Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Mobilheims ohne Grundstück

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 08.10.2021



Der Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims ohne das dazu gehörige Grundstück führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist für Grundstücke erfolgt. Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt nämlich nur für unbebaute und bebaute Grundstücke, nicht aber für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Hintergrund: Spekulationsgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Sie entstehen, wenn Grundstücke innerhalb von zehn Jahren angeschafft und mit Gewinn verkauft werden oder wenn andere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft und mit Gewinn verkauft werden.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim für ca. 27.000 € und verkaufte es im Jahr 2015 für 40.000 €. Bei dem Mobilheim handelte es sich um ein 60 m² großes Holzhaus, das sich auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz befand und nur mit seinem Eigengewicht auf dem Boden stand. Das Grundstück (Parzelle) gehörte dem Kläger nicht. Das Finanzamt setzte einen Spekulationsgewinn im Steuerbescheid des Klägers an.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt nur für Grundstücke und Grundstücksrechte. Bei dem Mobilheim handelte es sich aber nicht um ein Grundstück, sondern um ein Gebäude ohne Grundstück. Zwar wird bei der Berechnung eines Spekulationsgewinns der gesamte Grundstückswert und damit auch der Wert des Gebäudes einbezogen; für die Entstehung eines Spekulationsgewinns ist jedoch erforderlich, dass ein Grundstück angeschafft und verkauft wird.

  • Ein Spekulationsgewinn kann auch bei der Anschaffung und Veräußerung von Erbbaurechten oder anderen Rechten, die den Vorschriften des Zivilrechts über Grundstücke unterliegen, entstehen. Der Kläger hat aber kein Grundstücksrecht gekauft und verkauft; denn der Nutzungsvertrag über die Parzelle bestand unabhängig von der Veräußerung des Mobilheims.

  • Unbeachtlich ist ferner, dass der Kauf und Verkauf des Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterlagen. Bei der Grunderwerbsteuer werden nämlich ausdrücklich auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden erfasst.

Hinweise: In den Jahren 2011 bis 2015 erzielte der Kläger aus der Vermietung des Mobilheims Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden auch Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gebäuden erfasst. Beim Spekulationsgewinn ist dies nicht der Fall.

Da es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Grundstück handelte, hätte ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nur entstehen können, wenn das Mobilheim innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft worden wäre. Dies war allerdings nicht der Fall, da der Ankauf im Jahr 2011 und der Verkauf im Jahr 2015 erfolgt sind.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.7.2021 - 9 K 234/17, Rev. beim BFH: IX R 22/21; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Spekulation

EStH 23
KStH 8.5

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