Rechtsstand: 04.07.2026

Hinterziehungszinsen: Definition, Berechnung & Vermeidung

Hinterziehungszinsen entstehen, wenn Steuern durch eine vollendete Steuerhinterziehung zu spät festgesetzt oder gezahlt werden. Der gesetzliche Zinssatz beträgt weiterhin 0,5 % pro vollem Monat. Entscheidend sind jedoch nicht nur Zinssatz und Betrag, sondern vor allem der richtige Zinslauf, mögliche Anrechnungen und die Abgrenzung zu Nachzahlungszinsen, Säumniszuschlägen und leichtfertiger Steuerverkürzung.

  • Hauptnorm: § 235 AO
  • Zinssatz: 0,5 % pro vollem Monat
  • Berechnung: je Steuerart und Zeitraum gesondert
  • Selbstanzeige: Zinsen bleiben möglich

Hinterziehungszinsen im Kurzüberblick

Ablauf der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO Die Grafik zeigt die vier Schritte von der vollendeten Steuerhinterziehung über den Beginn und das Ende des Zinslaufs bis zur Festsetzung des Zinsbescheids. 1 Tat 2 Zinslauf 3 Zahlung 4 Bescheid Vollendete Steuerhinterziehung 0,5 % pro vollem Monat Ende mit Zahlung oder Sonderregeln gesonderter Zinsbescheid
Frage Antwort Rechtsgrundlage
Was wird verzinst? Hinterzogene Steuern und bestimmte zu Unrecht erlangte Steuervorteile. § 235 Abs. 1 AO
Wie hoch ist der Zinssatz? 0,5 % pro vollem Monat; rechnerisch 6 % pro Jahr. § 238 Abs. 1 AO
Wann beginnt der Zinslauf? Grundsätzlich mit Eintritt der Verkürzung oder Erlangung des Steuervorteils; bei späterer Fälligkeit erst später. § 235 Abs. 2 AO
Wann endet der Zinslauf? Mit Zahlung der hinterzogenen Steuer; Sonderregeln gelten insbesondere bei Säumniszuschlägen, Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Vorauszahlungen. § 235 Abs. 3 und 5 AO
Wie wird gerundet? Der zu verzinsende Betrag wird je Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet; Zinsen werden zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro gerundet und nur ab 10 Euro festgesetzt. § 238 Abs. 2 AO, § 239 Abs. 2 AO

Was sind Hinterziehungszinsen?

Hinterziehungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen auf hinterzogene Steuern. Sie haben keinen Strafcharakter, sondern sollen den Liquiditätsvorteil abschöpfen, der dadurch entsteht, dass eine Steuer zu spät oder zunächst gar nicht gezahlt wurde.

Vereinfacht gesagt: Wer durch eine vollendete Steuerhinterziehung eine Steuerzahlung hinausgeschoben hat, soll diesen Zeitvorteil nicht behalten. Deshalb verzinst das Finanzamt die hinterzogene Steuer nach § 235 AO.

Wichtig: Hinterziehungszinsen sind nicht dasselbe wie eine Geldstrafe. Strafrechtlich kann zusätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Der Zinsbescheid ist davon zu trennen und wird im Besteuerungsverfahren geprüft.

Wann dürfen Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Hinterziehungszinsen setzen eine vollendete Steuerhinterziehung voraus. Das Finanzamt muss dafür den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 370 AO prüfen. Ein bloßer Fehler in der Steuererklärung genügt nicht.

Erforderlich sind insbesondere:

  • eine Steuerverkürzung oder ein unberechtigter Steuervorteil,
  • vorsätzliches Handeln im Sinne des § 370 AO,
  • Vollendung der Tat; der Versuch allein löst keine Hinterziehungszinsen aus,
  • eine tatsächliche Nachforderung; führt die Korrektur zu keinem Zahlungsanspruch, werden regelmäßig keine Hinterziehungszinsen festgesetzt.

Achtung / Häufiger Fehler: Der Begriff „versehentliche Steuerhinterziehung“ ist ungenau. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Grob fahrlässige Fehler können eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO sein, lösen aber keine Hinterziehungszinsen nach § 235 AO aus.

Wie werden Hinterziehungszinsen berechnet?

Die Grundformel lautet: abgerundeter Steuerbetrag × 0,5 % × volle Monate. Maßgeblich ist der einzelne Zinsanspruch. Steuerart, Besteuerungszeitraum und Beginn des Zinslaufs sind daher getrennt zu betrachten.

Schritt 1: Bemessungsgrundlage ermitteln

Ausgangspunkt ist grundsätzlich die tatsächlich nachzuzahlende hinterzogene Steuer. Der Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Beispiel: Aus 10.030 Euro werden für die Zinsberechnung 10.000 Euro.

