VBL Rente & Rechner
VBL - Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst: Wenn Sie Angestellter im öffentlichen Dienst sind, können Sie mit unserem VBL-Rechner Ihren VBL-Beitrag & Rente schnell & einfach berechnen:
Was ist die VBL im öffentlichen Dienst?
VBL steht für "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder". Es handelt sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Die VBL ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder und wurde 1971 gegründet. Die VBL bietet den Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung.
Die VBL ist für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, verpflichtend. Die Beiträge zur VBL werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen.
Die Höhe der Leistungen, die ein Mitarbeiter von der VBL im Alter erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Beiträge, der Anzahl der Dienstjahre und dem Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst. Die VBL bietet auch spezielle Leistungen für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Schwerbehinderte oder Hinterbliebene.
VBL, Zusatzversorgungskasse berechnen
Die VBL ist eine wichtige Säule der Altersversorgung im öffentlichen Dienst und stellt sicher, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Alter eine zusätzliche Absicherung haben.
Wie hoch ist die VBL Rente?
Die VBL-Rente fällt je nach individuellen Gegebenheiten unterschiedlich aus. Laut der Webseite der VBL betrug die durchschnittliche monatliche Altersrente im Jahr 2020 für Versicherte im öffentlichen Dienst bei einem Renteneintrittsalter von 67 Jahren rund 467 Euro brutto. Die genaue Höhe der VBL-Rente hängt jedoch von den individuellen Beitragszahlungen und dem Versicherungsverlauf ab und kann daher von Person zu Person variieren.
Die Höhe der VBL-Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Beiträge, der Anzahl der Dienstjahre und dem Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst.
Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Versorgungspunkte ermittelt.
Auf diese Weise können Sie Ihre Versorgungspunkte für jedes Versicherungsjahr selbst berechnen: Teilen Sie ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts, das Ihnen Ihr Arbeitgeber jährlich meldet, durch die Bezugsgröße in Höhe von 1.000,00 Euro. Anschließend multiplizieren Sie das Ergebnis mit dem für Sie zutreffenden Altersfaktor. Folgende Formel ist zu verwenden:
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt : 12 : 1.000 x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Die Summe aller Versorgungspunkte wird mit dem Messbetrag von 4,00 Euro multipliziert. Der Messbetrag dient dazu, die Versorgungspunkte in Geldbeträge umzurechnen. Pro Versorgungspunkt erhalten Sie 4,00 Euro monatlich. Das Ergebnis der Berechnung ist Ihre monatliche Betriebsrente.
Mit dem Online-Rechner können Sie die Höhe Ihrer VBL-Rente berechnen:
Welcher Rentenanspruch entsteht?
Berechnungsbeispiel | ||||
Beschäftigter | geb. 14.12.1953 | |||
Versicherungsfall: Altersrente für langjährig Versicherte | ab 01.01.2018 | |||
Versicherungsverlauf
Jahr |
1/12 des
Jahresentgeltes |
Referenzentgelt | Altersfaktor | Versorgungspunkte |
Unterstellte
Startgutschrift |
87,70 | |||
2002 | 2.074,20 € | 1.000,00 € | 1,2 | 2,49 |
2003 | 2.148,50 € | 1.000,00 € | 1,1 | 2,36 |
2004 | 2.312,80 € | 1.000,00 € | 1,1 | 2,54 |
... | ... | ... | ... | ... |
2016 | 4.228,31 € | 1.000,00 € | 0,8 | 3,38 |
Summe | 136,29 |
Berechnung der monatlichen Betriebsrente:
Summe Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalles | 136,29 VP |
Formel: 136,29 VP X Messbetrag 4 € = | 545,16 € |
Abzüglich Verminderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 5,70 % | 31,07 € |
Zustehende Betriebsrente | 514,09 €* |
*nach § 35 der VBL-Satzung mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 Prozent.
Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) stellen Arbeitslohn dar
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az. 14 K 155/15 [vormals 11 K 292/07]) war streitig, ob die sogenannten Umlagezahlungen an die VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer anzusehen sind.
Die Klägerin (Arbeitgeberin) wandte sich dagegen, dass der auf den Arbeitgeber entfallende Umlageanteil in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Sie vertrat die Auffassung, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG verfassungswidrig sei, da die klarstellende Neuregelung durch das JStG 2007 gegen das Prinzip der Leistungsfähigkeit verstoße.
Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 21.2.2017 entschieden, dass die Umlagen, die ein Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt, zu den Zuwendungen i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören. Aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes und unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers kommt eine dem entgegenstehende Auslegung – unabhängig von der in diesem Zusammenhang ergangenen BFH-Rechtsprechung (BFH vom 15.9.2011, VI R 36/09) – nicht in Betracht.
