungen. Diese Zinsen betragen 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr.
Tipps, um Steuerhinterziehung zu vermeiden
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Sich über die Steuergesetze informieren
Ein grundlegendes Verständnis der wichtigsten Steuergesetze hilft dabei, Fehler zu vermeiden. Informieren Sie sich regelmäßig über Ihre Pflichten als Steuerzahler, insbesondere wenn sich Ihre finanzielle Situation ändert (z.B. durch Immobilienkauf, Vermietung, Kapitalanlagen). -
Steuererklärungen fristgerecht abgeben
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte diese fristgerecht abgeben. Versäumte Fristen oder gar das Ignorieren der Abgabepflicht können schnell zu Problemen führen. -
Einen Steuerberater konsultieren
Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden. Ein Steuerberater hilft Ihnen nicht nur, Fehler zu vermeiden, sondern optimiert auch Ihre Steuerlast legal. Besonders in komplexen Bereichen wie Kapitalanlagen oder Vermietung können Experten wertvolle Unterstützung bieten.
Fazit: Vermeiden Sie versehentliche Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung kann schneller passieren, als man denkt – auch unabsichtlich. Wer seine steuerlichen Pflichten nicht kennt oder aus Versehen falsche Angaben macht, gerät schnell in rechtliche Schwierigkeiten. Hohe Geldstrafen und sogar Gefängnisstrafen können die Folge sein. Daher ist es wichtig, sich gut über die geltenden Steuergesetze zu informieren und bei Unsicherheiten professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit einer gewissenhaften Steuerstrategie können Sie nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch Ihre Steuerlast optimieren.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn jemand grob fahrlässig handelt und dadurch Steuern nicht in der richtigen Höhe zahlt. Es fehlt der Vorsatz, also die Absicht, Steuern zu hinterziehen.
§ 378 der Abgabenordnung (AO) definiert die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit.
Beispiele für leichtfertige Steuerverkürzung:
- Unwissenheit: Jemand gibt in seiner Steuererklärung aus Unwissenheit Werbungskosten an, die nicht absetzbar sind.
- Flüchtigkeit: Ein Selbstständiger vergisst Betriebsausgaben in seiner Buchhaltung zu erfassen.
- Nachlässigkeit: Belege werden nicht sorgfältig aufbewahrt und können bei einer Prüfung nicht vorgelegt werden.
Abgrenzung zur Steuerhinterziehung:
Bei der Steuerhinterziehung handelt der Täter vorsätzlich. Er weiß, dass er Steuern nicht zahlt und nimmt dies billigend in Kauf.
Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung:
- Geldbuße: Bis zu 50.000 Euro gemäß § 379 AO.
- Nachzahlung der Steuern: Die verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden.
- Zinsen: Es können Zinsen auf die nachgezahlten Steuern anfallen (§ 233a AO).
Wichtig:
Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Es ist ratsam, bei Unsicherheiten einen Steuerberater zu konsultieren.
Stundung von Hinterziehungszinsen
Ob eine Stundung von Hinterziehungszinsen möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich sieht das Gesetz keine explizite Regelung zur Stundung von Hinterziehungszinsen vor.
Mögliche Argumente für eine Stundung:
- Unbillige Härte: Wenn die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 222 AO). Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines unverschuldeten Jobverlusts in eine finanzielle Notlage geraten ist.
- Geringfügigkeit: Bei sehr geringen Hinterziehungszinsen kann die Finanzbehörde von der Erhebung absehen.
Vorgehensweise:
- Antrag stellen: Ein Antrag auf Stundung muss schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt werden.
- Begründung: Der Antrag muss begründet werden. Es sollten alle relevanten Tatsachen und Nachweise vorgelegt werden, die die Stundung rechtfertigen.
- Sicherheiten: Die Finanzbehörde kann die Stellung von Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) verlangen.
Beachten Sie:
- Ermessensspielraum: Die Entscheidung über die Stundung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stundung.
- Zinsen: Auch während der Stundung laufen die Hinterziehungszinsen weiter.
- Ablehnung: Die Finanzbehörde kann den Antrag auf Stundung ablehnen.
Alternativen zur Stundung:
- Ratenzahlung: Vereinbaren Sie mit der Finanzbehörde eine Ratenzahlung.
- Erlass: In Ausnahmefällen kann die Finanzbehörde die Hinterziehungszinsen ganz oder teilweise erlassen.
Tipp:
Wenden Sie sich an einen Steuerberater, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu besprechen und Unterstützung bei der Antragstellung zu erhalten.
FAQ Hinterziehungszinsen
Wann entstehen Hinterziehungszinsen?
Hinterziehungszinsen entstehen, wenn Steuern nicht rechtzeitig an das Finanzamt gezahlt werden und dies auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zurückzuführen ist. Das bedeutet, Sie haben absichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, um Steuern zu sparen.
Wann dürfen Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?
Hinterziehungszinsen dürfen nur festgesetzt werden, wenn das Finanzamt Ihnen nachweisen kann, dass Sie vorsätzlich Steuern hinterzogen haben. Es reicht nicht aus, dass Sie einfach nur Ihre Steuern zu spät oder nicht gezahlt haben.
Wie berechne ich Hinterziehungszinsen?
Der Zinssatz für Hinterziehungszinsen beträgt 0,5 % pro Monat (§ 238 AO), also 6 % pro Jahr. Die Berechnungsgrundlage sind die hinterzogenen Steuern.
Beispiel:
Sie haben 10.000 € Steuern hinterzogen. Die Hinterziehungszinsen betragen dann 50 € pro Monat (10.000 € x 0,5 %).
Wann beginnt der Zinslauf bei Hinterziehungszinsen?
Der Zinslauf beginnt mit dem Tag, an dem die Steuer fällig war. Das ist in der Regel der Tag, an dem Sie Ihre Steuererklärung hätten abgeben müssen.
Weitere wichtige Fragen:
Kann ich Hinterziehungszinsen vermeiden?
Ja, durch eine freiwillige Selbstanzeige können Sie Hinterziehungszinsen vermeiden. Voraussetzung ist, dass Sie die Steuerhinterziehung vollständig offenlegen und die hinterzogenen Steuern nachzahlen.
Gibt es eine Verjährung bei Hinterziehungszinsen?
Ja, die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt 5 Jahre . Das bedeutet, dass das Finanzamt die Zinsen nur innerhalb von 5 Jahren nach dem Entstehen festsetzen kann.
Kann ich gegen Hinterziehungszinsen Einspruch einlegen?
Ja, Sie können gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen Einspruch einlegen.
Wo finde ich weitere Informationen zu Hinterziehungszinsen?
- Abgabenordnung (AO) § 235, § 238
- Website des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de
- Steuerberater
Wichtig: Diese FAQ dienen nur zur allgemeinen Information. Im Einzelfall sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Hinterziehungszinsen
AOAO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AEAO
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
EStH 12.4