Schritt 2: Zinslauf bestimmen

Der Zinslauf beginnt nicht pauschal mit der Abgabefrist der Steuererklärung. Entscheidend ist, wann die Steuerverkürzung eingetreten oder der Steuervorteil erlangt wurde. Bei Veranlagungssteuern kann dies etwa die Bekanntgabe eines unrichtigen Steuerbescheids sein; bei Fälligkeitssteuern sind die gesetzlichen Fälligkeitstage besonders wichtig.

Schritt 3: Nur volle Monate zählen

Zinsen fallen nur für volle Monate an. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je vollem Monat.

Beispielrechnung

Es werden 10.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen. Der maßgebliche Zinslauf umfasst 18 volle Monate.

  • Bemessungsgrundlage: 10.000 Euro
  • Zinssatz: 0,5 % pro vollem Monat
  • Volle Monate: 18
  • Berechnung: 10.000 Euro × 0,5 % × 18 = 900 Euro Hinterziehungszinsen

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei jedem Zinsbescheid drei Punkte: Wurde der richtige Steuerbetrag verzinst? Wurde der richtige Beginn und das richtige Ende des Zinslaufs verwendet? Wurden bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum angerechnet?

Anrechnung von Nachzahlungszinsen

Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind auf Hinterziehungszinsen anzurechnen. Das soll eine Doppelverzinsung desselben Zeitraums vermeiden.

Besonderheit: Vorauszahlungen

Hinterzogene Vorauszahlungen können eigenständig verzinst werden. Gleichzeitig darf es nicht zu einer systemwidrigen Doppelbelastung kommen. Deshalb sind die Zinsläufe von Vorauszahlung und Jahressteuer sauber voneinander abzugrenzen.

Praxisbeispiele und typische Risikofelder

Hinterziehungszinsen werden häufig in Fällen relevant, in denen Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen nicht oder unvollständig erklärt wurden.

Kapitalerträge

Nicht erklärte Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus ausländischen Depots können zu Einkommensteuer-Nachforderungen und Hinterziehungszinsen führen.

Vermietung

Nicht erklärte Mieteinnahmen, Untervermietung oder kurzfristige Vermietung über Plattformen können steuerlich relevant sein.

Umsatzsteuer

Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind besonders sensibel, weil Fälligkeit und Zinslauf je Voranmeldungszeitraum zu prüfen sind.

Erbschaft und Schenkung

Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen können anzeigepflichtig sein. Wird die Anzeige pflichtwidrig unterlassen, können spätere Steuerfestsetzungen auch Zinsfragen auslösen.

Achtung / Häufiger Fehler: Bei Freistellungsaufträgen ist nicht der Freistellungsauftrag selbst das Problem, sondern die Frage, ob Kapitalerträge vollständig und zutreffend erklärt wurden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern.

Wie unterscheiden sich Hinterziehungszinsen von anderen Zinsen und Zuschlägen?

Hinterziehungszinsen vs. Nachzahlungszinsen

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen unabhängig von einem Hinterziehungsvorwurf. Für diese Vollverzinsung gilt seit 2019 ein abweichender Zinssatz von 0,15 % pro Monat. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO werden dagegen weiterhin nach § 238 Abs. 1 AO mit 0,5 % pro vollem Monat berechnet.

Hinterziehungszinsen vs. Säumniszuschläge

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Sie betragen 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag. Wichtig: Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. Daher fallen sie nicht auf Hinterziehungszinsen selbst an.

Hinterziehungszinsen vs. leichtfertige Steuerverkürzung

Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden, setzt aber keinen Vorsatz voraus. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen nur bei vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Was gilt bei Selbstanzeige?

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann strafbefreiend wirken. Sie verhindert die Festsetzung von Hinterziehungszinsen jedoch nicht. Das Finanzamt kann Hinterziehungszinsen also auch dann festsetzen, wenn strafrechtlich keine Verurteilung erfolgt.

Praxis-Hinweis: Eine Selbstanzeige ist formal und inhaltlich anspruchsvoll. Fehler können erhebliche Folgen haben. Reichen Sie daher keine „Teilkorrektur auf Verdacht“ ein, sondern lassen Sie vorab prüfen, welche Steuerarten und Zeiträume vollständig berichtigt werden müssen.

Einspruch, Stundung und Zahlungsschwierigkeiten

Kann ich gegen Hinterziehungszinsen Einspruch einlegen?

Ja. Gegen einen Zinsbescheid kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Typische Einspruchsgründe sind:

  • kein vorsätzliches Handeln,
  • keine vollendete Steuerhinterziehung,
  • falsche Bemessungsgrundlage,
  • falscher Beginn oder falsches Ende des Zinslaufs,
  • fehlende oder fehlerhafte Anrechnung von Nachzahlungszinsen,
  • Rechen- oder Rundungsfehler.

Ist eine Stundung möglich?

Eine Stundung kann nach § 222 AO in Betracht kommen, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. In der Regel ist ein begründeter Antrag erforderlich; Sicherheiten können verlangt werden.