Die vom Finanzgericht Niedersachsen zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
VBL, kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen, Umlagezahlungen
OFD Münster, 16.6.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 24/2006
Bei Einsprüchen von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn, ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung
Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insgesamt 7,86 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse ohne Systemumstellung (Nachteilsausgleich) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL (Gegenwertzahlungen) sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig, soweit Zahlungen vor dem 23.8.2006 geleistet wurden. (Zur Steuerfreiheit vgl. BFH-Urteile vom 14.9.2005, VI R 32/04 und vom 15.2.2006, VI R 92/04; BMF-Schreiben vom 30.5.2006, IV C 5 – S 2333 – 53/06 I.)
Mit dem JStG 2007 erfolgte mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG eine gesetzliche Klarstellung, die für alle Zahlungen, die nach dem 23.8.2006 geleistet wurden, anzuwenden ist. Danach sind nur Sanierungsgelder steuerfrei. Sonderzahlungen (Gegenwertzahlungen und Nachteilsausgleiche) sind mit 15 % nach § 40b Abs. 4 EStG pauschal zu versteuern.
Hinweis:
Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum 1.1.2002 weiterhin im Umlageverfahren finanziert.
3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung
Der monatliche Umlageteil i.H.v. insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 1,41 % (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).
Der auf den Arbeitnehmer entfallende Umlageanteil stellt immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und ist nicht steuerbefreit.
Der auf den Arbeitgeber entfallende Umlageanteil stellt in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen mit 20 % nach § 40b Abs. 1 EStG pauschal versteuern.
Ab 2008 sind laufende Umlagezahlungen gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2009: 64.800 EUR) steuerfrei (stufenweise Anhebung bis 2025 auf 4 %). Die steuerfreien Beträge sind um die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei gewährten Beträge (Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) zu mindern.
Wegen der steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der BFH mit Urteil vom 7.5.2009, VI R 8/07 (Vorverfahren FG Niedersachsen vom 11.1.2007, 11 K 307/06) entschieden, dass auch laufende Umlagezahlungen vor 2008 steuerpflichtig sind. Die gegen das Urteil eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 3.11.2009, VI S 17/09 zurückgewiesen.
Gleich gelagerte, zulässige Einsprüche, auch betreffend Zahlungen an andere umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen, ruhen kraft Gesetzes gemäß § 3 63 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung der dazu beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 3056/09).
Auch zu der steuerlichen Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer besteuert wurde, ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/09 ein Verfahren anhängig (Vorverfahren FG Münster vom 28.5.2009, 11 K 1990/05 E). Insoweit ruhen auch hier gleich gelagerte, zulässige Einsprüche kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Behandlung von Einsprüchen für Zeiträume ab 2007:
Wegen der Festsetzung pauschaler Lohnsteuer auf Umlagebeiträge zur VBL für das Kalenderjahr 2007 ist beim FG Niedersachsen eine erneute Klage anhängig (Az. 11 K 292/07). Danach ist die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das JStG 2007 nicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit vereinbar. Vergleichbare Einspruchsverfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.
FinMin Hamburg, 23.5.2017, S 2333 - 2017/001 - 52
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
FinMin Brandenburg, 27.05.2003, 36 - S 2333 - 2/02
Es ist die Frage gestellt worden, welche steuerlichen Folgen sich für Arbeitnehmer ergeben, wenn ein Arbeitgeber aus der VBL ausscheidet. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Mit dem Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL enden gem. § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung die Pflichtversicherungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Ansprüche hat die VBL jedoch zu erfüllen. Ein Versorgungsanspruch für den einzelnen Arbeitnehmer entsteht allerdings erst dann, wenn eine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erreicht ist (§ 38 der VBL-Satzung).
Das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL führt nicht zu negativem Arbeitslohn, weil infolge des Ausscheidens keine Bezugsrechte entfallen. Sofern der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht erfüllt hat, ist kein Bezugsrecht entstanden, das entfallen könnte; sofern Anwartschaften erworben wurden, besteht Anspruch auf eine zeitanteilig berechnete Versicherungsrente, die dem Bezugsrecht entspricht. R 129 Abs. 13 ff. LStR ist daher auf diese Fälle nicht anwendbar.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.
(S 2332 – 22 und S 2333 – 23)
Normenkette
§ 19 EStG;
R 129 Abs. 13 ff. LStR 2003;
§ 23 Abs. 1 VBL-Satzung
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Rechtsgrundlagen zum Thema: VBL
LStRR 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
EStH 22.4
LStH 3.62 40b.1