📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22
📢 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/25 vom 24.04.2025
⚖️ Was ist passiert?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 entschieden, dass die aktuelle Regelung im Außensteuergesetz (AStG) europarechtswidrig ist – genauer gesagt: verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.
Bisherige Regelung (§ 15 AStG):
Begünstigte in Deutschland müssen die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung versteuern, selbst wenn sie keine Ausschüttung erhalten haben – außer, die Stiftung hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat.
Der Streitfall:
Die Kläger waren Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das deutsche Finanzamt rechnete ihnen die Einkünfte der Stiftung steuerlich zu – ohne Ausschüttung. Eine Ausnahme wurde mit Verweis auf die fehlende EU-/EWR-Zugehörigkeit verweigert.
🧑‍⚖️ Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellt klar:
Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz. Die Einschränkung der Ausnahme auf EU-/EWR-Stiftungen ist nicht gerechtfertigt.
Das bedeutet: Auch bei Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb von EU/EWR-Staaten kann künftig die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung greifen, sofern die Stiftung tatsächlich nicht missbräuchlich gestaltet ist.
🔍 Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen – insbesondere für:
✅ Begünstigte ausländischer Stiftungen und Trusts
- In vielen Ländern (z. B. Schweiz, Liechtenstein, UK, USA) sind Familienstiftungen und Trusts übliche Nachfolgeinstrumente.
- Begünstigte können sich künftig auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, um die Zurechnungsbesteuerung zu vermeiden.
âś… Gestaltungen mit Drittstaatenbezug
- Bei bestehender oder geplanter Vermögensübertragung ins Ausland (z. B. über einen Trust) bietet das Urteil neuen Spielraum für rechtssichere Gestaltungen.
⚠️ Finanzämter und Berater müssen umdenken
- Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, die Ausnahme nur fĂĽr EU/EWR-Stiftungen zuzulassen, ist nicht mehr haltbar.
- Eine genaue Prüfung der Substanz, Struktur und Kontrolle der ausländischen Stiftung oder des Trusts wird künftig entscheidend sein.
đź’ˇ Fazit
Das Urteil ist ein Meilenstein im internationalen Steuerrecht und schafft mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Gestaltungen. Steuerpflichtige mit Bezug zu ausländischen Stiftungen oder Trusts sollten prüfen lassen, ob die Anwendung der Zurechnungsbesteuerung in ihrem Fall noch zulässig ist.
📞 Sie haben Fragen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen oder Trusts?
Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall – insbesondere im Hinblick auf Gestaltungen mit Drittstaatenbezug, internationale Vermögensplanung und das Außensteuergesetz.