Was ist mit Aussetzung der Vollziehung?

Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids bestehen, kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu prüfen sein. Das ersetzt den Einspruch nicht, sondern betrifft die vorläufige Durchsetzung der Zahlung.

Steuer-Tipp: Legen Sie bei einem Einspruch gegen den Zinsbescheid eine eigene Zinsberechnung bei. Je konkreter die Abweichung begründet wird, desto eher kann das Finanzamt Rechen- oder Zinslauffehler prüfen.

Checkliste: So vermeiden Sie Zinsrisiken

  • Alle steuerpflichtigen Einkünfte vollständig erfassen, auch ausländische Kapitalerträge und Plattformumsätze.
  • Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht abgeben.
  • Bescheide zeitnah prüfen: Stimmen Steuerart, Zeitraum, Betrag und Fälligkeit?
  • Freistellungsaufträge jährlich mit tatsächlichen Kapitalerträgen abgleichen.
  • Erbschaften und Schenkungen innerhalb der gesetzlichen Frist auf Anzeigepflichten prüfen.
  • Bei Fehlern frühzeitig steuerlichen Rat einholen, bevor unvollständige Korrekturen eingereicht werden.
  • Zinsbescheide separat prüfen; sie folgen nicht immer automatisch korrekt aus dem Steuerbescheid.
  • Bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

FAQ zu Hinterziehungszinsen

Wannziehungszinsen
Wann entstehen Hinterziehungszinsen?

Hinterziehungszinsen entstehen, wenn eine Steuer durch vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung zu spät festgesetzt oder gezahlt wird. Bloße Fahrlässigkeit reicht nicht.

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?

Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro vollem Monat des Zinslaufs. Das entspricht rechnerisch 6 % pro Jahr.

Gilt der reduzierte Zinssatz von 0,15 % auch für Hinterziehungszinsen?

Nein. Der Zinssatz von 0,15 % pro Monat gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab 2019. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO werden weiterhin mit 0,5 % pro vollem Monat berechnet.

Verhindert eine Selbstanzeige Hinterziehungszinsen?

Nein. Eine wirksame Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken, beseitigt aber nicht den Zinsanspruch nach § 235 AO.

Wer schuldet Hinterziehungszinsen?

Zinsschuldner ist grundsätzlich die Person, zu deren Vorteil die Steuern hinterzogen wurden. Bei Gesamtschuldnern, etwa zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern, können Besonderheiten gelten.

Sind Hinterziehungszinsen steuerlich absetzbar?

In der Praxis sind Hinterziehungszinsen regelmäßig nicht steuermindernd abziehbar. Für betriebliche Fälle enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG ein ausdrückliches Abzugsverbot für Zinsen auf hinterzogene Steuern und für angerechnete Zinsen nach § 233a AO.

Was passiert, wenn der Zinsbescheid nicht bezahlt wird?

Das Finanzamt kann fällige Forderungen grundsätzlich vollstrecken. Säumniszuschläge entstehen jedoch nicht auf steuerliche Nebenleistungen wie Hinterziehungszinsen selbst.

Kann ich Hinterziehungszinsen vermeiden?

Am sichersten vermeiden Sie Hinterziehungszinsen durch vollständige Erklärungen, korrekte Voranmeldungen, fristgerechte Zahlungen und eine frühzeitige steuerliche Prüfung bei Fehlern oder Nachmeldungen.

Unsicher beim Zinsbescheid?

Lassen Sie prüfen, ob der Zinslauf, die Bemessungsgrundlage und die Anrechnung von Nachzahlungszinsen korrekt sind. Gerade bei mehreren Steuerjahren, Vorauszahlungen oder Selbstanzeigen können kleine Berechnungsfehler erhebliche Beträge auslösen.

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Quellenverzeichnis

Rechtsstand und Abruf: 04.07.2026. Bitte prüfen Sie vor Veröffentlichung, ob Ihre Kanzlei ein eigenes Quellenformat oder externe Linkrichtlinien nutzt.

  1. § 235 AO – Verzinsung von hinterzogenen Steuern, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__235.html
  2. AEAO zu § 235 AO – Anwendungserlass zur Abgabenordnung, AO-Handbuch 2025, Bundesministerium der Finanzen, abrufbar unter: ao.bundesfinanzministerium.de
  3. § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
  4. § 239 AO – Festsetzung der Zinsen, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html
  5. § 240 AO – Säumniszuschläge, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html
  6. § 370 AO – Steuerhinterziehung, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
  7. § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html
  8. § 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
  9. § 222 AO – Stundung, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html
  10. § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html
  11. § 355 AO – Einspruchsfrist, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__355.html
  12. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG – Nicht abziehbare Betriebsausgaben bei Zinsen auf hinterzogene Steuern, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
  13. § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
  14. § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs, abrufbar unter: gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
  15. BFH, Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 18/18, Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Jahressteuer, abrufbar unter: bundesfinanzhof.de

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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